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Entscheid

HB.2020.9

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020

27. April 2020Deutsch14 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.9

ENTSCHEID

vom 29.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Einzelgericht des

Strafgerichts Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. April 2020

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts vom 15. April 2020 wurde A____ der

rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu 120 Tagen

Freiheitstrafe verurteilt. Noch am selben Tag hat A____ gegen diesen Entscheid

die Berufung angemeldet.

Ebenfalls am 15.

April 2020 ordnete der Gerichtspräsident für die vorläufige Dauer von 80 Tagen

die Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020 an. Gegen diese Verfügung hat A____

noch am gleichen Tag Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der

Haftverfügung vom 15. April 2020 und dementsprechend die regulär vorgesehene

Entlassung aus dem Strafvollzug per 20. April 2020, wo er sich zurzeit im

Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019

verhängten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger

Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und

Fälschung von Ausweisen befindet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung eines

Replikrechts im Falle des Eingangs einer Beschwerdeantwort.

Mit

Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit

Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 beantragt das Einzelgericht des

Strafgerichts die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom

24. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Aufhebung der

Sicherheitshaft fest.

Dieser Entscheid

ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde

ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte.

Ausgenommen vom Beschwerderecht sind grundsätzlich verfahrensleitende

Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Bei

der Sicherheitshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Deren Anordnung

ist anfechtbar (vgl. Guidon, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

393.

N 12). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde

legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde (Art.

396.

Abs. 1 StPO) ist einzutreten. Das Beschwerdegericht beurteilt diese mit

voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung der

Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über die Beschwerde wird im

schriftlichen Verfahren befunden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragt. Die aufschiebende Wirkung kann von Amtes

wegen oder auf Antrag hin erteilt werden. Ausdrücklich darüber entscheiden muss

die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Frage allerdings nur, wenn sie

die aufschiebende Wirkung erteilt; sonst wird Letztere konkludent verweigert (Guidon, Die Beschwerde gemäss StPO,

Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Beschwerde nach dem

Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Zürich/St.

Gallen 2011, N 496).

3.

Nach Art. 231

Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem (Straf)urteil, ob

eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.

Möglich ist dies zur Sicherung des Strafvollzugs (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO)

und im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 lit. b StPO).

Der

Beschwerdeführer wurde am 15. April 2020 erstinstanzlich verurteilt. Mindestens

bis zum 20. April 2020 befand er sich im Strafvollzug. Ob eine vorzeitige

bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) aus

diesem Strafvollzug zwischenzeitlich verfügt worden ist, lässt sich den Akten

nicht entnehmen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft am 15. April

2020.

war jedenfalls von dieser Möglichkeit auszugehen. Eine erstmalige

Anordnung von Sicherheitshaft im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers aus

dem Strafvollzug nur 5 Tage nach Ergehen des neuen Strafurteils gestützt auf

Art. 231 Abs. 1 StPO durch das erstinstanzliche Gericht muss folglich zulässig

sein. Auch ist mit der Erklärung der Berufung durch den Beschwerdeführer

unmittelbar nach der Eröffnung des Strafurteils vom 15. April 2020 die

Verfahrensleitung (noch) nicht auf das Berufungsgericht übergegangen. Dies

geschieht erst nach Eingang der Akten und des begründeten Strafurteils beim

Berufungsgericht (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 232 N 1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Die

Staatsanwaltschaft habe an der Strafgerichtsverhandlung vom 15. April 2020

nicht teilgenommen und keinen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft

gestellt. Mit dem Strafurteil sei zudem keine Sicherheitshaft gemäss Art. 231

Abs. 1 StPO angeordnet worden. Erst einige Stunden nach der Hauptverhandlung

habe der Gerichtspräsident mit einer separaten Verfügung die Sicherheitshaft

angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich nie dazu äussern können. Die

Anordnung der Sicherheitshaft sei allein deswegen aufzuheben.

