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Entscheid

HB.2020.3

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. April 2020 (BGer 1B_125/2020 vom 26. März 2020)

18. Februar 2020Deutsch12 min

über A____ auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.3

ENTSCHEID

vom 18.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Januar 2020

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 16. April 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich

bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November

2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen

gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und

Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung,

einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an

Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-

und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher

Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 25. Oktober

2019 wurden die Anklageschrift und am 5. Dezember 2019 eine ergänzende

Anklageschrift ans Strafgericht überwiesen.

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2020 wurde die Sicherheitshaft

über A____ auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt auf

die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 16. April 2020 verlängert,

wobei der dringende Tatverdacht angenommen und als spezielle Haftgründe Flucht-

und Fortsetzungsgefahr angenommen wurden. Die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Sicherheitshaft wurde bejaht.

Mit Beschwerde

vom 31. Januar 2020 beantragt A____, die besagte Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger

Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Alles unter o/e Kostenfolge,

wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung zu

bewilligen sei.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom 17. Februar

2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und moniert, nicht

die Staatsanwaltschaft, sondern das mit der Strafsache betraute

Strafgerichtspräsidium hätte als Antragsteller Stellung zur Haftbeschwerde

nehmen müssen. Dieser Verfahrensfehler stelle eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs dar. Davon abgesehen nehme die Staatsanwaltschaft nicht

Stellung zu den Argumenten der Verteidigung.

Die Einzelheiten

der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

Was die gerügte

Verletzung des rechtlichen Gehörs anbetrifft, kann auf die am 18. Februar

2020.

ergangene Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin verwiesen werden.

Mit dieser wurde bereits dargelegt, dass der Instruktionsrichter in Sachen A____

gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers korrekt zitierten

Rechtsprechung durch das Stellen eines Antrags auf Verlängerung der

Sicherheitshaft nicht zur Gegenpartei wird und daher auch nicht zur Gegenpartei

im Haftbeschwerdeverfahren, weshalb von ihm auch keine Stellungnahme zur

Haftbeschwerde eingeholt wurde und dass bei diesem Vorgehen keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

3.

3.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Mit

der vorliegenden Haftbeschwerde wird einzig die Verhältnismässigkeit der

Sicherheitshaft begründet bestritten, der Verteidiger hält indessen fest, dies

stelle keine Anerkennung des dringenden Tatverdachts oder der vom

Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgründe dar.

3.3

Nach

Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift ans Strafgericht

ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich sämtlicher angeklagter

Delikte gegeben.

3.4

Das

Vorliegen von Fortsetzungs- und Fluchtgefahr wird nicht substantiiert

bestritten und ist mit Verweis auf die Entscheide in den vergangenen Haftbeschwerdeverfahren,

stellvertretend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. November

2019.

(HB.2019.67), nach wie vor zu bejahen.

3.5

3.5.1

Die

Verteidigung macht geltend, dass die Verhältnismässigkeit der bereits

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorliegenden Verlängerung

derselben nicht mehr gegeben sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe zur

Verhältnismässigkeit ausgeführt: «Angesichts der zusätzlichen Tatvorwürfe und

deren Umfang ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine mehrjährige

Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird. Auch wenn er bei einer Verlängerung

der Sicherheitshaft um zwölf Wochen insgesamt 31 Wochen in Haft gewesen

ist, rückt diese Zeitdauer unter den vorliegenden Umständen zweifellos noch

nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe, inklusive des Vollzugs der

Reststrafe.» Entgegen der Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts werde sich

der Beschwerdeführer nach Ablauf der Haftverlängerung jedoch nicht 31 Wochen,

sondern über 2 ½ Jahre in Haft befunden haben. Auch sei nicht

ersichtlich, dass der Vollzug einer Reststrafe in Frage komme. Auch sei nicht

entscheidend, welche Strafe zur Diskussion stehe, sondern mit welcher Strafe

der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich

zu rechnen habe. Die Höhe der Strafe dürfe nicht durch den bereits

ausgestandenen Freiheitsentzug präjudiziert werden. Das Beschleunigungsverbot

sei in der Strafuntersuchung, welche zur ergänzenden Anklage vom

5.

