HB.2020.38
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2021
23. Dezember 2020Deutsch14 min
wurde am 10. Oktober 2020 in der Liegenschaft B____strasse 18 in Basel festgenommen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.38
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Dezember 2020
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 10. Oktober 2020 in der Liegenschaft B____strasse 18 in Basel festgenommen,
nachdem er dort bereits am 7. September 2020 und am 20. September 2020 durch
die Kantonspolizei angehalten und auf die Polizeiwache mitgenommen worden war. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2020 wurde er in Untersuchungshaft
versetzt. Die Haft wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9.
Dezember 2020 wegen Fortsetzungsgefahr verlängert, und zwar für die vorläufige
Dauer von 8 Wochen bis zum 3. Februar 2021.
Der
Beschwerdeführer wird verdächtigt, im Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zu seiner
Festnahme wiederholt Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen und
Gebrauchsentwendungen von E-Bikes begangen zu haben. Mehrfach davon betroffen
ist die Liegenschaft B____strasse 18, in der sich das Sexstudio bzw. die
Wohnung seiner damaligen Freundin C____ (einer Sexarbeiterin mit dem bürgerlichen
Namen [...]) befindet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer dort wiederholt randalierte, gewaltsam in die Räume einzudringen
versuchte und dabei bei drei Gelegenheiten die Haustüre bzw. die Studiotüre
beschädigte. Unter anderem entfachte er am 10. September 2020 im 2.
Obergeschoss der Liegenschaft vor der verschlossenen Türe seiner Freundin einen
Brand und hinterliess dort Fäkalien.
Mit Beschwerde
vom 17. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die
Haftverlängerungsverfügung vom 9. Dezember 2020 kostenfällig aufzuheben und ihn
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er macht geltend, der Tatverdacht der
Brandstiftung habe sich nicht erhärtet und die Fortsetzungsgefahr beziehe sich
nicht auf Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität.
Die Staatsanwaltschaft
hält mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 am dringenden Verdacht der
Brandstiftung fest. Der Beschwerdeführer habe Feuer in einer Liegenschaft
gelegt, die er zuvor trotz eines Hausverbots mehrfach aufgesucht habe. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Dezember 2020 an seiner Beschwerde
fest.
Am 22. Dezember
2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die
Ermittlungsakten in elektronischer Form. Es handelt sich um vier PDF-Dateien
(Teil 1 bis 4) mit insgesamt 1'238 Seiten. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein dringender Tatverdacht
bezüglich eines Delikts gegen die körperliche oder sexuelle Integrität. Bezüglich
der Eigentumsdelikte sei jeweils bloss von geringen Deliktsbeträgen auszugehen.
Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung sei zu verneinen. Auch habe der
Beschwerdeführer bezüglich derjenigen Delikte, für welche ein dringender Tatverdacht
gegeben sei, nie eine Waffe mitgeführt oder eingesetzt. Er habe bis Ende Juli
2020.
auf der Bettenstation des D____ gearbeitet und im Zusammenhang mit der Beziehung
zu C____ den Boden unter den Füssen verloren. Seine Mutter, die ebenfalls im D____
arbeite, könne ihm dort mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine Stelle
verschaffen. Weiter könne der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wieder Wohnsitz
nehmen. Von einer ungünstigen Rückfallprognose könne somit nicht ausgegangen
werden.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
bezüglich der versuchten Brandstiftung sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe die
Liegenschaft an der B____strasse 18 trotz Hausverbot mehrfach aufgesucht und dort
immer wieder Gegenstände zerstört. Nach dem Brand vom 10. September 2020 habe
er sich am 20. September 2020 wiederum an derselben Tür im 2. Obergeschoss zu
schaffen gemacht und sie aufgebrochen. Zudem hätten sowohl C____ als auch eine weitere
Frau (E____) gegenüber der Polizei ausgesagt, dass es sich beim Brandleger um
den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sodann sei er zwischen dem 28. und 29.
September 2020 in eine weitere (unverschlossene) Wohnung einer Familie eingedrungen,
während diese dort geschlafen habe. Ein Eindringen in die privaten Wohnräume
einer anwesenden Familie stelle eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der
Bewohner dar und berge die Gefahr einer Eskalation im Falle des Ertapptwerdens.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Fortsetzungsgefahr
(gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck:
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer
strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2
S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1
mit Hinweis). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr muss erstens
grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch
drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche
Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der
Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens
muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal-
bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfacher Entwendung von E-Bikes zum Gebrauch bejaht. Zunächst ist festzustellen,
dass der Tatverdacht in Bezug auf die Eigentumsdelikte, aber auch in Bezug auf
den mehrfachen Hausfriedensbruch (ein Delikt gegen die Freiheit) nicht
bestritten wird. Ein Teil der Vorwürfe (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und
Brandstiftung) steht im Zusammenhang mit der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers
und deren Wohn- und Arbeitsort an der B____strasse 18. Diesbezüglich handelt es
sich nicht um blosse Eigentums- oder Einbruchsdelikte, sondern um Vorgänge, die
eine zusätzliche Qualität aufweisen.
