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Entscheid

HB.2020.25

Anordnung der Untersuchungshaft

9. September 2020Deutsch16 min

beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e-Kostenfolge,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.25

ENTSCHEID

vom 9.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. August 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2020 ist der französische

Staatsangehörige A____, geb. am [...], für die Dauer von 12 Wochen bis zum 14.

November 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.

Gegen diese

Verfügung hat er mit Eingabe vom 24. August 2020 Beschwerde eingereicht. Er

beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e-Kostenfolge,

wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

sei.

Mit

Stellungnahme vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom

8. September 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts

(689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.

2.

StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er

lässt zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen

dringenden Tatverdacht bejaht, obwohl dieser einzig auf den belastenden

Aussagen des angeblichen Opfers, B____, beruhe. Zwar habe das

Zwangsmassnahmengericht keine umfassende Glaubwürdigkeitsbeurteilung

vorzunehmen. Es sei aber dessen Pflicht, belastende Aussagen zu bewerten und zu

beurteilen, ob diese tatsächlich belastbar seien. Im vorliegenden Fall zeige

sich, dass die Aussagen von B____ gar nicht stimmen können, was in der

Beurteilung über das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen

sei. Ausserdem werde der Tatverdacht überhaupt nicht spezifiziert und lasse

sich auch unter Zuhilfenahme der Aussagen von B____ nicht spezifizieren. Es

bleibe unklar, seit wann, in welcher Art und wie oft die vorgeworfenen

Handlungen, namentlich die sexuellen Übergriffe, stattgefunden haben sollen.

Der für Anordnung von Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht sei nicht

gegeben.

2.2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar

2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden

Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge

Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der

Ermittlungen.

2.2.3

Der

Beschwerdeführer wurde am 14. August 2020 zur Festnahme und am 17. August

2020.

zur Fahndung ausgeschrieben. Er konnte am 19. August 2020 von der

Grenzwache beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel festgenommen werden.

Dies nachdem die in der Schweiz als Prostituierte arbeitende ungarische

Staatsangehörige B____ am 13. August 2020 Anzeige gegen ihn erstattet und am

14.

August 2020 Strafantrag gestellt hatte, nachdem sie bereits am 6. August 2020

anlässlich einer Polizeikontrolle an ihrem Arbeitsort, dem [...], gegenüber

einem Polizeibeamten angegeben hatte, sie werde von einem ehemaligen Kunden

bzw. Ex-Freund bedrängt. Im Polizeirapport vom 13. August werden die folgenden Tatbestände

aufgeführt: Sexuelle Nötigung, Nötigung, Tätlichkeit, üble Nachrede,

Beschimpfung (Rapport S. 2). An der Einvernahme des Beschwerdeführers vom

20.

August 2020 sind dem Beschwerdeführer diese Tatbestände vorgehalten

worden (Einvernahme S. 2). Auf der Ausdehnungsverfügung vom 21. August 2020

hat die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der sexuellen Nötigung, der

Nötigung, der Drohung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten

und des Diebstahls aufgeführt. Auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur

Anordnung der Untersuchungshaft finden sich die Tatvorwürfe der Vergewaltigung,

der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der üblen

Nachrede und der Tätlichkeiten. Sämtliche Tathandlungen seien zudem mehrfach

begangen worden. In den Akten befinden sich eine ausführliche Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 20. August 2020 und von B____ vom 14. August 2020 sowie

die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Hafteröffnungseinvernahme und vor

dem Zwangsmassnahmengericht. Eingeholt wurden Auskünfte bei den französischen

Behörden. Erstellt ist, dass B____ bereits früher, im Februar 2020, bei der

Genfer Polizei Anzeige wegen Stalking, Nötigung, Drohung und körperlicher

Gewalt gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Zudem habe der Beschwerdeführer

einen Facebook-account erstellt, auf welchem Nacktfotos von B____ zu sehen

seien, ohne dass sie dazu ihre Einwilligung gegeben habe (E-Mail Schreiben der

Genfer Polizei vom 14. Februar 2020). Am 19. August 2020 ist in Basel die

erkennungsdienstliche Erfassung und am 22. August 2020 ist die Erstellung eines

DNA-Profils angeordnet worden. Am 20. August 2020 ist das Mobiltelefon

Samsung des Beschwerdeführers sichergestellt worden. In den Akten befinden sich

ein Antrag für die Mobiltelefon-Auslesung des Mobiltelefons von B____ vom 14.

