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Entscheid

HB.2020.36

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021

4. Dezember 2020Deutsch12 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.36

ENTSCHEID

vom 4.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. November 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und

Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte, der sich Anfang dieses Jahres wegen

Verdachts auf Vermögensdelikte (vor allem Auto-Aufbruch-Diebstähle) schon in

Untersuchungshaft befunden hatte, wurde zuletzt am 3. November 2020

verhaftet, nachdem er beim Durchsuchen eines aufgebrochenen Autos in einer

Tiefgarage beobachtet worden war. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete über ihn am

5. November 2020 Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16. November

2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft

beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November

2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1.

Dezember 2020 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert

10.

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht

auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die

Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend

konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen

begangen. Der Tatverdacht bezüglich Verbrechens- und Vergehenstatbestände (Diebstahl

und Sachbeschädigung) ist nicht bestritten und in der angefochtenen Verfügung

überzeugend begründet worden. Der Beschuldigte war am 3. November 2020 in einer

Tiefgarage an der [...] in Basel durch eine Drittperson beim Durchsuchen eines

aufgebrochenen Autos beobachtet und durch die requirierte Polizei vor Ort

angehalten worden. In der Tiefgarage wurden in der Folge vier aufgebrochene

Autos festgestellt und beim Beschuldigten als mutmassliches Deliktsgut u.a. EUR

125.75

und ein Mobiltelefon sichergestellt.

Die

Haftanordnung nimmt weiter noch Bezug auf dringenden Tatverdacht bezüglich vier

weiterer, früherer Vorfälle, welche in der Haftanordnung nur mit Angabe von

Verfahrensnummern erwähnt werden, ohne dass dazu detaillierte Ausführungen erfolgten.

Diesbezüglich ergab sich für das Zwangsmassnahmengericht "aus den

Akten", dass der Beschuldigte bereits am 10. Oktober 2020 im Heizungsraum

einer Liegenschaft an der [...] in Basel betroffen worden sei. Bei der

Grobkontrolle habe Deliktsgut aus einem Diebstahl vom 9. Oktober 2020

sichergestellt werden können. Am 14. Oktober 2020 sei der Beschuldigte dabei

beobachtet worden, wie er eine Armbanduhr hinter der Sonnerie der Liegenschaft

an der [...] in Basel versteckt habe. Weiter gehe es um die Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, bezüglich dessen mindestens ein dringender Anfangsverdacht

bestehe.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem

für die Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht ausging.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist

Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie

durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die

früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen

Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).

4.2

Das Bundesgericht hat sich in seinem

Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere

ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich

der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender

Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5

Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung

strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin

auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich

ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige

Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder

schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit

anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit

anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich

auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen

in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar

die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei

besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen

Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.

54.

S. 534 ff., E. 3.3.5)".

Die

Verteidigung verweist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen,

für die Haftbegründung allein nicht ausreicht, sofern sich die

Wiederholungsgefahr nicht auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich

gefährdende Delikte bezieht (mit Hinweis auf 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020

E.2.2 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.

Das

Beschwerdegericht hatte sich in seinem Entscheid AGE HB.2020.12 vom 18. Mai 2020

bereits einmal, und dort schon betreffend den Beschwerdeführer, damit auseinandergesetzt,

unter welchen Umständen Vermögensdelikte eine erhebliche Sicherheitsgefährdung darstellen,

die – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zur Begründung von

Untersuchungshaft ausreicht. Bereits damals ging es verdachtsweise um eine

Reihe von Auto-Aufbrüchen, zudem um das Einschleichen in Keller, Waschküchen

und Tiefgaragen. In einem Fall soll der Beschuldigte in eine Privatwohnung

eingedrungen sein. Dabei soll er sich vor dem Betreten der Wohnung

versichert haben, dass niemand zuhause war, die Wohnungstüre von innen her

geschlossen haben, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung

schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen haben, als doch jemand an

der Türe aufgetaucht sei. Das Beschwerdegericht gab in seiner Entscheiderwägung

4.2

die Bundesgerichtspraxis dazu wieder:

"Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt

droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein

Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt, so das Bundesgericht

in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände des Einzelfalles an. Für

die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden

könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren

Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt

hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten

begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht

dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr hoch, lässt das

befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen

wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich

finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten

beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen

Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer

Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten.

Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung

begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer

Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen

ist, ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall

gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5)".

Im

Entscheid HB.2020.12 wurde gefolgert, dass die dem Beschuldigten zur Last

gelegten und weiterhin drohenden Delikte die Hürde der "erheblichen

Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung nicht erreichten. Es

wurde erwogen, dass der Beschuldigte nie bewaffnet gewesen sein soll, keine

vermögensschwachen Opfer ausgewählt habe, keine ausserordentlichen

Deliktsbeträge erzielt haben soll und dass auch nichts über eine besondere,

schwere Betroffenheit von Geschädigten bekannt geworden sei. Der Beschuldigte

führe auch keinen luxuriösen Lebensstil und auch keinen solchen, der vermuten

lasse, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten modus operandi

schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Die Wohnung, in die er für einen

Diebstahl eingebrochen sei, habe er von innen abgeschlossen und fluchtartig

über ein Baugerüst verlassen, als sich jemand an der Türe bemerkbar gemacht

habe. Die mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende

Delikte erwiesen sich daher als in hohem Mass sozialschädlich, beträfen aber

nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten Sinn (HB.2020.12

vom 18. Mai 2020 E. 4.3).

Nichts Anderes

gilt im vorliegenden Fall. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte weisen im

Wesentlichen dieselben Merkmale auf wie diejenigen, welche dem früheren

Verfahren zugrunde lagen. Erneut fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschuldigte eine nennenswerte, geschweige denn eine ausserordentliche Beute

erzielt hätte. Vielmehr scheint er seinen modus operandi einfach fortgeführt

zu haben. Die Staatsanwaltschaft bringt erstmals mit der Beschwerdeantwort noch

einen weiteren Vorfall auf, in welchem mittlerweile gegen den Beschuldigten

ermittelt werde. Der Beschuldigte soll am 19. September 2020 in Diebstahlsabsicht

in eine Wohnung am [...] eingedrungen sein. Auch dieser Vorfall liesse sich

jedoch, soweit ersichtlich, in die Reihe der bisherigen mutmasslichen Delikte

einreihen. Auch dort soll er unbewaffnet gewesen sein. Zudem habe er die Flucht

ergreifen wollen, nachdem er von der Bewohnerin ertappt und mit einem

Eisenwinkel geschlagen worden sei ("ok, ok, es reicht"; wiedergegeben

aus der Einvernahme der Geschädigten, gemäss Replik vom 1. Dezember 2020 Ziff.

3). Der Schrecken der Hausbewohnerin dürfte zwar gross gewesen sein, sie blieb

aber offenbar unverletzt. Ob sich aus dem Vorfall mit der Staatsanwaltschaft

tatsächlich ableiten lässt, dass der Beschuldigte Konfrontationen mit Bewohnern

bei Einbrüchen bewusst in Kauf nimmt, ist ungewiss. Der Beschuldigte lässt in

der Replik dazu vorbringen, er sei wegen eines Baugerüsts und Leerstandes im

Nachbarhaus davon ausgegangen, dass auch die Wohnung leerstehend sei. Ohne dass

über diese Behauptung hier abschliessend geurteilt werden müsste, ist doch

unübersehbar, dass sich der Beschuldigte bei Begegnungen mit Personen

tendenziell defensiv verhält bzw. versucht davonzukommen, ohne gewalttätig zu

werden.

Insgesamt

zeichnet sich erneut das Bild sehr lästiger und sozialschädlicher Delinquenz

ab. Dass vom Beschuldigten aber Delikte drohen, welche die Geschädigten

"besonders hart" oder ähnlich betroffen machen würden wie "Opfer

eines Gewaltdelikts", kann nicht gesagt werden. Dies wäre aber nach dem

oben Gesagten (E.4.2) erforderlich für die Anordnung von Haft wegen

Wiederholungsgefahr. Fehlt die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer, kann

alleine der Zweck der Verfahrensbeschleunigung für die Haftanordnung nicht ausreichen.

6.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer ist, weil auch kein anderer Haftgrund vorliegt, unverzüglich

aus der Haft zu entlassen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen

Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres

Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes

von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dieser Entscheid

ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 aufgehoben und wird

der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Aurel

Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).