Lexipedia

Entscheid

HB.2020.27

Abweisung Haftentlassungsgesuch

18. September 2020Deutsch27 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 15. Juni 2020 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.27

ENTSCHEID

vom 18.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. September 2020

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 15. Juni 2020 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen Betrugs und Amtsanmassung. Das Zwangsmassnahmengericht

verfügte am 18. Juni 2020 in Anwendung von Art. 226 ff. der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen,

d.h. bis zum 30. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____.

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Haftverlängerungsgesuch vom 24. Juli 2020,

die angeordnete Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten zu

verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 30. Juli 2020 eine

Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.

bis zum 22. Oktober 2020.

Am 26. August

2020 reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Eingabe vom 27. August 2020 dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1.

September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gut und legte eine

Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis 1. Oktober 2020 fest. Dagegen erhob A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. September 2020 Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen

und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, dies unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Fall zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die

Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 1. Oktober 2020 aufzuheben. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung

zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11.

September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. September 2020

replicando Stellung bezogen und an den bereits gestellten Anträgen festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Der

Beschwerdeführer bringt einleitend im Sinne einer allgemeinen Rüge vor, die

Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft würden sich nicht die Mühe machen,

fundiert auf die gemachten Vorbringungen einzugehen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass Art. 226 Abs. 2 StPO explizit festhält, dass der Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu

versehen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2020 präsentiert

sich dementsprechend zwar textlich nicht allzu ausführlich, enthält aber eine

klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus welchen

Gründen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich

der dringende Tatverdacht stütze, woraus sich die Fluchtgefahr ableite und dass

die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sei. Zudem

handelt es sich um den dritten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches

bereits in den Verfügungen vom 18. Juni 2020 und vom 30. Juli 2020 ausführlich

dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Anordnung, respektive

Verlängerung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betreffend den

Beschwerdeführer gerechtfertigt sei. Da Haftentscheide nur kurz zu begründen

sind, darf überdies auf frühere Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 123 I 31

E. 2d S. 34 f.; BGer 1B_186/2009 vom 15. Juli 2009 E. 3.1). Der hier

angefochtene Entscheid setzt sich auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers

auseinander, beispielsweise in Bezug auf den dringen Tatverdacht oder den

Haftgrund der Fluchtgefahr. Schliesslich wird die Behauptung, dass eine rechtlich

fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangels

ausreichender Begründung nicht möglich sei, bereits durch den Umfang der

Beschwerde (6 Seiten) sowie der Replik (9 Seiten) widerlegt. Nicht erforderlich

hingegen ist, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sich mit

sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im

Hinblick auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen

Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des

Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 236 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar

2013.

E. 2.2; Stohner, in Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).

3.

Die Anordnung

oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder

Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr

besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212

Abs. 3 StPO).

4.

4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2019.20

vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Strafbehörden somit

das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober

2011.

E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium

der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem

weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

4.2

Dem

Beschwerdeführer werden zwei Sachverhalte zur Last gelegt. Gemäss dem ersten

Vorwurf, der zur Festnahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2020 führte, soll er

als Logistiker in einem «Falso Polizia»-Fall mitgewirkt haben. So habe am 12.

Mai 2020 die 78-jährige B____ einen Anruf von einer unbekannten Person, die

sich als Oberkommissar Kramer von Europol ausgegeben habe, erhalten. Der

angebliche Oberkommissar habe die Geschädigte dazu bewegen können, einen Betrag

von CHF 13'600.– in bar abzuheben, indem er ihr raffinierte Lügen erzählt habe.

Die Geschädigte habe daraufhin die Polizei orientiert und sei durch eine

Zivilpatrouille des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei betreut und überwacht

worden. Später sei die Geschädigte durch den angeblichen Oberkommissar

angewiesen worden, zum St. Alban Tor zu gehen und ein Couvert mit den CHF 13'600.–

in einem Abfalleimer zu deponieren. Die Geschädigte sei der Aufforderung gefolgt.

In der Folge habe sich der Mitbeschuldigte C____ dem Abfalleimer genähert und sei

von der Polizei gefasst worden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe C____

dabei via Mobiltelefon instruiert.

