HB.2020.36
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021
4. Dezember 2020Deutsch12 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.36
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und
Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte, der sich Anfang dieses Jahres wegen
Verdachts auf Vermögensdelikte (vor allem Auto-Aufbruch-Diebstähle) schon in
Untersuchungshaft befunden hatte, wurde zuletzt am 3. November 2020
verhaftet, nachdem er beim Durchsuchen eines aufgebrochenen Autos in einer
Tiefgarage beobachtet worden war. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete über ihn am
5. November 2020 Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16. November
2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft
beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November
2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1.
Dezember 2020 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10.
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die
Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Der Tatverdacht bezüglich Verbrechens- und Vergehenstatbestände (Diebstahl
und Sachbeschädigung) ist nicht bestritten und in der angefochtenen Verfügung
überzeugend begründet worden. Der Beschuldigte war am 3. November 2020 in einer
Tiefgarage an der [...] in Basel durch eine Drittperson beim Durchsuchen eines
aufgebrochenen Autos beobachtet und durch die requirierte Polizei vor Ort
angehalten worden. In der Tiefgarage wurden in der Folge vier aufgebrochene
Autos festgestellt und beim Beschuldigten als mutmassliches Deliktsgut u.a. EUR
125.75
und ein Mobiltelefon sichergestellt.
Die
Haftanordnung nimmt weiter noch Bezug auf dringenden Tatverdacht bezüglich vier
weiterer, früherer Vorfälle, welche in der Haftanordnung nur mit Angabe von
Verfahrensnummern erwähnt werden, ohne dass dazu detaillierte Ausführungen erfolgten.
Diesbezüglich ergab sich für das Zwangsmassnahmengericht "aus den
Akten", dass der Beschuldigte bereits am 10. Oktober 2020 im Heizungsraum
einer Liegenschaft an der [...] in Basel betroffen worden sei. Bei der
Grobkontrolle habe Deliktsgut aus einem Diebstahl vom 9. Oktober 2020
sichergestellt werden können. Am 14. Oktober 2020 sei der Beschuldigte dabei
beobachtet worden, wie er eine Armbanduhr hinter der Sonnerie der Liegenschaft
an der [...] in Basel versteckt habe. Weiter gehe es um die Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, bezüglich dessen mindestens ein dringender Anfangsverdacht
bestehe.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem
für die Haftanordnung hinreichenden dringenden Tatverdacht ausging.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist
Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie
durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die
früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
4.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem
Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere
ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung
strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin
auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich
ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit
anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen
in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar
die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei
besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen
Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.
54.
S. 534 ff., E. 3.3.5)".
Die
Verteidigung verweist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen,
für die Haftbegründung allein nicht ausreicht, sofern sich die
Wiederholungsgefahr nicht auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich
gefährdende Delikte bezieht (mit Hinweis auf 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020
E.2.2 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
Das
Beschwerdegericht hatte sich in seinem Entscheid AGE HB.2020.12 vom 18. Mai 2020
bereits einmal, und dort schon betreffend den Beschwerdeführer, damit auseinandergesetzt,
unter welchen Umständen Vermögensdelikte eine erhebliche Sicherheitsgefährdung darstellen,
die – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – zur Begründung von
Untersuchungshaft ausreicht. Bereits damals ging es verdachtsweise um eine
Reihe von Auto-Aufbrüchen, zudem um das Einschleichen in Keller, Waschküchen
und Tiefgaragen. In einem Fall soll der Beschuldigte in eine Privatwohnung
eingedrungen sein. Dabei soll er sich vor dem Betreten der Wohnung
versichert haben, dass niemand zuhause war, die Wohnungstüre von innen her
geschlossen haben, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung
schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen haben, als doch jemand an
der Türe aufgetaucht sei. Das Beschwerdegericht gab in seiner Entscheiderwägung
4.2
die Bundesgerichtspraxis dazu wieder:
"Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt
droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein
Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt, so das Bundesgericht
in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände des Einzelfalles an. Für
die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden
könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren
Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt
hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten
begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht
dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr hoch, lässt das
befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen
wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich
finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten
beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen
Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer
Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten.
Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung
begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer
Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen
ist, ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall
gegebenen Umstände zu entscheiden (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5)".
Im
Entscheid HB.2020.12 wurde gefolgert, dass die dem Beschuldigten zur Last
gelegten und weiterhin drohenden Delikte die Hürde der "erheblichen
Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung nicht erreichten. Es
wurde erwogen, dass der Beschuldigte nie bewaffnet gewesen sein soll, keine
vermögensschwachen Opfer ausgewählt habe, keine ausserordentlichen
Deliktsbeträge erzielt haben soll und dass auch nichts über eine besondere,
schwere Betroffenheit von Geschädigten bekannt geworden sei. Der Beschuldigte
führe auch keinen luxuriösen Lebensstil und auch keinen solchen, der vermuten
lasse, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten modus operandi
schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Die Wohnung, in die er für einen
Diebstahl eingebrochen sei, habe er von innen abgeschlossen und fluchtartig
über ein Baugerüst verlassen, als sich jemand an der Türe bemerkbar gemacht
habe. Die mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende
Delikte erwiesen sich daher als in hohem Mass sozialschädlich, beträfen aber
nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten Sinn (HB.2020.12
vom 18. Mai 2020 E. 4.3).
Nichts Anderes
gilt im vorliegenden Fall. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte weisen im
Wesentlichen dieselben Merkmale auf wie diejenigen, welche dem früheren
Verfahren zugrunde lagen. Erneut fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschuldigte eine nennenswerte, geschweige denn eine ausserordentliche Beute
erzielt hätte. Vielmehr scheint er seinen modus operandi einfach fortgeführt
zu haben. Die Staatsanwaltschaft bringt erstmals mit der Beschwerdeantwort noch
einen weiteren Vorfall auf, in welchem mittlerweile gegen den Beschuldigten
ermittelt werde. Der Beschuldigte soll am 19. September 2020 in Diebstahlsabsicht
in eine Wohnung am [...] eingedrungen sein. Auch dieser Vorfall liesse sich
jedoch, soweit ersichtlich, in die Reihe der bisherigen mutmasslichen Delikte
einreihen. Auch dort soll er unbewaffnet gewesen sein. Zudem habe er die Flucht
ergreifen wollen, nachdem er von der Bewohnerin ertappt und mit einem
Eisenwinkel geschlagen worden sei ("ok, ok, es reicht"; wiedergegeben
aus der Einvernahme der Geschädigten, gemäss Replik vom 1. Dezember 2020 Ziff.
3). Der Schrecken der Hausbewohnerin dürfte zwar gross gewesen sein, sie blieb
aber offenbar unverletzt. Ob sich aus dem Vorfall mit der Staatsanwaltschaft
tatsächlich ableiten lässt, dass der Beschuldigte Konfrontationen mit Bewohnern
bei Einbrüchen bewusst in Kauf nimmt, ist ungewiss. Der Beschuldigte lässt in
der Replik dazu vorbringen, er sei wegen eines Baugerüsts und Leerstandes im
Nachbarhaus davon ausgegangen, dass auch die Wohnung leerstehend sei. Ohne dass
über diese Behauptung hier abschliessend geurteilt werden müsste, ist doch
unübersehbar, dass sich der Beschuldigte bei Begegnungen mit Personen
tendenziell defensiv verhält bzw. versucht davonzukommen, ohne gewalttätig zu
werden.
Insgesamt
zeichnet sich erneut das Bild sehr lästiger und sozialschädlicher Delinquenz
ab. Dass vom Beschuldigten aber Delikte drohen, welche die Geschädigten
"besonders hart" oder ähnlich betroffen machen würden wie "Opfer
eines Gewaltdelikts", kann nicht gesagt werden. Dies wäre aber nach dem
oben Gesagten (E.4.2) erforderlich für die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr. Fehlt die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer, kann
alleine der Zweck der Verfahrensbeschleunigung für die Haftanordnung nicht ausreichen.
6.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist, weil auch kein anderer Haftgrund vorliegt, unverzüglich
aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen
Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres
Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes
von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieser Entscheid
ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2020 aufgehoben und wird
der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).