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Entscheid

HB.2020.7

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2020

26. März 2020Deutsch22 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.7

ENTSCHEID

vom 26.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. März 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 3. April 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2020 ist A____ für die vorläufige

Dauer von 4 Wochen bis zum 3. April 2020 in Untersuchungshaft gesetzt worden.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 16. März 2020 Beschwerde eingereicht. Er

beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die sofortige

Entlassung aus der Haft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, dies alles

unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im

Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt er die vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht, die Durchführung

einer Parteiverhandlung und die Einräumung eines Replikrechts. Mit Eingabe vom

18. März 2020 hat er dem Beschwerdegericht die Kopie einer Eingabe vom

selben Tag an die Staatsanwaltschaft zukommen lassen.

Mit Beschwerdeantwort

vom 20. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die Ausführungen in

der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdeführer mit

Instruktionsverfügung vom 20. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Mit Eingabe vom

25. März 2020 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine als «Replik und

ergänzende Beschwerdebegründung» betitelte Eingabe sowie die Honorarnote

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten (s. Instruktionsverfügung vom 17.

März 2020) im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel

ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt.

1.2

Beschwerden

sind (grundsätzlich) im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1

StPO). Dies dient einer raschen Erledigung des Verfahrens. Auf Antrag einer

Partei oder von Amtes wegen kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt

werden. Dies erscheint insbesondere dann als geboten, wenn von einer Verhandlung

wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind oder bei einem erhöhten

Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung der

inhaftierten Person (Guidon, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 397 N 1). Über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts,

insbesondere auch gegen Haftentscheide, befindet das Appellationsgericht in

aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer begründet seinen

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, dass

«…die Frage des besonderen Haftgrunds zu einem wesentlichen Teil von der

Einschätzung der Person des Beschwerdeführers abhängt» (Beschwerdeschrift

Verfahrensanträge Ziff. 4). Er zeigt hingegen nicht auf, inwiefern das

Beschwerdegericht die Subsumtion des wesentlichen Sachverhalts zu den sich

stellenden rechtlichen Fragen nicht mit den (vollständigen) Strafakten

vornehmen kann bzw. welche neuen Erkenntnisse sich aus der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ergeben könnten. Es ist mit anderen Worten nicht

ersichtlich, weshalb in Abweichung zu der für Haftverfahren üblichen Praxis

eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz durchgeführt werden soll.

Soweit es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen ankommt, ist darauf

hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich einen persönlichen Eindruck

hat verschaffen können, womit diesem Aspekt des Verfahrens genüge getan worden

ist. Auch ist es im Interesse des Beschwerdeführers, dass über die Beschwerde

nach Abschluss des Schriftenwechsels nun schnellst möglich entschieden wird.

Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

abgelehnt.

2.

Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Entscheid

darüber hat sich auf das oder die Strafverfahren bzw. –akten zu beschränken,

auf welche sich der Haftentscheid abstützt. Soweit der Beschwerdeführer rügen

lässt, er habe die Akten in einem anderen gegen ihn geführten Strafverfahren –

welches nicht Grundlage der angeordneten Untersuchungshaft ist – noch nicht

vollständig erhalten, ist darauf nicht einzutreten.

3.

3.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungsgefahr besteht.

Die von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachte und von der Vorinstanz als gegeben

erachtete Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen

selbständigen Haftgrund dar. Bei Vorliegen einer ernsthaften und akuten Gefahr

der drohenden Ausführung eines schweren Delikts kann diese Haft auch ohne

Vorliegen von Vortaten angeordnet werden. Die Annahme der Ausführungsgefahr

erfordert auch kein konkretes Anstaltentreffen im Hinblick auf die geplante

Tat. Vielmehr genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse der

verdächtigen Person sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die

Wahrscheinlichkeit der Ausführung eines schweren Delikts als sehr hoch erachtet

werden muss. Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten

Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 221 N 17).

Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Ein

solcher liege nur vor, wenn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einer

Verurteilung zu rechnen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat,

das strafbare Vorbereiten einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis

Abs. 1 lit. e Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), könne nur mit grösster

Zurückhaltung angenommen werden. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des

Beschwerdeführers seien weder Waffen noch technische oder organisatorische

Vorkehrungen gefunden worden. Der kürzlich erfolgte Kauf eines Personenwagens

könne den objektiven Tatbestand nicht erfüllen. Ein Auto würden viele Personen

kaufen und der Beschwerdeführer habe seines für CHF 600.– gekauft, um seine im

Kanton [...] in einer Einrichtung der [...] Stiftung fremdplatzierte Tochter B____

zusammen mit der Familie (Ehefrau und Geschwister) kostengünstig besuchen zu

können. Keineswegs habe er sich den Wagen zugelegt, um B____ zu entführen und

ihrer Freiheit zu berauben. Auch habe er sich jeweils in die Nähe des

Unterbringungsortes von B____ aufgehalten, weil er sich in Sorge um die Tochter

befunden habe. Nachdem die Tochter wiederholt aus der Unterbringung «abgehauen»

sei, habe er sich in ihrer Nähe aufhalten wollen, um sie vor «suizidal

gefährdeten Vorhaben» zu schützen. Weder objektiv noch subjektiv sei der

geltend gemachte Tatbestand erstellt.

3.2.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar

2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden

Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge

Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der

Ermittlungen.

3.2.3

Festgenommen

wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 nachdem eine von der Kantonspolizei [...]

an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Basel gerichtete

Gefährdungsmeldung vom 4. März 2020 an die Staatsanwaltschaft BS weitergeleitet

wurde, welche das der Haft zugrundeliegende Strafverfahren ausgelöst hat.

Diesem Schreiben

der Kantonspolizei [...] ist zu entnehmen, dass sich am 7. Februar 2020 eine

Mitarbeiterin der [...] Stiftung telefonisch bei der [...] Polizei meldete, um

mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seit ca. einer Woche immer wieder um das

Gelände der Einrichtung der Stiftung schleiche, in welcher B____ fremdplatziert

ist. Gemäss den Aussagen der Mitarbeiterin sei er einmal auch in einem Fahrzeug

mit Deutschen Kontrollschild umhergefahren und sie hätten festgestellt, dass er

im kleinen Wald unterhalb der Stiftungseinrichtung kampiere. Es bestehe wegen

des Verdachts auf Zwangsheirat die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seine

Tochter mitnehmen wolle. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert,

dieser habe seine Anwesenheit aber bestritten. Informiert worden sei durch die

Stiftung auch die Polizei BS und die KESB. Der Beschwerdeführer habe nach

Eingang der Meldung der Stiftungsmitarbeiterin durch die Kantonspolizei [...] noch

am selben Tag (7. Februar 2020) unweit der Stiftungseinrichtung betroffen und

zu Kontrolle angehalten werden können. Er habe angegeben, mit seinem neu

erstandenen Fahrzeug etwas in der Gegend herum fahren zu wollen. Schliesslich

habe er eingestanden, das Mobiltelefon seiner Tochter zurück erhalten zu

wollen, da dieses CHF 80.– im Monat koste. Auch habe er geäussert, niemand

könne ihm seine Tochter wegnehmen, es sei seine Tochter und er könne machen was

er wolle. Er danke der Schweiz für den in den letzten 10 Jahren gewährten

Schutz, nun aber sei es an der Zeit, die Schweiz zu verlassen. Dies mache er

aber nur, wenn er die Tochter wiederhabe. Bei der Kontrolle seiner Effekten sei

ein Küchenmesser zum Vorschein gekommen. Am 4. März 2020 habe sich C____ bei

der Polizeiwache in [...] gemeldet und seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht.

Ein Mann, den er einige Male am Bahnhof getroffen habe, habe ihm gesagt, er

wolle seine in der Einrichtung der [...] Stiftung platzierte Tochter dort

rausholen und nach Syrien mitnehmen oder umbringen.

