HB.2020.25
Anordnung der Untersuchungshaft
9. September 2020Deutsch16 min
beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e-Kostenfolge,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.25
ENTSCHEID
vom 9.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. August 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2020 ist der französische
Staatsangehörige A____, geb. am [...], für die Dauer von 12 Wochen bis zum 14.
November 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.
Gegen diese
Verfügung hat er mit Eingabe vom 24. August 2020 Beschwerde eingereicht. Er
beantragt die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter o/e-Kostenfolge,
wobei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
sei.
Mit
Stellungnahme vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom
8. September 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.
2.
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er
lässt zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen
dringenden Tatverdacht bejaht, obwohl dieser einzig auf den belastenden
Aussagen des angeblichen Opfers, B____, beruhe. Zwar habe das
Zwangsmassnahmengericht keine umfassende Glaubwürdigkeitsbeurteilung
vorzunehmen. Es sei aber dessen Pflicht, belastende Aussagen zu bewerten und zu
beurteilen, ob diese tatsächlich belastbar seien. Im vorliegenden Fall zeige
sich, dass die Aussagen von B____ gar nicht stimmen können, was in der
Beurteilung über das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen
sei. Ausserdem werde der Tatverdacht überhaupt nicht spezifiziert und lasse
sich auch unter Zuhilfenahme der Aussagen von B____ nicht spezifizieren. Es
bleibe unklar, seit wann, in welcher Art und wie oft die vorgeworfenen
Handlungen, namentlich die sexuellen Übergriffe, stattgefunden haben sollen.
Der für Anordnung von Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht sei nicht
gegeben.
2.2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der
Ermittlungen.
2.2.3
Der
Beschwerdeführer wurde am 14. August 2020 zur Festnahme und am 17. August
2020.
zur Fahndung ausgeschrieben. Er konnte am 19. August 2020 von der
Grenzwache beim Grenzübertritt von Frankreich nach Basel festgenommen werden.
Dies nachdem die in der Schweiz als Prostituierte arbeitende ungarische
Staatsangehörige B____ am 13. August 2020 Anzeige gegen ihn erstattet und am
14.
August 2020 Strafantrag gestellt hatte, nachdem sie bereits am 6. August 2020
anlässlich einer Polizeikontrolle an ihrem Arbeitsort, dem [...], gegenüber
einem Polizeibeamten angegeben hatte, sie werde von einem ehemaligen Kunden
bzw. Ex-Freund bedrängt. Im Polizeirapport vom 13. August werden die folgenden Tatbestände
aufgeführt: Sexuelle Nötigung, Nötigung, Tätlichkeit, üble Nachrede,
Beschimpfung (Rapport S. 2). An der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
20.
August 2020 sind dem Beschwerdeführer diese Tatbestände vorgehalten
worden (Einvernahme S. 2). Auf der Ausdehnungsverfügung vom 21. August 2020
hat die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der sexuellen Nötigung, der
Nötigung, der Drohung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten
und des Diebstahls aufgeführt. Auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur
Anordnung der Untersuchungshaft finden sich die Tatvorwürfe der Vergewaltigung,
der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung, der Beschimpfung, der üblen
Nachrede und der Tätlichkeiten. Sämtliche Tathandlungen seien zudem mehrfach
begangen worden. In den Akten befinden sich eine ausführliche Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 20. August 2020 und von B____ vom 14. August 2020 sowie
die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Hafteröffnungseinvernahme und vor
dem Zwangsmassnahmengericht. Eingeholt wurden Auskünfte bei den französischen
Behörden. Erstellt ist, dass B____ bereits früher, im Februar 2020, bei der
Genfer Polizei Anzeige wegen Stalking, Nötigung, Drohung und körperlicher
Gewalt gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Zudem habe der Beschwerdeführer
einen Facebook-account erstellt, auf welchem Nacktfotos von B____ zu sehen
seien, ohne dass sie dazu ihre Einwilligung gegeben habe (E-Mail Schreiben der
Genfer Polizei vom 14. Februar 2020). Am 19. August 2020 ist in Basel die
erkennungsdienstliche Erfassung und am 22. August 2020 ist die Erstellung eines
DNA-Profils angeordnet worden. Am 20. August 2020 ist das Mobiltelefon
Samsung des Beschwerdeführers sichergestellt worden. In den Akten befinden sich
ein Antrag für die Mobiltelefon-Auslesung des Mobiltelefons von B____ vom 14.