Überdies wird

dem Beschwerdeführer auch die Beteiligung an einem weiteren «Falso

Polizia»-Delikt vorgeworfen. So habe die Auswertung der Kommunikation des vom

Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefons […] ergeben, dass er am 7. Mai 2020 einen

Chat-Teilnehmer namens «[…]» beauftragt habe, diverse fotografierte

Schmuckstücke schätzen zu lassen. Diese Schmuckstücke hätten einem Spoofing

Delikt zum Nachteil von D____ vom 7. Mai 2020 zugewiesen werden können, nachdem

die Tochter der Geschädigten sie als Eigentum Ihrer Mutter eindeutig habe identifizieren

können. Der Chat-Teilnehmer «[…]» sei als E____ identifiziert worden und habe

in der Einvernahme als Beschuldigter vom 15. Juli 2020 nicht in Abrede gestellt,

in dieser Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer Nachrichten ausgetauscht zu

haben. Auffällig sei zudem, dass sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete

Nummer [...] wie auch die von seinem Gesprächspartner (Nummer [...]) über einen

Abonnenten namens F____ eingelöst worden seien. Überdies bestehe zwischen C____

und E____ insofern eine persönliche Verbindung, als ersterer eine Garagenbox an

der [...] in Basel von E____ gemietet habe. Es bestehe somit dringender

Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an beiden Spoofing-Delikten beteiligt

sei.

4.3

4.3.1

Der

Beschwerdeführer äussert sich zur Voraussetzung des Tatverdachts einerseits

hinsichtlich des Delikts zum Nachteil von D____, indem er ausführt, dass das

Foto des fraglichen Schmuckstücks weder mit seinem beschlagnahmten Handy

erstellt noch versendet worden sei. Das Foto sei lediglich in der App und nicht

auf dem Handy gefunden worden. Somit könne das Foto auch von jemand anderem in

die App geladen worden sein. Werde sodann die App auf dem Handy geöffnet, finde

man das Foto. Wer jedoch das Foto gemacht und wer es verschickt habe, sei nicht

ersichtlich (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 279). Das Zwangsmassnahmengericht

hat festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die betreffenden Fotos vom

Beschwerdeführer verschickt worden seien, da sie auf seinem Telefon gefunden

worden seien. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der

Hand zu weisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die in

Frage stehenden Fotos effektiv vom Beschwerdeführer in seiner Kommunikation via

den Messenger-Dienst […] verschickt worden sind. Auch weitere Indizien sprechen

dafür, dass der Beschwerdeführer an diesem Delikt beteiligt war. Bereits mit

Verfügung vom 30. Juli 2020 führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass

sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete Nummer [...] wie auch diejenige von

seinem Gesprächspartner E____ (Nummer [...]) über einen Abonnenten namens F____

eingelöst worden seien. Letzterer sagte daraufhin in der Einvernahme vom 21.

August 2020 aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei einem

Mobilfunkgeschäft gewesen sei. Dort habe er dem Beschwerdeführer seinen Pass

ausgeliehen, so dass dieser zwei SIM-Karten auf den Namen von F____ habe kaufen

können (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 273). Auch sagte F____ aus, dass der

Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er wolle «irgendwas mit dem Telefoniecenter

in der Türkei machen» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 274). Ferner belastet

auch E____ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen in der Einvernahme vom 11.

August 2020, dass letzterer ihm den Schmuck via Chatnachrichten angeboten habe.

Auch habe ihm der Beschwerdeführer den Schmuck persönlich im Laden gezeigt und

gesagt: «Ist auf jeden Fall nicht sauber» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 3, S. 178

ff.). Diese Aussagen erhöhen die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer

zusätzlich und tragen zu einer Erhärtung des dringenden Tatverdachts bei.

4.3.2

Auch

hinsichtlich des anderen Deliktsvorwurfs zum Nachteil von B____ bringt der

Beschwerdeführer vor, dass keine Hinweise bestünden, dass sich der Tatverdacht

gegen ihn erhärtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Tatverdacht zu

diesem Deliktskomplex bereits aus den ausführlichen Erwägungen der Verfügungen

des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2020 sowie vom 30. Juli 2020 ergibt

(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 119, 127, 226). Der Beschwerdeführer macht

geltend, das fragliche Mobiltelefon mit der Nummer [...], welches den Geldabholer

C____ geleitet habe, sei ihm mehrmals gestohlen worden (Vorakten, act. 7, PDF

Teil 1, S. 202). Dies wiederholt er nun in der Beschwerde. Wie ihm bereits in

der Verfügung vom 30. Juli 2020 erläutert wurde, wird im Haftprüfungsverfahren

kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, jedenfalls soweit nicht

offensichtlich verbotene Beweiserhebungen zur Diskussion stehen (Vorakten, act.

