HB.2020.20
Verlängerung der Untersuchungshaft und Nichteintreten auf ein Haftentlassungsgesuch
24. August 2020Deutsch16 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.20
HB.2020.24
ENTSCHEID
vom 25.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Juli 2020 und vom 7.
August 2020
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft und Nichteintreten auf ein Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere
Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, einfache Körperverletzung,
Raub, Urkundenfälschung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2020 vorläufig
festgenommen und über ihn am 28. Mai 2020 für die Dauer von acht Wochen, bis
zum 23. Juli 2020, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 15. Juli
2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die
Dauer von weiteren acht Wochen, bis zum 17. September 2020. Gleichzeitig
wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 6. Juli
2020) ab und setzte diesem eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche bis
zum 12. August 2020. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr
angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Mit Schreiben vom
20. Juli 2020 hat sich der Beschwerdeführer persönlich an den
Zwangsmassnahmenrichter gewandt. Auf ein darin enthaltenes
Haftentlassungsgesuch wurde zufolge der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten
Sperrfrist nicht eingetreten. Indes wurde die an das Appellationsgericht
weitergeleitete Eingabe von diesem als sinngemässe Beschwerde gegen die
Verfügung vom 15. Juli 2020 entgegengenommen (Beschwerdeverfahren
HB.2020.20). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
30. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierauf hat der
Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger, B____, am 14. August
2020 mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.
Juli 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ per sofort aus
der Untersuchungshaft zu entlassen, repliziert.
Mit Verfügung
vom 7. August 2020 ist das Zwangsmassnahmengericht zudem auf ein weiteres
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 27. Juli 2020) zufolge
der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten Sperrfrist nicht eingetreten.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2020 beim Appellationsgericht
eingegangenen persönlichen Schreiben ebenfalls Beschwerde erhoben und beantragt
darin sinngemäss seine sofortige Haftentlassung (Beschwerdeverfahren
HB.2020.24). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer
diesbezüglichen Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft respektive über ein Haftentlassungsgesuch mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Die
beiden Beschwerden sind sachlich, personell und zeitlich identisch, sie betreffen
denselben Gegenstand: Die aktuelle und bis zum 17. September 2020 angeordnete
Untersuchungshaft. Es drängt sich daher, auch aus Gründen der
Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, auf, beide
Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. dazu AGE HB.2019.43/47
vom 22. Juli 2019 E. 1.3, HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 E. 1.1).
2.
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist geständig, am 25. Mai 2020 an [...] in Basel F____ mit
einer Schneide- bzw. Stichwaffe im oberen rechten Brustbereich sowie auf dem
Handrücken der linken Hand verletzt zu haben. Das rechtsmedizinische Gutachten
vom 18. Juni 2020 hat ergeben, dass sich der sieben Zentimeter tiefe Stichkanal
im Brustkorb der Hohlvene angenähert und diese nur um minimal einen halben
Zentimeter verfehlt hat. Die Verletzung der Hohlvene hätte mit hoher
Wahrscheinlichkeit den raschen Eintritt des Todes durch Verbluten zur Folge
gehabt. Auch die Verletzung der grossen Schlagadern im Brustbereich, welche
ebenfalls im Radius des Stichkanals lagen, hätte zur selben Todesfolge geführt.
Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – von F____ unmittelbar
mit einer Bierflasche angegriffen worden wäre und damit in Notwehr gehandelt
hätte, gibt es aufgrund der Aussagen der diversen Auskunftspersonen zum
aktuellen Zeitpunkt keine stichhaltigen Hinweise. Aufgrund dessen ist von einem
dringenden Tatverdacht auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung auszugehen.
3.2
Am
26.
