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Entscheid

HB.2020.23

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2020

25. August 2020Deutsch13 min

Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.23

ENTSCHEID

vom 25.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ mehrere Strafuntersuchungen wegen

Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen

Behörde und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.001036, SW.2020.001089, SW.2020.007917). Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 31. Juli 2020 ist A____

wegen des Verdachts auf Mittäterschaft bei einem Raub in der Nacht vom 4. auf

den 5. Januar 2020 zu Lasten des B____ (Aktenzeichen SW.2020.007917) bis am 23.

Oktober 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.

Gegen diesen

Entscheid hat der amtlich verteidigte A____ mit einer undatierten Eingabe

selbständig Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die umgehende

Entlassung aus der Haft.

Mit

Vernehmlassung vom 13. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben

vom 13. August 2020 hat Advokat [...] dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer

durch Advokat [...] amtlich verteidigt werde und er lediglich für die

Verhandlung vor ZMG aufgrund von Büroabwesenheit des eigentlichen amtlichen

Verteidigers beigezogen worden sei. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er dem

amtlichen Verteidiger, die ihm vom Appellationsgericht zugestellte Haftbeschwerde,

habe zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 ist

dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft je separat zugestellt worden, mit Fristsetzung bis zum

20. August 2020 für die Einreichung einer allfälligen Replik. Es ist bis

zum Entscheiddatum keine Replik beim Gericht eingegangen.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die undatierte

Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des ZMG vom 31. Juli 2020 ist

am 10. August 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Auf die rechtzeitig

und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (689

Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2

StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es liegen

keine Anhaltspunkte vor, die ein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen

lassen.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er sei

zum fraglichen Zeitpunkt, der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020, in

Deutschland inhaftiert gewesen, weshalb er die Tat nicht habe begehen können.

2.2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar

2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden

Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge

Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der

Ermittlungen.

2.2.3

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2020

zusammen mit anderen Personen B____ beraubt zu haben. Die Tathandlungen sollen

sich dabei im Grenzgebiet – teilweise auf Deutschem und teilweise auf Schweizer

Boden – zugetragen haben. Der Geschädigte hat am 10. März 2020 Strafanzeige

gestellt. Er habe sich vor den Tätern, welche wissen würden, wo er wohne,

gefürchtet und deswegen mit der Anzeige zugewartet (Polizeirapport vom

10.

März 2020 S. 6). Als Auskunftsperson am 21. April 2020 zur Sache

befragt, hat B____ den Beschwerdeführer bei der Fotoauswahlkonfronation als

einem der Täter «sehr ähnlich» bezeichnet. Auf Nachfrage, warum er sich «so

sicher» sei, hat er angegeben: «Der Blick und die Augen kamen mir sehr bekannt

vor. Die Gesichtsform ist sehr ähnlich und die Augenbrauen kamen mir sehr

bekannt vor» (Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2020 S. 2). Bereits vor der

Fotoauswahlkonfrontation hat B____ gegenüber der Polizei angegeben, er denke

einer der Täter heisse «[...]» (Aktennotiz vom 6. April 2020). Damit sprechen

die Erkennung durch den Geschädigten sowie der Hinweis auf seinen Namen für die

Täterschaft des Beschwerdeführers. Der Hinweis des Beschwerdeführers, andere

Personen auf dem Fotoauswahlbogen seien ihm optisch sehr ähnlich, vermögen das

Resultat der Fotoauswahlkonfrontation nicht zu erschüttern. Im Gegenteil

erscheint das Erkennen der Täterschaft durch B____ umso überzeugender, wenn er

den Beschwerdeführer in einem Vergleich mit typähnlichen Personen wiedererkennt

und erklären kann, aufgrund welcher spezifischer Merkmale er den

Beschwerdeführer unter den typähnlichen Personen auswählt. Auch hat der

Geschädigte einen Chatauszug sowie zwei Sprachnachrichten eingereicht, in

welchen die beim angezeigten Vorfall ebenfalls anwesende C____ gemäss seinen

Angaben kundtut, dass sie ihm bei der Wiedererlangung der ihm geraubten Summe

behilflich sein wolle, weshalb sie Kontakt zu den Tätern aufgenommen habe. Die

zu untersuchende Tat soll der Beschwerdeführer ausserdem zusammen mit D____ und

einer anderen Person begangen haben. Zusammen mit D____ soll der

Beschwerdeführer mutmasslich auch einen versuchten Einbruchsdiebstahl mit

Sachbeschädigung sowie einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung begangen haben

(Aktenzeichen SW.2019.026101, SW.2020.017596; Aktennotiz vom 7. April 2020 und

vom 12. August 2020). Der Beschwerdeführer reicht keine Belege betreffend seine

vorgebrachte Inhaftierung in Deutschland zum Tatzeitpunkt ein, obwohl er

bereits an der Verhandlung vor ZMG behauptet hat, dies sei ihm ohne Weiteres möglich

