HB.2020.7
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2020
26. März 2020Deutsch22 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.7
ENTSCHEID
vom 26.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. März 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 3. April 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2020 ist A____ für die vorläufige
Dauer von 4 Wochen bis zum 3. April 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 16. März 2020 Beschwerde eingereicht. Er
beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die sofortige
Entlassung aus der Haft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, dies alles
unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im
Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er die vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht, die Durchführung
einer Parteiverhandlung und die Einräumung eines Replikrechts. Mit Eingabe vom
18. März 2020 hat er dem Beschwerdegericht die Kopie einer Eingabe vom
selben Tag an die Staatsanwaltschaft zukommen lassen.
Mit Beschwerdeantwort
vom 20. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdeführer mit
Instruktionsverfügung vom 20. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Mit Eingabe vom
25. März 2020 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine als «Replik und
ergänzende Beschwerdebegründung» betitelte Eingabe sowie die Honorarnote
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten (s. Instruktionsverfügung vom 17.
März 2020) im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel
ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
1.2
Beschwerden
sind (grundsätzlich) im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1
StPO). Dies dient einer raschen Erledigung des Verfahrens. Auf Antrag einer
Partei oder von Amtes wegen kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt
werden. Dies erscheint insbesondere dann als geboten, wenn von einer Verhandlung
wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind oder bei einem erhöhten
Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung der
inhaftierten Person (Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 397 N 1). Über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts,
insbesondere auch gegen Haftentscheide, befindet das Appellationsgericht in
aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer begründet seinen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass
«…die Frage des besonderen Haftgrunds zu einem wesentlichen Teil von der
Einschätzung der Person des Beschwerdeführers abhängt» (Beschwerdeschrift
Verfahrensanträge Ziff. 4). Er zeigt hingegen nicht auf, inwiefern das
Beschwerdegericht die Subsumtion des wesentlichen Sachverhalts zu den sich
stellenden rechtlichen Fragen nicht mit den (vollständigen) Strafakten
vornehmen kann bzw. welche neuen Erkenntnisse sich aus der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ergeben könnten. Es ist mit anderen Worten nicht
ersichtlich, weshalb in Abweichung zu der für Haftverfahren üblichen Praxis
eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz durchgeführt werden soll.
Soweit es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen ankommt, ist darauf
hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich einen persönlichen Eindruck
hat verschaffen können, womit diesem Aspekt des Verfahrens genüge getan worden
ist. Auch ist es im Interesse des Beschwerdeführers, dass über die Beschwerde
nach Abschluss des Schriftenwechsels nun schnellst möglich entschieden wird.
Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird
abgelehnt.
2.
Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Entscheid
darüber hat sich auf das oder die Strafverfahren bzw. –akten zu beschränken,
auf welche sich der Haftentscheid abstützt. Soweit der Beschwerdeführer rügen
lässt, er habe die Akten in einem anderen gegen ihn geführten Strafverfahren –
welches nicht Grundlage der angeordneten Untersuchungshaft ist – noch nicht
vollständig erhalten, ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.
Die von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachte und von der Vorinstanz als gegeben
erachtete Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen
selbständigen Haftgrund dar. Bei Vorliegen einer ernsthaften und akuten Gefahr
der drohenden Ausführung eines schweren Delikts kann diese Haft auch ohne
Vorliegen von Vortaten angeordnet werden. Die Annahme der Ausführungsgefahr
erfordert auch kein konkretes Anstaltentreffen im Hinblick auf die geplante
Tat. Vielmehr genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse der
verdächtigen Person sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die
Wahrscheinlichkeit der Ausführung eines schweren Delikts als sehr hoch erachtet
werden muss. Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 221 N 17).
Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Ein
solcher liege nur vor, wenn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einer
Verurteilung zu rechnen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat,
das strafbare Vorbereiten einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis
Abs. 1 lit. e Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), könne nur mit grösster
Zurückhaltung angenommen werden. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des
Beschwerdeführers seien weder Waffen noch technische oder organisatorische
Vorkehrungen gefunden worden. Der kürzlich erfolgte Kauf eines Personenwagens
könne den objektiven Tatbestand nicht erfüllen. Ein Auto würden viele Personen
kaufen und der Beschwerdeführer habe seines für CHF 600.– gekauft, um seine im
Kanton [...] in einer Einrichtung der [...] Stiftung fremdplatzierte Tochter B____
zusammen mit der Familie (Ehefrau und Geschwister) kostengünstig besuchen zu
können. Keineswegs habe er sich den Wagen zugelegt, um B____ zu entführen und
ihrer Freiheit zu berauben. Auch habe er sich jeweils in die Nähe des
Unterbringungsortes von B____ aufgehalten, weil er sich in Sorge um die Tochter
befunden habe. Nachdem die Tochter wiederholt aus der Unterbringung «abgehauen»
sei, habe er sich in ihrer Nähe aufhalten wollen, um sie vor «suizidal
gefährdeten Vorhaben» zu schützen. Weder objektiv noch subjektiv sei der
geltend gemachte Tatbestand erstellt.
3.2.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
3.2.3
Festgenommen
wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 nachdem eine von der Kantonspolizei [...]
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Basel gerichtete
Gefährdungsmeldung vom 4. März 2020 an die Staatsanwaltschaft BS weitergeleitet
wurde, welche das der Haft zugrundeliegende Strafverfahren ausgelöst hat.
Diesem Schreiben
der Kantonspolizei [...] ist zu entnehmen, dass sich am 7. Februar 2020 eine
Mitarbeiterin der [...] Stiftung telefonisch bei der [...] Polizei meldete, um
mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seit ca. einer Woche immer wieder um das
Gelände der Einrichtung der Stiftung schleiche, in welcher B____ fremdplatziert
ist. Gemäss den Aussagen der Mitarbeiterin sei er einmal auch in einem Fahrzeug
mit Deutschen Kontrollschild umhergefahren und sie hätten festgestellt, dass er
im kleinen Wald unterhalb der Stiftungseinrichtung kampiere. Es bestehe wegen
des Verdachts auf Zwangsheirat die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seine
Tochter mitnehmen wolle. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert,
dieser habe seine Anwesenheit aber bestritten. Informiert worden sei durch die
Stiftung auch die Polizei BS und die KESB. Der Beschwerdeführer habe nach
Eingang der Meldung der Stiftungsmitarbeiterin durch die Kantonspolizei [...] noch
am selben Tag (7. Februar 2020) unweit der Stiftungseinrichtung betroffen und
zu Kontrolle angehalten werden können. Er habe angegeben, mit seinem neu
erstandenen Fahrzeug etwas in der Gegend herum fahren zu wollen. Schliesslich
habe er eingestanden, das Mobiltelefon seiner Tochter zurück erhalten zu
wollen, da dieses CHF 80.– im Monat koste. Auch habe er geäussert, niemand
könne ihm seine Tochter wegnehmen, es sei seine Tochter und er könne machen was
er wolle. Er danke der Schweiz für den in den letzten 10 Jahren gewährten
Schutz, nun aber sei es an der Zeit, die Schweiz zu verlassen. Dies mache er
aber nur, wenn er die Tochter wiederhabe. Bei der Kontrolle seiner Effekten sei
ein Küchenmesser zum Vorschein gekommen. Am 4. März 2020 habe sich C____ bei
der Polizeiwache in [...] gemeldet und seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht.
Ein Mann, den er einige Male am Bahnhof getroffen habe, habe ihm gesagt, er
wolle seine in der Einrichtung der [...] Stiftung platzierte Tochter dort
rausholen und nach Syrien mitnehmen oder umbringen.