Dezember 2019 geführt habe, in gravierender Weise verletzt worden, was

zu einer sehr starken Strafreduktion führen müsse, als ultima ratio sei gar die

Einstellung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen.

3.5.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 festgehalten,

dass mit «zur Diskussion stehen» klarerweise gemeint sei, eine solche Strafe

sei zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der Beschuldigte

bei den schwerwiegenden Tatvorwürfen und den einschlägigen Vorstrafen bei einer

Verurteilung eine Strafe zu erwarten habe, welche die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei weitem übersteige.

3.5.3

Die

Verteidigung moniert replicando, die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein,

dass die Haft unter Berücksichtigung der bewilligten Verlängerung nicht

31.

Wochen, sondern über 2 ½ Jahre andauere. Auch werde das

Argument übergangen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Vollzug einer

Reststrafe infrage komme. Auch zur Frage der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes und der Auswirkung auf die in Frage kommende

Freiheitsstrafe schweige sich die Staatsanwaltschaft aus. Sie müsse sich auch

dazu äussern, mit welcher konkreten Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer zu

rechnen habe und diese begründen.

3.5.4

3.5.4.1

Es

ist zunächst festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft überlassen ist, zu

welchen Punkten der Beschwerde sie Stellung nimmt und es diesbezüglich keinen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollständigkeit gibt, zumal es an der Beschwerdeinstanz

ist, sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen.

3.5.4.2

Eine

übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu

erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der Haftdauer trägt das Bundesgericht namentlich der

Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung; das Zwangsmassnahmengericht darf

die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der

(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der

freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 8 mit

Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3.5.4.3

Es

trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verlängerung der

Sicherheitshaft nicht lediglich seit 31 Wochen, sondern seit 31 Monaten

im Freiheitsentzug befinden wird ‒ so die korrekte Berechnung im Antrag

auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 14. Januar 2020 durch den Strafgerichtspräsidenten

(Akten S. 2651). Es kann der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht

entnommen werden, ob es sich dabei um eine Fehlannahme der Vorinstanz oder

lediglich um einen Schreibfehler handelt. Die Reststrafe von 824 Tagen,

über deren Vollzug gemäss Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Deliktszeitraums

der ergänzenden Anklageschrift zu entscheiden sei, bezieht sich auf die bedinge

Entlassung vom 30. September 2014. Die damalige Probezeit lief bis zum

1.

Januar 2017. Auch die Staatsanwaltschaft vertritt gemäss ergänzender

Anklageschrift die Ansicht, dass aufgrund der Delikte innerhalb der Probezeit

über den Widerruf der bedingten Entlassung zu befinden sein werde (Akten

S. 2622). Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass der Widerruf

aufgrund der Regelung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich sein

wird. Die Rückversetzung ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Probezeit

bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Es ist

Dispositiv

demnach ohne Einbezug dieser Reststrafe zu prüfen, ob die verlängerte Haft von

insgesamt 31 Monaten angesichts der zu erwartenden Strafe noch

verhältnismässig ist.

3.5.4.4 Wenn

die Verteidigung fordert, es sei die Strafe zu eruieren, mit welcher der

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich zu

rechnen habe und die Staatsanwaltschaft habe die geforderte Strafe zu beziffern

und zu begründen, so ist doch evident, dass eine exakt bezifferte Strafzumessung

auch unter Annahme eines vollumfänglichen Schuldspruchs nicht möglich ist, da

die Hauptverhandlung noch aussteht und dem Sachgericht zudem nicht vorzugreifen

ist. Für die Frage der Verhältnismässigkeit wird stets nur eine ungefähre

Prognose bezüglich der zu erwartenden Strafe möglich und notwendig sein. Sie

ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Strafe die Dauer der Haft klar

übersteigt. Bereits aufgrund der Anklage vom 25. Oktober 2019 wegen gewerbsmässigen

Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zum

Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung hat der einschlägig

vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von weit mehr als

2 ½ Jahren zu rechnen, welche die Gesamtdauer der bereits vergangenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bis zum 16. April 2020

verlängerten Sicherheitshaft somit übersteigt. Hinzu kommt die ergänzende

Anklage vom 5. Dezember 2019, welche auf einfache Körperverletzung,

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Veruntreuung,

mehrfachen Diebstahl, mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Gehilfenschaft zu

gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Drohung versuchte

Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis

sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet. Neben weiteren

gravierenden Vermögensdelikten kommen auch Delikte gegen diverse andere

Rechtsgüter zur Anklage und Schuldsprüche in allen Punkten würden zweifellos zu

einer deutlichen Erhöhung der Strafe führen. Die Staatsanwaltschaft hat bereits

vor Ergänzung der Anklage die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts

beantragt, welche gemäss § 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) Freiheitsstrafen über 5 Jahren aussprechen kann. Nach erfolgter

Anklageergänzung in erheblichem Umfang ist davon auszugehen, dass die

Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als fünf Jahren

beantragen wird. Die verlängerte Sicherheitshaft erweist sich vor diesem

Hintergrund als klar verhältnismässig.

3.5.4.5 Schliesslich

ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen ist,

welche nach Ansicht der Verteidigung einen erheblichen Einfluss auf die zu

erwartende Strafe haben soll. Im Verfahren, welches zur ergänzenden

Anklageschrift geführt habe, sei es zu einer derart groben Verletzung des

Beschleunigungsgebotes gekommen, dass in diesem Komplex gar eine

Verfahrenseinstellung denkbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden zwischen Juli 2011 und dem

6. März 2013 nicht zu erreichen war, womit er einen massgeblichen Teil der

Verfahrensverzögerung in dieser Phase selbst zu verantworten hat. Ferner ist in

diesem Zusammenhang auf den Entscheid BES.2013.109 des Appellationsgerichts vom

11. November 2013 zu verweisen (Akten S. 1634 ff.), welcher sich

mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde von A____ befasste. Diese wurde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und es wurde zumindest bis zum

Zeitpunkt des Entscheids keine Rechtsverzögerung festgestellt, da sich die

Abklärungen schwierig gestaltet hätten, eine Vielzahl von Unterlagen

beigezogen, gesichtet und ausgewertet sowie Geschädigte und Mitbeschuldigte hätten

befragt werden müssen. Bei den ergänzend zur Anklage gebrachten Sachverhalten

handelt es sich um mehrere komplexe Strafverfahren mit Tatbegehung in

unterschiedlicher Konstellation. Dem Beschwerdeführer werden nebst diversen

Taten aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 weitere Delikte mit Tatzeit Januar bis

März 2015 sowie November 2016 zur Last gelegt (ergänzende Anklageschrift: Akten

S. 2619/2620). Auch wenn es am Sachgericht sein wird, über eine etwaige

Verletzung des Beschleunigungsgebots zu befinden, erscheint doch klar, dass kein

derart krasser Fall vorliegt, dass eine Verfahrenseinstellung denkbar ist. Das

Bundesgericht hat entschieden, dass selbst in krassen Fällen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots eine Reduktion von nicht mehr als 25 % angemessen sei

(BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.8). Selbst unter

Annahme der Verletzung des Beschleunigungsgebotes würde sich im vorliegenden

Fall nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft

ändern, zumal die Verhältnismässigkeit auch ohne die ergänzend angeklagten

Delikte gegeben wäre.

3.5.5 Die

verlängerte Sicherheitshaft erweist sich demnach als verhältnismässig und die

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem

Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann

gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die

Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom

9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung

Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011

vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde

festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine

derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Nachdem das Beschwerdegericht

sich zuletzt am 25. November 2019 mit einer Haftbeschwerde von A____ zu

befassen hatte, sich an den festgestellten Haftgründen nichts geändert hat und

die Beschwerdeinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit schon vor Ergänzung

der Anklageschrift festgehalten hat, dass von einer beantragten Freiheitsstrafe

von über 5 Jahren auszugehen sei, erweist sich die vorliegende Beschwerde

als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu gewähren ist und

der unterliegende Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.‒.

Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren und

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder

zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.