HB.2020.9
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020
27. April 2020Deutsch14 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.9
ENTSCHEID
vom 29.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Einzelgericht des
Strafgerichts Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. April 2020
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts vom 15. April 2020 wurde A____ der
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu 120 Tagen
Freiheitstrafe verurteilt. Noch am selben Tag hat A____ gegen diesen Entscheid
die Berufung angemeldet.
Ebenfalls am 15.
April 2020 ordnete der Gerichtspräsident für die vorläufige Dauer von 80 Tagen
die Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020 an. Gegen diese Verfügung hat A____
noch am gleichen Tag Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der
Haftverfügung vom 15. April 2020 und dementsprechend die regulär vorgesehene
Entlassung aus dem Strafvollzug per 20. April 2020, wo er sich zurzeit im
Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2019
verhängten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
Fälschung von Ausweisen befindet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung eines
Replikrechts im Falle des Eingangs einer Beschwerdeantwort.
Mit
Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit
Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 beantragt das Einzelgericht des
Strafgerichts die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom
24. April 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Aufhebung der
Sicherheitshaft fest.
Dieser Entscheid
ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde
ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte.
Ausgenommen vom Beschwerderecht sind grundsätzlich verfahrensleitende
Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Bei
der Sicherheitshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Deren Anordnung
ist anfechtbar (vgl. Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
393.
N 12). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde (Art.
396.
Abs. 1 StPO) ist einzutreten. Das Beschwerdegericht beurteilt diese mit
voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung der
Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über die Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren befunden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Die aufschiebende Wirkung kann von Amtes
wegen oder auf Antrag hin erteilt werden. Ausdrücklich darüber entscheiden muss
die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Frage allerdings nur, wenn sie
die aufschiebende Wirkung erteilt; sonst wird Letztere konkludent verweigert (Guidon, Die Beschwerde gemäss StPO,
Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Beschwerde nach dem
Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Zürich/St.
Gallen 2011, N 496).
3.
Nach Art. 231
Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem (Straf)urteil, ob
eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.
Möglich ist dies zur Sicherung des Strafvollzugs (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO)
und im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 1 lit. b StPO).
Der
Beschwerdeführer wurde am 15. April 2020 erstinstanzlich verurteilt. Mindestens
bis zum 20. April 2020 befand er sich im Strafvollzug. Ob eine vorzeitige
bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) aus
diesem Strafvollzug zwischenzeitlich verfügt worden ist, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft am 15. April
2020.
war jedenfalls von dieser Möglichkeit auszugehen. Eine erstmalige
Anordnung von Sicherheitshaft im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug nur 5 Tage nach Ergehen des neuen Strafurteils gestützt auf
Art. 231 Abs. 1 StPO durch das erstinstanzliche Gericht muss folglich zulässig
sein. Auch ist mit der Erklärung der Berufung durch den Beschwerdeführer
unmittelbar nach der Eröffnung des Strafurteils vom 15. April 2020 die
Verfahrensleitung (noch) nicht auf das Berufungsgericht übergegangen. Dies
geschieht erst nach Eingang der Akten und des begründeten Strafurteils beim
Berufungsgericht (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 232 N 1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Die
Staatsanwaltschaft habe an der Strafgerichtsverhandlung vom 15. April 2020
nicht teilgenommen und keinen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft
gestellt. Mit dem Strafurteil sei zudem keine Sicherheitshaft gemäss Art. 231
Abs. 1 StPO angeordnet worden. Erst einige Stunden nach der Hauptverhandlung
habe der Gerichtspräsident mit einer separaten Verfügung die Sicherheitshaft
angeordnet. Der Beschwerdeführer habe sich nie dazu äussern können. Die
Anordnung der Sicherheitshaft sei allein deswegen aufzuheben.
4.2
Der
Gerichtspräsident führt in der Beschwerdeantwort aus, es sei zutreffend, dass
der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung nicht explizit auf die Möglichkeit
einer Haftanordnung zwecks Sicherung des Vollzugs der unbedingten
Freiheitsstrafe hingewiesen worden sei. Er habe vergessen, zumindest die
Verteidigung auf die beabsichtige Haftanordnung aufmerksam zu machen. Dies wohl
deshalb, weil die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs
bei einem Ausländer, gegen den ein Einreisverbot für das Gebiet der Schweiz
bestehe, und der die Schweiz im Falle seiner Freilassung umgehend zu verlassen
habe, offensichtlich sei. Anlässlich der Urteilsberatung sei die Frage nach der
Haftanordnung aber nicht vergessen worden. Aus technischen Gründen sei die
Aushändigung einer schriftlichen Haftanordnung unmittelbar mit der
Strafurteilseröffnung nicht möglich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer
indessen ohnehin bis zum 20. April 2020 im Strafvollzug befunden habe, sei es
ihm unbedenklich erschienen, die Haftanordnung erst ein paar Stunden später zu
eröffnen. Auch habe der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung kaum Aussagen
gemacht und habe seine Verteidigerin zu allem, was auch für die Haftanordnung
von Relevanz sei, in ihrem Plädoyer ausführlich Stellung genommen.
