Lexipedia

Entscheid

HB.2020.22

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 22. September 2020

19. August 2020Deutsch24 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.22

ENTSCHEID

vom 19.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum

22. September 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte schwere

Körperverletzung begangen am 26. Juli 2020 (SW.2020.017358), Verdachts u.a. auf

Angriff begangen am 1. Februar 2020 (SW.2020.003834) sowie wegen Verdachts

auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20).

Der

Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2020 von der Kantonspolizei Basel-Stadt

festgenommen. Am 28. Juli 2020 (Posteingang Strafgericht) stellte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 28. Juli 2020

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 22.

September 2020 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer

sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem stellt er einen

Antrag auf Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene

Untersuchungshaft. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende

Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Anträge stellte er unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von

Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Eingang

Appellationsgericht am 17. August 2020) replizierte der Beschwerdeführer,

wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am

26.

Juli 2020 um ungefähr 3:40 Uhr vor der [...] Bar beim [...] infolge eines

Streits mit einem Messer auf B____ (nachfolgend Geschädigter) losgegangen sei.

Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt und Stichbewegungen in Richtung des

Geschädigten gemacht, wodurch dieser verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer

streite zwar nicht ab, eine Auseinandersetzung gehabt und ein Messer behändigt

zu haben, stelle aber in Abrede, den Geschädigten damit verletzt zu haben. Er

sei vom Geschädigten geschlagen worden und habe sich durch Behändigung des

Messers lediglich versucht zu schützen. Die eingetroffenen Polizisten hätten

jedoch vernommen, wie der Beschwerdeführer dem Geschädigten angedroht habe,

dass er ihn abstechen werde. Zudem hätten sämtliche bisher zum Tathergang

einvernommenen Auskunftspersonen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit einem

Messer in der Hand gegen den Geschädigten gefuchtelt habe. Aufgrund dieser

Umstände sowie der Fotowahlkonfrontation, anlässlich welcher der

Beschwerdeführer vom Geschädigten eindeutig habe identifiziert werden können,

sei der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen

(angefochtene Verfügung, S. 2).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin

an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht in

Abrede; er anerkennt diesen vielmehr (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4). Dies

ist auch nicht zu beanstanden. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend

ausführte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er am 26. Juli 2020

an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen war und ein Messer

zur Hand nahm (vgl. insbesondere Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 2). Das von der

Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2020 beim Institut für Rechtsmedizin in

Auftrag gegebene Gutachten des Geschädigten hinsichtlich der erlittenen

Verletzungen (vgl. Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», IRM) ist zwar noch

nicht eingegangen, die Schnittverletzungen werden aber in der Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 beschrieben (Strafakten Ordner 1/3, Griff

«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020 S. 9).

Zudem ist eine entsprechende Verletzung an der Schulter des Geschädigten auf

der Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 26. Juli 2020 ersichtlich

(Strafakten Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»). Im Übrigen kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in Bezug auf den Vorfall

vom 26. Juli 2020 verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit

gegeben.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann die besonderen Haftgründe der

Kollusions- und Fortsetzungsgefahr als erfüllt.

In Bezug auf den

Vorfall am 26. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer zwar teilweise geständig,

gebe aber an, dass er sich gegen die Schläge habe verteidigen müssen. Zum

Tatablauf vor und zum Streit im Lokal seien von der Staatsanwaltschaft noch

weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen sowie eine Konfrontationseinvernahme

durchzuführen. Es müsse ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer

auf diese Auskunftspersonen bzw. Zeugen Einfluss nehmen könne. Beim derzeitigen

Verfahrensstand sei daher Kollusionsgefahr noch gegeben (angefochtene

Verfügung, S. 3).

Auch

Fortsetzungsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten

mehrfach im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten.

So sei er im Mai 2020 mit Strafbefehl unter anderem wegen Raufhandels vom

12.

Januar 2020 verurteilt worden. Hinzu kämen nun die beiden Vorfälle vom

1.

