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Entscheid

HB.2020.32

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020

3. November 2020Deutsch27 min

Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.32

ENTSCHEID

vom 3.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. Oktober 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz.

Der

Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Die

Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 28. Dezember

2020 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei in Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2020 der Antrag der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Anordnung von Untersuchungshaft vom 3.

Oktober 2020 abzuweisen und der Beschwerdeführer demgemäss per sofort aus der

Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Sämtliche

Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung

zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und liess mit

Eingabe vom 27. Oktober 2020 in Ergänzung der Stellungnahme dem

Appellationsgericht weitere Verfahrensakten zukommen. Der Beschwerdeführer

replizierte am 29. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 1.

Oktober 2020 in einem Zimmer im [...] an der [...] neben einer Kühltasche (welche

mutmasslich Betäubungsmittel beinhaltet habe) mit einem grossen Minigrip

hantiert zu haben, als der Fahndungsdienst dort eine Kontrolle durchgeführt

habe. Die übrigen im Raum anwesenden Personen seien neben ihm jeweils auf einem

Stuhl resp. auf dem Sofa gesessen. Der ebenfalls anwesende B____ habe gegenüber

dem Beschwerdeführer erwähnt «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!»,

wobei er gleichzeitig Banknoten, die vor ihm auf dem Tisch gelegen hätten, an

sich habe nehmen wollen. Überdies sei an der gleichentags im Salon

durchgeführten Hausdurchsuchung eine Tasche mit zwei Schusswaffen (Revolver und

Taschenpistole), Betäubungsmitteln (60 g MDMA, 265 g

Methamphetaminpulver, 79 g Crystal Meth und eine unbestimmte Menge

Haschisch und Marihuana) sowie einem Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Weiter habe

an der am 2. Oktober 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschwerdeführers

an der [...] eine Tragtasche mit Waffen (Handfeuerwaffen und Elektroschocker), vier

Kartons mit Testosteronampullen sowie eine Vielzahl von in Alufolie

eingewickelten Mobiltelefonen beschlagnahmt werden können. Ausserdem habe sich

in der Wohnung ein Safe befunden, der noch nicht habe geöffnet werden können.

Angesichts der

bei der Salonkontrolle vorgefundenen Situation würden sämtliche Erklärungen des

Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zumindest ein dringender

Anfangsverdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer mit den festgestellten

Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei. Auch hinsichtlich der Waffen könne

zum jetzigen Zeitpunkt ein Zusammenhang aufgrund der bei der Hausdurchsuchung

an der [...] vorgefundenen Waffen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der

objektiven Begebenheiten liege damit der dringende Tatverdacht betreffend

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz vor.

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 in erster

Linie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Ihrer Verfügung übersehe das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG), dass die Kühltasche, die sich anlässlich der

Salonkontrolle im [...] an der [...] befunden habe, die gleiche sei, in der

diverse Betäubungsmittel und zwei Waffen gefunden worden seien. Stattdessen spreche

die Vorinstanz davon, dass «überdies» und «gleichentags» eine Tasche

beschlagnahmt worden sei. Dies sei aktenwidrig. Dadurch erweitere die

Vorinstanz tatsachenwidrig den von der Staatsanwaltschaft erhobenen

Tatverdacht. In Tat und Wahrheit habe sich einzig eine Tasche im [...] befunden

und der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle eben

neben dieser einen Tasche befunden und sei daran gewesen, deren Inhalt zu

kontrollieren. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2020 vermöge die

Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht

überzeugend darzutun. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die gleichzeitig im

Raum anwesenden B____ und C____ seien umgehend in Polizeigewahrsam genommen

worden, ohne jegliche Möglichkeit einer vorgängigen Absprache untereinander.

Unabhängig voneinander hätten alle drei anlässlich ihrer Einvernahmen vom 2.

