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Entscheid

HB.2020.39

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 17. Februar 2021

11. Januar 2021Deutsch11 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.39

ENTSCHEID

vom 11.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Dezember 2020

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 17. Februar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen

Schändung. Nachdem er am 19. Dezember 2020 festgenommen worden war, verfügte

das Zwangsmassnahmengericht am 23. Dezember 2020 auf Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von acht Wochen bis zum 17. Februar 2021. Neben einem dringenden

Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen.

Mit undatierter

eigenhändiger Eingabe (Eingang: 31. Dezember 2020) hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht eingereicht

Dispositiv

worden, auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)

und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.61 vom 29. August 2019 E.

3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat

vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt

(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden

Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge

Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der

Ermittlungen.

3.2 Das

Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf die Aussagen von B____, welcher am 19.

Dezember 2020 die Polizei requiriert hatte, den Polizeirapport vom 19. Dezember

2020 betreffend die Anhaltesituation, die Aussagen von C____, die Ergebnisse

der rechtsmedizinischen Untersuchung von C____ sowie die Kleider- und

Effektenkontrolle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die stark

alkoholisierte C____ am Abend des 19. Dezember 2020 auf der Verzweigung [...]

angetroffen, diese daraufhin auf seinem Motorrad zu seiner Wohnung gefahren und

dort an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Ein dringender Tatverdacht in

Bezug auf Schändung sei somit gegeben (Verfügung p. 2).

3.3 Der

Beschwerdeführer bestreit, an C____ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben

(Beschwerde p. 2). Anlässlich seiner Einvernahme gab er an, die junge Frau zu

kennen, sie jedoch länger nicht gesehen zu haben. Er habe sie am Abend des 19.

Dezember 2020 zufällig auf der Strasse getroffen und zu sich nach Hause

genommen. Dort angelangt, habe sie ihre Jacke ausgezogen, worauf er

festgestellt habe, dass sie darunter lediglich ihre Unterwäsche getragen habe.

Anschliessend habe seine Nachbarin, D____ bei ihm geklingelt, weil sie Probleme

mit ihrem Mobiltelefon gehabt habe, was öfter der Fall sei. C____ habe D____ mit

Schimpfworten bedacht, worauf die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen habe

und C____ sich zugedeckt und schlafend gestellt habe. Vor dem Eintreffen der

Polizei habe er noch Alkohol konsumiert. Er habe C____ weder ausgezogen noch

angefasst oder gefilmt, sondern sie lediglich kurz umarmt und ihr eine Decke

gegeben (Einvernahme vom 21. Dezember 2020).

3.4 Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene

Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 21. Dezember

2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, am 19. Dezember 2020 habe der

BVB-Angestellte B____ die Polizei requiriert, weil eine Frau auf dem

Verzweigungsgebiet [...] herumgeschrien und auf Fahrzeuge eingeschlagen habe;

zudem habe sie versucht, vorbeifahrende Fahrzeuge anzuhalten. Ein Rollerfahrer

habe sie nach kurzer Unterhaltung schliesslich mitgenommen, obwohl der

Requirierende noch versucht habe, sie aufzuhalten. Die Polizeipatrouille habe

in der Folge den Wohnort des Beschwerdeführers – welcher anhand des vom

Requirerenden festgehaltenen Kontrollschildes habe eruiert werden können –

aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei behauptet, es sei

keine Frau in seiner Wohnung. Nachdem die Polizei sich Zutritt verschafft habe,

habe sie C____ mit teilweise entblösster Brust und heruntergezogenem Slip auf

dem Bett des Beschwerdeführers liegend vorgefunden; sie sei nicht ansprechbar

und nur mit Mühe zu wecken gewesen. Sie habe eine Atemalkoholkonzentration von

1,06 Promille aufgewiesen und erklärt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und

nicht zu wissen, wie sie in seine Wohnung gelangt sei. Bei der Kleider- und

Effektenkontrolle des Beschwerdeführers sei auf seiner Unterhose ein weisser

Fleck entdeckt worden. Am 20. Dezember 2020 sei anlässlich einer

Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Tablet mit auf das

Bett gerichteter Kamera sowie die Bettwäsche sichergestellt worden. Die rechtsmedizinische

Untersuchung von C____ habe keine Verletzungen im Genitalbereich ergeben,

jedoch seien ein einzelnes Schamhaar in ihrer Scheide sowie blaue Flecken an

ihrem linken Oberschenkel festgestellt worden. Daraus ergebe sich ein

dringender Tatverdacht hinsichtlich Schändung (vgl. Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2020).