In der mit C____

als Auskunftsperson von der Kantonspolizei [...] am 5. März 2020

durchgeführten Einvernahme gab dieser an, den Beschwerdeführer vor ca.

eineinhalb Monaten (folglich Mitte Januar 2020) erstmals mit seiner Ehefrau und

der Tochter am Bahnhof in [...] gesehen zu haben. Ein Kollege habe ihm gesagt,

er kenne diesen Mann. Der Mann sei Kurde. Es sei ein gefährlicher Mann. Die

Tochter wohne zurzeit in der Einrichtung der Stiftung [...]. Ca. 2 Wochen

danach sei er mit dem Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen und dieser habe

von sich aus erzählt, seine Tochter sei «in ein Heim geworfen» worden. Dort sei

ihr das westliche Leben gezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er

akzeptiere dieses Leben nicht. Er (C____) habe den Mann noch vier weitere Male

gesehen, dreimal sei er mit einem silbrigen VW Golf mit dem Kontrollschild BS [...]

unterwegs gewesen. Am 29. Februar 2020 sei er wieder mit dem Mann ins Gespräch

gekommen. Der Mann habe auf Nachfrage gesagt, er sei wieder wegen der Tochter

in [...]. Er habe zwar «ein Verbot» aber das sei ihm «scheissegal». Der Mann

habe gesagt, er schwöre bei Gott und dem Propheten Mohamed, dass er seine

Tochter nicht hierlasse. Entweder sie gehe nach Syrien oder er werde sie

umbringen. Er mache alles, die Polizei oder Regierung könne ihm nichts

verbieten. Es sei ihm gleichgültig, ob er für die Tat ins Gefängnis müsse. C____

sagte weiter aus, er wisse nicht, wie der Mann heisse. Er sei zufälligerweise

mit diesem Mann ins Gespräch gekommen. Der Mann sei sehr aggressiv und

fokussiert gewesen. Er halte ihn für fähig, seine Worte in die Tat umzusetzen.

Im Weiteren äusserte C____, dass er selber Angst habe, der Mann könnte ihm

wegen seiner Aussagen etwas antun und wünschte, im Verfahren anonym zu bleiben.

In den

Strafakten finden sich auch E-Mail–Korrespondenzen zwischen der Stiftung [...]

und der KESB. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. und

31.

Januar sowie am 6. und 7. Februar 2020 in der Nähe der Einrichtung

gesichtet wurde. Am 7. Februar 2020 hat die Stiftung gegen den Beschwerdeführer

ein Hausverbot ausgesprochen.

Nach seiner

Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Sache befragt. Er bestritt,

je mit dem Gedanken gespielt zu haben, seine Tochter ausser Landes zu bringen. B____

sei psychisch krank und «brauche Heilung». Er sei schon einmal für 21 Tage

aufgrund von Falschaussagen seiner Tochter eingesperrt worden. Nach seiner

Freilassung sei die ganze Familie nach Erbil im Nordirak. Damals hätte er seine

Tochter problemlos entführen können. Auf den Vorhalt, er habe sich im an die

Einrichtung der Stiftung [...] angrenzenden Wald aufgehalten, gab er an, er sei

in jener Nacht traurig gewesen wegen der Tochter und habe nicht schlafen

können. Deshalb sei er um ca. 2:00 Uhr nachts nach [...] gefahren und um ca.

5:00 Uhr dort angekommen. Er sei insgesamt möglicherweise zweimal nach [...]

gefahren, «oftmals mit dem Zug und auch mit dem Auto». Auf die Frage, ob er

jeweils Kontakt mit der Tochter gehabt habe, führte er aus, er habe sie

gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Er gab auf Vorhalt zu, auf dem Gelände

der Stiftung herumgeschlichen zu sein, allerdings bevor die Stiftung gegen ihn

ein Hausverbot ausgesprochen habe. Auf die Frage, ob er Kontakt zu anderen

Personen gehabt habe, wenn er jeweils nach [...] fuhr, gab er an, ab und zu mit

zwei älteren Männern, die Kurdisch und Arabisch sprechen würden, über seine

Probleme gesprochen zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen von C____ stritt er ab,

entsprechendes zu diesem gesagt zu haben. C____ habe ihn mit Sicherheit falsch

verstanden. Er gab zu, einmal mit dem Auto eines Bekannten mit Deutschem

Kennzeichen nach [...] gefahren zu sein. Auf den Vorhalt, in seinen Effekten

habe man am 7. Februar 2020 ein Küchenmesser gefunden, gab er an, dieses

sei zum Schneiden von Äpfeln und Orangen. Er wolle seine Tochter nicht

entführen und er wolle sie nicht gegen ihren Willen verheiraten.

