HB.2020.31
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020
9. Oktober 2020Deutsch27 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.31
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarthenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung diverser Vergehen
und Verbrechen im Zeitraum zwischen dem 14. April 2020 und 3. September 2020.
Nachdem der
Beschwerdeführer aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs am
3. September 2020 in die Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
eingewiesen worden war, wurde er aufgrund eines Festnahmebefehls der
Staatsanwaltschaft am 10. September 2020, um ungefähr 08.30 Uhr, von der
Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Gleichentags stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit
Verfügung vom 11. September 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum
3. Dezember 2020 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020 aufzuheben und der
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm
die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2020 (Eingang Appellationsgericht) beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen
festhielt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 reichte die Staatsanwaltschaft
Protokolle zweier Konfrontationseinvernahmen vom 28. September 2020 bzw.
8. Oktober 2020 zu den Akten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 14.
April 2020 B____ (Geschädigte 1) zunächst mehrfach gewürgt und, nachdem sie
sich auf ein Sofa habe setzen können, mit dem Fuss ins Gesicht getreten zu
haben. In ihrer Anzeige habe sie zudem geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer sie bereits am 9. März 2020 geschlagen und gestossen habe. Der
Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, dass er körperlich auf die Geschädigte
1.
zugegangen sei und ihr insbesondere einen Fusstritt versetzt habe. Er könne
sich allerdings nicht mehr an alles erinnern. Der Beschwerdeführer werde weiter
verdächtigt, am 6. Juni 2020 die ihm nicht bekannte C____ (Geschädigte 2)
an einer Tramhaltestelle an den Haaren und den Ohrringen gerissen, sie
geschlagen, auf den Boden gestossen und in die Rippen getreten zu haben. Zudem
sei er ihr auf den Fuss gestanden. Eine Passantin habe den Beschwerdeführer
erkannt und der Geschädigten 2 dessen Namen und Adresse mitgeteilt. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, sie lediglich grob geschubst zu haben,
woraufhin sie umgefallen sei. Aus dem Arztbericht vom 6. Juni 2020 gehe
jedoch hervor, dass die Geschädigte 2 eine Rippen- und Rückenprellung,
Haaransatzschmerzen und Hämatome an den Zehen erlitten habe. Des Weiteren werde
ihm vorgeworfen, am selben Tag und an derselben Tramhaltestelle ein 12-jähriges
Mädchen (Geschädigte 3) sexuell belästigt zu haben, indem er ihr mit der
flachen Hand auf die rechte Gesässhälfte geschlagen habe. Diverse
Auskunftspersonen hätten diesen Vorfall beobachtet und die Aussagen bestätigt.
Aufgrund der vorliegenden Aussagen, des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers
sowie der Befunde der ärztlichen Untersuchung sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich
aller drei Vorwürfe ohne Weiteres gegeben (angefochtene Verfügung, S. 2).
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bei sämtlichen
vorgeworfenen Vorfällen. Hinsichtlich den die Geschädigte 3 betreffenden
Tatverdacht stelle er zwar nicht in Abrede, dass er sich an besagtem Datum an
der in Frage stehenden Tramhaltestelle befunden und Kontakt mit der
Geschädigten 3 gehabt habe. Allerdings habe dies keinerlei sexuellen
Hintergrund gehabt (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft habe
selbst ausgeführt, dass erst die weiteren Untersuchungen aufzeigen würden, ob
es sich um eine sexuell motivierte Tat gehandelt habe. Damit räume sie selbst
ein, dass derzeit allerhöchstens ein Verdachtsgrund für eine sexuell motivierte
Tat vorhanden sei. Dies reiche jedoch nicht aus für die Annahme eines
dringenden Tatverdachts (Replik, S. 2). Auch der dringende Tatverdacht
betreffend die Geschädigte 2 liege nicht vor. Er bestreite, diese mehr als
gestossen zu haben (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 2). Darüber hinaus könne den Akten
auch kein von der Geschädigten 2 unterzeichneter Strafantrag entnommen werden. Da
es sich um ein Antragsdelikt handle, falle eine Verurteilung daher ohnehin
ausser Betracht. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Geschädigte 2 der
Einvernahme fernblieb und bereits die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei,
dass sie kein Interesse an einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe
(Replik, S. 2). In Bezug auf den Vorfall mit der Geschädigten 1 gehe aus dem
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hervor, dass diese keine Würgemale
oder Verletzungen am Hals gehabt habe. Von einem dringenden Tatverdacht könne
daher nur in Bezug auf den Fusstritt ausgegangen werden (Beschwerde, Ziff. 6
Abs. 2; Replik, S. 1).
