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Entscheid

HB.2020.28

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2020

28. September 2020Deutsch10 min

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen, bis zum 9. Oktober 2020,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.28

ENTSCHEID

vom 28.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. September 2020

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Vergewaltigung zum Nachteil von C____. Nachdem der

Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 verhaftet worden war, verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am Tag darauf für die vorläufige Dauer von acht Wochen

Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde die

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen, bis zum 9. Oktober 2020,

verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und

Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. September 2020 durch seinen amtlichen

Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der

Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. September 2020

mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen

lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. September 2020 repliziert. Am 22.

September 2020 hat die Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigung Anklage erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Die

Anklageschrift wurde am 22. September 2020 an das Strafgericht übermittelt.

Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der

ersten Instanz rechtshängig und hat diese – wie von der Staatsanwaltschaft

beantragt – Sicherheitshaft anzuordnen oder den Beschwerdeführer aus der Haft

zu entlassen. Vorliegend ist daher «bloss» darüber zu befinden, ob die

Untersuchungshaft bis zum 22. September 2020 rechtmässig war.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 22. September

2020.

wegen Vergewaltigung angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem

dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013

E. 5; AGE HB.2019.37 vom 17. Juni 2019 E. 3, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E.

3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 197 N 14), wobei dieser auch nicht bestritten wird.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer ist zwar in Basel geboren und hier bis zu seinem neunten Altersjahr

aufgewachsen. Danach lebte er aber 23 Jahre in [...] und ist dort nach wie vor

verwurzelt, zumal sein Sohn, die Eltern und seine Schwester, zu denen er

regelmässigen Kontakt pflegt, dort leben und er neben der deutschen auch die [...]

Sprache beherrscht. Nur kurze Zeit vor seiner Festnahme hat er zudem eine Frau

geheiratet, die aktuell offenbar [...] – mithin im Ausland – lebt. Auch wenn je

zwei Onkel und Tanten sowie ein Cousin in der Region Basel Wohnsitz haben und

aufgrund der Besuchsbewilligungen bzw. der Häftlingspost zu ihnen offenbar ein

intaktes Verhältnis besteht, ist festzuhalten, dass gerade die Kernfamilie im

Ausland lebt. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs

drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (für Vergewaltigung ist gemäss Art. 190

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] eine Mindeststrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe vorgesehen) bzw. der damit verbundenen obligatorischen

Landesverweisung (dafür, dass allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB vorliegen könnte, gibt es keine Hinweise), liegt es nahe, dass er

sich bei einer Haftentlassung nach [...] bzw. ins Ausland absetzen würde, zumal

nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer nicht auch dort arbeiten und

für seine Familie sorgen könnte. Darüber hinaus hat sich der nach wie vor recht

hoch verschuldete Beschwerdeführer zwar aus der Haft heraus um seine

Wohnsituation gekümmert und einen neuen Mietvertrag unterzeichnet. Dies war

aber nur deshalb nötig, weil die Mietzinse in der Vergangenheit nicht

regelmässig bezahlt wurden, was mitunter belegt, dass mietvertragliche

Verpflichtungen den Beschwerdeführer kaum von einer Flucht abhalten dürften.

4.2.2

Kommt

dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren entgegen

seiner Ansicht nicht als besonders vorbildlich oder kooperativ bezeichnet

werden kann: Es trifft zwar zu, dass die Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 problemlos

durchgeführt werden konnte. Indes stritt der Beschwerdeführer jeglichen sexuellen

Kontakt zu C____ zunächst vehement ab und gestand einen solchen erst auf

Vorlage entsprechender Beweismittel ein. Zudem trifft aufgrund der Durchsuchung

des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (Recherche mit Google Maps/Timeline) offensichtlich

nicht zu, dass er – wie bisher stets behauptet – am mutmasslichen Tatabend bereits

um 20.15 Uhr zu Hause war und sich den im Free-TV gezeigten Film «Warrior» angeschaut

hat.

4.2.3

Nach

dem Gesagten bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der

Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren bzw. der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Damit ist

weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen.

5.

Nachdem der

Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Kollusionsgefahr

auszugehen wäre.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli 2020 in Haft. Aufgrund des

angeklagten Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat

der vorstrafenlose Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer

Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft von 2 ½ Monaten

deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S.

281.

f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

6.3

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit

zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu

verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens

oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom

12.

August 2015 E. 3.1).

Die als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Schriftensperre

fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland

hindern könnte.

6.4

Nach

dem Gesagten ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft

als verhältnismässig zu beurteilen. Da die Anklageschrift bereits an das

Strafgericht übermittelt wurde, dürfte die erstinstanzliche Hauptverhandlung in

Kürze angesetzt werden, weshalb das Beschleunigungsgebot gewahrt wurde (Art. 5

Abs. 2 StPO).

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2

Dem

amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein

Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf

CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete

Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40,

insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs.

4.

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).