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Entscheid

HB.2020.35

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021)

4. Dezember 2020Deutsch24 min

wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 26. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.35

ENTSCHEID

vom 4.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. November 2020

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

bis zum 28. Januar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

am 2. November 2020 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen

Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit sowie Gewerbsmassigkeit), mehrfacher Urkundenfälschung und

mehrfachen Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz.

Der Beschwerdeführer

wurde am 19. Juni 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Am 26. Oktober

2020 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft

beantragte am 2. November 2020 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die

Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. November 2020 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf

Wochen bis zum 28. Januar 2021 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 aufzuheben und er sei

unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge. Überdies sei

[...], Advokatin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin des

Beschwerdeführers einzusetzen. Mit Stellungnahme vom 23. November 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

bzw. die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November

2020. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Dezember 2020, wobei er an seinen

Anträgen festhält.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass praxisgemäss

mit Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht zu bejahen sei. Die

Würdigung der Beweise sei dem Sachgericht vorbehalten. Das

Zwangsmassnahmengericht setze sich daher nicht detailliert mit der Beweislage

auseinander. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers führe ins Feld, dass es

sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von ne bis in idem handle,

wozu sich bereits das Zwangsmassnahmengericht zu äussern habe. Dabei verkenne

sie, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Machenschaften ab Januar

2010.

zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, ihm die Staatsanwaltschaft

abgesehen davon aber auch vorwerfe, sich von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner

Verhaftung am 19. Juni 2020 in Basel erneut des Verbrechens nach

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ferner stünden mehrfache

Vergehen nach Ausländer- und Integrationsgesetz im Raum. Aktenkundig sei

offensichtlich «ne bis in idem» zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung

strittig. Das Zwangsmassnahmengericht nehme lediglich eine

Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor. Vorliegend sei

nicht aufgrund von Gerichtsurkunden evident, dass der Grundsatz von ne bis in

idem zur Anwendung kommen müsse. In dieser Frage dürfe daher dem Sachgericht

nicht vorgegriffen werden. Abgesehen davon könne die Frage auch offenbleiben,

da in Ziffer 2 der Anklageschrift dem Beschwerdeführer Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit),

begangen von Mitte Dezember 2019 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juni 2020,

vorgeworfen werde.

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 16. November 2020, dass es das

Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 5. November 2020 versäumt habe,

auf das Hauptargument des Beschwerdeführers einzugehen. Sowohl schriftlich als

auch mündlich sei vor der Vorinstanz gerügt worden, dass die Staatsanwaltschaft

mit keinem Wort auf die Anwendung des Art. 54 respektive Art. 55 Abs. 1

lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens eingegangen sei. Auch das

Zwangsmassnahmengericht habe nicht dargelegt, weshalb Art. 54 SDÜ vorliegend

nicht einschlägig sein solle. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dar.

Der

Beschwerdeführer sei mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für

sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in

gesundheitsgefährdender Menge (ca. 150 Kilogramm Heroin) und bandenmässiger

Ausführung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 zu einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Die ausgesprochene Strafe sei

vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis Oktober 2012 an einem

«Drogenring» im Dreiländereck beteiligt. Die Bande sei in Frankreich

stationiert gewesen und habe Heroin auch in die Schweiz und nach Deutschland

verkauft. Für die Aufklärung dieser bandenmässigen Betäubungsmitteldelikte sei

im Rahmen von Eurojust eine internationale Ermittlungsgruppe gebildet worden,

an der auch Schweizer Beamte beteiligt gewesen seien. Da die im Dreiländereck

agierende Bande in Frankreich stationiert gewesen sei und somit die meisten und

grössten Straftaten dort begangen worden seien, sei das Strafverfahren

schliesslich gesamthaft an Frankreich abgetreten worden. Der Beschwerdeführer sei

am 26. Januar 2019 in Frankreich aus dem Strafvollzug entlassen und nach

Albanien überstellt worden. Die Schweiz habe zu keinem Zeitpunkt ein Auslieferungsgesuch

gestellt, obwohl der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei.