August 2020 sowie ein entsprechender Antrag auf Auslesung des Mobiltelefons des

Beschwerdeführers vom 20. August 2020. Die Inhalte der beiden Mobiltelefone

wurden sodann von der IT-Abteilung gesichert.

2.2.4

Aufgrund

des derzeitigen Ermittlungsstandes sind folglich die Aussagen des mutmasslichen

Opfers und des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutgung. Bei den

vorgehaltenen Sexualdelikten handelt es sich zudem wohl um sogenannte

«Vieraugendelikte», weshalb es mutmasslich bei den Aussagen von B____ als

einziges Beweismittel bleiben wird. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise

ausführt, ist es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, eine umfassende

Aussagewürdigung vorzunehmen, weshalb eine entsprechende Analyse auch seitens

des Beschwerdegerichts nicht vorgenommen wird. Entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers handelt es sich bei den Aussagen von B____ vom 14.

August 2020 aber auch nicht um derart unspezifische Depositionen, dass

sich daraus kein dringlicher Tatverdacht in Bezug auf die in Frage kommenden

Delikte, insbesondere auch die Sexualdelikte, ableiten lässt, wie dies die

Verteidigung behauptet. Auch ist die Behauptung der Verteidigung, die Aussagen

des Opfers seien bereits zum heutigen Zeitpunkt widerlegt, nicht richtig, wie

im Folgenden aufzuzeigen ist.

Die

Staatsanwaltschaft hat im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom

21.

August 2020 die ihres Erachtens vorläufig wichtigsten Inhalte der

Einvernahme von B____ vom 14. August 2020 zusammengefasst und hat daraus

auf die vorgenannten Tatvorwürfe im Haftantrag geschlossen. So soll der

Beschwerdeführer nach einer zu Beginn einvernehmlichen intimen Beziehung, die

in der Schweiz als Prostituierte arbeitende Ungarin B____, über einen längeren

Zeitraum immer wieder gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr sowie Anal- und

Oralverkehr genötigt und ihr regelmässig unrechtmässig Geld abgenommen haben.

Dies indem er ihr damit drohte, ihrer nicht über ihre Arbeit informierten

Familie kompromittierendes Bild- und Filmmaterial zugänglich zu machen. Auch

soll er sie mehrmals geschlagen, gewürgt und beschimpft haben. Richtig ist zwar

der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen

hat, den zeitlichen Rahmen, in welchem die Delikte stattgefunden haben sollen,

anzugeben. Allerdings ergibt sich dieser problemlos aus dem Protokoll der

Einvernahme von B____. Sie hat angegeben, den Beschwerdeführer vor ca. drei

Jahren im Jahr 2017 kennen gelernt zu haben (Einvernahme S. 5). Der

Beschwerdeführer selbst hat den zeitlichen Kontext der Vorwürfe in den

bisherigen Einvernahmen nicht bestritten, sondern im Gegenteil mit den Aussagen

von B____ ungefähr übereinstimmende Angaben zur Dauer ihrer Bekanntschaft

gemacht (Einvernahme S. 4). Auch wenn es wünschenswert ist, wenn dem Antrag auf

Haftanordnung der zeitliche Kontext zu entnehmen ist, hat dies vorliegend folglich

nicht dazu geführt, dass dem Zwangsmassnahmengericht die Beurteilung eines

dringenden Tatverdachts aufgrund fehlender Zeitangaben nicht möglich war. Ohnehin

hat die (vorläufige) Zusammenfassung eines Sachverhalts für den Antrag auf

Haftanordnung die Voraussetzungen, welche an eine Anklageschrift gestellt

werden, nicht zu erfüllen. Sachverhaltsvorwürfe, die sich über einen längeren

Zeitraum erstrecken und keinen einmaligen und singulären Vorwurf zum Inhalt

haben, bedürfen naturgemäss längerer Ermittlungen, bis sich

herauskristallisiert, was genau, wann und wo stattgefunden hat und welche

Tatbestände durch die einzelnen Handlungen erfüllt wurden. Die Vorwürfe zu

konkretisieren, wird die zukünftige Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein. Dass

die sich aus der Einvernahme von B____ ergebenden Tatvorwürfe (vorläufig)

