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Entscheid

HB.2021.1

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021

19. Januar 2021Deutsch14 min

auf der Empfangsstelle einen weiteren Asylsuchenden niedergeschlagen haben. Am 24.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.1

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. iur. Peter

Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Dezember 2020

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 18. Februar 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter

schwerer Körperverletzung sowie wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gegen den abgewiesenen und aus der Schweiz nach Spanien

weggewiesenen algerischen Asylbewerber A____ (Beschuldigter). Die

Kantonspolizei hat ihn am 21. Dezember 2020 bei der Asylempfangsstelle an

der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er zwei Asylsuchende verletzt

haben, den einen mit einem Faustschlag ins Gesicht und den anderen mittels

eines Messers an der Hand. Bereits am 27. November 2020 soll der Beschuldigte

auf der Empfangsstelle einen weiteren Asylsuchenden niedergeschlagen haben. Am 24.

Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten

Untersuchungshaft vorläufig bis zum 18. Februar 2021 an. Mit undatiertem

Schreiben in arabischer Sprache und Schrift, das bei der Staatsanwaltschaft am

30. Dezember 2020 eingegangen ist und welches diese am 4. Januar 2021 zusammen mit

deutscher Übersetzung dem Appellationsgericht weitergeleitet hat (Eingang: 5.

Januar 2021), beantragt der Beschuldigte persönlich die Haftentlassung. Mit

Stellungnahme gleichfalls vom 4. Januar 2021 sowie unter Beilage der Akten

beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die

Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde mit einer Kopie der

staatsanwaltlichen Stellungnahme bedient und mit vorliegendem Entscheid wird

ebenso zu verfahren sein. Die in die arabische Sprache und Schrift übersetzte

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten zur Replik

zugestellt. Der Beschuldigte hat innert Frist nicht repliziert. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt – die Beschwerde ist

korrekt an das Appellationsgericht adressiert und fristgerecht zur

Staatsanwaltschaft gelangt. Dass diese die Beschwerde erst mit einiger

zeitlicher Verzögerung ans Appellationsgericht weitergeleitet hat, kann nicht

dem Beschwerdeführer angelastet werden, so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten

ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei

und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die

Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),

und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

2.1

2.1.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder

das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem

eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126

f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom

24.

August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden

aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.

Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren

Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in

einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021, der

dringende Tatverdacht auf zumindest die versuchte Körperverletzung zum Nachteil

von B____ habe sich nicht entkräftet. Dazu erwägt das Zwangsmassnahmengericht:

«A____ hat eingestanden, dass es am 21. Dezember 2020 im an der

Freiburgerstrasse 50 gelegenen Bundesasylzentrum zu einer körperlichen

Auseinandersetzung zwischen ihm, B____ und C____ gekommen ist. Der Beschuldigte

stellte jedoch in Abrede, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung

gewesen sei. Vielmehr sei er von B____ und C____ angegriffen worden und habe

sich nur verteidigt. Es stimme auch nicht, dass er ein Messer dabei gehabt

habe. Zu den Aussagen des Beschuldigten gilt es zunächst festzuhalten, dass

sich diese bereits hinsichtlich der Ursache des Konflikts als wenig überzeugend

erweisen. Während er zu Handen des Polizeirapports noch angeben hat, dass C____

ihm das Salz nicht habe holen wollen, machte er anlässlich seiner Befragung vom

22.

Dezember 2020 geltend, er habe gegenüber seinem Kollegen [...] ein

Schimpfwort erwähnt, welches B____ und C____ irrtümlich auf sich bezogen

hätten. Auch seine Erklärung bezüglich der bei B____ entstandenen Schnittwunde,

dass der Geschädigte sich diese selbst zugefügt habe, um den Beschuldigten zu

Unrecht zu belasten, erweist sich als wenig plausibel, wurde die Verletzung

doch bereits von der requirierten Polizei fotografiert, die wenige Minuten nach

dem Vorfall zum Tatort hinzugezogen wurde. Demgegenüber stützt sich der

Tatverdacht, dass es sich bei A____ um den Initiator der Auseinandersetzung vom

21.

Dezember 2020 gehandelt hat, in erster Linie auf die Aussagen von B____ und

C____. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass es A____ gewesen sei, der

den gewalttätigen Konflikt ausgelöst habe, indem er sich mit seinem

Essenstablett zu C____ gesetzt und diesen verbal und tätlich provoziert habe.

