Lexipedia

Entscheid

HB.2020.8

Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

20. April 2020Deutsch24 min

Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.8

HB.2020.10

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden

gegen eine Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. März 2020 betreffend Gutheissung

des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

sowie

gegen eine Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. April 2020 betreffend

Gutheissung des Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits

vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft

befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen

Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zu

Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung (Anklageschrift vom 25.

Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung, Verabreichung

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen

Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem

Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung,

mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ergänzende

Anklageschrift vom 5. Dezember 2019) geführt.

Es sind in

dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts

ergangen (HB.2019.5; 29; 39; 67 und 2020.3). Gegen den letztgenannten Entscheid

vom 18. Februar 2020 erhob A____ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die

Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung

vom 26. März 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des

instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom 20. März 2020 auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs unter Annahme von Fluchtgefahr und Verneinung der Fortsetzungsgefahr

gut. Die Verhältnismässigkeit der bis zum 16. April 2020 verlängerten

Sicherheitshaft wurde bejaht und festgestellt, dass keine probaten

Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen würden. Gegen diese Verfügung hat A____

mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. März 2020 Beschwerde erheben

lassen. Es wird beantragt, der Beschwerdeführer sei in Gutheissung seines

Haftentlassungsgesuchs unverzüglich aus der Untersuchungshaft (recte:

Sicherheitshaft) zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die angefochtene Verfügung mit

Stellungnahme vom 1. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragt. Die Verfahrensleiterin hat die Verteidigung mit Verfügung vom 7.

April 2020 aufgefordert, auch zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr Stellung zu

nehmen. Nach Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

(HB.2020.8) ist die gewünschte Stellungnahme mit Eingabe vom 14. April 2020

erfolgt. Eine persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers datiert vom 7.

April 2020.

Auf Antrag des

instruierenden Strafgerichtspräsidenten im Strafverfahren verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 7. April 2020 bis

zum 9. Juli 2020 (12 Wochen). Es wurde wiederum Fluchtgefahr angenommen. Gegen

diese Verfügung hat A____ am 20. April 2020 Beschwerde erheben lassen

(Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.10). Es wird beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei mit

sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 22. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

1.3

Mit

Verfügung der Beschwerderichterin vom 22. April 2020 wurden die

Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 und HB.2020.10 zusammengelegt.

2.

Was den Vorwurf

der Verteidigung anbelangt, das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die

Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. April 2020 nicht mit den zur Verfügung

stehenden Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe, wird dieser allfällige

Mangel dadurch geheilt, dass sich die Vorinstanz im Verfahren HB.2020.8 zu dem

gleichlautenden Vorbringen der Verteidigung geäussert hat und das

Beschwerdegericht sich mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt.

3.

3.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO). Nach Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift

ans Strafgericht ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich

sämtlicher angeklagter Delikte gegeben.

3.2

3.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 26. März 2020 den Antrag des

instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

gutgeheissen und bezüglich der Fluchtgefahr erwogen, im Entscheid vom 25.

November 2019 habe das Appellationsgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr

bejaht und diese mit Entscheid vom 18. Februar 2020 bestätigt. Der Beschuldigte

lege nicht dar, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse innert der kurzen

Zeit seit den vorgenannten Entscheiden bezüglich der Fluchtgefahr geändert

hätten. Der Beschuldigte habe im Falle eines Schuldspruchs mit einer sehr

empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal die

Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts beantragt

habe. Auch müsse er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung rechnen,

da Katalogtaten angeklagt seien und diese grundsätzlich zu dieser Sanktion

führten, weshalb ein klarer Fluchtanreiz bestehe. Der Lebensmittelpunkt des

Beschuldigten liege zwar in der Schweiz, zumal auch seine Kinder hier lebten,

diese wären jedoch angesichts ihres Alters ohne Weiteres in der Lage, ihn auch

in der Türkei regelmässig zu besuchen. Seine familiäre Situation spreche

deshalb nicht zwingend für einen Verbleib in der Schweiz. Von einer sozialen

und beruflichen Integration könne zudem keine Rede sein. Der Beschuldigte sei

türkischer Staatsangehöriger, spreche die türkische Sprache und unterhalte

entsprechende Kontakte, weshalb eine Rückkehr in die Türkei ihn nicht vor

unüberwindbare Probleme stellen würde. Im Ergebnis bestehe daher Fluchtgefahr.

