HB.2020.21
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020
22. August 2020Deutsch15 min
Verdachts auf diverse Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle mit Hausfriedensbruch.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.21
ENTSCHEID
vom 22.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen
Verdachts auf diverse Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle mit Hausfriedensbruch.
A____ wurde am 22. Juli 2020 festgenommen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020
ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von acht Wochen bis zum 17. September 2020 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Juli
2020 eigenhändig Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu
entlassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 2020 beantragt der
Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags, seinem Haftentlassungsgesuch
sei unter Auflagen stattzugeben. Die Staatsanwaltschaft plädiert mit
Stellungnahme vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
10. August 2020 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf sofortige
Haftentlassung, eventualiter unter Auflagen.
Mit Verfügung
der instruierenden Präsidentin vom 7. August 2020 wurde die Staatsanwaltschaft
ersucht, unverzüglich beim Kantonsgerichts Basel-Landschaft aus den Vorakten
vom 22. März 2005 die Anklageschrift, das begründete Urteil, ein allfälliges
psychiatrisches Gutachten sowie den Entscheid der Sicherheitsdirektion des
Kantons Basel-Landschaft vom 19. Februar 2010 betreffend bedingte Entlassung
per 31. Januar 2010 zu beziehen und dem Appellationsgericht zukommen zu lassen.
Mit Eingabe vom 13. August 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die gewünschten Aktenstücke. Mit Verfügung vom 14. August
2020 wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers die Haftbeschwerde
zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom
21. August 2020 verzichtete sie auf eine Stellungnahme und schloss sich den
Anträgen ihres Mandanten an.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der genannten Aktenstücke aus dem Verfahren des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. März 2005 ergangen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung
von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Die
Haftbeschwerde richtet sich nicht explizit gegen das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe nicht alle
ihm vorgeworfenen Delikte zugestanden, so dass bis zu einer rechtskräftigen
Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte (Schreiben vom 28. Juli 2020 p. 1).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen. Macht eine inhaftierte
Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318;
330.
E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen).
3.3
Dem
Beschwerdeführer werden insgesamt 15 (teils versuchte) Einschleichdiebstähle im
Raum Basel zur Last gelegt. Der Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Taten
stützt sich auf eine Reihe von objektiven Beweise sowie teilweise auf die
Aussagen von Zeugen. So wurde der Beschwerdeführer bei etlichen Taten auf
Überwachungskameraaufzeichnungen festgehalten und identifiziert sowie vom
Zeugen [...] erkannt. Zudem wurde er teilweise auf frischer Tat ertappt und
trug bei seiner Anhaltung verdächtige Gegenstände auf sich, für die er keine
plausible Erklärung abzugeben vermochte. Der bei sämtlichen zur Beurteilung
stehenden Taten sehr ähnliche modus operandi deutet ebenfalls auf eine
Täterschaft des Beschwerdeführers hin. In seinem Beschwerdeschreiben hat der
Beschwerdeführer zwar die Anschuldigungen pauschal bestritten, sich jedoch
gleichzeitig vorbehalten, die «aufgelisteten Delikte spähter zuzugeben» (p. 1)
sowie geäussert, er möge nicht mehr stehlen (p. 2). In seiner Replik vom 10.
August 2020 stellte er in Aussicht, dass er möglicherweise fünf der 15
vorgeworfenen Taten allenfalls zugeben werde («Wo ich aussagte bleibe ich auch
dabei, möglich liegt bei zweitem keine Bestreitung oder eher ein Zugestehen der
etwa fünf Taten vor»; p. 2). Dass er zu einem Teil der vorgeworfenen Delikte
bisher die Aussage verweigert hat, vermag die erdrückende Beweislage nicht zu
entkräften. So liegt auch bereits die Anklageschrift im Entwurf vor (vgl.
Entwurf vom 24. April 2020), was ebenfalls für das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts spricht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem dringenden
Tatverdacht ausgegangen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei
einschlägig vorbestraft, womit das Erfordernis von Vortaten erfüllt sei. Zudem
drohten vom arbeitslosen und drogensüchtigen und sozialhilfebeziehenden
Beschwerdeführer auch in Zukunft Verbrechen oder schwere Vergehen, welche die
Sicherheit anderer erhebliche gefährdeten. Schliesslich liege eine klar
ungünstige Rückfallprognose vor. Damit seien sämtliche Voraussetzungen zur
Annahme von Fortsetzungsgefahr erfüllt (Verfügung p. 3).
