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Entscheid

HB.2020.31

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020

9. Oktober 2020Deutsch27 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.31

ENTSCHEID

vom 9.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarthenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung diverser Vergehen

und Verbrechen im Zeitraum zwischen dem 14. April 2020 und 3. September 2020.

Nachdem der

Beschwerdeführer aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs am

3. September 2020 in die Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel

eingewiesen worden war, wurde er aufgrund eines Festnahmebefehls der

Staatsanwaltschaft am 10. September 2020, um ungefähr 08.30 Uhr, von der

Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Gleichentags stellte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit

Verfügung vom 11. September 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum

3. Dezember 2020 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei der Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020 aufzuheben und der

Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von

Ersatzmassnahmen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm

die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2020 (Eingang Appellationsgericht) beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen

festhielt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 reichte die Staatsanwaltschaft

Protokolle zweier Konfrontationseinvernahmen vom 28. September 2020 bzw.

8. Oktober 2020 zu den Akten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 14.

April 2020 B____ (Geschädigte 1) zunächst mehrfach gewürgt und, nachdem sie

sich auf ein Sofa habe setzen können, mit dem Fuss ins Gesicht getreten zu

haben. In ihrer Anzeige habe sie zudem geltend gemacht, dass der

Beschwerdeführer sie bereits am 9. März 2020 geschlagen und gestossen habe. Der

Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, dass er körperlich auf die Geschädigte

1.

zugegangen sei und ihr insbesondere einen Fusstritt versetzt habe. Er könne

sich allerdings nicht mehr an alles erinnern. Der Beschwerdeführer werde weiter

verdächtigt, am 6. Juni 2020 die ihm nicht bekannte C____ (Geschädigte 2)

an einer Tramhaltestelle an den Haaren und den Ohrringen gerissen, sie

geschlagen, auf den Boden gestossen und in die Rippen getreten zu haben. Zudem

sei er ihr auf den Fuss gestanden. Eine Passantin habe den Beschwerdeführer

erkannt und der Geschädigten 2 dessen Namen und Adresse mitgeteilt. Der

Beschwerdeführer habe angegeben, sie lediglich grob geschubst zu haben,

woraufhin sie umgefallen sei. Aus dem Arztbericht vom 6. Juni 2020 gehe

jedoch hervor, dass die Geschädigte 2 eine Rippen- und Rückenprellung,

Haaransatzschmerzen und Hämatome an den Zehen erlitten habe. Des Weiteren werde

ihm vorgeworfen, am selben Tag und an derselben Tramhaltestelle ein 12-jähriges

Mädchen (Geschädigte 3) sexuell belästigt zu haben, indem er ihr mit der

flachen Hand auf die rechte Gesässhälfte geschlagen habe. Diverse

Auskunftspersonen hätten diesen Vorfall beobachtet und die Aussagen bestätigt.

Aufgrund der vorliegenden Aussagen, des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers

sowie der Befunde der ärztlichen Untersuchung sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich

aller drei Vorwürfe ohne Weiteres gegeben (angefochtene Verfügung, S. 2).

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bei sämtlichen

vorgeworfenen Vorfällen. Hinsichtlich den die Geschädigte 3 betreffenden

Tatverdacht stelle er zwar nicht in Abrede, dass er sich an besagtem Datum an

der in Frage stehenden Tramhaltestelle befunden und Kontakt mit der

Geschädigten 3 gehabt habe. Allerdings habe dies keinerlei sexuellen

Hintergrund gehabt (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft habe

selbst ausgeführt, dass erst die weiteren Untersuchungen aufzeigen würden, ob

es sich um eine sexuell motivierte Tat gehandelt habe. Damit räume sie selbst

ein, dass derzeit allerhöchstens ein Verdachtsgrund für eine sexuell motivierte

Tat vorhanden sei. Dies reiche jedoch nicht aus für die Annahme eines

dringenden Tatverdachts (Replik, S. 2). Auch der dringende Tatverdacht

betreffend die Geschädigte 2 liege nicht vor. Er bestreite, diese mehr als

gestossen zu haben (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 2). Darüber hinaus könne den Akten

auch kein von der Geschädigten 2 unterzeichneter Strafantrag entnommen werden. Da

es sich um ein Antragsdelikt handle, falle eine Verurteilung daher ohnehin

ausser Betracht. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Geschädigte 2 der

