HB.2020.22
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. September 2020
19. August 2020Deutsch24 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.22
ENTSCHEID
vom 19.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum
22. September 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte schwere
Körperverletzung begangen am 26. Juli 2020 (SW.2020.017358), Verdachts u.a. auf
Angriff begangen am 1. Februar 2020 (SW.2020.003834) sowie wegen Verdachts
auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20).
Der
Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2020 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
festgenommen. Am 28. Juli 2020 (Posteingang Strafgericht) stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 28. Juli 2020
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 22.
September 2020 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer
sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem stellt er einen
Antrag auf Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene
Untersuchungshaft. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende
Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von
Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Eingang
Appellationsgericht am 17. August 2020) replizierte der Beschwerdeführer,
wobei er an seinen Anträgen festhielt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am
26.
Juli 2020 um ungefähr 3:40 Uhr vor der [...] Bar beim [...] infolge eines
Streits mit einem Messer auf B____ (nachfolgend Geschädigter) losgegangen sei.
Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt und Stichbewegungen in Richtung des
Geschädigten gemacht, wodurch dieser verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer
streite zwar nicht ab, eine Auseinandersetzung gehabt und ein Messer behändigt
zu haben, stelle aber in Abrede, den Geschädigten damit verletzt zu haben. Er
sei vom Geschädigten geschlagen worden und habe sich durch Behändigung des
Messers lediglich versucht zu schützen. Die eingetroffenen Polizisten hätten
jedoch vernommen, wie der Beschwerdeführer dem Geschädigten angedroht habe,
dass er ihn abstechen werde. Zudem hätten sämtliche bisher zum Tathergang
einvernommenen Auskunftspersonen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit einem
Messer in der Hand gegen den Geschädigten gefuchtelt habe. Aufgrund dieser
Umstände sowie der Fotowahlkonfrontation, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer vom Geschädigten eindeutig habe identifiziert werden können,
sei der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen
(angefochtene Verfügung, S. 2).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin
an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht in
Abrede; er anerkennt diesen vielmehr (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4). Dies
ist auch nicht zu beanstanden. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend
ausführte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er am 26. Juli 2020
an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen war und ein Messer
zur Hand nahm (vgl. insbesondere Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 2). Das von der
Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2020 beim Institut für Rechtsmedizin in
Auftrag gegebene Gutachten des Geschädigten hinsichtlich der erlittenen
Verletzungen (vgl. Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», IRM) ist zwar noch
nicht eingegangen, die Schnittverletzungen werden aber in der Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 beschrieben (Strafakten Ordner 1/3, Griff
«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 S. 9).
Zudem ist eine entsprechende Verletzung an der Schulter des Geschädigten auf
der Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 26. Juli 2020 ersichtlich
(Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»). Im Übrigen kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in Bezug auf den Vorfall
vom 26. Juli 2020 verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit
gegeben.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann die besonderen Haftgründe der
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr als erfüllt.
In Bezug auf den
Vorfall am 26. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer zwar teilweise geständig,
gebe aber an, dass er sich gegen die Schläge habe verteidigen müssen. Zum
Tatablauf vor und zum Streit im Lokal seien von der Staatsanwaltschaft noch
weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen sowie eine Konfrontationseinvernahme
durchzuführen. Es müsse ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer
auf diese Auskunftspersonen bzw. Zeugen Einfluss nehmen könne. Beim derzeitigen
Verfahrensstand sei daher Kollusionsgefahr noch gegeben (angefochtene
Verfügung, S. 3).
Auch
Fortsetzungsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten
mehrfach im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten.
So sei er im Mai 2020 mit Strafbefehl unter anderem wegen Raufhandels vom
12.
Januar 2020 verurteilt worden. Hinzu kämen nun die beiden Vorfälle vom
1.