4.2
Wiederholungs-
oder Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung
von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020
vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer
1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen
von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich
das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder
Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu
handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E.
2.9
f. S. 17). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft wegen
Fortsetzungsgefahr – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima
ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E.
2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Es handle
sich bei seinen Vortaten nur teilweise um einschlägigen Delinquenz; so sei er
etwa wegen Graffittis der Sachbeschädigung schuldig erkannt worden. Die
Vorstrafe wegen Diebstahls beziehe sich auf Ladendiebstähle, wogegen im
aktuellen Verfahren Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle zur Debatte stünden. Da
es sich nicht um gleichgelagerte Delikte handle, sei das Vortatenerfordernis
nicht erfüllt (Beschwerde p. 1 f.).
4.3.2
Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich nicht
um identische Delikte, sondern um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen
Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die
beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember
2016.
E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15
FN 62). Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung des
gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB stellt ein Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.
4.3.3
Der
Beschwerdeführer wurde bereits am 18. Juli 2019 wegen mehrfachen Diebstahls
verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. März 2020 p. 2). Hinzu kommt das
aktuell laufende Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher (teilweise
geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs
in insgesamt neun Fällen, welches kurz vor dem Abschluss steht (vgl. Entwurf
Anklageschrift vom 24. April 2020). Damit ist das Vortatenerfordernis zweifelsohne
erfüllt.
4.4
4.4.1
Für eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte
Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht
von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Aus dem
Strafregisterauszug vom 27. März 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einschlägig
vorbestraft ist. Er wurde am 18. Juli 2019 wegen mehrfachen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, welche ihn
offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochte. Im
aktuellen Verfahren wird ihm vorgeworfen, in der Zeit zwischen 6. August 2019
und 23. Februar 2020 insgesamt neun (teilweise versuchte) Einschleichdiebstähle
mit Hausfriedensbruch in der Region Basel verübt und dadurch einen Gesamtdeliktsbetrag
Dispositiv
von über CHF 8’700.– erzielt zu haben. Der Beschwerdeführer hat demnach
bereits etliche Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen und unmittelbar nach
der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2019 bereits Anfang August 2019 weiter
einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben seit
längerer Zeit betäubungsmittelabhängig und verfügt abgesehen von
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe über keinerlei Einkommen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist er zur Finanzierung seines Drogenkonsums
auf deliktische Einnahmequellen angewiesen (Verfügung p. 3). Angesichts dieser
Umstände muss ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.4.2
Der Beschwerdeführer hat etliche Delikte begangen. Zwar wurden die einzelnen
Geschädigten nicht besonders schwer geschädigt, wenngleich die Taten –
namentlich die Verunsicherung der von den Diebstählen Betroffenen sowie die
daraus resultierenden Umtriebe – nicht bagatellisiert werden dürfen. Jedoch ist
mit Blick auf die offensichtliche Tatsache, dass es sich bei den Taten des
Beschwerdeführers um Beschaffungskriminalität handelte, mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei fortbestehender Drogensucht auch
nach einer Haftentlassung im gewohnten Stil weiter delinquieren wird. Der
Beschwerdeführer beteuert in seinen Eingaben, er wolle nicht mehr stehlen und
beabsichtige, sich einer Suchtberatung zu unterziehen, um seinen Kokainkonsum
zu regulieren. Weiter erklärt er, eine Halbtagesstelle bei einem Recyclingbetrieb
antreten zu können, zudem habe er seine Schulden zum grossen Teil saniert
(Beschwerde p. 2 f., vgl. auch Replik p. 2: «Mein Wille ist stark, meine Worte
ungelogen»). Der Beschwerdeführer legt zwar insgesamt glaubhaft dar, dass er
nach einer Haftentlassung nicht mehr delinquieren möchte. Angesichts der
langjährigen Vorgeschichte steht dennoch zu befürchten, dass es ihm ohne äussere
Unterstützung bei der Veränderung seiner Lebensumstände nicht ohne weiteres gelingen
wird, deliktsfrei zu leben. Namentlich das Fehlen eines sozialen Empfangsraums
mit geregelten Strukturen dürfte es dem Beschwerdeführer erschweren, seine
guten Vorsätze dauerhaft zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund hat die
Vorinstanz das Bestehen von Fortsetzungsgefahr zutreffend bejaht.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht mit seinem seiner ergänzenden Eingabe vom 4. August
2020 im Sinne eines Eventualantrags geltend, er sei unter Auflage von
Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen. Konkret schlägt er das Tragen von
Electronic Monitoring sowie das Durchführen von regelmässigen Drogentests vor.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die von der Staatsanwaltschaft für 12 Wochen
beantragte Untersuchungshaft auf 8 Wochen beschränkt und damit zum Ausdruck
gebracht, dass bis dahin die notwenigen Ermittlungen durchgeführt worden sein
sollten (Verfügung p. 3 f.). Dieser Auffassung ist zu folgen.
