HB.2020.27
Abweisung Haftentlassungsgesuch
18. September 2020Deutsch27 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 15. Juni 2020 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.27
ENTSCHEID
vom 18.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. September 2020
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 15. Juni 2020 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen Betrugs und Amtsanmassung. Das Zwangsmassnahmengericht
verfügte am 18. Juni 2020 in Anwendung von Art. 226 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen,
d.h. bis zum 30. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Haftverlängerungsgesuch vom 24. Juli 2020,
die angeordnete Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten zu
verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 30. Juli 2020 eine
Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h.
bis zum 22. Oktober 2020.
Am 26. August
2020 reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Eingabe vom 27. August 2020 dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1.
September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gut und legte eine
Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis 1. Oktober 2020 fest. Dagegen erhob A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. September 2020 Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen
und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, dies unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Fall zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 1. Oktober 2020 aufzuheben. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11.
September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. September 2020
replicando Stellung bezogen und an den bereits gestellten Anträgen festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Der
Beschwerdeführer bringt einleitend im Sinne einer allgemeinen Rüge vor, die
Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft würden sich nicht die Mühe machen,
fundiert auf die gemachten Vorbringungen einzugehen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass Art. 226 Abs. 2 StPO explizit festhält, dass der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu
versehen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2020 präsentiert
sich dementsprechend zwar textlich nicht allzu ausführlich, enthält aber eine
klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus welchen
Gründen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich
der dringende Tatverdacht stütze, woraus sich die Fluchtgefahr ableite und dass
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sei. Zudem
handelt es sich um den dritten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches
bereits in den Verfügungen vom 18. Juni 2020 und vom 30. Juli 2020 ausführlich
dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Anordnung, respektive
Verlängerung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betreffend den
Beschwerdeführer gerechtfertigt sei. Da Haftentscheide nur kurz zu begründen
sind, darf überdies auf frühere Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 123 I 31
E. 2d S. 34 f.; BGer 1B_186/2009 vom 15. Juli 2009 E. 3.1). Der hier
angefochtene Entscheid setzt sich auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers
auseinander, beispielsweise in Bezug auf den dringen Tatverdacht oder den
Haftgrund der Fluchtgefahr. Schliesslich wird die Behauptung, dass eine rechtlich
fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangels
ausreichender Begründung nicht möglich sei, bereits durch den Umfang der
Beschwerde (6 Seiten) sowie der Replik (9 Seiten) widerlegt. Nicht erforderlich
hingegen ist, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sich mit
sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im
Hinblick auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen
Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des
Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 236 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar
2013.
E. 2.2; Stohner, in Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).
3.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212
Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2019.20
vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Strafbehörden somit
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011.
E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium
der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem
weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
4.2
Dem
Beschwerdeführer werden zwei Sachverhalte zur Last gelegt. Gemäss dem ersten
Vorwurf, der zur Festnahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2020 führte, soll er
als Logistiker in einem «Falso Polizia»-Fall mitgewirkt haben. So habe am 12.
Mai 2020 die 78-jährige B____ einen Anruf von einer unbekannten Person, die
sich als Oberkommissar Kramer von Europol ausgegeben habe, erhalten. Der
angebliche Oberkommissar habe die Geschädigte dazu bewegen können, einen Betrag
von CHF 13'600.– in bar abzuheben, indem er ihr raffinierte Lügen erzählt habe.
Die Geschädigte habe daraufhin die Polizei orientiert und sei durch eine
Zivilpatrouille des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei betreut und überwacht
worden. Später sei die Geschädigte durch den angeblichen Oberkommissar
angewiesen worden, zum St. Alban Tor zu gehen und ein Couvert mit den CHF 13'600.–
in einem Abfalleimer zu deponieren. Die Geschädigte sei der Aufforderung gefolgt.
In der Folge habe sich der Mitbeschuldigte C____ dem Abfalleimer genähert und sei
von der Polizei gefasst worden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe C____
dabei via Mobiltelefon instruiert.
