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Entscheid

HB.2020.38

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2021

23. Dezember 2020Deutsch14 min

wurde am 10. Oktober 2020 in der Liegenschaft B____strasse 18 in Basel festgenommen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.38

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Dezember 2020

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

wurde am 10. Oktober 2020 in der Liegenschaft B____strasse 18 in Basel festgenommen,

nachdem er dort bereits am 7. September 2020 und am 20. September 2020 durch

die Kantonspolizei angehalten und auf die Polizeiwache mitgenommen worden war. Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2020 wurde er in Untersuchungshaft

versetzt. Die Haft wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9.

Dezember 2020 wegen Fortsetzungsgefahr verlängert, und zwar für die vorläufige

Dauer von 8 Wochen bis zum 3. Februar 2021.

Der

Beschwerdeführer wird verdächtigt, im Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zu seiner

Festnahme wiederholt Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen und

Gebrauchsentwendungen von E-Bikes begangen zu haben. Mehrfach davon betroffen

ist die Liegenschaft B____strasse 18, in der sich das Sexstudio bzw. die

Wohnung seiner damaligen Freundin C____ (einer Sexarbeiterin mit dem bürgerlichen

Namen [...]) befindet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer dort wiederholt randalierte, gewaltsam in die Räume einzudringen

versuchte und dabei bei drei Gelegenheiten die Haustüre bzw. die Studiotüre

beschädigte. Unter anderem entfachte er am 10. September 2020 im 2.

Obergeschoss der Liegenschaft vor der verschlossenen Türe seiner Freundin einen

Brand und hinterliess dort Fäkalien.

Mit Beschwerde

vom 17. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die

Haftverlängerungsverfügung vom 9. Dezember 2020 kostenfällig aufzuheben und ihn

unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Er macht geltend, der Tatverdacht der

Brandstiftung habe sich nicht erhärtet und die Fortsetzungsgefahr beziehe sich

nicht auf Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität.

Die Staatsanwaltschaft

hält mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 am dringenden Verdacht der

Brandstiftung fest. Der Beschwerdeführer habe Feuer in einer Liegenschaft

gelegt, die er zuvor trotz eines Hausverbots mehrfach aufgesucht habe. Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Dezember 2020 an seiner Beschwerde

fest.

Am 22. Dezember

2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die

Ermittlungsakten in elektronischer Form. Es handelt sich um vier PDF-Dateien

(Teil 1 bis 4) mit insgesamt 1'238 Seiten. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein dringender Tatverdacht

bezüglich eines Delikts gegen die körperliche oder sexuelle Integrität. Bezüglich

der Eigentumsdelikte sei jeweils bloss von geringen Deliktsbeträgen auszugehen.

Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung sei zu verneinen. Auch habe der

Beschwerdeführer bezüglich derjenigen Delikte, für welche ein dringender Tatverdacht

gegeben sei, nie eine Waffe mitgeführt oder eingesetzt. Er habe bis Ende Juli

2020.

auf der Bettenstation des D____ gearbeitet und im Zusammenhang mit der Beziehung

zu C____ den Boden unter den Füssen verloren. Seine Mutter, die ebenfalls im D____

arbeite, könne ihm dort mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder eine Stelle

verschaffen. Weiter könne der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wieder Wohnsitz

nehmen. Von einer ungünstigen Rückfallprognose könne somit nicht ausgegangen

werden.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

bezüglich der versuchten Brandstiftung sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe die

Liegenschaft an der B____strasse 18 trotz Hausverbot mehrfach aufgesucht und dort

immer wieder Gegenstände zerstört. Nach dem Brand vom 10. September 2020 habe

er sich am 20. September 2020 wiederum an derselben Tür im 2. Obergeschoss zu

schaffen gemacht und sie aufgebrochen. Zudem hätten sowohl C____ als auch eine weitere

Frau (E____) gegenüber der Polizei ausgesagt, dass es sich beim Brandleger um

den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sodann sei er zwischen dem 28. und 29.

September 2020 in eine weitere (unverschlossene) Wohnung einer Familie eingedrungen,

während diese dort geschlafen habe. Ein Eindringen in die privaten Wohnräume

einer anwesenden Familie stelle eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der

Bewohner dar und berge die Gefahr einer Eskalation im Falle des Ertapptwerdens.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Fortsetzungsgefahr

(gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck:

Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer

strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2

S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1

mit Hinweis). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr muss erstens

grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch

drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche

Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der

Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens

muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal-

bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr

ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfacher Entwendung von E-Bikes zum Gebrauch bejaht. Zunächst ist festzustellen,

dass der Tatverdacht in Bezug auf die Eigentumsdelikte, aber auch in Bezug auf

den mehrfachen Hausfriedensbruch (ein Delikt gegen die Freiheit) nicht

bestritten wird. Ein Teil der Vorwürfe (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und

Brandstiftung) steht im Zusammenhang mit der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers

und deren Wohn- und Arbeitsort an der B____strasse 18. Diesbezüglich handelt es

sich nicht um blosse Eigentums- oder Einbruchsdelikte, sondern um Vorgänge, die

eine zusätzliche Qualität aufweisen.

