HB.2020.35
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021)
4. Dezember 2020Deutsch24 min
wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 26. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.35
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2020
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
bis zum 28. Januar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
am 2. November 2020 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen
Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit sowie Gewerbsmassigkeit), mehrfacher Urkundenfälschung und
mehrfachen Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz.
Der Beschwerdeführer
wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 26. Oktober
2020 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft
beantragte am 2. November 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die
Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. November 2020 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf
Wochen bis zum 28. Januar 2021 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 aufzuheben und er sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge. Überdies sei
[...], Advokatin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin des
Beschwerdeführers einzusetzen. Mit Stellungnahme vom 23. November 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
bzw. die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November
2020. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Dezember 2020, wobei er an seinen
Anträgen festhält.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass praxisgemäss
mit Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht zu bejahen sei. Die
Würdigung der Beweise sei dem Sachgericht vorbehalten. Das
Zwangsmassnahmengericht setze sich daher nicht detailliert mit der Beweislage
auseinander. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führe ins Feld, dass es
sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von ne bis in idem handle,
wozu sich bereits das Zwangsmassnahmengericht zu äussern habe. Dabei verkenne
sie, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Machenschaften ab Januar
2010.
zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, ihm die Staatsanwaltschaft
abgesehen davon aber auch vorwerfe, sich von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner
Verhaftung am 19. Juni 2020 in Basel erneut des Verbrechens nach
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ferner stünden mehrfache
Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz im Raum. Aktenkundig sei
offensichtlich «ne bis in idem» zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung
strittig. Das Zwangsmassnahmengericht nehme lediglich eine
Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor. Vorliegend sei
nicht aufgrund von Gerichtsurkunden evident, dass der Grundsatz von ne bis in
idem zur Anwendung kommen müsse. In dieser Frage dürfe daher dem Sachgericht
nicht vorgegriffen werden. Abgesehen davon könne die Frage auch offenbleiben,
da in Ziffer 2 der Anklageschrift dem Beschwerdeführer Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit),
begangen von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juni 2020,
vorgeworfen werde.
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 16. November 2020, dass es das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 5. November 2020 versäumt habe,
auf das Hauptargument des Beschwerdeführers einzugehen. Sowohl schriftlich als
auch mündlich sei vor der Vorinstanz gerügt worden, dass die Staatsanwaltschaft
mit keinem Wort auf die Anwendung des Art. 54 respektive Art. 55 Abs. 1
lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens eingegangen sei. Auch das
Zwangsmassnahmengericht habe nicht dargelegt, weshalb Art. 54 SDÜ vorliegend
nicht einschlägig sein solle. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar.
Der
Beschwerdeführer sei mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für
sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in
gesundheitsgefährdender Menge (ca. 150 Kilogramm Heroin) und bandenmässiger
Ausführung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Die ausgesprochene Strafe sei
vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis Oktober 2012 an einem
«Drogenring» im Dreiländereck beteiligt. Die Bande sei in Frankreich
stationiert gewesen und habe Heroin auch in die Schweiz und nach Deutschland
verkauft. Für die Aufklärung dieser bandenmässigen Betäubungsmitteldelikte sei
im Rahmen von Eurojust eine internationale Ermittlungsgruppe gebildet worden,
an der auch Schweizer Beamte beteiligt gewesen seien. Da die im Dreiländereck
agierende Bande in Frankreich stationiert gewesen sei und somit die meisten und
grössten Straftaten dort begangen worden seien, sei das Strafverfahren
schliesslich gesamthaft an Frankreich abgetreten worden. Der Beschwerdeführer sei
am 26. Januar 2019 in Frankreich aus dem Strafvollzug entlassen und nach
Albanien überstellt worden. Die Schweiz habe zu keinem Zeitpunkt ein Auslieferungsgesuch
gestellt, obwohl der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei.