In der mit C____
als Auskunftsperson von der Kantonspolizei [...] am 5. März 2020
durchgeführten Einvernahme gab dieser an, den Beschwerdeführer vor ca.
eineinhalb Monaten (folglich Mitte Januar 2020) erstmals mit seiner Ehefrau und
der Tochter am Bahnhof in [...] gesehen zu haben. Ein Kollege habe ihm gesagt,
er kenne diesen Mann. Der Mann sei Kurde. Es sei ein gefährlicher Mann. Die
Tochter wohne zurzeit in der Einrichtung der Stiftung [...]. Ca. 2 Wochen
danach sei er mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen und dieser habe
von sich aus erzählt, seine Tochter sei «in ein Heim geworfen» worden. Dort sei
ihr das westliche Leben gezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er
akzeptiere dieses Leben nicht. Er (C____) habe den Mann noch vier weitere Male
gesehen, dreimal sei er mit einem silbrigen VW Golf mit dem Kontrollschild BS [...]
unterwegs gewesen. Am 29. Februar 2020 sei er wieder mit dem Mann ins Gespräch
gekommen. Der Mann habe auf Nachfrage gesagt, er sei wieder wegen der Tochter
in [...]. Er habe zwar «ein Verbot» aber das sei ihm «scheissegal». Der Mann
habe gesagt, er schwöre bei Gott und dem Propheten Mohamed, dass er seine
Tochter nicht hierlasse. Entweder sie gehe nach Syrien oder er werde sie
umbringen. Er mache alles, die Polizei oder Regierung könne ihm nichts
verbieten. Es sei ihm gleichgültig, ob er für die Tat ins Gefängnis müsse. C____
sagte weiter aus, er wisse nicht, wie der Mann heisse. Er sei zufälligerweise
mit diesem Mann ins Gespräch gekommen. Der Mann sei sehr aggressiv und
fokussiert gewesen. Er halte ihn für fähig, seine Worte in die Tat umzusetzen.
Im Weiteren äusserte C____, dass er selber Angst habe, der Mann könnte ihm
wegen seiner Aussagen etwas antun und wünschte, im Verfahren anonym zu bleiben.
In den
Strafakten finden sich auch E-Mail–Korrespondenzen zwischen der Stiftung [...]
und der KESB. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. und
31.
Januar sowie am 6. und 7. Februar 2020 in der Nähe der Einrichtung
gesichtet wurde. Am 7. Februar 2020 hat die Stiftung gegen den Beschwerdeführer
ein Hausverbot ausgesprochen.
Nach seiner
Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Sache befragt. Er bestritt,
je mit dem Gedanken gespielt zu haben, seine Tochter ausser Landes zu bringen. B____
sei psychisch krank und «brauche Heilung». Er sei schon einmal für 21 Tage
aufgrund von Falschaussagen seiner Tochter eingesperrt worden. Nach seiner
Freilassung sei die ganze Familie nach Erbil im Nordirak. Damals hätte er seine
Tochter problemlos entführen können. Auf den Vorhalt, er habe sich im an die
Einrichtung der Stiftung [...] angrenzenden Wald aufgehalten, gab er an, er sei
in jener Nacht traurig gewesen wegen der Tochter und habe nicht schlafen
können. Deshalb sei er um ca. 2:00 Uhr nachts nach [...] gefahren und um ca.
5:00 Uhr dort angekommen. Er sei insgesamt möglicherweise zweimal nach [...]
gefahren, «oftmals mit dem Zug und auch mit dem Auto». Auf die Frage, ob er
jeweils Kontakt mit der Tochter gehabt habe, führte er aus, er habe sie
gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Er gab auf Vorhalt zu, auf dem Gelände
der Stiftung herumgeschlichen zu sein, allerdings bevor die Stiftung gegen ihn
ein Hausverbot ausgesprochen habe. Auf die Frage, ob er Kontakt zu anderen
Personen gehabt habe, wenn er jeweils nach [...] fuhr, gab er an, ab und zu mit
zwei älteren Männern, die Kurdisch und Arabisch sprechen würden, über seine
Probleme gesprochen zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen von C____ stritt er ab,
entsprechendes zu diesem gesagt zu haben. C____ habe ihn mit Sicherheit falsch
verstanden. Er gab zu, einmal mit dem Auto eines Bekannten mit Deutschem
Kennzeichen nach [...] gefahren zu sein. Auf den Vorhalt, in seinen Effekten
habe man am 7. Februar 2020 ein Küchenmesser gefunden, gab er an, dieses
sei zum Schneiden von Äpfeln und Orangen. Er wolle seine Tochter nicht
entführen und er wolle sie nicht gegen ihren Willen verheiraten.