Überdies wird
dem Beschwerdeführer auch die Beteiligung an einem weiteren «Falso
Polizia»-Delikt vorgeworfen. So habe die Auswertung der Kommunikation des vom
Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefons […] ergeben, dass er am 7. Mai 2020 einen
Chat-Teilnehmer namens «[…]» beauftragt habe, diverse fotografierte
Schmuckstücke schätzen zu lassen. Diese Schmuckstücke hätten einem Spoofing
Delikt zum Nachteil von D____ vom 7. Mai 2020 zugewiesen werden können, nachdem
die Tochter der Geschädigten sie als Eigentum Ihrer Mutter eindeutig habe identifizieren
können. Der Chat-Teilnehmer «[…]» sei als E____ identifiziert worden und habe
in der Einvernahme als Beschuldigter vom 15. Juli 2020 nicht in Abrede gestellt,
in dieser Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer Nachrichten ausgetauscht zu
haben. Auffällig sei zudem, dass sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete
Nummer [...] wie auch die von seinem Gesprächspartner (Nummer [...]) über einen
Abonnenten namens F____ eingelöst worden seien. Überdies bestehe zwischen C____
und E____ insofern eine persönliche Verbindung, als ersterer eine Garagenbox an
der [...] in Basel von E____ gemietet habe. Es bestehe somit dringender
Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an beiden Spoofing-Delikten beteiligt
sei.
4.3
4.3.1
Der
Beschwerdeführer äussert sich zur Voraussetzung des Tatverdachts einerseits
hinsichtlich des Delikts zum Nachteil von D____, indem er ausführt, dass das
Foto des fraglichen Schmuckstücks weder mit seinem beschlagnahmten Handy
erstellt noch versendet worden sei. Das Foto sei lediglich in der App und nicht
auf dem Handy gefunden worden. Somit könne das Foto auch von jemand anderem in
die App geladen worden sein. Werde sodann die App auf dem Handy geöffnet, finde
man das Foto. Wer jedoch das Foto gemacht und wer es verschickt habe, sei nicht
ersichtlich (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 279). Das Zwangsmassnahmengericht
hat festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die betreffenden Fotos vom
Beschwerdeführer verschickt worden seien, da sie auf seinem Telefon gefunden
worden seien. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die in
Frage stehenden Fotos effektiv vom Beschwerdeführer in seiner Kommunikation via
den Messenger-Dienst […] verschickt worden sind. Auch weitere Indizien sprechen
dafür, dass der Beschwerdeführer an diesem Delikt beteiligt war. Bereits mit
Verfügung vom 30. Juli 2020 führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass
sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete Nummer [...] wie auch diejenige von
seinem Gesprächspartner E____ (Nummer [...]) über einen Abonnenten namens F____
eingelöst worden seien. Letzterer sagte daraufhin in der Einvernahme vom 21.
August 2020 aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei einem
Mobilfunkgeschäft gewesen sei. Dort habe er dem Beschwerdeführer seinen Pass
ausgeliehen, so dass dieser zwei SIM-Karten auf den Namen von F____ habe kaufen
können (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 273). Auch sagte F____ aus, dass der
Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er wolle «irgendwas mit dem Telefoniecenter
in der Türkei machen» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 274). Ferner belastet
auch E____ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen in der Einvernahme vom 11.
August 2020, dass letzterer ihm den Schmuck via Chatnachrichten angeboten habe.
Auch habe ihm der Beschwerdeführer den Schmuck persönlich im Laden gezeigt und
gesagt: «Ist auf jeden Fall nicht sauber» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 3, S. 178
ff.). Diese Aussagen erhöhen die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer
zusätzlich und tragen zu einer Erhärtung des dringenden Tatverdachts bei.
4.3.2
Auch
hinsichtlich des anderen Deliktsvorwurfs zum Nachteil von B____ bringt der
Beschwerdeführer vor, dass keine Hinweise bestünden, dass sich der Tatverdacht
gegen ihn erhärtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Tatverdacht zu
diesem Deliktskomplex bereits aus den ausführlichen Erwägungen der Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2020 sowie vom 30. Juli 2020 ergibt
(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 119, 127, 226). Der Beschwerdeführer macht
geltend, das fragliche Mobiltelefon mit der Nummer [...], welches den Geldabholer
C____ geleitet habe, sei ihm mehrmals gestohlen worden (Vorakten, act. 7, PDF
Teil 1, S. 202). Dies wiederholt er nun in der Beschwerde. Wie ihm bereits in
der Verfügung vom 30. Juli 2020 erläutert wurde, wird im Haftprüfungsverfahren
kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, jedenfalls soweit nicht
offensichtlich verbotene Beweiserhebungen zur Diskussion stehen (Vorakten, act.