Gemäss Art. 54
SDÜ komme zwischen den Schengen-Staaten der Grundsatz ne bis in idem umfassend
zur Anwendung. Es sei offensichtlich, dass ein Betäubungsmittel-Export von
Frankreich in die angrenzende Schweiz ein und denselben Lebenssachverhalt
darstelle, der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht und vor allem nach dem
Zweck unlösbar miteinander verbunden sei (es gebe keinen Import ohne Export und
umgekehrt). Sei eine rechtswidrige Verhaltensweise in einem Mitgliedstaat
abgeurteilt, so sei die Strafklage bezüglich des zusammenhängenden
Handlungskomplexes verbraucht, unabhängig davon, ob der Lebenssachverhalt in
einem anderen Schengen-Staat noch unter anderen rechtlichen Kriterien
verurteilt werden könne. Es sei notorisch, dass beim Heroinhandel mangels
lokaler Anbaumöglichkeiten stets mehrere Landesgrenzen überschritten werden
müssten. Es würden aber trotzdem keine mehrfachen Verurteilungen derselben
Person über dieselbe Menge in jedem einzelnen Land, das durchkreuzt worden sei,
ergehen. Die Schengen-Staaten hätten sich in einem völkerrechtlichen Vertrag
explizit darauf geeinigt, dass der Grundsatz ne bis in idem im ganzen Schengen-Raum
zur Anwendung gelange, um solche stossenden Mehrfachbestrafungen zu vermeiden.
Würde man eine andere Auffassung vertreten, müsste die gesamte Bande, die in
Frankreich verurteilt worden sei, zusätzlich noch in Deutschland und in der
Schweiz verurteilt werden, was ohne Anwendung des Erledigungsprinzips
(eventualiter des Anrechnungsprinzips) zu Freiheitsstrafen jedes einzelnen von
weit über 20 Jahren in drei verschiedenen Ländern führen würde.
Die
Betäubungsmittel, die unbestrittenermassen aus Frankreich stammen würden, seien
vom französischen Urteil mitumfasst worden. Der in den Akten befindliche
französische Strafregisterauszug beweise, dass sämtlicher Import, Transport,
Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge und
bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum abgeurteilt worden
seien. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 54 sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ seien
somit erfüllt.
In Bezug auf den
dringenden Tatverdacht bedeute dies, dass sich dieser stets auf ein Verbrechen
oder Vergehen beziehen müsse, das der Strafverfolgung noch zugänglich sei. Der
dringende Tatverdacht könne auch nachträglich wegfallen. Wenn – wie vorliegend –
erst zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich werde, dass ein Fall von ne bis
in idem gegeben sei, so müsse der Tatverdacht unter diesem Gesichtspunkt neu
beurteilt werden. Da die Untersuchungs-/Sicherheitshaft stets ultima ratio sei,
könne die Entlassung des Beschwerdeführers nicht allein deshalb abgelehnt
werden, dass es nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das
Sachgericht die Anwendung von Art. 54 SDÜ ablehnen könnte. Die Vorinstanz
verweise darauf, dass bei Vorliegen der Anklageschrift grundsätzlich von einem
dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Vorliegend gehe es jedoch
vorderhand nicht um die Beurteilung, ob ein Tatverdacht aufgrund von beispielsweise
DNA-Spuren für den Heroinimport am 17. Januar 2010 bestehe, sondern, ob diese
Tat sowie die anderen Anklagepunkte der Strafverfolgung überhaupt noch
zugänglich seien. Die Vorinstanz halte fest, dass es vorliegend an
Gerichtsurkunden fehle, die belegen würden, dass ein Fall von ne bis in idem
gegeben sei. Das französische Urteil sei an sich jedoch irrelevant für die
Beurteilung der Frage, ob ein Fall von ne bis in idem gemäss Art. 54 SDÜ
vorliege. Der in den Akten befindliche französische Strafregisterauszug beweise
bereits, dass das Urteil sämtliche Betäubungsmitteldelikte vom 1. Januar 2010
bis 16. Oktober 2012 umfasse und dass diese Strafe bereits vollzogen worden sei.
