HB.2020.6
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2020
25. März 2020Deutsch9 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.6
ENTSCHEID
vom 25.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. März 2020
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2019 wurde über A____ wegen
dringenden Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und vorliegender Flucht- und Kollusionsgefahr
Untersuchungshaft angeordnet. Diese wurde am 9. Dezember 2019 verlängert. Eine
weitere Verlängerung um 12 Wochen wurde 2. März 2020 verfügt. Gegen diese
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat A____ mit Schreiben vom 10. März
2020 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Untersuchungshaft lediglich um sechs Wochen zu verlängern.
Eventualiter sei die Kollusionsgefahr «aufzuheben». Alles unter o/e-Kostenfolge
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Haftbeschwerde
erfolgte am 16. März 2020. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23.
März 2020.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Haftbeschwerde richtet sich zwar gemäss den Anträgen lediglich gegen die Dauer
der verfügten Haftverlängerung und somit deren Verhältnismässigkeit, es wird in
der Beschwerdebegründung aber teilweise auch auf die von der Vorinstanz
angenommenen Haftgründe eingegangen, weshalb nachfolgend sämtliche
Voraussetzungen für die Haftverlängerung überprüft werden.
2.2
Der
dringende Tatverdacht wird im Rahmen der Haftbeschwerrde nicht bestritten. Die
Vorinstanz ist zurecht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf
eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat die Fluchtgefahr mit Hinweis auf die vergangenen Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts weiterhin angenommen, zumal der Beschwerdeführer
inzwischen um die gravierenden Belastungen wisse, angesichts derer ihm überaus
empfindliche Sanktionen drohten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur
Fluchtgefahr geäussert. Zusammenfassend ist zu bestätigen, dass sich der
albanische Beschuldigte mit Wohnsitz in Tirana und ohne Bezug zur Schweiz angesichts
der gravierenden Tatvorwürfe bei entsprechender Gelegenheit vermutlich den hiesigen
Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist demzufolge zu
bejahen.
2.3.2
Zur
Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Zusammenhang würden
stets die beiden Namen [...] und [...] genannt. Die Staatsanwaltschaft habe
inzwischen jedoch sechs Monate Zeit gehabt, die Kollusionsgefahr bezüglich
dieser Personen durch eine Konfrontationseinvernahme zu beseitigen. Neue
Personen seien nicht hinzugekommen (Beschwerde Ziff. 5).
Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Stellungnahme zu Recht entgegnet, dass die Vorinstanz in ihrer
Haftverfügung darauf hingewiesen habe, dass sich aus den Ermittlungen ergebe,
dass neben [...] und [...] weitere auch namentlich bekannte Personen an den
Delikten beteiligt gewesen seien, welche indes noch nicht hätten festgenommen
werden können (Stellungsnahme Stawa II.2.). Auch wenn dem Beschwerdeführer
insoweit beizupflichten ist, dass eine Kollusionsgefahr zu den bereits
inhaftierten Personen leicht zu bannen ist, besteht diese durchaus noch
hinsichtlich weiterer Tatbeteiligter. Auch wenn es zur Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft nur eines speziellen Haftgrundes bedarf und dieser mit der
Fluchtgefahr bereits gegeben ist, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht
hat.
2.4
2.4.1
Die
Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Dauer von 12 Wochen, für
welche die Untersuchungshaft (vorläufig) verlängert worden ist. Dies sei nicht
verhältnismässig, da dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar
2020.
zu entnehmen sei, dass das Verfahren zumindest kurz vor dem Abschluss
stehe. Die Akten befänden sich bereits seit über sieben Wochen bei der
allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft, und weitere sechs Wochen müssten
angesichts der Aktenlage und des Beschleunigungsgebots ausreichen um eine
Anklageschrift zu verfassen (Beschwerde Ziff. 6). Die Untersuchungshaft diene
dem Zweck der Untersuchung und sei demzufolge nur solange angezeigt, wie die
Möglichkeit bestehe, Beweismaterial zu vereiteln etc. (Replik Ziff. 1).
2.4.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bezüglich ihres weiteren
Vorgehens auf den Haftverlängerungsantrag vom 24. Februar 2020 verwiesen. Sie hat
weiter darauf hingewiesen, dass parallel zwei Verfahren gegen Mitbeschuldigte
zu bearbeiten seien und die Arbeit der Staatsanwaltschaft im jetzigen Stadium
primär im Hintergrund stattfinde.
2.4.3
Was
den Vorwurf anbelangt, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren schleppend,
ist dieser zurückzuweisen. Es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren,
wobei alleine die den Beschwerdeführer betreffenden Akten einen Umfang von 1250
Seiten aufweisen. Ferner sind die Verfahren in Sachen [...] und [...] mit dem
vorliegenden Strafverfahren zu vereinen, weshalb die Ausformulierung der
Anklage aufwendig ist und trotz grossem Einsatz der Staatsanwaltschaft einige
Zeit in Anspruch nehmen wird. Dass es auch nach den vom Beschwerdeführer
aufgestellten Kriterien weiterhin der Untersuchungshaft bedarf, ergibt sich aus
der bestehenden Kollusionsgefahr, da die Einflussnahme auf weitere
Tatbeteiligte die Beweiserhebung behindern würde.
2.4.4
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als
ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.
212.
Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. September 2019 in
Untersuchungshaft. Diese wurde mit der angefochtenen Verfügung bis zum 25. Mai
2020.
verlängert. Sollte aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein
Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz resultieren, zieht dies gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich, wobei es sich um die
gesetzliche Mindeststrafe handelt und der Beschwerdeführer wohl mit einer
deutlich höheren Strafe zu rechnen hätte. Die verfügte Verlängerung der
Untersuchungshaft erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig.
Taugliche Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt und sind auch nicht
ersichtlich.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen
die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.
428.
Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs.
3.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat
aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem
Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E.
2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das
Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE
110.
Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die
einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren
beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur
Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom
Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind.
Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht
Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt
auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu
Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang
mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7
StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte
Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht.
Der Auferlegung
einer Entscheidgebühr steht somit nichts entgegen. Sie ist in Anwendung von §
21.
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.–
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der
mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen
in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte
Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine Anwendung
findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in
Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in
strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen
Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46
Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.
1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.