Lexipedia

Entscheid

HB.2020.6

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2020

25. März 2020Deutsch9 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.6

ENTSCHEID

vom 25.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. März 2020

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2019 wurde über A____ wegen

dringenden Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und vorliegender Flucht- und Kollusionsgefahr

Untersuchungshaft angeordnet. Diese wurde am 9. Dezember 2019 verlängert. Eine

weitere Verlängerung um 12 Wochen wurde 2. März 2020 verfügt. Gegen diese

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat A____ mit Schreiben vom 10. März

2020 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und die Untersuchungshaft lediglich um sechs Wochen zu verlängern.

Eventualiter sei die Kollusionsgefahr «aufzuheben». Alles unter o/e-Kostenfolge

unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Haftbeschwerde

erfolgte am 16. März 2020. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23.

März 2020.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Haftbeschwerde richtet sich zwar gemäss den Anträgen lediglich gegen die Dauer

der verfügten Haftverlängerung und somit deren Verhältnismässigkeit, es wird in

der Beschwerdebegründung aber teilweise auch auf die von der Vorinstanz

angenommenen Haftgründe eingegangen, weshalb nachfolgend sämtliche

Voraussetzungen für die Haftverlängerung überprüft werden.

2.2

Der

dringende Tatverdacht wird im Rahmen der Haftbeschwerrde nicht bestritten. Die

Vorinstanz ist zurecht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf

eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat die Fluchtgefahr mit Hinweis auf die vergangenen Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts weiterhin angenommen, zumal der Beschwerdeführer

inzwischen um die gravierenden Belastungen wisse, angesichts derer ihm überaus

empfindliche Sanktionen drohten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur

Fluchtgefahr geäussert. Zusammenfassend ist zu bestätigen, dass sich der

albanische Beschuldigte mit Wohnsitz in Tirana und ohne Bezug zur Schweiz angesichts

der gravierenden Tatvorwürfe bei entsprechender Gelegenheit vermutlich den hiesigen

Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist demzufolge zu

bejahen.

2.3.2

Zur

Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Zusammenhang würden

stets die beiden Namen [...] und [...] genannt. Die Staatsanwaltschaft habe

inzwischen jedoch sechs Monate Zeit gehabt, die Kollusionsgefahr bezüglich

dieser Personen durch eine Konfrontationseinvernahme zu beseitigen. Neue

Personen seien nicht hinzugekommen (Beschwerde Ziff. 5).

Die Staatsanwaltschaft

hat in ihrer Stellungnahme zu Recht entgegnet, dass die Vorinstanz in ihrer

Haftverfügung darauf hingewiesen habe, dass sich aus den Ermittlungen ergebe,

dass neben [...] und [...] weitere auch namentlich bekannte Personen an den

Delikten beteiligt gewesen seien, welche indes noch nicht hätten festgenommen

werden können (Stellungsnahme Stawa II.2.). Auch wenn dem Beschwerdeführer

insoweit beizupflichten ist, dass eine Kollusionsgefahr zu den bereits

inhaftierten Personen leicht zu bannen ist, besteht diese durchaus noch

hinsichtlich weiterer Tatbeteiligter. Auch wenn es zur Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft nur eines speziellen Haftgrundes bedarf und dieser mit der

Fluchtgefahr bereits gegeben ist, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht

hat.

2.4

2.4.1

Die

Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Dauer von 12 Wochen, für

welche die Untersuchungshaft (vorläufig) verlängert worden ist. Dies sei nicht

verhältnismässig, da dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar

2020.

zu entnehmen sei, dass das Verfahren zumindest kurz vor dem Abschluss

stehe. Die Akten befänden sich bereits seit über sieben Wochen bei der

allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft, und weitere sechs Wochen müssten

angesichts der Aktenlage und des Beschleunigungsgebots ausreichen um eine

Anklageschrift zu verfassen (Beschwerde Ziff. 6). Die Untersuchungshaft diene

dem Zweck der Untersuchung und sei demzufolge nur solange angezeigt, wie die

Möglichkeit bestehe, Beweismaterial zu vereiteln etc. (Replik Ziff. 1).

2.4.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bezüglich ihres weiteren

Vorgehens auf den Haftverlängerungsantrag vom 24. Februar 2020 verwiesen. Sie hat

weiter darauf hingewiesen, dass parallel zwei Verfahren gegen Mitbeschuldigte

zu bearbeiten seien und die Arbeit der Staatsanwaltschaft im jetzigen Stadium

primär im Hintergrund stattfinde.

2.4.3

Was

den Vorwurf anbelangt, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren schleppend,

ist dieser zurückzuweisen. Es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren,

wobei alleine die den Beschwerdeführer betreffenden Akten einen Umfang von 1250

Seiten aufweisen. Ferner sind die Verfahren in Sachen [...] und [...] mit dem

vorliegenden Strafverfahren zu vereinen, weshalb die Ausformulierung der

Anklage aufwendig ist und trotz grossem Einsatz der Staatsanwaltschaft einige

Zeit in Anspruch nehmen wird. Dass es auch nach den vom Beschwerdeführer

aufgestellten Kriterien weiterhin der Untersuchungshaft bedarf, ergibt sich aus

der bestehenden Kollusionsgefahr, da die Einflussnahme auf weitere

Tatbeteiligte die Beweiserhebung behindern würde.

2.4.4

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als

ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.

212.

Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. September 2019 in

Untersuchungshaft. Diese wurde mit der angefochtenen Verfügung bis zum 25. Mai

2020.

verlängert. Sollte aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein

Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz resultieren, zieht dies gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich, wobei es sich um die

gesetzliche Mindeststrafe handelt und der Beschwerdeführer wohl mit einer

deutlich höheren Strafe zu rechnen hätte. Die verfügte Verlängerung der

Untersuchungshaft erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig.

Taugliche Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt und sind auch nicht

ersichtlich.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen

die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.

428.

Abs. 1 StPO).

Der

Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs.

3.

BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne

Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte

(BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat

aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem

Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E.

2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das

Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE

110.

Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die

einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren

beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur

Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom

Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind.

Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht

Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt

auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu

Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang

mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7

StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die

Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte

Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht.

Der Auferlegung

einer Entscheidgebühr steht somit nichts entgegen. Sie ist in Anwendung von §

21.

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.–

zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der

mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen

in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte

Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine Anwendung

findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in

Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in

strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen

Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46

Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.

1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.