HB.2020.3
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. April 2020 (BGer 1B_125/2020 vom 26. März 2020)
18. Februar 2020Deutsch12 min
über A____ auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.3
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Januar 2020
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 16. April 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich
bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November
2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen
gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und
Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung,
einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check-
und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher
Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 25. Oktober
2019 wurden die Anklageschrift und am 5. Dezember 2019 eine ergänzende
Anklageschrift ans Strafgericht überwiesen.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2020 wurde die Sicherheitshaft
über A____ auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 16. April 2020 verlängert,
wobei der dringende Tatverdacht angenommen und als spezielle Haftgründe Flucht-
und Fortsetzungsgefahr angenommen wurden. Die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Sicherheitshaft wurde bejaht.
Mit Beschwerde
vom 31. Januar 2020 beantragt A____, die besagte Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger
Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Alles unter o/e Kostenfolge,
wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung zu
bewilligen sei.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom 17. Februar
2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und moniert, nicht
die Staatsanwaltschaft, sondern das mit der Strafsache betraute
Strafgerichtspräsidium hätte als Antragsteller Stellung zur Haftbeschwerde
nehmen müssen. Dieser Verfahrensfehler stelle eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs dar. Davon abgesehen nehme die Staatsanwaltschaft nicht
Stellung zu den Argumenten der Verteidigung.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Was die gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs anbetrifft, kann auf die am 18. Februar
2020.
ergangene Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin verwiesen werden.
Mit dieser wurde bereits dargelegt, dass der Instruktionsrichter in Sachen A____
gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers korrekt zitierten
Rechtsprechung durch das Stellen eines Antrags auf Verlängerung der
Sicherheitshaft nicht zur Gegenpartei wird und daher auch nicht zur Gegenpartei
im Haftbeschwerdeverfahren, weshalb von ihm auch keine Stellungnahme zur
Haftbeschwerde eingeholt wurde und dass bei diesem Vorgehen keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
3.
3.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Mit
der vorliegenden Haftbeschwerde wird einzig die Verhältnismässigkeit der
Sicherheitshaft begründet bestritten, der Verteidiger hält indessen fest, dies
stelle keine Anerkennung des dringenden Tatverdachts oder der vom
Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgründe dar.
3.3
Nach
Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift ans Strafgericht
ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich sämtlicher angeklagter
Delikte gegeben.
3.4
Das
Vorliegen von Fortsetzungs- und Fluchtgefahr wird nicht substantiiert
bestritten und ist mit Verweis auf die Entscheide in den vergangenen Haftbeschwerdeverfahren,
stellvertretend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. November
2019.
(HB.2019.67), nach wie vor zu bejahen.
3.5
3.5.1
Die
Verteidigung macht geltend, dass die Verhältnismässigkeit der bereits
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorliegenden Verlängerung
derselben nicht mehr gegeben sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe zur
Verhältnismässigkeit ausgeführt: «Angesichts der zusätzlichen Tatvorwürfe und
deren Umfang ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine mehrjährige
Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird. Auch wenn er bei einer Verlängerung
der Sicherheitshaft um zwölf Wochen insgesamt 31 Wochen in Haft gewesen
ist, rückt diese Zeitdauer unter den vorliegenden Umständen zweifellos noch
nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe, inklusive des Vollzugs der
Reststrafe.» Entgegen der Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts werde sich
der Beschwerdeführer nach Ablauf der Haftverlängerung jedoch nicht 31 Wochen,
sondern über 2 ½ Jahre in Haft befunden haben. Auch sei nicht
ersichtlich, dass der Vollzug einer Reststrafe in Frage komme. Auch sei nicht
entscheidend, welche Strafe zur Diskussion stehe, sondern mit welcher Strafe
der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich
zu rechnen habe. Die Höhe der Strafe dürfe nicht durch den bereits
ausgestandenen Freiheitsentzug präjudiziert werden. Das Beschleunigungsverbot
sei in der Strafuntersuchung, welche zur ergänzenden Anklage vom
5.