7, PDF Teil 1, S. 225 ff.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Handy

sei gestohlen, wieder zurückgelegt worden und dann wieder abhandengekommen, ist

überdies ausgesprochen realitätsfern. Allein die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gemacht hat, widerspricht dieser

Behauptung. Zudem wird die Verdichtung der Verdachtsmomente, dass die

Mobiltelefonnummer [...] vom Beschwerdeführer bedient wurde, in der Verfügung

vom 30. Juli 2020 ausführlich beschrieben. Darauf konnte in der angefochtenen

Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs bringt der

Beschwerdeführer ferner vor, dass es in Bezug auf dieses Delikt nicht zu einer

Verurteilung kommen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Straftat

beteiligt sein sollte – was bestritten werde –, so habe der Mitbeschuldigte C____

noch nicht einmal zum Versuch angesetzt, wodurch es nicht zu einer Verurteilung

kommen könne. Somit liege gerade kein sich erhärtender dringender Tatverdacht

vor. Mit dieser Argumentation wird erneut übersehen, dass das Haftgericht zur

Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren

durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat. Die Frage des

konkreten Tatbeitrags von C____ und eines allfälligen Versuchsbeginns bedarf

einer abschliessenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht und ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens.

Sofern der

Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Einvernahme sei wegen bei

ihm vorliegenden Schmerzen nicht verwertbar, so ist darauf hinzuweisen, dass

sich der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht auf die Einvernahme abstützt.

Auch lassen die Umstände seiner notfallmässigen Zuweisung in das Universitätsspital

gewisse Fragezeichen zum angeblichen Sturz und den entsprechenden Schmerzen bestehen

(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 257 f.).

4.4

Aufgrund

der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich

relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden beschriebenen

Deliktskomplexen gegeben.

5.

5.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer

halte sich zurzeit ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf – seine

Aufenthaltsbewilligung sei am 31. Juli 2017 abgelaufen. Die von ihm angestrebte

Erneuerung sei bislang daran gescheitert, dass er keine Wohnadresse habe vorweisen

können – der Hobbyraum in [...], in welchem er offenbar zuletzt gewohnt habe, könne

gemäss Auskunft des Bauinspektorats Liestal nicht als Meldeadresse genutzt

werden. Der Beschwerdeführer habe zwar nun einen Mietvertrag für eine Wohnung

in [...] eingereicht. Dies vermöge jedoch an der Fluchtgefahr aktuell nicht

viel zu verändern, figuriere der Beschwerdeführer doch lediglich als

Untermieter und könne als solcher ohne weiteres dennoch aus der Schweiz

ausreisen oder untertauchen. Beim Hauptmieter G____ solle es sich um den

Stiefvater des Beschwerdeführers handeln. Ausser zu ihm und der Mutter des Beschwerdeführers

bestünden aber offenbar keine Beziehungen zur Schweiz. Die 12-jährige Tochter

des Beschwerdeführers lebe mit seiner Ex-Partnerin in Deutschland. Der

Beschwerdeführer gebe in seinem Haftentlassungsgesuch an, er sei berufstätig.

Dies sei jedoch nicht belegt – im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht

am 18. Juni 2020 habe er lediglich erklärt, er habe diverse Anstellungsoptionen.

Angesichts des sich verdichtenden Tatverdachts habe der Beschwerdeführer durchaus

Grund, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Fluchtgefahr sei

dementsprechend nach wie vor zu bejahen. Die von der Mutter und vom Stiefvater

des Beschwerdeführers angebotene Kaution vermöge die Fluchtgefahr nicht zu

bannen, lägen doch mangels Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person zu

wenige Informationen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter

und seinem Stiefvater vor. Die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse des Beschwerdeführers

in [...] würden anzeigen, dass er bereits vor der Festnahme inkognito in der

Schweiz gelebt habe. Demzufolge dürfe es ihm leichtfallen, erneut

unterzutauchen. Unter diesen Umständen sei auch ein Angebot einer nicht

definierten Drittkaution keine taugliche Ersatzmassnahme. Fluchtgefahr sei nach

wie vor zu bejahen.

