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Entscheid

HB.2020.29

Anordnung von Sicherheitshaft (BGer 1B_505/2020 vom 27. Oktober 2020)

21. September 2020Deutsch6 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Drohung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.29

ENTSCHEID

vom 21.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. September 2020

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Drohung,

mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz (evtl. Übertretung des Gesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt). Die entsprechende Anklage liegt seit dem 27. August

2020 vor und wurde ans Strafgerichts Basel-Stadt überwiesen. Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 7. Juli 2020 in Haft. Am 3. September 2020 verfügte das

Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 26. Oktober 2020. Die Hauptverhandlung

am Strafgericht wurde auf den 19. November 2010 angesetzt.

Gegen die

Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September 2020 hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben (Schreiben datiert vom

«09.07.20», recte wohl: 9. September 2020). Die Staatsanwaltschaft hat mit

Stellungnahme vom 15. September 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die undatierte Replik des Beschwerdeführers ist

am 21. September 2020 beim Appellationsgericht eingegangen.

Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind

an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79

vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich «gegen

die Verfügung vom 03.09.20 über 12 Wochen Sicherheitshaft». Zwar wird kein

konkreter Antrag formuliert, es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der

behaupteten Unschuld die unverzügliche Haftentlassung beantragt wird. Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die

Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer versucht seine Unschuld zu belegen, und die Beschwerde richtet

sich folglich primär gegen die Annahme des erforderlichen dringenden

Tatverdachts.

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;

AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Beim Vorliegen der

Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden

Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August

2016.

E. 3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der erforderliche

dringende Tatverdacht somit gegeben.

3.2

Der

Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht explizit zu den vom

Zwangsmassnahmengericht angenommen besonderen Haftgründen.

3.2.1

Die

Annahme von Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Recht

festgehalten, dass sich die Fluchtgefahr insbesondere in Form des Untertauchens

bereits dadurch manifestiert hat, dass sich der Beschwerdeführer während 1 ¼

Jahren unangemeldet in der Schweiz aufgehalten hat.

3.2.2

Es

ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Stalking-Verhalten

gegenüber B____ bagatellisiert und zu befürchten ist, dass er ihr in Freiheit

wieder in gleicher Manier nachstellen würde. Seine Eingaben im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nähren diese Befürchtungen. Die in der Beschwerde

aufgestellte Behauptung, «B____ und ich wollen uns verloben», seine Interpretation,

B____ habe ihn aus Liebe abgewiesen und schliesslich die unbehelfliche

Argumentation, die beste Freundin der Anzeigestellerin habe ihm die Erlaubnis

gegeben, B____ zu heiraten, spricht nicht nur für die Unbelehrbarkeit des

Beschwerdeführers und die damit einhergehende Gefahr weiterer gleichgelagerter

Straftaten, sondern auch für einen gewissen Realitätsverlust. Auch die Replik,

in welcher der Beschwerdeführer zunächst beteuert, B____ inskünftig in Ruhe lassen

zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, hält er doch in der gleichen Eingabe

fest, er werde ihr verzeihen, «weil sie mich unglaublich liebt und für ihre

Tochter braucht». Nach Annahme der Fluchtgefahr kann jedoch offenbleiben, ob

auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist.

3.3

Die

bis zum 26. November 2020 dauernde Sicherheitshaft erweist sich angesichts der

zur Anklage gebrachten Delikte als klar verhältnismässig. Die Annahme der

Vorinstanz, dass innert dieser Frist die Hauptverhandlung durchgeführt werden

dürfte, hat sich inzwischen bestätigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.