Die Anklageschrift vom 2. November 2020 belege, dass dem Beschwerdeführer
vorliegend ausschliesslich Taten vorgeworfen würden, die er von Frankreich aus
begangen habe.
Da ne bis in
idem ein absolutes Prozesshindernis darstelle, hätte von Anfang an kein neues
Strafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb auch die Beschlagnahme der
Mobiltelefone, die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 einzig aufgrund
der Taten vom 17. Januar 2010 erfolgt sei, rechtswidrig gewesen sei. Dies führe
zu einer absoluten Unverwertbarkeit der Inhalte dieser Mobiltelefone
3.2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 vor,
dass aus der gegen den Beschwerdeführer in casu erhobenen Anklage vom 2. November
2020.
hinreichend klar hervorgehe, was ihm konkret vorgehalten werde, stellten
diese Tatvorwürfe unbestritten Verbrechen und Vergehen dar und sei auch der
geforderte dringende Tatverdacht zweifelsohne gegeben, basierten die
Tatvorwürfe doch auf umfangreichen, aktenkundigen Ermittlungen des
Betäubungsmitteldezernats Basel-Stadt, die teilweise schon einer vom
Beschwerdeführer initiierten Überprüfung durch das Appellationsgericht
Basel-Stadt standgehalten hätten und gesamtheitlich betrachtet keinen vernünftigen
Zweifel an der Begründetheit des Anklagevorwurfs belassen würden.
Wie bereits in der
Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu den vom Beschwerdeführer nach Abschluss der
Untersuchungen eingereichten Beweisanträgen sowie im gleichentags beim
Zwangsmassnahmengericht eingereichten Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 26. Oktober 2020 festgehalten, nenne die vom
Beschwerdeführer eingereichte «ordonnance de requalification, de non lieu
partiel et de renvoi devant le tribunal correctionnel» als Tatorte explizit die
zwar in grosser Nähe zur Schweizer Grenze, nichtsdestotrotz aber noch auf
französischem Staatsgebiet liegenden Ortschaften Saint-Louis und Huningue sowie
untergeordnet «le territoire national», was ebenso ausschliesslich
französisches Territorium bezeichne. Demgegenüber würden dem Beschwerdeführer
in casu auf Schweizer Territorium begangene Verbrechen nach
Betäubungsmittelgesetz vorgehalten und werde letzten Endes das in der Sache
urteilende Gericht darüber zu befinden haben, ob der Grundsatz «ne bis in idem»
in casu greife oder nicht.
Zudem verkenne
der Beschwerdeführer, dass die Frage nach der grundsätzlichen Verwertbarkeit
der Mobiltelefonauswertungen bzw. dem Beweiswert dieser Auswertungen nicht
Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts sei. Diese Überprüfung wie auch die
Würdigung der bei den Auswertungen gewonnenen Bilder, Videosequenzen und Textnachrichten
obliege allein dem Strafgericht. An dieser Stelle von Bedeutung sei somit nur,
dass die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht aus der Luft gegriffen, sondern
angesichts der aktenkundigen Gesamtumstände gleichermassen begründet wie
nachvollziehbar sei.
3.2.3
In
seiner Replik vom 1. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die
Staatsanwaltschaft es in ihrer Stellungnahme erneut unterlasse, auf Art. 54
respektive 55 SDÜ einzugehen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zweimal wegen
eines einzigen Transportes und somit aufgrund derselben Menge Betäubungsmittel
bestraft und auch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Der französische
Strafregisterauszug vom 26. Juni 2020 beweise unbestreitbar – auch ohne
Vorliegen des Urteils, dass der Beschwerdeführer für sämtliche
Betäubungsmittelmengen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012, die
er zusammen mit den anderen Bandenmitgliedern importiert, transportiert,
verkauft etc. habe, von den französischen Gerichten verurteilt worden sei. Der
Transport vom 17. Januar 2010 – der den Hauptanklagepunkt darstelle – sei somit
in diesem Zeitraum mitumfasst.
