HB.2020.8
Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
20. April 2020Deutsch24 min
Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.8
HB.2020.10
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden
gegen eine Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. März 2020 betreffend Gutheissung
des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
sowie
gegen eine Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. April 2020 betreffend
Gutheissung des Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits
vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft
befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen
Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zu
Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung (Anklageschrift vom 25.
Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung, Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem
Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung,
mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ergänzende
Anklageschrift vom 5. Dezember 2019) geführt.
Es sind in
dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts
ergangen (HB.2019.5; 29; 39; 67 und 2020.3). Gegen den letztgenannten Entscheid
vom 18. Februar 2020 erhob A____ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die
Beschwerde mit Entscheid 1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung
vom 26. März 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des
instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom 20. März 2020 auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs unter Annahme von Fluchtgefahr und Verneinung der Fortsetzungsgefahr
gut. Die Verhältnismässigkeit der bis zum 16. April 2020 verlängerten
Sicherheitshaft wurde bejaht und festgestellt, dass keine probaten
Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen würden. Gegen diese Verfügung hat A____
mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. März 2020 Beschwerde erheben
lassen. Es wird beantragt, der Beschwerdeführer sei in Gutheissung seines
Haftentlassungsgesuchs unverzüglich aus der Untersuchungshaft (recte:
Sicherheitshaft) zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die angefochtene Verfügung mit
Stellungnahme vom 1. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Verfahrensleiterin hat die Verteidigung mit Verfügung vom 7.
April 2020 aufgefordert, auch zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr Stellung zu
nehmen. Nach Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
(HB.2020.8) ist die gewünschte Stellungnahme mit Eingabe vom 14. April 2020
erfolgt. Eine persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers datiert vom 7.
April 2020.
Auf Antrag des
instruierenden Strafgerichtspräsidenten im Strafverfahren verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 7. April 2020 bis
zum 9. Juli 2020 (12 Wochen). Es wurde wiederum Fluchtgefahr angenommen. Gegen
diese Verfügung hat A____ am 20. April 2020 Beschwerde erheben lassen
(Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.10). Es wird beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei mit
sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 22. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
1.3
Mit
Verfügung der Beschwerderichterin vom 22. April 2020 wurden die
Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 und HB.2020.10 zusammengelegt.
2.
Was den Vorwurf
der Verteidigung anbelangt, das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. April 2020 nicht mit den zur Verfügung
stehenden Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe, wird dieser allfällige
Mangel dadurch geheilt, dass sich die Vorinstanz im Verfahren HB.2020.8 zu dem
gleichlautenden Vorbringen der Verteidigung geäussert hat und das
Beschwerdegericht sich mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt.
3.
3.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO). Nach Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift
ans Strafgericht ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich
sämtlicher angeklagter Delikte gegeben.
3.2
3.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 26. März 2020 den Antrag des
instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
gutgeheissen und bezüglich der Fluchtgefahr erwogen, im Entscheid vom 25.
November 2019 habe das Appellationsgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr
bejaht und diese mit Entscheid vom 18. Februar 2020 bestätigt. Der Beschuldigte
lege nicht dar, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse innert der kurzen
Zeit seit den vorgenannten Entscheiden bezüglich der Fluchtgefahr geändert
hätten. Der Beschuldigte habe im Falle eines Schuldspruchs mit einer sehr
empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal die
Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts beantragt
habe. Auch müsse er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Landesverweisung rechnen,
da Katalogtaten angeklagt seien und diese grundsätzlich zu dieser Sanktion
führten, weshalb ein klarer Fluchtanreiz bestehe. Der Lebensmittelpunkt des
Beschuldigten liege zwar in der Schweiz, zumal auch seine Kinder hier lebten,
diese wären jedoch angesichts ihres Alters ohne Weiteres in der Lage, ihn auch
in der Türkei regelmässig zu besuchen. Seine familiäre Situation spreche
deshalb nicht zwingend für einen Verbleib in der Schweiz. Von einer sozialen
und beruflichen Integration könne zudem keine Rede sein. Der Beschuldigte sei
türkischer Staatsangehöriger, spreche die türkische Sprache und unterhalte
entsprechende Kontakte, weshalb eine Rückkehr in die Türkei ihn nicht vor
unüberwindbare Probleme stellen würde. Im Ergebnis bestehe daher Fluchtgefahr.