Februar und 26. Juli 2020, welche Gegenstand der vorliegenden
Strafuntersuchungen bilden. Dabei sei eine deutliche Steigerung hinsichtlich
der Intensität seiner Handlungen feststellbar. Dem Beschwerdeführer müsse daher
eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Komme hinzu, dass der in [...] (BL)
lebende Beschwerdeführer eine ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung aus dem
Kanton Basel-Stadt erwiesenermassen missachtet habe und anzunehmen sei, dass er
sie auch weiterhin missachten werde. Schliesslich habe der Beschuldigte
sämtliche Delikte offenbar unter Alkoholeinfluss begangen. In dieser Hinsicht müsse
geprüft werden, ob entsprechende Ersatzmassnahmen zielführend seien
(angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
4.2
4.2.1
In
Bezug auf die Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, bereits
anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2020 habe er ausgesagt, dass er
den Geschädigten nicht kenne. Daher wisse er auch nicht, wo dieser wohne,
geschweige denn wo er sich aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auf den
Geschädigten einwirken würde, sei deshalb gleich null. Ebenso könne nicht
angenommen werden, dass er auf den Mitarbeiter der [...] Einfluss nehme.
Erstens kenne er auch diese Person nicht und zweitens sei es höchst
unwahrscheinlich, dass sich dieser vom [...]-jährigen Beschwerdeführer
beeinflussen lasse. Am 5. August 2020 sei dieser zudem ohnehin zum Vorfall
befragt worden, womit eine allfällige Kollusionsgefahr spätestens nach dieser
Einvernahme weggefallen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
die Absicht an den Tag gelegt, in irgendeiner Weise auf irgendwelche Personen
Einfluss zu nehmen. Aufgrund seines Geständnisses habe er ohnehin keine
Notwendigkeit mehr, Personen zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik,
Rz. 9). Die letzte Auskunftsperson werde am 17. August 2020 von der
Staatsanwaltschaft befragt. Spätestens dann könne nicht mehr von einer
Kollusionsgefahr ausgegangen werden (Replik, Rz. 8).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.
So seien sowohl für den 13. August 2020 als auch den 17. August 2020 je
eine weitere Einvernahme einer Auskunftsperson geplant. Aufgrund der aktuellen
Beweislage sei deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer direkt in die Auseinandersetzung involviert
gewesen sei und ein grosses Interesse daran habe, seine Rolle und seine
Handlungen zu bagatellisieren. In dieser ersten Phase der Strafuntersuchung
gelte es deshalb, die Kollusionsmöglichkeiten zu minimieren und die
Untersuchungshaft bis zur Erhebung der wichtigsten Beweise aufrechtzuhalten
(Beschwerdeantwort, S. 1).
4.2.2
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127
f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
4.2.3
Wie
dargelegt, behauptet der Beschwerdeführer zwar, den Geschädigten bisher nicht
gekannt zu haben. Es dürfte ihm indessen einfach fallen, den Geschädigten und
sein Umfeld über seine eigenen Kontakte und über Social Media ausfindig zu
machen. Der Beschwerdeführer war an diesem Abend offensichtlich zumindest mit
seinem Kollegen [...] unterwegs, der auch beim Vorfall am 1. Februar 2020
dabei gewesen sein soll (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»,
Aktennotiz vom 7. August 2020; Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache»,
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 5). Der Geschädigte
sei sodann gemäss Auskunft eines Mitarbeiters der Sicherheit «Stammgast» in der
[...] Bar und in der Regel «nie alleine unterwegs» (Strafakten, Ordner 1/3,
Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...] vom 5. August 2020, S. 5; vgl. auch
Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 26. Juli 2020, S. 3, wonach er
Kollegen des Geschädigten in der Bar gesehen habe). So war es auch einer Person
im Umfeld der Auskunftsperson vom Vorfall am 26. Juli 2020, [...], offensichtlich
möglich, bereits am Tag des fraglichen Vorfalls eine Fotografie des
Beschwerdeführers auf einer Social Media-Plattform erhältlich zu machen und in
einem Gruppenchat zu teilen (vgl. Strafakten, Ordern 1/3, Griff «Zur Sache»,
Einvernahme von [...] vom 26. Juli 2020).