Oktober 2020 bestätigt, dass sich die Kühltasche bereits im Zimmer von C____ befunden

habe, als B____ und der Beschwerdeführer die Liegenschaft bzw. das Zimmer betreten

hätten. Ebenso habe C____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausgesagt,

dass diese Tasche von einem ihrer Kunden bei ihr zwischengelagert worden sei

und sie, als der Kunde nicht mehr aufgetaucht sei, ihren Freund, den Beschwerdeführer,

angerufen habe, um den Inhalt der Tasche zu kontrollieren. C____ habe sowohl

den Kunden wie auch die Handlungen dieser unbekannt gebliebenen Person

detailliert umschrieben und ihre Aussagen würden sich mit denen der ebenfalls

anwesenden Personen decken. Es erstaune, dass sowohl die Staatsanwaltschaft

sowie das ZMG offensichtlich nur hinsichtlich des Aussageverhaltens des

Beschwerdeführers Ungereimtheiten ausmachen wollen bzw. nur bei ihm das

Vorliegen eines Tatverdachts bejahen würden, bei B____ und C____ hingegen

nicht. Dies notabene, obwohl alle drei Gleiches unabhängig voneinander

ausgesagt hätten. Lediglich aus dem Umstand, dass sich im Zimmer von C____ eine

Tasche befunden habe, in der angeblich Betäubungsmittel und zwei Waffen

aufgefunden worden seien, könne nicht hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer

damit in Verbindung stehe. Es sei offensichtlich, dass der Verdacht gegen den

Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner unbestrittenen Vergangenheit konstruiert

worden sei. So sei denn auch unerklärlich, weshalb von der Staatsanwaltschaft

einzig gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft beantragt worden sei, nicht

aber gegen C____ und gegen B____. Diese seien zum Zeitpunkt der

Polizeikontrolle ebenfalls vor Ort gewesen und C____ habe nach eigenen Angaben

weit mehr Informationen zur aufgefundenen Tasche zu liefern, als der

Beschwerdeführer selbst. Gerade auch die Aussage von B____ anlässlich der Kontrolle

gemäss Polizeirapport «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!», spreche

– entgegen den Ausführungen des ZMG – eben gerade für die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Beschwerdeführers. B____ habe anlässlich seiner Einvernahme am

2.

Oktober 2020 zwar ausgeführt, die rapportierte Aussage habe der Beschwerdeführer

gemacht, was die Vorinstanz übersehe. Gleichzeitig habe aber B____ ausgeführt,

dass er gesagt habe «Das dörf jetzt aber ned wohr sii». Unabhängig davon, von

welchem Blickwinkel diese Aussagen betrachtet würden, ergebe sich daraus, dass

die Anwesenden selbst umgehend begriffen hätten, dass sie sich in einer

äusserst unglücklichen Situation befunden hätten. Daraus herzuleiten, dass der

Beschwerdeführer jedoch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe,

womöglich sogar in qualifizierter Weise, sei jedoch verfehlt. Dafür würden auch

keine Anhaltspunkte bestehen.

Der

Beschwerdeführer werde von den anwesenden B____ und C____ entlastet. B____ habe

auch eindeutig davon gesprochen, dass er und der Beschwerdeführer ohne Tasche

in die Liegenschaft an der [...] gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe

zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2020 auf die in und um die

Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras aufmerksam gemacht, welche

ihn ebenfalls entlasten würden. Nach Auskunft der Strafverfolgungsbehörden handle

es sich dabei jedoch um Attrappen, was dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen

sei. Ebenso sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Strafvollzug

mittels Electronic Monitoring befinde und deshalb eine Fussfessel trage. Diese

schränke seine Bewegungsfreiheit massiv ein. Davon ausgehend, dass in erster

Linie für die Annahme eines dringenden Tatverdachts das Vorliegen von

objektivierbaren und konkreten Verdachtsmomenten entscheidend sei, könne

vorliegend mit Blick auf die an der [...] aufgefundene Tasche nicht von einem

dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz ausgegangen

werden. Dieser scheine aufgrund der Verfügung des ZMG konstruiert. Die

objektivierbaren Beweise und insbesondere auch die gleichlautenden Aussagen der

anwesenden Personen würden den Beschwerdeführer vollumfänglich entlasten. Die

spekulativen Ausführungen des ZMG, wonach der Beschwerdeführer mit den

festgestellten Betäubungsmitteln in Verbindung zu bringen sei, würden sich als

unrichtig erweisen und in keinerlei Weise die Anordnung von Untersuchungshaft

begründen.