Dem in den
Strafakten befindlichen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 betreffend die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über B____, den Wechsel der
Beistandsperson für B____, der Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson und
die Erteilung von Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Fremdplatzierung von B____ auf der
Feststellung basiert, dass bei einer Rückkehr von B____ zu ihrer Familie das
hohe Risiko einer Kindswohlgefährdung bestehe. Dies auch vor dem Hintergrund
von mindestens zwei Vorfällen körperlicher häuslicher Gewalt seit der
Fremdplatzierung im September 2019. Ursprünglich angeordnet wurde die externe
Unterbringung ausserdem, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der
Jugendlichen neben psychischer und körperlicher Repression die Verschleppung
und Zwangsheirat drohe. Die Eltern von B____ würden sich nur beschränkt auf die
von ihnen verlangte therapeutische Auseinandersetzung mit den familiären
Problemen einlassen. Das Thema häusliche Gewalt habe nicht bearbeitet werden
können (Entscheid KESB S. 13 f.).
3.2.4
Aus
den Strafakten ergeht folglich, dass die Fremdplatzierung der Tochter des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund gegen sie gerichteter häuslicher Gewalt
sowie der Befürchtung einer Verschleppung und Zwangsverheiratung stattgefunden
hat. Dieselben Befürchtungen sind der Kantonspolizei [...] sodann mit C____ von
einer unbeteiligten Person, die den Beschwerdeführer nur flüchtig kennt, am 4.
März 2020 unterbreitet worden. Die Verdichtung des Verdachts, dass sich die
Situation in Bezug auf die befürchtete Freiheitsberaubung und Entführung am
Zuspitzen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu zerstreuen, indem er die
Aussagen des C____ als unwahr abtut. Vielmehr ist festzustellen, dass ein
lediglich flüchtiger Bekannter des Beschwerdeführers, die der KESB seit Monaten
bekannten Befürchtungen teilt und aufgrund seiner Wahrnehmung der Person des
Beschwerdeführers und dessen Angaben am 29. Februar 2020 äusserst ernst nimmt. Gleichzeitig
ist aufgrund der Beobachtungen der Mitarbeiter der Einrichtung der Stiftung [...],
der Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei [...] am 7.
Februar 2020, den Beobachtungen von C____ und den Aussagen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder
in der Nähe der Einrichtung aufhält, dies auch nachdem ihm ein Hausverbot
eröffnet worden ist. Es ergibt sich das Bild eines Vaters, der sich einerseits
geradezu obsessiv mit der Tochter beschäftigt, sich andererseits aber nicht auf
die behördlich angeordneten Therapien einlässt. Der Verdacht, dass die Thematik
der Verschleppung und eventuellen Zwangsheirat trotz Fremdplatzierung weiterhin
besteht und sich sogar verschärft hat, ist damit gegeben. Damit ist auch der
Kauf eines Personenwagens just in diesem Zeitraum nicht so unverfänglich, wie
dies die Verteidigung darzustellen versucht. Der Beschwerdeführer hat damit
eine Möglichkeit geschaffen, die Tochter auch gegen ihren Willen schnell an
einen anderen Ort und damit in seinen Einflussbereich verbringen zu können.
3.2.5
An
dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
ergänzenden Beschwerdebegründung nichts. Darin wird die Ausführungsgefahr gestützt
auf die im Protokoll der KESB vom 17. Dezember 2019 festgehaltenen Aussagen von
[...], der verantwortlichen Fachperson der für die gesamte Familie des
Beschwerdeführers durch die KESB angeordneten multisystemischen Therapie (MST),
bestritten. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass der Entscheid der KESB
vom 21. Januar 2020 unter Berücksichtigung dieser Aussagen gefällt wurde
(Entscheid S. 5 f.), die KESB in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
B____ zu einer den Aussagen von [...] widersprechenden Einschätzung gekommen
ist (Entscheid S. 12 f.) und die Fremdplatzierung von B____ aufgrund der
fortbestehenden Kindsgefährdung weiterhin als notwendig erachtet hat (Entscheid
S. 13).
3.2.6
Ob
die Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um Anklage
wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (was mehr als die blosse Absicht auf
solches Handeln erfordert; s. dazu Engler,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 260bis StGB N 4) erheben zu können und wie ein Gericht die erhobenen
Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das
Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von
Untersuchungshaft hinreichend dringender Tatverdacht für die Dauer der bislang
angeordneten Haft besteht.