In seinem

Entscheid vom 7. April 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, das

Appellationsgericht und das Zwangsmassnahmengericht hätten sich bereits

mehrfach zur Fluchtgefahr des Beschuldigten geäussert und diese bejaht

(Entscheide Appellationsgericht vom 25. November 2019, 18. Februar 2020 sowie

Verfügung ZMG vom 26. März 2020). Seither seien an den Lebensumständen des

Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen dargelegt worden. Er habe bei

einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Da der

Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 die Beurteilung

durch eine Kammer des Strafgerichts beantragt habe, stehe im Minimum eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren zur Diskussion. Es wird auch hier festgestellt,

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und hier seine

Familienangehörigen hat. In beruflicher und sozialer Hinsicht könne jedoch

keine Integration festgestellt werden, er sei hoch verschuldet und lebe seit

Jahren von der Sozialhilfe. Er habe Kontakte in der Türkei, sei türkischer

Staatsbürger und spreche die Landessprache, weshalb er dort eine Existenz

aufbauen könnte. Die Kinder könnten ihn dort besuchen. Das Interesse des

Beschuldigten, sich einer empfindlichen langjährigen Freiheitsstrafe durch eine

Rückkehr in die Türkei zu entziehen, wo er die konkrete Möglichkeit habe, eine

Existenz aufzubauen, ohne dass Kontakte zu seinen Kindern und Angehörigen in

der Schweiz dadurch verunmöglicht würden, überwiege die blosse Versicherung des

Beschuldigten, sich ohne taugliche Ersatzmassnahmen weiterhin in der Schweiz

aufzuhalten. Die Fluchtgefahr wurde daher bejaht.

3.2.2

Die

Beschwerde vom 28. März 2020 gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

richtet sich gegen die Annahme der Fluchtgefahr. Diese sei zu verneinen, und

eventualiter seien taugliche Ersatzmassnahmen vorhanden. Die Schwere der

drohenden Strafe dürfe zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, eine

drohende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe genüge jedoch für sich allein

nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Auch bei einer

beschuldigten Person, welche wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes

angeklagt sei und welcher im Falle einer Verurteilung gar eine lebenslängliche

Freiheitsstrafe drohe, sei nicht per se von Fluchtgefahr auszugehen (BGer

1B_632/2011). Das Strafgericht Basel-Stadt habe mit Urteil vom 27. März 2020

einen schweizerisch-türkischen Doppelbürger zu einer Freiheitsstrafe von 7

Jahren verurteilt, aber dennoch auf freiem Fuss belassen. Trotz einer

Reststrafe von 6 Jahren und 4 Monaten habe das Strafgericht in diesem Fall gar

die Ersatzmassnahmen gelockert. Ebenso wichtig für die Beurteilung der

Fluchtgefahr seien die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und

finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Der Beschwerdeführer habe

seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, und nach dem Tod seiner Eltern lebten

alle seine Familienangehörigen hier. Er sei seit mehr als 7 Jahren nicht mehr

in der Türkei gewesen und verfüge dort über keinerlei Beziehungen. Er sei in

Basel geboren, wo auch seine Kinder leben würden, zu denen er einen engen

Kontakt pflege. Würde sich der Beschwerdeführer durch Flucht in die Türkei der

Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er nicht mehr hierher zurückkehren, was

insbesondere den für ihn so wichtigen Kontakt zu seinen Kindern verunmöglichen

würde. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner

Haftentlassung auf Sozialhilfe angewiesen sei. Dass dieser Umstand eine Flucht

in die Türkei nahelegen soll, sei indessen nicht nachvollziehbar. Dies gelte

auch bezüglich seiner Verschuldung, zumal im Kanton Basel-Stadt ca. 8 Prozent

der Bevölkerung stark verschuldet sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit

dem 30. Oktober 2018 und damit bereits seit 17 Monaten in

Untersuchungshaft. Zudem habe er sich bereits in der Zeit vom 6. März 2013

bis zum 7. April 2014 für weitere 13 Monate in Untersuchungshaft befunden. Es

gelte die Unschuldsvermutung, und der Dauer der bereits erlittenen

Untersuchungshaft wohne die grosse Gefahr inne, einen Einfluss auf die

Bemessung der Strafe zu haben, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sei.