Einvernahme fernblieb und bereits die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei,

dass sie kein Interesse an einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe

(Replik, S. 2). In Bezug auf den Vorfall mit der Geschädigten 1 gehe aus dem

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hervor, dass diese keine Würgemale

oder Verletzungen am Hals gehabt habe. Von einem dringenden Tatverdacht könne

daher nur in Bezug auf den Fusstritt ausgegangen werden (Beschwerde, Ziff. 6

Abs. 2; Replik, S. 1).

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208

E. 3 S. 210 f.).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich

des Vorfalls mit der Geschädigten 1 mag es zwar zutreffen, dass anlässlich der

Untersuchung der Ärzte keine Würgemale oder Verletzungen am Hals festgestellt

wurden. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. September 2020

(vgl. Beschwerdeakten, act. 7) gab sie diesbezüglich an, dass er sie nur

ganz kurz und nicht fest, aber doch so stark gewürgt habe, dass er sie vom

Boden entfernt in der Luft gehalten habe, wodurch sie «fast keine Luft» mehr bekommen

habe. Schwindel oder Schmerzen habe sie jedoch nicht wirklich verspürt (S. 4

Dispositiv

f.). Ihre Aussagen lassen demnach nicht auf ein langandauerndes und intensives

Würgen schliessen, weshalb das Ausbleiben von Würgmalen und Verletzungen am

Hals nicht per se ausschliessen, dass es zu entsprechenden Handlungen

gekommen ist. Kommt hinzu, dass die Aussagen der Geschädigten 1 anlässlich der

genannten Konfrontationseinvernahme insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck

machen. Insbesondere entsteht nicht der Anschein, als ob sie den

Beschwerdeführer unnötig belasten wolle. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch

ohnehin zutreffend ausführt, vermag selbst ein ausser Acht lassen der

Würgehandlungen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht zu beseitigen. Der

Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass er zugestand, körperlich auf die

Geschädigte 1 zugegangen zu sein und ihr insbesondere einen Fusstritt in das

Gesicht versetzt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli

2020, S. 2 und 4, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Objektiviert

wird dies weiter durch das von ihm erwähnte ärztliche Gutachten. So konnte von den

Ärzten bei der Geschädigten 1 im Bereich der Ober- und Unterlippe

Hautunterblutungen und an der Unterlippe und an der Mundvorhofschleimhaut,

rechtsseitig, Schwellungen sowie ein oberflächlicher Schleimhauteinriss

festgestellt werden, die auf einen Schlag, Tritt oder Anprall der Lippen und

Mundschleimhaut auf die Zähne zurückgeführt werden können (Gutachten Institut

für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. Juni 2020, S. 4 f., Haftakten

Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich

mehrfacher einfacher Körperverletzung, eventuell teilweise versuchter schwerer

Körperverletzung ist demnach klarerweise gegeben.

3.4.2

3.4.2.1 Auch

mit seiner pauschalen Bestreitung hinsichtlich des Vorfalls mit der

Geschädigten 2 vom 6. Juni 2020 vermag er nicht, den vom

Zwangsmassnahmengericht festgestellte dringende Tatverdacht umzustossen. Der

Beschwerdeführer bestreitet auch in dieser Hinsicht nicht, die ihm vollkommen

fremde Geschädigte 2 ohne ersichtlichen Grund «grob» umgeschubst zu haben (vgl.