5.4 Was
die beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Juli an die Sozialarbeiter [...] selbst
festhält, er benötige einerseits Arbeit, welche ihm eine Tagestruktur gebe und
anderseits eine Suchtbehandlung, um den Teufelskreis betreffend
Beschaffungskriminalität zu durchbrechen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos
und gemäss eigenen Angaben regelmässiger Kokainkonsument. Die von ihm nach
einer Haftentlassung zu befürchtenden zukünftigen Delikte stehen ganz offensichtlich
in direktem Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, der daraus folgenden
fehlenden Tagesstruktur sowie seiner Betäubungsmittelsucht. Durch die Anordnung
von entsprechenden Weisungen kann der bestehenden Fortsetzungsgefahr im Sinne
von milderen Massnahmen wirksam begegnet werden. Zum einen hat der
Beschwerdeführer eine schriftliche Zusicherung einer Arbeitsstelle (ev. in
geschütztem Rahmen) einzureichen. Weiter hat er sich unverzüglich einer
Suchtbehandlung zu unterziehen. Hierzu hat er eine schriftliche Zusicherung der
Abteilung Sucht oder der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) oder einer anderen
Institution, welche ambulante Therapien durchführt, einzureichen; erforderlich
ist eine Bestätigung, wonach mit dem Beschwerdeführer erneut eine
suchtspezifische Behandlung (inklusive regelmässige Urinproben) durchgeführt
wird, ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist die Vereinbarung eines ersten
Termins inklusive Abnahme einer Urinprobe. Der Beschwerdeführer hat sich
umgehend an die Bewährungshilfe Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel,
zu wenden, damit diese ihm bei der Erfüllung der Auflagen, insbesondere der
Beschaffung eines Arbeits- und Therapieplatzes behilflich sein kann. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach er
nach wie vor Mieter der Wohnung [...] ist.
6.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der
Beschwerdeführer ist unter Auferlegung der dargelegten Ersatzmassnahmen aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, sobald die an ihn gestellten Bedingungen
erfüllt sind.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden mit Blick auf das teilweise Obsiegen des
mittellosen Beschwerdeführers keine Kosten erhoben. Die amtliche Verteidigerin
wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist ihr Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Der
Beschwerdeführer hat sowohl die Beschwerde mit nachträglicher Ergänzung sowie
die Replik selbständig eingereicht, der Aufwand der Verteidigerin beschränkt
sich somit auf ihr kurzes Schreiben vom 21. August 2020 (inklusive Rücksprache
mit ihrem Klienten), für welches ein Aufwand von einer halben Stunde angemessen
scheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. A____ ist unter Auflage von folgenden Ersatzmassnahmen aus der
Untersuchungshaft zu entlassen:
-
Schriftliche Zusicherung einer Arbeitsstelle (ev. in geschütztem Rahmen)
-
Schriftliche Zusicherung der Abteilung Sucht oder der Ambulanz für
Suchttherapie (AfS) oder einer anderen Institution, die ambulante Therapien
durchführt, dass mit dem Beschwerdeführer erneut eine suchtspezifische
Behandlung (inklusive regelmässige Urinproben) durchgeführt wird sowie
schriftliche Bestätigung dieser Institution, dass ein erster Termin inkl.
Abnahme einer Urinprobe vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat sich
umgehend an die Bewährungshilfe Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel,
zu wenden, damit diese ihm bei der Erfüllung der Auflagen behilflich sein kann.
-
Schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter
der Wohnung [...] ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 100.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 7.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 153 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Bewährungshilfe Basel-Stadt (z.H. [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).