HB.2020.34
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020
25. November 2020Deutsch10 min
hat A____, ohne sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen, Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.34
ENTSCHEID
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...], DE-[...]
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Oktober 2020
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
bis zum 18. Dezember 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 23. Oktober 2020 wurde die über A____
angeordnete Untersuchungshaft für 8 Wochen bis zum 18. Dezember 2020
verlängert.
Gegen diesen Entscheid
hat A____, ohne sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen, Beschwerde
eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Untersuchungshaft
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 12. November 2020
hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen sowie der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Verlängerung der
Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die vorliegende Beschwerde ist am letzten Tag der Frist der Gefängnisaufsicht
übergeben worden. Die Frist gilt damit als gewahrt. Soweit das an die
Verfahrensleitung gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November
2020.
als Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu verstehen ist, steht auch dies
der Beschwerde nicht entgegen, da das Recht auf Haftüberprüfung auch im
vorzeitigen Strafvollzug weiterbesteht und ein laufendes
Haftverlängerungsverfahren nur dann gegenstandlos wird, wenn die inhaftierte
Person das Interesse am Verfahren verloren hat (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 236 N 4), wofür es vorliegend aber keine Hinweise gibt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Der
im Strafverfahren durch [...] amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat die
Beschwerde gegen den Haftentscheid selbständig verfasst. Der Entscheid wird
seinem amtlichen Verteidiger gleichwohl zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.
2.1
Die
Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121; zu den Strafverfahren s. auch AGE HB.2020.23 vom 25. August 2020 Sachverhalt).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
nicht und führt in der Beschwerde gar aus, dass er mit einem Schuldspruch
rechne. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts, welcher
sich im Laufe der Ermittlungen erhärtet hat, verwiesen werden.
2.3
2.3.1
Die
Untersuchungshaft wurde wegen des (Weiter)Bestehens von Fluchtgefahr
verlängert. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn
ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2,
1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Niggli/Heer7Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 221 N 5).
2.3.2
Bereits
im den Beschwerdeführer betreffenden Haftentscheid AGE SB.2020.23 vom 25.
August 2020 hat das Appellationsgericht ausgeführt, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [...],
Deutschland. Er beziehe in Deutschland Hartz 4 (Sozialhilfegeld) und arbeite
gemäss eigenen Angaben im Café einer Tante in [...]. Abgesehen davon, dass sein
Vater und seine Mutter, zu welchen er aber keinen Kontakt habe und deren
Adressen er nicht kenne, in der Schweiz lebten, habe er keinerlei Beziehung zur
Schweiz. Aufgrund Fehlens einer festen Bindung zur Schweiz sei deshalb davon
auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort in [...] zurückkehren
werde. Da ihm unter anderem auch Raub angelastet werde, drohe ihm im Falle
einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (vgl. Art. 140
Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Es sei deshalb äusserst fraglich, ob
er sich dem Strafverfahren in der Schweiz auch freiwillig stellen würde, zumal
er als deutscher Staatsangehöriger nicht an die Schweiz ausgeliefert werden
könne. Sollte der Beschwerdeführer nicht kooperieren, seien deshalb weitere
Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege
zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten und das
Strafverfahren mutmasslich auch massiv verzögern. Da vor diesem Hintergrund
nicht mit einem freiwilligen Zurverfügunghalten für das Strafverfahren seitens
des Beschwerdeführers zu rechnen sei, sei das Bestehen einer Fluchtgefahr zu
bejahen (E. 2.3.2).
2.3.3
Der
Beschwerdeführer gibt nun an, die Adresse seiner Mutter in der Schweiz laute [...]
in [...], BL. Zusammengefasst führt er aus, seine Mutter sei bereit, ihn bei
sich aufzunehmen. Sie würde ihn an ihrem Wohnort anmelden, so dass ihm auch
behördliche Post an diese Adresse zugestellt werden könne. Ausserdem wäre er
bereit, einen angeordneten Hausarrest einzuhalten, eine elektronische
Fussfessel zu tragen und einer wöchentlichen Meldepflicht nachzukommen. Nach
Deutschland könne er gar nicht fliehen, da er dort nicht mehr wohne.
2.3.4
Der
Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, die Sicherstellung seiner
Verfügbarkeit für das schweizerische Strafverfahren sei auch mit
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (Auflage sich an
einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten), Art. 237 Abs.
2.
lit. d StPO (Meldepflicht) und Art. 237 Abs. 3 StPO (Möglichkeit der
gerichtlichen Anordnung des Einsatzes von technischen Geräten und deren feste
Verbindung mit der zu überwachenden Person zur Überwachung von Ersatzmassnahmen
gemäss Art. 237 Abs. 2) möglich.
