HB.2020.32
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020
3. November 2020Deutsch27 min
Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.32
ENTSCHEID
vom 3.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Oktober 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz.
Der
Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 28. Dezember
2020 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei in Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2020 der Antrag der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Anordnung von Untersuchungshaft vom 3.
Oktober 2020 abzuweisen und der Beschwerdeführer demgemäss per sofort aus der
Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Sämtliche
Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung
zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und liess mit
Eingabe vom 27. Oktober 2020 in Ergänzung der Stellungnahme dem
Appellationsgericht weitere Verfahrensakten zukommen. Der Beschwerdeführer
replizierte am 29. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 1.
Oktober 2020 in einem Zimmer im [...] an der [...] neben einer Kühltasche (welche
mutmasslich Betäubungsmittel beinhaltet habe) mit einem grossen Minigrip
hantiert zu haben, als der Fahndungsdienst dort eine Kontrolle durchgeführt
habe. Die übrigen im Raum anwesenden Personen seien neben ihm jeweils auf einem
Stuhl resp. auf dem Sofa gesessen. Der ebenfalls anwesende B____ habe gegenüber
dem Beschwerdeführer erwähnt «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!»,
wobei er gleichzeitig Banknoten, die vor ihm auf dem Tisch gelegen hätten, an
sich habe nehmen wollen. Überdies sei an der gleichentags im Salon
durchgeführten Hausdurchsuchung eine Tasche mit zwei Schusswaffen (Revolver und
Taschenpistole), Betäubungsmitteln (60 g MDMA, 265 g
Methamphetaminpulver, 79 g Crystal Meth und eine unbestimmte Menge
Haschisch und Marihuana) sowie einem Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Weiter habe
an der am 2. Oktober 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschwerdeführers
an der [...] eine Tragtasche mit Waffen (Handfeuerwaffen und Elektroschocker), vier
Kartons mit Testosteronampullen sowie eine Vielzahl von in Alufolie
eingewickelten Mobiltelefonen beschlagnahmt werden können. Ausserdem habe sich
in der Wohnung ein Safe befunden, der noch nicht habe geöffnet werden können.
Angesichts der
bei der Salonkontrolle vorgefundenen Situation würden sämtliche Erklärungen des
Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zumindest ein dringender
Anfangsverdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer mit den festgestellten
Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei. Auch hinsichtlich der Waffen könne
zum jetzigen Zeitpunkt ein Zusammenhang aufgrund der bei der Hausdurchsuchung
an der [...] vorgefundenen Waffen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der
objektiven Begebenheiten liege damit der dringende Tatverdacht betreffend
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz vor.
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 in erster
Linie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Ihrer Verfügung übersehe das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG), dass die Kühltasche, die sich anlässlich der
Salonkontrolle im [...] an der [...] befunden habe, die gleiche sei, in der
diverse Betäubungsmittel und zwei Waffen gefunden worden seien. Stattdessen spreche
die Vorinstanz davon, dass «überdies» und «gleichentags» eine Tasche
beschlagnahmt worden sei. Dies sei aktenwidrig. Dadurch erweitere die
Vorinstanz tatsachenwidrig den von der Staatsanwaltschaft erhobenen
Tatverdacht. In Tat und Wahrheit habe sich einzig eine Tasche im [...] befunden
und der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle eben
neben dieser einen Tasche befunden und sei daran gewesen, deren Inhalt zu
kontrollieren. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 vermöge die
Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht
überzeugend darzutun. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die gleichzeitig im
Raum anwesenden B____ und C____ seien umgehend in Polizeigewahrsam genommen
worden, ohne jegliche Möglichkeit einer vorgängigen Absprache untereinander.
Unabhängig voneinander hätten alle drei anlässlich ihrer Einvernahmen vom 2.