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208
E. 3 S. 210 f.).
3.4
3.4.1
Hinsichtlich
des Vorfalls mit der Geschädigten 1 mag es zwar zutreffen, dass anlässlich der
Untersuchung der Ärzte keine Würgemale oder Verletzungen am Hals festgestellt
wurden. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2020
(vgl. Beschwerdeakten, act. 7) gab sie diesbezüglich an, dass er sie nur
ganz kurz und nicht fest, aber doch so stark gewürgt habe, dass er sie vom
Boden entfernt in der Luft gehalten habe, wodurch sie «fast keine Luft» mehr bekommen
habe. Schwindel oder Schmerzen habe sie jedoch nicht wirklich verspürt (S. 4
Dispositiv
f.). Ihre Aussagen lassen demnach nicht auf ein langandauerndes und intensives
Würgen schliessen, weshalb das Ausbleiben von Würgmalen und Verletzungen am
Hals nicht per se ausschliessen, dass es zu entsprechenden Handlungen
gekommen ist. Kommt hinzu, dass die Aussagen der Geschädigten 1 anlässlich der
genannten Konfrontationseinvernahme insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck
machen. Insbesondere entsteht nicht der Anschein, als ob sie den
Beschwerdeführer unnötig belasten wolle. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch
ohnehin zutreffend ausführt, vermag selbst ein ausser Acht lassen der
Würgehandlungen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht zu beseitigen. Der
Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass er zugestand, körperlich auf die
Geschädigte 1 zugegangen zu sein und ihr insbesondere einen Fusstritt in das
Gesicht versetzt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli
2020, S. 2 und 4, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Objektiviert
wird dies weiter durch das von ihm erwähnte ärztliche Gutachten. So konnte von den
Ärzten bei der Geschädigten 1 im Bereich der Ober- und Unterlippe
Hautunterblutungen und an der Unterlippe und an der Mundvorhofschleimhaut,
rechtsseitig, Schwellungen sowie ein oberflächlicher Schleimhauteinriss
festgestellt werden, die auf einen Schlag, Tritt oder Anprall der Lippen und
Mundschleimhaut auf die Zähne zurückgeführt werden können (Gutachten Institut
für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. Juni 2020, S. 4 f., Haftakten
Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich
mehrfacher einfacher Körperverletzung, eventuell teilweise versuchter schwerer
Körperverletzung ist demnach klarerweise gegeben.
3.4.2
3.4.2.1 Auch
mit seiner pauschalen Bestreitung hinsichtlich des Vorfalls mit der
Geschädigten 2 vom 6. Juni 2020 vermag er nicht, den vom
Zwangsmassnahmengericht festgestellte dringende Tatverdacht umzustossen. Der
Beschwerdeführer bestreitet auch in dieser Hinsicht nicht, die ihm vollkommen
fremde Geschädigte 2 ohne ersichtlichen Grund «grob» umgeschubst zu haben (vgl.
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 5, Haftakten Griff «Zur
Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 8. Oktober 2020 (vgl. Beschwerdeakten, act. 7) bestätigte die
Geschädigte 2, dass sie vom Beschwerdeführer vollkommen ohne Grund an den
Haaren gezogen und auf den Boden gestossen worden sei, wobei sie sich eine
Verletzung am Fuss zugezogen habe (S. 4 f.). An Fusstritte oder Schläge konnte
sie sich zwar nicht mehr erinnern, gab aber in glaubwürdiger und
nachvollziehbarerweise an, dass sie sehr «nervös» an diesem Tag gewesen sei und
sich nicht mehr genau erinnern könne, was damals passiert sei (S. 6).
Jedenfalls beklagte sie nach dem Vorfall u.a. auch Schmerzen auf dem rechten
Teil ihres Rückens, welche ihr Mühe beim Atmen gemacht hätten (S. 7). Fakt
ist weiter, dass dem ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2020 zudem hervorgeht, dass
die Geschädigte 2 eine Rippenprellung, Rückenprellung, Haaransatzschmerzen
sowie ein Hämatom am Zehen davontrug (vgl. Ärztlicher Bericht [...] vom
6. Juni 2020, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Es
ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch diesen
Übergriff die Grenze zur Tätlichkeit deutlich überschritten hat und er einer
einfachen Körperverletzung – und damit eines Vergehens, für welches Haft
angeordnet werden kann (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR,
311.0]) – dringend verdächtigt wird.
