HB.2020.5
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020
26. März 2020Deutsch17 min
Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (begangen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.5
ENTSCHEID
vom 26.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigte
Innere Margarthenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen
Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch (begangen
zwischen 15. März 2018 und 29. Januar 2020). Die im Rahmen einer stationären
Massnahme in einem betreuten Wohnheim lebende A____ wurde am 20. Februar 2020
festgenommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Mai 2020 an.
Mit Beschwerde
vom 2. März 2020 liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragen, die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei aus der
Untersuchungshaft zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft
zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren mit [...]. Am 6. März
2020 ersuchte der Staatsanwalt den Straf- und Massnahmenvollzug
Basel-Landschaft um einen Bericht über den bisherigen Massnahmeverlauf sowie
eine Stellungnahme zur Frage, ob ein angepasstes Setting zur Verhinderung der
Gefahr weiterer Straftaten der Beschwerdeführerin möglich sei. Mit
Stellungnahme vom 10. März 2020 sprach sich die Staatsanwaltschaft für die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde aus. Mit Verfügung vom 11. März 2020
wurde der psychiatrische Dienst des Untersuchungsgefängnis Waaghof um Abklärung
der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersucht. Gestützt auf den
Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 beantragte die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. März 2020 erneut, die Beschwerde sei
abzuweisen und die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des
Untersuchungsverfahrens in Untersuchungshaft zu belassen. Replicando hielt die
Beschwerdeführerin am 18. März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest
und beantragte erneut, sie sei – eventuell unter Auferlegung von Auflagen – zuhanden
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft aus der Haft zu entlassen. Am
25. März 2020 ging der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend
Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.
Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung
von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
Der
Beschwerdeführerin wird die Begehung von über 20 Einschleichdiebstählen im Raum
Basel zur Last gelegt. Der Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Taten stützt
sich auf eine Reihe objektiver Beweise sowie die Aussagen etlicher Zeugen und
Geschädigter. So wurde die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Diebstählen auf
Überwachungskameraaufzeichnungen festgehalten und identifiziert sowie von diversen
Geschädigten erkannt. Zudem trug sie teilweise bei der Anhaltung Deliktsgut auf
sich oder wurde gar auf frischer Tat ertappt. Zwar hat die Beschwerdeführerin
pauschal stets sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen, dies vermag die
erdrückende Beweislage indessen nicht zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit
zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen
Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch ausgegangen (Verfügung p. 2); dieser
wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
4.
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Die Beschwerdeführerin
sei massiv einschlägig vorbestraft und habe auch während des laufenden
Verfahrens weiter delinquiert. Auch die Anordnung einer stationären Massnahme
habe sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, so dass die
Anordnung von Untersuchungshaft die letzte Option darstelle, sie von weiterer
Delinquenz abzuhalten (Verfügung p. 2).
4.1.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich nicht explizit gegen die Fortsetzungsgefahr. Sie
macht aber geltend, sie leide erwiesenermassen unter einer chronifizierten
paranoiden Schizophrenie, welche mit den begangenen Delikten zusammenhänge.
Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie zu den in der
Vergangenheit anberaumten Einvernahmen stets pünktlich erschienen. Vor diesem
Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass das letzte angebliche Delikt
im Januar 2020 erfolgt sei, erscheine die einen Monat später erfolgte
polizeiliche Zuführung und Verhaftung sowie die angeordnete Untersuchungshaft
von drei Monaten unnötig, unangemessen und äusserst unverhältnismässig
(Beschwerde Ziff. 5 f.).
4.2
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft
wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom
11.
Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das
Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine
ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
4.3
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären
therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Am 29. August 2018 verurteilte das
Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beschwerdeführerin als Zusatzstrafe zum
vorerwähnten Urteil wegen mehrfachen (teilweise geringfügigen) Diebstahls sowie
mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei
Wochen sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Damit ist das Vortatenerfordernis
vorliegend erfüllt.
4.4
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85
f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016
E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). Die bei einer Haftentlassung
drohende Fortsetzung des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2
StGB stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.
