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Entscheid

HB.2020.5

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020

26. März 2020Deutsch17 min

Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (begangen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.5

ENTSCHEID

vom 26.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigte

Innere Margarthenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen

Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (begangen

zwischen 15. März 2018 und 29. Januar 2020). Die im Rahmen einer stationären

Massnahme in einem betreuten Wohnheim lebende A____ wurde am 20. Februar 2020

festgenommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Mai 2020 an.

Mit Beschwerde

vom 2. März 2020 liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragen, die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei aus der

Untersuchungshaft zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft

zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren mit [...]. Am 6. März

2020 ersuchte der Staatsanwalt den Straf- und Massnahmenvollzug

Basel-Landschaft um einen Bericht über den bisherigen Massnahmeverlauf sowie

eine Stellungnahme zur Frage, ob ein angepasstes Setting zur Verhinderung der

Gefahr weiterer Straftaten der Beschwerdeführerin möglich sei. Mit

Stellungnahme vom 10. März 2020 sprach sich die Staatsanwaltschaft für die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde aus. Mit Verfügung vom 11. März 2020

wurde der psychiatrische Dienst des Untersuchungsgefängnis Waaghof um Abklärung

der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersucht. Gestützt auf den

Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 beantragte die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. März 2020 erneut, die Beschwerde sei

abzuweisen und die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des

Untersuchungsverfahrens in Untersuchungshaft zu belassen. Replicando hielt die

Beschwerdeführerin am 18. März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest

und beantragte erneut, sie sei – eventuell unter Auferlegung von Auflagen – zuhanden

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft aus der Haft zu entlassen. Am

25. März 2020 ging der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend

Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.

Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung

von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

Der

Beschwerdeführerin wird die Begehung von über 20 Einschleichdiebstählen im Raum

Basel zur Last gelegt. Der Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Taten stützt

sich auf eine Reihe objektiver Beweise sowie die Aussagen etlicher Zeugen und

Geschädigter. So wurde die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Diebstählen auf

Überwachungskameraaufzeichnungen festgehalten und identifiziert sowie von diversen

Geschädigten erkannt. Zudem trug sie teilweise bei der Anhaltung Deliktsgut auf

sich oder wurde gar auf frischer Tat ertappt. Zwar hat die Beschwerdeführerin

pauschal stets sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen, dies vermag die

erdrückende Beweislage indessen nicht zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit

zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen

Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch ausgegangen (Verfügung p. 2); dieser

wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

4.

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Die Beschwerdeführerin

sei massiv einschlägig vorbestraft und habe auch während des laufenden

Verfahrens weiter delinquiert. Auch die Anordnung einer stationären Massnahme

habe sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, so dass die

Anordnung von Untersuchungshaft die letzte Option darstelle, sie von weiterer

Delinquenz abzuhalten (Verfügung p. 2).

4.1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich nicht explizit gegen die Fortsetzungsgefahr. Sie

macht aber geltend, sie leide erwiesenermassen unter einer chronifizierten

paranoiden Schizophrenie, welche mit den begangenen Delikten zusammenhänge.

Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie zu den in der

Vergangenheit anberaumten Einvernahmen stets pünktlich erschienen. Vor diesem

Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass das letzte angebliche Delikt

im Januar 2020 erfolgt sei, erscheine die einen Monat später erfolgte

polizeiliche Zuführung und Verhaftung sowie die angeordnete Untersuchungshaft

von drei Monaten unnötig, unangemessen und äusserst unverhältnismässig

(Beschwerde Ziff. 5 f.).

4.2

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft

wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom

11.

Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von

Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das

Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der

Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine

ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).

4.3

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.

Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens

zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder

Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wegen gewerbsmässigen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen unbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären

therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Am 29. August 2018 verurteilte das

Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beschwerdeführerin als Zusatzstrafe zum

vorerwähnten Urteil wegen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Diebstahls sowie

mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei

Wochen sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Damit ist das Vortatenerfordernis

vorliegend erfüllt.

4.4

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht

erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung

gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende

schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,

Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85

f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016

E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,

a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Die bei einer Haftentlassung

drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2

StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.