Gemäss Art. 54

SDÜ komme zwischen den Schengen-Staaten der Grundsatz ne bis in idem umfassend

zur Anwendung. Es sei offensichtlich, dass ein Betäubungsmittel-Export von

Frankreich in die angrenzende Schweiz ein und denselben Lebenssachverhalt

darstelle, der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht und vor allem nach dem

Zweck unlösbar miteinander verbunden sei (es gebe keinen Import ohne Export und

umgekehrt). Sei eine rechtswidrige Verhaltensweise in einem Mitgliedstaat

abgeurteilt, so sei die Strafklage bezüglich des zusammenhängenden

Handlungskomplexes verbraucht, unabhängig davon, ob der Lebenssachverhalt in

einem anderen Schengen-Staat noch unter anderen rechtlichen Kriterien

verurteilt werden könne. Es sei notorisch, dass beim Heroinhandel mangels

lokaler Anbaumöglichkeiten stets mehrere Landesgrenzen überschritten werden

müssten. Es würden aber trotzdem keine mehrfachen Verurteilungen derselben

Person über dieselbe Menge in jedem einzelnen Land, das durchkreuzt worden sei,

ergehen. Die Schengen-Staaten hätten sich in einem völkerrechtlichen Vertrag

explizit darauf geeinigt, dass der Grundsatz ne bis in idem im ganzen Schengen-Raum

zur Anwendung gelange, um solche stossenden Mehrfachbestrafungen zu vermeiden.

Würde man eine andere Auffassung vertreten, müsste die gesamte Bande, die in

Frankreich verurteilt worden sei, zusätzlich noch in Deutschland und in der

Schweiz verurteilt werden, was ohne Anwendung des Erledigungsprinzips

(eventualiter des Anrechnungsprinzips) zu Freiheitsstrafen jedes einzelnen von

weit über 20 Jahren in drei verschiedenen Ländern führen würde.

Die

Betäubungsmittel, die unbestrittenermassen aus Frankreich stammen würden, seien

vom französischen Urteil mitumfasst worden. Der in den Akten befindliche

französische Strafregisterauszug beweise, dass sämtlicher Import, Transport,

Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender Menge und

bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum abgeurteilt worden

seien. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 54 sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a SDÜ seien

somit erfüllt.

In Bezug auf den

dringenden Tatverdacht bedeute dies, dass sich dieser stets auf ein Verbrechen

oder Vergehen beziehen müsse, das der Strafverfolgung noch zugänglich sei. Der

dringende Tatverdacht könne auch nachträglich wegfallen. Wenn – wie vorliegend –

erst zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich werde, dass ein Fall von ne bis

in idem gegeben sei, so müsse der Tatverdacht unter diesem Gesichtspunkt neu

beurteilt werden. Da die Untersuchungs-/Sicherheitshaft stets ultima ratio sei,

könne die Entlassung des Beschwerdeführers nicht allein deshalb abgelehnt

werden, dass es nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das

Sachgericht die Anwendung von Art. 54 SDÜ ablehnen könnte. Die Vorinstanz

verweise darauf, dass bei Vorliegen der Anklageschrift grundsätzlich von einem

dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Vorliegend gehe es jedoch

vorderhand nicht um die Beurteilung, ob ein Tatverdacht aufgrund von beispielsweise

DNA-Spuren für den Heroinimport am 17. Januar 2010 bestehe, sondern, ob diese

Tat sowie die anderen Anklagepunkte der Strafverfolgung überhaupt noch

zugänglich seien. Die Vorinstanz halte fest, dass es vorliegend an

Gerichtsurkunden fehle, die belegen würden, dass ein Fall von ne bis in idem

gegeben sei. Das französische Urteil sei an sich jedoch irrelevant für die

Beurteilung der Frage, ob ein Fall von ne bis in idem gemäss Art. 54 SDÜ

vorliege. Der in den Akten befindliche französische Strafregisterauszug beweise

bereits, dass das Urteil sämtliche Betäubungsmitteldelikte vom 1. Januar 2010

bis 16. Oktober 2012 umfasse und dass diese Strafe bereits vollzogen worden sei.