Als dieser sich darüber beschwert habe, habe der Beschuldigte dem noch

minderjährigen C____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Darauf habe B____ eingegriffen

und versucht, die beiden zu trennen. A____ habe dann ein Messer gezückt und sei

damit auf B____ losgegangen. Dieser habe die Messerattacke mit seiner Hand

abwehren können und sich dabei eine Schnittwunde zugezogen. Objektiviert werden

die Schilderungen der Geschädigten durch die dokumentierte Schnittwunde an der

Hand von B____, bei welcher es sich um eine klassische Abwehrverletzung

handelt. Gestützt wird die Version von B____ und C____ aber auch durch die im

Polizeirapport festgehaltenen Angaben eines im Bundesasylzentrum beschäftigten

Mitarbeiters der Securitas, welcher bestätigte, dass A____ nach [...] verlegt

worden und deshalb eigentlich nicht berechtigt gewesen sei, sich im Essbereich

des Bundesasylzentrums an der Freiburgerstrasse 50 aufzuhalten. Da sich

die Belastungen der Geschädigten somit mit den vorhandenen objektiven Beweisen

vereinbaren lassen und darüber hinaus auch durch einen Mitarbeiter der

Securitas untermauert werden, erscheinen diese glaubhaft. Der Tatverdacht, dass

A____ der Initiator der körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist und er auch

mit einem Messer auf B____ losgegangen ist, erweist sich somit als hinreichend

dringlich.»

2.1.3

Zur

Begründung der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, er sei unschuldig.

Zudem sei sein Vater gestorben und die Mutter sei krank, er habe kleine

Geschwister und sei deren Schirmherr. Aufgrund dieser Umstände sei er

freizulassen. In dieser Begründung setzt sich der Beschuldigte mit dem

angefochtenen Entscheid indessen nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde

insoweit nicht einzutreten wäre. Praxisgemäss werden aber an Laienbeschwerden

keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt (vgl. AGE

BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3). Der Beschuldigte hat sich immerhin

in der Verhandlung vor Vorinstanz zur Sache geäussert, woraus sich seine

Position ablesen lässt. Damit hat sich die Vorinstanz allerdings bereits

auseinandergesetzt. Die Eintretensfrage braucht letztlich nicht abschliessend

beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich

nachfolgend ergibt.

2.1.4

Das

Appellationsgericht folgt den kohärenten und zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen zum Tatverdacht vollumfänglich und verweist darauf (vgl. vorstehend

Ziff. 2.1.2). Dem Gericht ist darin zu folgen, dass auf die glaubwürdigeren

Aussagen der Herren B____ und C____, die in sich übereinstimmen (vgl.

Polizeirapport und die Einvernahmen vom 22. Dezember 2020), abzustellen ist,

zumal deren Darstellung auch durch die Handverletzung B____s objektiviert wird,

welche die Vorinstanz zutreffend als typische Abwehrverletzung (vgl. Foto)

bezeichnet. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich

(vgl. Polizeirapport, Einvernahme vom 22. Dezember 2020 und Verhandlungsprotokoll

Vorinstanz vom 24. Dezember 2020). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass

der Beschuldigte der Aggressor war. Generell entsteht der Eindruck, beim

Beschuldigten handle es sich um eine Person, die ihre Emotionen nur schwer

unter Kontrolle hat. Laut einer ausführlichen Aktennotiz einer Sachbearbeiterin

der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte anlässlich

der Einvernahme vom 22. Dezember 2020 auf mannigfaltige Weise aggressiv, so

auch gegen die Dolmetscherin, und die Verteidigung der 1. Stunde war

anschliessend nicht bereit, das Mandat weiter zu führen (vgl. das

Einvernahmeprotokoll und das Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme, beide vom

22.

Dezember 2020). Ob die bei ihm sichergestellten Medikamente mit seinem

Verhalten in Zusammenhang stehen, ist unklar; gemäss der Darstellung der Herren

B____ und C____ soll der Beschuldigte mit solchen Medikamenten und mit Drogen

handeln. Bei den zwei Tabletten Pregabline Mylan handelt es sich um ein

Medikament, das zur Behandlung neuropathischer Schmerzen, von Epilepsie und von

generalisierten Angststörungen eingesetzt wird. Der dringende Tatverdacht ist

gegeben.

2.2

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst die Fluchtgefahr bejaht.

