Lexipedia

Entscheid

HB.2020.30

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020

28. September 2020Deutsch10 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls, des mehrfachen Verweisungsbruchs,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.30

ENTSCHEID

vom 28.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 16. September 2020

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 wurde A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls, des mehrfachen Verweisungsbruchs,

der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Es wurde

unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe eine unbedingte

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft vom 27. Januar bis 5. März 2020 (39 Tage) und seit dem

10. Juni 2020, sowie eine Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ausgesprochen. Gleichentags wurde

mit Beschluss des Einzelgerichts des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die

vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 9. Dezember 2020 verlängert.

Gegen diesen

Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2020

(Abgabe an Gefängnisleitung) selbständig Beschwerde und beantragt, er sei aus

der Haft zu entlassen. Am 17. September 2019 stellte er beim Strafgericht zudem

sinngemäss einen Antrag auf Bewilligung eines vorzeitigen Strafvollzugs. Mit

Eingabe datiert vom 22. September 2020 gelangte die Verteidigerin des

Beschwerdeführers des erstinstanzlichen Verfahrens, [...], Advokatin, an das

Appellationsgericht und teilte mit, dass das Urteil des Strafgerichts vom

16. September 2020 akzeptiert und die dagegen angemeldete Berufung dementsprechend

zurückgezogen werde, sowie dass an der Beschwerde gegen den Beschluss des

Strafgerichts vom 16. September 2020 betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft festgehalten werde und der Beschwerdeführer die Haftentlassung

beantrage. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 (Posteingang

Appellationsgericht) beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO

über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10.

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und

fristgerecht eingereicht worden.

2.

Das

Dispositiv

erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem

Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges

(lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in

Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Vorliegend wurde mit Beschluss

des Strafgerichts vom 16. September 2020 die Sicherheitshaft zur Sicherung

des Strafvollzugs angeordnet.

Die Verlängerung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Praxisgemäss ist

nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht

auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.

November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3). Vorliegend

liegt aufgrund der Akzeptierung des Strafgerichtsurteils vom 16. September 2020

bzw. des Rückzugs der dagegen angemeldeten Berufung (vgl. act. 4 und 5)

mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil vor, sodass sich weitere diesbezügliche

Ausführungen erübrigen.

4.

4.1 Das

Strafgericht erachtete im angefochtenen Beschluss den Haftgrund der

Fluchtgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Annahme.

Er führt in seiner Beschwerde aus, er habe keinerlei Anreiz, sich durch eine

Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Er sei grenznah wohnhaft und habe in Basel

lebende Verwandtschaft.

4.2 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden

Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren

Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten

Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum

Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E.

3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit,

wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012

vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land,

das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.

stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht

dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August

2020 E. 2.2).

4.3 Wie

bereits das Strafgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend erwog, handelt

es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen, der über keinerlei

Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Zudem lebt er in äusserst instabilen

Verhältnissen. Den Akten kann entnommen werden, dass er seit zwei Jahren

arbeitslos ist und keiner geregelten Arbeit nachgeht (vgl. Strafakten, S. 4;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2). Kommt hinzu, dass er keinerlei

Bezug zur Schweiz aufweist. In diesem Zusammenhang erwog das Strafgericht

ebenfalls zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit

einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz eingereist ist. Dementsprechend

wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 6. Dezember 2019 (vgl. Strafakten, S. 11), mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2020 (vgl. Strafakten,

S. 22 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2020

(vgl. Strafakten, S. 25 ff.) bereits drei Mal strafrechtlich verurteilt. Zwar

macht der Beschwerdeführer geltend, dass er «familiäre Verwandtschaft» in Basel

habe. Noch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons

Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft gab

er indessen lediglich an, er habe eine Freundin sowie einen Bekanntenkreis in Basel

(vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2020 S.

2, Strafakten, S. 64). In seiner Beschwerde gegen die mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2020 angeordnete Sicherheitshaft konkretisierte

er, dass er «Freunde und Bekannte meiner Familie» in Basel habe (vgl.

Strafakten, S. 151). In Anbetracht, dass aus den Akten keinerlei weitere

Angaben zu Freunden, Bekannten oder nunmehr Familienangehörigen ersichtlich

werden – nicht einmal deren Namen wurden genannt –, erscheint diese Behauptung

unglaubwürdig. Das Strafgericht ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass

der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist.

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020

(rechtskräftig) zu einer unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn

Monaten verurteilt. Aufgrund der vorgenannten Gründe ist damit – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – im Falle einer Haftentlassung von einer

konkreten Gefahr auszugehen, dass er sich nach Deutschland absetzen würde, um

sich dem Strafvollzug zu entziehen. Daran ändert auch das Argument nichts, dass

der Beschwerdeführer grenznah wohne. Bereits mit Entscheid des

Appellationsgerichts vom 14. Juli 2020 betreffend die Anordnung der

Sicherheitshaft wurde festgehalten, dass einem Staat, welchem die Strafhoheit

zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten

zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des

Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu

beschreiten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Deutschland einen

eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde (AGE HB.2020.17 vom

14. Juli 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 3d

S. 36 f., Strafakten, S. 156 f.). Das Strafgericht hat die

Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Juni 2020 in Haft. Wie bereits

erwähnt wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 16. September 2020 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Selbst unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Januar bis 5.

März 2020 (39 Tage) übersteigt die mit Beschluss des Strafgerichts vom

16. September 2020 verfügte vorläufige Verlängerung der Sicherheitshaft

von zwölf Wochen die ausgesprochene Freiheitstrafe nicht.

5.3 Auch

griffige Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind

angesichts der auf einem rechtskräftigen Landesverweis beruhenden illegalen

Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Mittellosigkeit nicht

ersichtlich, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der

Vergangenheit entsprechende Anordnungen missachtete. Nachdem der

Beschwerdeführer im Verfahren SG.2020.37 auf entsprechendes Gesuch hin am 5.

März 2020 unter Auferlegung von Auflagen aus der Sicherheitshaft entlassen worden

war (vgl. Strafakten, S. 115 f.), blieb er in der Folge der

Verhandlung vom 1. April 2020 fern, weshalb ein Abwesenheitsurteil ergehen

musste (vgl. Strafakten, S. 23).

5.4 Aufgrund

dieser Umstände erweist sich die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft

damit als verhältnismässig.

6.

Aus den

vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

[...], Advokatin (zur Kenntnisnahme)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.