Die Anklageschrift vom 2. November 2020 belege, dass dem Beschwerdeführer

vorliegend ausschliesslich Taten vorgeworfen würden, die er von Frankreich aus

begangen habe.

Da ne bis in

idem ein absolutes Prozesshindernis darstelle, hätte von Anfang an kein neues

Strafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb auch die Beschlagnahme der

Mobiltelefone, die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 einzig aufgrund

der Taten vom 17. Januar 2010 erfolgt sei, rechtswidrig gewesen sei. Dies führe

zu einer absoluten Unverwertbarkeit der Inhalte dieser Mobiltelefone

3.2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2020 vor,

dass aus der gegen den Beschwerdeführer in casu erhobenen Anklage vom 2. November

2020.

hinreichend klar hervorgehe, was ihm konkret vorgehalten werde, stellten

diese Tatvorwürfe unbestritten Verbrechen und Vergehen dar und sei auch der

geforderte dringende Tatverdacht zweifelsohne gegeben, basierten die

Tatvorwürfe doch auf umfangreichen, aktenkundigen Ermittlungen des

Betäubungsmitteldezernats Basel-Stadt, die teilweise schon einer vom

Beschwerdeführer initiierten Überprüfung durch das Appellationsgericht

Basel-Stadt standgehalten hätten und gesamtheitlich betrachtet keinen vernünftigen

Zweifel an der Begründetheit des Anklagevorwurfs belassen würden.

Wie bereits in der

Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu den vom Beschwerdeführer nach Abschluss der

Untersuchungen eingereichten Beweisanträgen sowie im gleichentags beim

Zwangsmassnahmengericht eingereichten Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 26. Oktober 2020 festgehalten, nenne die vom

Beschwerdeführer eingereichte «ordonnance de requalification, de non lieu

partiel et de renvoi devant le tribunal correctionnel» als Tatorte explizit die

zwar in grosser Nähe zur Schweizer Grenze, nichtsdestotrotz aber noch auf

französischem Staatsgebiet liegenden Ortschaften Saint-Louis und Huningue sowie

untergeordnet «le territoire national», was ebenso ausschliesslich

französisches Territorium bezeichne. Demgegenüber würden dem Beschwerdeführer

in casu auf Schweizer Territorium begangene Verbrechen nach

Betäubungsmittelgesetz vorgehalten und werde letzten Endes das in der Sache

urteilende Gericht darüber zu befinden haben, ob der Grundsatz «ne bis in idem»

in casu greife oder nicht.

Zudem verkenne

der Beschwerdeführer, dass die Frage nach der grundsätzlichen Verwertbarkeit

der Mobiltelefonauswertungen bzw. dem Beweiswert dieser Auswertungen nicht

Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts sei. Diese Überprüfung wie auch die

Würdigung der bei den Auswertungen gewonnenen Bilder, Videosequenzen und Textnachrichten

obliege allein dem Strafgericht. An dieser Stelle von Bedeutung sei somit nur,

dass die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht aus der Luft gegriffen, sondern

angesichts der aktenkundigen Gesamtumstände gleichermassen begründet wie

nachvollziehbar sei.

3.2.3

In

seiner Replik vom 1. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die

Staatsanwaltschaft es in ihrer Stellungnahme erneut unterlasse, auf Art. 54

respektive 55 SDÜ einzugehen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zweimal wegen

eines einzigen Transportes und somit aufgrund derselben Menge Betäubungsmittel

bestraft und auch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Der französische

Strafregisterauszug vom 26. Juni 2020 beweise unbestreitbar – auch ohne

Vorliegen des Urteils, dass der Beschwerdeführer für sämtliche

Betäubungsmittelmengen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 16. Oktober 2012, die

er zusammen mit den anderen Bandenmitgliedern importiert, transportiert,

verkauft etc. habe, von den französischen Gerichten verurteilt worden sei. Der

Transport vom 17. Januar 2010 – der den Hauptanklagepunkt darstelle – sei somit

in diesem Zeitraum mitumfasst.