Oktober 2020 bestätigt, dass sich die Kühltasche bereits im Zimmer von C____ befunden
habe, als B____ und der Beschwerdeführer die Liegenschaft bzw. das Zimmer betreten
hätten. Ebenso habe C____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausgesagt,
dass diese Tasche von einem ihrer Kunden bei ihr zwischengelagert worden sei
und sie, als der Kunde nicht mehr aufgetaucht sei, ihren Freund, den Beschwerdeführer,
angerufen habe, um den Inhalt der Tasche zu kontrollieren. C____ habe sowohl
den Kunden wie auch die Handlungen dieser unbekannt gebliebenen Person
detailliert umschrieben und ihre Aussagen würden sich mit denen der ebenfalls
anwesenden Personen decken. Es erstaune, dass sowohl die Staatsanwaltschaft
sowie das ZMG offensichtlich nur hinsichtlich des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers Ungereimtheiten ausmachen wollen bzw. nur bei ihm das
Vorliegen eines Tatverdachts bejahen würden, bei B____ und C____ hingegen
nicht. Dies notabene, obwohl alle drei Gleiches unabhängig voneinander
ausgesagt hätten. Lediglich aus dem Umstand, dass sich im Zimmer von C____ eine
Tasche befunden habe, in der angeblich Betäubungsmittel und zwei Waffen
aufgefunden worden seien, könne nicht hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer
damit in Verbindung stehe. Es sei offensichtlich, dass der Verdacht gegen den
Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner unbestrittenen Vergangenheit konstruiert
worden sei. So sei denn auch unerklärlich, weshalb von der Staatsanwaltschaft
einzig gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft beantragt worden sei, nicht
aber gegen C____ und gegen B____. Diese seien zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle ebenfalls vor Ort gewesen und C____ habe nach eigenen Angaben
weit mehr Informationen zur aufgefundenen Tasche zu liefern, als der
Beschwerdeführer selbst. Gerade auch die Aussage von B____ anlässlich der Kontrolle
gemäss Polizeirapport «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!», spreche
– entgegen den Ausführungen des ZMG – eben gerade für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers. B____ habe anlässlich seiner Einvernahme am
2.
Oktober 2020 zwar ausgeführt, die rapportierte Aussage habe der Beschwerdeführer
gemacht, was die Vorinstanz übersehe. Gleichzeitig habe aber B____ ausgeführt,
dass er gesagt habe «Das dörf jetzt aber ned wohr sii». Unabhängig davon, von
welchem Blickwinkel diese Aussagen betrachtet würden, ergebe sich daraus, dass
die Anwesenden selbst umgehend begriffen hätten, dass sie sich in einer
äusserst unglücklichen Situation befunden hätten. Daraus herzuleiten, dass der
Beschwerdeführer jedoch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe,
womöglich sogar in qualifizierter Weise, sei jedoch verfehlt. Dafür würden auch
keine Anhaltspunkte bestehen.
Der
Beschwerdeführer werde von den anwesenden B____ und C____ entlastet. B____ habe
auch eindeutig davon gesprochen, dass er und der Beschwerdeführer ohne Tasche
in die Liegenschaft an der [...] gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe
zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2020 auf die in und um die
Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras aufmerksam gemacht, welche
ihn ebenfalls entlasten würden. Nach Auskunft der Strafverfolgungsbehörden handle
es sich dabei jedoch um Attrappen, was dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen
sei. Ebenso sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Strafvollzug
mittels Electronic Monitoring befinde und deshalb eine Fussfessel trage. Diese
schränke seine Bewegungsfreiheit massiv ein. Davon ausgehend, dass in erster
Linie für die Annahme eines dringenden Tatverdachts das Vorliegen von
objektivierbaren und konkreten Verdachtsmomenten entscheidend sei, könne
vorliegend mit Blick auf die an der [...] aufgefundene Tasche nicht von einem
dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz ausgegangen
werden. Dieser scheine aufgrund der Verfügung des ZMG konstruiert. Die
objektivierbaren Beweise und insbesondere auch die gleichlautenden Aussagen der
anwesenden Personen würden den Beschwerdeführer vollumfänglich entlasten. Die
spekulativen Ausführungen des ZMG, wonach der Beschwerdeführer mit den
festgestellten Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei, würden sich als
unrichtig erweisen und in keinerlei Weise die Anordnung von Untersuchungshaft
begründen.