4.5

4.5.1

Für

eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte

Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht

von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Aus dem

Strafregisterauszug vom 19. Februar 2020 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist. Sie wurde allein

im Jahr 2017 dreimal wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt, die

jüngsten Verurteilungen datieren vom 11. Januar 2018 (Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen

Hausfriedensbruchs) sowie vom 29. August 2018 (Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls

und mehrfachen Hausfriedensbruchs). Im aktuellen Verfahren wird ihr

vorgeworfen, in der Zeit zwischen März 2018 und Januar 2020 über 20

Einschleichdiebstähle in der Region Basel verübt und dadurch einen

Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 18'000.– erzielt zu haben. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach bereits zahlreiche Einschleichdiebstähle

begangen und sich weder durch die rechtskräftigen Verurteilungen, die

angeordnete stationäre Massnahme, noch durch das hängige Verfahren von der

Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen. Dem Bericht des Straf-

und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 ist zu entnehmen,

dass aufgrund der bisherigen Deliktsgeschichte und des Krankheitsbildes nicht

davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin in legalprognostischer

Hinsicht jemals eine Verbesserung erzielt werden könne (p. 2). Angesichts

dieser Umstände muss der Beschwerdeführerin nach der zutreffenden Ansicht der

Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.

4.5.2 Jedoch

kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige

Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem

Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite

zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar

2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die

Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung

kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen

die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte

sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15,

mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt

voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.

2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017

vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ob ein

besonders schweres Vermögensdelikt im genannten Sinne droht und damit die

erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer

Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die

erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt

anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren

Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der

beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,

desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei

einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich ist auch die finanzielle

Lage sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten zu berücksichtigen.

Zielen die Taten der weder über Einkommen noch Vermögen verfügenden, aber einen

luxuriösen Lebensstil pflegenden beschuldigten Person beispielsweise

insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende

Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und

es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Weiter können auch entdeckte Pläne für

die Begehung schwerer Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung

begründen (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der

beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt

sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim

Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020 E. 2.6).

4.5.3 Die

Beschwerdeführerin hat zwar eine Vielzahl von Delikten begangen, die einzelnen

Geschädigten jedoch nicht besonders schwer geschädigt. Zwar beträgt der ihr

vorgeworfene Gesamtdeliktsbetrag über CHF 18'000.–; davon sind jedoch CHF 7'000.–

einem am 13. November 2019 begangenen Diebstahl einer Handtasche mit besonders

wertvollem Inhalt zuzuschreiben. Wie aus der Aufstellung im Haftantrag der

Staatsanwaltschaft hervorgeht, war die Deliktsbeute in den übrigen Fällen

jeweils von weit geringerem Wert. Zwar ist die Vorgehensweise der

Beschwerdeführerin, sich heimlich Zugang zu privaten Räumlichkeiten von

privaten Gewerbebetrieben zu verschaffen, um sich an den Wertgegenständen der

Mitarbeitenden zu vergreifen, äusserst unschön; insbesondere die Verunsicherung

der von den Diebstählen Betroffenen sowie die daraus resultierenden Umtriebe

dürfen nicht bagatellisiert werden. Auch die Einschleichdiebstähle zum Nachteil

von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen, welche eine

besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe darstellen, sind verwerflich und

unbestrittenermassen sozialschädlich. Es kann jedoch offensichtlich nicht davon

gesprochen werden, dass die Straftaten der Beschwerdeführerin die Geschädigten

ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Die in bescheidenen

Verhältnissen als IV-Rentnerin lebende Beschwerdeführerin ist bislang nie wegen

Gewalttätigkeit in Erscheinung getreten und es bestehen keine Anzeichen dafür,

dass sie in Zukunft im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten

physische oder psychische Gewalt anwenden könnte. Eine von der

Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der

zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit

fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.

4.6 Der

Verteidiger macht replicando geltend, im Rahmen des stationären

Massnahmenvollzugs sei die Erteilung von Weisungen wie Rayonverbote

(beispielsweise für den Kanton Basel-Stadt), tragen von Electronic Monitoring,

striktes Einhalten von Abmachungen und der Hausordnung möglich und im

vorliegenden Fall zwecks Prävention weiterer Delinquenz angebracht (Replik p.