(Prot. Verhandlung ZMG vom 31. Juli 2020 S. 5). Abklärungen seitens der

Polizei haben ergeben, dass diese Angaben nicht stimmen. Zwar befand er sich

tatsächlich Ende des Jahres 2019 sowie zu Beginn des Jahres 2020 insgesamt 5

Mal in der Schweiz und in Deutschland in Haft, indessen nicht zum

inkriminierten Zeitpunkt (Aktennotiz vom 10. August 2020). Es handelt sich

folglich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Damit ist festzustellen, dass

zum aktuellen Zeitpunkt ein für die Anordnung von Haft genügend dringlicher

Tatverdacht vorliegt.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz ist vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ausgegangen. Fluchtgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen

würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem

Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten

konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

2.3.2

Wie

das ZMG dargelegt hat, ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit

Wohnsitz in [...], Deutschland. Er bezieht in Deutschland Hartz 4

(Sozialhilfegeld) und arbeitet gemäss seinen Angaben im Café einer Tante in [...].

Zu der Schweiz hat er keine relevante Verbindung. Zwar gibt er an, dass seine

Mutter in [...] und sein Vater in [...] wohnen würden. Er kennt allerdings

weder die Adresse der Mutter noch die Adresse des Vaters (s. Personalienbogen

und Einvernahme zur Person vom 29. Juli 2020). Eine feste Bindung zur Schweiz,

aufgrund welcher davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle

seiner Haftentlassung in der Schweiz bleibt, existiert damit nicht. Es ist vielmehr

davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort nach [...]

zurückkehrt. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubs droht dem

Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Art. 140 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]). Angesichts dieser Strafdrohung ist äusserst fraglich, ob er

sich in Freiheit freiwillig dem Strafverfahren in der Schweiz stellt, zumal er

als Deutscher Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann. Im Falle

fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere Prozesshandlungen via

Rechtshilfeersuchen an die Deutschen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde

einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das Verfahren voraussichtlich

massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden für das weitere

Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit gegeben.

2.4

2.4.1

Das

ZMG hat auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Kollusionsgefahr liegt

vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen

Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln

oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten

des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus

seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts

sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden

Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

2.4.2

Der

Vorwurf eines Raubs wiegt schwer. Der Beschwerdeführer soll dieses Verbrechen

zusammen mit weiteren Beteiligten begangen haben. Er selber bestreitet

vehement, am Raub zu Lasten des B____ teilgenommen zu haben (Einvernahme vom

29.

Juli 2020). Der ebenfalls bereits zur Sache einvernommene D____ hat zum

Vorwurf grösstenteils die Aussage verweigert (Einvernahme vom 29. Juli

2020.

S. 14 ff.). Die Strafverfolgungsbehörden werden den genauen Tatbeitrag des

Beschwerdeführers sowie die Beiträge seiner Mittäter im Rahmen der

Strafuntersuchung noch zu ermitteln haben. Selbstredend ist die Art des

Tatbeitrags für die Beurteilung der Teilnahmeform aber auch bei einer

allfälligen Festlegung des Strafmasses von zentraler Bedeutung. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach ein grosses Interesse daran, auf zukünftige

Aussagen von möglichen Belastungszeugen und von Mittätern einzuwirken. Eine

Absprache und gegenseitige Einflussnahme unter den Beteiligten ist demnach zu

verhindern, ebenso eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit möglichen

weiteren Zeugen. Daran ändert auch nichts, dass die Tatbeteiligten sich vor der

Inhaftnahme theoretisch bereits hätten absprechen können, da nicht

auszuschliessen ist, dass sie dies, solange ihnen kein konkretes Strafverfahren

drohte, nicht gemacht haben oder sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an

die Details einer eventuell bereits getroffenen Absprache erinnern. Die

Kollusionsgefahr ist folglich erheblich.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet zudem sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt

werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe

rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

3.2 Der

Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde wie bereits vor ZMG geltend, er habe

eine schwangere Freundin. Diese Behauptung entbehrt jeglichen Nachweises und

erstaunt, zumal er an der Einvernahme zur Person eine Freundin, geschweige denn

eine Schwangerschaft, nicht erwähnt hat (Einvernahme zur Person vom 29. Juli

2020). Das Getrenntsein von Angehörigen und Freunden gehört aber ohnehin zum

Wesen der Haft und begründet für sich allein keine Unverhältnismässigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde seine Arbeit verlieren, ist

festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben über keine Ausbildung verfügt,

Sozialhilfeempfänger ist und lediglich Teilzeit im Café seiner Tante arbeitet.

Die Inhaftierung hat damit keine unverhältnismässige Auswirkung auf seine

Arbeitssituation und insbesondere keine Auswirkung auf seine berufliche

Zukunft. Sie ist vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens wegen Raubs

hinzunehmen. Angesichts des zu erwartenden potentiellen Strafmasses ist die

Anordnung von 3 Monaten Untersuchungshaft ebenfalls ohne Weiteres verhältnismässig

bzw. droht keine Überhaft. Mildere Massnahmen sind insbesondere angesichts der

grossen Kollusionsgefahr nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Schweizer

Behörden ein allfälliges Kontaktverbot in Deutschland gar nicht durchsetzen

könnten. Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft ist demnach

abzuweisen.

4.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und hat dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten dazu wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).