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass
aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das
fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass
der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, gilt beim Vorliegen der Anklageschrift nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3 mit weiteren
Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt zum einen keine Gründe vor, die diesen Tatverdacht
offensichtlich entkräften würden. So wurde er am 19. Juni 2020 im Rahmen einer
Lokalkontrolle im Café [...] in Basel angehalten und kontrolliert. Da er sich
mit abgelaufenen bzw. inzwischen ungültigen Papieren auswies, wurde im Rahmen
einer RIPOL-Abfrage festgestellt, dass er seit dem 14. April 2011 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist (act.
5.
S. 136). Die Ausschreibung stützt sich insbesondere auf mehrere auf den
Beschwerdeführer positive DNA-Spuren, welche im Rahmen einer am 17. Januar 2010
in einer Liegenschaft an der [...]strasse in Basel durchgeführten
Hausdurchsuchung – bei welcher 1,824 Kilogramm Heroingemisch sowie 53,963
Kilogramm Streckmittel beschlagnahmt wurden – auf verschiedenen Drogenbehältnissen
und Verpackungs- bzw. Drogenverarbeitungsutensilien (Plastikhandschuhe)
asserviert wurden (vgl. Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.). Zudem war der
Beschwerdeführer im SIS mit einer Einreisesperre für den Schengenraum, welche erst
am 22. Januar 2022 endet, verzeichnet (vgl. act. 5 S. 127). Die Anklageschrift
wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren auch Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung sowie Gewerbsmässigkeit) und mehrfache Vergehen
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen von spätestens Mitte
Dezember 2019 bis 19. Juni 2020, vor (Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.).
3.5
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein Fall von «ne bis in idem» i.S.v. Art.
54.
SDÜ vorliege, da er mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für
sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in
gesundheitsgefährdender Menge und bandenmässiger Ausführung im Zeitraum vom
1.
Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren verurteilt worden sei, womit auch die in der Anklageschrift vom 2.
November 2020 aufgeführten Straftaten bis Oktober 2012 bereits abgeurteilt
worden seien. Da ne bis in idem ein absolutes Prozesshindernis darstelle, hätte
von Anfang an kein neues Strafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb auch
die Beschlagnahme der Mobiltelefone, die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20.
Juni 2020 einzig aufgrund der Taten vom 17. Januar 2010 erfolgt seien,
rechtswidrig gewesen sei. Dies führe zu einer absoluten Unverwertbarkeit der
Inhalte dieser Mobiltelefone. Es bestehe somit weder ein dringender Tatverdacht
für die Taten bis Oktober 2012 noch für solche ab Dezember 2019.
3.6
Zwar ist
zutreffend, dass in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.
Juni 1990 (SDÜ) der Grundsatz «ne bis in idem» verankert ist, jedoch verfängt
die Argumentation des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht.
3.6.1
Gemäss
Art. 54 SDÜ darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt
worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt
werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits
vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des
Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Hinsichtlich der Frage, wann
«dieselbe Tat» vorliegt, ist von einem autonom unionsrechtlich auszulegenden
Tatbegriff auszugehen (vgl. Urteil EUGH vom 16. November 2010, C‑261/09, Ziff. 38 ff.; Inhofer, in: Beck’scher Online-Kommentar
StPO mit RiStBV und MiStra, 27. Edition, Stand 1. Januar 2017,
Art. 54 SDÜ N 31). Dieser Tatbegriff ist weiter auszulegen als die
Bestimmung von Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0), mithin im Sinne eines «Vorhandensein[s] eines Komplexes konkreter,
unlösbar miteinander verbundener Umstände» (vgl. Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 36).
So hat der EuGH für den in der Praxis sehr häufigen Fall grenzüberschreitender Betäubungsmitteldelikte
entschieden, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem einen Mitgliedstaat
und die Einfuhr derselben Betäubungsmittel in den anderen Mitgliedstaat als
dieselbe Tat anzusehen sind (Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 42).