Februar und 26. Juli 2020, welche Gegenstand der vorliegenden

Strafuntersuchungen bilden. Dabei sei eine deutliche Steigerung hinsichtlich

der Intensität seiner Handlungen feststellbar. Dem Beschwerdeführer müsse daher

eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Komme hinzu, dass der in [...] (BL)

lebende Beschwerdeführer eine ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung aus dem

Kanton Basel-Stadt erwiesenermassen missachtet habe und anzunehmen sei, dass er

sie auch weiterhin missachten werde. Schliesslich habe der Beschuldigte

sämtliche Delikte offenbar unter Alkoholeinfluss begangen. In dieser Hinsicht müsse

geprüft werden, ob entsprechende Ersatzmassnahmen zielführend seien

(angefochtene Verfügung, S. 3 f.).

4.2

4.2.1

In

Bezug auf die Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, bereits

anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2020 habe er ausgesagt, dass er

den Geschädigten nicht kenne. Daher wisse er auch nicht, wo dieser wohne,

geschweige denn wo er sich aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auf den

Geschädigten einwirken würde, sei deshalb gleich null. Ebenso könne nicht

angenommen werden, dass er auf den Mitarbeiter der [...] Einfluss nehme.

Erstens kenne er auch diese Person nicht und zweitens sei es höchst

unwahrscheinlich, dass sich dieser vom [...]-jährigen Beschwerdeführer

beeinflussen lasse. Am 5. August 2020 sei dieser zudem ohnehin zum Vorfall

befragt worden, womit eine allfällige Kollusionsgefahr spätestens nach dieser

Einvernahme weggefallen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt

die Absicht an den Tag gelegt, in irgendeiner Weise auf irgendwelche Personen

Einfluss zu nehmen. Aufgrund seines Geständnisses habe er ohnehin keine

Notwendigkeit mehr, Personen zu beeinflussen (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik,

Rz. 9). Die letzte Auskunftsperson werde am 17. August 2020 von der

Staatsanwaltschaft befragt. Spätestens dann könne nicht mehr von einer

Kollusionsgefahr ausgegangen werden (Replik, Rz. 8).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen.

So seien sowohl für den 13. August 2020 als auch den 17. August 2020 je

eine weitere Einvernahme einer Auskunftsperson geplant. Aufgrund der aktuellen

Beweislage sei deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Es stehe

fest, dass der Beschwerdeführer direkt in die Auseinandersetzung involviert

gewesen sei und ein grosses Interesse daran habe, seine Rolle und seine

Handlungen zu bagatellisieren. In dieser ersten Phase der Strafuntersuchung

gelte es deshalb, die Kollusionsmöglichkeiten zu minimieren und die

Untersuchungshaft bis zur Erhebung der wichtigsten Beweise aufrechtzuhalten

(Beschwerdeantwort, S. 1).

4.2.2

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens

wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127

f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

4.2.3

Wie

dargelegt, behauptet der Beschwerdeführer zwar, den Geschädigten bisher nicht

gekannt zu haben. Es dürfte ihm indessen einfach fallen, den Geschädigten und

sein Umfeld über seine eigenen Kontakte und über Social Media ausfindig zu

machen. Der Beschwerdeführer war an diesem Abend offensichtlich zumindest mit

seinem Kollegen [...] unterwegs, der auch beim Vorfall am 1. Februar 2020

dabei gewesen sein soll (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»,

Aktennotiz vom 7. August 2020; Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache»,

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 5). Der Geschädigte

sei sodann gemäss Auskunft eines Mitarbeiters der Sicherheit «Stammgast» in der

[...] Bar und in der Regel «nie alleine unterwegs» (Strafakten, Ordner 1/3,

Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...] vom 5. August 2020, S. 5; vgl. auch

Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 26. Juli 2020, S. 3, wonach er

Kollegen des Geschädigten in der Bar gesehen habe). So war es auch einer Person

im Umfeld der Auskunftsperson vom Vorfall am 26. Juli 2020, [...], offensichtlich

möglich, bereits am Tag des fraglichen Vorfalls eine Fotografie des

Beschwerdeführers auf einer Social Media-Plattform erhältlich zu machen und in

einem Gruppenchat zu teilen (vgl. Strafakten, Ordern 1/3, Griff «Zur Sache»,

Einvernahme von [...] vom 26. Juli 2020).

Beim Vorfall am

26.