Februar 2019 soll es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner C____
an deren damaligem Wohnort [...] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung
gekommen sein. Im Zuge dessen soll der Beschwerdeführer auch gedroht haben, C____
zu Tode zu schlagen. Das rechtsmedizinisches Gutachten vom 11. April 2019
attestiert C____ eine Nasenbeinfraktur, mehrere verschobene Rippenbrüche, eine
Gehirnerschütterung, einen Riss des Trommelfells, eine Schleimbeutelentzündung
am Ellenbogen sowie mehrere Hauteinblutungen. Der Beschwerdeführer gibt die Tat
teilweise zu, behauptet aber wiederum, in Notwehr gehandelt zu haben, da C____
mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm Schnittwunden zugefügt habe. Gestützt
auf die Aussagen von C____, die mit den sichergestellten Spuren übereinstimmen
(auf dem Messer wurden weder DNA- noch daktyloskopische Spuren von C____, sondern
vielmehr solche des Beschwerdeführers gefunden) und gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten vom 11. April 2019, wonach nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte,
zumal sie an Körperstellen lokalisiert wurden, die dieser durchaus erreichen
konnte, ist im heutigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auf eine
(allenfalls «nur» versuchte) schwere Körperverletzung und aufgrund der
geschilderten verbalen Äusserung, die C____ gemäss eigenen Aussagen in Angst
und Schrecken versetzte, auch auf Drohung auszugehen.
3.3
Zur
vorgeworfenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des D____ vom 23.
Dezember 2019 wurden bis anhin zu wenige Ermittlungen vorgenommen, weshalb sich
aufgrund der fehlenden Beweismittel kein dringender Tatverdacht feststellen
lässt. Dasselbe gilt für den dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen Tatbestand
der Urkundenfälschung. Beim zur Diskussion stehenden Raub liegt eine
Desinteresse-Erklärung des mutmasslichen Opfers vor, sodass dieses Delikt
vorliegend ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Der Konsum von
Betäubungsmitteln ist als Übertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht von Bedeutung.
4.
4.1
Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund.
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss das
Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere
Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Schliesslich muss die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose
zu beurteilen ist (vgl. E. 4.4 hiernach).
4.2
4.2.1
Was
das Vortatenerfordernis anbetrifft, können sich die bereits begangenen
Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.
Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,
in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die
beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1
S. 13, 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E.
2.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund
von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der
ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15).
4.2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März
2013.
unter anderem der einfachen Körperverletzung, des Raubs
(Nötigungshandlung) und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt. In der
aktuellen Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer geständig, am 25. Mai 2020
F____ und am 26. Februar 2019 C____ ernsthaft verletzt und Letzteren auch
massiv bedroht zu haben. Das Vortaterfordernis ist im Lichte der zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts damit erfüllt.
4.3
Dass
es sich bei den zur Diskussion stehenden Tatbeständen der versuchten
vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung um Verbrechen
handelt, durch welche die Sicherheit bzw. körperliche Integrität anderer
erheblich gefährdet wird, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darüber
hinaus ist die Anordnung von Präventivhaft auch bei Delikten gegen die Freiheit
zulässig, zumal es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein
schweres Vergehen handelt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom
27.
Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Kommt
dazu, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Drohung auch in ihrem
konkreten Gehalt schwer wiegt, sagte C____ in seiner Einvernahme vom 26.
Februar 2019 doch aus, dass er effektiv Angst gehabt hat.
4.4
4.4.1
Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.
221.
N 38; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15).
4.4.2
Die
Rückfallprognose ist äusserst ungünstig. Standen im Rahmen des Urteils des
Strafgerichts vom 19. März 2013 noch mehrheitlich Delikte gegen die Freiheit im
Zentrum, geht es im aktuellen Strafverfahren nunmehr um Kapitalverbrechen betreffend
die körperliche Integrität. Neben der Zunahme der Schwere der Gewalt bestehen zudem
Zweifel an der psychischen Gesundheit des zum Zeitpunkt der Delikte zum
Nachteil von C____ gemäss Aussage von E____ offenbar in einem
Drogenersatzprogramm bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers.
Bereits aus einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein
Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers
aufgrund Eigen- und Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In
der Untersuchungshaft musste der Beschwerdeführer zudem wegen psychotisch
wirkenden Verhaltens auf eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer
Aktennotiz vom 5. Juni 2020 geht hervor, dass sein Gesundheitszustand
besorgniserregend ist. Im Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar
2019.
werden zudem eine Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von
Psychopharmaka dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab in verschiedenen
Einvernahmen zudem selber an, massiv Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse
Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD, Haschisch) zu konsumieren. Es liegt nahe,
dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit den zur Diskussion
stehenden Taten in Verbindung stehen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 20. Juli 2020 bei [...] ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
in Auftrag gegeben hat. Bis gesicherte diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen,
ist aufgrund des vorstehend Referierten von einer ungünstigen Legalprognose und
damit insgesamt von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.