3.6.2
Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass bei den zur Anklage gebrachten Delikten eine
Tatidentität im Sinne des unionsrechtlichen Tatbegriffs mit den mit
französischem Urteil vom 22. November 2016 abgeurteilten Delikten vorliegt. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass keine (französischen) Gerichtsurkunden
evident seien, die auf den gleichen Sachverhaltskomplex hinweisen würden. In
den Akten befinden sich soweit nur die französische Anklageschrift vom 4. Juni
2015.
(act. 5 S. 1148 ff.) sowie der französische Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers. Diese Dokumente belegen nicht, dass sämtlicher Import,
Transport, Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender
Menge und bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum
abgeurteilt worden ist. Die Anklageschrift äussert sich zwar zum Drogenfund in
Basel in der [...]strasse im Januar 2017, jedoch wird dieser Sachverhalt unter
dem Titel der Informationen zur Persönlichkeit («renseignements de personnalité»)
des dort zu jenem Zeitpunkt beschuldigten Beschwerdeführers aufgeführt
(zusammen mit Geburtsort, Nationalität, Vorstrafen und übrigen Verfahren, act.
5.
S. 1205). Aus der Anklageschrift ist jedoch nicht ersichtlich, dass der
basel-städtische Sachverhalt Eingang in die Anklage im Sinne eines dort gemachten
strafrechtlichen Vorwurfs gefunden hat, enthalten die angeklagten Punkte doch
nur einen Bezug zum französischen Territorium (vgl. act. 5 S. 1217 f.). Auch
der französische Strafregisterauszug gibt im Hinblick auf den Entscheid des
zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy vom 22. November 2016 lediglich eine
Verurteilung wegen Taten an, die auf französischem Territorium durchgeführt
wurden (act. 5 S. 47). Eine abschliessende Beurteilung der Frage, welche
Sachverhaltskomplexe die französische Strafjustiz schon rechtskräftig
abgeurteilt hat, wird erst möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden im
Besitz des französischen Urteils des zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy sein
werden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020
an die Chambre des appels correctionnels de la cour d’appel de Nancy wurde um
Übermittlung des Urteils vom 22. November 2016 ersucht (auch beantragte der
Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 9. November 2020 beim Strafgericht
Basel-Stadt den Beizug der französischen Akten, vgl. act. 5, Schreiben der
Verteidigung vom 9. November 2020). Sobald dieses eintrifft, wird es dem
Strafgericht Basel-Stadt möglich sein, abschliessend darüber zu befinden, ob
eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegt.
Doch selbst wenn
man davon ausgehen würde, dass das französische Urteil vom 22. November
2016.
sämtlichen Import, Transport, Handel, Besitz etc. von
Betäubungsmittel innerhalb Frankreichs zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 16.
Oktober 2012 abgedeckt haben sollte und entsprechend auch die Einfuhr in die
Schweiz vom unionsrechtlichen Tatbegriff erfasst sein sollte, so enthält die
Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020 weitergehende
Tatkomplexe, die nicht im Sinne konkreter, unlösbar miteinander verbundener
Umstände bezüglich der blossen Einfuhr der Betäubungsmittel auszulegen sind.
Erstens führt die Anklage auf, dass der Beschwerdeführer bereits ab Mitte
Dezember 2009 in der Region war und dem qualifizierten Betäubungsmittel
nachging (Ziff. 1.1 und 1.3 der Anklage). Des Weiteren wird dem
Beschwerdeführer auch vorgeworfen, die eingeführten Drogen und Streckmittel in
der Schweiz teilweise eigenhändig weiterverarbeitet zu haben (Ziff. 1.4
der Anklage), was einen neuen Sachverhaltskomplex im Vergleich zur blossen
Einfuhr darstellt. So konnte bei einer Hausdurchsuchung am 17. Januar 2010 an
der [...]strasse [...] in Basel unter anderem 1,824 Kilogramm Heroingemisch
verschiedener Verarbeitungsstufen (DNA-Profil des Beschwerdeführers auf
verschiedenen Drogenbehältnissen nachgewiesen), 53,963 Kilogramm
Paracetamol-/Coffeingemisch sowie Plastikhandschuhe (teilweise mit DNA-Spuren
des Beschwerdeführers auf den Innen- und Aussenseite) sichergestellt werden (Ziff.