5.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.

Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-

und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2.

Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit,

wenn der betreffende Staat eigenen Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer

1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise

in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz

ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von

Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer

1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

5.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Er macht

geltend, dass er bereits seit ca. zehn Jahren in der Schweiz immer berufstätig

und ohne Vorstrafen gewesen sei. Er besitze seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis

sowie ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel und der

Schweiz, weshalb er kein Interesse an einer Flucht habe. Eine Wohnung in Basel

sei schnell wieder organisiert, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr

nebenberuflich tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...]

Agentur in Aussicht. Auch die Aussagen zu seiner Mutter und ihrer gegenseitigen

Beziehung seien nicht aktuell, da sie ihn alle zwei Wochen besuchen komme und sie

eine gute Beziehung zueinander hätten. Seine Tochter wohne zwar in Deutschland,

aber nur zehn Minuten entfernt in [...], was ihn zu keinem Wegzug von Basel

bewegen würde. Auch verfüge der Beschwerdeführer nun über einen

Untermietvertrag für eine Wohnung in [...]. G____, der Stiefvater des

Beschwerdeführers, setze sich dafür ein, dass er einen «gültigen Aufenthalt erlangen»

könne. Dazu habe er sich persönlich auf die Gemeinde in [...] begeben. Frau H____

vom Einwohneramt der Gemeinde [...] habe Herrn G____ mitgeteilt, dass die

Staatsanwaltschaft in Basel den Wohnsitz nicht zulassen möchte. Die

Staatsanwaltschaft würde also aktiv Schritte unternehmen, um die Wohnsitznahme

des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies geschehe nur, um die Fluchtgefahr als

Haftgrund aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz bediene sich sodann auch gerne

an diesem Grund.

5.4

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen wird ihm

mehrfacher Betrug sowie Amtsanmassung zur Last gelegt. Gemäss Art. 146

StGB wird Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert

sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe. Der

Beschwerdeführer hat mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen,

weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zum anderen macht er

Ausführungen dazu, welche Bemühungen er bzw. sein Stiefvater unternommen hätten,

um ihm eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu beschaffen. Bei der

Fluchtgefahr ist indessen die gesamthafte Beziehung zur und Verwurzelung in der

Schweiz zu prüfen. Ein legaler Aufenthaltstitel stellt lediglich eine erste

Voraussetzung für eine solche soziale Verwurzelung dar. Des Weiteren ist das

angebliche Scheitern der Beschaffung einer Bewilligung im Dezember 2019 wegen «der

Flüchtlingskrise» als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen. Auch

die Behauptung, er bekomme aktuell keine Bewilligung, weil die Staatsanwaltschaft

dies aktiv verhindere, beruht auf einer Interpretation des Stiefvaters (act. 5

S. 5) und entpuppt sich unter dem Aspekt, dass er schon vor dem ihm

vorgeworfenen Delikt keinen legalen Aufenthalt begründen konnte, als konstruiert.

Zudem belegt das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte E-Mail des

Stiefvaters vom 25. August 2020 (act. 5 S. 5), dass nicht die Staatsanwaltschaft,

sondern das Migrationsamt kein «OK» für die Wohnsitznahme erteilt. Die gleiche

Auskunft des Einwohneramts [...] hat auch die Mutter des Beschwerdeführers in

ihrem Schreiben vom 2. August 2020 wiedergegeben (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1,

S. 234). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aus der Haft heraus erlangte

Aufenthaltsbewilligung noch kein Indiz für eine (legale) Verwurzelung in der

Schweiz darstellen würde, welche Fluchtgefahr entfallen liesse. Auch ein angeblicher

Schweizer Wohnsitz schliesst die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus (vgl. BGer

1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer

sich bereits längere Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und zu

ungeregelten Meldeverhältnissen neigt. Damit hat der Beschwerdeführer selbst den

Beweis erbracht, dass er bereit und fähig ist, unterzutauchen. Etwas

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus seiner handgeschriebenen Replik vom 16.