7, PDF Teil 1, S. 225 ff.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Handy
sei gestohlen, wieder zurückgelegt worden und dann wieder abhandengekommen, ist
überdies ausgesprochen realitätsfern. Allein die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gemacht hat, widerspricht dieser
Behauptung. Zudem wird die Verdichtung der Verdachtsmomente, dass die
Mobiltelefonnummer [...] vom Beschwerdeführer bedient wurde, in der Verfügung
vom 30. Juli 2020 ausführlich beschrieben. Darauf konnte in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs bringt der
Beschwerdeführer ferner vor, dass es in Bezug auf dieses Delikt nicht zu einer
Verurteilung kommen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Straftat
beteiligt sein sollte – was bestritten werde –, so habe der Mitbeschuldigte C____
noch nicht einmal zum Versuch angesetzt, wodurch es nicht zu einer Verurteilung
kommen könne. Somit liege gerade kein sich erhärtender dringender Tatverdacht
vor. Mit dieser Argumentation wird erneut übersehen, dass das Haftgericht zur
Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat. Die Frage des
konkreten Tatbeitrags von C____ und eines allfälligen Versuchsbeginns bedarf
einer abschliessenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht und ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens.
Sofern der
Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Einvernahme sei wegen bei
ihm vorliegenden Schmerzen nicht verwertbar, so ist darauf hinzuweisen, dass
sich der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht auf die Einvernahme abstützt.
Auch lassen die Umstände seiner notfallmässigen Zuweisung in das Universitätsspital
gewisse Fragezeichen zum angeblichen Sturz und den entsprechenden Schmerzen bestehen
(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 257 f.).
4.4
Aufgrund
der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich
relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden beschriebenen
Deliktskomplexen gegeben.
5.
5.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer
halte sich zurzeit ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf – seine
Aufenthaltsbewilligung sei am 31. Juli 2017 abgelaufen. Die von ihm angestrebte
Erneuerung sei bislang daran gescheitert, dass er keine Wohnadresse habe vorweisen
können – der Hobbyraum in [...], in welchem er offenbar zuletzt gewohnt habe, könne
gemäss Auskunft des Bauinspektorats Liestal nicht als Meldeadresse genutzt
werden. Der Beschwerdeführer habe zwar nun einen Mietvertrag für eine Wohnung
in [...] eingereicht. Dies vermöge jedoch an der Fluchtgefahr aktuell nicht
viel zu verändern, figuriere der Beschwerdeführer doch lediglich als
Untermieter und könne als solcher ohne weiteres dennoch aus der Schweiz
ausreisen oder untertauchen. Beim Hauptmieter G____ solle es sich um den
Stiefvater des Beschwerdeführers handeln. Ausser zu ihm und der Mutter des Beschwerdeführers
bestünden aber offenbar keine Beziehungen zur Schweiz. Die 12-jährige Tochter
des Beschwerdeführers lebe mit seiner Ex-Partnerin in Deutschland. Der
Beschwerdeführer gebe in seinem Haftentlassungsgesuch an, er sei berufstätig.
Dies sei jedoch nicht belegt – im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht
am 18. Juni 2020 habe er lediglich erklärt, er habe diverse Anstellungsoptionen.
Angesichts des sich verdichtenden Tatverdachts habe der Beschwerdeführer durchaus
Grund, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Fluchtgefahr sei
dementsprechend nach wie vor zu bejahen. Die von der Mutter und vom Stiefvater
des Beschwerdeführers angebotene Kaution vermöge die Fluchtgefahr nicht zu
bannen, lägen doch mangels Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person zu
wenige Informationen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter
und seinem Stiefvater vor. Die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse des Beschwerdeführers
in [...] würden anzeigen, dass er bereits vor der Festnahme inkognito in der
Schweiz gelebt habe. Demzufolge dürfe es ihm leichtfallen, erneut
unterzutauchen. Unter diesen Umständen sei auch ein Angebot einer nicht
definierten Drittkaution keine taugliche Ersatzmassnahme. Fluchtgefahr sei nach
wie vor zu bejahen.