4.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle von Freiheitsentzug ist grundrechtlich verankert.
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre
Rechte geltend zu machten (Art. 31 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wer
in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer
Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Das Gericht hat zu
entscheiden, ob die Person in Haft bleibt oder freigelassen wird. Das Urteil
hat innert angemessener Frist zu erfolgen (Art. 31 Abs. 3 BV). Art. 231 Abs. 1
StPO ermöglicht dem erstinstanzlichen Gericht die Anordnung von Sicherheitshaft
(s. oben E. 3). Dabei kann es sich um die Verlängerung einer bestehenden Sicherheitshaft
(Art. 220 Abs. 2 StPO) handeln, aber auch um die erstmalige Anordnung einer
solchen (Hug/Scheidegger, a.a.O.,
Art. 231 N 4). Art. 231 Abs. 1 StPO enthält keine eigenen Vorschriften zum
Verfahren. Für die erstmalige Anordnung von Haft gelten in analoger
Anwendung sinngemäss die Regeln des Haftverfahrens vor dem
Zwangsmassnahmengericht, namentlich Art. 225 f. StPO (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 231 N 3). Diese sehen
eine persönliche Anhörung durch das Gericht vor.
4.4
Da
der Beschwerdeführer sich bis mindestens am 20. April 2020 im Strafvollzug für
den Vollzug der im 2019 angeordneten Freiheitsstrafe befand oder möglicherweise
immer noch befindet, bestand im aktuellen Strafverfahren bis zum Zeitpunkt
einer (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug kein Anlass zur Anordnung von
Haft, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sicher
gestellt wurde oder wird. Mit der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 15.
Dispositiv
April 2020 ist demnach erstmals in diesem Strafverfahren Haft angeordnet worden,
weshalb dem Gesagten nach eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unabdingbar
ist. Wie der Strafgerichtspräsident zugesteht, fand diese Anhörung nicht statt
und ging sodann auch die Eröffnung vergessen, welche zumindest mündlich
unmittelbar nach der Urteilseröffnung hätte erfolgen können, da der
Gerichtspräsident den Entscheid nach eigenen Angaben im Rahmen der
Urteilsberatung des Strafurteils bereits gefasst hatte. Dass der Beschwerdeführer
bzw. seine Verteidigerin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Äusserungen
tätigten, die auch für die Beurteilung der Notwendigkeit von Haft von Relevanz sind,
kann daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer und seine Verteidigung müssen sich
vielmehr explizit zum Hinweis einer drohenden Haft äussern können (vgl. Urteil
der Obergerichts Bern vom 3. April 2018 [BK 18 100] in: CAN 2018 Nr. 59 S. 179
ff. E. 3.3). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich
verletzt.
4.5 Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die
Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer
kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender
Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2). Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren der Fall, wenn eine bestehende
Haft verlängert wird, weil dafür in der Regel das schriftliche Verfahren
vorgesehen ist (Art. 227 Abs. 6 StPO) und die kantonale Beschwerdeinstanz die
Beschwerde mit umfassender Kognition prüft (vgl. BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai
2015 E. 3.3). Demgegenüber ist bei der erstmaligen Anordnung der Haft die
persönliche Anhörung zwingend. Allerdings hat die dadurch erfolgte Verletzung
des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht eine Aufhebung der Haft zur Folge,
sondern führt sie zu einer Kassation des angefochtenen Entscheids mit der
Anweisung, die Haftverhandlung (allenfalls unter Vorgabe einer kurzen Frist) nachzuholen.
Da das Beschwerdegericht aber zum Schluss kommt, dass die Anordnung der
Sicherheitshaft sich nicht rechtfertigt, käme eine Rückweisung des Verfahrens
an das Strafgericht einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Urteil des
Obergerichts Bern vom 03. April 2018, a.a.O., S. 179 ff. E. 3.5). Es ergeht
deshalb ein reformatorischer Beschwerdeentscheid.
5.
5.1 Der
Strafgerichtspräsident begründet die Anordnung der Sicherheitshaft für die
Absicherung des Strafvollzugs mit dem Bestehen einer Fluchtgefahr. Gegen den
Beschwerdeführer läge ein noch bis zum 20. April 2022 geltendes Einreiseverbot
vor. Zwar habe er an der Hauptverhandlung vorgebracht, mit einer ausländischen
Staatsangehörigen in der Schweiz, welche ein Kind erwarte, eine Beziehung zu
führen. Er beabsichtige diese Frau zu heiraten. Darüber hinaus habe er aber
keinen Bezug zur Schweiz. Aufgrund der mit Strafurteil vom 15. April 2020
angeordneten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sei ernsthaft zu befürchten, dass er
untertauche, um sich dem Strafvollzug respektive einem Berufungsverfahren zu
entziehen, zumal er die Schweiz im Falle seiner Freilassung umgehend verlassen
müsse.
5.2 Demgegenüber
lässt der Beschwerdeführer darlegen, der einzige Grund, weshalb er in die
Schweiz zurückgekehrt ist, sei die Beziehung zu seiner schwangeren Verlobten.