4.2

Der

Gerichtspräsident führt in der Beschwerdeantwort aus, es sei zutreffend, dass

der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung nicht explizit auf die Möglichkeit

einer Haftanordnung zwecks Sicherung des Vollzugs der unbedingten

Freiheitsstrafe hingewiesen worden sei. Er habe vergessen, zumindest die

Verteidigung auf die beabsichtige Haftanordnung aufmerksam zu machen. Dies wohl

deshalb, weil die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs

bei einem Ausländer, gegen den ein Einreisverbot für das Gebiet der Schweiz

bestehe, und der die Schweiz im Falle seiner Freilassung umgehend zu verlassen

habe, offensichtlich sei. Anlässlich der Urteilsberatung sei die Frage nach der

Haftanordnung aber nicht vergessen worden. Aus technischen Gründen sei die

Aushändigung einer schriftlichen Haftanordnung unmittelbar mit der

Strafurteilseröffnung nicht möglich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer

indessen ohnehin bis zum 20. April 2020 im Strafvollzug befunden habe, sei es

ihm unbedenklich erschienen, die Haftanordnung erst ein paar Stunden später zu

eröffnen. Auch habe der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung kaum Aussagen

gemacht und habe seine Verteidigerin zu allem, was auch für die Haftanordnung

von Relevanz sei, in ihrem Plädoyer ausführlich Stellung genommen.

4.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle von Freiheitsentzug ist grundrechtlich verankert.

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre

Rechte geltend zu machten (Art. 31 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wer

in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer

Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Das Gericht hat zu

entscheiden, ob die Person in Haft bleibt oder freigelassen wird. Das Urteil

hat innert angemessener Frist zu erfolgen (Art. 31 Abs. 3 BV). Art. 231 Abs. 1

StPO ermöglicht dem erstinstanzlichen Gericht die Anordnung von Sicherheitshaft

(s. oben E. 3). Dabei kann es sich um die Verlängerung einer bestehenden Sicherheitshaft

(Art. 220 Abs. 2 StPO) handeln, aber auch um die erstmalige Anordnung einer

solchen (Hug/Scheidegger, a.a.O.,

Art. 231 N 4). Art. 231 Abs. 1 StPO enthält keine eigenen Vorschriften zum

Verfahren. Für die erstmalige Anordnung von Haft gelten in analoger

Anwendung sinngemäss die Regeln des Haftverfahrens vor dem

Zwangsmassnahmengericht, namentlich Art. 225 f. StPO (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 231 N 3). Diese sehen

eine persönliche Anhörung durch das Gericht vor.

4.4

Da

der Beschwerdeführer sich bis mindestens am 20. April 2020 im Strafvollzug für

den Vollzug der im 2019 angeordneten Freiheitsstrafe befand oder möglicherweise

immer noch befindet, bestand im aktuellen Strafverfahren bis zum Zeitpunkt

einer (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug kein Anlass zur Anordnung von

Haft, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sicher

gestellt wurde oder wird. Mit der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 15.

Dispositiv

April 2020 ist demnach erstmals in diesem Strafverfahren Haft angeordnet worden,

weshalb dem Gesagten nach eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unabdingbar

ist. Wie der Strafgerichtspräsident zugesteht, fand diese Anhörung nicht statt

und ging sodann auch die Eröffnung vergessen, welche zumindest mündlich

unmittelbar nach der Urteilseröffnung hätte erfolgen können, da der

Gerichtspräsident den Entscheid nach eigenen Angaben im Rahmen der

Urteilsberatung des Strafurteils bereits gefasst hatte. Dass der Beschwerdeführer

bzw. seine Verteidigerin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Äusserungen

tätigten, die auch für die Beurteilung der Notwendigkeit von Haft von Relevanz sind,

kann daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer und seine Verteidigung müssen sich

vielmehr explizit zum Hinweis einer drohenden Haft äussern können (vgl. Urteil

der Obergerichts Bern vom 3. April 2018 [BK 18 100] in: CAN 2018 Nr. 59 S. 179

ff. E. 3.3). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich

verletzt.

