HB.2020.33
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020
16. November 2020Deutsch7 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.33
ENTSCHEID
vom 16.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Oktober 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2020 wurde Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von acht Wochen über A____ verfügt.
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2020
Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchunghaft erhoben. Er bestreitet
sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und beantragt seine
Freilassung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. November 2020
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit zwei Schreiben vom 6.
November 2020 hat der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem
finanziellen und beruflichen Hintergrund gemacht und Erklärungen zu seiner
Anwesenheit am Ort der Festnahme abgegeben.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. A____ hat seine Beschwerde persönlich verfasst, versucht die von
der Staatsanwaltschaft beigebrachten Indizien zu entkräften und bestreitet
damit sinngemäss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Praxisgemäss sind
an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79
vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen
Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
3.1.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftantrag vom 23. Oktober 2020 aus, nach
Vermeldung eines Einbruchsversuchs an der Bundesstrasse sei der Beschuldigte,
auf den das vom Geschädigten angegebene Signalement gepasst habe, von der
Polizei in der Nähe des Tatortes im Vorgarten einer Liegenschaft an der
Kluserstrasse entdeckt worden. Er habe bei der nachfolgenden Kontrolle vier
Schraubenzieher, eine Schere, einen Handschuh und zahlreiche Couverts mit
Bargeld verschiedener Währungen und eine Damenuhr der Marke Baume & Mercier
auf sich getragen. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich
gewesen. In seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020 habe er einerseits ausgesagt,
er habe am Tag der Anhaltung in Fribourg gearbeitet, am Bahnhof das Tram in die
falsche Richtung genommen und bei seiner Anhaltung auf das Tram zurück zum
Bahnhof gewartet. Im Widerspruch dazu habe er jedoch angegeben, er habe sich in
einer Liegenschaft in der Gegend einen Schlafplatz suchen wollen, da er ab
20:00 Uhr keinen Einlass mehr in das Bundesasylzentrum an der Freiburgerstrasse
mehr erhalten hätte. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes sei dort der Zutritt
jedoch rund um die Uhr gestattet. Gemäss Polizeirapport habe er angegeben, die
Schraubenzieher brauche er für die Reparatur seines Fahrrades, in der genannten
Einvernahme habe er indes behauptet, er brauche diese für seine Arbeit. Der
Polizei habe er gesagt, die Couverts mit Bargeld in verschiedenen Währungen
gehörten einem chinesischen Kollegen, in der Einvernahme habe er aber angegeben,
er habe diese gefunden. Die Uhr habe er seiner Frau zur Hochzeit geschenkt. Als
er Algerien verlassen habe, um nach Europa zu gehen, habe sie ihm die Uhr
mitgegeben, damit er sie nicht vergesse. Basierend auf der Festnahmesituation,
den aufgefundenen Gegenständen und den widersprüchlichen Aussagen des
Beschuldigten hat die Vorinstanz den erforderlichen dringenden Tatverdacht betreffend
Einbruchdiebstahl bejaht.
3.1.2
Der
Beschwerdeführer versucht diese Indizien zu entkräften. Er macht geltend, das
Signalement des Zeugen treffe nicht auf ihn zu. Es sei eine Person mit weisser
Kleidung beschrieben worden, er habe jedoch schwarze Kleidung getragen. Auch
sei die beschriebene Person 20 [Jahre alt] und von kleinerer Statur gewesen. Er
sei nicht im Haus, sondern ca. 500 Meter davon entfernt gewesen. Die
mitgeführten Werkzeuge benötige er für seine Arbeit als Elektriker. Das
ausländische Geld habe er in einem Garten gefunden.
3.1.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
Die Ausführungen
des Beschuldigten im Haftbeschwerdeverfahren vermögen die Widersprüche in
seinen früheren Angaben nicht aufzulösen, und insbesondere seine Erklärung zur
Herkunft der Couverts mit Fremdwährungen erscheint wenig plausibel. Dass das
Tätersignalement in Bezug auf das Alter des Beschuldigten unzutreffend ist,
vermag den Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Schätzung des Alters
aufgrund einer kurzen Beobachtung einer Person in schlechten Lichtverhältnissen
stets schwierig ist. Hingegen stimmt es nicht, dass das Signalement auch
bezüglich der Kleidung unzutreffend ist. Der Zeuge [...] hat gemäss Signalementsbogen
einen dunklen Trainingsanzug mit Kapuzenpullover beschrieben, was der Kleidung
des Beschuldigten bei seiner Anhaltung entsprach.
Die von der
Vorinstanz angeführten Indizien vermögen den erforderlichen Tatverdacht bereits
hinreichend zu begründen. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer
Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss italienischem
Strafregisterauszug mehrfach – unter anderem – mehrfach wegen Vermögensdelikten
vorbestraft ist. Zusammen mit seinen widersprüchlichen Angaben, seiner
Festnahme nahe des Tatortes unmittelbar nach einem Einbruchsversuch, den
mitgeführten Barschaften und der Damenuhr, welche gemäss Zuordnung der
Staatsanwaltschaft aus einem wenige Tage zuvor begangenen Einbruchdiebstahl am
Steinenring [...] stammen soll, besteht der dringende Tatverdacht auf mehrfachen
(teilweise allenfalls versuchten) Einbruchdiebstahl.
3.2
Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu der von der
Vorinstanz angenommenen Fluchtgefahr. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht,
da es sich beim Beschuldigten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt,
welcher bereits 2006 nach Ablehnung des gestellten Asylantrags unkontrolliert
ausgereist ist und bei dem zu befürchten ist, dass er sich nach einer Haftentlassung
umgehend der Strafuntersuchung und den drohenden Sanktionen durch Flucht oder
Untertauchen entziehen würde.
3.3
Die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer wird zurecht nicht bestritten.
Die Untersuchungen werden einige Zeit in Anspruch nehmen, und im Falle eines
Schuldspruches ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer von acht
Wochen Untersuchungshaft klar übersteigt. Die Vorinstanz hat mit Recht
festgehalten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführer
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt sie Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.