Hinsichtlich der

im Hobbyraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Waffen könne gesagt werden,

dass er unterdessen dazu einvernommen worden sei. Er bestreite deren Besitz

nicht. Bei den Handfeuerwaffen handle es sich allesamt um Attrappen oder

Luftdruckpistolen. Jedenfalls würde das Auffinden dieser Waffen beim Beschwerdeführer

keinesfalls die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Diesbezüglich seien

von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

auch keinerlei Haftgründe geltend gemacht worden. Ebenso wenig wäre eine darauf

gestützte Untersuchungshaft verhältnismässig.

3.2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 vor, dass

ein dringender Tatverdacht vorliege. So sei der Beschwerdeführer von der

Polizei in flagranti überrascht worden, als er eine Plastikverpackung mit einer

grösseren Menge Betäubungsmittel in den Händen gehalten habe, welche er aus

einer neben ihm stehenden Tasche – gefüllt mit verschiedenen

Betäubungsmittelarten und zwei Schusswaffen – genommen habe. Die darin

enthaltenen Betäubungsmittel seien teilweise bereits in verkaufsfertige

handelsübliche Portionen verpackt gewesen. Bei der Polizeikontrolle ebenfalls

anwesend gewesen seien C____ und B____. Letzterer, der den Beschwerdeführer zum

Salon gefahren habe, habe eine 50-Franken-Note auf den Tisch gelegt und beim

Eintreffen der Polizei umgehend wieder an sich genommen, was den Verdacht

begründe, dass er dort eine Konsummenge Betäubungsmittel vom Beschwerdeführer

habe erwerben wollen. Des Weiteren gehe C____ in den Räumlichkeiten des [...] ihrer

Tätigkeit als Masseuse nach. Um diese Tätigkeit – eigenen Angaben zufolge –

ausüben bzw. ertragen zu können, konsumiere sie Betäubungsmittel (Crystal Meth).

Bei C____ solle es sich um eine Freundin des Beschwerdeführers handeln, die er

schon seit 10 Jahren kenne und mit der er seit zwei Jahren in einer festen

Beziehung stehe. Allerdings wohne der Beschwerdeführer gleichzeitig noch mit D____

an der [...] zusammen und wolle auch mit ihr in einer festen Beziehung stehen.

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers an der [...]

in Basel hätten jedoch E____ (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und der

gemeinsame Sohn, F____, angetroffen werden können. Bei der Hausdurchsuchung an

der [...] hätten neben drei Luftdruckpistolen ein funktionstüchtiger

Elektroschocker, ein Schlagring, eine Schlagrute, vier teilweise in Aluminium

verpackte und im Kühlschrank gelagerte Mobiltelefone sowie ein Tablet und ein

Pass lautend auf G____ sichergestellt werden können. Angesprochen auf den Pass habe

der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass dieser von einem Kunden bei C____

zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden sei. Die gleiche Behauptung, es

seien Gegenstände von Freiern zurückgelassen und nicht mehr abgeholt worden, habe

der Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit dem Pass von G____ und den

am 1. Oktober 2020 im [...] sichergestellten Betäubungsmitteln vorgebracht,

sondern bereits schon in einem früheren Verfahren ([...]), das wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Strafbefehl vom 19.

November 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Am 12. Dezember 2019 sei

der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und grober

Verletzung der Verkehrsregeln zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

worden, wovon sechs Monate bedingt vollziehbar erklärt worden seien. Dem

Beschwerdeführer sei der Vollzug mittels Electronic Monitoring gewährt worden,

welcher am 24. August 2020 begonnen habe und seither andauere. Gemäss Auskunft

der Vollzugsbehörden gestalte sich der bisherige Vollzug schwierig, weil sich

der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen halte, und stehe kurz vor dem

Abbruch.