September 2020 ableiten, wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass nicht

belegt sei, dass er sich seit 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten oder

ohne Anmeldung (Bewilligung) in Basel gewohnt habe. Aufgrund der Nähe zum

Grenzgebiet sei es ihm immer möglich gewesen, die Landesgrenze zu

überschreiten. Diese Äusserung spricht vielmehr dafür, dass es dem Beschwerdeführer

nicht schwerfallen würde, sich dem Strafverfahren ins nahegelegene Ausland zu

entziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer

deutscher Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem

Heimatland nicht ausgeliefert.

Wie bereits

erwähnt wurde, sind weitere Aspekte, die hinsichtlich der sozialen Verwurzelung

eine entscheidende Rolle spielen, die Wohn- und Arbeitssituation, die Familie

sowie das soziale Netz der beschuldigten Person. In Bezug auf das erste

Erfordernis ist festzuhalten, dass ein eben erst während der Haft erstellter

Untermietvertrag (act. 5 S. 2) belegt, dass keine stabilen Wohnverhältnisse

herrschen. Bezüglich Arbeit führt der Beschwerdeführer aus, er sei in seinen

zehn Jahren, die er bereits in der Schweiz verbracht habe, immer berufstätig gewesen.

Er besitze ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel

und der Schweiz, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr nebenberuflich

tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...] Agentur in Aussicht.

Diese Behauptungen – auch in Bezug auf ein angebliches Arbeitsnetzwerk im Web-

und Marketingbereich – bleiben unkonkret und unbelegt. Das Zwangsmassnahmengericht

hat zu Recht die Aussicht auf eine Arbeitsstelle nicht als bestehende

wirtschaftliche Selbständigkeit angesehen. Bei der angeblichen Aussicht auf

eine feste Anstellung bei der Werbe [...] Agentur ist zudem festzustellen, dass

auf einer Visitenkarte, die der Beschwerdeführer bei der Anhaltung mit sich führte,

diese Agentur jene Telefonnummer führt, mit welcher C____ zur Geschädigten des

Deliktsversuchs geführt wurde (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 99). Eine

angebliche Tätigkeit als Fahrer für [...] ist ebenfalls lediglich behauptet und

könnte zudem keine arbeitsrechtliche Bindung an die Schweiz belegen. Es ist

Dispositiv

demnach von unklaren Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.

Bezüglich

familiärer Beziehung weist der 36-jährige Beschwerdeführer lediglich Besuche

seiner Mutter im Gefängnis nach. Diverse Indizien legen nahe, dass diesbezüglich

vor seiner Verhaftung keine regelmässige Beziehung bestand. Hierauf deutet auch

die Formulierung im Schreiben der Mutter vom 2. August 2020 (Vorakten,

act. 7, PDF Teil 1, S. 235), wonach sie nicht wisse, ob die Kleidung, die

sie ihm besorgt habe, ihm überhaupt passe, und ob sie nach seinem Geschmack

sei, sie wisse das ja nicht. Einen ähnlichen Schluss lässt auch ihre Anrede im

Schreiben vom 9. August 2020 «Lieber [...] … A____ … nein umgekehrt …» zu.

In diesem Schreiben bringt die Mutter auch zum Ausdruck, dass sie selbst ebenfalls

nicht in der Schweiz verwurzelt sei (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 248,

250). Sie hat soweit ersichtlich auch keinen Wohnsitz in der Schweiz, da sie in

ihrem Antrag auf Besuchsbewilligung etwa eine Wohnadresse in Deutschland angab

(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 244). Auch die angeblich engste

Beziehung, jene zur 12-jährigen Tochter, besteht nicht in der Schweiz. Für die

Fluchtgefahr ist nicht entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen

hat. Auch bei Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des

Untertauchens und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine

solche Person dem Strafverfahren zuzuführen (AGE HB.2018.29 vom 25. Juni

2018 E. 2, HB.2017.3 vom 22. Februar 2017 E. 4.3).

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist somit gegeben.

6.

Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von

Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum

Haftgrund der Kollusionsgefahr.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass keine milderen Massnahmen (als

die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) geprüft worden seien. Insbesondere

seien weder die Möglichkeit der Kaution in Betracht gezogen, noch eine

Schriftensperre oder Meldeauflage geprüft worden. Die Vorinstanz führe auf,

dass eine «nicht definierte Drittkaution» die Fluchtgefahr nicht zu bannen

vermöge. Das sei stossend. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Kautionshöhe

festzulegen. Erfahrungsgemäss liege eine Kaution nicht so hoch. Die Kaution

könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden.