Hinsichtlich der
im Hobbyraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Waffen könne gesagt werden,
dass er unterdessen dazu einvernommen worden sei. Er bestreite deren Besitz
nicht. Bei den Handfeuerwaffen handle es sich allesamt um Attrappen oder
Luftdruckpistolen. Jedenfalls würde das Auffinden dieser Waffen beim Beschwerdeführer
keinesfalls die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Diesbezüglich seien
von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
auch keinerlei Haftgründe geltend gemacht worden. Ebenso wenig wäre eine darauf
gestützte Untersuchungshaft verhältnismässig.
3.2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 vor, dass
ein dringender Tatverdacht vorliege. So sei der Beschwerdeführer von der
Polizei in flagranti überrascht worden, als er eine Plastikverpackung mit einer
grösseren Menge Betäubungsmittel in den Händen gehalten habe, welche er aus
einer neben ihm stehenden Tasche – gefüllt mit verschiedenen
Betäubungsmittelarten und zwei Schusswaffen – genommen habe. Die darin
enthaltenen Betäubungsmittel seien teilweise bereits in verkaufsfertige
handelsübliche Portionen verpackt gewesen. Bei der Polizeikontrolle ebenfalls
anwesend gewesen seien C____ und B____. Letzterer, der den Beschwerdeführer zum
Salon gefahren habe, habe eine 50-Franken-Note auf den Tisch gelegt und beim
Eintreffen der Polizei umgehend wieder an sich genommen, was den Verdacht
begründe, dass er dort eine Konsummenge Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer
habe erwerben wollen. Des Weiteren gehe C____ in den Räumlichkeiten des [...] ihrer
Tätigkeit als Masseuse nach. Um diese Tätigkeit – eigenen Angaben zufolge –
ausüben bzw. ertragen zu können, konsumiere sie Betäubungsmittel (Crystal Meth).
Bei C____ solle es sich um eine Freundin des Beschwerdeführers handeln, die er
schon seit 10 Jahren kenne und mit der er seit zwei Jahren in einer festen
Beziehung stehe. Allerdings wohne der Beschwerdeführer gleichzeitig noch mit D____
an der [...] zusammen und wolle auch mit ihr in einer festen Beziehung stehen.
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers an der [...]
in Basel hätten jedoch E____ (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und der
gemeinsame Sohn, F____, angetroffen werden können. Bei der Hausdurchsuchung an
der [...] hätten neben drei Luftdruckpistolen ein funktionstüchtiger
Elektroschocker, ein Schlagring, eine Schlagrute, vier teilweise in Aluminium
verpackte und im Kühlschrank gelagerte Mobiltelefone sowie ein Tablet und ein
Pass lautend auf G____ sichergestellt werden können. Angesprochen auf den Pass habe
der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass dieser von einem Kunden bei C____
zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden sei. Die gleiche Behauptung, es
seien Gegenstände von Freiern zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden, habe
der Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit dem Pass von G____ und den
am 1. Oktober 2020 im [...] sichergestellten Betäubungsmitteln vorgebracht,
sondern bereits schon in einem früheren Verfahren ([...]), das wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Strafbefehl vom 19.
November 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Am 12. Dezember 2019 sei
der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und grober
Verletzung der Verkehrsregeln zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
worden, wovon sechs Monate bedingt vollziehbar erklärt worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei der Vollzug mittels Electronic Monitoring gewährt worden,
welcher am 24. August 2020 begonnen habe und seither andauere. Gemäss Auskunft
der Vollzugsbehörden gestalte sich der bisherige Vollzug schwierig, weil sich
der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen halte, und stehe kurz vor dem
Abbruch.