Dem in den

Strafakten befindlichen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 betreffend die

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über B____, den Wechsel der

Beistandsperson für B____, der Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson und

die Erteilung von Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Fremdplatzierung von B____ auf der

Feststellung basiert, dass bei einer Rückkehr von B____ zu ihrer Familie das

hohe Risiko einer Kindswohlgefährdung bestehe. Dies auch vor dem Hintergrund

von mindestens zwei Vorfällen körperlicher häuslicher Gewalt seit der

Fremdplatzierung im September 2019. Ursprünglich angeordnet wurde die externe

Unterbringung ausserdem, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der

Jugendlichen neben psychischer und körperlicher Repression die Verschleppung

und Zwangsheirat drohe. Die Eltern von B____ würden sich nur beschränkt auf die

von ihnen verlangte therapeutische Auseinandersetzung mit den familiären

Problemen einlassen. Das Thema häusliche Gewalt habe nicht bearbeitet werden

können (Entscheid KESB S. 13 f.).

3.2.4

Aus

den Strafakten ergeht folglich, dass die Fremdplatzierung der Tochter des

Beschwerdeführers vor dem Hintergrund gegen sie gerichteter häuslicher Gewalt

sowie der Befürchtung einer Verschleppung und Zwangsverheiratung stattgefunden

hat. Dieselben Befürchtungen sind der Kantonspolizei [...] sodann mit C____ von

einer unbeteiligten Person, die den Beschwerdeführer nur flüchtig kennt, am 4.

März 2020 unterbreitet worden. Die Verdichtung des Verdachts, dass sich die

Situation in Bezug auf die befürchtete Freiheitsberaubung und Entführung am

Zuspitzen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu zerstreuen, indem er die

Aussagen des C____ als unwahr abtut. Vielmehr ist festzustellen, dass ein

lediglich flüchtiger Bekannter des Beschwerdeführers, die der KESB seit Monaten

bekannten Befürchtungen teilt und aufgrund seiner Wahrnehmung der Person des

Beschwerdeführers und dessen Angaben am 29. Februar 2020 äusserst ernst nimmt. Gleichzeitig

ist aufgrund der Beobachtungen der Mitarbeiter der Einrichtung der Stiftung [...],

der Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei [...] am 7.

Februar 2020, den Beobachtungen von C____ und den Aussagen des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder

in der Nähe der Einrichtung aufhält, dies auch nachdem ihm ein Hausverbot

eröffnet worden ist. Es ergibt sich das Bild eines Vaters, der sich einerseits

geradezu obsessiv mit der Tochter beschäftigt, sich andererseits aber nicht auf

die behördlich angeordneten Therapien einlässt. Der Verdacht, dass die Thematik

der Verschleppung und eventuellen Zwangsheirat trotz Fremdplatzierung weiterhin

besteht und sich sogar verschärft hat, ist damit gegeben. Damit ist auch der

Kauf eines Personenwagens just in diesem Zeitraum nicht so unverfänglich, wie

dies die Verteidigung darzustellen versucht. Der Beschwerdeführer hat damit

eine Möglichkeit geschaffen, die Tochter auch gegen ihren Willen schnell an

einen anderen Ort und damit in seinen Einflussbereich verbringen zu können.

3.2.5

An

dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der

ergänzenden Beschwerdebegründung nichts. Darin wird die Ausführungsgefahr gestützt

auf die im Protokoll der KESB vom 17. Dezember 2019 festgehaltenen Aussagen von

[...], der verantwortlichen Fachperson der für die gesamte Familie des

Beschwerdeführers durch die KESB angeordneten multisystemischen Therapie (MST),

bestritten. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass der Entscheid der KESB

vom 21. Januar 2020 unter Berücksichtigung dieser Aussagen gefällt wurde

(Entscheid S. 5 f.), die KESB in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von

B____ zu einer den Aussagen von [...] widersprechenden Einschätzung gekommen

ist (Entscheid S. 12 f.) und die Fremdplatzierung von B____ aufgrund der

fortbestehenden Kindsgefährdung weiterhin als notwendig erachtet hat (Entscheid

S. 13).

3.2.6

Ob

die Strafuntersuchung genügend Beweise und Indizien zu Tage fördern wird, um Anklage

wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (was mehr als die blosse Absicht auf

solches Handeln erfordert; s. dazu Engler,

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 260bis StGB N 4) erheben zu können und wie ein Gericht die erhobenen

Beweise und Indizien würdigen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht

entscheidend. Aktuell kann jedenfalls festgestellt werden, dass das

Strafverfahren zu Recht eröffnet wurde und ein für die Anordnung von

Untersuchungshaft hinreichend dringender Tatverdacht für die Dauer der bislang

angeordneten Haft besteht.