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 5, Haftakten Griff «Zur

Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 8. Oktober 2020 (vgl. Beschwerdeakten, act. 7) bestätigte die

Geschädigte 2, dass sie vom Beschwerdeführer vollkommen ohne Grund an den

Haaren gezogen und auf den Boden gestossen worden sei, wobei sie sich eine

Verletzung am Fuss zugezogen habe (S. 4 f.). An Fusstritte oder Schläge konnte

sie sich zwar nicht mehr erinnern, gab aber in glaubwürdiger und

nachvollziehbarerweise an, dass sie sehr «nervös» an diesem Tag gewesen sei und

sich nicht mehr genau erinnern könne, was damals passiert sei (S. 6).

Jedenfalls beklagte sie nach dem Vorfall u.a. auch Schmerzen auf dem rechten

Teil ihres Rückens, welche ihr Mühe beim Atmen gemacht hätten (S. 7). Fakt

ist weiter, dass dem ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2020 zudem hervorgeht, dass

die Geschädigte 2 eine Rippenprellung, Rückenprellung, Haaransatzschmerzen

sowie ein Hämatom am Zehen davontrug (vgl. Ärztlicher Bericht [...] vom

6. Juni 2020, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Es

ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch diesen

Übergriff die Grenze zur Tätlichkeit deutlich überschritten hat und er einer

einfachen Körperverletzung – und damit eines Vergehens, für welches Haft

angeordnet werden kann (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR,

311.0]) – dringend verdächtigt wird.

3.4.2.2 Daran

ändert auch das Argument des Beschwerdeführers eines fehlenden durch die

Geschädigte 2 unterzeichneten Strafantrags nichts.

Gemäss Art. 304

Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder

der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu

Protokoll zu geben. Wird der Strafantrag schriftlich eingereicht, sind die

Formvorschriften nach Art. 110 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

einzuhalten. Er ist demnach zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.

Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten

elektronischen Signatur versehen sein. Erfolgt die Antragsstellung mündlich,

ist darüber ein Protokoll zu erstellen (Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 304 StPO N 15 ff.).

Die Geschädigte

2 begab sich am Tag, als der in Frage stehende Vorfall geschehen war, in

Begleitung ihrer Tochter zur Polizeiwache Clara und erstattete Anzeige gegen

den Beschwerdeführer. Dem Polizeirapport vom 7. Juni 2020 kann weiter entnommen

werden, dass die Geschädigte 2 gegen den Beschwerdeführer mündlich einen

Strafantrag stellte. Der Polizeirapport wurde von der rapportierenden Person

unterzeichnet (vgl. Polizeirapport vom 7. Juni 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur

Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145).

Dies reicht ohne

weiteres für ein formgültiges Stellen eines Strafantrags. Die

Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll lediglich sicherstellen,

dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, also

dokumentiert ist. Damit Geschädigte den Strafantrag mündlich bei der Polizei

stellen können, ist unter dem Begriff des Protokolls nach Art. 304 Abs. 1 StPO deshalb

auch der Polizeirapport zu subsumieren (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 S. 192 f.).

Sofern der Verfasser bzw. der Aussteller eines Polizeirapports erkennbar ist,

genügt ein darin vermerkter Strafantrag selbst dann den formellen Anforderungen,

wenn der Rapport von keiner Person unterzeichnet wurde (BGE 145 IV 190

E. 1.4.1 S. 193 f.). Vorliegend wird, wie erwähnt, nicht nur die

rapportierende Person namentlich erkennbar, sondern ist der Rapport von dieser

auch unterzeichnet.

3.4.2.3 Aufgrund

des Umstands, dass die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und

der Geschädigten 2 am 8. Oktober 2020 nunmehr durchgeführt werden konnte (vgl.

Beschwerdeakten, act. 7), fällt die Annahme eines Desinteresses der

Geschädigten 2 an der Strafverfolgung ohne weiteres ausser Betracht. Weitere

diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich damit.

