HB.2020.30
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020
28. September 2020Deutsch10 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls, des mehrfachen Verweisungsbruchs,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.30
ENTSCHEID
vom 28.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 16. September 2020
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls, des mehrfachen Verweisungsbruchs,
der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Es wurde
unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe eine unbedingte
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 27. Januar bis 5. März 2020 (39 Tage) und seit dem
10. Juni 2020, sowie eine Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen. Gleichentags wurde
mit Beschluss des Einzelgerichts des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 9. Dezember 2020 verlängert.
Gegen diesen
Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2020
(Abgabe an Gefängnisleitung) selbständig Beschwerde und beantragt, er sei aus
der Haft zu entlassen. Am 17. September 2019 stellte er beim Strafgericht zudem
sinngemäss einen Antrag auf Bewilligung eines vorzeitigen Strafvollzugs. Mit
Eingabe datiert vom 22. September 2020 gelangte die Verteidigerin des
Beschwerdeführers des erstinstanzlichen Verfahrens, [...], Advokatin, an das
Appellationsgericht und teilte mit, dass das Urteil des Strafgerichts vom
16. September 2020 akzeptiert und die dagegen angemeldete Berufung dementsprechend
zurückgezogen werde, sowie dass an der Beschwerde gegen den Beschluss des
Strafgerichts vom 16. September 2020 betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft festgehalten werde und der Beschwerdeführer die Haftentlassung
beantrage. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 (Posteingang
Appellationsgericht) beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO
über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10.
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden.
2.
Das
Dispositiv
erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem
Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges
(lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in
Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Vorliegend wurde mit Beschluss
des Strafgerichts vom 16. September 2020 die Sicherheitshaft zur Sicherung
des Strafvollzugs angeordnet.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Praxisgemäss ist
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.
November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3). Vorliegend
liegt aufgrund der Akzeptierung des Strafgerichtsurteils vom 16. September 2020
bzw. des Rückzugs der dagegen angemeldeten Berufung (vgl. act. 4 und 5)
mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil vor, sodass sich weitere diesbezügliche
Ausführungen erübrigen.
4.
4.1 Das
Strafgericht erachtete im angefochtenen Beschluss den Haftgrund der
Fluchtgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Annahme.
Er führt in seiner Beschwerde aus, er habe keinerlei Anreiz, sich durch eine
Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Er sei grenznah wohnhaft und habe in Basel
lebende Verwandtschaft.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum
Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E.
3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit,
wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012
vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land,
das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht
dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August
2020 E. 2.2).
4.3 Wie
bereits das Strafgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend erwog, handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen, der über keinerlei
Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Zudem lebt er in äusserst instabilen
Verhältnissen. Den Akten kann entnommen werden, dass er seit zwei Jahren
arbeitslos ist und keiner geregelten Arbeit nachgeht (vgl. Strafakten, S. 4;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2). Kommt hinzu, dass er keinerlei
Bezug zur Schweiz aufweist. In diesem Zusammenhang erwog das Strafgericht
ebenfalls zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit
einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz eingereist ist. Dementsprechend
wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 6. Dezember 2019 (vgl. Strafakten, S. 11), mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2020 (vgl. Strafakten,
S. 22 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2020
(vgl. Strafakten, S. 25 ff.) bereits drei Mal strafrechtlich verurteilt. Zwar
macht der Beschwerdeführer geltend, dass er «familiäre Verwandtschaft» in Basel
habe. Noch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft gab
er indessen lediglich an, er habe eine Freundin sowie einen Bekanntenkreis in Basel
(vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2020 S.
2, Strafakten, S. 64). In seiner Beschwerde gegen die mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2020 angeordnete Sicherheitshaft konkretisierte
er, dass er «Freunde und Bekannte meiner Familie» in Basel habe (vgl.
Strafakten, S. 151). In Anbetracht, dass aus den Akten keinerlei weitere
Angaben zu Freunden, Bekannten oder nunmehr Familienangehörigen ersichtlich
werden – nicht einmal deren Namen wurden genannt –, erscheint diese Behauptung
unglaubwürdig. Das Strafgericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass
der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020
(rechtskräftig) zu einer unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt. Aufgrund der vorgenannten Gründe ist damit – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – im Falle einer Haftentlassung von einer
konkreten Gefahr auszugehen, dass er sich nach Deutschland absetzen würde, um
sich dem Strafvollzug zu entziehen. Daran ändert auch das Argument nichts, dass
der Beschwerdeführer grenznah wohne. Bereits mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 14. Juli 2020 betreffend die Anordnung der
Sicherheitshaft wurde festgehalten, dass einem Staat, welchem die Strafhoheit
zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten
zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland einen
eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde (AGE HB.2020.17 vom
14. Juli 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3d
S. 36 f., Strafakten, S. 156 f.). Das Strafgericht hat die
Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Juni 2020 in Haft. Wie bereits
erwähnt wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Selbst unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Januar bis 5.
März 2020 (39 Tage) übersteigt die mit Beschluss des Strafgerichts vom
16. September 2020 verfügte vorläufige Verlängerung der Sicherheitshaft
von zwölf Wochen die ausgesprochene Freiheitstrafe nicht.
5.3 Auch
griffige Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind
angesichts der auf einem rechtskräftigen Landesverweis beruhenden illegalen
Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Mittellosigkeit nicht
ersichtlich, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der
Vergangenheit entsprechende Anordnungen missachtete. Nachdem der
Beschwerdeführer im Verfahren SG.2020.37 auf entsprechendes Gesuch hin am 5.
März 2020 unter Auferlegung von Auflagen aus der Sicherheitshaft entlassen worden
war (vgl. Strafakten, S. 115 f.), blieb er in der Folge der
Verhandlung vom 1. April 2020 fern, weshalb ein Abwesenheitsurteil ergehen
musste (vgl. Strafakten, S. 23).
5.4 Aufgrund
dieser Umstände erweist sich die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft
damit als verhältnismässig.
6.
Aus den
vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
[...], Advokatin (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.