3.3

3.3.1

Hinzu

kommt, dass der spezielle Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig

des dringenden Tatverdachts eines bereits begangenen Delikts bedarf, schliesslich

droht bei diesem Haftgrund die Ausführung eines Verbrechens oder schweren

Vergehens in der Zukunft (s. oben E. 3.1). Dementsprechend ist vorliegend

nicht zu prüfen, ob die ernsthafte und akute Gefahr der Verwirklichung von strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis

Abs. 1 lit. e StGB) gegeben ist, sondern ob die ernsthafte und akute Gefahr der

Verwirklichung einer Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) besteht.

Das Gesetz verlangt dazu eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des

Dispositiv

angedrohten schweren Delikts. Das Delikt muss demnach in Grundzügen

konkretisierbar sein (Forster,

a.a.O., Art. 221 N 18). Die Drohung das schwere Delikt auszuführen, kann auch

konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4 S. 339 f.).

3.3.2 Der

Tatbestand der Entführung erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzung des schweren

Delikts, schliesslich handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m.

Art. 183 Ziff. 1 StGB) und das Delikt ist mit dem Fokus auf diesen

Straftatbestand genügend konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der

Tochter seit Monaten in ernstzunehmender Art und Weise zum Ausdruck gebracht

hat, nicht gewillt zu sein, den westlichen Lebensstil zu akzeptieren und dies

unter anderem zu einer Fremdplatzierung der Tochter durch die KESB geführt hat,

ist mit den Ausführungen zum Tatverdacht ausführlich dargelegt worden. Mit dem

gehäuften Aufsuchen des Unterbringungsortes von B____, dem Herumschleichen in

ihrer näheren Umgebung, dem zugestandenen nicht schlafen können, weil die

Gedanken um die Tochter kreisen, und dem zugegebenermassen stattfindenden Beobachten

ihrer Tätigkeiten (der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er die Tochter

einmal auf dem Fahrrad sah und will wissen, dass sie auf dem Weg zum Hausarzt

war [vgl. Beweisantrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2020])

hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung geradezu wie ein Stalker

verhalten. Zusammen mit der Beanzeigung des Beschwerdeführers wegen einer

drohenden Entführung oder gar Tötung von B____ durch C____ sowie dem Kauf eines

Personenwagens ist zurzeit von einer ernsthaften und akuten Gefahr auszugehen,

dass der Beschwerdeführer die seit Monaten im Raum stehenden Drohungen nun umsetzen

will. Ohnehin geht mit der Bejahung eines dringenden Tatverdachts

entsprechender Vorbereitungshandlungen einher, dass die Schwelle zur

Ausführungsgefahr bereits klar überschritten wurde, schliesslich bedarf es für

die Annahme von Ausführungsgefahr – anders als für die Annahme von strafbaren

Vorbereitungshandlungen – noch keines konkreten Anstaltentreffens im

Hinblick auf das angestrebte schwere Delikt (Forster,

a.a.O., Art. 122 N 17). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der

wegen des Corona Virus geschlossenen Landesgrenzen sei eine Verbringung der

Tochter ins Ausland zurzeit gar nicht möglich, ist festzuhalten, dass eine

Verbringung der Tochter gegen deren Willen an einen den Behörden, insbesondere

der KESB, unbekannten Ort in der Schweiz, ausreichen kann, um diese wieder

unter seinen Einfluss zu bringen und auf sie einzuwirken. Diese Gefahr besteht

umso mehr, als aus den Akten der KESB ergeht, dass die Tochter in Bezug auf die

bestehende (auch kulturell bedingte) Problematik ein sehr ambivalentes Verhalten

zeigt (vgl. bspw. Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 A. Sachverhalt Ziff. 5).

Die Haft wurde demnach zur Recht angeordnet.

3.3.3 Darauf

hinzuweisen bleibt, dass mittelfristig die vom Beschwerdeführer ausgehende

Gefahr für seine Tochter bzw. die Ernsthaftigkeit der drohenden

Freiheitsberaubung und Entführung, soweit die Haft gestützt auf diesen

Haftgrund nach Ablauf der vorläufigen Anordnung bis zum 3. April 2020

aufrechterhalten bleiben soll, umgehend durch eine Fachperson abzuklären ist (Forster, a.a.O., Art. 221 N 18), sollte

dies nicht bereits in die Wege geleitet worden sein.