3.2.3

In

seiner Replik vom 29. Oktober 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es der

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde nicht gelinge, den

angeblich vorliegenden dringenden Tatverdacht zu erhärten, geschweige denn zu

belegen. Ebenso wenig sei dies der Staatsanwaltschaft aufgrund der bisherigen

Ermittlungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 1. Oktober

2020.

gelungen. Die spekulativen Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden sich

allerdings hauptsächlich auf das Leben des Beschwerdeführers und nicht auf die

ihm konkret vorgeworfenen Tathandlungen konzentrieren. Es gelte weiterhin

festzuhalten, dass kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

hinsichtlich der Vorfälle vom 1. Oktober 2020 betreffend qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz bestehe. So werde der Vorwurf, wonach B____, der anlässlich der

Polizeikontrolle ebenfalls im Salon anwesend gewesen sei, vom Beschwerdeführer

Betäubungsmittel habe erwerben wollen, von der Staatsanwaltschaft erstmals

erhoben und werde entschieden bestritten. Diese Behauptung sei durch nichts

belegt und diene einzig der Stimmungsmache. B____ habe anlässlich seiner

Einvernahme vom 2. Oktober 2020 geschildert, dass er in der Vergangenheit

einen Entzug durchgemacht habe und seither keine Betäubungsmittel mehr

konsumiere. Zudem müsse er regelmässig Haarproben abgeben, um seine Abstinenz

nachzuweisen, da ihm ansonsten der Führerausweis entzogen würde. Worauf die

Staatsanwaltschaft ihre erwähnte Mutmassung stütze, gehe aus ihrer

Stellungnahme nicht hervor, weshalb ihr darin in keiner Weise zu folgen sei. Unklar

sei, was die Staatsanwaltschaft mit den Ausführungen zum Beziehungsleben des

Beschwerdeführers bezwecken wolle. Dies spiele im Zusammenhang mit den gegen

ihn erhobenen Vorwürfen keinerlei Rolle und solle einzig dazu dienen, Stimmung

gegen den Beschwerdeführer zu machen. Dem Beschwerdeführer werde durch die

Staatsanwaltschaft zurecht auch keine Falschaussage unterstellt, weshalb die

Frage, was die Staatsanwaltschaft damit suggerieren wolle, offenbleiben müsse. Hinsichtlich

des Verfahrens [...] und des dabei ausgestellten Strafbefehls sei noch darauf

hinzuweisen, dass diese Verurteilung keiner gerichtlichen Überprüfung

unterzogen worden und der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen

sei. Unter diesen Umständen erweise sich das Zurückgreifen auf Erkenntnisse

dieses nicht näher überprüften Strafverfahrens als nicht geeignet, um

vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers

zuzulassen. Auch aus der teilweise einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers

vom 12. Dezember 2019 im Kanton Basel-Landschaft lasse sich nichts Nachteiliges

ableiten. Die Verurteilung betreffe nämlich Handlungen, die sich im Sommer 2015

ereignet hätten, was für das vorliegende Verfahren keine Rückschlüsse zulasse. Hinsichtlich

der Auskunft des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft vom 12.

Oktober 2020 müsse gesagt werden, dass es sich dabei um eine informelle E-Mail und

nicht um einen formellen, unterschriftlich bestätigten Bericht handle. Ebenso habe

der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die

in der E-Mail vom 12. Oktober 2020 enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer

würden überdies der guten Ordnung halber bestritten. Die Ermittlungen würden

nunmehr seit beinahe vier Wochen andauern und der Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer habe sich während dieser Zeit in keinster Weise erhärtet.

Stattdessen versuche die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatverdacht einzig

aus dem Vorleben des Beschwerdeführers zu konstruieren.

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz

haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar

2020.

E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,

wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die

fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.