1.5
der Anklage). Da die Betäubungsmittel Mitte Januar 2010 aufgefunden wurden,
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits im Jahre 2009 in die
Schweiz eingeführt wurden, wodurch diese Einfuhr noch nicht durch das
französische Urteil vom 22. November 2016 erfasst wäre. Auch diesen Umstand
gilt es vom Strafgericht zu klären.
Gegen die
Möglichkeit, dass Frankreich bereits stellvertretend die auch in der Schweiz
begangenen Betäubungsmitteldelikte abgeurteilt hat, spricht überdies Folgendes:
Zwar gilt die Regelung, dass bei schweren Betäubungsmitteldelikten gestützt auf
Art. 19 Abs. 4 BetmG von der Schweiz auch Auslandstaten verfolgt werden können,
jedoch kann dies nicht als Universalitäts- bzw. Weltrechtsprinzip verstanden
werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Zwischenform zwischen dem Universalitätsprinzip
und der Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 des Rechtshilfegesetzes
(IRSG, SR 351.1, vgl. BGE 126 IV 255 E. 4.c S. 266). Sofern die Schweiz
einen Ausländer wegen z.B. in Frankreich begangener Delikte gestützt auf
Art. 19 Abs. 4 BetmG verurteilen will, so wäre zuerst Rücksprache mit
Frankreich zu nehmen und etwa abzuklären, ob nicht Frankreich um zulässige
Auslieferung des Delinquenten ersucht (vgl. BGE 118 IV 416 E. 2 S. 418 f.; Hug-Beeli, in: Kommentar
Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 1200). Im umgekehrten Fall
ist nicht anzunehmen, dass Frankreich, sollte es Betäubungsmitteldelikte mit
Tatort Schweiz verfolgen und bestrafen wollen, eine Verurteilung ohne
vorhergehende Rücksprache mit der Schweiz hätte vornehmen können. Solche
Anfragen der französischen Justizbehörden sind aber nicht aktenkundig und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Ferner ist die
Ausführung des Beschwerdeführers nicht korrekt, dass die Betäubungsmittel
gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unbestrittenermassen aus
Frankreich stammen würden, führt die Anklage doch aus, dass diese auch aus
Deutschland stammen könnten (Ziff. 1.4 der Anklage, act. 5 S. 1243).
Im Ergebnis spricht
somit Vieles gegen die Anwendung des Prinzips von «ne bis in idem» in Bezug auf
die in Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2.
November 2020. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf diesen Teil der
Anklageschrift ist somit ohne Weiteres zu bejahen
3.7
Bezüglich
des zweiten Anklagekomplexes (Ziffer 2 der Anklageschrift) kann voll und ganz
auf die Anklageschrift verwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer
diesbezüglich erneut die Unverwertbarkeit der zur Verfügung stehenden
Beweismittel (insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons) geltend macht, ist
dem einerseits entgegenzuhalten, dass, sofern sich die diesbezügliche
Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Anwendung des Prinzips
«ne bis in idem» abstützt, zum jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung dieses
Grundsatzes festgestellt werden konnte (s. oben E. 3.5). Andererseits besteht
in dieser Sache bereits ein Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 5.
Oktober 2020 (AGE BES.2020.136), der vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht
angefochten worden ist. Somit ist auch im Hinblick auf den zweiten Tatkomplex
der erforderliche dringende Tatverdacht gegeben.
4.