Wie sich aus der
umfangreichen Dokumentation in den Akten ergibt versuchte der Beschwerdeführer
am 7. September 2020, in diese Liegenschaft zu gelangen, schlug die beiden
Glasscheiben der Eingangstüre ein und beschädigte ein auf der Strasse
parkiertes Fahrzeug (Fotos, Akten Teil 2 S. 293 ff.). Er wurde durch die
Polizei vor Ort angehalten und auf die Polizeiwache verbracht (Polizeirapport,
Akten Teil 2 S. 289 f.). Der Mieter und Betreiber des Studios, F____, erklärte
gleichentags, dass er Strafantrag stellen und ein Hausverbot gegen den
Beschwerdeführer aussprechen wolle (Polizeirapport, Akten Teil 2 S. 290;
Hausverbot, Akten Teil 3 S. 101; vgl. auch Akten Teil 3 S. 29 und 70). Am 10.
September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ins Treppenhaus der Liegenschaft
und versuchte, als er nicht in die Wohnung der Freundin eingelassen wurde, die
Türe in Brand zu setzen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde die
Türklingel durch den Brand vollständig zerstört. Die Holztür wurde durch das
Feuer angesengt, ebenso ein Plakat und die Tapeten an der Wand neben der Tür.
Das Türschloss wurde beschädigt und der Boden mit Fäkalien verunreinigt. Der
Beschwerdeführer wurde rund 1 ½ Stunden nach dem Brand angehalten und auf die
Polizeiwache verbracht (Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 66 ff.). Die
Brandspuren an der Türe wurden fotografisch festgehalten (Akten Teil 3 S. 72).
Am 20. September 2020 beschädigte der Beschwerdeführer die Türe im 2.
Obergeschoss ein weiteres Mal, indem er sie aufbrach. Er wurde durch die
herbeigerufene Polizei vor Ort angehalten (Polizeirapport und Fotodokumentation
des Schadens, Akten Teil 3 S. 126, 128 f.). Am 10. Oktober 2020 rief
schliesslich die Freundin des Beschwerdeführers die Polizei, weil dieser immer
wieder im Haus «herumlungere» und dort Diebesgut deponiere. Sie wolle sich von
ihm distanzieren (Polizeirapport, Akten Teil 4 S. 204 f.).
Bei dieser Art
von Delinquenz handelt es sich nur vordergründig um Eigentumsdelikte, in Tat
und Wahrheit richtet sich diese aber in erster Linie gegen die Bewohner des
Studios bzw. gegen dessen Betreiber. Anderseits lässt sie aber auch auf ein
erhebliches Störungsbild beim Beschwerdeführer schliessen, welcher im Rahmen
der Ermittlungen verschiedentlich eingeräumt hat, ein psychisches Problem zu
haben und sich deshalb auch bereits in der psychiatrischen Klinik UPK
aufgehalten haben will. Ins Bild passt denn auch die Sache mit der Brandlegung
bei der Tür im 2. Obergeschoss am 10. September 2020, welche sich als
eigentliche Steigerung der in der Liegenschaft B____strasse 18 verübten Delikte
präsentiert. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts bestehen
genügend Anhaltspunkte für den Verdacht der Brandstiftung: Drei Frauen haben
über die Kamera beobachtet, wie der Beschwerdeführer den Brand legte
(Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 68). Die Brandspuren sind gut dokumentiert und
der Beschwerdeführer wurde an dieser Örtlichkeit auch bei anderer Gelegenheit
gegenüber geschlossenen Türen gewalttätig. Damit ist ein dringender Verdacht
der versuchten Brandstiftung gegeben.
4.2
Was
den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angeht, so ist das Vortatenerfordernis mit
Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen
Diebstahls und Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 28. Oktober 2016), aber auch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2016 und vom
7.
Oktober 2016) erfüllt. Strittig ist, ob die Kriterien der Sicherheitsrelevanz
und der Rückfallgefahr gegeben sind.
