HB.2020.39
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 17. Februar 2021
11. Januar 2021Deutsch11 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.39
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Dezember 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 17. Februar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Schändung. Nachdem er am 19. Dezember 2020 festgenommen worden war, verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 23. Dezember 2020 auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von acht Wochen bis zum 17. Februar 2021. Neben einem dringenden
Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen.
Mit undatierter
eigenhändiger Eingabe (Eingang: 31. Dezember 2020) hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht eingereicht
Dispositiv
worden, auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.61 vom 29. August 2019 E.
3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat
vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der
Ermittlungen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf die Aussagen von B____, welcher am 19.
Dezember 2020 die Polizei requiriert hatte, den Polizeirapport vom 19. Dezember
2020 betreffend die Anhaltesituation, die Aussagen von C____, die Ergebnisse
der rechtsmedizinischen Untersuchung von C____ sowie die Kleider- und
Effektenkontrolle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die stark
alkoholisierte C____ am Abend des 19. Dezember 2020 auf der Verzweigung [...]
angetroffen, diese daraufhin auf seinem Motorrad zu seiner Wohnung gefahren und
dort an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Ein dringender Tatverdacht in
Bezug auf Schändung sei somit gegeben (Verfügung p. 2).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreit, an C____ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben
(Beschwerde p. 2). Anlässlich seiner Einvernahme gab er an, die junge Frau zu
kennen, sie jedoch länger nicht gesehen zu haben. Er habe sie am Abend des 19.
Dezember 2020 zufällig auf der Strasse getroffen und zu sich nach Hause
genommen. Dort angelangt, habe sie ihre Jacke ausgezogen, worauf er
festgestellt habe, dass sie darunter lediglich ihre Unterwäsche getragen habe.
Anschliessend habe seine Nachbarin, D____ bei ihm geklingelt, weil sie Probleme
mit ihrem Mobiltelefon gehabt habe, was öfter der Fall sei. C____ habe D____ mit
Schimpfworten bedacht, worauf die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen habe
und C____ sich zugedeckt und schlafend gestellt habe. Vor dem Eintreffen der
Polizei habe er noch Alkohol konsumiert. Er habe C____ weder ausgezogen noch
angefasst oder gefilmt, sondern sie lediglich kurz umarmt und ihr eine Decke
gegeben (Einvernahme vom 21. Dezember 2020).
3.4 Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene
Verfügung und die Begründung ihres Antrags auf Haftanordnung vom 21. Dezember
2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, am 19. Dezember 2020 habe der
BVB-Angestellte B____ die Polizei requiriert, weil eine Frau auf dem
Verzweigungsgebiet [...] herumgeschrien und auf Fahrzeuge eingeschlagen habe;
zudem habe sie versucht, vorbeifahrende Fahrzeuge anzuhalten. Ein Rollerfahrer
habe sie nach kurzer Unterhaltung schliesslich mitgenommen, obwohl der
Requirierende noch versucht habe, sie aufzuhalten. Die Polizeipatrouille habe
in der Folge den Wohnort des Beschwerdeführers – welcher anhand des vom
Requirerenden festgehaltenen Kontrollschildes habe eruiert werden können –
aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei behauptet, es sei
keine Frau in seiner Wohnung. Nachdem die Polizei sich Zutritt verschafft habe,
habe sie C____ mit teilweise entblösster Brust und heruntergezogenem Slip auf
dem Bett des Beschwerdeführers liegend vorgefunden; sie sei nicht ansprechbar
und nur mit Mühe zu wecken gewesen. Sie habe eine Atemalkoholkonzentration von
1,06 Promille aufgewiesen und erklärt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und
nicht zu wissen, wie sie in seine Wohnung gelangt sei. Bei der Kleider- und
Effektenkontrolle des Beschwerdeführers sei auf seiner Unterhose ein weisser
Fleck entdeckt worden. Am 20. Dezember 2020 sei anlässlich einer
Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Tablet mit auf das
Bett gerichteter Kamera sowie die Bettwäsche sichergestellt worden. Die rechtsmedizinische
Untersuchung von C____ habe keine Verletzungen im Genitalbereich ergeben,
jedoch seien ein einzelnes Schamhaar in ihrer Scheide sowie blaue Flecken an
ihrem linken Oberschenkel festgestellt worden. Daraus ergebe sich ein
dringender Tatverdacht hinsichtlich Schändung (vgl. Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2020).
