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Entscheid

HB.2020.20

Verlängerung der Untersuchungshaft und Nichteintreten auf ein Haftentlassungsgesuch

24. August 2020Deutsch16 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.20

HB.2020.24

ENTSCHEID

vom 25.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Juli 2020 und vom 7.

August 2020

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft und Nichteintreten auf ein Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen

des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, einfache Körperverletzung,

Raub, Urkundenfälschung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2020 vorläufig

festgenommen und über ihn am 28. Mai 2020 für die Dauer von acht Wochen, bis

zum 23. Juli 2020, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 15. Juli

2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die

Dauer von weiteren acht Wochen, bis zum 17. September 2020. Gleichzeitig

wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 6. Juli

2020) ab und setzte diesem eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche bis

zum 12. August 2020. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr

angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Mit Schreiben vom

20. Juli 2020 hat sich der Beschwerdeführer persönlich an den

Zwangsmassnahmenrichter gewandt. Auf ein darin enthaltenes

Haftentlassungsgesuch wurde zufolge der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten

Sperrfrist nicht eingetreten. Indes wurde die an das Appellationsgericht

weitergeleitete Eingabe von diesem als sinngemässe Beschwerde gegen die

Verfügung vom 15. Juli 2020 entgegengenommen (Beschwerdeverfahren

HB.2020.20). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom

30. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierauf hat der

Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger, B____, am 14. August

2020 mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.

Juli 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ per sofort aus

der Untersuchungshaft zu entlassen, repliziert.

Mit Verfügung

vom 7. August 2020 ist das Zwangsmassnahmengericht zudem auf ein weiteres

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 27. Juli 2020) zufolge

der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten Sperrfrist nicht eingetreten.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2020 beim Appellationsgericht

eingegangenen persönlichen Schreiben ebenfalls Beschwerde erhoben und beantragt

darin sinngemäss seine sofortige Haftentlassung (Beschwerdeverfahren

HB.2020.24). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer

diesbezüglichen Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft respektive über ein Haftentlassungsgesuch mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Die

beiden Beschwerden sind sachlich, personell und zeitlich identisch, sie betreffen

denselben Gegenstand: Die aktuelle und bis zum 17. September 2020 angeordnete

Untersuchungshaft. Es drängt sich daher, auch aus Gründen der

Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, auf, beide

Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. dazu AGE HB.2019.43/47

vom 22. Juli 2019 E. 1.3, HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 E. 1.1).

2.

Die Verlängerung

der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist geständig, am 25. Mai 2020 an [...] in Basel F____ mit

einer Schneide- bzw. Stichwaffe im oberen rechten Brustbereich sowie auf dem

Handrücken der linken Hand verletzt zu haben. Das rechtsmedizinische Gutachten

vom 18. Juni 2020 hat ergeben, dass sich der sieben Zentimeter tiefe Stichkanal

im Brustkorb der Hohlvene angenähert und diese nur um minimal einen halben

Zentimeter verfehlt hat. Die Verletzung der Hohlvene hätte mit hoher

Wahrscheinlichkeit den raschen Eintritt des Todes durch Verbluten zur Folge

gehabt. Auch die Verletzung der grossen Schlagadern im Brustbereich, welche

ebenfalls im Radius des Stichkanals lagen, hätte zur selben Todesfolge geführt.

Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – von F____ unmittelbar

mit einer Bierflasche angegriffen worden wäre und damit in Notwehr gehandelt

hätte, gibt es aufgrund der Aussagen der diversen Auskunftspersonen zum

aktuellen Zeitpunkt keine stichhaltigen Hinweise. Aufgrund dessen ist von einem

dringenden Tatverdacht auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung auszugehen.

3.2

Am

26.

Februar 2019 soll es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner C____

an deren damaligem Wohnort [...] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung

gekommen sein. Im Zuge dessen soll der Beschwerdeführer auch gedroht haben, C____

zu Tode zu schlagen. Das rechtsmedizinisches Gutachten vom 11. April 2019

attestiert C____ eine Nasenbeinfraktur, mehrere verschobene Rippenbrüche, eine

Gehirnerschütterung, einen Riss des Trommelfells, eine Schleimbeutelentzündung

am Ellenbogen sowie mehrere Hauteinblutungen. Der Beschwerdeführer gibt die Tat

teilweise zu, behauptet aber wiederum, in Notwehr gehandelt zu haben, da C____

mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm Schnittwunden zugefügt habe. Gestützt

auf die Aussagen von C____, die mit den sichergestellten Spuren übereinstimmen

(auf dem Messer wurden weder DNA- noch daktyloskopische Spuren von C____, sondern

vielmehr solche des Beschwerdeführers gefunden) und gemäss rechtsmedizinischem

Gutachten vom 11. April 2019, wonach nicht ausgeschlossen werden könne,

dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte,

zumal sie an Körperstellen lokalisiert wurden, die dieser durchaus erreichen

konnte, ist im heutigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auf eine