Der im schlimmsten Fall noch offene Freiheitsentzug sei angesichts des bereits

erlittenen und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer

derartigen Schwere, dass der Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht hätte. Es

dürfe dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Verfahren, welches zur

ergänzenden Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 geführt habe, eine erhebliche

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Es treffe nicht zu, dass sich

der Beschwerdeführer bereits früher für längere Zeit abgesetzt habe, wie dies

vom instruierenden Strafgerichtspräsidenten behauptet worden sei. Der

Beschwerdeführer sei zwar in der Zeit vom Sommer 2011 bis im Februar 2013

verschiedentlich in die Türkei gereist, aber jeweils nur für kurze Zeit. Er

habe sich keineswegs abgesetzt, sondern sei den Behörden stets zur Verfügung

gestanden. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund seiner gesundheitlichen

Probleme ausserhalb der Schweiz keine Zukunft und deshalb keinerlei

Veranlassung für eine Flucht, und zwar auch dann nicht, wenn eine empfindliche

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte. Es lägen damit insgesamt keine

konkreten Gründe vor, die eine Flucht des Beschwerdeführers als wahrscheinlich

erscheinen liessen. Neben diesen durch den Rechtsvertreter vorgebrachten

Argumenten hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 9. April

2020.

persönlich zur Fluchtgefahr geäussert, seine Argumente finden sich jedoch

bereits in der Eingabe seines Rechtsvertreters, weshalb auf eine Zusammenfassung

verzichtet werden kann. Mit der Beschwerde im Verfahren HB.2020.10 werden die

erwähnten Argumente wiederholt.

3.2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat im Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 mit Stellungnahme

vom 1. April 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und

auf die Begründung in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März

2020.

verwiesen. Im Verfahren HB.2020.10 hat sie mit Stellungnahme vom 22. April

2020.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge

beantragt und zur Begründung auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

7.

April 2020 verwiesen.

3.2.4

Bereits

im Haftbeschwerdeentscheid vom 18. Februar 2020 (HB.2020.3) wurde bezüglich der

Fluchtgefahr auf den Haftbeschwerdeentscheid vom 25. November 2019 (HB.2019.67)

verwiesen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren im damaligen Verfahren

bereits weitgehend die gleichen wie in den vorliegenden Beschwerden, und die

damals angeführten Gründe, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr führten, haben

noch immer Gültigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_125/2020 vom 26.

März 2020 bestätigt, die kantonale Haftbeschwerdeinstanz habe dem erkennenden

Sachgericht nicht unzulässig vorgegriffen, indem es mit der gebotenen

Zurückhaltung geprüft habe, welche freiheitsentziehende Sanktion dem

Beschuldigen im Falle einer Verurteilung konkret drohe. Die Annahme, es drohe

eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 31 Monaten Dauer, halte vor dem

Bundesrecht stand (E. 3.5).

Die Vorinstanz

geht mit Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle eines

vollumfänglichen Schuldspruches mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen

hat, welche die Dauer der bereits verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft

deutlich übersteigt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung

durch die Strafgerichtskammer beantragt wird, welche gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 1

GOG alle verfügbaren Strafen und Massnahmen verhängen kann und insbesondere

auch Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, was darauf schliessen lässt,

dass die Staatsanwaltschaft eine entsprechend hohe Strafe beantragen wird. Das

Beschwerdegericht hat dem Sachgericht weder bezüglich der Schuld- oder

Freisprüche noch hinsichtlich der angemessenen Sanktion im Falle eines

Schuldspruchs vorzugreifen. Aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafe, der

Vielzahl neuer Anklagepunkte und dem hohen Deliktsbetrag erscheint eine solche

Sanktion indes im Falle von weitgehenden Schuldsprüchen gemäss Anklage durchaus

realistisch. Es trifft auch zu, dass im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage

Katalogstraftaten nach Art. 66a StGB vorliegen, welche grundsätzlich eine

Landesverweisung nach sich ziehen. Ob der Beschwerdeführer die Härtefallregelung

für sich beanspruchen und so eine Landesverweisung abwenden kann, wird das

Sachgericht zu entscheiden haben, wobei die Höhe der Sanktion, aber auch weitere

Kriterien von Belang sein werden. Die berufliche und soziale Integration sowie

die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dürfte dabei eher gegen ihn

sprechen.