3.3
3.3.1
Hinzu
kommt, dass der spezielle Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig
des dringenden Tatverdachts eines bereits begangenen Delikts bedarf, schliesslich
droht bei diesem Haftgrund die Ausführung eines Verbrechens oder schweren
Vergehens in der Zukunft (s. oben E. 3.1). Dementsprechend ist vorliegend
nicht zu prüfen, ob die ernsthafte und akute Gefahr der Verwirklichung von strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis
Abs. 1 lit. e StGB) gegeben ist, sondern ob die ernsthafte und akute Gefahr der
Verwirklichung einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) besteht.
Das Gesetz verlangt dazu eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des
Dispositiv
angedrohten schweren Delikts. Das Delikt muss demnach in Grundzügen
konkretisierbar sein (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 18). Die Drohung das schwere Delikt auszuführen, kann auch
konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4 S. 339 f.).
3.3.2 Der
Tatbestand der Entführung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzung des schweren
Delikts, schliesslich handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m.
Art. 183 Ziff. 1 StGB) und das Delikt ist mit dem Fokus auf diesen
Straftatbestand genügend konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der
Tochter seit Monaten in ernstzunehmender Art und Weise zum Ausdruck gebracht
hat, nicht gewillt zu sein, den westlichen Lebensstil zu akzeptieren und dies
unter anderem zu einer Fremdplatzierung der Tochter durch die KESB geführt hat,
ist mit den Ausführungen zum Tatverdacht ausführlich dargelegt worden. Mit dem
gehäuften Aufsuchen des Unterbringungsortes von B____, dem Herumschleichen in
ihrer näheren Umgebung, dem zugestandenen nicht schlafen können, weil die
Gedanken um die Tochter kreisen, und dem zugegebenermassen stattfindenden Beobachten
ihrer Tätigkeiten (der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er die Tochter
einmal auf dem Fahrrad sah und will wissen, dass sie auf dem Weg zum Hausarzt
war [vgl. Beweisantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2020])
hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung geradezu wie ein Stalker
verhalten. Zusammen mit der Beanzeigung des Beschwerdeführers wegen einer
drohenden Entführung oder gar Tötung von B____ durch C____ sowie dem Kauf eines
Personenwagens ist zurzeit von einer ernsthaften und akuten Gefahr auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die seit Monaten im Raum stehenden Drohungen nun umsetzen
will. Ohnehin geht mit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts
entsprechender Vorbereitungshandlungen einher, dass die Schwelle zur
Ausführungsgefahr bereits klar überschritten wurde, schliesslich bedarf es für
die Annahme von Ausführungsgefahr – anders als für die Annahme von strafbaren
Vorbereitungshandlungen – noch keines konkreten Anstaltentreffens im
Hinblick auf das angestrebte schwere Delikt (Forster,
a.a.O., Art. 122 N 17). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der
wegen des Corona Virus geschlossenen Landesgrenzen sei eine Verbringung der
Tochter ins Ausland zurzeit gar nicht möglich, ist festzuhalten, dass eine
Verbringung der Tochter gegen deren Willen an einen den Behörden, insbesondere
der KESB, unbekannten Ort in der Schweiz, ausreichen kann, um diese wieder
unter seinen Einfluss zu bringen und auf sie einzuwirken. Diese Gefahr besteht
umso mehr, als aus den Akten der KESB ergeht, dass die Tochter in Bezug auf die
bestehende (auch kulturell bedingte) Problematik ein sehr ambivalentes Verhalten
zeigt (vgl. bspw. Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 A. Sachverhalt Ziff. 5).
Die Haft wurde demnach zur Recht angeordnet.
