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Entscheid

HB.2020.34

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020

25. November 2020Deutsch10 min

hat A____, ohne sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen, Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.34

ENTSCHEID

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...], DE-[...]

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Oktober 2020

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

bis zum 18. Dezember 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 23. Oktober 2020 wurde die über A____

angeordnete Untersuchungshaft für 8 Wochen bis zum 18. Dezember 2020

verlängert.

Gegen diesen Entscheid

hat A____, ohne sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen, Beschwerde

eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Untersuchungshaft

unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 12. November 2020

hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen sowie der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Verlängerung der

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die vorliegende Beschwerde ist am letzten Tag der Frist der Gefängnisaufsicht

übergeben worden. Die Frist gilt damit als gewahrt. Soweit das an die

Verfahrensleitung gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November

2020.

als Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu verstehen ist, steht auch dies

der Beschwerde nicht entgegen, da das Recht auf Haftüberprüfung auch im

vorzeitigen Strafvollzug weiterbesteht und ein laufendes

Haftverlängerungsverfahren nur dann gegenstandlos wird, wenn die inhaftierte

Person das Interesse am Verfahren verloren hat (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 236 N 4), wofür es vorliegend aber keine Hinweise gibt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Der

im Strafverfahren durch [...] amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat die

Beschwerde gegen den Haftentscheid selbständig verfasst. Der Entscheid wird

seinem amtlichen Verteidiger gleichwohl zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.

2.1

Die

Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,

Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR

812.121; zu den Strafverfahren s. auch AGE HB.2020.23 vom 25. August 2020 Sachverhalt).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

nicht und führt in der Beschwerde gar aus, dass er mit einem Schuldspruch

rechne. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts, welcher

sich im Laufe der Ermittlungen erhärtet hat, verwiesen werden.

2.3

2.3.1

Die

Untersuchungshaft wurde wegen des (Weiter)Bestehens von Fluchtgefahr

verlängert. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn

ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2,

1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,

in: Niggli/Heer7Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 221 N 5).

2.3.2

Bereits

im den Beschwerdeführer betreffenden Haftentscheid AGE SB.2020.23 vom 25.

August 2020 hat das Appellationsgericht ausgeführt, es handle sich beim

Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [...],

Deutschland. Er beziehe in Deutschland Hartz 4 (Sozialhilfegeld) und arbeite

gemäss eigenen Angaben im Café einer Tante in [...]. Abgesehen davon, dass sein

Vater und seine Mutter, zu welchen er aber keinen Kontakt habe und deren

Adressen er nicht kenne, in der Schweiz lebten, habe er keinerlei Beziehung zur

Schweiz. Aufgrund Fehlens einer festen Bindung zur Schweiz sei deshalb davon

auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort in [...] zurückkehren

werde. Da ihm unter anderem auch Raub angelastet werde, drohe ihm im Falle

einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (vgl. Art. 140

Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Es sei deshalb äusserst fraglich, ob

er sich dem Strafverfahren in der Schweiz auch freiwillig stellen würde, zumal

er als deutscher Staatsangehöriger nicht an die Schweiz ausgeliefert werden

könne. Sollte der Beschwerdeführer nicht kooperieren, seien deshalb weitere

Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege

zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten und das

Strafverfahren mutmasslich auch massiv verzögern. Da vor diesem Hintergrund

nicht mit einem freiwilligen Zurverfügunghalten für das Strafverfahren seitens

des Beschwerdeführers zu rechnen sei, sei das Bestehen einer Fluchtgefahr zu

bejahen (E. 2.3.2).

2.3.3

Der

Beschwerdeführer gibt nun an, die Adresse seiner Mutter in der Schweiz laute [...]

in [...], BL. Zusammengefasst führt er aus, seine Mutter sei bereit, ihn bei

sich aufzunehmen. Sie würde ihn an ihrem Wohnort anmelden, so dass ihm auch

behördliche Post an diese Adresse zugestellt werden könne. Ausserdem wäre er

bereit, einen angeordneten Hausarrest einzuhalten, eine elektronische

Fussfessel zu tragen und einer wöchentlichen Meldepflicht nachzukommen. Nach

Deutschland könne er gar nicht fliehen, da er dort nicht mehr wohne.

2.3.4

Der

Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, die Sicherstellung seiner

Verfügbarkeit für das schweizerische Strafverfahren sei auch mit

Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (Auflage sich an

einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten), Art. 237 Abs.

2.

lit. d StPO (Meldepflicht) und Art. 237 Abs. 3 StPO (Möglichkeit der

gerichtlichen Anordnung des Einsatzes von technischen Geräten und deren feste

Verbindung mit der zu überwachenden Person zur Überwachung von Ersatzmassnahmen

gemäss Art. 237 Abs. 2) möglich.