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist lediglich erforderlich, dass

aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller

Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das

fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass

der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, gilt beim Vorliegen der Anklageschrift nach der

Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise

als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3 mit weiteren

Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von

anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt zum einen keine Gründe vor, die diesen Tatverdacht

offensichtlich entkräften würden. So wurde er am 19. Juni 2020 im Rahmen einer

Lokalkontrolle im Café [...] in Basel angehalten und kontrolliert. Da er sich

mit abgelaufenen bzw. inzwischen ungültigen Papieren auswies, wurde im Rahmen

einer RIPOL-Abfrage festgestellt, dass er seit dem 14. April 2011 wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist (act.

5.

S. 136). Die Ausschreibung stützt sich insbesondere auf mehrere auf den

Beschwerdeführer positive DNA-Spuren, welche im Rahmen einer am 17. Januar 2010

in einer Liegenschaft an der [...]strasse in Basel durchgeführten

Hausdurchsuchung – bei welcher 1,824 Kilogramm Heroingemisch sowie 53,963

Kilogramm Streckmittel beschlagnahmt wurden – auf verschiedenen Drogenbehältnissen

und Verpackungs- bzw. Drogenverarbeitungsutensilien (Plastikhandschuhe)

asserviert wurden (vgl. Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.). Zudem war der

Beschwerdeführer im SIS mit einer Einreisesperre für den Schengenraum, welche erst

am 22. Januar 2022 endet, verzeichnet (vgl. act. 5 S. 127). Die Anklageschrift

wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren auch Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung sowie Gewerbsmässigkeit) und mehrfache Vergehen

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen von spätestens Mitte

Dezember 2019 bis 19. Juni 2020, vor (Anklageschrift, act. 5 S. 1241 ff.).

3.5

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein Fall von «ne bis in idem» i.S.v. Art.

54.

SDÜ vorliege, da er mit französischem Urteil vom 22. November 2016 für

sämtlichen Import, Transport, Verkauf etc. von Betäubungsmitteln in

gesundheitsgefährdender Menge und bandenmässiger Ausführung im Zeitraum vom

1.

Januar 2010 bis 16. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von neun

Jahren verurteilt worden sei, womit auch die in der Anklageschrift vom 2.

November 2020 aufgeführten Straftaten bis Oktober 2012 bereits abgeurteilt

worden seien. Da ne bis in idem ein absolutes Prozesshindernis darstelle, hätte

von Anfang an kein neues Strafverfahren eingeleitet werden dürfen, weshalb auch

die Beschlagnahme der Mobiltelefone, die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20.

Juni 2020 einzig aufgrund der Taten vom 17. Januar 2010 erfolgt seien,

rechtswidrig gewesen sei. Dies führe zu einer absoluten Unverwertbarkeit der

Inhalte dieser Mobiltelefone. Es bestehe somit weder ein dringender Tatverdacht

für die Taten bis Oktober 2012 noch für solche ab Dezember 2019.

3.6

Zwar ist

zutreffend, dass in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.

Juni 1990 (SDÜ) der Grundsatz «ne bis in idem» verankert ist, jedoch verfängt

die Argumentation des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht.

3.6.1

Gemäss

Art. 54 SDÜ darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt

worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt

werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits

vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des

Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Hinsichtlich der Frage, wann

«dieselbe Tat» vorliegt, ist von einem autonom unionsrechtlich auszulegenden

Tatbegriff auszugehen (vgl. Urteil EUGH vom 16. November 2010, C‑261/09, Ziff. 38 ff.; Inhofer, in: Beck’scher Online-Kommentar

StPO mit RiStBV und MiStra, 27. Edition, Stand 1. Januar 2017,

Art. 54 SDÜ N 31). Dieser Tatbegriff ist weiter auszulegen als die

Bestimmung von Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0), mithin im Sinne eines «Vorhandensein[s] eines Komplexes konkreter,

unlösbar miteinander verbundener Umstände» (vgl. Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 36).

So hat der EuGH für den in der Praxis sehr häufigen Fall grenzüberschreitender Betäubungsmitteldelikte

entschieden, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem einen Mitgliedstaat

und die Einfuhr derselben Betäubungsmittel in den anderen Mitgliedstaat als

dieselbe Tat anzusehen sind (Urteil EUGH vom 9. März 2006, C‑436/04, Ziff. 42).