Die Vorinstanz anerkennt,

dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis anhin in der Schweiz

gehabt hat, zumal auch seine Kinder hier leben. Dass er nach Möglichkeit lieber

weiterhin in der Schweiz leben würde, steht denn auch ausser Frage. Die

Fluchtgefahr ergibt sich jedoch nicht aus einer Wahlmöglichkeit des

Beschwerdeführers zwischen einem freien Leben in der Türkei oder der Schweiz. Seine

Abwägung wird vielmehr dahingehen, dass der Verbleib in der Schweiz und der

Abschluss des hängigen Strafverfahrens einen weiteren langjährigen

Freiheitsentzug nach sich ziehen könnte und ihm daran anschliessend dennoch die

Ausreise drohen würde, da eine Landesverweisung im Raum steht, während eine

Flucht immerhin den drohenden Strafvollzug verhindern könnte. Der Vorinstanz

ist beizupflichten, dass ein Neubeginn in der Türkei den Beschwerdeführer nicht

vor unlösbare Probleme stellen würde. Es trifft auch zu, dass der persönliche

Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach einer Flucht in

die Türkei nicht unmöglich würde, da die Treffen auch in der Türkei stattfinden

könnten, wenn dies auch mit finanziellem und, zumindest im Falle seines jüngsten

Kindes (Jg. 2012), auch mit organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Soweit

der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Flucht in die Türkei aufgrund der

gesundheitlichen Probleme und drohender Militärdienstpflicht nicht infrage

komme oder dass eine Flucht aufgrund der aktuellen COVID-19-bedingten

Reisebeschränkungen gar nicht möglich wäre, ist festzuhalten, dass eine

Ausreise zwar erschwert, aber nicht unmöglich ist und sich die Fluchtgefahr zudem

auch durch das Untertauchen in der Schweiz verwirklichen könnte. Obschon dies

von Seiten des Beschwerdeführers in Abrede gestellt wird, hat er sich

offensichtlich bereits bei anderer Gelegenheit den Strafverfolgungsbehörden

entzogen. Der ergänzenden Anklageschrift ist zu entnehmen, dass sich der

Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin [...] und ihren Kindern

Anfang Juli 2011 mit einem Fahrzeug über Serbien und Bulgarien in seine

türkische Heimat abgesetzt habe. Weil er den Vollzug einer Reststrafe nicht

angetreten sei, habe er am 1. November 2011 zur Festnahme ausgeschrieben werden

müssen. Bis Anfang Mitte Februar 2013 habe er sich in der Folge ununterbrochen

in der Türkei aufgehalten und sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin

der Festnahme entzogen, bevor er am 6. März 2013 im Keller der Liegenschaft von

[...] habe festgenommen werden können. Die Fluchtgefahr ist somit mehr als eine

theoretische Möglichkeit, sondern läge nach einer Haftentlassung zweifellos

konkret vor und ist somit zu bejahen.

3.3

3.3.1

Das

zusätzliche Vorliegen von Fortsetzungsgefahr wurde vom Instruktionsrichter im

Strafverfahren in der Verfügung vom 20. März 2020 offengelassen und von der

Vorinstanz im Entscheid vom 26. März 2020 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020) verneint. Auch die

Haftverlängerung vom 7. April 2020 erfolgte ausschliesslich wegen Fluchtgefahr.