4.5 Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die

Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer

kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender

Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren der Fall, wenn eine bestehende

Haft verlängert wird, weil dafür in der Regel das schriftliche Verfahren

vorgesehen ist (Art. 227 Abs. 6 StPO) und die kantonale Beschwerdeinstanz die

Beschwerde mit umfassender Kognition prüft (vgl. BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai

2015 E. 3.3). Demgegenüber ist bei der erstmaligen Anordnung der Haft die

persönliche Anhörung zwingend. Allerdings hat die dadurch erfolgte Verletzung

des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht eine Aufhebung der Haft zur Folge,

sondern führt sie zu einer Kassation des angefochtenen Entscheids mit der

Anweisung, die Haftverhandlung (allenfalls unter Vorgabe einer kurzen Frist) nachzuholen.

Da das Beschwerdegericht aber zum Schluss kommt, dass die Anordnung der

Sicherheitshaft sich nicht rechtfertigt, käme eine Rückweisung des Verfahrens

an das Strafgericht einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Urteil des

Obergerichts Bern vom 03. April 2018, a.a.O., S. 179 ff. E. 3.5). Es ergeht

deshalb ein reformatorischer Beschwerdeentscheid.

5.

5.1 Der

Strafgerichtspräsident begründet die Anordnung der Sicherheitshaft für die

Absicherung des Strafvollzugs mit dem Bestehen einer Fluchtgefahr. Gegen den

Beschwerdeführer läge ein noch bis zum 20. April 2022 geltendes Einreiseverbot

vor. Zwar habe er an der Hauptverhandlung vorgebracht, mit einer ausländischen

Staatsangehörigen in der Schweiz, welche ein Kind erwarte, eine Beziehung zu

führen. Er beabsichtige diese Frau zu heiraten. Darüber hinaus habe er aber

keinen Bezug zur Schweiz. Aufgrund der mit Strafurteil vom 15. April 2020

angeordneten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sei ernsthaft zu befürchten, dass er

untertauche, um sich dem Strafvollzug respektive einem Berufungsverfahren zu

entziehen, zumal er die Schweiz im Falle seiner Freilassung umgehend verlassen

müsse.

5.2 Demgegenüber

lässt der Beschwerdeführer darlegen, der einzige Grund, weshalb er in die

Schweiz zurückgekehrt ist, sei die Beziehung zu seiner schwangeren Verlobten.

Diese sei in der Vergangenheit Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb sie im

Januar 2017 ihren vormaligen Ehemann verlassen habe und ins Frauenhaus beider

Basel gezogen sei. Die Scheidung vom vormaligen Ehemann sei Ende 2019 erfolgt.

Das Paar warte auf Dokumente aus dem Kosovo, um die Vorbereitung der

Eheschliessung einzuleiten. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei mit dem

gemeinsamen Kind hoch schwanger. Aufgrund der aktuellen Corona Situation sei

eine Ausreise zurzeit auch gar nicht möglich. Beigelegt wurden eine

Niederlassungsbescheinigung der Gemeinde [...] betreffend die Verlobte des

Beschwerdeführers vom 10. März 2020, eine Bestätigung des Migrationsamts

Basel-Landschaft über das Aufenhaltsrecht der Verlobten bis vorläufig am 17.

Juli 2020 und ein Schreiben der Verlobten vom 23. April 2020, mit welchem diese

beteuert, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater sei, mit welchem sie seit

August 2017 eine Beziehung führe. In den Strafakten findet sich ausserdem eine

ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft der Verlobten. Als

voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 11. Mai 2020 berechnet.

5.3 Die

Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die

beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche

Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der

Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu

berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als

möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der

drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich

allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären

und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die

Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches

die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.

stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht

ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit

zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des

allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits

geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe

anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert

(zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit

Hinweisen).