genügend spezifiziert sind, beweist sodann der Beschwerdeführer gleich selbst,

indem er in der Beschwerdeschrift die möglichen Tatbestände mitsamt

Tathandlung(en) auflistet und dabei sogar über die von der Staatsanwaltschaft

bislang den Aussagen entnommenen Tatbestände hinausgeht, indem er zusätzlich

den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung

und der mehrfachen Gefährdung des Lebens den Aussagen von B____ entnimmt

(Beschwerde S. 2). Die bislang vorgenommene Einordnung unter die genannten

Straftatbestände sowie der zusammengefasste Inhalt der Aussagen von B____ in

der Sachverhaltsdarstellung auf dem Antrag auf Haftanordnung sind vor dem

Dispositiv

Hintergrund des aktuellen Ermittlungsstands demnach korrekt und genügend

spezifiziert und erlauben dem Gericht eine Beurteilung betreffend das Vorliegen

eines dringlichen Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Die

diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers greift folglich nicht.

Nicht gefolgt

werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er behauptet, er habe die

Anschuldigungen von B____ bereits widerlegen können. Dass auch in konfliktiven

oder gar gewalttätigen Beziehungen Fotos existieren und gepostet werden, die

keinen Hinweis auf die tatsächliche Qualität der Beziehung der Fotografierten

enthalten, entspricht vielmehr der Natur von facebook accounts, wo die meisten

Personen ein positives Bild von sich und ihrem Leben nach aussen vermitteln

wollen. Dasselbe hat für auf Facebook hochgeladene Textinhalte zu gelten. Auch

die behaupteten gemeinsamen Ferien im Jahr 2018 entkräften die Tatvorwürfe

nicht ohne Weiteres. Zum einen behauptet B____ gar nicht, dass die Beziehung

zum Beschwerdeführer von Anfang an gewalttätig und ausbeuterisch gewesen sei. Ambivalentes

Verhalten ist bei Beziehungsdelikten ausserdem häufig festzustellen. Zum

anderen wird es Sache der weiteren Ermittlungen sein, die Einwände des

Beschwerdeführers gegen die Anschuldigungen von B____ in das laufende Strafverfahren

einzubringen.

2.2.5 Damit

ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorerst mit den

Aussagen von B____ ein genügend dringlicher Tatverdacht für die Anordnung von

Untersuchungshaft wegen der im Haftantrag genannten Verbrechen und Vergehen vorliegt.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, demütigendes

und beleidigendes Bildmaterial von ihr auf Facebook platziert (Einvernahme S.

13) und mit ihren Kindern in Kontakt gestanden zu haben (Einvernahme S. 5,

10, 13). Verdächtig ist im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer

erhobenen Tatverdacht, er habe B____ finanziell ausgebeutet, auch, dass er in

seinen Angaben zur Person deklariert, von der französischen Sozialhilfe zu

leben, gleichzeitig aber über zwei Personenwagen verfügt (E-Mail Schreiben des

Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich vom 17. August 2020) und B____ gemäss

eigenen Aussagen immer wieder finanziell unterstützt haben will (Einvernahme S.

3). Die Ernsthaftigkeit der Anzeigestellung wird zudem untermauert durch den Umstand,

dass B____ bereits im Februar 2020 eine Anzeige bei der Polizei in Genf

erstattet hat. Auch ist der Beschwerdeführer offenbar nicht ein unbescholtener

Bürger, sondern ist in Frankreich wegen Gewalt gegen Beamte sowie wegen

leichter Körperverletzung verzeichnet (E-Mail Schreiben des Verbindungsbeamten

Schweiz/Frankreich vom 14. August 2020), auch wenn mangels französischem

Strafregisterauszug zurzeit nicht feststeht, ob und wie die verzeichneten

Vorgänge weiter geahndet worden sind.