Auch wäre der Beschwerdeführer bereit, sich wöchentlich oder gar zwei Mal die

Woche bei der Polizei zu melden. Schliesslich könne er auch seinen Pass

hinterlegen.

7.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.

Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für

Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237

Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre

oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

7.2.1 Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft – wie die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und

Schriftensperre bzw. die Meldepflicht – können geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht

dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012

vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten

eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger, als

sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland

absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet die

Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des

Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die

beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elek-tronische Fussfessel

als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).

7.2.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass bei Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr

das Beibringen einer Sicherheitsleistung in Betracht komme. Eine solche Kaution

könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden.

Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die

Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die

beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt

einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die gesetzliche

«Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum

zukommt.

Eine

Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung

tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend

sprechen verschiedene Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung

als mildere Massnahme. Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei mittellosen Beschuldigten – wie im Falle des

Beschwerdeführers – eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich

ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom

16. Oktober 2014 E. 3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution durch

seine Mutter und seinen Stiefvater, da ihn ein Verlust des Geldes nicht

unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen

eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine Sicherheitsleistung als

Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des Beschwerdeführers zu

verhindern.

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, es sei keine Sperrfrist zu erlassen. Der

Grund für die Verzögerung sei kaum auf das Haftentlassungsgesuch

zurückzuführen, sondern auf die ständig wechselnde Zuständigkeit. Zudem habe

die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen grossen Aufwand verursacht,

gehe sie doch kaum auf die Vorbringungen des Beschwerdeführers ein.

8.2 Der

Tatverdacht bezüglich der beiden Deliktskomplexe, insbesondere hinsichtlich des

Delikts vom 12. Mai 2020, ist erdrückend. Die Fluchtgefahr bei einem deutschen

Staatsbürger ohne geregeltes Einkommen und soziales Netz ist gemäss den obigen

Ausführungen evident. Die vorliegende Beschwerde erscheint zudem aussichtslos

(s. sogleich unten, E. 10.1). Gerade weil die Haft bereits eine Weile andauert,

soll das Vorverfahren zügig abgeschlossen werden können. Deshalb ist die vom

Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Sperrfrist zu bestätigen.

9.

9.1 Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verhältnismässigkeit der

Untersuchungshaft. So sei er schon mehr als drei Monate in Haft. Selbst wenn es

zu einer Verurteilung komme, so sei kaum mit einer längeren Strafe als einem

Jahr zu rechnen. Da der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig vorbestraft sei,

könne durchaus mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe gerechnet werden. Der

Beschwerdeführer würde also sowieso in weniger als drei Monaten aus der Haft

kommen.

9.2 Nach

Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis

bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden

Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.). Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Juni 2020, somit seit etwas über

drei Monaten, in Haft. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der zur

Diskussion stehenden Straftatbestände des mehrfachen Betrugs sowie der

Amtsanmassung hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen)

Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Untersuchungshaft erheblich übersteigen

wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden

wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48

vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13). Die

Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.

10.

10.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs abzuweisen ist.

10.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

10.3 Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, er sei für das Verfahren als

amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung

im Haftprüfungsverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person

beschwerdeführende Partei ist – steht unter dem Vorbehalt der fehlenden

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte

Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung

erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der

Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer

1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden

Beschwerde (der Anwalt des Beschwerdeführers hat erst – vermutlich nach Erhalt

einer Kopie der handschriftlich verfassten Beschwerde seines Mandanten – eine

Ergänzung geschrieben) festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene

Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben

würde. Auch enthalten beide Beschwerdeschriften bezüglich Tatverdacht und

Haftgrund keine neuen Argumente. Die ergänzende Beschwerdeschrift (act. 4) ist

mehr oder weniger identisch mit der Stellungnahme vom 28. August 2020, welche

der Beschwerdeführer schon eingereicht hatte (act. 3). Auch in der Replik wird

trotz deren Länge nichts Substantielles im Hinblick auf Tatverdacht und

besonderen Haftgrund vorgebracht. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ebenfalls seit

der letzten gerichtlichen Beurteilung der Untersuchungshaft einerseits am

Haftgrund der Fluchtgefahr nichts geändert, andererseits hat sich der dringende

Tatverdacht sogar noch erhärtet. Entsprechend erweist sich die vorliegende

Beschwerde als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu

gewähren.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Der Antrag auf amtliche Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.