3.4.3 Schliesslich

liegt auch hinsichtlich der Vorfälle vom 1. und 3. September 2020 ein

dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen vor. Das Zwangsmassnahmengericht

führte zwar aus, dass diese Tatvorwürfe – da sie sich vor allem auf

Sachbeschädigungen beziehen würden – nicht ausreichend schwerwiegend seien, als

dass sie eine Inhaftierung rechtfertigen würden (vgl. angefochtene Verfügung,

S. 2). Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am

1. September 2020 in seiner Wohnung einen Salontisch so stark gegen ein

Fenster geschlagen haben soll, dass Scherben auf die Strasse gefallen seien und

ein Fahrzeug beschädigt hätten (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020,

Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610), und am

3. September 2020 gar einen Tisch aus dem Schlafzimmerfenster im

3. Obergeschoss auf das darunterliegende Trottoir geworfen haben soll

(vgl. Polizeirapport vom 3. September 2020, Haftakten Griff «Nebenakten»).

Wie in den entsprechenden Rapporten zutreffend vermerkt, stehen bei diesen

Vorfällen neben dem Tatbestand der Sachbeschädigung auch derjenige der

Gefährdung des Lebens zur Diskussion, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art.

10 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. Art. 129 StGB).

3.5 Zusammenfassend

ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts damit gegeben. Bei

diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorfall mit der Geschädigten 3

einzugehen.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht verneinte zwar den besonderen Haftgrund der

Ausführungsgefahr hinsichtlich des Vorfalls mit der Geschädigten 3, erachtete

jedoch denjenigen der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Es erwog, aus dem

Strafregisterausug vom 30. Juli 2020 gehe hervor, dass er Beschwerdeführer

unter anderem bereits wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und

mehrfacher Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. Das Vortatenerfordernis

sei damit erfüllt. Der dringende Tatverdacht bestehe vorliegend für einfache

Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle

Belästigung. Die neu vorgeworfenen Delikte würden zudem in immer näheren

Zeitabständen geschehen, wobei sich das Gewaltpotenzial eindeutig gesteigert

habe. Hinweise in den Akten, das Verhalten des Beschwerdeführers bei den ihm

vorgeworfenen Delikte sowie gewisse Aussagen in Bezug auf seinen Konsum von

Crystal Meth würden die Vermutung nahelegen, dass er psychische Probleme

aufweise. Dementsprechend sei er auch am 6. Juni 2020 und am 3. September 2020

in den Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel fürsorgerisch untergebracht

gewesen. Der Beschwerdeführer weise aufgrund der gesamten Umstände eine sehr

ungünstige Rückfallprognose auf und es sei zu befürchten, dass er im Falle

einer Haftentlassung erneut gleichgelagerte Delikte begehen könnte. Im Übrigen

könne auch das Strafverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn laufend

neue Straftaten hinzukommen würden (angefochtene Verfügung, S. 3).

4.2 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seinem Strafregisterauszug vom 30. Juli

2020 könne zwar entnommen werden, dass er unter anderem wegen mehrfacher

Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. In Bezug auf sexuelle Übergriffe

liege dagegen weder eine Verurteilung noch ein hängiges Verfahren vor, weshalb

die Fortsetzungsgefahr in dieser Hinsicht nicht bestehe (Beschwerde, Ziff. 7

Abs. 1 und Abs. 2). Weiter sei festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer seit dem Vorfall mit der Geschädigten 3 vom 6. Juni 2020

kein Delikt gegen die körperliche Integrität mehr habe vorwerfen lassen müssen

(Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 3). Auch die angebliche zweimalige fürsorgerische