In seinem
Entscheid vom 7. April 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, das
Appellationsgericht und das Zwangsmassnahmengericht hätten sich bereits
mehrfach zur Fluchtgefahr des Beschuldigten geäussert und diese bejaht
(Entscheide Appellationsgericht vom 25. November 2019, 18. Februar 2020 sowie
Verfügung ZMG vom 26. März 2020). Seither seien an den Lebensumständen des
Beschuldigten keine wesentlichen Veränderungen dargelegt worden. Er habe bei
einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Da der
Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 die Beurteilung
durch eine Kammer des Strafgerichts beantragt habe, stehe im Minimum eine
Freiheitsstrafe von 5 Jahren zur Diskussion. Es wird auch hier festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und hier seine
Familienangehörigen hat. In beruflicher und sozialer Hinsicht könne jedoch
keine Integration festgestellt werden, er sei hoch verschuldet und lebe seit
Jahren von der Sozialhilfe. Er habe Kontakte in der Türkei, sei türkischer
Staatsbürger und spreche die Landessprache, weshalb er dort eine Existenz
aufbauen könnte. Die Kinder könnten ihn dort besuchen. Das Interesse des
Beschuldigten, sich einer empfindlichen langjährigen Freiheitsstrafe durch eine
Rückkehr in die Türkei zu entziehen, wo er die konkrete Möglichkeit habe, eine
Existenz aufzubauen, ohne dass Kontakte zu seinen Kindern und Angehörigen in
der Schweiz dadurch verunmöglicht würden, überwiege die blosse Versicherung des
Beschuldigten, sich ohne taugliche Ersatzmassnahmen weiterhin in der Schweiz
aufzuhalten. Die Fluchtgefahr wurde daher bejaht.
3.2.2
Die
Beschwerde vom 28. März 2020 gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
richtet sich gegen die Annahme der Fluchtgefahr. Diese sei zu verneinen, und
eventualiter seien taugliche Ersatzmassnahmen vorhanden. Die Schwere der
drohenden Strafe dürfe zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, eine
drohende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe genüge jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Auch bei einer
beschuldigten Person, welche wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes
angeklagt sei und welcher im Falle einer Verurteilung gar eine lebenslängliche
Freiheitsstrafe drohe, sei nicht per se von Fluchtgefahr auszugehen (BGer
1B_632/2011). Das Strafgericht Basel-Stadt habe mit Urteil vom 27. März 2020
einen schweizerisch-türkischen Doppelbürger zu einer Freiheitsstrafe von 7
Jahren verurteilt, aber dennoch auf freiem Fuss belassen. Trotz einer
Reststrafe von 6 Jahren und 4 Monaten habe das Strafgericht in diesem Fall gar
die Ersatzmassnahmen gelockert. Ebenso wichtig für die Beurteilung der
Fluchtgefahr seien die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und
finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Der Beschwerdeführer habe
seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, und nach dem Tod seiner Eltern lebten
alle seine Familienangehörigen hier. Er sei seit mehr als 7 Jahren nicht mehr
in der Türkei gewesen und verfüge dort über keinerlei Beziehungen. Er sei in
Basel geboren, wo auch seine Kinder leben würden, zu denen er einen engen
Kontakt pflege. Würde sich der Beschwerdeführer durch Flucht in die Türkei der
Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er nicht mehr hierher zurückkehren, was
insbesondere den für ihn so wichtigen Kontakt zu seinen Kindern verunmöglichen
würde. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Haftentlassung auf Sozialhilfe angewiesen sei. Dass dieser Umstand eine Flucht
in die Türkei nahelegen soll, sei indessen nicht nachvollziehbar. Dies gelte
auch bezüglich seiner Verschuldung, zumal im Kanton Basel-Stadt ca. 8 Prozent
der Bevölkerung stark verschuldet sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit
dem 30. Oktober 2018 und damit bereits seit 17 Monaten in
Untersuchungshaft. Zudem habe er sich bereits in der Zeit vom 6. März 2013
bis zum 7. April 2014 für weitere 13 Monate in Untersuchungshaft befunden. Es
gelte die Unschuldsvermutung, und der Dauer der bereits erlittenen
Untersuchungshaft wohne die grosse Gefahr inne, einen Einfluss auf die
Bemessung der Strafe zu haben, welche durch das Sachgericht vorzunehmen sei.