5.4 Der

Beschwerdeführer wurde mit dem Strafurteil vom 15. März 2020 zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig,

da er dagegen die Berufung erklärt hat. Die geltend gemachte Beziehung zu

seiner schwangeren Verlobten wirft aufgrund der Akten einige Fragen auf. So ist

festzustellen, dass die Empfängnis wohl im Spätsommer oder Herbst 2019

stattgefunden haben muss. Zu diesem Zeitpunkt will sich der Beschwerdeführer

gar nicht in der Schweiz aufgehalten haben (act. 16). Dies muss einerseits aber

nicht zwingend der Wahrheit entsprechen. Andererseits könnte das Kind auch im

Ausland gezeugt worden sein. Darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner

Verlobten wieder in die Schweiz eingereist ist, deutet der Umstand, dass er sie

anlässlich seiner Festnahme am 22. Januar 2020 als seine Ehefrau angegeben hat.

Insbesondere aber die Beteuerung der Verlobten, es handle sich beim Ungeborenen

um das Kind des Beschwerdeführers und der von ihr geäusserte Wunsch, dass er

ihr bei der Geburt beistehe und in der ersten Zeit nach der Geburt bei der

Familie anwesend sein solle, lassen zumindest eine tiefe Verbindung zwischen

ihr und dem Beschwerdeführer glaubhaft erscheinen. Dies legt den Willen des

Beschwerdeführers nahe, seiner Verlobten in der Zeit um die Geburt und in den

ersten Lebenswochen des Kindes beizustehen. Dass er einem für eine Familie so

tiefgreifenden und wichtigen Ereignis aufgrund einer drohenden Freiheitsstrafe

von 120 Tagen nicht beiwohnen will, erscheint unwahrscheinlich. Von einer

Fluchtgefahr aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe ist deshalb nicht

auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr in Bezug auf das hängige

Strafverfahren bzw. wegen der drohenden Freiheitsstrafe besteht deshalb für die

nächste Zeit nicht. Das Berufungsverfahren kann mit einer Haft bis zum 8. Juli

2020 ohnehin nicht gesichert werden, da ein Entscheid des Berufungsgerichts

innerhalb dieses Zeitraums erfahrungsgemäss nicht ergeht.

6.

Dies ändert

allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz verfügt und gegen ihn sogar eine noch rund zwei Jahre geltende

Einreisesperre besteht. Er ist deshalb zu Handen des Migrationsamts aus der

angeordneten Sicherheitshaft zu entlassen. Inwieweit und bis wann dem Vollzug der

Wegweisung die aktuellen Grenzschliessungen wegen der Corona Pandemie entgegenstehen,

wird durch das Migrationsamt zu prüfen sein. Ob Untertauchensgefahr im Sinne

der Voraussetzungen für die Anordnung von ausländerrechtlicher Haft (s. Art. 75

ff. Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) besteht, ist ebenfalls

in einem allfälligen ausländerrechtlichen Haftverfahren zu überprüfen.

7.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten nicht zu

tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist ihm auch für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die dafür eingereichte Honorarnote wird betreffend

den geltend gemachten Zeitaufwand und die Auslagen für die Beantragung von

Hafturlaub gekürzt, da dieser Vorgang nichts mit dem laufenden

Beschwerdeverfahren zu tun hat. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen

als für ein Beschwerdeverfahren aussergewöhnlich hoch. Aufgrund der erfolgten

Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der Zeitaufwand und die Auslagen für

eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis Bässlergut aber nicht zu

beanstanden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: A____ ist in Gutheissung der Beschwerde

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Vollzug der Freiheitsstrafe von

120 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS vom 17. April 2019)

unverzüglich aus der mit Verfügung vom 15. April 2020 vom Strafgericht

Basel-Stadt angeordneten Sicherheitshaft zu Handen des Migrationsamts

Basel-Stadt zu entlassen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 143.65,

zuzüglich 7.7% MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht

-

Staatsanwaltschaft

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).