2.2.6 Gleichzeitig

ist festzuhalten, dass es aufgrund der Möglichkeiten, dem erhobenen Tatverdacht

nachzugehen, in jedem Fall Sache der Staatsanwaltschaft sein wird, innerhalb

der angeordneten Haftdauer den Tatverdacht zu erhärten. Vertieft abzuklären ist

etwa der Verfahrensstand der in Genf laufenden Ermittlungen, zumal aktuell nur

feststeht, dass es im Februar 2020 in Genf tatsächlich zu einer

Anzeigeerstattung von B____ gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Zudem

belasten sich B____ und der Beschwerdeführer gegenseitig, mit angeblich für den

Sachverhalt relevanten Einträgen auf facebook und Hinweisen auf die Natur ihrer

Beziehung und allfällige Taten auf ihren Mobiltelefonen, weshalb diese

dringlich auszuwerten sind. B____ hat zudem angegeben, dass auch andere

Personen Angaben zu den von ihr erhobenen Vorwürfen machen können. So soll etwa

die Rezeptionistin des Salons in Basel, in dem sie arbeitet, relevante

Auskünfte geben können (Einvernahme S. 5). Sodann ist B____ mit den Aussagen

des Beschwerdeführers zu konfrontieren.

2.3 Das

Vorliegen von Haftgründen bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Vollständigkeitshalber sei kurz festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz die Kollusionsgefahr zu bejahen ist . Der Haftgrund der

Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die

beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Der

Beschwerdeführer soll B____ über zwei Jahre hinweg massiv bedroht und

ausgebeutet haben. Wie bereits ausgeführt, sind mutmasslich ihre Aussagen für

die Beweislage von grosser Bedeutung. Bei einer Entlassung aus der Haft hätte

der Beschwerdeführer angesichts der drohenden beträchtlichen Sanktion im Falle

eines Schuldspruches ein erhebliches Interesse, das mutmassliche Opfer unter

Druck zu setzen, um ein für ihn günstigeres Aussageverhalten zu erwirken. Davon

ist umso mehr auszugehen, als die Ausübung von Druck auch dem Tatvorgehen der

vorgeworfenen Delikte inhärent ist.

2.4 Aber

auch das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen. Fluchtgefahr im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse

Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der

Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen wird. Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte

zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

Der

Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Mulhouse,

Frankreich. In Frankreich leben mutmasslich auch seine vormalige Ehefrau und

seine drei Kinder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner

Freilassung an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren wird. Er hat soweit

ersichtlich weder berufliche noch familiäre Verbindungen zur Schweiz, sondern

verbringt einzig seine Freizeit in Basel. Angesichts der massiven Strafvorwürfe

ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig einem Verfahren in der

Schweiz stellt, zumal er als französischer Staatsangehöriger nicht ausgeliefert

werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere

Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die Französischen Behörden in die

Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das

Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden

für das weitere Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit

gegeben.

3.

Angesichts der

massiven Tatvorwürfe bzw. der aufgrund derselben im Raum stehenden möglichen

mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs ist die angeordnete

Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres verhältnismässig. Zu

berücksichtigen ist bei der Dauer der zulässigen Haft auch, dass es sich auch

in territorialer Hinsicht um einen komplexen Sachverhalt handelt. So sollen

einzelne Tathandlungen sich auch in Mulhouse, Frankreich, abgespielt haben,

weshalb die Staatsanwaltschaft mit den französischen Behörden die Klärung der

Zuständigkeiten und Berechtigung zu Verfahrenshandlungen angehen muss. Bereits

in die Wege geleitet ist aufgrund der Anzeige im Februar 2020 eine Gerichtsstandsanfrage

an die Genfer Staatsanwaltschaft (Anfrage vom 19. August 2020, Schreiben vom

25. August 2020).

Gleichzeitig

erwächst dem gemäss eigenen Angaben arbeitslosen Beschwerdeführer, der von seiner

Familie mit drei Kindern getrennt lebt, keine aussergewöhnliche Härte aus der

Haft, da kein Arbeitsverlust droht und er in Freiheit auch keinen

Betreuungspflichten nachgeht. Die angeordnete Haft ist deshalb für die Dauer

von 12 Wochen verhältnismässig und ist zu bestätigen.

4.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen

hat (Art. 428 abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist ihm angesichts der

geltend gemachten finanziellen Verhältnisse zu bewilligen, wobei festzuhalten

ist, dass seine finanzielle Situation zurzeit nur behauptet wird und Belege

dazu, wie etwa Steuerunterlagen, fehlen. Ohnehin erfolgt die Bewilligung der

staatlichen Kostenübernahme unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat seine Kostennote eingereicht, welche nicht zu beanstanden

ist und genehmigt wird. Für die Urteilsgebühr wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 600.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.85,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 89.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).