Juli 2020 handelte es sich um eine körperliche Auseinandersetzung

anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, die in Körperverletzungen mündeten, und

bei welcher eine Vielzahl von Personen zugegen war. Dementsprechend wurden

bereits mehrere Auskunftspersonen zur Sache einvernommen und gemäss

Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind mindestens noch zwei Personen zu

befragen. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass weitere Einvernahmen

hinzukommen. Ausdruck davon ist beispielsweise, dass die Auskunftsperson [...]

weder die Namen seiner eigenen Kollegen, noch diejenigen des Geschädigten

nennen wollte (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme von [...]

vom 26. Juli 2020, S. 2 f.). Die Aussagen der anwesenden Personen sind,

wie üblich in solchen Fällen, für den Tathergang zentral. Solche

Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert. Exemplarisch wird

dies daran ersichtlich, dass bereits in der Strafuntersuchung betreffend den

Vorfall vom 1. Februar 2020 die bei diesem Vorfall Geschädigten von den

Beschuldigten in der Folge verbal bedroht worden seien (Strafakten, Ordner 2/3,

Griff «Anhalt./Haft», Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 9. Februar 2020). In

entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen haben grosses Interesse

daran, ihre eigenen Beiträge zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Auch

vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass der Kollege des

Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich einer

telefonischen Auskunft bereits aussagte, dass er zwar etwas von einer

Messerattacke gelesen habe, dies aber «nichts mit A____ zu tun» habe und «noch

weiter oben etwas gewesen» sei. Daraufhin wurde auch mit ihm ein

Einvernahmetermin vereinbart (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Sache»,

Aktennotiz vom 7. August 2020).

Wie erwähnt

werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafuntersuchung zwei

verschiedene Delikte zur Last gelegt. Namentlich wird gegen ihn wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Angriffs untersucht. Aufgrund

der nicht geringen Strafe, die dem Beschwerdeführer damit droht, und nicht

zuletzt vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Lehrstellenantritts,

hat dieser ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Motivation,

die Strafuntersuchungen durch Einwirken auf Dritte zu beeinflussen, dürfte

deshalb umso höher sein. Bei dieser Ausgangslage besteht nicht nur eine

abstrakte, sondern eine konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer

Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In diesem Zusammenhang entspricht auch die

Aussage des Beschwerdeführers, er habe ein Geständnis abgelegt und damit kein

Interesse an einer Beeinflussung (Replik, Rz. 9), nicht der Aktenlage. Sowohl

gegenüber der Kantonspolizei am 26. Juli 2020 (vgl. Strafakten, Ordner 1/3,

Griff «Zur Sache», Rapport vom 26. Juli 2020, S. 7 f.), als auch

anlässlich seiner Einvernahme von gleichem Datum (vgl. Strafakten, Ordner 1/3,

Griff «Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S.

2.

ff.) stellte er sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Messer lediglich zum

Schutz gezogen zu haben und weder damit gefuchtelt, noch jemanden verletzt zu

haben. Auch anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts kann nicht

die Rede von einem Geständnis sein. Zwar hat er sich anlässlich dieser

Verhandlung entschuldigt und zugestanden, dass er «einen Fehler» gemacht habe.

Den Sachverhalt, das Messer gezogen und mit diesem den Geschädigten verletzt zu

haben, hat er jedoch nicht zugestanden. Das Zwangsmassnahmengericht hat die

Kollusionsgefahr damit zu Recht bejaht.

4.3

4.3.1

Gegen

die vorinstanzliche Annahme der Fortsetzungsgefahr wendet der Beschwerdeführer

sodann ein, anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er

angegeben, ihm sei bewusst, dass er immer nur strafrechtlich in Erscheinung

trete, wenn er Alkohol getrunken habe und er deshalb seinen Alkoholkonsum

einstellen wolle. Er sei einsichtig, habe aus seinen Fehlern gelernt und habe

realisiert, dass er grosses Unrecht getan habe. Weil er seine Lehrstelle unter

keinen Umständen verlieren wolle, habe sich seine Verteidigerin bereits jetzt

mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, für allfällige

Massnahmen in Verbindung gesetzt, um einer allfälligen Fortsetzungsgefahr zu

begegnen (Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10).