3.6.2

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass bei den zur Anklage gebrachten Delikten eine

Tatidentität im Sinne des unionsrechtlichen Tatbegriffs mit den mit

französischem Urteil vom 22. November 2016 abgeurteilten Delikten vorliegt. Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass keine (französischen) Gerichtsurkunden

evident seien, die auf den gleichen Sachverhaltskomplex hinweisen würden. In

den Akten befinden sich soweit nur die französische Anklageschrift vom 4. Juni

2015.

(act. 5 S. 1148 ff.) sowie der französische Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers. Diese Dokumente belegen nicht, dass sämtlicher Import,

Transport, Handel, Besitz etc. von Betäubungsmitteln in gesundheitsgefährdender

Menge und bandenmässiger Ausführung im gegenständlich relevanten Zeitraum

abgeurteilt worden ist. Die Anklageschrift äussert sich zwar zum Drogenfund in

Basel in der [...]strasse im Januar 2017, jedoch wird dieser Sachverhalt unter

dem Titel der Informationen zur Persönlichkeit («renseignements de personnalité»)

des dort zu jenem Zeitpunkt beschuldigten Beschwerdeführers aufgeführt

(zusammen mit Geburtsort, Nationalität, Vorstrafen und übrigen Verfahren, act.

5.

S. 1205). Aus der Anklageschrift ist jedoch nicht ersichtlich, dass der

basel-städtische Sachverhalt Eingang in die Anklage im Sinne eines dort gemachten

strafrechtlichen Vorwurfs gefunden hat, enthalten die angeklagten Punkte doch

nur einen Bezug zum französischen Territorium (vgl. act. 5 S. 1217 f.). Auch

der französische Strafregisterauszug gibt im Hinblick auf den Entscheid des

zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy vom 22. November 2016 lediglich eine

Verurteilung wegen Taten an, die auf französischem Territorium durchgeführt

wurden (act. 5 S. 47). Eine abschliessende Beurteilung der Frage, welche

Sachverhaltskomplexe die französische Strafjustiz schon rechtskräftig

abgeurteilt hat, wird erst möglich sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden im

Besitz des französischen Urteils des zweitinstanzlichen Gerichts in Nancy sein

werden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020

an die Chambre des appels correctionnels de la cour d’appel de Nancy wurde um

Übermittlung des Urteils vom 22. November 2016 ersucht (auch beantragte der

Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 9. November 2020 beim Strafgericht

Basel-Stadt den Beizug der französischen Akten, vgl. act. 5, Schreiben der

Verteidigung vom 9. November 2020). Sobald dieses eintrifft, wird es dem

Strafgericht Basel-Stadt möglich sein, abschliessend darüber zu befinden, ob

eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegt.

Doch selbst wenn

man davon ausgehen würde, dass das französische Urteil vom 22. November

2016.

sämtlichen Import, Transport, Handel, Besitz etc. von

Betäubungsmittel innerhalb Frankreichs zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 16.

Oktober 2012 abgedeckt haben sollte und entsprechend auch die Einfuhr in die

Schweiz vom unionsrechtlichen Tatbegriff erfasst sein sollte, so enthält die

Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020 weitergehende

Tatkomplexe, die nicht im Sinne konkreter, unlösbar miteinander verbundener

Umstände bezüglich der blossen Einfuhr der Betäubungsmittel auszulegen sind.

Erstens führt die Anklage auf, dass der Beschwerdeführer bereits ab Mitte

Dezember 2009 in der Region war und dem qualifizierten Betäubungsmittel

nachging (Ziff. 1.1 und 1.3 der Anklage). Des Weiteren wird dem

Beschwerdeführer auch vorgeworfen, die eingeführten Drogen und Streckmittel in

der Schweiz teilweise eigenhändig weiterverarbeitet zu haben (Ziff. 1.4

der Anklage), was einen neuen Sachverhaltskomplex im Vergleich zur blossen

Einfuhr darstellt. So konnte bei einer Hausdurchsuchung am 17. Januar 2010 an

der [...]strasse [...] in Basel unter anderem 1,824 Kilogramm Heroingemisch

verschiedener Verarbeitungsstufen (DNA-Profil des Beschwerdeführers auf

verschiedenen Drogenbehältnissen nachgewiesen), 53,963 Kilogramm

Paracetamol-/Coffeingemisch sowie Plastikhandschuhe (teilweise mit DNA-Spuren

des Beschwerdeführers auf den Innen- und Aussenseite) sichergestellt werden (Ziff.