Unterbringung könne keine ungünstige Rückfallprognose begründen. Da sich in den

Akten keine diesbezüglichen Verfügungen befinden würden, könne über den Grund

für die fürsorgerische Unterbringung nur spekuliert werden. Diese müssten nicht

zwingend mit allfälligen Straftaten im Zusammenhang stehen. Dass die

Staatsanwaltschaft selbst offensichtlich nicht von einer negativen

Legalprognose ausgegangen sei, zeige der Umstand, dass sie erst über drei

Monate nach dem letzten Vorfall die Untersuchungshaft beantragt habe. Es würden

keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die

Fortsetzungsgefahr, an deren Anordnung strenge Massnahmen zu legen sei,

rechtfertigen würden (Replik S. 2 f.). Schliesslich könne auch der Umstand,

dass er gelegentlich Drogen konsumiere oder psychisch angeschlagen sei, nicht

ausreichen, um Fortsetzungsgefahr zu begründen. Diese stünden in keinem

Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten. Zudem habe der Beschwerdeführer

seine Absicht kundgetan, sich freiwillig in therapeutische Behandlung zu begeben

(Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 4).

4.3

4.3.1 Sinn

und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr

ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.

Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die

Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen

Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch

immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom

11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem

Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente

konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.2

hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei hierdurch

die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.3 hiernach). Schliesslich

muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer

Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.4 hiernach).

4.3.2 Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei

schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig

abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom

19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

Dem

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er mehrfach

vorbestraft ist und insbesondere bereits mit Strafbefehl vom 27. April

2020 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach

begangener Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie mit Strafbefehl vom

19. November 2013 wegen versuchter Nötigung verurteilt worden war (vgl. Haftakten,

Griff «Zur Person»). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt.

4.3.3 Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2

S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5.

Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15

FN 63). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass

eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N

12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung

stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund

(BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter

anderem wegen einfacher Körperverletzung, welche gemäss Art. 123

Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft wird, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB von einem

Vergehen auszugehen ist. Wie das Zwangsmassnahmengericht zudem zutreffend

erwog, steht – aufgrund des ihm vorgeworfenen Fusstritts gegen den Kopf der sich

auf dem Sofa befindlichen Geschädigten 1 – auch der Tatbestand einer versuchten

schweren Körperverletzung zumindest im Raum. Eine solche wird gemäss

Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB von

einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus läuft gegen den

Beschwerdeführer betreffend die Vorfälle vom 1. und 3. September 2020 nicht

nur ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, sondern eventuell auch wegen einer

Gefährdung des Lebens (vgl. E. 3.4.3 oben). Die Strafdrohung eines solchen

Tatbestands liegt gemäss Art. 129 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe. Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung

entsprechender Delikte erreicht damit die notwendige Schwere. Zudem handelt es

sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität bzw.

gegen Leib und Leben, weshalb auch die erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben

ist.

4.3.4

4.3.4.1 Schliesslich

ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei

der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten

Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind

allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive

Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.

Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).

4.3.4.2 Aus

den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durch

sozial inadäquates und aggressives Verhalten auffällt. Entsprechend reichen die

sich in den Akten befindlichen Requisitionsrapporte bis ins Jahr 2009 zurück

(vgl. Haftakten, Griff «Nebenakten»). Auffallend ist, dass sich die Vorfälle zunächst

regelmässig gegen Personen richtete, zu denen er eine Beziehung pflegte. So

handelte es sich zumeist um eine Freundin oder eine Ex-Freundin. Am

6. Juni 2020 soll er nunmehr jedoch gegenüber einer ihm vollkommen

unbekannten Person und ohne erkennbaren Grund gewalttätig geworden sein (vgl.

auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 5, Haftakten

Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Die Vorfälle nehmen damit eine

unberechenbarere Form an. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht vorbringt,

werden die Intervalle zwischen den einzelnen Vorfällen immer geringer. Dem

Haftantrag vom 10. September 2020 (Haftakten, Griff «Anhalt./Haft») kann

dementsprechend entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer sechs Vorfälle vorgehalten

werden, welche in einem Zeitraum vom 14. April 2020 bis 3. September 2020

vorgefallen sein sollen. Den Vorfällen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer

ohne nennenswerten Anlass Gewalt gegenüber Personen oder Sachen anwendete. Das

Zwangsmassnahmengericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, dass

dabei eine steigende Gewaltintensität auszumachen ist. Hinsichtlich der

Gewaltbereitschaft gegenüber Personen wird dies aufgrund der nunmehr zur

Diskussion stehenden Tathandlungen – Würgen, Fusstritte gegen den Kopf und den

Körper teilweise am Boden liegender Personen, Schläge (vgl. E. 3.1 und 3.4 oben)

– ohne weiteres ersichtlich. Auch bei der Gewalt gegenüber Gegenständen ist

eine deutliche Steigerung festzustellen. Diese mündete darin, dass er am 3.