3.4 Ob

zusammen mit dem dringenden Tatverdacht auch das Bestehen einer Fluchtgefahr

die angeordnete Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt, hat

die Vorinstanz offen gelassen. Zu Recht hat sie dazu festgestellt, dass mit

Vorliegen des Haftgrunds der Ausführungsgefahr keine Notwendigkeit besteht,

diesen Haftgrund vertieft zu prüfen, da das Vorliegen eines Haftgrundes

für die Anordnung von Haft ausreicht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass Fluchtgefahr nicht ausschliesslich dann vorliegt, wenn

die Gefahr einer Flucht ins Ausland besteht. Fluchtgefahr kann auch Bestehen,

wenn die Gefahr droht, dass die beschuldigte Person in der Schweiz untertaucht

(Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).

Es ist deshalb nebst der Möglichkeit einer Flucht nach Syrien oder in den Irak

(wo Verwandte des Beschwerdeführers leben) auch abzuklären, ob der Beschwerdeführer

die Möglichkeiten hat, sich in der Schweiz dem Zugriff der Behörden zu

entziehen. Dies umso mehr, als wie aufgezeigt (s. oben E. 3.3.2), eine

gleichzeitige Mitnahme der Tochter unter Umständen seinen gemäss dem dringenden

Tatverdacht bestehenden Zielen dienen könnte.

3.5 Mit

der vorläufigen Beschränkung der Haftdauer auf vier Wochen ist diese in

zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Schwere der gemäss Vorwurf geplanten Tat

und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung wegen strafbaren

Vorbereitungshandlungen ohne Weiteres verhältnismässig. Auch in persönlicher

Hinsicht spricht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts gegen die

Haftanordnung. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Es besteht demnach

keine Gefahr, dass er eine Anstellung verlieren könnte. Soweit er angibt, er

hätte in der Zeit der Haft eine Arbeit als Gerüstbauer aufnehmen können, ist

festzustellen, dass dies einzig behauptet, nicht aber belegt wird. Die

Behauptung ist aufgrund der gemäss Beschwerdeführer seit langem bestehenden

Rückenschmerzen wegen eines Bandscheibenvorfalls (Prot. Verhandlung ZMG S. 2)

nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat neben B____ noch vier weitere Kinder.

Deren Betreuung ist durch die Ehefrau und Mutter der Kinder sichergestellt. Damit

spricht auch die familiäre Situation nicht gegen die Verhältnismässigkeit der

Haft. Dass mildere Massnahmen einer drohenden Freiheitsberaubung und Entführung

entgegenwirken können, ist zurzeit nicht anzunehmen. Gemäss den Aussagen des C____

hat der Beschwerdeführer nämlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn behördliche

Anordnungen und mögliche Konsequenzen strafbaren Handelns nicht bekümmern (s.

oben E. 3.3.2). Die Verhältnismässigkeit ist insgesamt gewahrt.

4.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen.

Dem amtlichen Verteidiger ist – unter Vorbehalt einer späteren Rückzahlung bei

verbesserten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für seinen

angemessenen Aufwand eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die

Verteidigung hat dazu eine Honorarnote eingereicht. Diese ist in Bezug auf den

geltend gemachten Zeitaufwand von 45 Minuten für die «Replik und ergänzende

Beschwerdebegründung» zu kürzen. Diese Eingabe fällt nicht unter den

angemessenen Zeitaufwand. Zum einen hat die Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft, mit welcher zur Begründung der beantragten Abweisung einzig

auf den angefochtenen Entscheid verwiesen worden ist, keinen Anlass zum

Einreichen einer Replik gegeben und zum anderen hätte der Beschwerdeführer

bereits in der Beschwerdeschrift die ergänzenden Ausführungen machen können, da

er sich dabei keineswegs auf neue Entwicklungen im vor der KESB hängigen

Verfahren bezogen hat. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Auslagen um

die Hälfte zu kürzen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.–.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf sie

eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 816.70 und ein

Auslagenersatz von CHF 19.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 64.40, aus der

Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).