3.2.3
In
seiner Replik vom 29. Oktober 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde nicht gelinge, den
angeblich vorliegenden dringenden Tatverdacht zu erhärten, geschweige denn zu
belegen. Ebenso wenig sei dies der Staatsanwaltschaft aufgrund der bisherigen
Ermittlungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 1. Oktober
2020.
gelungen. Die spekulativen Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden sich
allerdings hauptsächlich auf das Leben des Beschwerdeführers und nicht auf die
ihm konkret vorgeworfenen Tathandlungen konzentrieren. Es gelte weiterhin
festzuhalten, dass kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Vorfälle vom 1. Oktober 2020 betreffend qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz bestehe. So werde der Vorwurf, wonach B____, der anlässlich der
Polizeikontrolle ebenfalls im Salon anwesend gewesen sei, vom Beschwerdeführer
Betäubungsmittel habe erwerben wollen, von der Staatsanwaltschaft erstmals
erhoben und werde entschieden bestritten. Diese Behauptung sei durch nichts
belegt und diene einzig der Stimmungsmache. B____ habe anlässlich seiner
Einvernahme vom 2. Oktober 2020 geschildert, dass er in der Vergangenheit
einen Entzug durchgemacht habe und seither keine Betäubungsmittel mehr
konsumiere. Zudem müsse er regelmässig Haarproben abgeben, um seine Abstinenz
nachzuweisen, da ihm ansonsten der Führerausweis entzogen würde. Worauf die
Staatsanwaltschaft ihre erwähnte Mutmassung stütze, gehe aus ihrer
Stellungnahme nicht hervor, weshalb ihr darin in keiner Weise zu folgen sei. Unklar
sei, was die Staatsanwaltschaft mit den Ausführungen zum Beziehungsleben des
Beschwerdeführers bezwecken wolle. Dies spiele im Zusammenhang mit den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen keinerlei Rolle und solle einzig dazu dienen, Stimmung
gegen den Beschwerdeführer zu machen. Dem Beschwerdeführer werde durch die
Staatsanwaltschaft zurecht auch keine Falschaussage unterstellt, weshalb die
Frage, was die Staatsanwaltschaft damit suggerieren wolle, offenbleiben müsse. Hinsichtlich
des Verfahrens [...] und des dabei ausgestellten Strafbefehls sei noch darauf
hinzuweisen, dass diese Verurteilung keiner gerichtlichen Überprüfung
unterzogen worden und der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen
sei. Unter diesen Umständen erweise sich das Zurückgreifen auf Erkenntnisse
dieses nicht näher überprüften Strafverfahrens als nicht geeignet, um
vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers
zuzulassen. Auch aus der teilweise einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers
vom 12. Dezember 2019 im Kanton Basel-Landschaft lasse sich nichts Nachteiliges
ableiten. Die Verurteilung betreffe nämlich Handlungen, die sich im Sommer 2015
ereignet hätten, was für das vorliegende Verfahren keine Rückschlüsse zulasse. Hinsichtlich
der Auskunft des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft vom 12.
Oktober 2020 müsse gesagt werden, dass es sich dabei um eine informelle E-Mail und
nicht um einen formellen, unterschriftlich bestätigten Bericht handle. Ebenso habe
der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die
in der E-Mail vom 12. Oktober 2020 enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer
würden überdies der guten Ordnung halber bestritten. Die Ermittlungen würden
nunmehr seit beinahe vier Wochen andauern und der Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer habe sich während dieser Zeit in keinster Weise erhärtet.
Stattdessen versuche die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatverdacht einzig
aus dem Vorleben des Beschwerdeführers zu konstruieren.
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar
2020.