Beim Vorfall am
26.
Juli 2020 handelte es sich um eine körperliche Auseinandersetzung
anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, die in Körperverletzungen mündeten, und
bei welcher eine Vielzahl von Personen zugegen war. Dementsprechend wurden
bereits mehrere Auskunftspersonen zur Sache einvernommen und gemäss
Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind mindestens noch zwei Personen zu
befragen. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen
hinzukommen. Ausdruck davon ist beispielsweise, dass die Auskunftsperson [...]
weder die Namen seiner eigenen Kollegen, noch diejenigen des Geschädigten
nennen wollte (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...]
vom 26. Juli 2020, S. 2 f.). Die Aussagen der anwesenden Personen sind,
wie üblich in solchen Fällen, für den Tathergang zentral. Solche
Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Exemplarisch wird
dies daran ersichtlich, dass bereits in der Strafuntersuchung betreffend den
Vorfall vom 1. Februar 2020 die bei diesem Vorfall Geschädigten von den
Beschuldigten in der Folge verbal bedroht worden seien (Strafakten, Ordner 2/3,
Griff «Anhalt./Haft», Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 9. Februar 2020). In
entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen haben grosses Interesse
daran, ihre eigenen Beiträge zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Auch
vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Kollege des
Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich einer
telefonischen Auskunft bereits aussagte, dass er zwar etwas von einer
Messerattacke gelesen habe, dies aber «nichts mit A____ zu tun» habe und «noch
weiter oben etwas gewesen» sei. Daraufhin wurde auch mit ihm ein
Einvernahmetermin vereinbart (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»,
Aktennotiz vom 7. August 2020).
Wie erwähnt
werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafuntersuchung zwei
verschiedene Delikte zur Last gelegt. Namentlich wird gegen ihn wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Angriffs untersucht. Aufgrund
der nicht geringen Strafe, die dem Beschwerdeführer damit droht, und nicht
zuletzt vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Lehrstellenantritts,
hat dieser ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Motivation,
die Strafuntersuchungen durch Einwirken auf Dritte zu beeinflussen, dürfte
deshalb umso höher sein. Bei dieser Ausgangslage besteht nicht nur eine
abstrakte, sondern eine konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer
Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In diesem Zusammenhang entspricht auch die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe ein Geständnis abgelegt und damit kein
Interesse an einer Beeinflussung (Replik, Rz. 9), nicht der Aktenlage. Sowohl
gegenüber der Kantonspolizei am 26. Juli 2020 (vgl. Strafakten, Ordner 1/3,
Griff «Zur Sache», Rapport vom 26. Juli 2020, S. 7 f.), als auch
anlässlich seiner Einvernahme von gleichem Datum (vgl. Strafakten, Ordner 1/3,
Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S.
2.
ff.) stellte er sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Messer lediglich zum
Schutz gezogen zu haben und weder damit gefuchtelt, noch jemanden verletzt zu
haben. Auch anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts kann nicht
die Rede von einem Geständnis sein. Zwar hat er sich anlässlich dieser
Verhandlung entschuldigt und zugestanden, dass er «einen Fehler» gemacht habe.
Den Sachverhalt, das Messer gezogen und mit diesem den Geschädigten verletzt zu
haben, hat er jedoch nicht zugestanden. Das Zwangsmassnahmengericht hat die
Kollusionsgefahr damit zu Recht bejaht.
4.3
4.3.1
Gegen
die vorinstanzliche Annahme der Fortsetzungsgefahr wendet der Beschwerdeführer
sodann ein, anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er
angegeben, ihm sei bewusst, dass er immer nur strafrechtlich in Erscheinung
trete, wenn er Alkohol getrunken habe und er deshalb seinen Alkoholkonsum
einstellen wolle. Er sei einsichtig, habe aus seinen Fehlern gelernt und habe
realisiert, dass er grosses Unrecht getan habe. Weil er seine Lehrstelle unter
keinen Umständen verlieren wolle, habe sich seine Verteidigerin bereits jetzt
mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, für allfällige
Massnahmen in Verbindung gesetzt, um einer allfälligen Fortsetzungsgefahr zu
begegnen (Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10).