3.5 Anlässlich

ihrer Befragung vom 20. Dezember 2020 gab C____ an, sie kenne den

Beschwerdeführer nicht. Sie habe am Vortag mit ihrem Freund Wein getrunken und

einen Joint geraucht und habe keinerlei Erinnerung an den Rest des Tages.

Insbesondere könne sie sich nicht erinnern, wie sie in dessen Wohnung gelangt

und was dort geschehen sei (Einvernahme vom 20. Dezember 2020). Auch die

Nachbarin des Beschwerdeführers, D____ bestätigte in der Einvernahme vom 23.

Dezember 2020 die von ihm gemachten Aussagen nicht. Sie gab an, ihn nur

flüchtig vom Sehen zu kennen und am Tattag nicht in seiner Wohnung gewesen zu

sein. Von dem Polizeieinsatz in seiner Wohnung am 19. Dezember 2020 habe sie

nichts mitbekommen (Einvernahme vom 23. Dezember 2020).

3.6 Damit

ist gestützt auf die einander in wesentlichen Punkten widersprechenden Angaben

der involvierten Personen, der Anhaltesituation sowie der weiteren Indizien ein

dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung zweifellos gegeben. Die Frage

nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen

der Beteiligten können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend

beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Strafgericht anheimgestellt, die

gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit

der Tatbegehung und damit vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist

indessen auszugehen.

4.

4.1 Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie

begründet diese damit, dass eine beweisverwertbare Einvernahme von C____ noch

ausstehe. Der Beschwerdeführer gebe an, sie zu kennen, dadurch sei eine

Einflussnahme auf ihre Aussagen wahrscheinlich, liege dies doch in seinem

Interesse. Zudem seien weitere Einvernahmen vorgesehen, unter anderem mit dem

Freund von C____ sowie mit der dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten

Nachbarin D____; damit bestehe nicht nur Kollusionsgefahr gegenüber C____,

sondern auch gegenüber der Nachbarin. Der Kollusionsgefahr könne im derzeitigen

Ermittlungsstadium nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden

(Verfügung p. 2).

4.2 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen

oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr

soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,

die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3 Der

gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Schändung stellt ein schwerwiegendes

Delikt gegen die sexuelle Integrität dar. Der Beschwerdeführer ist nicht

geständig. Bei der Beurteilung der Frage, ob konkrete Kollusionsgefahr besteht,

gilt es zu berücksichtigen, dass Sexualdelikte per se kollusionsanfällig sind;

so ist die Wahrscheinlichkeit, dass auf das Opfer eingewirkt wird, praxisgemäss

hoch, weil der Tatverdacht mit den Aussagen des Opfers steht und fällt. Dies

gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – der mutmassliche Täter

sowohl mit dem mutmasslichen Opfer als auch mit allfälligen Zeugen persönlich

bekannt ist. Zudem besteht auch das Risiko der Verwischung von Spuren, steht

doch auch die von der Verteidigung beantragte Spurensicherung in der Wohnung des

Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2020) noch aus. Vorliegend

stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Da insbesondere der Aussage von C____,

mit welcher bisher noch keine beweisverwertbare Einvernahme durchgeführt werden

konnte, zentrale Bedeutung zukommt, ist Verdunkelungsgefahr im aktuellen

Zeitpunkt klar gegeben.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 132 I 21 E. 4.1

f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen).

5.2 Unter

den gegebenen Umständen sind taugliche Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich, um

die bestehende Kollusionsgefahr zu bannen. Denkbar wäre die Anordnung einer Kontaktsperre

bzw. eines Annäherungs- und Kontaktverbots zu den noch einzuvernehmenden

Personen, namentlich zu C____ und D____. Jedoch ist eine Einflussnahme des

Beschwerdeführers über Drittpersonen aus dem gemeinsamen Umfeld ohne weiteres

möglich, womit sich die genannte Ersatzmassnahme als nicht tauglich erweist.

5.3 Im

Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 191 StGB

eine empfindliche Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Er

befindet sich seit dem 19. Dezember 2020 und damit seit knapp drei Wochen in

Haft. Die insgesamt rund achtwöchige Untersuchungshaft erweist sich in

zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.

6.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; dementsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

[...] (amtliche Verteidigerin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).