4.5
4.5.1
Für
eine ungünstige Legalprognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte
Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht
von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Aus dem
Strafregisterauszug vom 19. Februar 2020 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen aufweist. Sie wurde allein
im Jahr 2017 dreimal wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt, die
jüngsten Verurteilungen datieren vom 11. Januar 2018 (Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen
Hausfriedensbruchs) sowie vom 29. August 2018 (Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls
und mehrfachen Hausfriedensbruchs). Im aktuellen Verfahren wird ihr
vorgeworfen, in der Zeit zwischen März 2018 und Januar 2020 über 20
Einschleichdiebstähle in der Region Basel verübt und dadurch einen
Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 18'000.– erzielt zu haben. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach bereits zahlreiche Einschleichdiebstähle
begangen und sich weder durch die rechtskräftigen Verurteilungen, die
angeordnete stationäre Massnahme, noch durch das hängige Verfahren von der
Begehung weiterer einschlägiger Delikte abhalten lassen. Dem Bericht des Straf-
und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 ist zu entnehmen,
dass aufgrund der bisherigen Deliktsgeschichte und des Krankheitsbildes nicht
davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin in legalprognostischer
Hinsicht jemals eine Verbesserung erzielt werden könne (p. 2). Angesichts
dieser Umstände muss der Beschwerdeführerin nach der zutreffenden Ansicht der
Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.
4.5.2 Jedoch
kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige
Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem
Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite
zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar
2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die
Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung
kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen
die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte
sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15,
mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt
voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.
2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017
vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ob ein
besonders schweres Vermögensdelikt im genannten Sinne droht und damit die
erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden. Für die
erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt
anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren
Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der
beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind,
desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung; dies ist namentlich bei
einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich ist auch die finanzielle
Lage sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten zu berücksichtigen.
Zielen die Taten der weder über Einkommen noch Vermögen verfügenden, aber einen
luxuriösen Lebensstil pflegenden beschuldigten Person beispielsweise
insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende
Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und
es genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Weiter können auch entdeckte Pläne für
die Begehung schwerer Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung
begründen (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
2017, S. 180 f. N. 478 f.). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der
beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim
Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020 E. 2.6).
4.5.3 Die
Beschwerdeführerin hat zwar eine Vielzahl von Delikten begangen, die einzelnen
Geschädigten jedoch nicht besonders schwer geschädigt. Zwar beträgt der ihr
vorgeworfene Gesamtdeliktsbetrag über CHF 18'000.–; davon sind jedoch CHF 7'000.–
einem am 13. November 2019 begangenen Diebstahl einer Handtasche mit besonders
wertvollem Inhalt zuzuschreiben. Wie aus der Aufstellung im Haftantrag der
Staatsanwaltschaft hervorgeht, war die Deliktsbeute in den übrigen Fällen
jeweils von weit geringerem Wert. Zwar ist die Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin, sich heimlich Zugang zu privaten Räumlichkeiten von
privaten Gewerbebetrieben zu verschaffen, um sich an den Wertgegenständen der
Mitarbeitenden zu vergreifen, äusserst unschön; insbesondere die Verunsicherung
der von den Diebstählen Betroffenen sowie die daraus resultierenden Umtriebe
dürfen nicht bagatellisiert werden. Auch die Einschleichdiebstähle zum Nachteil
von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen, welche eine
besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe darstellen, sind verwerflich und
unbestrittenermassen sozialschädlich. Es kann jedoch offensichtlich nicht davon
gesprochen werden, dass die Straftaten der Beschwerdeführerin die Geschädigten
ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Die in bescheidenen
Verhältnissen als IV-Rentnerin lebende Beschwerdeführerin ist bislang nie wegen
Gewalttätigkeit in Erscheinung getreten und es bestehen keine Anzeichen dafür,
dass sie in Zukunft im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten
physische oder psychische Gewalt anwenden könnte. Eine von der
Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der
zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit
fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.
4.6 Der
Verteidiger macht replicando geltend, im Rahmen des stationären
Massnahmenvollzugs sei die Erteilung von Weisungen wie Rayonverbote
(beispielsweise für den Kanton Basel-Stadt), tragen von Electronic Monitoring,
striktes Einhalten von Abmachungen und der Hausordnung möglich und im
vorliegenden Fall zwecks Prävention weiterer Delinquenz angebracht (Replik p.