126.

f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

3.4

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 in einem Zimmer

im [...] an der [...] in Basel vom Fahndungsdienst angetroffen wurde, wie er neben

einer Tasche, welche diverse Betäubungsmittel sowie zwei Schusswaffen enthielt,

mit einem grossen Minigrip hantierte. Im gleichen Raum waren zu diesem

Zeitpunkt auch B____ und C____ anwesend. Der Beschwerdeführer gibt an, dass

diese Personen ohne jegliche Möglichkeit einer Absprache in Polizeigewahrsam

genommen worden seien und unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass die

Tasche bereits im Zimmer gestanden sei, als der Beschwerdeführer und B____ das

Zimmer betreten hätten. Des Weiteren habe C____ gegenüber der Polizei

ausgesagt, dass die Tasche von einem ihrer Kunden in ihrem Zimmer

zwischengelagert worden und dieser sodann nicht wieder aufgetaucht sei. Sie

habe daraufhin den Beschwerdeführer angerufen, so dass dieser den Inhalt der

Tasche kontrollieren solle.

Einerseits

deuten die übereinstimmenden Aussagen der involvierten Personen zur von der

Polizei aufgefundenen Kühltasche auf eine gewisse Professionalität hin, weshalb

sie den Beschwerdeführer gerade nicht entlasten. Der einschlägig vorbestrafte

und sich noch im Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer hatte allen Anlass,

im Hinblick auf eine in «Salons» nicht unübliche Polizeirazzia eine Absprache

mit den Beteiligten zur Herkunft der Tasche mit illegalem Inhalt zu treffen. Die

Glaubhaftigkeit der Erklärung für die Tasche wird erst Recht durch die Tatsache

untergraben, dass sie bereits in früheren Verfahren als Erklärung für den

Umgang des Beschwerdeführers mit Betäubungsmitteln oder dem Pass von G____ herhalten

musste (vgl. Vorakten Stawa, PDF S. 190 f., 225). Auch stimmen die Aussagen der

drei im Zimmer anwesenden Personen auch nur oberflächlich überein und

verstärken somit den Eindruck, dass die Geschichte mit der zurückgelassenen

Tasche für solche Situationen einstudiert ist. So sagte der Beschwerdeführer

aus, dass C____ ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ein Kunde von ihr

eine Tasche bei ihr gelassen habe, die komisch rieche (Vorakten Stawa, PDF

S. 178 ff.). C____ gibt demgegenüber jedoch an, sie habe dem

Beschwerdeführer am Telefon nicht den Grund gesagt, weshalb sie ihn angerufen

habe und warum er vorbeikommen müsse (Vorakten Stawa, PDF S. 197). Des

Weiteren gibt C____ an, ein Kunde habe die Tasche in ihr Zimmer gelegt

(Vorakten Stawa, PDF S. 193). Diese Aussagen widersprechen jedoch den

Angaben, welche der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020

Dispositiv

machte. Demnach sei die Tasche nicht von einem Freier im Zimmer von C____

platziert, sondern von einem gewissen H____ dorthin gebracht worden, nachdem

ihm der Salonbetreiber diese überreicht habe (act. 4, S. 3 und 5 der

Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sowie S. 2 der Einvernahme vom 26.

Oktober 2020). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebt H____ in einer Wohnung

in der gleichen Liegenschaft ([...]) wie der «Salon» (act. 4, S. 3 der

Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Auch sei dieser schon vom

Beschwerdeführer in der Küche des «Salons» angetroffen worden (act. 4, S. 6 der

Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Entsprechend hätte er auch C____

bekannt gewesen sein müssen, wodurch sie gewusst hätte, dass es sich nicht um

einen Freier handelte. C____ sagte jedoch aus, der Freier sei ihr nur als

«Schatzi» bekannt gewesen (Vorakten Stawa, PDF S. 195).