3.4.2.2 Daran
ändert auch das Argument des Beschwerdeführers eines fehlenden durch die
Geschädigte 2 unterzeichneten Strafantrags nichts.
Gemäss Art. 304
Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu
Protokoll zu geben. Wird der Strafantrag schriftlich eingereicht, sind die
Formvorschriften nach Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
einzuhalten. Er ist demnach zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.
Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten
elektronischen Signatur versehen sein. Erfolgt die Antragsstellung mündlich,
ist darüber ein Protokoll zu erstellen (Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 304 StPO N 15 ff.).
Die Geschädigte
2 begab sich am Tag, als der in Frage stehende Vorfall geschehen war, in
Begleitung ihrer Tochter zur Polizeiwache Clara und erstattete Anzeige gegen
den Beschwerdeführer. Dem Polizeirapport vom 7. Juni 2020 kann weiter entnommen
werden, dass die Geschädigte 2 gegen den Beschwerdeführer mündlich einen
Strafantrag stellte. Der Polizeirapport wurde von der rapportierenden Person
unterzeichnet (vgl. Polizeirapport vom 7. Juni 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur
Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145).
Dies reicht ohne
weiteres für ein formgültiges Stellen eines Strafantrags. Die
Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll lediglich sicherstellen,
dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, also
dokumentiert ist. Damit Geschädigte den Strafantrag mündlich bei der Polizei
stellen können, ist unter dem Begriff des Protokolls nach Art. 304 Abs. 1 StPO deshalb
auch der Polizeirapport zu subsumieren (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 S. 192 f.).
Sofern der Verfasser bzw. der Aussteller eines Polizeirapports erkennbar ist,
genügt ein darin vermerkter Strafantrag selbst dann den formellen Anforderungen,
wenn der Rapport von keiner Person unterzeichnet wurde (BGE 145 IV 190
E. 1.4.1 S. 193 f.). Vorliegend wird, wie erwähnt, nicht nur die
rapportierende Person namentlich erkennbar, sondern ist der Rapport von dieser
auch unterzeichnet.
3.4.2.3 Aufgrund
des Umstands, dass die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und
der Geschädigten 2 am 8. Oktober 2020 nunmehr durchgeführt werden konnte (vgl.
Beschwerdeakten, act. 7), fällt die Annahme eines Desinteresses der
Geschädigten 2 an der Strafverfolgung ohne weiteres ausser Betracht. Weitere
diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich damit.
3.4.3 Schliesslich
liegt auch hinsichtlich der Vorfälle vom 1. und 3. September 2020 ein
dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen vor. Das Zwangsmassnahmengericht
führte zwar aus, dass diese Tatvorwürfe – da sie sich vor allem auf
Sachbeschädigungen beziehen würden – nicht ausreichend schwerwiegend seien, als
dass sie eine Inhaftierung rechtfertigen würden (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 2). Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am
1. September 2020 in seiner Wohnung einen Salontisch so stark gegen ein
Fenster geschlagen haben soll, dass Scherben auf die Strasse gefallen seien und
ein Fahrzeug beschädigt hätten (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020,
Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610), und am
3. September 2020 gar einen Tisch aus dem Schlafzimmerfenster im
3. Obergeschoss auf das darunterliegende Trottoir geworfen haben soll
(vgl. Polizeirapport vom 3. September 2020, Haftakten Griff «Nebenakten»).
Wie in den entsprechenden Rapporten zutreffend vermerkt, stehen bei diesen
Vorfällen neben dem Tatbestand der Sachbeschädigung auch derjenige der
Gefährdung des Lebens zur Diskussion, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art.
10 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. Art. 129 StGB).