Der im schlimmsten Fall noch offene Freiheitsentzug sei angesichts des bereits
erlittenen und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer
derartigen Schwere, dass der Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht hätte. Es
dürfe dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Verfahren, welches zur
ergänzenden Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 geführt habe, eine erhebliche
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Es treffe nicht zu, dass sich
der Beschwerdeführer bereits früher für längere Zeit abgesetzt habe, wie dies
vom instruierenden Strafgerichtspräsidenten behauptet worden sei. Der
Beschwerdeführer sei zwar in der Zeit vom Sommer 2011 bis im Februar 2013
verschiedentlich in die Türkei gereist, aber jeweils nur für kurze Zeit. Er
habe sich keineswegs abgesetzt, sondern sei den Behörden stets zur Verfügung
gestanden. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme ausserhalb der Schweiz keine Zukunft und deshalb keinerlei
Veranlassung für eine Flucht, und zwar auch dann nicht, wenn eine empfindliche
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte. Es lägen damit insgesamt keine
konkreten Gründe vor, die eine Flucht des Beschwerdeführers als wahrscheinlich
erscheinen liessen. Neben diesen durch den Rechtsvertreter vorgebrachten
Argumenten hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 9. April
2020.
persönlich zur Fluchtgefahr geäussert, seine Argumente finden sich jedoch
bereits in der Eingabe seines Rechtsvertreters, weshalb auf eine Zusammenfassung
verzichtet werden kann. Mit der Beschwerde im Verfahren HB.2020.10 werden die
erwähnten Argumente wiederholt.
3.2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat im Haftbeschwerdeverfahren HB.2020.8 mit Stellungnahme
vom 1. April 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und
auf die Begründung in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März
2020.
verwiesen. Im Verfahren HB.2020.10 hat sie mit Stellungnahme vom 22. April
2020.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge
beantragt und zur Begründung auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
7.
April 2020 verwiesen.
3.2.4
Bereits
im Haftbeschwerdeentscheid vom 18. Februar 2020 (HB.2020.3) wurde bezüglich der
Fluchtgefahr auf den Haftbeschwerdeentscheid vom 25. November 2019 (HB.2019.67)
verwiesen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren im damaligen Verfahren
bereits weitgehend die gleichen wie in den vorliegenden Beschwerden, und die
damals angeführten Gründe, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr führten, haben
noch immer Gültigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_125/2020 vom 26.
März 2020 bestätigt, die kantonale Haftbeschwerdeinstanz habe dem erkennenden
Sachgericht nicht unzulässig vorgegriffen, indem es mit der gebotenen
Zurückhaltung geprüft habe, welche freiheitsentziehende Sanktion dem
Beschuldigen im Falle einer Verurteilung konkret drohe. Die Annahme, es drohe
eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 31 Monaten Dauer, halte vor dem
Bundesrecht stand (E. 3.5).
Die Vorinstanz
geht mit Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle eines
vollumfänglichen Schuldspruches mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen
hat, welche die Dauer der bereits verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft
deutlich übersteigt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung
durch die Strafgerichtskammer beantragt wird, welche gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 1
GOG alle verfügbaren Strafen und Massnahmen verhängen kann und insbesondere
auch Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, was darauf schliessen lässt,
dass die Staatsanwaltschaft eine entsprechend hohe Strafe beantragen wird. Das
Beschwerdegericht hat dem Sachgericht weder bezüglich der Schuld- oder
Freisprüche noch hinsichtlich der angemessenen Sanktion im Falle eines
Schuldspruchs vorzugreifen. Aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafe, der
Vielzahl neuer Anklagepunkte und dem hohen Deliktsbetrag erscheint eine solche
Sanktion indes im Falle von weitgehenden Schuldsprüchen gemäss Anklage durchaus
realistisch. Es trifft auch zu, dass im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage
Katalogstraftaten nach Art. 66a StGB vorliegen, welche grundsätzlich eine
Landesverweisung nach sich ziehen. Ob der Beschwerdeführer die Härtefallregelung
für sich beanspruchen und so eine Landesverweisung abwenden kann, wird das
Sachgericht zu entscheiden haben, wobei die Höhe der Sanktion, aber auch weitere
Kriterien von Belang sein werden. Die berufliche und soziale Integration sowie
die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dürfte dabei eher gegen ihn
sprechen.