3.3.3 Darauf
hinzuweisen bleibt, dass mittelfristig die vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefahr für seine Tochter bzw. die Ernsthaftigkeit der drohenden
Freiheitsberaubung und Entführung, soweit die Haft gestützt auf diesen
Haftgrund nach Ablauf der vorläufigen Anordnung bis zum 3. April 2020
aufrechterhalten bleiben soll, umgehend durch eine Fachperson abzuklären ist (Forster, a.a.O., Art. 221 N 18), sollte
dies nicht bereits in die Wege geleitet worden sein.
3.4 Ob
zusammen mit dem dringenden Tatverdacht auch das Bestehen einer Fluchtgefahr
die angeordnete Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt, hat
die Vorinstanz offen gelassen. Zu Recht hat sie dazu festgestellt, dass mit
Vorliegen des Haftgrunds der Ausführungsgefahr keine Notwendigkeit besteht,
diesen Haftgrund vertieft zu prüfen, da das Vorliegen eines Haftgrundes
für die Anordnung von Haft ausreicht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass Fluchtgefahr nicht ausschliesslich dann vorliegt, wenn
die Gefahr einer Flucht ins Ausland besteht. Fluchtgefahr kann auch Bestehen,
wenn die Gefahr droht, dass die beschuldigte Person in der Schweiz untertaucht
(Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).
Es ist deshalb nebst der Möglichkeit einer Flucht nach Syrien oder in den Irak
(wo Verwandte des Beschwerdeführers leben) auch abzuklären, ob der Beschwerdeführer
die Möglichkeiten hat, sich in der Schweiz dem Zugriff der Behörden zu
entziehen. Dies umso mehr, als wie aufgezeigt (s. oben E. 3.3.2), eine
gleichzeitige Mitnahme der Tochter unter Umständen seinen gemäss dem dringenden
Tatverdacht bestehenden Zielen dienen könnte.
3.5 Mit
der vorläufigen Beschränkung der Haftdauer auf vier Wochen ist diese in
zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Schwere der gemäss Vorwurf geplanten Tat
und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung wegen strafbaren
Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres verhältnismässig. Auch in persönlicher
Hinsicht spricht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts gegen die
Haftanordnung. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Es besteht demnach
keine Gefahr, dass er eine Anstellung verlieren könnte. Soweit er angibt, er
hätte in der Zeit der Haft eine Arbeit als Gerüstbauer aufnehmen können, ist
festzustellen, dass dies einzig behauptet, nicht aber belegt wird. Die
Behauptung ist aufgrund der gemäss Beschwerdeführer seit langem bestehenden
Rückenschmerzen wegen eines Bandscheibenvorfalls (Prot. Verhandlung ZMG S. 2)
nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat neben B____ noch vier weitere Kinder.
Deren Betreuung ist durch die Ehefrau und Mutter der Kinder sichergestellt. Damit
spricht auch die familiäre Situation nicht gegen die Verhältnismässigkeit der
Haft. Dass mildere Massnahmen einer drohenden Freiheitsberaubung und Entführung
entgegenwirken können, ist zurzeit nicht anzunehmen. Gemäss den Aussagen des C____
hat der Beschwerdeführer nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn behördliche
Anordnungen und mögliche Konsequenzen strafbaren Handelns nicht bekümmern (s.
oben E. 3.3.2). Die Verhältnismässigkeit ist insgesamt gewahrt.
4.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen.
Dem amtlichen Verteidiger ist – unter Vorbehalt einer späteren Rückzahlung bei
verbesserten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für seinen
angemessenen Aufwand eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die
Verteidigung hat dazu eine Honorarnote eingereicht. Diese ist in Bezug auf den
geltend gemachten Zeitaufwand von 45 Minuten für die «Replik und ergänzende
Beschwerdebegründung» zu kürzen. Diese Eingabe fällt nicht unter den
angemessenen Zeitaufwand. Zum einen hat die Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft, mit welcher zur Begründung der beantragten Abweisung einzig
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen worden ist, keinen Anlass zum
Einreichen einer Replik gegeben und zum anderen hätte der Beschwerdeführer
bereits in der Beschwerdeschrift die ergänzenden Ausführungen machen können, da
er sich dabei keineswegs auf neue Entwicklungen im vor der KESB hängigen
Verfahren bezogen hat. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Auslagen um
die Hälfte zu kürzen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf sie
eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 816.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 19.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.40, aus der
Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).