5.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.
Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-
und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2.
Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit,
wenn der betreffende Staat eigenen Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer
1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise
in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von
Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer
1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
5.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Er macht
geltend, dass er bereits seit ca. zehn Jahren in der Schweiz immer berufstätig
und ohne Vorstrafen gewesen sei. Er besitze seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis
sowie ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel und der
Schweiz, weshalb er kein Interesse an einer Flucht habe. Eine Wohnung in Basel
sei schnell wieder organisiert, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr
nebenberuflich tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...]
Agentur in Aussicht. Auch die Aussagen zu seiner Mutter und ihrer gegenseitigen
Beziehung seien nicht aktuell, da sie ihn alle zwei Wochen besuchen komme und sie
eine gute Beziehung zueinander hätten. Seine Tochter wohne zwar in Deutschland,
aber nur zehn Minuten entfernt in [...], was ihn zu keinem Wegzug von Basel
bewegen würde. Auch verfüge der Beschwerdeführer nun über einen
Untermietvertrag für eine Wohnung in [...]. G____, der Stiefvater des
Beschwerdeführers, setze sich dafür ein, dass er einen «gültigen Aufenthalt erlangen»
könne. Dazu habe er sich persönlich auf die Gemeinde in [...] begeben. Frau H____
vom Einwohneramt der Gemeinde [...] habe Herrn G____ mitgeteilt, dass die
Staatsanwaltschaft in Basel den Wohnsitz nicht zulassen möchte. Die
Staatsanwaltschaft würde also aktiv Schritte unternehmen, um die Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies geschehe nur, um die Fluchtgefahr als
Haftgrund aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz bediene sich sodann auch gerne
an diesem Grund.
5.4
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen wird ihm
mehrfacher Betrug sowie Amtsanmassung zur Last gelegt. Gemäss Art. 146
StGB wird Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert
sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe. Der
Beschwerdeführer hat mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen,
weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zum anderen macht er
Ausführungen dazu, welche Bemühungen er bzw. sein Stiefvater unternommen hätten,
um ihm eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu beschaffen. Bei der
Fluchtgefahr ist indessen die gesamthafte Beziehung zur und Verwurzelung in der
Schweiz zu prüfen. Ein legaler Aufenthaltstitel stellt lediglich eine erste
Voraussetzung für eine solche soziale Verwurzelung dar. Des Weiteren ist das
angebliche Scheitern der Beschaffung einer Bewilligung im Dezember 2019 wegen «der
Flüchtlingskrise» als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen. Auch
die Behauptung, er bekomme aktuell keine Bewilligung, weil die Staatsanwaltschaft
dies aktiv verhindere, beruht auf einer Interpretation des Stiefvaters (act. 5
S. 5) und entpuppt sich unter dem Aspekt, dass er schon vor dem ihm
vorgeworfenen Delikt keinen legalen Aufenthalt begründen konnte, als konstruiert.
Zudem belegt das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte E-Mail des
Stiefvaters vom 25. August 2020 (act. 5 S. 5), dass nicht die Staatsanwaltschaft,
sondern das Migrationsamt kein «OK» für die Wohnsitznahme erteilt. Die gleiche
Auskunft des Einwohneramts [...] hat auch die Mutter des Beschwerdeführers in
ihrem Schreiben vom 2. August 2020 wiedergegeben (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1,
S. 234). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aus der Haft heraus erlangte
Aufenthaltsbewilligung noch kein Indiz für eine (legale) Verwurzelung in der
Schweiz darstellen würde, welche Fluchtgefahr entfallen liesse. Auch ein angeblicher
Schweizer Wohnsitz schliesst die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus (vgl. BGer
1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
sich bereits längere Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und zu
ungeregelten Meldeverhältnissen neigt. Damit hat der Beschwerdeführer selbst den
Beweis erbracht, dass er bereit und fähig ist, unterzutauchen. Etwas
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus seiner handgeschriebenen Replik vom 16.
