HB.2020.23
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2020
25. August 2020Deutsch13 min
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.23
ENTSCHEID
vom 25.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ mehrere Strafuntersuchungen wegen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen
Behörde und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.001036, SW.2020.001089, SW.2020.007917). Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 31. Juli 2020 ist A____
wegen des Verdachts auf Mittäterschaft bei einem Raub in der Nacht vom 4. auf
den 5. Januar 2020 zu Lasten des B____ (Aktenzeichen SW.2020.007917) bis am 23.
Oktober 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.
Gegen diesen
Entscheid hat der amtlich verteidigte A____ mit einer undatierten Eingabe
selbständig Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die umgehende
Entlassung aus der Haft.
Mit
Vernehmlassung vom 13. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben
vom 13. August 2020 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
durch Advokat [...] amtlich verteidigt werde und er lediglich für die
Verhandlung vor ZMG aufgrund von Büroabwesenheit des eigentlichen amtlichen
Verteidigers beigezogen worden sei. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er dem
amtlichen Verteidiger, die ihm vom Appellationsgericht zugestellte Haftbeschwerde,
habe zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 ist
dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft je separat zugestellt worden, mit Fristsetzung bis zum
20. August 2020 für die Einreichung einer allfälligen Replik. Es ist bis
zum Entscheiddatum keine Replik beim Gericht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die undatierte
Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des ZMG vom 31. Juli 2020 ist
am 10. August 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Auf die rechtzeitig
und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689
Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es liegen
keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen
lassen.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er sei
zum fraglichen Zeitpunkt, der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020, in
Deutschland inhaftiert gewesen, weshalb er die Tat nicht habe begehen können.
2.2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
2.2.3
Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020
zusammen mit anderen Personen B____ beraubt zu haben. Die Tathandlungen sollen
sich dabei im Grenzgebiet – teilweise auf Deutschem und teilweise auf Schweizer
Boden – zugetragen haben. Der Geschädigte hat am 10. März 2020 Strafanzeige
gestellt. Er habe sich vor den Tätern, welche wissen würden, wo er wohne,
gefürchtet und deswegen mit der Anzeige zugewartet (Polizeirapport vom
10.
März 2020 S. 6). Als Auskunftsperson am 21. April 2020 zur Sache
befragt, hat B____ den Beschwerdeführer bei der Fotoauswahlkonfronation als
einem der Täter «sehr ähnlich» bezeichnet. Auf Nachfrage, warum er sich «so
sicher» sei, hat er angegeben: «Der Blick und die Augen kamen mir sehr bekannt
vor. Die Gesichtsform ist sehr ähnlich und die Augenbrauen kamen mir sehr
bekannt vor» (Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2020 S. 2). Bereits vor der
Fotoauswahlkonfrontation hat B____ gegenüber der Polizei angegeben, er denke
einer der Täter heisse «[...]» (Aktennotiz vom 6. April 2020). Damit sprechen
die Erkennung durch den Geschädigten sowie der Hinweis auf seinen Namen für die
Täterschaft des Beschwerdeführers. Der Hinweis des Beschwerdeführers, andere
Personen auf dem Fotoauswahlbogen seien ihm optisch sehr ähnlich, vermögen das
Resultat der Fotoauswahlkonfrontation nicht zu erschüttern. Im Gegenteil
erscheint das Erkennen der Täterschaft durch B____ umso überzeugender, wenn er
den Beschwerdeführer in einem Vergleich mit typähnlichen Personen wiedererkennt
und erklären kann, aufgrund welcher spezifischer Merkmale er den
Beschwerdeführer unter den typähnlichen Personen auswählt. Auch hat der
Geschädigte einen Chatauszug sowie zwei Sprachnachrichten eingereicht, in
welchen die beim angezeigten Vorfall ebenfalls anwesende C____ gemäss seinen
Angaben kundtut, dass sie ihm bei der Wiedererlangung der ihm geraubten Summe
behilflich sein wolle, weshalb sie Kontakt zu den Tätern aufgenommen habe. Die
zu untersuchende Tat soll der Beschwerdeführer ausserdem zusammen mit D____ und
einer anderen Person begangen haben. Zusammen mit D____ soll der
Beschwerdeführer mutmasslich auch einen versuchten Einbruchsdiebstahl mit
Sachbeschädigung sowie einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen haben
(Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.017596; Aktennotiz vom 7. April 2020 und
vom 12. August 2020). Der Beschwerdeführer reicht keine Belege betreffend seine
vorgebrachte Inhaftierung in Deutschland zum Tatzeitpunkt ein, obwohl er
bereits an der Verhandlung vor ZMG behauptet hat, dies sei ihm ohne Weiteres möglich
(Prot. Verhandlung ZMG vom 31. Juli 2020 S. 5). Abklärungen seitens der
Polizei haben ergeben, dass diese Angaben nicht stimmen. Zwar befand er sich
tatsächlich Ende des Jahres 2019 sowie zu Beginn des Jahres 2020 insgesamt 5
Mal in der Schweiz und in Deutschland in Haft, indessen nicht zum
inkriminierten Zeitpunkt (Aktennotiz vom 10. August 2020). Es handelt sich
folglich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Damit ist festzustellen, dass
zum aktuellen Zeitpunkt ein für die Anordnung von Haft genügend dringlicher
Tatverdacht vorliegt.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz ist vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ausgegangen. Fluchtgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen
würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem
Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten
konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
2.3.2
Wie
das ZMG dargelegt hat, ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in [...], Deutschland. Er bezieht in Deutschland Hartz 4
(Sozialhilfegeld) und arbeitet gemäss seinen Angaben im Café einer Tante in [...].