E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126.
f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
3.4
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 in einem Zimmer
im [...] an der [...] in Basel vom Fahndungsdienst angetroffen wurde, wie er neben
einer Tasche, welche diverse Betäubungsmittel sowie zwei Schusswaffen enthielt,
mit einem grossen Minigrip hantierte. Im gleichen Raum waren zu diesem
Zeitpunkt auch B____ und C____ anwesend. Der Beschwerdeführer gibt an, dass
diese Personen ohne jegliche Möglichkeit einer Absprache in Polizeigewahrsam
genommen worden seien und unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass die
Tasche bereits im Zimmer gestanden sei, als der Beschwerdeführer und B____ das
Zimmer betreten hätten. Des Weiteren habe C____ gegenüber der Polizei
ausgesagt, dass die Tasche von einem ihrer Kunden in ihrem Zimmer
zwischengelagert worden und dieser sodann nicht wieder aufgetaucht sei. Sie
habe daraufhin den Beschwerdeführer angerufen, so dass dieser den Inhalt der
Tasche kontrollieren solle.
Einerseits
deuten die übereinstimmenden Aussagen der involvierten Personen zur von der
Polizei aufgefundenen Kühltasche auf eine gewisse Professionalität hin, weshalb
sie den Beschwerdeführer gerade nicht entlasten. Der einschlägig vorbestrafte
und sich noch im Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer hatte allen Anlass,
im Hinblick auf eine in «Salons» nicht unübliche Polizeirazzia eine Absprache
mit den Beteiligten zur Herkunft der Tasche mit illegalem Inhalt zu treffen. Die
Glaubhaftigkeit der Erklärung für die Tasche wird erst Recht durch die Tatsache
untergraben, dass sie bereits in früheren Verfahren als Erklärung für den
Umgang des Beschwerdeführers mit Betäubungsmitteln oder dem Pass von G____ herhalten
musste (vgl. Vorakten Stawa, PDF S. 190 f., 225). Auch stimmen die Aussagen der
drei im Zimmer anwesenden Personen auch nur oberflächlich überein und
verstärken somit den Eindruck, dass die Geschichte mit der zurückgelassenen
Tasche für solche Situationen einstudiert ist. So sagte der Beschwerdeführer
aus, dass C____ ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ein Kunde von ihr
eine Tasche bei ihr gelassen habe, die komisch rieche (Vorakten Stawa, PDF
S. 178 ff.). C____ gibt demgegenüber jedoch an, sie habe dem
Beschwerdeführer am Telefon nicht den Grund gesagt, weshalb sie ihn angerufen
habe und warum er vorbeikommen müsse (Vorakten Stawa, PDF S. 197). Des
Weiteren gibt C____ an, ein Kunde habe die Tasche in ihr Zimmer gelegt
(Vorakten Stawa, PDF S. 193). Diese Aussagen widersprechen jedoch den
Angaben, welche der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020
Dispositiv
machte. Demnach sei die Tasche nicht von einem Freier im Zimmer von C____
platziert, sondern von einem gewissen H____ dorthin gebracht worden, nachdem
ihm der Salonbetreiber diese überreicht habe (act. 4, S. 3 und 5 der
Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sowie S. 2 der Einvernahme vom 26.
Oktober 2020). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebt H____ in einer Wohnung
in der gleichen Liegenschaft ([...]) wie der «Salon» (act. 4, S. 3 der
Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Auch sei dieser schon vom
Beschwerdeführer in der Küche des «Salons» angetroffen worden (act. 4, S. 6 der
Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Entsprechend hätte er auch C____
bekannt gewesen sein müssen, wodurch sie gewusst hätte, dass es sich nicht um
einen Freier handelte. C____ sagte jedoch aus, der Freier sei ihr nur als
«Schatzi» bekannt gewesen (Vorakten Stawa, PDF S. 195).