Dezember 2019 geführt habe, in gravierender Weise verletzt worden, was
zu einer sehr starken Strafreduktion führen müsse, als ultima ratio sei gar die
Einstellung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen.
3.5.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 festgehalten,
dass mit «zur Diskussion stehen» klarerweise gemeint sei, eine solche Strafe
sei zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der Beschuldigte
bei den schwerwiegenden Tatvorwürfen und den einschlägigen Vorstrafen bei einer
Verurteilung eine Strafe zu erwarten habe, welche die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei weitem übersteige.
3.5.3
Die
Verteidigung moniert replicando, die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein,
dass die Haft unter Berücksichtigung der bewilligten Verlängerung nicht
31.
Wochen, sondern über 2 ½ Jahre andauere. Auch werde das
Argument übergangen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Vollzug einer
Reststrafe infrage komme. Auch zur Frage der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes und der Auswirkung auf die in Frage kommende
Freiheitsstrafe schweige sich die Staatsanwaltschaft aus. Sie müsse sich auch
dazu äussern, mit welcher konkreten Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer zu
rechnen habe und diese begründen.
3.5.4
3.5.4.1
Es
ist zunächst festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft überlassen ist, zu
welchen Punkten der Beschwerde sie Stellung nimmt und es diesbezüglich keinen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollständigkeit gibt, zumal es an der Beschwerdeinstanz
ist, sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen.
3.5.4.2
Eine
übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer trägt das Bundesgericht namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung; das Zwangsmassnahmengericht darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 8 mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.5.4.3
Es
trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verlängerung der
Sicherheitshaft nicht lediglich seit 31 Wochen, sondern seit 31 Monaten
im Freiheitsentzug befinden wird ‒ so die korrekte Berechnung im Antrag
auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 14. Januar 2020 durch den Strafgerichtspräsidenten
(Akten S. 2651). Es kann der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht
entnommen werden, ob es sich dabei um eine Fehlannahme der Vorinstanz oder
lediglich um einen Schreibfehler handelt. Die Reststrafe von 824 Tagen,
über deren Vollzug gemäss Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Deliktszeitraums
der ergänzenden Anklageschrift zu entscheiden sei, bezieht sich auf die bedinge
Entlassung vom 30. September 2014. Die damalige Probezeit lief bis zum
1.
Januar 2017. Auch die Staatsanwaltschaft vertritt gemäss ergänzender
Anklageschrift die Ansicht, dass aufgrund der Delikte innerhalb der Probezeit
über den Widerruf der bedingten Entlassung zu befinden sein werde (Akten
S. 2622). Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass der Widerruf
aufgrund der Regelung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich sein
wird. Die Rückversetzung ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Probezeit
bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Es ist
Dispositiv
demnach ohne Einbezug dieser Reststrafe zu prüfen, ob die verlängerte Haft von
insgesamt 31 Monaten angesichts der zu erwartenden Strafe noch
verhältnismässig ist.