Die Vorinstanz anerkennt,
dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis anhin in der Schweiz
gehabt hat, zumal auch seine Kinder hier leben. Dass er nach Möglichkeit lieber
weiterhin in der Schweiz leben würde, steht denn auch ausser Frage. Die
Fluchtgefahr ergibt sich jedoch nicht aus einer Wahlmöglichkeit des
Beschwerdeführers zwischen einem freien Leben in der Türkei oder der Schweiz. Seine
Abwägung wird vielmehr dahingehen, dass der Verbleib in der Schweiz und der
Abschluss des hängigen Strafverfahrens einen weiteren langjährigen
Freiheitsentzug nach sich ziehen könnte und ihm daran anschliessend dennoch die
Ausreise drohen würde, da eine Landesverweisung im Raum steht, während eine
Flucht immerhin den drohenden Strafvollzug verhindern könnte. Der Vorinstanz
ist beizupflichten, dass ein Neubeginn in der Türkei den Beschwerdeführer nicht
vor unlösbare Probleme stellen würde. Es trifft auch zu, dass der persönliche
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach einer Flucht in
die Türkei nicht unmöglich würde, da die Treffen auch in der Türkei stattfinden
könnten, wenn dies auch mit finanziellem und, zumindest im Falle seines jüngsten
Kindes (Jg. 2012), auch mit organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Flucht in die Türkei aufgrund der
gesundheitlichen Probleme und drohender Militärdienstpflicht nicht infrage
komme oder dass eine Flucht aufgrund der aktuellen COVID-19-bedingten
Reisebeschränkungen gar nicht möglich wäre, ist festzuhalten, dass eine
Ausreise zwar erschwert, aber nicht unmöglich ist und sich die Fluchtgefahr zudem
auch durch das Untertauchen in der Schweiz verwirklichen könnte. Obschon dies
von Seiten des Beschwerdeführers in Abrede gestellt wird, hat er sich
offensichtlich bereits bei anderer Gelegenheit den Strafverfolgungsbehörden
entzogen. Der ergänzenden Anklageschrift ist zu entnehmen, dass sich der
Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin [...] und ihren Kindern
Anfang Juli 2011 mit einem Fahrzeug über Serbien und Bulgarien in seine
türkische Heimat abgesetzt habe. Weil er den Vollzug einer Reststrafe nicht
angetreten sei, habe er am 1. November 2011 zur Festnahme ausgeschrieben werden
müssen. Bis Anfang Mitte Februar 2013 habe er sich in der Folge ununterbrochen
in der Türkei aufgehalten und sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin
der Festnahme entzogen, bevor er am 6. März 2013 im Keller der Liegenschaft von
[...] habe festgenommen werden können. Die Fluchtgefahr ist somit mehr als eine
theoretische Möglichkeit, sondern läge nach einer Haftentlassung zweifellos
konkret vor und ist somit zu bejahen.
3.3
3.3.1
Das
zusätzliche Vorliegen von Fortsetzungsgefahr wurde vom Instruktionsrichter im
Strafverfahren in der Verfügung vom 20. März 2020 offengelassen und von der
Vorinstanz im Entscheid vom 26. März 2020 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020) verneint. Auch die
Haftverlängerung vom 7. April 2020 erfolgte ausschliesslich wegen Fluchtgefahr.