3.3.2

Die

Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme der Fortsetzungsgefahr in

der Verfügung vom 26. März 2020 soweit bejaht, als der Beschuldigte wegen

ähnlicher Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei, weshalb das

Vortatenerfordernis erfüllt sei. Die Rückfallprognose beim Beschuldigten sei

klar ungünstig, zumal er sich bereits im letzten Verfahren mit Bezug auf die

von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise einsichtig gezeigt habe und seit

seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. September 2014 keiner

geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern von der Sozialhilfe

gelebt und hohe Schulden angehäuft habe. Es scheine für ihn keinen anderen

Lebensentwurf zu geben, als auf Kosten der Allgemeinheit zu leben und sich

zusätzlichen finanziellen Spielraum über Vermögensdelikte zu verschaffen.

Dennoch könne vorliegend keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden: Im

Bundesgerichtsentscheid 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 werde zwar bezüglich der

Annahme von Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten einschränkend

festgehalten, die drohenden Delikte müssten die Sicherheit anderer erheblich

gefährden, was erfordere, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders

hart bzw. ähnlich hart treffen wie ein Gewaltdelikt (unter Hinweis auf Urteile

1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017). Nach der

jüngeren Rechtsprechung komme auch bei gewerbsmässigem Betrug die Bejahung der

erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen

ausnahmsweise in Betracht (E. 2.2). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt

drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart wie ein

Gewaltdelikt treffe, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

3.3.3

Auf

Ersuchen der Verfahrensleiterin hin hat sich der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Verfahren HB.2020.8 mit Eingabe vom 14. April 2020 auch

zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr geäussert. Er führt aus, in der

angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2020 sei

der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr mit Hinweis auf die strenge

Bundesgerichtspraxis ausdrücklich verneint worden. Das Bundesgericht habe im

Urteil vom 29. Januar 2020 (BGer 1B_6/2020) die Rechtsprechung zur

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten erörtert und

entschieden, dass dieser Haftgrund restriktiv zu handhaben sei. Es sei eine

ungünstige Rückfallprognose erforderlich und die drohenden Delikte müssten die

Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Straftaten müssten die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, wobei es von den

Umständen des Einzelfalls abhänge, ob dies der Fall sei. Für eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung würden konkrete Anhaltspunkte sprechen, dass der

Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es sei die

Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen

und der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten Rechnung zu

tragen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der angefochtenen Verfügung vom 26.

März 2020 das Vorliegen dieser Kriterien verneint und ausgeführt, dass es sich

beim Beschuldigten ‒ sofern die Anklage zutreffe ‒ um einen

Serienbetrüger handle, der nie jemanden schwer geschädigt, sondern sehr vielen

Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt habe. Für die Beurteilung, ob

beim Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung Wiederholungsgefahr anzunehmen

sei, seien nur strafrechtliche Vorwürfe zu berücksichtigen, welche der

Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren begangen haben solle. Die vorgeworfenen

Vermögensdelikte, welche auf die Jahre 2010 bis 2013 zurückgehen würden,

könnten für die Wiederholungsgefahr nicht relevant sein. Einer näheren

Erörterung bedürften diejenigen Vermögensdelikte, welche dem Beschwerdeführer

in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 vorgeworfen würden. Der Schaden,

welcher der Beschwerdeführer durch Vermögensdelikte im Jahre 2018 verursacht

haben solle, betrage gemäss Anklageschrift etwas mehr als CHF 150'000.‒. Gemäss

den Erörterungen im Urteil vom 29. Januar 2020 (E. 2.2) habe das Bundesgericht

in einem früheren Urteil die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem

Beschuldigten verneint, der im Verdacht gestanden sei, zur Finanzierung seines

gehobenen Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrugs mit

einem Deliktsbetrag von CHF 200’000.‒ bis 300’000.‒ zulasten des

Sozialamts und der Arbeitslosenkasse begangen zu haben (Urteil 1B_247/2016 vom

27.

Juli 2016 E. 2.2). Entsprechend den weiteren Erörterungen im Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 (E. 2.9) liege im vorliegenden Fall bei

keiner der geschädigten Firmen eine schwere Betroffenheit vor, welche für diese

nicht verkraftbar wäre. Im Unterschied zum Fall, welchen das Bundesgericht am

29.