2). Im Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 wird

dargelegt, zwar seien solche deliktspräventive Weisungen seitens der

Vollzugsbehörden denkbar, allerdings sei sehr fraglich, ob sich die

Beschwerdeführerin an diese halten würde, da ihr hohes Autonomiebestreben das

Einhalten von Regeln nahezu verunmögliche (p. 2). Wenngleich somit die

Durchführbarkeit und Wirksamkeit solch präventiver Massnahmen im vorliegenden

Fall nicht als gesichert erscheint, so ist doch unter Verweis auf den

Verlaufsbericht der Bezugsperson des Wohnheims [...] vom 10. September 2019,

wonach die Beschwerdeführerin sich vorbildlich an die abgemachten

Ausgangszeiten halte, zumindest ein Versuch zu unternehmen, zukünftige Delikte

mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin sich

im stationären Massnahmenvollzug in Basel-Landschaft befindet und damit das

Appellationsgericht Basel-Stadt für die Anordnung entsprechender Auflagen nicht

zuständig ist, wird der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft ersucht,

zusätzliche deliktsverhindernde Massnahmen im Rahmen der aktuellen

therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.

5.

5.1 Es

bleibt hinzuzufügen, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar

übersteigt in zeitlicher Hinsicht die Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs

die bisher ausgestandene und von der Vorinstanz bis Mitte Mai angeordnete

Untersuchungshaft um ein Vielfaches. Jedoch geht aus dem Bericht des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 hervor, dass im Rahmen

der stationären Massnahme einzig eine Versetzung ins Vollzugszentrum

Klosterfiechten oder in die JVA Hindelbank eine zukünftige Delinquenz der

Beschwerdeführerin weitestgehend verhindern könnte. Ein solch geschlossener

Massnahmenvollzug würde indessen an der schlechten Legalprognose nichts ändern,

da früher oder später Öffnungen resultieren müssten. Zudem sei zu bedenken,

dass ein solcher Rahmen unverhältnismässig wäre, da ganz unabhängig von der

neuerlichen Delinquenz die stationäre Massnahme nicht als zielführend erachtet

werde. Eine Aufhebung der stationären Massnahme werde dennoch als nicht

sachgerecht angesehen, zumal zumindest ein Versuch unternommen werden müsse,

mit der Beschwerdeführerin zu arbeiten. In diesem Sinne sei deshalb versucht

worden, im Rahmen einer Schadensbegrenzung die deliktische Tätigkeit bei der

Beschwerdeführerin soweit als möglich einzudämmen, dies im Wissen, dass die

Beschwerdeführerin sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Delinquenz distanzieren

könne. Mangels Absprachefähigkeit, Kooperationsfähigkeit sowie Problemeinsicht

bei der Beschwerdeführerin existiere in der Praxis keine geeignete – im Sinne

von deliktsverhindernde – Wohnform für sie (p. 2).

5.2 Das

Zwangsmassnahmengericht hat aufgrund des anlässlich der Verhandlung vom 21.

Februar 2020 physisch und psychisch eingeschränkten Zustands der

Beschwerdeführerin angeregt, deren Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. Gestützt

auf den Bericht der Oberärztin der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...]

vom 25. März 2020 muss die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint

werden. So berichtet die Oberärztin anlässlich der Exploration vom 25. März

2020 von einer Verschlechterung des psychopathologischen Gesamtzustandes der

Beschwerdeführerin im Vergleich zur Vorwoche. Diese beschreibe die Haftsituation

als ausserordentlich belastend, berichte von einer grossen Hoffnungs- und

Perspektivlosigkeit, fühle sich bedroht und verweigere die Einnahme von

Medikamenten. Die Oberärztin gelangt zum Schluss, die Fähigkeit der

Beschwerdeführerin, in einer Einrichtung des Strafvollzugs zu leben sei

eingeschränkt und zum aktuellen Zeitpunkt nicht ohne Gefahr für Gesundheit und

Leben zu ertragen (Bericht p. 2).

6.

6.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr

vorliegend nicht erfüllt ist und damit die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Beschwerdeführerin ist zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft zu entlassen, verbunden mit dem

Ersuchen, zusätzliche präventive Massnahmen im Rahmen der aktuellen

therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Aufgrund ihrer

finanziellen Lage als IV-Rentnerin ist der Beschwerdeführerin die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse

entschädigt. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand

praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich

die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF

200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Die

Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem

Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

21. Februar 2020 wird aufgehoben.

A____ wird zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft entlassen; der Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Landschaft wird ersucht, zusätzliche präventive

Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen stationären Massnahme zu

prüfen und anzuordnen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von

CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 153 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt

- Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).