2). Im Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. März 2020 wird
dargelegt, zwar seien solche deliktspräventive Weisungen seitens der
Vollzugsbehörden denkbar, allerdings sei sehr fraglich, ob sich die
Beschwerdeführerin an diese halten würde, da ihr hohes Autonomiebestreben das
Einhalten von Regeln nahezu verunmögliche (p. 2). Wenngleich somit die
Durchführbarkeit und Wirksamkeit solch präventiver Massnahmen im vorliegenden
Fall nicht als gesichert erscheint, so ist doch unter Verweis auf den
Verlaufsbericht der Bezugsperson des Wohnheims [...] vom 10. September 2019,
wonach die Beschwerdeführerin sich vorbildlich an die abgemachten
Ausgangszeiten halte, zumindest ein Versuch zu unternehmen, zukünftige Delikte
mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin sich
im stationären Massnahmenvollzug in Basel-Landschaft befindet und damit das
Appellationsgericht Basel-Stadt für die Anordnung entsprechender Auflagen nicht
zuständig ist, wird der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft ersucht,
zusätzliche deliktsverhindernde Massnahmen im Rahmen der aktuellen
therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.
5.
5.1 Es
bleibt hinzuzufügen, dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar
übersteigt in zeitlicher Hinsicht die Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs
die bisher ausgestandene und von der Vorinstanz bis Mitte Mai angeordnete
Untersuchungshaft um ein Vielfaches. Jedoch geht aus dem Bericht des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 12. März 2020 hervor, dass im Rahmen
der stationären Massnahme einzig eine Versetzung ins Vollzugszentrum
Klosterfiechten oder in die JVA Hindelbank eine zukünftige Delinquenz der
Beschwerdeführerin weitestgehend verhindern könnte. Ein solch geschlossener
Massnahmenvollzug würde indessen an der schlechten Legalprognose nichts ändern,
da früher oder später Öffnungen resultieren müssten. Zudem sei zu bedenken,
dass ein solcher Rahmen unverhältnismässig wäre, da ganz unabhängig von der
neuerlichen Delinquenz die stationäre Massnahme nicht als zielführend erachtet
werde. Eine Aufhebung der stationären Massnahme werde dennoch als nicht
sachgerecht angesehen, zumal zumindest ein Versuch unternommen werden müsse,
mit der Beschwerdeführerin zu arbeiten. In diesem Sinne sei deshalb versucht
worden, im Rahmen einer Schadensbegrenzung die deliktische Tätigkeit bei der
Beschwerdeführerin soweit als möglich einzudämmen, dies im Wissen, dass die
Beschwerdeführerin sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Delinquenz distanzieren
könne. Mangels Absprachefähigkeit, Kooperationsfähigkeit sowie Problemeinsicht
bei der Beschwerdeführerin existiere in der Praxis keine geeignete – im Sinne
von deliktsverhindernde – Wohnform für sie (p. 2).
5.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat aufgrund des anlässlich der Verhandlung vom 21.
Februar 2020 physisch und psychisch eingeschränkten Zustands der
Beschwerdeführerin angeregt, deren Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. Gestützt
auf den Bericht der Oberärztin der Universitären Psychiatrischen Kliniken [...]
vom 25. März 2020 muss die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint
werden. So berichtet die Oberärztin anlässlich der Exploration vom 25. März
2020 von einer Verschlechterung des psychopathologischen Gesamtzustandes der
Beschwerdeführerin im Vergleich zur Vorwoche. Diese beschreibe die Haftsituation
als ausserordentlich belastend, berichte von einer grossen Hoffnungs- und
Perspektivlosigkeit, fühle sich bedroht und verweigere die Einnahme von
Medikamenten. Die Oberärztin gelangt zum Schluss, die Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, in einer Einrichtung des Strafvollzugs zu leben sei
eingeschränkt und zum aktuellen Zeitpunkt nicht ohne Gefahr für Gesundheit und
Leben zu ertragen (Bericht p. 2).
6.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
vorliegend nicht erfüllt ist und damit die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Beschwerdeführerin ist zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft zu entlassen, verbunden mit dem
Ersuchen, zusätzliche präventive Massnahmen im Rahmen der aktuellen
therapeutischen Massnahme zu prüfen und anzuordnen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Aufgrund ihrer
finanziellen Lage als IV-Rentnerin ist der Beschwerdeführerin die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse
entschädigt. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich
die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF
200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
21. Februar 2020 wird aufgehoben.
A____ wird zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Landschaft aus der Untersuchungshaft entlassen; der Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Landschaft wird ersucht, zusätzliche präventive
Massnahmen im Rahmen der aktuellen therapeutischen stationären Massnahme zu
prüfen und anzuordnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 153 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt
- Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).