HB.2020.29
Anordnung von Sicherheitshaft (BGer 1B_505/2020 vom 27. Oktober 2020)
21. September 2020Deutsch6 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Drohung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.29
ENTSCHEID
vom 21.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. September 2020
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Drohung,
mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz (evtl. Übertretung des Gesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt). Die entsprechende Anklage liegt seit dem 27. August
2020 vor und wurde ans Strafgerichts Basel-Stadt überwiesen. Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 7. Juli 2020 in Haft. Am 3. September 2020 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 26. Oktober 2020. Die Hauptverhandlung
am Strafgericht wurde auf den 19. November 2010 angesetzt.
Gegen die
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September 2020 hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben (Schreiben datiert vom
«09.07.20», recte wohl: 9. September 2020). Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 15. September 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die undatierte Replik des Beschwerdeführers ist
am 21. September 2020 beim Appellationsgericht eingegangen.
Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind
an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79
vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich «gegen
die Verfügung vom 03.09.20 über 12 Wochen Sicherheitshaft». Zwar wird kein
konkreter Antrag formuliert, es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der
behaupteten Unschuld die unverzügliche Haftentlassung beantragt wird. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die
Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer versucht seine Unschuld zu belegen, und die Beschwerde richtet
sich folglich primär gegen die Annahme des erforderlichen dringenden
Tatverdachts.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;
AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August
2016.
E. 3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der erforderliche
dringende Tatverdacht somit gegeben.
3.2
Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu den vom
Zwangsmassnahmengericht angenommen besonderen Haftgründen.
3.2.1
Die
Annahme von Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Recht
festgehalten, dass sich die Fluchtgefahr insbesondere in Form des Untertauchens
bereits dadurch manifestiert hat, dass sich der Beschwerdeführer während 1 ¼
Jahren unangemeldet in der Schweiz aufgehalten hat.
3.2.2
Es
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Stalking-Verhalten
gegenüber B____ bagatellisiert und zu befürchten ist, dass er ihr in Freiheit
wieder in gleicher Manier nachstellen würde. Seine Eingaben im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nähren diese Befürchtungen. Die in der Beschwerde
aufgestellte Behauptung, «B____ und ich wollen uns verloben», seine Interpretation,
B____ habe ihn aus Liebe abgewiesen und schliesslich die unbehelfliche
Argumentation, die beste Freundin der Anzeigestellerin habe ihm die Erlaubnis
gegeben, B____ zu heiraten, spricht nicht nur für die Unbelehrbarkeit des
Beschwerdeführers und die damit einhergehende Gefahr weiterer gleichgelagerter
Straftaten, sondern auch für einen gewissen Realitätsverlust. Auch die Replik,
in welcher der Beschwerdeführer zunächst beteuert, B____ inskünftig in Ruhe lassen
zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, hält er doch in der gleichen Eingabe
fest, er werde ihr verzeihen, «weil sie mich unglaublich liebt und für ihre
Tochter braucht». Nach Annahme der Fluchtgefahr kann jedoch offenbleiben, ob
auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist.
3.3
Die
bis zum 26. November 2020 dauernde Sicherheitshaft erweist sich angesichts der
zur Anklage gebrachten Delikte als klar verhältnismässig. Die Annahme der
Vorinstanz, dass innert dieser Frist die Hauptverhandlung durchgeführt werden
dürfte, hat sich inzwischen bestätigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.