August 2020 sowie ein entsprechender Antrag auf Auslesung des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers vom 20. August 2020. Die Inhalte der beiden Mobiltelefone
wurden sodann von der IT-Abteilung gesichert.
2.2.4
Aufgrund
des derzeitigen Ermittlungsstandes sind folglich die Aussagen des mutmasslichen
Opfers und des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutgung. Bei den
vorgehaltenen Sexualdelikten handelt es sich zudem wohl um sogenannte
«Vieraugendelikte», weshalb es mutmasslich bei den Aussagen von B____ als
einziges Beweismittel bleiben wird. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise
ausführt, ist es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, eine umfassende
Aussagewürdigung vorzunehmen, weshalb eine entsprechende Analyse auch seitens
des Beschwerdegerichts nicht vorgenommen wird. Entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers handelt es sich bei den Aussagen von B____ vom 14.
August 2020 aber auch nicht um derart unspezifische Depositionen, dass
sich daraus kein dringlicher Tatverdacht in Bezug auf die in Frage kommenden
Delikte, insbesondere auch die Sexualdelikte, ableiten lässt, wie dies die
Verteidigung behauptet. Auch ist die Behauptung der Verteidigung, die Aussagen
des Opfers seien bereits zum heutigen Zeitpunkt widerlegt, nicht richtig, wie
im Folgenden aufzuzeigen ist.
Die
Staatsanwaltschaft hat im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom
21.
August 2020 die ihres Erachtens vorläufig wichtigsten Inhalte der
Einvernahme von B____ vom 14. August 2020 zusammengefasst und hat daraus
auf die vorgenannten Tatvorwürfe im Haftantrag geschlossen. So soll der
Beschwerdeführer nach einer zu Beginn einvernehmlichen intimen Beziehung, die
in der Schweiz als Prostituierte arbeitende Ungarin B____, über einen längeren
Zeitraum immer wieder gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr sowie Anal- und
Oralverkehr genötigt und ihr regelmässig unrechtmässig Geld abgenommen haben.
Dies indem er ihr damit drohte, ihrer nicht über ihre Arbeit informierten
Familie kompromittierendes Bild- und Filmmaterial zugänglich zu machen. Auch
soll er sie mehrmals geschlagen, gewürgt und beschimpft haben. Richtig ist zwar
der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen
hat, den zeitlichen Rahmen, in welchem die Delikte stattgefunden haben sollen,
anzugeben. Allerdings ergibt sich dieser problemlos aus dem Protokoll der
Einvernahme von B____. Sie hat angegeben, den Beschwerdeführer vor ca. drei
Jahren im Jahr 2017 kennen gelernt zu haben (Einvernahme S. 5). Der
Beschwerdeführer selbst hat den zeitlichen Kontext der Vorwürfe in den
bisherigen Einvernahmen nicht bestritten, sondern im Gegenteil mit den Aussagen
von B____ ungefähr übereinstimmende Angaben zur Dauer ihrer Bekanntschaft
gemacht (Einvernahme S. 4). Auch wenn es wünschenswert ist, wenn dem Antrag auf
Haftanordnung der zeitliche Kontext zu entnehmen ist, hat dies vorliegend folglich
nicht dazu geführt, dass dem Zwangsmassnahmengericht die Beurteilung eines
dringenden Tatverdachts aufgrund fehlender Zeitangaben nicht möglich war. Ohnehin
hat die (vorläufige) Zusammenfassung eines Sachverhalts für den Antrag auf
Haftanordnung die Voraussetzungen, welche an eine Anklageschrift gestellt
werden, nicht zu erfüllen. Sachverhaltsvorwürfe, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken und keinen einmaligen und singulären Vorwurf zum Inhalt
haben, bedürfen naturgemäss längerer Ermittlungen, bis sich
herauskristallisiert, was genau, wann und wo stattgefunden hat und welche
Tatbestände durch die einzelnen Handlungen erfüllt wurden. Die Vorwürfe zu
konkretisieren, wird die zukünftige Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein. Dass
die sich aus der Einvernahme von B____ ergebenden Tatvorwürfe (vorläufig)
genügend spezifiziert sind, beweist sodann der Beschwerdeführer gleich selbst,
indem er in der Beschwerdeschrift die möglichen Tatbestände mitsamt
Tathandlung(en) auflistet und dabei sogar über die von der Staatsanwaltschaft
bislang den Aussagen entnommenen Tatbestände hinausgeht, indem er zusätzlich
den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung
und der mehrfachen Gefährdung des Lebens den Aussagen von B____ entnimmt
(Beschwerde S. 2). Die bislang vorgenommene Einordnung unter die genannten
Straftatbestände sowie der zusammengefasste Inhalt der Aussagen von B____ in
der Sachverhaltsdarstellung auf dem Antrag auf Haftanordnung sind vor dem
Dispositiv
Hintergrund des aktuellen Ermittlungsstands demnach korrekt und genügend
spezifiziert und erlauben dem Gericht eine Beurteilung betreffend das Vorliegen
eines dringlichen Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Die
diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers greift folglich nicht.