5.1
Der
in der angefochtenen Verfügung angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr hätte
unter dem Aspekt der drohenden Strafhöhe durchaus bereits in den Verfügungen vom
28.
Mai 2020 und vom 26. Juni 2020 bejaht werden können, zumal der Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung unter dem dringenden Tatverdacht jeweils festgehalten
worden ist. Zudem trifft zu, dass eine IV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt werden
kann. Darüber hinaus erscheint auch nicht besonders glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Beziehungen nach [...] haben soll, hat doch sein Vater offenbar
zuletzt dort gelebt und scheinen die beiden eine recht innige Beziehung gehabt
zu haben, wenn der Eingabe vom 20. Juli 2020 Glauben geschenkt werden soll. Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr kann in casu aber offengelassen
werden, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.
5.2
5.2.1
Im
Haftbeschwerdeverfahren sind haftrelevante Noven zu beachten. Die mit voller
Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der
aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen. Sie ist nicht an die Begründung des
Zwangsmassnahmengerichts gebunden und kann ihrer Entscheidung auch auf einen
anderen Haftgrund stützen. Den Parteien ist dabei das rechtliche Gehör zu
gewähren. Insbesondere der beschuldigten Person ist Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3, 1B_51/2015
vom 7. April 2015 E. 4, 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1).
5.2.2
In
ihrem Antrag zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Juli 2020 hat die
Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Bejahung von
Fortsetzungsgefahr angeführt. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 14. Juli 2020 repliziert.
Er hat sich auch in der Replik des Beschwerdeverfahrens zur Fortsetzungsgefahr
geäussert. Dabei hat er fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass sich die
Staatsanwaltschaft der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts anschliesse, da
sie auf dessen Verfügung verweise. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber
explizit auch auf die Begründung ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 3. Juli
2020.
verwiesen und sogar ausdrücklich wiederholt, dass ihrer Meinung nach
Fortsetzungsgefahr vorliege. Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers gewahrt wurde und sich das Ersetzen des Haftgrunds durch das
Beschwerdegericht als unproblematisch erweist.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft darf ausserdem nur solange erstreckt
werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Mai 2020 in Haft. Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Delikte hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer
Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17. September 2020 angeordnete
Untersuchungshaft bei weitem übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine
freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das
erstinstanzliche Gericht unter Bezugnahme auf das bereits in Auftrag gegebene
forensisch-psychiatrische Gutachten zu beurteilen haben.
6.3
Taugliche
Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Medizinische Vorfälle, welche
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls beeinträchtigen
könnten, sind nicht dokumentiert. Dem Vollzug der Untersuchungshaft im Waaghof
steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über eine
spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt. Dass die Mutter
des Beschwerdeführers offenbar erkrankt ist, ist bedauerlich, indes hat der
Beschwerdeführer gemäss § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Justizvollzug
(JVG, SG 258.200) das Recht auf Kontakt zur Aussenwelt und kann die
Beziehung zur Mutter damit aufrechterhalten. Auch kann aufgrund des Rechts auf
Kontakt zur Aussenwelt eine Betreuung für die vom Beschwerdeführer gehaltene Katze
und den Vogel organisiert werden.
6.4
Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftverlängerung für weitere acht
Wochen als verhältnismässig zu beurteilen und hat der Zwangsmassnahmenrichter
das Haftentlassungsgesuch vom 6. Juli 2020 zu Recht abgewiesen. Da das Haftentlassungsgesuch
vom 27. Juli 2020 innerhalb der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten
Sperrfrist gestellt wurde, ist die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht nicht
darauf eingetreten, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Aspekt abzuweisen
ist.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2
Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. A____ hat das Beschwerdeverfahren mit seiner
Eingabe vom 20. Juli 2020 selbst in Gang gebracht. B____ hat «bloss» eine knapp
dreiseitige Replik eingereicht, sodass sein Aufwand auf zwei Stunden zu
schätzen ist, zumal die Verteidigung bereits mit dem Fall vertraut war. Das
Honorar ist somit auf CHF 400.– (zwei Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 30.80). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, insgesamt also
CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).