Januar 2020 beurteilt habe, seien weder falsche Personalien benutzt,

noch gefälschte Ausweise verwendet worden. Die geschädigten Firmen wären zudem aufgrund

der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Personalien der

Besteller/Käufer und teilweise auch deren Bonität zu prüfen. Die als Betrug

beanstandeten Bestellungen/Käufe seien nicht online, sondern im persönlichen

Kontakt mit den geschädigten Firmen oder deren Partnerunternehmen zustande

gekommen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr lasse

sich im Fall des Beschwerdeführers nicht begründen.

3.3.4

Es

ist der Vorinstanz und der Verteidigung beizupflichten, dass es sich ‒

sollte die Anklage zutreffen ‒ beim Beschuldigten um einen Serienbetrüger

handelt, der nie jemanden finanziell schwer geschädigt, sondern sehr vielen

Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt hat. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer

zumindest gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt, welches

über die Deliktsbetragshöhe oder die Begleitumstände die vom Bundesgericht geforderte

erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen könnte. Die soziale

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich in den inkriminierten Fällen

hingegen in seinem Verhalten gegenüber den diversen instrumentalisierten

Jugendlichen gezeigt. Es ist verwerflich, dass er eine Vielzahl jugendlicher

Personen zu delinquentem Verhalten verleitet hat, was dazu geführt hat, dass diese

nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle eines

Schuldspruchs werden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit den

Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr

berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Dass nach einer

Haftentlassung mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut Drittpersonen und

namentlich Jugendliche in die Machenschaften des Beschwerdeführers

hineingezogen würden, ergibt sich nicht nur aus seinem Verhalten, das im

laufenden Verfahren zu beurteilen sein wird, sondern lässt sich bereits den

Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 25. August 2010 entnehmen

(AS.2009.330). Das Gericht hielt damals fest: «Am meisten belastet ihn jedoch,

dass er eine Vielzahl junger Leute für seine Zwecke instrumentalisiert und in

die Delinquenz getrieben hat. Er hat diese Menschen skrupellos ausgenutzt.

Zudem ist seine Unbelehrbarkeit erschreckend. So hat er zum einen bereits

während und nach einem laufenden Strafverfahren vor dem Strafgericht

Basel-Landschaft, welches am 18. November 2004 mit seiner Verurteilung zu 18

Monaten Gefängnis bedingt endete, unbekümmert in gleicher Weise massiv

weiterdelinquiert, was einen krassen Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch

im vorliegenden Verfahren unmittelbar nach seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft wegen eines ersten Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller

Energie deliktisch tätig geworden. Schliesslich ist er nicht davor

zurückgeschreckt, seine Helfer und Mittäter mit massiver Gewaltandrohung daran

zu hindern, bei den Strafverfolgungsbehörden oder gegenüber seiner Ehefrau ihn

belastende Aussagen zu machen». Bis zuletzt habe er darüber keine Reue gezeigt

(E. 12. [Strafzumessung]).

Die Sicherheit

anderer wurde somit durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten durchaus erheblich

gefährdet, wenn es sich bei diesen Personen auch nicht um die Geschädigten im

Strafprozess gehandelt hat und die Konstellation somit wesentlich von jener

abweicht, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat

durch die Begehung von Vermögensdelikten nach gleichbleibendem Muster

vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen verleitet und ihnen dadurch

im Ergebnis schwer geschadet. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung und dem

damit einhergehenden Strafregistereintrag kommen möglichweise finanzielle

Probleme aufgrund von Ersatzforderungen hinzu. Auch das Bundesgericht erachtet

es als möglich, dass ein finanzieller Schaden so gravierend sein kann wie ein

körperlicher Angriff, etwa wenn ein älterer Geschädigten um sein ganzes

Vermögen gebracht wird (BGer 1B_6/2020, E. 2.4.). Eine Vorstrafe und dazu

möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte, zu

welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, trifft die Betroffenen zweifellos

hart. Aufgrund der zum wiederholten Male manifestierten sozialen Gefährlichkeit

bei der Begehung von Vermögensdelikten ist die Fortsetzungsgefahr neben der

Fluchtgefahr somit ebenfalls zu bejahen.