Des Weiteren gab

der Beschwerdeführer zuerst an, keine der Gegenstände, welche sich in der

Tasche befanden, aus den Verpackungen genommen oder die Verpackungen geöffnet

zu haben (act. 4, S. 5 der Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Nur kurz darauf

sagte er aus, dass er doch eine der Verpackungen, welche eine weisse, feuchte

Paste enthalten habe, geöffnet habe, um daran zu riechen. Er habe den Sack

geöffnet, daran gerochen und diesen sofort wieder verschlossen. Wiederum kurz

darauf führte er aus, dass er auch den Klebestreifen entfernt habe, der den

Beutel mit der weissen Paste umschlossen habe (act. 4, S. 6 der Einvernahme vom

26. Oktober 2020). Auffällig hierbei ist, dass der Beschwerdeführer zuerst

immer eine Handlung verneinte, daraufhin aber doch diese Handlung zugestand,

sobald ihm in der Einvernahme vorgehalten wurde, dass Beweise seinen Aussagen

entgegenstünden. So gab der Beschwerdeführer erst zu, dass er das Klebeband

auch entfernt habe, als ihm vorgehalten wurde, dass sein Fingerabdruck auf

einer Plastikschicht gefunden worden sei, die sich unter einer anderen

Plastikschicht sowie dem besagten Klebeband befunden habe (act. 4, S. 6 der

Einvernahme vom 26. Oktober 2020). Aufgrund dieser Aussagetaktik und des

Umstands, dass ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf einem Vakuumbeutel,

der mit Klebeband umwickelt war und sich innerhalb eines weiteren

Kunststoffbeutels befand, sichergestellt werden konnte (vgl. act. 4, Anhang

zu den Einvernahmen), hat sich der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich sogar

noch erhärtet, dass die Betäubungsmittel in der Tasche dem Beschwerdeführer

zugeordnet werden können. Überdies gab C____ im Widerspruch zu den Aussagen des

Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer die Säcke nicht geöffnet habe

(Vorakten Stawa, PDF S. 193). Entsprechend sind die Behauptungen des

Beschwerdeführers jeweils als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch

lässt die vorgefundene Situation – mit den zum Teil verkaufsfertig verpackten

Betäubungsmitteln und die Anwesenheit des Betäubungsmittelkonsumenten B____, der

kurz zuvor CHF 50.– auf den Tisch gelegt und dies nach Eintreffen der Polizei

sofort wieder behändigt habe – den Verdacht entstehen, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor im Betäubungsmittelhandel tätig ist. Der Umstand,

dass die Freundin des Beschwerdeführers C____ gemäss eigener Aussage selber Methamphetaminkonsumentin

ist (Vorakten Stawa, PDF S. 199), verstärkt diesen Verdacht zusätzlich. Sofern

der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung ausführt, er habe auf die in und um

die Liegenschaft [...] montierten Überwachungskameras verwiesen, ist

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wohl bekannt gewesen sein dürfte, dass

es sich dabei nur um Attrappen handelte. Dass dem Beschwerdeführer das

Etablissement gut bekannt ist, belegt auch die Aussage von C____, wonach alle

dort arbeitenden Frauen seine Telefonnummer kennen würden (Vorakten Stawa, PDF

S. 200). Schliesslich sind Ausführungen zum Beziehungsleben des

Beschwerdeführers durchaus relevant, da die Intimität zu der einen oder anderen

Frau allenfalls nicht nur auf geschlechtlicher Anziehung, sondern auch auf

deliktsbezogenen Gründen beruhen könnte.

Ob die

Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um

Anklage wegen der untersuchten Delikte erheben zu können und wie ein Gericht

die erhobenen Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch

nicht entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das

Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von Untersuchungshaft

hinreichend dringender Tatverdacht besteht.

4.

4.1 Das

ZMG bejaht das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die Ermittlungen stünden noch

ganz am Anfang. Der Beschwerdeführer streite die Tatvorwürfe ab und die

Hintergründe des Betäubungsmittelhandels seien weitgehend unbekannt.

Insbesondere betreffe dies auch die Rolle des Beschwerdeführers. Es bestehe

daher die Gefahr, dass dieser bei einer Haftentlassung weitere Involvierte

informieren und sich mit ihnen absprechen würde. Die Wahrheitsfindung und

insbesondere die Aufklärung seiner Rolle würde damit massiv erschwert, wenn

nicht gar verunmöglicht werden.