2.3.5
Die
Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dazu dar, es fehle am Nachweis
eines guten Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. gar
des Nachweises, dass eine Kontaktaufnahme überhaupt möglich sei. Der
Beschwerdeführer habe seine Mutter erstmals kurz vor Einreichung der Beschwerde
überhaupt kontaktiert und ihr ein vorformuliertes Dokument zur Unterzeichnung
zugestellt. Ob dieses seither von der Mutter unterzeichnet worden sei, sei
nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter den Beschwerdeführer
gar nicht bei sich aufnehmen wolle. Die beantragten Ersatzmassnahmen seien bei
solch schweren Straftaten aber ohnehin generell gänzlich untauglich.
2.3.6
Der
Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie festhält, dass die
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Mutter wohl einzig Mittel zum
Zweck ist. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass bislang weder
postalischer, geschweige denn ein persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Sohn
seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juli des laufenden Jahres
stattgefunden hat. Der Beschwerde sind denn auch keinerlei Unterlagen
beigelegt, die auf eine Einwilligung der Mutter zur Aufnahme des
Beschwerdeführers bei ihr zu Hause schliessen lassen. Auch kann der
Beschwerdeführer keine Anmeldebestätigung der Gemeinde [...], BL, vorlegen. Es
kann deshalb nicht von einer ernsthaften Absicht des Beschwerdeführers,
zukünftig in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ausgegangen werden. Festzustellen
ist in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche Personen, mit denen der
Beschwerdeführer während der Haft auf privater Ebene schriftlich und persönlich
Kontakt unterhält, aus [...], Deutschland, kommen. Auch ist davon auszugehen,
dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor einigen Monaten zur Welt
gekommene Sohn, in Deutschland lebt. Dass er in Zukunft nicht mehr in
Deutschland leben werde, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, entbehrt vor
diesem Hintergrund und seiner Staatszugehörigkeit jeglicher Grundlage und
Überzeugungskraft. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat und sein
Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, weshalb weiterhin davon auszugehen,
ist, dass er im Falle seiner Freilassung nach Deutschland geht und dort den
Schweizer Behörden nicht mehr freiwillig zur Verfügung steht.
2.3.7
Die
bestehende Untertauchensgefahr kann auch mittels Auferlegung eines Hausarrestes
in Kombination mit der Anordnung von Electronic Monitoring nicht abgewendet
werden. Zwar dienen die gesetzlich vorgesehenen milderen Ersatzmassnahmen
anstelle von Untersuchungshaft überwiegend dem Ausschluss oder zumindest der
Minderung des Haftgrundes der Fluchtgefahr und ist eine Kombination mehrerer
milderer Massnahmen zulässig (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 237 N 3). Allerdings kann die Einhaltung eines
angeordneten Hausarrests nicht dauernd überwacht werden und findet auch beim
Electronic Monitoring keine simultane Überwachung statt. Eine Flucht ins Ausland
bleibt folglich möglich, weshalb die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen im
vorliegenden Fall der Fluchtgefahr nur ungenügend entgegenzuwirken vermag. Auch
eine zusätzliche Meldepflicht kann offensichtlich nicht verhindern, dass der
Beschwerdeführer sich ins grenznahe Deutschland absetzt. Andere mildere
Massnahmen, die den Zweck erfüllen können, sind nicht ersichtlich.
3.
3.1
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle sich in Freiheit auf das
Strafverfahren vorbereiten können, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch in
der Haft möglich ist. Die Haft steht einer Akteneinsichtnahme nicht entgegen
und selbstredend ist ihm die Kommunikation mit seinem Verteidiger, welcher seit
Beginn des Verfahrens über eine Besuchsbewilligung verfügt, in der Haft
möglich. Dieses Anliegen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und
vermag die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht zu tangieren.
3.2
In
zeitlicher Hinsicht ist die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft
verhältnismässig, schliesslich wird sich der Beschwerdeführer bis am 18. Dezember
2020.
rund 5 ½ Monate in Haft befinden und hat er, wie bereits ausgeführt, im
Falle seiner Verurteilung mit einer diese Dauer überschreitenden
Freiheitssanktion zu rechnen. Allerdings ist den Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass innerhalb der verlängerten
Haftdauer mit der Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht zu rechnen
ist bzw. dass es angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht angehen kann, mit
dem Abschluss des Vorverfahrens noch länger zuzuwarten.
4.
Gestützt auf
dies Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wird eine Urteilsgebühr von
CHF 600.– auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
[...]
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.