Zunächst ist
festzustellen, dass schon die Delikte gemäss Vorstrafen des Beschwerdeführers
sich nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen Menschen richteten
(Einschüchterung mittels Drohung, Eindringen in die Privatsphäre anderer durch
Hausfriedensbruch). Sodann ist einzuräumen, dass sich die hängigen Vorwürfe
vorläufig nur gegen Sachen richten. Immerhin lässt sich darin auch eine
Bedrohung des Wohn- und Arbeitsorts der Freundin erkennen. Die grösste Sicherheitsrelevanz
liegt aber in der versuchten Brandstiftung: Schon das Zwangsmassnahmengericht
hat in seinem früheren Entscheid vom 14. Oktober 2020 mit Recht festgehalten,
dass das Legen dieses Feuers geeignet gewesen sei, die Sicherheit anderer
ernstlich zu gefährden (Akten Teil 1 S. 108). Da der Beschwerdeführer am 10.
September 2020 auch an die Türe polterte und die Frauen ihn via Kamera
beobachteten, konnte das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass vom Brand im Treppenhaus eine Gefährdung der
körperlichen Integrität der Bewohner der Liegenschaft ausgeht. Ferner ist in
diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seines letzten Aufenthaltes in der Liegenschaft B____strasse 18 – trotz eines
Hausverbots – von der Polizei in Besitz eines unter das Waffengesetz fallenden
Schlagringes angetroffen wurde (Foto, Akten Teil 4 S. 252). Insgesamt ist damit
das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt.
Was schliesslich die Rückfallprognose angeht, so erweist
sich diese als ungünstig, weil der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme in
kurzen Abständen immer wieder von der Kantonspolizei kontrolliert und auf die
Polizeiwache mitgenommen wurde, ohne dass sich sein Verhalten geändert hätte. Weder
seine Eltern noch seine Arbeit im D____ vermochten diese Entwicklung zu
unterbrechen. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich kurze Zeit
nach der mutmasslichen Brandlegung vom 10. September 2020 wieder im Treppenhaus
an der gleichen Türe im 2. Obergeschoss zu schaffen machte, wirkt sich
prognostisch ungünstig aus. Es sind nicht nur «simple» Eigentumsdelikte (im
Sinne der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts) zu erwarten, sondern
Delikte, die die Bewohner der Liegenschaft B____strasse 18 treffen können. Das
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C____ ist unberechenbar, zumal sich diese
gemäss ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei (vgl. Rapport vom 11.
September 2020, S. 3 f.; Akten Teil 4 S. 204 f.) eher von ihm zu distanzieren wünscht. Es besteht keine
Gewähr, dass ein nochmaliger Brand ebenso früh entdeckt und gelöscht werden
könnte wie jener vom 10. September 2020. Brandstiftung ist aufgrund der
Strafdrohung von Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) ein schweres
Verbrechen. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen und erreicht mit dem Strafrahmen
von bis zu drei Jahren gemäss Art. 186 StGB die Höchststrafe in der
Dispositiv
Vergehenskategorie (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB); es handelt sich demnach um ein
schweres Vergehen, so dass sich die Rückfallgefahr auf schwere Straftaten im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezieht. Am 3. Dezember 2020 gab die
Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, mit dem der
psychische Gesundheitszustand und die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
abgeklärt wird (Akten Teil 1 S. 25). Insgesamt ist zumindest solange von
Fortsetzungsgefahr mit Personengefährdung auszugehen, bis diesbezüglich die
Einschätzung eines Experten vorliegt.
Im Übrigen muss dem Beschwerdeführer aufgrund des
Fortsetzens trotz zahlreicher polizeilicher Interventionen auch bezüglich
Vermögensdelikten und Gebrauchsentwendungen eine ungünstige Prognose gestellt
werden, so dass weiterhin auch Fortsetzungsgefahr mit Sachgefährdung besteht.
4.3 Zur
Verhältnismässigkeit der angefochtenen Haftverlängerung ist auszuführen, dass
der Beschwerdeführer sich seit dem 10. Oktober 2020 in Haft befindet. Die
bewilligte Haftdauer beläuft sich auf insgesamt rund 4 Monate. Aufgrund der
Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte ist die Aufrechterhaltung der Haft noch
lange verhältnismässig. Alternativen zur Haft gibt es keine. Die Hinweise in
der Beschwerde auf die frühere Arbeitsstelle und die mögliche Unterstützung des
Beschwerdeführers durch die Eltern werden nicht substanziiert. Es ist nicht
erkennbar, ob eine Bereitschaft der Eltern zur Unterstützung überhaupt besteht
und ob der Beschwerdeführer damit günstig beeinflusst würde. Das dokumentierte
Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme lässt auf ein ungünstiges soziales
Umfeld schliessen, so dass allfällige Auflagen nicht zielführend wären. Die
Haftverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs.
1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer beantragte amtliche
Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit
Honorarnote vom 22. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen
Verteidigung erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.–
zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die
Mehrwertsteuer. Das Honorar beläuft sich auf CHF 750.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 5.75 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 58.20. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF
5.75, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.20, gesamthaft somit CHF 813.95, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).