1.5

der Anklage). Da die Betäubungsmittel Mitte Januar 2010 aufgefunden wurden,

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits im Jahre 2009 in die

Schweiz eingeführt wurden, wodurch diese Einfuhr noch nicht durch das

französische Urteil vom 22. November 2016 erfasst wäre. Auch diesen Umstand

gilt es vom Strafgericht zu klären.

Gegen die

Möglichkeit, dass Frankreich bereits stellvertretend die auch in der Schweiz

begangenen Betäubungsmitteldelikte abgeurteilt hat, spricht überdies Folgendes:

Zwar gilt die Regelung, dass bei schweren Betäubungsmitteldelikten gestützt auf

Art. 19 Abs. 4 BetmG von der Schweiz auch Auslandstaten verfolgt werden können,

jedoch kann dies nicht als Universalitäts- bzw. Weltrechtsprinzip verstanden

werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Zwischenform zwischen dem Universalitätsprinzip

und der Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 des Rechtshilfegesetzes

(IRSG, SR 351.1, vgl. BGE 126 IV 255 E. 4.c S. 266). Sofern die Schweiz

einen Ausländer wegen z.B. in Frankreich begangener Delikte gestützt auf

Art. 19 Abs. 4 BetmG verurteilen will, so wäre zuerst Rücksprache mit

Frankreich zu nehmen und etwa abzuklären, ob nicht Frankreich um zulässige

Auslieferung des Delinquenten ersucht (vgl. BGE 118 IV 416 E. 2 S. 418 f.; Hug-Beeli, in: Kommentar

Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 1200). Im umgekehrten Fall

ist nicht anzunehmen, dass Frankreich, sollte es Betäubungsmitteldelikte mit

Tatort Schweiz verfolgen und bestrafen wollen, eine Verurteilung ohne

vorhergehende Rücksprache mit der Schweiz hätte vornehmen können. Solche

Anfragen der französischen Justizbehörden sind aber nicht aktenkundig und

werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Ferner ist die

Ausführung des Beschwerdeführers nicht korrekt, dass die Betäubungsmittel

gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unbestrittenermassen aus

Frankreich stammen würden, führt die Anklage doch aus, dass diese auch aus

Deutschland stammen könnten (Ziff. 1.4 der Anklage, act. 5 S. 1243).

Im Ergebnis spricht

somit Vieles gegen die Anwendung des Prinzips von «ne bis in idem» in Bezug auf

die in Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2.

November 2020. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf diesen Teil der

Anklageschrift ist somit ohne Weiteres zu bejahen

3.7

Bezüglich

des zweiten Anklagekomplexes (Ziffer 2 der Anklageschrift) kann voll und ganz

auf die Anklageschrift verwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer

diesbezüglich erneut die Unverwertbarkeit der zur Verfügung stehenden

Beweismittel (insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons) geltend macht, ist

dem einerseits entgegenzuhalten, dass, sofern sich die diesbezügliche

Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls auf die Anwendung des Prinzips

«ne bis in idem» abstützt, zum jetzigen Zeitpunkt keine Verletzung dieses

Grundsatzes festgestellt werden konnte (s. oben E. 3.5). Andererseits besteht

in dieser Sache bereits ein Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 5.

Oktober 2020 (AGE BES.2020.136), der vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht

angefochten worden ist. Somit ist auch im Hinblick auf den zweiten Tatkomplex

der erforderliche dringende Tatverdacht gegeben.

4.