3.5 Zusammenfassend
ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts damit gegeben. Bei
diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorfall mit der Geschädigten 3
einzugehen.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht verneinte zwar den besonderen Haftgrund der
Ausführungsgefahr hinsichtlich des Vorfalls mit der Geschädigten 3, erachtete
jedoch denjenigen der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Es erwog, aus dem
Strafregisterausug vom 30. Juli 2020 gehe hervor, dass er Beschwerdeführer
unter anderem bereits wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und
mehrfacher Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. Das Vortatenerfordernis
sei damit erfüllt. Der dringende Tatverdacht bestehe vorliegend für einfache
Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle
Belästigung. Die neu vorgeworfenen Delikte würden zudem in immer näheren
Zeitabständen geschehen, wobei sich das Gewaltpotenzial eindeutig gesteigert
habe. Hinweise in den Akten, das Verhalten des Beschwerdeführers bei den ihm
vorgeworfenen Delikte sowie gewisse Aussagen in Bezug auf seinen Konsum von
Crystal Meth würden die Vermutung nahelegen, dass er psychische Probleme
aufweise. Dementsprechend sei er auch am 6. Juni 2020 und am 3. September 2020
in den Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel fürsorgerisch untergebracht
gewesen. Der Beschwerdeführer weise aufgrund der gesamten Umstände eine sehr
ungünstige Rückfallprognose auf und es sei zu befürchten, dass er im Falle
einer Haftentlassung erneut gleichgelagerte Delikte begehen könnte. Im Übrigen
könne auch das Strafverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn laufend
neue Straftaten hinzukommen würden (angefochtene Verfügung, S. 3).
4.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seinem Strafregisterauszug vom 30. Juli
2020 könne zwar entnommen werden, dass er unter anderem wegen mehrfacher
Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. In Bezug auf sexuelle Übergriffe
liege dagegen weder eine Verurteilung noch ein hängiges Verfahren vor, weshalb
die Fortsetzungsgefahr in dieser Hinsicht nicht bestehe (Beschwerde, Ziff. 7
Abs. 1 und Abs. 2). Weiter sei festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem Vorfall mit der Geschädigten 3 vom 6. Juni 2020
kein Delikt gegen die körperliche Integrität mehr habe vorwerfen lassen müssen
(Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 3). Auch die angebliche zweimalige fürsorgerische
Unterbringung könne keine ungünstige Rückfallprognose begründen. Da sich in den
Akten keine diesbezüglichen Verfügungen befinden würden, könne über den Grund
für die fürsorgerische Unterbringung nur spekuliert werden. Diese müssten nicht
zwingend mit allfälligen Straftaten im Zusammenhang stehen. Dass die
Staatsanwaltschaft selbst offensichtlich nicht von einer negativen
Legalprognose ausgegangen sei, zeige der Umstand, dass sie erst über drei
Monate nach dem letzten Vorfall die Untersuchungshaft beantragt habe. Es würden
keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die
Fortsetzungsgefahr, an deren Anordnung strenge Massnahmen zu legen sei,
rechtfertigen würden (Replik S. 2 f.). Schliesslich könne auch der Umstand,
dass er gelegentlich Drogen konsumiere oder psychisch angeschlagen sei, nicht
ausreichen, um Fortsetzungsgefahr zu begründen. Diese stünden in keinem
Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten. Zudem habe der Beschwerdeführer
seine Absicht kundgetan, sich freiwillig in therapeutische Behandlung zu begeben
(Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 4).
4.3
4.3.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom
11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem
Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente
konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.2
hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei hierdurch
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.3 hiernach). Schliesslich
muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer
Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.4 hiernach).
4.3.2 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er mehrfach
vorbestraft ist und insbesondere bereits mit Strafbefehl vom 27. April
2020 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach
begangener Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie mit Strafbefehl vom
19. November 2013 wegen versuchter Nötigung verurteilt worden war (vgl. Haftakten,
Griff «Zur Person»). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt.
4.3.3 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15
FN 63). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N
12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung
stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund
(BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter
anderem wegen einfacher Körperverletzung, welche gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft wird, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB von einem
Vergehen auszugehen ist. Wie das Zwangsmassnahmengericht zudem zutreffend
erwog, steht – aufgrund des ihm vorgeworfenen Fusstritts gegen den Kopf der sich
auf dem Sofa befindlichen Geschädigten 1 – auch der Tatbestand einer versuchten
schweren Körperverletzung zumindest im Raum. Eine solche wird gemäss
Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB von
einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus läuft gegen den
Beschwerdeführer betreffend die Vorfälle vom 1. und 3. September 2020 nicht
nur ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, sondern eventuell auch wegen einer
Gefährdung des Lebens (vgl. E. 3.4.3 oben). Die Strafdrohung eines solchen
Tatbestands liegt gemäss Art. 129 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe. Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung
entsprechender Delikte erreicht damit die notwendige Schwere. Zudem handelt es
sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität bzw.
gegen Leib und Leben, weshalb auch die erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben
ist.