Des Weiteren gab
der Beschwerdeführer zuerst an, keine der Gegenstände, welche sich in der
Tasche befanden, aus den Verpackungen genommen oder die Verpackungen geöffnet
zu haben (act. 4, S. 5 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Nur kurz darauf
sagte er aus, dass er doch eine der Verpackungen, welche eine weisse, feuchte
Paste enthalten habe, geöffnet habe, um daran zu riechen. Er habe den Sack
geöffnet, daran gerochen und diesen sofort wieder verschlossen. Wiederum kurz
darauf führte er aus, dass er auch den Klebestreifen entfernt habe, der den
Beutel mit der weissen Paste umschlossen habe (act. 4, S. 6 der Einvernahme vom
26. Oktober 2020). Auffällig hierbei ist, dass der Beschwerdeführer zuerst
immer eine Handlung verneinte, daraufhin aber doch diese Handlung zugestand,
sobald ihm in der Einvernahme vorgehalten wurde, dass Beweise seinen Aussagen
entgegenstünden. So gab der Beschwerdeführer erst zu, dass er das Klebeband
auch entfernt habe, als ihm vorgehalten wurde, dass sein Fingerabdruck auf
einer Plastikschicht gefunden worden sei, die sich unter einer anderen
Plastikschicht sowie dem besagten Klebeband befunden habe (act. 4, S. 6 der
Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Aufgrund dieser Aussagetaktik und des
Umstands, dass ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf einem Vakuumbeutel,
der mit Klebeband umwickelt war und sich innerhalb eines weiteren
Kunststoffbeutels befand, sichergestellt werden konnte (vgl. act. 4, Anhang
zu den Einvernahmen), hat sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich sogar
noch erhärtet, dass die Betäubungsmittel in der Tasche dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden können. Überdies gab C____ im Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer die Säcke nicht geöffnet habe
(Vorakten Stawa, PDF S. 193). Entsprechend sind die Behauptungen des
Beschwerdeführers jeweils als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch
lässt die vorgefundene Situation – mit den zum Teil verkaufsfertig verpackten
Betäubungsmitteln und die Anwesenheit des Betäubungsmittelkonsumenten B____, der
kurz zuvor CHF 50.– auf den Tisch gelegt und dies nach Eintreffen der Polizei
sofort wieder behändigt habe – den Verdacht entstehen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor im Betäubungsmittelhandel tätig ist. Der Umstand,
dass die Freundin des Beschwerdeführers C____ gemäss eigener Aussage selber Methamphetaminkonsumentin
ist (Vorakten Stawa, PDF S. 199), verstärkt diesen Verdacht zusätzlich. Sofern
der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung ausführt, er habe auf die in und um
die Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras verwiesen, ist
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wohl bekannt gewesen sein dürfte, dass
es sich dabei nur um Attrappen handelte. Dass dem Beschwerdeführer das
Etablissement gut bekannt ist, belegt auch die Aussage von C____, wonach alle
dort arbeitenden Frauen seine Telefonnummer kennen würden (Vorakten Stawa, PDF
S. 200). Schliesslich sind Ausführungen zum Beziehungsleben des
Beschwerdeführers durchaus relevant, da die Intimität zu der einen oder anderen
Frau allenfalls nicht nur auf geschlechtlicher Anziehung, sondern auch auf
deliktsbezogenen Gründen beruhen könnte.
Ob die
Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um
Anklage wegen der untersuchten Delikte erheben zu können und wie ein Gericht
die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch
nicht entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das
Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von Untersuchungshaft
hinreichend dringender Tatverdacht besteht.
4.
4.1 Das
ZMG bejaht das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die Ermittlungen stünden noch
ganz am Anfang. Der Beschwerdeführer streite die Tatvorwürfe ab und die
Hintergründe des Betäubungsmittelhandels seien weitgehend unbekannt.
Insbesondere betreffe dies auch die Rolle des Beschwerdeführers. Es bestehe
daher die Gefahr, dass dieser bei einer Haftentlassung weitere Involvierte
informieren und sich mit ihnen absprechen würde. Die Wahrheitsfindung und
insbesondere die Aufklärung seiner Rolle würde damit massiv erschwert, wenn
nicht gar verunmöglicht werden.