3.5.4.4 Wenn
die Verteidigung fordert, es sei die Strafe zu eruieren, mit welcher der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich zu
rechnen habe und die Staatsanwaltschaft habe die geforderte Strafe zu beziffern
und zu begründen, so ist doch evident, dass eine exakt bezifferte Strafzumessung
auch unter Annahme eines vollumfänglichen Schuldspruchs nicht möglich ist, da
die Hauptverhandlung noch aussteht und dem Sachgericht zudem nicht vorzugreifen
ist. Für die Frage der Verhältnismässigkeit wird stets nur eine ungefähre
Prognose bezüglich der zu erwartenden Strafe möglich und notwendig sein. Sie
ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Strafe die Dauer der Haft klar
übersteigt. Bereits aufgrund der Anklage vom 25. Oktober 2019 wegen gewerbsmässigen
Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zum
Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung hat der einschlägig
vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von weit mehr als
2 ½ Jahren zu rechnen, welche die Gesamtdauer der bereits vergangenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bis zum 16. April 2020
verlängerten Sicherheitshaft somit übersteigt. Hinzu kommt die ergänzende
Anklage vom 5. Dezember 2019, welche auf einfache Körperverletzung,
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Veruntreuung,
mehrfachen Diebstahl, mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Drohung versuchte
Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis
sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet. Neben weiteren
gravierenden Vermögensdelikten kommen auch Delikte gegen diverse andere
Rechtsgüter zur Anklage und Schuldsprüche in allen Punkten würden zweifellos zu
einer deutlichen Erhöhung der Strafe führen. Die Staatsanwaltschaft hat bereits
vor Ergänzung der Anklage die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts
beantragt, welche gemäss § 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) Freiheitsstrafen über 5 Jahren aussprechen kann. Nach erfolgter
Anklageergänzung in erheblichem Umfang ist davon auszugehen, dass die
Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als fünf Jahren
beantragen wird. Die verlängerte Sicherheitshaft erweist sich vor diesem
Hintergrund als klar verhältnismässig.
3.5.4.5 Schliesslich
ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen ist,
welche nach Ansicht der Verteidigung einen erheblichen Einfluss auf die zu
erwartende Strafe haben soll. Im Verfahren, welches zur ergänzenden
Anklageschrift geführt habe, sei es zu einer derart groben Verletzung des
Beschleunigungsgebotes gekommen, dass in diesem Komplex gar eine
Verfahrenseinstellung denkbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden zwischen Juli 2011 und dem
6. März 2013 nicht zu erreichen war, womit er einen massgeblichen Teil der
Verfahrensverzögerung in dieser Phase selbst zu verantworten hat. Ferner ist in
diesem Zusammenhang auf den Entscheid BES.2013.109 des Appellationsgerichts vom
11. November 2013 zu verweisen (Akten S. 1634 ff.), welcher sich
mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde von A____ befasste. Diese wurde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und es wurde zumindest bis zum
Zeitpunkt des Entscheids keine Rechtsverzögerung festgestellt, da sich die
Abklärungen schwierig gestaltet hätten, eine Vielzahl von Unterlagen
beigezogen, gesichtet und ausgewertet sowie Geschädigte und Mitbeschuldigte hätten
befragt werden müssen. Bei den ergänzend zur Anklage gebrachten Sachverhalten
handelt es sich um mehrere komplexe Strafverfahren mit Tatbegehung in
unterschiedlicher Konstellation. Dem Beschwerdeführer werden nebst diversen
Taten aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 weitere Delikte mit Tatzeit Januar bis
März 2015 sowie November 2016 zur Last gelegt (ergänzende Anklageschrift: Akten
S. 2619/2620). Auch wenn es am Sachgericht sein wird, über eine etwaige
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu befinden, erscheint doch klar, dass kein
derart krasser Fall vorliegt, dass eine Verfahrenseinstellung denkbar ist. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass selbst in krassen Fällen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots eine Reduktion von nicht mehr als 25 % angemessen sei
(BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.8). Selbst unter
Annahme der Verletzung des Beschleunigungsgebotes würde sich im vorliegenden
Fall nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft
ändern, zumal die Verhältnismässigkeit auch ohne die ergänzend angeklagten
Delikte gegeben wäre.
3.5.5 Die
verlängerte Sicherheitshaft erweist sich demnach als verhältnismässig und die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem
Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann
gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung
Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011
vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde
festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine
derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Nachdem das Beschwerdegericht
sich zuletzt am 25. November 2019 mit einer Haftbeschwerde von A____ zu
befassen hatte, sich an den festgestellten Haftgründen nichts geändert hat und
die Beschwerdeinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit schon vor Ergänzung
der Anklageschrift festgehalten hat, dass von einer beantragten Freiheitsstrafe
von über 5 Jahren auszugehen sei, erweist sich die vorliegende Beschwerde
als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu gewähren ist und
der unterliegende Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren und
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.