Die
Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, das Zwangsmassnahmengericht sei zu Recht
von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei
vorbestraft und habe während laufenden Straf- bzw. Gerichtsverfahren mehrfach
einschlägig weiter delinquiert und sich dabei gar noch gesteigert. Deshalb
müsse von einer Fortsetzungsgefahr ausgegangen werden, insbesondere im
Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Eine Kontaktaufnahme mit dem
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, könne die derzeitige
Gefährlichkeit nicht im nötigen Umfang reduzieren (Beschwerdeantwort, S. 2).
4.3.2
Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom
11.
Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem
Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente
konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.3
hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.4 hiernach).
Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.5 hiernach).
4.3.3
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom
19.
Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er nicht nur mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2020 wegen
Raufhandels vom 12. Januar 2020, sondern auch am 29. April 2019 wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
verurteilt worden war (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person»). Das
Vortaterfordernis ist damit erfüllt.
4.3.4
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 63).
Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Für die Bejahung
der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte
gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9
E. 2.7 S. 15).
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter
anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Eine solche wird gemäss
Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 StGB von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus
läuft gegen den Beschwerdeführer betreffend Vorfall am 1. Februar 2020 ein
Strafverfahren wegen Angriffs, dessen Strafdrohung gemäss Art. 134 StGB bei bis
zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegt. Die bei einer
Haftentlassung drohende Fortsetzung entsprechender Delikte erreicht damit die
notwendige Schwere. Zudem handelt es sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte
gegen die körperliche Integrität, weshalb auch die erhebliche
Sicherheitsgefährdung gegeben ist.
4.3.5
Schliesslich
ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten
Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
Auch diese ist
beim Beschwerdeführer zu bejahen. Trotz einschlägigen Verurteilungen und dem
laufenden Strafverfahren wegen Verdachts auf Angriff vom 1. Februar 2020,
wird nunmehr gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer
Körperverletzung ermittelt. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend
ausführte, ist hinsichtlich der bereits abgeurteilten sowie den im laufenden
Verfahren untersuchten Delikte eine steigende Gewaltintensität festzustellen
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies im
Grundsatz denn auch gar nicht, sondern anerkennt vielmehr, dass hauptsächlicher
Antrieb der Delinquenz offenbar ein problematischer Umgang mit Alkohol sei
(vgl. auch Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10). Inwiefern mit der vor dem
Zwangsmassnahmengericht geäusserten Einsicht des Beschwerdeführers alleine, ein
Alkoholproblem zu haben, und mit der Kontaktnahme der Verteidigerin mit der
Suchtberatung die Fortsetzungsgefahr weggefallen sein soll, ist nicht
ersichtlich. Dem Beschwerdeführer scheint schon nach der tätlichen
Auseinandersetzung vom 1. Februar 2020 bekannt gewesen zu sein, dass er
aufgrund seines Alkoholkonsums in Auseinandersetzungen verwickelt werde. Beantwortete
er zwar die Frage, ob er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde, noch mit
«nein», gab er auf die Frage, weshalb er denn in solche Situationen gerate, mit
«Ich weiss nicht, vielleicht wegen dem Alkohol» (Strafakten, Ordner 2/3, Griff
«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020,
S. 6). Auch die Kontaktaufnahme mit der Suchtberatung vermag daran nichts
zu ändern. So ist zum derzeitigen Wissensstand noch gar nicht bekannt, ob mit
einer geeigneten Therapie bzw. Behandlung in absehbarer Zeit begonnen werden
kann. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist deshalb von Fortsetzungsgefahr beim
Beschwerdeführer auszugehen.
5.
5.1
Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im
Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion zu
rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteige. Acht
Wochen Untersuchungshaft seien voraussichtlich ausreichend, um die notwendigen
Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Ersatzmassnahmen abzuklären
(angefochtene Verfügung, S. 4).
Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er trete eine
neue Lehrstelle an. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verunmögliche dies
jedoch und treffe ihn deshalb besonders hart (Beschwerde, Rz. 24). Zudem könne
allfällig bestehenden Haftgründen mit entsprechenden Ersatzmassnahmen begegnet
werden (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 13 f.).
5.2
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.3
5.3.1
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juli 2020 in Haft. Wie bereits vom
Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten und vom Beschwerdeführer auch
nicht wirklich bestritten, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung
sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafe zu rechnen,
welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt
acht Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
5.3.2
Was
die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist
festzustellen, dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Regelmässige
Meldung bei der Amtsstelle zwar eine taugliche Ersatzmassnahme für eine
allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die Fluchtgefahr und allfällige
Ersatzmassnahmen wären vorliegend jedoch nur dann zu prüfen, wenn auch der
bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr mit entsprechenden
Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3).
Die beiden Ersatzmassnahmen vermögen jedenfalls nicht der Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Dies gilt auch für die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Auflage, wonach er sich bis zum Abschluss einer
allfälligen Untersuchung einzig an seinem Wohnort in [...] aufzuhalten habe. Es
ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Ausgrenzungsverfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt mehrfach missachtete (vgl. Strafakten, Ordner 3/3,
Griff «Zur Sache», SW 2020 2 2092; Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 10). Die vom Beschwerdeführer
Dispositiv
ins Aug gefasste Ersatzmassnahme ist demnach nicht geeignet, der bestehenden
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Daran würde auch der Einsatz
eines Electronic Monitoring nichts ändern, erlaubt ein solches nämlich keine
Echtzeitüberwachung (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S. 510 f.).
5.3.3 Die
Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und
geeignet, um der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit in engerem Sinne trifft es zwar zu, dass dem
Beschwerdeführer durch die angeordnete Untersuchungshaft der Lehrstellenantritt
verunmöglicht wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
bereits einmal eine Lehre als Sanitär angetreten und nach einem Jahr wieder
abgebrochen hat (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person», Einvernahme zur
Person vom 26. Juli 2020). Zudem hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nur
eine Woche vor dem Lehrstellenantritt über eine gegen ihn verfügte Ausgrenzung
aus dem Kanton Basel-Stadt hinweggesetzt (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff
«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020,
S. 10) und hat vor dem in Frage stehenden Ereignis am 26. Juli 2020
beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert, obschon er – wie erwähnt – bereits früher
die Erfahrung gemacht hatte, dass er unter Alkoholeinfluss die Kontrolle
verliere (Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 6). Darüber hinaus ist
auch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer – nachdem der Stellenbeginn am
17. August 2020 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 20) – die
Lehrstelle überhaupt noch antreten könnte. Insgesamt überwiegen die Interessen
an der Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
Die Staatsanwaltschaft
führte aus, dass nicht nur eine Einvernahme am 13. August 2020, sondern
auch eine weitere Einvernahme mit einer Auskunftsperson am 17. August 2020
geplant sei. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.3 oben) ist nicht von vornherein auszuschliessen,
dass weitere hinzukommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die ursprünglich auf
drei Monate beantragte Untersuchungshaft auf acht Wochen beschränkt und damit
zum Ausdruck gebracht, dass bis dahin die notwendigen Ermittlungen durchgeführt
worden sein sollten. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sollten nach den
beiden geplanten Einvernahmen allerdings keine weiteren Personen mehr
(erstmals) befragt werden, und könnte eine Kollusionsgefahr danach
ausgeschlossen werden, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, unverzüglich
mögliche Ersatzmassnahmen insbesondere hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr zu
prüfen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls aus der Haft zu entlassen.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf
CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu
bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem die Verteidigerin
keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In
Anbetracht, dass die Beschwerde über weite Strecken Zusammenfassungen der
angefochtenen Verfügung sowie allgemeine rechtliche Erwägungen und auch die
Replik viele Wiederholungen der Beschwerde beinhalten, erscheint ein Aufwand
von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgem.s CHF 200.– als
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).