4.2 Der

Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Vorliegend

sei von den im Zimmer von C____ im [...] anwesenden Personen lediglich der

Beschwerdeführer in Haft genommen worden. C____ habe jedoch ausgesagt, dass sie

wisse, wem die fragliche Tasche gehöre und habe ihren Kunden auch entsprechend

beschrieben. Dass nun beim Beschwerdeführer, der sich im Gegensatz zu C____ in

Haft befinde, eine Kollusionsgefahr angenommen werde, erscheine ziemlich

abenteuerlich. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme würden gerade beim

Beschwerdeführer nicht bestehen. Die Staatsanwaltschaft habe es sich durch das

einseitige Fokussieren auf den Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn

durch sich in Freiheit befindende Personen Spuren oder gar Beweismittel

weggeschafft worden seien. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft das

Vorliegen von Kollusionsgefahr angenommen werden. Die Staatsanwaltschaft blende

zudem gänzlich aus, dass sowohl C____ als auch B____ und der Beschwerdeführer bereits

einvernommen worden seien und sich ihre Aussagen im Wesentlichen nicht

widersprechen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass C____ für

den Beschwerdeführer Betäubungsmittel in ihrem Studio aufbewahre. Diese Spekulation

werde denn auch entschieden bestritten und sei durch nichts belegt. Selbst wenn

die betroffenen Personen ihr Aussageverhalten ändern würden, so wäre es mit

Blick auf die erstgemachten Aussagen Sache des urteilenden Gerichts, über die

Glaubhaftigkeit der Aussagen zu befinden. Absprachen seien aufgrund der nunmehr

erfolgten Ersteinvernahme nicht möglich.

4.3 Kollusionsgefahr

ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

4.4 Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch

wenig über die effektiven Beziehungen und Abhängigkeiten der involvierten

Personen bekannt. Auch ist weder bei C____ als ungarische Dienstleisterin im

Rotlichtmilieu noch bei B____ als Person mit einer Suchtproblematik von einer

grossen Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auszugehen.

Primär dürften bei ihnen die eigenen Interessen, insbesondere der Schutz der

eigenen Person vor Strafverfolgung, im Vordergrund stehen. Dies gilt auch für

den Beschwerdeführer, da er bereits einschlägig vorbestraft ist und vor dem

Abbruch des Vollzugs einer Freiheitsstrafe durch Electronic Monitoring steht. Inwieweit

die Personen mit den sichergestellten Betäubungsmitteln in Verbindung stehen,

wird sich erst noch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zeigen. Bei

der aufgefundenen Menge von Betäubungsmitteln kann es sich jedoch kaum um ein

Einmanngeschäft handeln. Solange Aussicht besteht, die im Hintergrund

agierenden Personen ausfindig zu machen und Erkenntnisse über die Stellung des

Beschwerdeführers im Handel zu gewinnen, besteht nicht nur zu C____ und B____

Kollusionsgefahr. Sollte sich der bestehende Verdacht erhärten, dass C____ in

ihrem Studio die Betäubungsmittel für den Beschwerdeführer aufbewahrt und B____

zwecks Erwerb von Betäubungsmitteln am 1. Oktober 2020 mit dem Beschwerdeführer

an die [...] gefahren ist, wird der Beschwerdeführer mit grösster

Wahrscheinlichkeit alles unternehmen, um mit diesen Personen Absprachen zu

treffen und sie so zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Wie bereits aufgezeigt

werden konnte, verstricken sich die involvierten Personen in ihren Aussagen

auch bereits in Widersprüche (s. oben E. 3.4), die es aufzuklären gilt. Gestützt

auf diese Erwägungen ist Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund zu bejahen.

5.

Die Vorinstanz

hat zusätzlich den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Vorliegen eines

Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

ausreichend, weshalb dieser Haftgrund im Moment noch offengelassen werden kann.