3.3.2
Die
Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme der Fortsetzungsgefahr in
der Verfügung vom 26. März 2020 soweit bejaht, als der Beschuldigte wegen
ähnlicher Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft sei, weshalb das
Vortatenerfordernis erfüllt sei. Die Rückfallprognose beim Beschuldigten sei
klar ungünstig, zumal er sich bereits im letzten Verfahren mit Bezug auf die
von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise einsichtig gezeigt habe und seit
seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. September 2014 keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern von der Sozialhilfe
gelebt und hohe Schulden angehäuft habe. Es scheine für ihn keinen anderen
Lebensentwurf zu geben, als auf Kosten der Allgemeinheit zu leben und sich
zusätzlichen finanziellen Spielraum über Vermögensdelikte zu verschaffen.
Dennoch könne vorliegend keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden: Im
Bundesgerichtsentscheid 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 werde zwar bezüglich der
Annahme von Fortsetzungsgefahr bei Vermögensdelikten einschränkend
festgehalten, die drohenden Delikte müssten die Sicherheit anderer erheblich
gefährden, was erfordere, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders
hart bzw. ähnlich hart treffen wie ein Gewaltdelikt (unter Hinweis auf Urteile
1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017). Nach der
jüngeren Rechtsprechung komme auch bei gewerbsmässigem Betrug die Bejahung der
erheblichen Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen
ausnahmsweise in Betracht (E. 2.2). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt
drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart wie ein
Gewaltdelikt treffe, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
3.3.3
Auf
Ersuchen der Verfahrensleiterin hin hat sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Verfahren HB.2020.8 mit Eingabe vom 14. April 2020 auch
zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr geäussert. Er führt aus, in der
angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2020 sei
der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr mit Hinweis auf die strenge
Bundesgerichtspraxis ausdrücklich verneint worden. Das Bundesgericht habe im
Urteil vom 29. Januar 2020 (BGer 1B_6/2020) die Rechtsprechung zur
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten erörtert und
entschieden, dass dieser Haftgrund restriktiv zu handhaben sei. Es sei eine
ungünstige Rückfallprognose erforderlich und die drohenden Delikte müssten die
Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Straftaten müssten die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, wobei es von den
Umständen des Einzelfalls abhänge, ob dies der Fall sei. Für eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung würden konkrete Anhaltspunkte sprechen, dass der
Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es sei die
Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen
und der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten Rechnung zu
tragen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der angefochtenen Verfügung vom 26.
März 2020 das Vorliegen dieser Kriterien verneint und ausgeführt, dass es sich
beim Beschuldigten ‒ sofern die Anklage zutreffe ‒ um einen
Serienbetrüger handle, der nie jemanden schwer geschädigt, sondern sehr vielen
Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt habe. Für die Beurteilung, ob
beim Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung Wiederholungsgefahr anzunehmen
sei, seien nur strafrechtliche Vorwürfe zu berücksichtigen, welche der
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren begangen haben solle. Die vorgeworfenen
Vermögensdelikte, welche auf die Jahre 2010 bis 2013 zurückgehen würden,
könnten für die Wiederholungsgefahr nicht relevant sein. Einer näheren
Erörterung bedürften diejenigen Vermögensdelikte, welche dem Beschwerdeführer
in der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 vorgeworfen würden. Der Schaden,
welcher der Beschwerdeführer durch Vermögensdelikte im Jahre 2018 verursacht
haben solle, betrage gemäss Anklageschrift etwas mehr als CHF 150'000.‒. Gemäss
den Erörterungen im Urteil vom 29. Januar 2020 (E. 2.2) habe das Bundesgericht
in einem früheren Urteil die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem
Beschuldigten verneint, der im Verdacht gestanden sei, zur Finanzierung seines
gehobenen Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrugs mit
einem Deliktsbetrag von CHF 200’000.‒ bis 300’000.‒ zulasten des
Sozialamts und der Arbeitslosenkasse begangen zu haben (Urteil 1B_247/2016 vom
27.
Juli 2016 E. 2.2). Entsprechend den weiteren Erörterungen im Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 (E. 2.9) liege im vorliegenden Fall bei
keiner der geschädigten Firmen eine schwere Betroffenheit vor, welche für diese
nicht verkraftbar wäre. Im Unterschied zum Fall, welchen das Bundesgericht am
29.