Zu der Schweiz hat er keine relevante Verbindung. Zwar gibt er an, dass seine
Mutter in [...] und sein Vater in [...] wohnen würden. Er kennt allerdings
weder die Adresse der Mutter noch die Adresse des Vaters (s. Personalienbogen
und Einvernahme zur Person vom 29. Juli 2020). Eine feste Bindung zur Schweiz,
aufgrund welcher davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Haftentlassung in der Schweiz bleibt, existiert damit nicht. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort nach [...]
zurückkehrt. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubs droht dem
Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Art. 140 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]). Angesichts dieser Strafdrohung ist äusserst fraglich, ob er
sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der Schweiz stellt, zumal er
als Deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann. Im Falle
fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere Prozesshandlungen via
Rechtshilfeersuchen an die Deutschen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde
einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das Verfahren voraussichtlich
massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden für das weitere
Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit gegeben.
2.4
2.4.1
Das
ZMG hat auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Kollusionsgefahr liegt
vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten
des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus
seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts
sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden
Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
2.4.2
Der
Vorwurf eines Raubs wiegt schwer. Der Beschwerdeführer soll dieses Verbrechen
zusammen mit weiteren Beteiligten begangen haben. Er selber bestreitet
vehement, am Raub zu Lasten des B____ teilgenommen zu haben (Einvernahme vom
29.
Juli 2020). Der ebenfalls bereits zur Sache einvernommene D____ hat zum
Vorwurf grösstenteils die Aussage verweigert (Einvernahme vom 29. Juli
2020.
S. 14 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden werden den genauen Tatbeitrag des
Beschwerdeführers sowie die Beiträge seiner Mittäter im Rahmen der
Strafuntersuchung noch zu ermitteln haben. Selbstredend ist die Art des
Tatbeitrags für die Beurteilung der Teilnahmeform aber auch bei einer
allfälligen Festlegung des Strafmasses von zentraler Bedeutung. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach ein grosses Interesse daran, auf zukünftige
Aussagen von möglichen Belastungszeugen und von Mittätern einzuwirken. Eine
Absprache und gegenseitige Einflussnahme unter den Beteiligten ist demnach zu
verhindern, ebenso eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit möglichen
weiteren Zeugen. Daran ändert auch nichts, dass die Tatbeteiligten sich vor der
Inhaftnahme theoretisch bereits hätten absprechen können, da nicht
auszuschliessen ist, dass sie dies, solange ihnen kein konkretes Strafverfahren
drohte, nicht gemacht haben oder sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an
die Details einer eventuell bereits getroffenen Absprache erinnern. Die
Kollusionsgefahr ist folglich erheblich.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet zudem sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt
werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde wie bereits vor ZMG geltend, er habe
eine schwangere Freundin. Diese Behauptung entbehrt jeglichen Nachweises und
erstaunt, zumal er an der Einvernahme zur Person eine Freundin, geschweige denn
eine Schwangerschaft, nicht erwähnt hat (Einvernahme zur Person vom 29. Juli
2020). Das Getrenntsein von Angehörigen und Freunden gehört aber ohnehin zum
Wesen der Haft und begründet für sich allein keine Unverhältnismässigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde seine Arbeit verlieren, ist
festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben über keine Ausbildung verfügt,
Sozialhilfeempfänger ist und lediglich Teilzeit im Café seiner Tante arbeitet.
Die Inhaftierung hat damit keine unverhältnismässige Auswirkung auf seine
Arbeitssituation und insbesondere keine Auswirkung auf seine berufliche
Zukunft. Sie ist vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens wegen Raubs
hinzunehmen. Angesichts des zu erwartenden potentiellen Strafmasses ist die
Anordnung von 3 Monaten Untersuchungshaft ebenfalls ohne Weiteres verhältnismässig
bzw. droht keine Überhaft. Mildere Massnahmen sind insbesondere angesichts der
grossen Kollusionsgefahr nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Schweizer
Behörden ein allfälliges Kontaktverbot in Deutschland gar nicht durchsetzen
könnten. Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft ist demnach
abzuweisen.
4.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und hat dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten dazu wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).