4.3.4
4.3.4.1 Schliesslich
ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten
Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
4.3.4.2 Aus
den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durch
sozial inadäquates und aggressives Verhalten auffällt. Entsprechend reichen die
sich in den Akten befindlichen Requisitionsrapporte bis ins Jahr 2009 zurück
(vgl. Haftakten, Griff «Nebenakten»). Auffallend ist, dass sich die Vorfälle zunächst
regelmässig gegen Personen richtete, zu denen er eine Beziehung pflegte. So
handelte es sich zumeist um eine Freundin oder eine Ex-Freundin. Am
6. Juni 2020 soll er nunmehr jedoch gegenüber einer ihm vollkommen
unbekannten Person und ohne erkennbaren Grund gewalttätig geworden sein (vgl.
auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 5, Haftakten
Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Die Vorfälle nehmen damit eine
unberechenbarere Form an. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht vorbringt,
werden die Intervalle zwischen den einzelnen Vorfällen immer geringer. Dem
Haftantrag vom 10. September 2020 (Haftakten, Griff «Anhalt./Haft») kann
dementsprechend entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer sechs Vorfälle vorgehalten
werden, welche in einem Zeitraum vom 14. April 2020 bis 3. September 2020
vorgefallen sein sollen. Den Vorfällen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer
ohne nennenswerten Anlass Gewalt gegenüber Personen oder Sachen anwendete. Das
Zwangsmassnahmengericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, dass
dabei eine steigende Gewaltintensität auszumachen ist. Hinsichtlich der
Gewaltbereitschaft gegenüber Personen wird dies aufgrund der nunmehr zur
Diskussion stehenden Tathandlungen – Würgen, Fusstritte gegen den Kopf und den
Körper teilweise am Boden liegender Personen, Schläge (vgl. E. 3.1 und 3.4 oben)
– ohne weiteres ersichtlich. Auch bei der Gewalt gegenüber Gegenständen ist
eine deutliche Steigerung festzustellen. Diese mündete darin, dass er am 3.
September 2020 seine Wohnungseinrichtung zusammengeschlagen und dabei einen
Tisch durch das Schlafzimmerfenster aus dem 3. Obergeschoss auf das Trottoir
geworfen habe (vgl. Polizeirapport vom 3. September 2020, Haftakten Griff
«Nebenakten»). Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass
ihm seit dem Vorfall am 6. Juni 2020 kein Delikt gegen die körperliche
Integrität einer anderen Person mehr vorgeworfen werde, verkennt er, dass – wie
im Polizeirapport zutreffend vermerkt worden war – in Bezug auf den eben
dargestellten Vorfall vom 3. September 2020, und im Übrigen auch hinsichtlich
des Vorfalls vom 1. September 2020, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens
zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben).
Die ungünstige
Prognose und damit verbunden die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Haftentlassung weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen könnte, sind
somit offensichtlich. Kommt hinzu, dass – wie erwähnt – die Gewaltausbrüche des
Beschwerdeführers eine immer unberechenbarere Form annehmen und auch ihm vollkommen
unbekannte, vom Zufall ausgewählte Dritte betroffen sind. Mit dem
Zwangsmassnahmengericht ist deshalb klarerweise von Fortsetzungsgefahr beim
Beschwerdeführer auszugehen.
4.3.4.3 Insgesamt
lassen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle auf eine psychische
Erkrankung schliessen, wobei auch eine Suchterkrankung nicht auszuschliessen
ist (vgl. dementsprechend auch den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom
22. September 2020, Haftakten Griff «Zur Person»). Der Beschwerdeführer räumt
grundsätzlich ein, ein psychisches Problem zu haben, und macht geltend, dass er
sich dafür in therapeutische Behandlung begeben wolle (Beschwerde, Ziff. 7
Abs. 4). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass er – trotz der
nunmehr geltend gemachten Einsicht – noch am 1. September 2020 gegenüber
der requirierten Polizei angab, seit zwei Jahren keine Medikamente mehr zu
nehmen (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur
Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610). Bereits diese Aussage belegt, dass ihm
die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und er nicht bereit ist, sein
psychisches bzw. sein suchtbedingtes Problem mit der notwendigen Konsequenz
behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass sich seine Wohnsituation desolat
darstellt (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020 S. 4, Haftakten Griff
«Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610; Polizeirapport vom 3. September
2020, Fotodokumentation, Haftakten Griff «Nebenakten») und er in äusserst
instabilen Verhältnissen lebt. So sei er gemäss eigenen Aussagen seit acht
Jahren arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe (vgl. Einvernahme zur Person vom
18. Januar 2020, Haftakten «Zur Person»). Es ist somit offensichtlich,
dass dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur fehlt und er mit der Bewältigung
des Alltags überfordert ist. Ferner ist erstellt, dass er offenbar auch
regelmässig Beziehungsprobleme hat (vgl. E. 4.3.4.2 oben). Unter diesen
Umständen ist es unwahrscheinlich, dass sich seine psychischen und
suchtbedingten Probleme mit einer ambulanten Behandlung, bei welcher er im
bestehenden Umfeld verbleiben würde, wirksam behandeln lassen. Auszuschliessen
ist jedenfalls, dass die bestehende Fortsetzungsgefahr dadurch dahinfällt.