Die Haftgründe
der Flucht-, Kollusions- sowie der Fortsetzungsgefahr werden vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich
diesbezügliche Ausführungen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass eine Aufrechterhaltung der
Sicherheitshaft unverhältnismässig sei, da aufgrund von ne bis in idem kein
dringender Tatverdacht – abgesehen vom Tatverdacht für einen rechtswidrigen
Aufenthalt am Tag der Verhaftung (19. Juni 2020) – bestehe. Auch der Verweis
der Vorinstanz auf Ziffer 2 der Anklageschrift vermöge keine
Verhältnismässigkeit zu begründen. Denn die Mobiltelefonauswertung habe keinen
Tatverdacht für Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz ergeben. Die kleinen
Mengenangaben, die sich nur mit viel Fantasie aus den unklaren Textnachrichten
ableiten lassen würden, lägen weit von einem qualifizierten Tatbestand
entfernt.
5.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die Frage nach der
Verhältnismässigkeit klar zu bejahen sei. Angesichts der Schwere der
Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit, des vorstrafenbelasteten Vorlebens des
Beschwerdeführers, der bestehenden Haftgründe und der im Falle einer
Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von gesetzlich mindestens 12
Monaten sei die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft noch
längstens verhältnismässig und es werde nicht ersichtlich, dass weniger weit
gehende Ersatzmassnahmen den ordentlichen Fortgang des Verfahrens (inklusive
Strafvollzugs im Falle einer Verurteilung) gleichermassen gewährleisten würden.
5.3
Das
Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als
ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.
212.
Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Juni 2020 in
Haft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm mehrfache Verbrechen nach
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie
Gewerbsmassigkeit), mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Vergehen nach
Ausländer und Integrationsgesetz vor. Bereits die Strafandrohung für Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem
Jahr vor. Wie bereits festgestellt wurde, liegt in beiden Tatkomplexen der
Anklageschrift ein dringender Taterdacht vor. Auch konnten zum jetzigen
Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Verletzung des Prinzips «ne bis in idem»
gefunden werden (s. oben E. 3.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
wird der Freiheitsentzug mit Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft ca. 7
Monate gedauert haben. Damit rückt er noch längst nicht in die Nähe der konkret
zu erwartenden Strafe. Auch ist nicht ersichtlich – und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass Ersatzmassnahmen den gleichen
Zweck wie die Haft erfüllen würden. Die angeordnete Sicherheitshaft ist daher
verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
Das Gesuch um
amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der für die
Ausarbeitung der Beschwerdeschrift vom 16. November 2020 in der Honorarnote vom
7.
Dezember 2020 (act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint noch als (knapp)
angemessen (auch hier macht die Vertreterin des Beschwerdeführers allerdings bereits
weitschweifende Ausführungen), jedoch ist der für die Replik vom 1. Dezember
2020.
geltend gemachte Aufwand auf eine Stunde zu kürzen. Für die Bemessung des
vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur
insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand und unnötige oder
offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf
Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; AGE BES.2012.58
vom 2. April 2013, HB.2015.4 vom 26. Februar 2015 E. 7), auch wenn der Anwältin
aufgrund ihrer Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein
gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art ihrer
Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE
2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.57 vom 20. August 2012 E.
1.2). Vorliegend hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik zu
einem grossen Teil Ausführungen gemacht, die sie bereits in ihrer ausführlichen
Beschwerdeschrift vorgebracht hat. Dies gilt insbesondere für die wiederholten
Ausführungen zu «ne bis in idem». Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
Vertreterin des Beschwerdeführers bereits in ihrer Eingabe an das Strafgericht
vom 9. November 2020 grösstenteils gleichlautende Ausführungen wie in der
Beschwerdeschrift und der Replik zu «ne bis in idem» vorgebracht hat
(vgl. act. 5, Eingabe der Verteidigung vom 9. November 2020). Der
diesbezügliche Aufwand ist deshalb als unnötig zu bezeichnen und nicht zu
entschädigen.
Der amtlichen
Verteidigerin, [...], Advokatin, werden damit im Ergebnis für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz von
CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.– aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz
von CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.–
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).