September 2020 seine Wohnungseinrichtung zusammengeschlagen und dabei einen

Tisch durch das Schlafzimmerfenster aus dem 3. Obergeschoss auf das Trottoir

geworfen habe (vgl. Polizeirapport vom 3. September 2020, Haftakten Griff

«Nebenakten»). Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass

ihm seit dem Vorfall am 6. Juni 2020 kein Delikt gegen die körperliche

Integrität einer anderen Person mehr vorgeworfen werde, verkennt er, dass – wie

im Polizeirapport zutreffend vermerkt worden war – in Bezug auf den eben

dargestellten Vorfall vom 3. September 2020, und im Übrigen auch hinsichtlich

des Vorfalls vom 1. September 2020, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens

zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben).

Die ungünstige

Prognose und damit verbunden die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle

einer Haftentlassung weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen könnte, sind

somit offensichtlich. Kommt hinzu, dass – wie erwähnt – die Gewaltausbrüche des

Beschwerdeführers eine immer unberechenbarere Form annehmen und auch ihm vollkommen

unbekannte, vom Zufall ausgewählte Dritte betroffen sind. Mit dem

Zwangsmassnahmengericht ist deshalb klarerweise von Fortsetzungsgefahr beim

Beschwerdeführer auszugehen.

4.3.4.3 Insgesamt

lassen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle auf eine psychische

Erkrankung schliessen, wobei auch eine Suchterkrankung nicht auszuschliessen

ist (vgl. dementsprechend auch den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom

22. September 2020, Haftakten Griff «Zur Person»). Der Beschwerdeführer räumt

grundsätzlich ein, ein psychisches Problem zu haben, und macht geltend, dass er

sich dafür in therapeutische Behandlung begeben wolle (Beschwerde, Ziff. 7

Abs. 4). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass er – trotz der

nunmehr geltend gemachten Einsicht – noch am 1. September 2020 gegenüber

der requirierten Polizei angab, seit zwei Jahren keine Medikamente mehr zu

nehmen (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur

Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610). Bereits diese Aussage belegt, dass ihm

die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und er nicht bereit ist, sein

psychisches bzw. sein suchtbedingtes Problem mit der notwendigen Konsequenz

behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass sich seine Wohnsituation desolat

darstellt (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020 S. 4, Haftakten Griff

«Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610; Polizeirapport vom 3. September

2020, Fotodokumentation, Haftakten Griff «Nebenakten») und er in äusserst

instabilen Verhältnissen lebt. So sei er gemäss eigenen Aussagen seit acht

Jahren arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe (vgl. Einvernahme zur Person vom

18. Januar 2020, Haftakten «Zur Person»). Es ist somit offensichtlich,

dass dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur fehlt und er mit der Bewältigung

des Alltags überfordert ist. Ferner ist erstellt, dass er offenbar auch

regelmässig Beziehungsprobleme hat (vgl. E. 4.3.4.2 oben). Unter diesen

Umständen ist es unwahrscheinlich, dass sich seine psychischen und

suchtbedingten Probleme mit einer ambulanten Behandlung, bei welcher er im

bestehenden Umfeld verbleiben würde, wirksam behandeln lassen. Auszuschliessen

ist jedenfalls, dass die bestehende Fortsetzungsgefahr dadurch dahinfällt.

5.