Sofern der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, dass es sich bei der Vorstrafe

vom 19. November 2019 um einen Strafbefehl handle, der nicht näher überprüft worden

und über dessen Inhalt wenig bekannt sei, weshalb sich das Zurückgreifen auf

Erkenntnisse dieses Strafverfahrens als nicht geeignet erweisen würden um

vorliegend Rückschlüsse auf das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers

zuzulassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Strafbefehl gemäss Art. 354

Abs. 3 StPO ein rechtskräftiges Urteil darstellt. Auch ist darauf hinzuweisen,

dass die den Tatverdacht begründenden Delikte während des Vollzugs einer

Vorstrafe begangen worden wären.

6.

6.1 Das

ZMG bejaht schliesslich die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Der Beschwerdeführer

habe bei einer Verurteilung eine Sanktion zu erwarten, die von der Dauer oder

der Anzahl Tagessätze her die beantragte Haftdauer von zwölf Wochen weit

übersteigen werde. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang. Insbesondere

müssten Abklärungen zu den Lieferanten, Auftraggebern und Abnehmern sowie zu

den Bezugs- und Zielorten der Betäubungsmittel getätigt werden. Auch müsse die

Rolle des Beschwerdeführers eingeordnet und er müsse zum Ergebnis der

Hausdurchsuchung an der [...] einvernommen werden. Die Anordnung von zwölf

Wochen Untersuchungshaft sei darüber hinaus notwendig, um die

kriminaltechnischen Arbeiten der Spurensicherung und deren Auswertungen der

Waffen, der Betäubungsmittel und der technischen Geräte sowie der Abklärung des

Inhalts des Safes durchzuführen. Griffige Ersatzmassnahmen, insbesondere um der

Kollusions- und Fortsetzungsgefahr wirkungsvoll zu begegnen, seien nicht

ersichtlich.

6.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei bereits zu den Vorwürfen befragt worden

und habe Aussagen gemacht. Seine Aussagen würden sich mit denjenigen der

während der Polizeikontrolle anwesenden Personen decken. Fallrelevante

Gegenstände seien zudem bereits beschlagnahmt worden und könnten nunmehr

ungestört untersucht werden. Gerade auch mit Blick auf die von der

Staatsanwaltschaft noch erwähnten ausstehenden Arbeiten würden sich die zwölf

Wochen Untersuchungshaft daher als unverhältnismässig erweisen, zumal es sich

um externe Abklärungen handle, auf deren Vornahme der Beschwerdeführer keinen

Einfluss habe. Der Beschwerdeführer arbeite zudem bei der [...] Käserei und sei

auf seine Arbeitsstelle angewiesen. Er habe Aussicht auf den Beginn einer

Lehrstelle im nächsten Sommer und keinerlei Interesse daran, zu delinquieren.

6.3 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.4 Vorliegend

hat der Beschwerdeführer aufgrund der Rückfallsituation mit einer empfindlichen

Strafe zu rechnen, sofern sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Entsprechend

würde die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von zwölf Wochen nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf seine angebliche Arbeit bei der Käserei [...] beruft, so

ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber I____ angab, dass der

Beschwerdeführer nur einmal für wenige Stunden effektiv gearbeitet habe und

dass sich nichts vom Beschwerdeführer bei der [...] AG befände. Er hätte dort

auch keine Arbeitskleidung (Vorakten Stawa, PDF S. 237). Entsprechend ist

nicht von einem gefestigten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auszugehen,

womit auch keinerlei triftigen, persönlichen Gründe gegen die Haftanordnung

sprechen. Auch sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um den

besonderen Haftgründen zu begegnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung

in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf

CHF 500.– festgesetzt.

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die

vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Anordnung der

Untersuchungshaft als aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft

aber um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem

Beschwerdeführer entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit

Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das

Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren

aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren. Dem amtlichen

Verteidiger werden demnach ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der

eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschwerdeführer

ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen

Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde von A____ wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.67 und ein Auslagenersatz von CHF

30.35, zuzüglich MWST von 7,7 % von insgesamt CHF 84.47, gesamthaft somit CHF 1'181.50,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).