Die

Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, das Zwangsmassnahmengericht sei zu Recht

von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei

vorbestraft und habe während laufenden Straf- bzw. Gerichtsverfahren mehrfach

einschlägig weiter delinquiert und sich dabei gar noch gesteigert. Deshalb

müsse von einer Fortsetzungsgefahr ausgegangen werden, insbesondere im

Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Eine Kontaktaufnahme mit dem

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht, könne die derzeitige

Gefährlichkeit nicht im nötigen Umfang reduzieren (Beschwerdeantwort, S. 2).

4.3.2

Sinn

und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr

ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die

Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die

Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen

Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch

immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom

11.

Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem

Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente

konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.3

hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.4 hiernach).

Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand

einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.5 hiernach).

4.3.3

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei

schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig

abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom

19.

Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

Dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er nicht nur mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2020 wegen

Raufhandels vom 12. Januar 2020, sondern auch am 29. April 2019 wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen

verurteilt worden war (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person»). Das

Vortaterfordernis ist damit erfüllt.

4.3.4

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2

S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.

Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 63).

Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Für die Bejahung

der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte

gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9

E. 2.7 S. 15).

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter

anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Eine solche wird gemäss

Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne

von Art. 10 Abs. 2 StGB von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus

läuft gegen den Beschwerdeführer betreffend Vorfall am 1. Februar 2020 ein

Strafverfahren wegen Angriffs, dessen Strafdrohung gemäss Art. 134 StGB bei bis

zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegt. Die bei einer

Haftentlassung drohende Fortsetzung entsprechender Delikte erreicht damit die

notwendige Schwere. Zudem handelt es sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte

gegen die körperliche Integrität, weshalb auch die erhebliche

Sicherheitsgefährdung gegeben ist.

4.3.5

Schliesslich

ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei

der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten

Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind

allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.

Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).

Auch diese ist

beim Beschwerdeführer zu bejahen. Trotz einschlägigen Verurteilungen und dem

laufenden Strafverfahren wegen Verdachts auf Angriff vom 1. Februar 2020,

wird nunmehr gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer

Körperverletzung ermittelt. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend

ausführte, ist hinsichtlich der bereits abgeurteilten sowie den im laufenden

Verfahren untersuchten Delikte eine steigende Gewaltintensität festzustellen

(vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies im

Grundsatz denn auch gar nicht, sondern anerkennt vielmehr, dass hauptsächlicher

Antrieb der Delinquenz offenbar ein problematischer Umgang mit Alkohol sei

(vgl. auch Beschwerde, Rz. 20; Replik, Rz. 10). Inwiefern mit der vor dem

Zwangsmassnahmengericht geäusserten Einsicht des Beschwerdeführers alleine, ein

Alkoholproblem zu haben, und mit der Kontaktnahme der Verteidigerin mit der

Suchtberatung die Fortsetzungsgefahr weggefallen sein soll, ist nicht

ersichtlich. Dem Beschwerdeführer scheint schon nach der tätlichen

Auseinandersetzung vom 1. Februar 2020 bekannt gewesen zu sein, dass er

aufgrund seines Alkoholkonsums in Auseinandersetzungen verwickelt werde. Beantwortete

er zwar die Frage, ob er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde, noch mit

«nein», gab er auf die Frage, weshalb er denn in solche Situationen gerate, mit

«Ich weiss nicht, vielleicht wegen dem Alkohol» (Strafakten, Ordner 2/3, Griff

«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020,

S. 6). Auch die Kontaktaufnahme mit der Suchtberatung vermag daran nichts

zu ändern. So ist zum derzeitigen Wissensstand noch gar nicht bekannt, ob mit

einer geeigneten Therapie bzw. Behandlung in absehbarer Zeit begonnen werden

kann. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist deshalb von Fortsetzungsgefahr beim

Beschwerdeführer auszugehen.

5.

5.1

Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im

Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion zu

rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteige. Acht

Wochen Untersuchungshaft seien voraussichtlich ausreichend, um die notwendigen

Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Ersatzmassnahmen abzuklären

(angefochtene Verfügung, S. 4).

Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er trete eine

neue Lehrstelle an. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verunmögliche dies

jedoch und treffe ihn deshalb besonders hart (Beschwerde, Rz. 24). Zudem könne

allfällig bestehenden Haftgründen mit entsprechenden Ersatzmassnahmen begegnet

werden (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 13 f.).