5.1 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im

Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion oder

einer Geldstrafe zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft

deutlich übersteige. Die Haftdauer sei insbesondere erforderlich, um die

geschädigten Frauen einzuvernehmen und um das psychiatrische Gutachten

erstellen zu können. Griffige Ersatzmassnahmen seien aktuell nicht ersichtlich

(angefochtene Verfügung, S. 4 f.).

Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Haft habe

bereits nach den vorgehaltenen Taten vom 14. April 2020 und 6. Juni 2020

beantragt werden können. Sie dürfe nicht erst nach mehr als drei Monaten und

ohne weitere in diese Richtung gehende Vorfälle beantragt werden (Beschwerde,

Ziff. 9 Abs. 1). Zudem könne der bestehenden Ersatzmassnahme mit einer

fürsorgerischen Unterbringung begegnet werden. Schliesslich habe der

Beschwerdeführer beteuert, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben

wolle (Beschwerde, Ziff. 9 Abs. 2; Replik, S. 3).

5.2 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.3

5.3.1 Vorweg

ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, wenn der

Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag erst über

drei Monate nach dem letzten Vorfall gestellt. Sie stellte den vorliegenden

Haftantrag unmittelbar nach den erneuten Vorkommnissen vom 1. und 3.

September 2020 und begründete diesen unter anderem auch mit diesen (vgl.

Haftantrag vom 10. September 2020, S. 2, Haftakten Griff «Anhalt./Haft»).

Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die

Staatsanwaltschaft sich erst nach dem Vorfall vom 3. September 2020 dazu

entschied, einen Haftantrag zu stellen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Einen Anspruch auf rechtzeitige Festnahme gibt es nicht.

5.3.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. September 2020 in Haft. Wenn der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm nur aufgrund der

vorgeworfenen Sachbeschädigungen von Anfang September 2020 ein Strafbefehl in

Aussicht stehe und deshalb Überhaft drohe (vgl. Beschwerde, Ziff. 9

Abs. 1), so blendet er zunächst aus, dass bei den beiden Vorfällen im

September 2020 neben der Sachbeschädigung auch der Tatbestand der Gefährdung

des Lebens zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben). Zudem verkennt er, dass

ihm nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern die Begehung von insgesamt sechs

Delikten vorgeworfen wird, welche alle schwerwiegendere Vergehen, allenfalls

Verbrechen, darstellen.

Wie das Zwangsmassnahmengericht

zutreffend erwog, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung sowie

aufgrund seiner Vorstrafen mit einer Strafe oder allenfalls mit einer Massnahme

zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von

insgesamt 12 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

5.3.3 Hinsichtlich

der von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahme der

ambulanten psychiatrischen Behandlung kann auf E. 4.3.4.3 oben verwiesen

werden. Eine solche ist nicht geeignet, um den Beschwerdeführer vor der

Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

Die

Staatsanwaltschaft hat am 22. September 2020 bei den Universitäre

Psychiatrische Kliniken ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben

(Haftakten Griff «Zur Person»). Erst dieses Gutachten wird Aufschluss über das Vorliegen

und insbesondere das Ausmass einer allfälligen psychischen und/oder

suchtbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben und es werden sich

erst aufgrund dieses Gutachtens zielführende (Ersatz-)Massnahmen sowie deren

Ausgestaltung definieren lassen.

Die vom

Beschwerdeführer ins Aug gefassten Ersatzmassnahmen sind demnach nicht

geeignet, der bestehenden Fortsetzungsgefahr zu begegnen.

5.3.4 Die

vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. September 2020

angeordnete einstweilige Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich demnach

insgesamt als verhältnismässig.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf

CHF 500.– festgesetzt.

Die vom

Beschwerdeführer beantragte amtliche Verteidigung für das

Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit Honorarnote vom 8. Oktober

2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen

und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Zu erstatten sind

auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Das Honorar

beläuft sich auf CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 15.– sowie

Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 78.15). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art.

135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin

entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde von A____ wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von

CHF 15.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 78.15 (7,7 % auf CHF 1'015.–),

gesamthaft somit CHF 1'093.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).