Januar 2020 beurteilt habe, seien weder falsche Personalien benutzt,
noch gefälschte Ausweise verwendet worden. Die geschädigten Firmen wären zudem aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Personalien der
Besteller/Käufer und teilweise auch deren Bonität zu prüfen. Die als Betrug
beanstandeten Bestellungen/Käufe seien nicht online, sondern im persönlichen
Kontakt mit den geschädigten Firmen oder deren Partnerunternehmen zustande
gekommen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr lasse
sich im Fall des Beschwerdeführers nicht begründen.
3.3.4
Es
ist der Vorinstanz und der Verteidigung beizupflichten, dass es sich ‒
sollte die Anklage zutreffen ‒ beim Beschuldigten um einen Serienbetrüger
handelt, der nie jemanden finanziell schwer geschädigt, sondern sehr vielen
Personen einen überblickbaren Schaden zugefügt hat. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer
zumindest gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt, welches
über die Deliktsbetragshöhe oder die Begleitumstände die vom Bundesgericht geforderte
erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen könnte. Die soziale
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich in den inkriminierten Fällen
hingegen in seinem Verhalten gegenüber den diversen instrumentalisierten
Jugendlichen gezeigt. Es ist verwerflich, dass er eine Vielzahl jugendlicher
Personen zu delinquentem Verhalten verleitet hat, was dazu geführt hat, dass diese
nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle eines
Schuldspruchs werden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit den
Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr
berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren wird. Dass nach einer
Haftentlassung mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut Drittpersonen und
namentlich Jugendliche in die Machenschaften des Beschwerdeführers
hineingezogen würden, ergibt sich nicht nur aus seinem Verhalten, das im
laufenden Verfahren zu beurteilen sein wird, sondern lässt sich bereits den
Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 25. August 2010 entnehmen
(AS.2009.330). Das Gericht hielt damals fest: «Am meisten belastet ihn jedoch,
dass er eine Vielzahl junger Leute für seine Zwecke instrumentalisiert und in
die Delinquenz getrieben hat. Er hat diese Menschen skrupellos ausgenutzt.
Zudem ist seine Unbelehrbarkeit erschreckend. So hat er zum einen bereits
während und nach einem laufenden Strafverfahren vor dem Strafgericht
Basel-Landschaft, welches am 18. November 2004 mit seiner Verurteilung zu 18
Monaten Gefängnis bedingt endete, unbekümmert in gleicher Weise massiv
weiterdelinquiert, was einen krassen Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch
im vorliegenden Verfahren unmittelbar nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft wegen eines ersten Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller
Energie deliktisch tätig geworden. Schliesslich ist er nicht davor
zurückgeschreckt, seine Helfer und Mittäter mit massiver Gewaltandrohung daran
zu hindern, bei den Strafverfolgungsbehörden oder gegenüber seiner Ehefrau ihn
belastende Aussagen zu machen». Bis zuletzt habe er darüber keine Reue gezeigt
(E. 12. [Strafzumessung]).
Die Sicherheit
anderer wurde somit durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten durchaus erheblich
gefährdet, wenn es sich bei diesen Personen auch nicht um die Geschädigten im
Strafprozess gehandelt hat und die Konstellation somit wesentlich von jener
abweicht, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat
durch die Begehung von Vermögensdelikten nach gleichbleibendem Muster
vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen verleitet und ihnen dadurch
im Ergebnis schwer geschadet. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung und dem
damit einhergehenden Strafregistereintrag kommen möglichweise finanzielle
Probleme aufgrund von Ersatzforderungen hinzu. Auch das Bundesgericht erachtet
es als möglich, dass ein finanzieller Schaden so gravierend sein kann wie ein
körperlicher Angriff, etwa wenn ein älterer Geschädigten um sein ganzes
Vermögen gebracht wird (BGer 1B_6/2020, E. 2.4.). Eine Vorstrafe und dazu
möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte, zu
welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, trifft die Betroffenen zweifellos
hart. Aufgrund der zum wiederholten Male manifestierten sozialen Gefährlichkeit
bei der Begehung von Vermögensdelikten ist die Fortsetzungsgefahr neben der
Fluchtgefahr somit ebenfalls zu bejahen.