September 2020 ableiten, wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass nicht
belegt sei, dass er sich seit 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten oder
ohne Anmeldung (Bewilligung) in Basel gewohnt habe. Aufgrund der Nähe zum
Grenzgebiet sei es ihm immer möglich gewesen, die Landesgrenze zu
überschreiten. Diese Äusserung spricht vielmehr dafür, dass es dem Beschwerdeführer
nicht schwerfallen würde, sich dem Strafverfahren ins nahegelegene Ausland zu
entziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer
deutscher Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem
Heimatland nicht ausgeliefert.
Wie bereits
erwähnt wurde, sind weitere Aspekte, die hinsichtlich der sozialen Verwurzelung
eine entscheidende Rolle spielen, die Wohn- und Arbeitssituation, die Familie
sowie das soziale Netz der beschuldigten Person. In Bezug auf das erste
Erfordernis ist festzuhalten, dass ein eben erst während der Haft erstellter
Untermietvertrag (act. 5 S. 2) belegt, dass keine stabilen Wohnverhältnisse
herrschen. Bezüglich Arbeit führt der Beschwerdeführer aus, er sei in seinen
zehn Jahren, die er bereits in der Schweiz verbracht habe, immer berufstätig gewesen.
Er besitze ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel
und der Schweiz, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr nebenberuflich
tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...] Agentur in Aussicht.
Diese Behauptungen – auch in Bezug auf ein angebliches Arbeitsnetzwerk im Web-
und Marketingbereich – bleiben unkonkret und unbelegt. Das Zwangsmassnahmengericht
hat zu Recht die Aussicht auf eine Arbeitsstelle nicht als bestehende
wirtschaftliche Selbständigkeit angesehen. Bei der angeblichen Aussicht auf
eine feste Anstellung bei der Werbe [...] Agentur ist zudem festzustellen, dass
auf einer Visitenkarte, die der Beschwerdeführer bei der Anhaltung mit sich führte,
diese Agentur jene Telefonnummer führt, mit welcher C____ zur Geschädigten des
Deliktsversuchs geführt wurde (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 99). Eine
angebliche Tätigkeit als Fahrer für [...] ist ebenfalls lediglich behauptet und
könnte zudem keine arbeitsrechtliche Bindung an die Schweiz belegen. Es ist
Dispositiv
demnach von unklaren Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.
Bezüglich
familiärer Beziehung weist der 36-jährige Beschwerdeführer lediglich Besuche
seiner Mutter im Gefängnis nach. Diverse Indizien legen nahe, dass diesbezüglich
vor seiner Verhaftung keine regelmässige Beziehung bestand. Hierauf deutet auch
die Formulierung im Schreiben der Mutter vom 2. August 2020 (Vorakten,
act. 7, PDF Teil 1, S. 235), wonach sie nicht wisse, ob die Kleidung, die
sie ihm besorgt habe, ihm überhaupt passe, und ob sie nach seinem Geschmack
sei, sie wisse das ja nicht. Einen ähnlichen Schluss lässt auch ihre Anrede im
Schreiben vom 9. August 2020 «Lieber [...] … A____ … nein umgekehrt …» zu.
In diesem Schreiben bringt die Mutter auch zum Ausdruck, dass sie selbst ebenfalls
nicht in der Schweiz verwurzelt sei (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 248,
250). Sie hat soweit ersichtlich auch keinen Wohnsitz in der Schweiz, da sie in
ihrem Antrag auf Besuchsbewilligung etwa eine Wohnadresse in Deutschland angab
(Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 244). Auch die angeblich engste
Beziehung, jene zur 12-jährigen Tochter, besteht nicht in der Schweiz. Für die
Fluchtgefahr ist nicht entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen
hat. Auch bei Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des
Untertauchens und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine
solche Person dem Strafverfahren zuzuführen (AGE HB.2018.29 vom 25. Juni
2018 E. 2, HB.2017.3 vom 22. Februar 2017 E. 4.3).
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist somit gegeben.
6.
Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum
Haftgrund der Kollusionsgefahr.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass keine milderen Massnahmen (als
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) geprüft worden seien. Insbesondere
seien weder die Möglichkeit der Kaution in Betracht gezogen, noch eine
Schriftensperre oder Meldeauflage geprüft worden. Die Vorinstanz führe auf,
dass eine «nicht definierte Drittkaution» die Fluchtgefahr nicht zu bannen
vermöge. Das sei stossend. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Kautionshöhe
festzulegen. Erfahrungsgemäss liege eine Kaution nicht so hoch. Die Kaution
könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden.