3.4

Die

Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft inklusive der Verlängerung bis zum

9.

Juli 2020 ist angesichts der im Falle eines Schuldspruches in den

wesentlichen Punkten zu erwartenden Sanktion verhältnismässig. Es hat sich

hierbei nichts an der Ausgangslage geändert, wie sie sich zum Zeitpunkt des

Haftbeschwerdeentscheids HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 präsentierte, der sich

ausführlich mit der Verhältnismässigkeit befasst hat, und es kann auf die

dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen

diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid

1B_125/2020 vom 26. März 2020).

3.5

3.5.1

Für

den Fall der Annahme von Fluchtgefahr nennt die Verteidigung Ersatzmassnahmen,

welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten: Anstelle von Untersuchungshaft

sei Hausarrest möglich. Allerdings sei eine Ausweis- und Schriftensperre

verbunden mit einer Meldepflicht und allenfalls eine Überwachung mittels

Electronic Monitoring ausreichend (Beschwerde HB.2020.10 Ziff. 8.). Während in

der Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 7. April 2020

moniert wird, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit den angebotenen

Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, wird in der Beschwerde gegen die Abweisung

des Haftentlassungsgesuchs vom 26. März 2020 bestritten, dass die

Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht wirksam verhindern könnten. Das

Zwangsmassnahmengericht habe dies angenommen, da eine Ausweis- und

Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht die Flucht nicht wirksam

verhindern könnten und die Kontrolle mittels elektronsicher Fussfessel nicht in

Echtzeit erfolgen würde und daher kein probates Mittel sei. Es sei jedoch nicht

ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur

Verfügung stehen sollten, zumal Ersatzmassnahmen bis hin zu einem eigentlichen

Hausarrest denkbar seien. Es wird zudem in beiden Beschwerden darauf

hingewiesen, dass das Strafgericht Basel-Stadt nach der Verurteilung eines

türkisch-schweizerischen Doppelbürgers zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und noch zu

verbüssendem Strafanteil von 6 Jahren und 4 Monaten die Ersatzmassnahmen gar

gelockert und lediglich die Schriftensperre aufrechterhalten habe.

3.5.2

Dass

nach einer Haftentlassung zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer

durch Flucht seinem Strafverfahren entzieht, wurde oben ausgeführt. Die

Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. März 2020 überzeugend dargelegt, dass eine

Flucht durch eine Ausweis- und Schriftensperre und eine Meldepflicht nicht

wirksam verhindert werden könnte und ‒ mangels Echtzeitüberwachung

‒ eine elektronische Fussfessel die Fluchtgefahr ebenfalls nicht abwenden

könnte. Es ist zudem auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2020

(1B_125/2020) betreffend A____ zu verweisen, in welchem das Bundesgericht unter

E. 3.7 festhält, dass nach seiner einschlägigen Praxis im Fall einer

erheblichen Fluchtgefahr eine blosse Pass- oder Schriftensperre oder die

Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche

Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend bannen kann. Die Verteidigung

vermag dies nicht zu widerlegen, und die Anordnung von Hausarrest könnte eine

Flucht ins Ausland oder das Untertauchen ebenso wenig verhindern. Es stehen

somit keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung.

4.

4.1

Die

Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, und der Beschwerdeführer trägt

bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Verfahrenskosten.

Es ist mit Verweis auf die ausführliche Begründung im Beschwerdeentscheid

BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 festzuhalten, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

auch dann auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018

E. 5). Für die beiden Haftbeschwerdeverfahren ist eine Gebühr von insgesamt CHF

1'000.‒ aufzuerlegen.

4.2

Mit

Verfügung der Beschwerderichterin vom 7. April 2020 wurde im Verfahren HB.2020.8

die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen

in beiden Verfahren ein Honorar für 10 Stunden Aufwand (inklusive Spesen) zu

CHF 200.‒ (total CHF 2’000.‒) zuzüglich 7,7 Prozent MWST (CHF 154.‒)

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden unter Annahme von

Flucht- und Fortsetzungsgefahr abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 1'000.‒.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 2’000.‒ zuzüglich CHF 154.‒ MWST ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).