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Entscheid

HB.2020.33

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020

16. November 2020Deutsch7 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.33

ENTSCHEID

vom 16.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Oktober 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2020 wurde Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von acht Wochen über A____ verfügt.

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2020

Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchunghaft erhoben. Er bestreitet

sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und beantragt seine

Freilassung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. November 2020

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit zwei Schreiben vom 6.

November 2020 hat der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem

finanziellen und beruflichen Hintergrund gemacht und Erklärungen zu seiner

Anwesenheit am Ort der Festnahme abgegeben.

Die

detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst, versucht die von

der Staatsanwaltschaft beigebrachten Indizien zu entkräften und bestreitet

damit sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Praxisgemäss sind

an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79

vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen

Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftantrag vom 23. Oktober 2020 aus, nach

Vermeldung eines Einbruchsversuchs an der Bundesstrasse sei der Beschuldigte,

auf den das vom Geschädigten angegebene Signalement gepasst habe, von der

Polizei in der Nähe des Tatortes im Vorgarten einer Liegenschaft an der

Kluserstrasse entdeckt worden. Er habe bei der nachfolgenden Kontrolle vier

Schraubenzieher, eine Schere, einen Handschuh und zahlreiche Couverts mit

Bargeld verschiedener Währungen und eine Damenuhr der Marke Baume & Mercier

auf sich getragen. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich

gewesen. In seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020 habe er einerseits ausgesagt,

er habe am Tag der Anhaltung in Fribourg gearbeitet, am Bahnhof das Tram in die

falsche Richtung genommen und bei seiner Anhaltung auf das Tram zurück zum

Bahnhof gewartet. Im Widerspruch dazu habe er jedoch angegeben, er habe sich in

einer Liegenschaft in der Gegend einen Schlafplatz suchen wollen, da er ab

20:00 Uhr keinen Einlass mehr in das Bundesasylzentrum an der Freiburgerstrasse

mehr erhalten hätte. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes sei dort der Zutritt

jedoch rund um die Uhr gestattet. Gemäss Polizeirapport habe er angegeben, die

Schraubenzieher brauche er für die Reparatur seines Fahrrades, in der genannten

Einvernahme habe er indes behauptet, er brauche diese für seine Arbeit. Der

Polizei habe er gesagt, die Couverts mit Bargeld in verschiedenen Währungen

gehörten einem chinesischen Kollegen, in der Einvernahme habe er aber angegeben,

er habe diese gefunden. Die Uhr habe er seiner Frau zur Hochzeit geschenkt. Als

er Algerien verlassen habe, um nach Europa zu gehen, habe sie ihm die Uhr

mitgegeben, damit er sie nicht vergesse. Basierend auf der Festnahmesituation,

den aufgefundenen Gegenständen und den widersprüchlichen Aussagen des

Beschuldigten hat die Vorinstanz den erforderlichen dringenden Tatverdacht betreffend

Einbruchdiebstahl bejaht.

3.1.2

Der

Beschwerdeführer versucht diese Indizien zu entkräften. Er macht geltend, das

Signalement des Zeugen treffe nicht auf ihn zu. Es sei eine Person mit weisser

Kleidung beschrieben worden, er habe jedoch schwarze Kleidung getragen. Auch

sei die beschriebene Person 20 [Jahre alt] und von kleinerer Statur gewesen. Er

sei nicht im Haus, sondern ca. 500 Meter davon entfernt gewesen. Die

mitgeführten Werkzeuge benötige er für seine Arbeit als Elektriker. Das

ausländische Geld habe er in einem Garten gefunden.

3.1.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.

126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Die Ausführungen

des Beschuldigten im Haftbeschwerdeverfahren vermögen die Widersprüche in

seinen früheren Angaben nicht aufzulösen, und insbesondere seine Erklärung zur

Herkunft der Couverts mit Fremdwährungen erscheint wenig plausibel. Dass das

Tätersignalement in Bezug auf das Alter des Beschuldigten unzutreffend ist,

vermag den Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Schätzung des Alters

aufgrund einer kurzen Beobachtung einer Person in schlechten Lichtverhältnissen

stets schwierig ist. Hingegen stimmt es nicht, dass das Signalement auch

bezüglich der Kleidung unzutreffend ist. Der Zeuge [...] hat gemäss Signalementsbogen

einen dunklen Trainingsanzug mit Kapuzenpullover beschrieben, was der Kleidung

des Beschuldigten bei seiner Anhaltung entsprach.

Die von der

Vorinstanz angeführten Indizien vermögen den erforderlichen Tatverdacht bereits

hinreichend zu begründen. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer

Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss italienischem

Strafregisterauszug mehrfach – unter anderem – mehrfach wegen Vermögensdelikten

vorbestraft ist. Zusammen mit seinen widersprüchlichen Angaben, seiner

Festnahme nahe des Tatortes unmittelbar nach einem Einbruchsversuch, den

mitgeführten Barschaften und der Damenuhr, welche gemäss Zuordnung der

Staatsanwaltschaft aus einem wenige Tage zuvor begangenen Einbruchdiebstahl am

Steinenring [...] stammen soll, besteht der dringende Tatverdacht auf mehrfachen

(teilweise allenfalls versuchten) Einbruchdiebstahl.

3.2

Der

Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu der von der

Vorinstanz angenommenen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht,

da es sich beim Beschuldigten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt,

welcher bereits 2006 nach Ablehnung des gestellten Asylantrags unkontrolliert

ausgereist ist und bei dem zu befürchten ist, dass er sich nach einer Haftentlassung

umgehend der Strafuntersuchung und den drohenden Sanktionen durch Flucht oder

Untertauchen entziehen würde.

3.3

Die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer wird zurecht nicht bestritten.

Die Untersuchungen werden einige Zeit in Anspruch nehmen, und im Falle eines

Schuldspruches ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer von acht

Wochen Untersuchungshaft klar übersteigt. Die Vorinstanz hat mit Recht

festgehalten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführer

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

500.‒.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt sie Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.