5.
5.1 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im
Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion oder
einer Geldstrafe zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft
deutlich übersteige. Die Haftdauer sei insbesondere erforderlich, um die
geschädigten Frauen einzuvernehmen und um das psychiatrische Gutachten
erstellen zu können. Griffige Ersatzmassnahmen seien aktuell nicht ersichtlich
(angefochtene Verfügung, S. 4 f.).
Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Haft habe
bereits nach den vorgehaltenen Taten vom 14. April 2020 und 6. Juni 2020
beantragt werden können. Sie dürfe nicht erst nach mehr als drei Monaten und
ohne weitere in diese Richtung gehende Vorfälle beantragt werden (Beschwerde,
Ziff. 9 Abs. 1). Zudem könne der bestehenden Ersatzmassnahme mit einer
fürsorgerischen Unterbringung begegnet werden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer beteuert, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben
wolle (Beschwerde, Ziff. 9 Abs. 2; Replik, S. 3).
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.3
5.3.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, wenn der
Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag erst über
drei Monate nach dem letzten Vorfall gestellt. Sie stellte den vorliegenden
Haftantrag unmittelbar nach den erneuten Vorkommnissen vom 1. und 3.
September 2020 und begründete diesen unter anderem auch mit diesen (vgl.
Haftantrag vom 10. September 2020, S. 2, Haftakten Griff «Anhalt./Haft»).
Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft sich erst nach dem Vorfall vom 3. September 2020 dazu
entschied, einen Haftantrag zu stellen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Einen Anspruch auf rechtzeitige Festnahme gibt es nicht.
5.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. September 2020 in Haft. Wenn der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm nur aufgrund der
vorgeworfenen Sachbeschädigungen von Anfang September 2020 ein Strafbefehl in
Aussicht stehe und deshalb Überhaft drohe (vgl. Beschwerde, Ziff. 9
Abs. 1), so blendet er zunächst aus, dass bei den beiden Vorfällen im
September 2020 neben der Sachbeschädigung auch der Tatbestand der Gefährdung
des Lebens zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben). Zudem verkennt er, dass
ihm nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern die Begehung von insgesamt sechs
Delikten vorgeworfen wird, welche alle schwerwiegendere Vergehen, allenfalls
Verbrechen, darstellen.
Wie das Zwangsmassnahmengericht
zutreffend erwog, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung sowie
aufgrund seiner Vorstrafen mit einer Strafe oder allenfalls mit einer Massnahme
zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von
insgesamt 12 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
5.3.3 Hinsichtlich
der von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahme der
ambulanten psychiatrischen Behandlung kann auf E. 4.3.4.3 oben verwiesen
werden. Eine solche ist nicht geeignet, um den Beschwerdeführer vor der
Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 22. September 2020 bei den Universitäre
Psychiatrische Kliniken ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben
(Haftakten Griff «Zur Person»). Erst dieses Gutachten wird Aufschluss über das Vorliegen
und insbesondere das Ausmass einer allfälligen psychischen und/oder
suchtbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben und es werden sich
erst aufgrund dieses Gutachtens zielführende (Ersatz-)Massnahmen sowie deren
Ausgestaltung definieren lassen.
Die vom
Beschwerdeführer ins Aug gefassten Ersatzmassnahmen sind demnach nicht
geeignet, der bestehenden Fortsetzungsgefahr zu begegnen.
5.3.4 Die
vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. September 2020
angeordnete einstweilige Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich demnach
insgesamt als verhältnismässig.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf
CHF 500.– festgesetzt.
Die vom
Beschwerdeführer beantragte amtliche Verteidigung für das
Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit Honorarnote vom 8. Oktober
2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen
und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Zu erstatten sind
auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Das Honorar
beläuft sich auf CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 15.– sowie
Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 78.15). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin
entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 15.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 78.15 (7,7 % auf CHF 1'015.–),
gesamthaft somit CHF 1'093.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).