Auch wäre der Beschwerdeführer bereit, sich wöchentlich oder gar zwei Mal die
Woche bei der Polizei zu melden. Schliesslich könne er auch seinen Pass
hinterlegen.
7.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.
Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237
Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre
oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
7.2.1 Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft – wie die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und
Schriftensperre bzw. die Meldepflicht – können geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht
dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten
eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger, als
sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland
absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet die
Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des
Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die
beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elek-tronische Fussfessel
als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).
7.2.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass bei Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr
das Beibringen einer Sicherheitsleistung in Betracht komme. Eine solche Kaution
könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden.
Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die
Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die
beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt
einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die gesetzliche
«Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zukommt.
Eine
Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung
tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend
sprechen verschiedene Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung
als mildere Massnahme. Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei mittellosen Beschuldigten – wie im Falle des
Beschwerdeführers – eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich
ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom
16. Oktober 2014 E. 3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution durch
seine Mutter und seinen Stiefvater, da ihn ein Verlust des Geldes nicht
unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen
eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine Sicherheitsleistung als
Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des Beschwerdeführers zu
verhindern.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, es sei keine Sperrfrist zu erlassen. Der
Grund für die Verzögerung sei kaum auf das Haftentlassungsgesuch
zurückzuführen, sondern auf die ständig wechselnde Zuständigkeit. Zudem habe
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen grossen Aufwand verursacht,
gehe sie doch kaum auf die Vorbringungen des Beschwerdeführers ein.
8.2 Der
Tatverdacht bezüglich der beiden Deliktskomplexe, insbesondere hinsichtlich des
Delikts vom 12. Mai 2020, ist erdrückend. Die Fluchtgefahr bei einem deutschen
Staatsbürger ohne geregeltes Einkommen und soziales Netz ist gemäss den obigen
Ausführungen evident. Die vorliegende Beschwerde erscheint zudem aussichtslos
(s. sogleich unten, E. 10.1). Gerade weil die Haft bereits eine Weile andauert,
soll das Vorverfahren zügig abgeschlossen werden können. Deshalb ist die vom
Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Sperrfrist zu bestätigen.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verhältnismässigkeit der
Untersuchungshaft. So sei er schon mehr als drei Monate in Haft. Selbst wenn es
zu einer Verurteilung komme, so sei kaum mit einer längeren Strafe als einem
Jahr zu rechnen. Da der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig vorbestraft sei,
könne durchaus mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe gerechnet werden. Der
Beschwerdeführer würde also sowieso in weniger als drei Monaten aus der Haft
kommen.
9.2 Nach
Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis
bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden
Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.). Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Juni 2020, somit seit etwas über
drei Monaten, in Haft. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der zur
Diskussion stehenden Straftatbestände des mehrfachen Betrugs sowie der
Amtsanmassung hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen)
Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Untersuchungshaft erheblich übersteigen
wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden
wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48
vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13). Die
Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.
10.
10.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs abzuweisen ist.
10.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
10.3 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, er sei für das Verfahren als
amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
im Haftprüfungsverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person
beschwerdeführende Partei ist – steht unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte
Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der
Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden
Beschwerde (der Anwalt des Beschwerdeführers hat erst – vermutlich nach Erhalt
einer Kopie der handschriftlich verfassten Beschwerde seines Mandanten – eine
Ergänzung geschrieben) festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene
Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben
würde. Auch enthalten beide Beschwerdeschriften bezüglich Tatverdacht und
Haftgrund keine neuen Argumente. Die ergänzende Beschwerdeschrift (act. 4) ist
mehr oder weniger identisch mit der Stellungnahme vom 28. August 2020, welche
der Beschwerdeführer schon eingereicht hatte (act. 3). Auch in der Replik wird
trotz deren Länge nichts Substantielles im Hinblick auf Tatverdacht und
besonderen Haftgrund vorgebracht. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ebenfalls seit
der letzten gerichtlichen Beurteilung der Untersuchungshaft einerseits am
Haftgrund der Fluchtgefahr nichts geändert, andererseits hat sich der dringende
Tatverdacht sogar noch erhärtet. Entsprechend erweist sich die vorliegende
Beschwerde als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu
gewähren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.