4.2 Der
Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Vorliegend
sei von den im Zimmer von C____ im [...] anwesenden Personen lediglich der
Beschwerdeführer in Haft genommen worden. C____ habe jedoch ausgesagt, dass sie
wisse, wem die fragliche Tasche gehöre und habe ihren Kunden auch entsprechend
beschrieben. Dass nun beim Beschwerdeführer, der sich im Gegensatz zu C____ in
Haft befinde, eine Kollusionsgefahr angenommen werde, erscheine ziemlich
abenteuerlich. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme würden gerade beim
Beschwerdeführer nicht bestehen. Die Staatsanwaltschaft habe es sich durch das
einseitige Fokussieren auf den Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn
durch sich in Freiheit befindende Personen Spuren oder gar Beweismittel
weggeschafft worden seien. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft das
Vorliegen von Kollusionsgefahr angenommen werden. Die Staatsanwaltschaft blende
zudem gänzlich aus, dass sowohl C____ als auch B____ und der Beschwerdeführer bereits
einvernommen worden seien und sich ihre Aussagen im Wesentlichen nicht
widersprechen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass C____ für
den Beschwerdeführer Betäubungsmittel in ihrem Studio aufbewahre. Diese Spekulation
werde denn auch entschieden bestritten und sei durch nichts belegt. Selbst wenn
die betroffenen Personen ihr Aussageverhalten ändern würden, so wäre es mit
Blick auf die erstgemachten Aussagen Sache des urteilenden Gerichts, über die
Glaubhaftigkeit der Aussagen zu befinden. Absprachen seien aufgrund der nunmehr
erfolgten Ersteinvernahme nicht möglich.
4.3 Kollusionsgefahr
ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
4.4 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch
wenig über die effektiven Beziehungen und Abhängigkeiten der involvierten
Personen bekannt. Auch ist weder bei C____ als ungarische Dienstleisterin im
Rotlichtmilieu noch bei B____ als Person mit einer Suchtproblematik von einer
grossen Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auszugehen.
Primär dürften bei ihnen die eigenen Interessen, insbesondere der Schutz der
eigenen Person vor Strafverfolgung, im Vordergrund stehen. Dies gilt auch für
den Beschwerdeführer, da er bereits einschlägig vorbestraft ist und vor dem
Abbruch des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch Electronic Monitoring steht. Inwieweit
die Personen mit den sichergestellten Betäubungsmitteln in Verbindung stehen,
wird sich erst noch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zeigen. Bei
der aufgefundenen Menge von Betäubungsmitteln kann es sich jedoch kaum um ein
Einmanngeschäft handeln. Solange Aussicht besteht, die im Hintergrund
agierenden Personen ausfindig zu machen und Erkenntnisse über die Stellung des
Beschwerdeführers im Handel zu gewinnen, besteht nicht nur zu C____ und B____
Kollusionsgefahr. Sollte sich der bestehende Verdacht erhärten, dass C____ in
ihrem Studio die Betäubungsmittel für den Beschwerdeführer aufbewahrt und B____
zwecks Erwerb von Betäubungsmitteln am 1. Oktober 2020 mit dem Beschwerdeführer
an die [...] gefahren ist, wird der Beschwerdeführer mit grösster
Wahrscheinlichkeit alles unternehmen, um mit diesen Personen Absprachen zu
treffen und sie so zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Wie bereits aufgezeigt
werden konnte, verstricken sich die involvierten Personen in ihren Aussagen
auch bereits in Widersprüche (s. oben E. 3.4), die es aufzuklären gilt. Gestützt
auf diese Erwägungen ist Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund zu bejahen.
5.
Die Vorinstanz
hat zusätzlich den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Vorliegen eines
Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
ausreichend, weshalb dieser Haftgrund im Moment noch offengelassen werden kann.