Die Haftgründe

der Flucht-, Kollusions- sowie der Fortsetzungsgefahr werden vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich

diesbezügliche Ausführungen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass eine Aufrechterhaltung der

Sicherheitshaft unverhältnismässig sei, da aufgrund von ne bis in idem kein

dringender Tatverdacht – abgesehen vom Tatverdacht für einen rechtswidrigen

Aufenthalt am Tag der Verhaftung (19. Juni 2020) – bestehe. Auch der Verweis

der Vorinstanz auf Ziffer 2 der Anklageschrift vermöge keine

Verhältnismässigkeit zu begründen. Denn die Mobiltelefonauswertung habe keinen

Tatverdacht für Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz ergeben. Die kleinen

Mengenangaben, die sich nur mit viel Fantasie aus den unklaren Textnachrichten

ableiten lassen würden, lägen weit von einem qualifizierten Tatbestand

entfernt.

5.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die Frage nach der

Verhältnismässigkeit klar zu bejahen sei. Angesichts der Schwere der

Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit, des vorstrafenbelasteten Vorlebens des

Beschwerdeführers, der bestehenden Haftgründe und der im Falle einer

Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von gesetzlich mindestens 12

Monaten sei die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft noch

längstens verhältnismässig und es werde nicht ersichtlich, dass weniger weit

gehende Ersatzmassnahmen den ordentlichen Fortgang des Verfahrens (inklusive

Strafvollzugs im Falle einer Verurteilung) gleichermassen gewährleisten würden.

5.3

Das

Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als

ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.

212.

Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Juni 2020 in

Haft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm mehrfache Verbrechen nach

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit sowie

Gewerbsmassigkeit), mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Vergehen nach

Ausländer und Integrationsgesetz vor. Bereits die Strafandrohung für Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem

Jahr vor. Wie bereits festgestellt wurde, liegt in beiden Tatkomplexen der

Anklageschrift ein dringender Taterdacht vor. Auch konnten zum jetzigen

Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Verletzung des Prinzips «ne bis in idem»

gefunden werden (s. oben E. 3.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,

wird der Freiheitsentzug mit Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft ca. 7

Monate gedauert haben. Damit rückt er noch längst nicht in die Nähe der konkret

zu erwartenden Strafe. Auch ist nicht ersichtlich – und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass Ersatzmassnahmen den gleichen

Zweck wie die Haft erfüllen würden. Die angeordnete Sicherheitshaft ist daher

verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.

Das Gesuch um

amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der für die

Ausarbeitung der Beschwerdeschrift vom 16. November 2020 in der Honorarnote vom

7.

Dezember 2020 (act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint noch als (knapp)

angemessen (auch hier macht die Vertreterin des Beschwerdeführers allerdings bereits

weitschweifende Ausführungen), jedoch ist der für die Replik vom 1. Dezember

2020.

geltend gemachte Aufwand auf eine Stunde zu kürzen. Für die Bemessung des

vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur

insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der

Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand und unnötige oder

offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf

Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; AGE BES.2012.58

vom 2. April 2013, HB.2015.4 vom 26. Februar 2015 E. 7), auch wenn der Anwältin

aufgrund ihrer Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein

gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art ihrer

Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE

2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.57 vom 20. August 2012 E.

1.2). Vorliegend hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik zu

einem grossen Teil Ausführungen gemacht, die sie bereits in ihrer ausführlichen

Beschwerdeschrift vorgebracht hat. Dies gilt insbesondere für die wiederholten

Ausführungen zu «ne bis in idem». Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die

Vertreterin des Beschwerdeführers bereits in ihrer Eingabe an das Strafgericht

vom 9. November 2020 grösstenteils gleichlautende Ausführungen wie in der

Beschwerdeschrift und der Replik zu «ne bis in idem» vorgebracht hat

(vgl. act. 5, Eingabe der Verteidigung vom 9. November 2020). Der

diesbezügliche Aufwand ist deshalb als unnötig zu bezeichnen und nicht zu

entschädigen.

Der amtlichen

Verteidigerin, [...], Advokatin, werden damit im Ergebnis für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz von

CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.– aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die

beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht

die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'484.– und ein Auslagenersatz

von CHF 11.80, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.20, somit total CHF 1'611.–

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).