Diese sei in der Vergangenheit Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb sie im
Januar 2017 ihren vormaligen Ehemann verlassen habe und ins Frauenhaus beider
Basel gezogen sei. Die Scheidung vom vormaligen Ehemann sei Ende 2019 erfolgt.
Das Paar warte auf Dokumente aus dem Kosovo, um die Vorbereitung der
Eheschliessung einzuleiten. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei mit dem
gemeinsamen Kind hoch schwanger. Aufgrund der aktuellen Corona Situation sei
eine Ausreise zurzeit auch gar nicht möglich. Beigelegt wurden eine
Niederlassungsbescheinigung der Gemeinde [...] betreffend die Verlobte des
Beschwerdeführers vom 10. März 2020, eine Bestätigung des Migrationsamts
Basel-Landschaft über das Aufenhaltsrecht der Verlobten bis vorläufig am 17.
Juli 2020 und ein Schreiben der Verlobten vom 23. April 2020, mit welchem diese
beteuert, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater sei, mit welchem sie seit
August 2017 eine Beziehung führe. In den Strafakten findet sich ausserdem eine
ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft der Verlobten. Als
voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 11. Mai 2020 berechnet.
5.3 Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der
Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich
allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären
und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die
Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches
die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit
zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des
allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits
geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe
anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert
(zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit
Hinweisen).
5.4 Der
Beschwerdeführer wurde mit dem Strafurteil vom 15. März 2020 zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig,
da er dagegen die Berufung erklärt hat. Die geltend gemachte Beziehung zu
seiner schwangeren Verlobten wirft aufgrund der Akten einige Fragen auf. So ist
festzustellen, dass die Empfängnis wohl im Spätsommer oder Herbst 2019
stattgefunden haben muss. Zu diesem Zeitpunkt will sich der Beschwerdeführer
gar nicht in der Schweiz aufgehalten haben (act. 16). Dies muss einerseits aber
nicht zwingend der Wahrheit entsprechen. Andererseits könnte das Kind auch im
Ausland gezeugt worden sein. Darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Verlobten wieder in die Schweiz eingereist ist, deutet der Umstand, dass er sie
anlässlich seiner Festnahme am 22. Januar 2020 als seine Ehefrau angegeben hat.
Insbesondere aber die Beteuerung der Verlobten, es handle sich beim Ungeborenen
um das Kind des Beschwerdeführers und der von ihr geäusserte Wunsch, dass er
ihr bei der Geburt beistehe und in der ersten Zeit nach der Geburt bei der
Familie anwesend sein solle, lassen zumindest eine tiefe Verbindung zwischen
ihr und dem Beschwerdeführer glaubhaft erscheinen. Dies legt den Willen des
Beschwerdeführers nahe, seiner Verlobten in der Zeit um die Geburt und in den
ersten Lebenswochen des Kindes beizustehen. Dass er einem für eine Familie so
tiefgreifenden und wichtigen Ereignis aufgrund einer drohenden Freiheitsstrafe
von 120 Tagen nicht beiwohnen will, erscheint unwahrscheinlich. Von einer
Fluchtgefahr aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe ist deshalb nicht
auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr in Bezug auf das hängige
Strafverfahren bzw. wegen der drohenden Freiheitsstrafe besteht deshalb für die
nächste Zeit nicht. Das Berufungsverfahren kann mit einer Haft bis zum 8. Juli
2020 ohnehin nicht gesichert werden, da ein Entscheid des Berufungsgerichts
innerhalb dieses Zeitraums erfahrungsgemäss nicht ergeht.
6.
Dies ändert
allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügt und gegen ihn sogar eine noch rund zwei Jahre geltende
Einreisesperre besteht. Er ist deshalb zu Handen des Migrationsamts aus der
angeordneten Sicherheitshaft zu entlassen. Inwieweit und bis wann dem Vollzug der
Wegweisung die aktuellen Grenzschliessungen wegen der Corona Pandemie entgegenstehen,
wird durch das Migrationsamt zu prüfen sein. Ob Untertauchensgefahr im Sinne
der Voraussetzungen für die Anordnung von ausländerrechtlicher Haft (s. Art. 75
ff. Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) besteht, ist ebenfalls
in einem allfälligen ausländerrechtlichen Haftverfahren zu überprüfen.
7.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten nicht zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist ihm auch für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die dafür eingereichte Honorarnote wird betreffend
den geltend gemachten Zeitaufwand und die Auslagen für die Beantragung von
Hafturlaub gekürzt, da dieser Vorgang nichts mit dem laufenden
Beschwerdeverfahren zu tun hat. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen
als für ein Beschwerdeverfahren aussergewöhnlich hoch. Aufgrund der erfolgten
Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der Zeitaufwand und die Auslagen für
eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis Bässlergut aber nicht zu
beanstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: A____ ist in Gutheissung der Beschwerde
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Vollzug der Freiheitsstrafe von
120 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS vom 17. April 2019)
unverzüglich aus der mit Verfügung vom 15. April 2020 vom Strafgericht
Basel-Stadt angeordneten Sicherheitshaft zu Handen des Migrationsamts
Basel-Stadt zu entlassen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 143.65,
zuzüglich 7.7% MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).