Wie sich aus der

umfangreichen Dokumentation in den Akten ergibt versuchte der Beschwerdeführer

am 7. September 2020, in diese Liegenschaft zu gelangen, schlug die beiden

Glasscheiben der Eingangstüre ein und beschädigte ein auf der Strasse

parkiertes Fahrzeug (Fotos, Akten Teil 2 S. 293 ff.). Er wurde durch die

Polizei vor Ort angehalten und auf die Polizeiwache verbracht (Polizeirapport,

Akten Teil 2 S. 289 f.). Der Mieter und Betreiber des Studios, F____, erklärte

gleichentags, dass er Strafantrag stellen und ein Hausverbot gegen den

Beschwerdeführer aussprechen wolle (Polizeirapport, Akten Teil 2 S. 290;

Hausverbot, Akten Teil 3 S. 101; vgl. auch Akten Teil 3 S. 29 und 70). Am 10.

September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ins Treppenhaus der Liegenschaft

und versuchte, als er nicht in die Wohnung der Freundin eingelassen wurde, die

Türe in Brand zu setzen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde die

Türklingel durch den Brand vollständig zerstört. Die Holztür wurde durch das

Feuer angesengt, ebenso ein Plakat und die Tapeten an der Wand neben der Tür.

Das Türschloss wurde beschädigt und der Boden mit Fäkalien verunreinigt. Der

Beschwerdeführer wurde rund 1 ½ Stunden nach dem Brand angehalten und auf die

Polizeiwache verbracht (Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 66 ff.). Die

Brandspuren an der Türe wurden fotografisch festgehalten (Akten Teil 3 S. 72).

Am 20. September 2020 beschädigte der Beschwerdeführer die Türe im 2.

Obergeschoss ein weiteres Mal, indem er sie aufbrach. Er wurde durch die

herbeigerufene Polizei vor Ort angehalten (Polizeirapport und Fotodokumentation

des Schadens, Akten Teil 3 S. 126, 128 f.). Am 10. Oktober 2020 rief

schliesslich die Freundin des Beschwerdeführers die Polizei, weil dieser immer

wieder im Haus «herumlungere» und dort Diebesgut deponiere. Sie wolle sich von

ihm distanzieren (Polizeirapport, Akten Teil 4 S. 204 f.).

Bei dieser Art

von Delinquenz handelt es sich nur vordergründig um Eigentumsdelikte, in Tat

und Wahrheit richtet sich diese aber in erster Linie gegen die Bewohner des

Studios bzw. gegen dessen Betreiber. Anderseits lässt sie aber auch auf ein

erhebliches Störungsbild beim Beschwerdeführer schliessen, welcher im Rahmen

der Ermittlungen verschiedentlich eingeräumt hat, ein psychisches Problem zu

haben und sich deshalb auch bereits in der psychiatrischen Klinik UPK

aufgehalten haben will. Ins Bild passt denn auch die Sache mit der Brandlegung

bei der Tür im 2. Obergeschoss am 10. September 2020, welche sich als

eigentliche Steigerung der in der Liegenschaft B____strasse 18 verübten Delikte

präsentiert. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts bestehen

genügend Anhaltspunkte für den Verdacht der Brandstiftung: Drei Frauen haben

über die Kamera beobachtet, wie der Beschwerdeführer den Brand legte

(Polizeirapport, Akten Teil 3 S. 68). Die Brandspuren sind gut dokumentiert und

der Beschwerdeführer wurde an dieser Örtlichkeit auch bei anderer Gelegenheit

gegenüber geschlossenen Türen gewalttätig. Damit ist ein dringender Verdacht

der versuchten Brandstiftung gegeben.

4.2

Was

den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angeht, so ist das Vortatenerfordernis mit

Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen

Diebstahls und Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 28. Oktober 2016), aber auch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2016 und vom

7.

Oktober 2016) erfüllt. Strittig ist, ob die Kriterien der Sicherheitsrelevanz

und der Rückfallgefahr gegeben sind.