3.4
Die
Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft inklusive der Verlängerung bis zum
9.
Juli 2020 ist angesichts der im Falle eines Schuldspruches in den
wesentlichen Punkten zu erwartenden Sanktion verhältnismässig. Es hat sich
hierbei nichts an der Ausgangslage geändert, wie sie sich zum Zeitpunkt des
Haftbeschwerdeentscheids HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 präsentierte, der sich
ausführlich mit der Verhältnismässigkeit befasst hat, und es kann auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen
diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid
1B_125/2020 vom 26. März 2020).
3.5
3.5.1
Für
den Fall der Annahme von Fluchtgefahr nennt die Verteidigung Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten: Anstelle von Untersuchungshaft
sei Hausarrest möglich. Allerdings sei eine Ausweis- und Schriftensperre
verbunden mit einer Meldepflicht und allenfalls eine Überwachung mittels
Electronic Monitoring ausreichend (Beschwerde HB.2020.10 Ziff. 8.). Während in
der Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 7. April 2020
moniert wird, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit den angebotenen
Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, wird in der Beschwerde gegen die Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs vom 26. März 2020 bestritten, dass die
Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht wirksam verhindern könnten. Das
Zwangsmassnahmengericht habe dies angenommen, da eine Ausweis- und
Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht die Flucht nicht wirksam
verhindern könnten und die Kontrolle mittels elektronsicher Fussfessel nicht in
Echtzeit erfolgen würde und daher kein probates Mittel sei. Es sei jedoch nicht
ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur
Verfügung stehen sollten, zumal Ersatzmassnahmen bis hin zu einem eigentlichen
Hausarrest denkbar seien. Es wird zudem in beiden Beschwerden darauf
hingewiesen, dass das Strafgericht Basel-Stadt nach der Verurteilung eines
türkisch-schweizerischen Doppelbürgers zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und noch zu
verbüssendem Strafanteil von 6 Jahren und 4 Monaten die Ersatzmassnahmen gar
gelockert und lediglich die Schriftensperre aufrechterhalten habe.
3.5.2
Dass
nach einer Haftentlassung zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer
durch Flucht seinem Strafverfahren entzieht, wurde oben ausgeführt. Die
Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. März 2020 überzeugend dargelegt, dass eine
Flucht durch eine Ausweis- und Schriftensperre und eine Meldepflicht nicht
wirksam verhindert werden könnte und ‒ mangels Echtzeitüberwachung
‒ eine elektronische Fussfessel die Fluchtgefahr ebenfalls nicht abwenden
könnte. Es ist zudem auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2020
(1B_125/2020) betreffend A____ zu verweisen, in welchem das Bundesgericht unter
E. 3.7 festhält, dass nach seiner einschlägigen Praxis im Fall einer
erheblichen Fluchtgefahr eine blosse Pass- oder Schriftensperre oder die
Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche
Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend bannen kann. Die Verteidigung
vermag dies nicht zu widerlegen, und die Anordnung von Hausarrest könnte eine
Flucht ins Ausland oder das Untertauchen ebenso wenig verhindern. Es stehen
somit keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung.
4.
4.1
Die
Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, und der Beschwerdeführer trägt
bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Verfahrenskosten.
Es ist mit Verweis auf die ausführliche Begründung im Beschwerdeentscheid
BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 festzuhalten, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
auch dann auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018
E. 5). Für die beiden Haftbeschwerdeverfahren ist eine Gebühr von insgesamt CHF
1'000.‒ aufzuerlegen.
4.2
Mit
Verfügung der Beschwerderichterin vom 7. April 2020 wurde im Verfahren HB.2020.8
die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen
in beiden Verfahren ein Honorar für 10 Stunden Aufwand (inklusive Spesen) zu
CHF 200.‒ (total CHF 2’000.‒) zuzüglich 7,7 Prozent MWST (CHF 154.‒)
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden unter Annahme von
Flucht- und Fortsetzungsgefahr abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 1'000.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 2’000.‒ zuzüglich CHF 154.‒ MWST ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).