(allenfalls «nur» versuchte) schwere Körperverletzung und aufgrund der

geschilderten verbalen Äusserung, die C____ gemäss eigenen Aussagen in Angst

und Schrecken versetzte, auch auf Drohung auszugehen.

3.3

Zur

vorgeworfenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des D____ vom 23.

Dezember 2019 wurden bis anhin zu wenige Ermittlungen vorgenommen, weshalb sich

aufgrund der fehlenden Beweismittel kein dringender Tatverdacht feststellen

lässt. Dasselbe gilt für den dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen Tatbestand

der Urkundenfälschung. Beim zur Diskussion stehenden Raub liegt eine

Desinteresse-Erklärung des mutmasslichen Opfers vor, sodass dieses Delikt

vorliegend ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Der Konsum von

Betäubungsmitteln ist als Übertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren

nicht von Bedeutung.

4.

4.1

Sinn

und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr

ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.

Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund.

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die

beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten

verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das

Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss das

Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere

Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Schliesslich muss die

Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose

zu beurteilen ist (vgl. E. 4.4 hiernach).

4.2

4.2.1

Was

das Vortatenerfordernis anbetrifft, können sich die bereits begangenen

Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.

Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,

in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die

beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die

beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften

Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1

S. 13, 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E.

2.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund

von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der

ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März

2013.

unter anderem der einfachen Körperverletzung, des Raubs

(Nötigungshandlung) und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt. In der

aktuellen Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer geständig, am 25. Mai 2020

F____ und am 26. Februar 2019 C____ ernsthaft verletzt und Letzteren auch

massiv bedroht zu haben. Das Vortaterfordernis ist im Lichte der zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichts damit erfüllt.

4.3

Dass

es sich bei den zur Diskussion stehenden Tatbeständen der versuchten

vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung um Verbrechen

handelt, durch welche die Sicherheit bzw. körperliche Integrität anderer

erheblich gefährdet wird, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darüber

hinaus ist die Anordnung von Präventivhaft auch bei Delikten gegen die Freiheit

zulässig, zumal es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein

schweres Vergehen handelt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom

27.

Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Kommt

dazu, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Drohung auch in ihrem

konkreten Gehalt schwer wiegt, sagte C____ in seiner Einvernahme vom 26.

Februar 2019 doch aus, dass er effektiv Angst gehabt hat.

4.4

4.4.1

Nach

dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der

Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen

begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt

ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche

Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die

Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei

dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende

Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine

ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.

221.

N 38; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15).

4.4.2

Die

Rückfallprognose ist äusserst ungünstig. Standen im Rahmen des Urteils des

Strafgerichts vom 19. März 2013 noch mehrheitlich Delikte gegen die Freiheit im

Zentrum, geht es im aktuellen Strafverfahren nunmehr um Kapitalverbrechen betreffend

die körperliche Integrität. Neben der Zunahme der Schwere der Gewalt bestehen zudem

Zweifel an der psychischen Gesundheit des zum Zeitpunkt der Delikte zum

Nachteil von C____ gemäss Aussage von E____ offenbar in einem

Drogenersatzprogramm bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers.

Bereits aus einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein

Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers

aufgrund Eigen- und Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In

der Untersuchungshaft musste der Beschwerdeführer zudem wegen psychotisch

wirkenden Verhaltens auf eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer

Aktennotiz vom 5. Juni 2020 geht hervor, dass sein Gesundheitszustand

besorgniserregend ist. Im Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar

2019.

werden zudem eine Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von

Psychopharmaka dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab in verschiedenen

Einvernahmen zudem selber an, massiv Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse

Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD, Haschisch) zu konsumieren. Es liegt nahe,

dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit den zur Diskussion

stehenden Taten in Verbindung stehen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 20. Juli 2020 bei [...] ein forensisch-psychiatrisches Gutachten

in Auftrag gegeben hat. Bis gesicherte diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen,

ist aufgrund des vorstehend Referierten von einer ungünstigen Legalprognose und

damit insgesamt von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen.