5.2

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.3

5.3.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juli 2020 in Haft. Wie bereits vom

Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten und vom Beschwerdeführer auch

nicht wirklich bestritten, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung

sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafe zu rechnen,

welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt

acht Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

5.3.2

Was

die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist

festzustellen, dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Regelmässige

Meldung bei der Amtsstelle zwar eine taugliche Ersatzmassnahme für eine

allfällige Fluchtgefahr darstellen könnten. Die Fluchtgefahr und allfällige

Ersatzmassnahmen wären vorliegend jedoch nur dann zu prüfen, wenn auch der

bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr mit entsprechenden

Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3).

Die beiden Ersatzmassnahmen vermögen jedenfalls nicht der Kollusions- und

Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Dies gilt auch für die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte Auflage, wonach er sich bis zum Abschluss einer

allfälligen Untersuchung einzig an seinem Wohnort in [...] aufzuhalten habe. Es

ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Ausgrenzungsverfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt mehrfach missachtete (vgl. Strafakten, Ordner 3/3,

Griff «Zur Sache», SW 2020 2 2092; Ordner 1/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020, S. 10). Die vom Beschwerdeführer

Dispositiv

ins Aug gefasste Ersatzmassnahme ist demnach nicht geeignet, der bestehenden

Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Daran würde auch der Einsatz

eines Electronic Monitoring nichts ändern, erlaubt ein solches nämlich keine

Echtzeitüberwachung (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 S. 510 f.).

5.3.3 Die

Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und

geeignet, um der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit in engerem Sinne trifft es zwar zu, dass dem

Beschwerdeführer durch die angeordnete Untersuchungshaft der Lehrstellenantritt

verunmöglicht wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer

bereits einmal eine Lehre als Sanitär angetreten und nach einem Jahr wieder

abgebrochen hat (Strafakten, Ordner 1/3, Griff «Zur Person», Einvernahme zur

Person vom 26. Juli 2020). Zudem hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nur

eine Woche vor dem Lehrstellenantritt über eine gegen ihn verfügte Ausgrenzung

aus dem Kanton Basel-Stadt hinweggesetzt (vgl. Strafakten, Ordner 1/3, Griff

«Zur Sache», Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2020,

S. 10) und hat vor dem in Frage stehenden Ereignis am 26. Juli 2020

beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert, obschon er – wie erwähnt – bereits früher

die Erfahrung gemacht hatte, dass er unter Alkoholeinfluss die Kontrolle

verliere (Strafakten, Ordner 2/3, Griff «Zur Sache», Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020, S. 6). Darüber hinaus ist

auch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer – nachdem der Stellenbeginn am

17. August 2020 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 20) – die

Lehrstelle überhaupt noch antreten könnte. Insgesamt überwiegen die Interessen

an der Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.

Die Staatsanwaltschaft

führte aus, dass nicht nur eine Einvernahme am 13. August 2020, sondern

auch eine weitere Einvernahme mit einer Auskunftsperson am 17. August 2020

geplant sei. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.3 oben) ist nicht von vornherein auszuschliessen,

dass weitere hinzukommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die ursprünglich auf

drei Monate beantragte Untersuchungshaft auf acht Wochen beschränkt und damit

zum Ausdruck gebracht, dass bis dahin die notwendigen Ermittlungen durchgeführt

worden sein sollten. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sollten nach den

beiden geplanten Einvernahmen allerdings keine weiteren Personen mehr

(erstmals) befragt werden, und könnte eine Kollusionsgefahr danach

ausgeschlossen werden, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, unverzüglich

mögliche Ersatzmassnahmen insbesondere hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr zu

prüfen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls aus der Haft zu entlassen.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf

CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu

bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem die Verteidigerin

keine Kostennote eingereicht hat, ist deren Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In

Anbetracht, dass die Beschwerde über weite Strecken Zusammenfassungen der

angefochtenen Verfügung sowie allgemeine rechtliche Erwägungen und auch die

Replik viele Wiederholungen der Beschwerde beinhalten, erscheint ein Aufwand

von sechs Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgem.s CHF 200.– als

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde von A____ wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).