Sofern der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, dass es sich bei der Vorstrafe
vom 19. November 2019 um einen Strafbefehl handle, der nicht näher überprüft worden
und über dessen Inhalt wenig bekannt sei, weshalb sich das Zurückgreifen auf
Erkenntnisse dieses Strafverfahrens als nicht geeignet erweisen würden um
vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers
zuzulassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Strafbefehl gemäss Art. 354
Abs. 3 StPO ein rechtskräftiges Urteil darstellt. Auch ist darauf hinzuweisen,
dass die den Tatverdacht begründenden Delikte während des Vollzugs einer
Vorstrafe begangen worden wären.
6.
6.1 Das
ZMG bejaht schliesslich die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Der Beschwerdeführer
habe bei einer Verurteilung eine Sanktion zu erwarten, die von der Dauer oder
der Anzahl Tagessätze her die beantragte Haftdauer von zwölf Wochen weit
übersteigen werde. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang. Insbesondere
müssten Abklärungen zu den Lieferanten, Auftraggebern und Abnehmern sowie zu
den Bezugs- und Zielorten der Betäubungsmittel getätigt werden. Auch müsse die
Rolle des Beschwerdeführers eingeordnet und er müsse zum Ergebnis der
Hausdurchsuchung an der [...] einvernommen werden. Die Anordnung von zwölf
Wochen Untersuchungshaft sei darüber hinaus notwendig, um die
kriminaltechnischen Arbeiten der Spurensicherung und deren Auswertungen der
Waffen, der Betäubungsmittel und der technischen Geräte sowie der Abklärung des
Inhalts des Safes durchzuführen. Griffige Ersatzmassnahmen, insbesondere um der
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr wirkungsvoll zu begegnen, seien nicht
ersichtlich.
6.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei bereits zu den Vorwürfen befragt worden
und habe Aussagen gemacht. Seine Aussagen würden sich mit denjenigen der
während der Polizeikontrolle anwesenden Personen decken. Fallrelevante
Gegenstände seien zudem bereits beschlagnahmt worden und könnten nunmehr
ungestört untersucht werden. Gerade auch mit Blick auf die von der
Staatsanwaltschaft noch erwähnten ausstehenden Arbeiten würden sich die zwölf
Wochen Untersuchungshaft daher als unverhältnismässig erweisen, zumal es sich
um externe Abklärungen handle, auf deren Vornahme der Beschwerdeführer keinen
Einfluss habe. Der Beschwerdeführer arbeite zudem bei der [...] Käserei und sei
auf seine Arbeitsstelle angewiesen. Er habe Aussicht auf den Beginn einer
Lehrstelle im nächsten Sommer und keinerlei Interesse daran, zu delinquieren.
6.3 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.4 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer aufgrund der Rückfallsituation mit einer empfindlichen
Strafe zu rechnen, sofern sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Entsprechend
würde die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von zwölf Wochen nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf seine angebliche Arbeit bei der Käserei [...] beruft, so
ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber I____ angab, dass der
Beschwerdeführer nur einmal für wenige Stunden effektiv gearbeitet habe und
dass sich nichts vom Beschwerdeführer bei der [...] AG befände. Er hätte dort
auch keine Arbeitskleidung (Vorakten Stawa, PDF S. 237). Entsprechend ist
nicht von einem gefestigten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auszugehen,
womit auch keinerlei triftigen, persönlichen Gründe gegen die Haftanordnung
sprechen. Auch sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um den
besonderen Haftgründen zu begegnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung
in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf
CHF 500.– festgesetzt.
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die
vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Anordnung der
Untersuchungshaft als aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft
aber um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem
Beschwerdeführer entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit
Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das
Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren
aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren. Dem amtlichen
Verteidiger werden demnach ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der
eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.67 und ein Auslagenersatz von CHF
30.35, zuzüglich MWST von 7,7 % von insgesamt CHF 84.47, gesamthaft somit CHF 1'181.50,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).