3.5 Anlässlich
ihrer Befragung vom 20. Dezember 2020 gab C____ an, sie kenne den
Beschwerdeführer nicht. Sie habe am Vortag mit ihrem Freund Wein getrunken und
einen Joint geraucht und habe keinerlei Erinnerung an den Rest des Tages.
Insbesondere könne sie sich nicht erinnern, wie sie in dessen Wohnung gelangt
und was dort geschehen sei (Einvernahme vom 20. Dezember 2020). Auch die
Nachbarin des Beschwerdeführers, D____ bestätigte in der Einvernahme vom 23.
Dezember 2020 die von ihm gemachten Aussagen nicht. Sie gab an, ihn nur
flüchtig vom Sehen zu kennen und am Tattag nicht in seiner Wohnung gewesen zu
sein. Von dem Polizeieinsatz in seiner Wohnung am 19. Dezember 2020 habe sie
nichts mitbekommen (Einvernahme vom 23. Dezember 2020).
3.6 Damit
ist gestützt auf die einander in wesentlichen Punkten widersprechenden Angaben
der involvierten Personen, der Anhaltesituation sowie der weiteren Indizien ein
dringender Tatverdacht in Bezug auf Schändung zweifellos gegeben. Die Frage
nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen
der Beteiligten können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend
beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Strafgericht anheimgestellt, die
gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit
der Tatbegehung und damit vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist
indessen auszugehen.
4.
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Sie
begründet diese damit, dass eine beweisverwertbare Einvernahme von C____ noch
ausstehe. Der Beschwerdeführer gebe an, sie zu kennen, dadurch sei eine
Einflussnahme auf ihre Aussagen wahrscheinlich, liege dies doch in seinem
Interesse. Zudem seien weitere Einvernahmen vorgesehen, unter anderem mit dem
Freund von C____ sowie mit der dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten
Nachbarin D____; damit bestehe nicht nur Kollusionsgefahr gegenüber C____,
sondern auch gegenüber der Nachbarin. Der Kollusionsgefahr könne im derzeitigen
Ermittlungsstadium nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegengewirkt werden
(Verfügung p. 2).
4.2 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könnte Personen beeinflussen
oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3 Der
gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Schändung stellt ein schwerwiegendes
Delikt gegen die sexuelle Integrität dar. Der Beschwerdeführer ist nicht
geständig. Bei der Beurteilung der Frage, ob konkrete Kollusionsgefahr besteht,
gilt es zu berücksichtigen, dass Sexualdelikte per se kollusionsanfällig sind;
so ist die Wahrscheinlichkeit, dass auf das Opfer eingewirkt wird, praxisgemäss
hoch, weil der Tatverdacht mit den Aussagen des Opfers steht und fällt. Dies
gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – der mutmassliche Täter
sowohl mit dem mutmasslichen Opfer als auch mit allfälligen Zeugen persönlich
bekannt ist. Zudem besteht auch das Risiko der Verwischung von Spuren, steht
doch auch die von der Verteidigung beantragte Spurensicherung in der Wohnung des
Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2020) noch aus. Vorliegend
stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Da insbesondere der Aussage von C____,
mit welcher bisher noch keine beweisverwertbare Einvernahme durchgeführt werden
konnte, zentrale Bedeutung zukommt, ist Verdunkelungsgefahr im aktuellen
Zeitpunkt klar gegeben.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 132 I 21 E. 4.1
f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2 Unter
den gegebenen Umständen sind taugliche Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich, um
die bestehende Kollusionsgefahr zu bannen. Denkbar wäre die Anordnung einer Kontaktsperre
bzw. eines Annäherungs- und Kontaktverbots zu den noch einzuvernehmenden
Personen, namentlich zu C____ und D____. Jedoch ist eine Einflussnahme des
Beschwerdeführers über Drittpersonen aus dem gemeinsamen Umfeld ohne weiteres
möglich, womit sich die genannte Ersatzmassnahme als nicht tauglich erweist.
5.3 Im
Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 191 StGB
eine empfindliche Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Er
befindet sich seit dem 19. Dezember 2020 und damit seit knapp drei Wochen in
Haft. Die insgesamt rund achtwöchige Untersuchungshaft erweist sich in
zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
[...] (amtliche Verteidigerin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).