2.2.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete

Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere

der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.

September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,

N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer

Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da

sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen

Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3

S. 166 f. m.w.H.).

2.2.2

Die

Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr so: «Der Beschuldigte ist algerischer

Staatsbürger und wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für

Migration im Dublinverfahren nach Spanien weggewiesen. Folglich verfügt er über

keinen Aufenthaltstitel, der ihm den legalen langfristigen Aufenthalt in der

Schweiz ermöglichen würde. Da der Beschuldigte bei einem Schuldspruch mit einer

nicht unerheblichen Strafe zu rechnen hat, besteht die Gefahr, dass er sich

durch das Absetzen ins Ausland oder Abtauchen im Inland den Schweizerischen

Strafbehörden entzieht. Den von der Verteidigerin geltend gemachten

Ersatzmassnahmen würde keine präventive Wirkung zukommen.» Dem ist zu folgen. Der

Beschuldigte bestreitet das Delikt vollumfänglich. Die Ermittlungen sind noch

nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte hat keine sozialen, familiären oder

wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz, sondern zu Algerien, zu Spanien

(welches Land im Rahmen des Dublin-Verfahrens bereit ist, ihn rückzuübernehmen)

und zu Frankreich (woher gemäss Darstellung des Beschuldigten Verwandte ihm

Geld geschickt hätten). Er ist rechtskräftig weggewiesen und hat die Schweiz

ohnehin zu verlassen. Im Falle einer Verurteilung erwartet den Beschuldigten

eine empfindliche Strafe. Auf die Frage nach Ersatzmassnahmen wird nachfolgend

im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingegangen (Ziff. 2.4). Fluchtgefahr ist

damit gegeben.

2.3

Die

Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.

2.3.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte

Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des

Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für

Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus

seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im

Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im

konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen

Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127

f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

2.3.2

Die

Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr so: «Der Beschuldigte kennt den

Aufenthaltsort von B____ und C____, welche ihn beide mit ihren Aussagen

belasten. Mit der Untersuchungshaft ist somit zu verhindern, dass der

Beschuldigte versucht, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen.

Jedenfalls bis zum Vorliegen von beweisverwertbaren Einvernahmen unter Wahrung

der Teilnahmerechte liegt die Kollusionsgefahr vor.» Dem ist zu folgen sowie

beizufügen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet;

er wird wohl möglichst bald mit den beiden Belastungszeugen zu konfrontieren

sein, zumal deren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht gesichert sein dürfte. Solange

keine solche Konfrontation stattgefunden hat, besteht auch Kollusionsgefahr.

2.4

2.4.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei darf kein milderes Mittel zur Erreichung

dieses Ziels bestehen, und das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als dass ihre Dauer nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 208

E. 6 S. 215; AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5).

2.4.2

Zur Verhältnismässigkeit führt die

Vorinstanz folgendes aus: «Bei einer Verurteilung ist

aufgrund des vorliegenden Tatverdachts mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen,

die die Dauer der verfügten 8 Wochen Untersuchungshaft übersteigen wird. Da es

bei beiden gewalttätigen Übergriffen gemäss den Akten und Aussagen des

Beschuldigten, von B____ und C____ zahlreiche

weitere Zeugen gegeben hat, erscheinen die angeordneten 8 Wochen auch

hinsichtlich der ausstehenden Ermittlungen als verhältnismässig. Geeignete

Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich.» Dem ist

ebenfalls zu folgen. Präzisierend sei beigefügt, dass allfällige

Ersatzmassnahmen, wie sie auch die damalige Rechtsvertretung im Rahmen der

Haftrichterverhandlung (Protokoll S. 4) vorgeschlagen hat, nicht zielführend

erscheinen. Eine Eingrenzung auf das Gelände in [...], wo

der Beschuldigte wohnt, wäre ebenso aussichtslos wie ein Kontaktverbot zu den

Opfern, nachdem er sich bereits jetzt rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sich

wiederholt unerlaubterweise im Empfangszentrum aufgehalten hat und er sich

gemäss eigener Darstellung auch rund um den Claraplatz und beim Rhein bei der

Drogenszene bewegt. Angesichts der Hablosigkeit kommt auch keine Kaution in

Frage. Die angeordnete Haft ist somit verhältnismässig.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr

von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung vor

Zwangsmassnahmengericht hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

beteiligt. Sie wird mit einer Kopie z.K. bedient.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

[...] z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.