HB.2020.28
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2020
28. September 2020Deutsch10 min
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen, bis zum 9. Oktober 2020,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.28
ENTSCHEID
vom 28.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. September 2020
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Vergewaltigung zum Nachteil von C____. Nachdem der
Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 verhaftet worden war, verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am Tag darauf für die vorläufige Dauer von acht Wochen
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde die
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen, bis zum 9. Oktober 2020,
verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und
Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. September 2020 durch seinen amtlichen
Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. September 2020
mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen
lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. September 2020 repliziert. Am 22.
September 2020 hat die Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigung Anklage erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Die
Anklageschrift wurde am 22. September 2020 an das Strafgericht übermittelt.
Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der
ersten Instanz rechtshängig und hat diese – wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt – Sicherheitshaft anzuordnen oder den Beschwerdeführer aus der Haft
zu entlassen. Vorliegend ist daher «bloss» darüber zu befinden, ob die
Untersuchungshaft bis zum 22. September 2020 rechtmässig war.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 22. September
2020.
wegen Vergewaltigung angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013
E. 5; AGE HB.2019.37 vom 17. Juni 2019 E. 3, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E.
3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 197 N 14), wobei dieser auch nicht bestritten wird.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer ist zwar in Basel geboren und hier bis zu seinem neunten Altersjahr
aufgewachsen. Danach lebte er aber 23 Jahre in [...] und ist dort nach wie vor
verwurzelt, zumal sein Sohn, die Eltern und seine Schwester, zu denen er
regelmässigen Kontakt pflegt, dort leben und er neben der deutschen auch die [...]
Sprache beherrscht. Nur kurze Zeit vor seiner Festnahme hat er zudem eine Frau
geheiratet, die aktuell offenbar [...] – mithin im Ausland – lebt. Auch wenn je
zwei Onkel und Tanten sowie ein Cousin in der Region Basel Wohnsitz haben und
aufgrund der Besuchsbewilligungen bzw. der Häftlingspost zu ihnen offenbar ein
intaktes Verhältnis besteht, ist festzuhalten, dass gerade die Kernfamilie im
Ausland lebt. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs
drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (für Vergewaltigung ist gemäss Art. 190
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] eine Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe vorgesehen) bzw. der damit verbundenen obligatorischen
Landesverweisung (dafür, dass allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB vorliegen könnte, gibt es keine Hinweise), liegt es nahe, dass er
sich bei einer Haftentlassung nach [...] bzw. ins Ausland absetzen würde, zumal
nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer nicht auch dort arbeiten und
für seine Familie sorgen könnte. Darüber hinaus hat sich der nach wie vor recht
hoch verschuldete Beschwerdeführer zwar aus der Haft heraus um seine
Wohnsituation gekümmert und einen neuen Mietvertrag unterzeichnet. Dies war
aber nur deshalb nötig, weil die Mietzinse in der Vergangenheit nicht
regelmässig bezahlt wurden, was mitunter belegt, dass mietvertragliche
Verpflichtungen den Beschwerdeführer kaum von einer Flucht abhalten dürften.
4.2.2
Kommt
dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren entgegen
seiner Ansicht nicht als besonders vorbildlich oder kooperativ bezeichnet
werden kann: Es trifft zwar zu, dass die Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 problemlos
durchgeführt werden konnte. Indes stritt der Beschwerdeführer jeglichen sexuellen
Kontakt zu C____ zunächst vehement ab und gestand einen solchen erst auf
Vorlage entsprechender Beweismittel ein. Zudem trifft aufgrund der Durchsuchung
des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (Recherche mit Google Maps/Timeline) offensichtlich
nicht zu, dass er – wie bisher stets behauptet – am mutmasslichen Tatabend bereits
um 20.15 Uhr zu Hause war und sich den im Free-TV gezeigten Film «Warrior» angeschaut
hat.
4.2.3
Nach
dem Gesagten bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren bzw. der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Damit ist
weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen.
5.
Nachdem der
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Kollusionsgefahr
auszugehen wäre.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli 2020 in Haft. Aufgrund des
angeklagten Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat
der vorstrafenlose Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer
Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft von 2 ½ Monaten
deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S.
281.
f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).
6.3
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit
zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu
verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens
oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom
12.
August 2015 E. 3.1).
Die als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Schriftensperre
fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland
hindern könnte.
6.4
Nach
dem Gesagten ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft
als verhältnismässig zu beurteilen. Da die Anklageschrift bereits an das
Strafgericht übermittelt wurde, dürfte die erstinstanzliche Hauptverhandlung in
Kürze angesetzt werden, weshalb das Beschleunigungsgebot gewahrt wurde (Art. 5
Abs. 2 StPO).
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2
Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf
CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40,
insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4.
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).