5.

5.1

Der

in der angefochtenen Verfügung angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr hätte

unter dem Aspekt der drohenden Strafhöhe durchaus bereits in den Verfügungen vom

28.

Mai 2020 und vom 26. Juni 2020 bejaht werden können, zumal der Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung unter dem dringenden Tatverdacht jeweils festgehalten

worden ist. Zudem trifft zu, dass eine IV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt werden

kann. Darüber hinaus erscheint auch nicht besonders glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer

keinerlei Beziehungen nach [...] haben soll, hat doch sein Vater offenbar

zuletzt dort gelebt und scheinen die beiden eine recht innige Beziehung gehabt

zu haben, wenn der Eingabe vom 20. Juli 2020 Glauben geschenkt werden soll. Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr kann in casu aber offengelassen

werden, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.

5.2

5.2.1

Im

Haftbeschwerdeverfahren sind haftrelevante Noven zu beachten. Die mit voller

Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der

aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen. Sie ist nicht an die Begründung des

Zwangsmassnahmengerichts gebunden und kann ihrer Entscheidung auch auf einen

anderen Haftgrund stützen. Den Parteien ist dabei das rechtliche Gehör zu

gewähren. Insbesondere der beschuldigten Person ist Gelegenheit zur

Stellungnahme einzuräumen (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3, 1B_51/2015

vom 7. April 2015 E. 4, 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1).

5.2.2

In

ihrem Antrag zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Juli 2020 hat die

Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Bejahung von

Fortsetzungsgefahr angeführt. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 14. Juli 2020 repliziert.

Er hat sich auch in der Replik des Beschwerdeverfahrens zur Fortsetzungsgefahr

geäussert. Dabei hat er fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass sich die

Staatsanwaltschaft der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts anschliesse, da

sie auf dessen Verfügung verweise. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber

explizit auch auf die Begründung ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 3. Juli

2020.

verwiesen und sogar ausdrücklich wiederholt, dass ihrer Meinung nach

Fortsetzungsgefahr vorliege. Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers gewahrt wurde und sich das Ersetzen des Haftgrunds durch das

Beschwerdegericht als unproblematisch erweist.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft darf ausserdem nur solange erstreckt

werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe

rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Mai 2020 in Haft. Aufgrund der zur

Diskussion stehenden Delikte hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer

Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17. September 2020 angeordnete

Untersuchungshaft bei weitem übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine

freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das

erstinstanzliche Gericht unter Bezugnahme auf das bereits in Auftrag gegebene

forensisch-psychiatrische Gutachten zu beurteilen haben.

6.3

Taugliche

Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Medizinische Vorfälle, welche

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls beeinträchtigen

könnten, sind nicht dokumentiert. Dem Vollzug der Untersuchungshaft im Waaghof

steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über eine

spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt. Dass die Mutter

des Beschwerdeführers offenbar erkrankt ist, ist bedauerlich, indes hat der

Beschwerdeführer gemäss § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Justizvollzug

(JVG, SG 258.200) das Recht auf Kontakt zur Aussenwelt und kann die

Beziehung zur Mutter damit aufrechterhalten. Auch kann aufgrund des Rechts auf

Kontakt zur Aussenwelt eine Betreuung für die vom Beschwerdeführer gehaltene Katze

und den Vogel organisiert werden.

6.4

Vor

dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftverlängerung für weitere acht

Wochen als verhältnismässig zu beurteilen und hat der Zwangsmassnahmenrichter

das Haftentlassungsgesuch vom 6. Juli 2020 zu Recht abgewiesen. Da das Haftentlassungsgesuch

vom 27. Juli 2020 innerhalb der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten

Sperrfrist gestellt wurde, ist die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht nicht

darauf eingetreten, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Aspekt abzuweisen

ist.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2

Dem

amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. A____ hat das Beschwerdeverfahren mit seiner

Eingabe vom 20. Juli 2020 selbst in Gang gebracht. B____ hat «bloss» eine knapp

dreiseitige Replik eingereicht, sodass sein Aufwand auf zwei Stunden zu

schätzen ist, zumal die Verteidigung bereits mit dem Fall vertraut war. Das

Honorar ist somit auf CHF 400.– (zwei Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 30.80). Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, insgesamt also

CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).