Nicht gefolgt
werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er behauptet, er habe die
Anschuldigungen von B____ bereits widerlegen können. Dass auch in konfliktiven
oder gar gewalttätigen Beziehungen Fotos existieren und gepostet werden, die
keinen Hinweis auf die tatsächliche Qualität der Beziehung der Fotografierten
enthalten, entspricht vielmehr der Natur von facebook accounts, wo die meisten
Personen ein positives Bild von sich und ihrem Leben nach aussen vermitteln
wollen. Dasselbe hat für auf Facebook hochgeladene Textinhalte zu gelten. Auch
die behaupteten gemeinsamen Ferien im Jahr 2018 entkräften die Tatvorwürfe
nicht ohne Weiteres. Zum einen behauptet B____ gar nicht, dass die Beziehung
zum Beschwerdeführer von Anfang an gewalttätig und ausbeuterisch gewesen sei. Ambivalentes
Verhalten ist bei Beziehungsdelikten ausserdem häufig festzustellen. Zum
anderen wird es Sache der weiteren Ermittlungen sein, die Einwände des
Beschwerdeführers gegen die Anschuldigungen von B____ in das laufende Strafverfahren
einzubringen.
2.2.5 Damit
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorerst mit den
Aussagen von B____ ein genügend dringlicher Tatverdacht für die Anordnung von
Untersuchungshaft wegen der im Haftantrag genannten Verbrechen und Vergehen vorliegt.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, demütigendes
und beleidigendes Bildmaterial von ihr auf Facebook platziert (Einvernahme S.
13) und mit ihren Kindern in Kontakt gestanden zu haben (Einvernahme S. 5,
10, 13). Verdächtig ist im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer
erhobenen Tatverdacht, er habe B____ finanziell ausgebeutet, auch, dass er in
seinen Angaben zur Person deklariert, von der französischen Sozialhilfe zu
leben, gleichzeitig aber über zwei Personenwagen verfügt (E-Mail Schreiben des
Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich vom 17. August 2020) und B____ gemäss
eigenen Aussagen immer wieder finanziell unterstützt haben will (Einvernahme S.
3). Die Ernsthaftigkeit der Anzeigestellung wird zudem untermauert durch den Umstand,
dass B____ bereits im Februar 2020 eine Anzeige bei der Polizei in Genf
erstattet hat. Auch ist der Beschwerdeführer offenbar nicht ein unbescholtener
Bürger, sondern ist in Frankreich wegen Gewalt gegen Beamte sowie wegen
leichter Körperverletzung verzeichnet (E-Mail Schreiben des Verbindungsbeamten
Schweiz/Frankreich vom 14. August 2020), auch wenn mangels französischem
Strafregisterauszug zurzeit nicht feststeht, ob und wie die verzeichneten
Vorgänge weiter geahndet worden sind.
2.2.6 Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass es aufgrund der Möglichkeiten, dem erhobenen Tatverdacht
nachzugehen, in jedem Fall Sache der Staatsanwaltschaft sein wird, innerhalb
der angeordneten Haftdauer den Tatverdacht zu erhärten. Vertieft abzuklären ist
etwa der Verfahrensstand der in Genf laufenden Ermittlungen, zumal aktuell nur
feststeht, dass es im Februar 2020 in Genf tatsächlich zu einer
Anzeigeerstattung von B____ gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Zudem
belasten sich B____ und der Beschwerdeführer gegenseitig, mit angeblich für den
Sachverhalt relevanten Einträgen auf facebook und Hinweisen auf die Natur ihrer
Beziehung und allfällige Taten auf ihren Mobiltelefonen, weshalb diese
dringlich auszuwerten sind. B____ hat zudem angegeben, dass auch andere
Personen Angaben zu den von ihr erhobenen Vorwürfen machen können. So soll etwa
die Rezeptionistin des Salons in Basel, in dem sie arbeitet, relevante
Auskünfte geben können (Einvernahme S. 5). Sodann ist B____ mit den Aussagen
des Beschwerdeführers zu konfrontieren.