Zunächst ist

festzustellen, dass schon die Delikte gemäss Vorstrafen des Beschwerdeführers

sich nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen Menschen richteten

(Einschüchterung mittels Drohung, Eindringen in die Privatsphäre anderer durch

Hausfriedensbruch). Sodann ist einzuräumen, dass sich die hängigen Vorwürfe

vorläufig nur gegen Sachen richten. Immerhin lässt sich darin auch eine

Bedrohung des Wohn- und Arbeitsorts der Freundin erkennen. Die grösste Sicherheitsrelevanz

liegt aber in der versuchten Brandstiftung: Schon das Zwangsmassnahmengericht

hat in seinem früheren Entscheid vom 14. Oktober 2020 mit Recht festgehalten,

dass das Legen dieses Feuers geeignet gewesen sei, die Sicherheit anderer

ernstlich zu gefährden (Akten Teil 1 S. 108). Da der Beschwerdeführer am 10.

September 2020 auch an die Türe polterte und die Frauen ihn via Kamera

beobachteten, konnte das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass vom Brand im Treppenhaus eine Gefährdung der

körperlichen Integrität der Bewohner der Liegenschaft ausgeht. Ferner ist in

diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich

seines letzten Aufenthaltes in der Liegenschaft B____strasse 18 – trotz eines

Hausverbots – von der Polizei in Besitz eines unter das Waffengesetz fallenden

Schlagringes angetroffen wurde (Foto, Akten Teil 4 S. 252). Insgesamt ist damit

das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt.

Was schliesslich die Rückfallprognose angeht, so erweist

sich diese als ungünstig, weil der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme in

kurzen Abständen immer wieder von der Kantonspolizei kontrolliert und auf die

Polizeiwache mitgenommen wurde, ohne dass sich sein Verhalten geändert hätte. Weder

seine Eltern noch seine Arbeit im D____ vermochten diese Entwicklung zu

unterbrechen. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich kurze Zeit

nach der mutmasslichen Brandlegung vom 10. September 2020 wieder im Treppenhaus

an der gleichen Türe im 2. Obergeschoss zu schaffen machte, wirkt sich

prognostisch ungünstig aus. Es sind nicht nur «simple» Eigentumsdelikte (im

Sinne der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts) zu erwarten, sondern

Delikte, die die Bewohner der Liegenschaft B____strasse 18 treffen können. Das

Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C____ ist unberechenbar, zumal sich diese

gemäss ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei (vgl. Rapport vom 11.

September 2020, S. 3 f.; Akten Teil 4 S. 204 f.) eher von ihm zu distanzieren wünscht. Es besteht keine

Gewähr, dass ein nochmaliger Brand ebenso früh entdeckt und gelöscht werden

könnte wie jener vom 10. September 2020. Brandstiftung ist aufgrund der

Strafdrohung von Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) ein schweres

Verbrechen. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen und erreicht mit dem Strafrahmen

von bis zu drei Jahren gemäss Art. 186 StGB die Höchststrafe in der

Dispositiv

Vergehenskategorie (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB); es handelt sich demnach um ein

schweres Vergehen, so dass sich die Rückfallgefahr auf schwere Straftaten im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezieht. Am 3. Dezember 2020 gab die

Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, mit dem der

psychische Gesundheitszustand und die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

abgeklärt wird (Akten Teil 1 S. 25). Insgesamt ist zumindest solange von

Fortsetzungsgefahr mit Personengefährdung auszugehen, bis diesbezüglich die

Einschätzung eines Experten vorliegt.

Im Übrigen muss dem Beschwerdeführer aufgrund des

Fortsetzens trotz zahlreicher polizeilicher Interventionen auch bezüglich

Vermögensdelikten und Gebrauchsentwendungen eine ungünstige Prognose gestellt

werden, so dass weiterhin auch Fortsetzungsgefahr mit Sachgefährdung besteht.

4.3 Zur

Verhältnismässigkeit der angefochtenen Haftverlängerung ist auszuführen, dass

der Beschwerdeführer sich seit dem 10. Oktober 2020 in Haft befindet. Die

bewilligte Haftdauer beläuft sich auf insgesamt rund 4 Monate. Aufgrund der

Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte ist die Aufrechterhaltung der Haft noch

lange verhältnismässig. Alternativen zur Haft gibt es keine. Die Hinweise in

der Beschwerde auf die frühere Arbeitsstelle und die mögliche Unterstützung des

Beschwerdeführers durch die Eltern werden nicht substanziiert. Es ist nicht

erkennbar, ob eine Bereitschaft der Eltern zur Unterstützung überhaupt besteht

und ob der Beschwerdeführer damit günstig beeinflusst würde. Das dokumentierte

Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme lässt auf ein ungünstiges soziales

Umfeld schliessen, so dass allfällige Auflagen nicht zielführend wären. Die

Haftverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs.

1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer beantragte amtliche

Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit

Honorarnote vom 22. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen

Verteidigung erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.–

zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die

Mehrwertsteuer. Das Honorar beläuft sich auf CHF 750.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 5.75 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 58.20. Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF

5.75, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.20, gesamthaft somit CHF 813.95, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).