2.3.5

Die

Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dazu dar, es fehle am Nachweis

eines guten Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. gar

des Nachweises, dass eine Kontaktaufnahme überhaupt möglich sei. Der

Beschwerdeführer habe seine Mutter erstmals kurz vor Einreichung der Beschwerde

überhaupt kontaktiert und ihr ein vorformuliertes Dokument zur Unterzeichnung

zugestellt. Ob dieses seither von der Mutter unterzeichnet worden sei, sei

nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter den Beschwerdeführer

gar nicht bei sich aufnehmen wolle. Die beantragten Ersatzmassnahmen seien bei

solch schweren Straftaten aber ohnehin generell gänzlich untauglich.

2.3.6

Der

Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie festhält, dass die

Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Mutter wohl einzig Mittel zum

Zweck ist. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass bislang weder

postalischer, geschweige denn ein persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Sohn

seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juli des laufenden Jahres

stattgefunden hat. Der Beschwerde sind denn auch keinerlei Unterlagen

beigelegt, die auf eine Einwilligung der Mutter zur Aufnahme des

Beschwerdeführers bei ihr zu Hause schliessen lassen. Auch kann der

Beschwerdeführer keine Anmeldebestätigung der Gemeinde [...], BL, vorlegen. Es

kann deshalb nicht von einer ernsthaften Absicht des Beschwerdeführers,

zukünftig in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ausgegangen werden. Festzustellen

ist in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche Personen, mit denen der

Beschwerdeführer während der Haft auf privater Ebene schriftlich und persönlich

Kontakt unterhält, aus [...], Deutschland, kommen. Auch ist davon auszugehen,

dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor einigen Monaten zur Welt

gekommene Sohn, in Deutschland lebt. Dass er in Zukunft nicht mehr in

Deutschland leben werde, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, entbehrt vor

diesem Hintergrund und seiner Staatszugehörigkeit jeglicher Grundlage und

Überzeugungskraft. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass der

Beschwerdeführer keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat und sein

Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, weshalb weiterhin davon auszugehen,

ist, dass er im Falle seiner Freilassung nach Deutschland geht und dort den

Schweizer Behörden nicht mehr freiwillig zur Verfügung steht.

2.3.7

Die

bestehende Untertauchensgefahr kann auch mittels Auferlegung eines Hausarrestes

in Kombination mit der Anordnung von Electronic Monitoring nicht abgewendet

werden. Zwar dienen die gesetzlich vorgesehenen milderen Ersatzmassnahmen

anstelle von Untersuchungshaft überwiegend dem Ausschluss oder zumindest der

Minderung des Haftgrundes der Fluchtgefahr und ist eine Kombination mehrerer

milderer Massnahmen zulässig (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 237 N 3). Allerdings kann die Einhaltung eines

angeordneten Hausarrests nicht dauernd überwacht werden und findet auch beim

Electronic Monitoring keine simultane Überwachung statt. Eine Flucht ins Ausland

bleibt folglich möglich, weshalb die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen im

vorliegenden Fall der Fluchtgefahr nur ungenügend entgegenzuwirken vermag. Auch

eine zusätzliche Meldepflicht kann offensichtlich nicht verhindern, dass der

Beschwerdeführer sich ins grenznahe Deutschland absetzt. Andere mildere

Massnahmen, die den Zweck erfüllen können, sind nicht ersichtlich.

3.

3.1

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle sich in Freiheit auf das

Strafverfahren vorbereiten können, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch in

der Haft möglich ist. Die Haft steht einer Akteneinsichtnahme nicht entgegen

und selbstredend ist ihm die Kommunikation mit seinem Verteidiger, welcher seit

Beginn des Verfahrens über eine Besuchsbewilligung verfügt, in der Haft

möglich. Dieses Anliegen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und

vermag die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht zu tangieren.

3.2

In

zeitlicher Hinsicht ist die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft

verhältnismässig, schliesslich wird sich der Beschwerdeführer bis am 18. Dezember

2020.

rund 5 ½ Monate in Haft befinden und hat er, wie bereits ausgeführt, im

Falle seiner Verurteilung mit einer diese Dauer überschreitenden

Freiheitssanktion zu rechnen. Allerdings ist den Ausführungen der Vorinstanz in

der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass innerhalb der verlängerten

Haftdauer mit der Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht zu rechnen

ist bzw. dass es angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht angehen kann, mit

dem Abschluss des Vorverfahrens noch länger zuzuwarten.

4.

Gestützt auf

dies Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wird eine Urteilsgebühr von

CHF 600.– auferlegt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

[...]

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.