2.3 Das
Vorliegen von Haftgründen bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Vollständigkeitshalber sei kurz festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz die Kollusionsgefahr zu bejahen ist . Der Haftgrund der
Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die
beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Der
Beschwerdeführer soll B____ über zwei Jahre hinweg massiv bedroht und
ausgebeutet haben. Wie bereits ausgeführt, sind mutmasslich ihre Aussagen für
die Beweislage von grosser Bedeutung. Bei einer Entlassung aus der Haft hätte
der Beschwerdeführer angesichts der drohenden beträchtlichen Sanktion im Falle
eines Schuldspruches ein erhebliches Interesse, das mutmassliche Opfer unter
Druck zu setzen, um ein für ihn günstigeres Aussageverhalten zu erwirken. Davon
ist umso mehr auszugehen, als die Ausübung von Druck auch dem Tatvorgehen der
vorgeworfenen Delikte inhärent ist.
2.4 Aber
auch das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen. Fluchtgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen wird. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte
zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
Der
Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Mulhouse,
Frankreich. In Frankreich leben mutmasslich auch seine vormalige Ehefrau und
seine drei Kinder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner
Freilassung an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren wird. Er hat soweit
ersichtlich weder berufliche noch familiäre Verbindungen zur Schweiz, sondern
verbringt einzig seine Freizeit in Basel. Angesichts der massiven Strafvorwürfe
ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig einem Verfahren in der
Schweiz stellt, zumal er als französischer Staatsangehöriger nicht ausgeliefert
werden kann. Im Falle fehlenden Kooperierens wären deshalb weitere
Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die Französischen Behörden in die
Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand produzieren und das
Verfahren voraussichtlich massiv verzögern. Es ist mit anderen Worten davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit den Schweizer Behörden
für das weitere Strafverfahren nicht zur Verfügung hält. Fluchtgefahr ist damit
gegeben.
3.
Angesichts der
massiven Tatvorwürfe bzw. der aufgrund derselben im Raum stehenden möglichen
mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs ist die angeordnete
Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres verhältnismässig. Zu
berücksichtigen ist bei der Dauer der zulässigen Haft auch, dass es sich auch
in territorialer Hinsicht um einen komplexen Sachverhalt handelt. So sollen
einzelne Tathandlungen sich auch in Mulhouse, Frankreich, abgespielt haben,
weshalb die Staatsanwaltschaft mit den französischen Behörden die Klärung der
Zuständigkeiten und Berechtigung zu Verfahrenshandlungen angehen muss. Bereits
in die Wege geleitet ist aufgrund der Anzeige im Februar 2020 eine Gerichtsstandsanfrage
an die Genfer Staatsanwaltschaft (Anfrage vom 19. August 2020, Schreiben vom
25. August 2020).
Gleichzeitig
erwächst dem gemäss eigenen Angaben arbeitslosen Beschwerdeführer, der von seiner
Familie mit drei Kindern getrennt lebt, keine aussergewöhnliche Härte aus der
Haft, da kein Arbeitsverlust droht und er in Freiheit auch keinen
Betreuungspflichten nachgeht. Die angeordnete Haft ist deshalb für die Dauer
von 12 Wochen verhältnismässig und ist zu bestätigen.
4.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat (Art. 428 abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist ihm angesichts der
geltend gemachten finanziellen Verhältnisse zu bewilligen, wobei festzuhalten
ist, dass seine finanzielle Situation zurzeit nur behauptet wird und Belege
dazu, wie etwa Steuerunterlagen, fehlen. Ohnehin erfolgt die Bewilligung der
staatlichen Kostenübernahme unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat seine Kostennote eingereicht, welche nicht zu beanstanden
ist und genehmigt wird. Für die Urteilsgebühr wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.85,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 89.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).