HB.2021.1
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021
19. Januar 2021Deutsch14 min
auf der Empfangsstelle einen weiteren Asylsuchenden niedergeschlagen haben. Am 24.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.1
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. iur. Peter
Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Dezember 2020
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 18. Februar 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung sowie wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gegen den abgewiesenen und aus der Schweiz nach Spanien
weggewiesenen algerischen Asylbewerber A____ (Beschuldigter). Die
Kantonspolizei hat ihn am 21. Dezember 2020 bei der Asylempfangsstelle an
der Freiburgerstrasse 50 festgenommen. Dort soll er zwei Asylsuchende verletzt
haben, den einen mit einem Faustschlag ins Gesicht und den anderen mittels
eines Messers an der Hand. Bereits am 27. November 2020 soll der Beschuldigte
auf der Empfangsstelle einen weiteren Asylsuchenden niedergeschlagen haben. Am 24.
Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten
Untersuchungshaft vorläufig bis zum 18. Februar 2021 an. Mit undatiertem
Schreiben in arabischer Sprache und Schrift, das bei der Staatsanwaltschaft am
30. Dezember 2020 eingegangen ist und welches diese am 4. Januar 2021 zusammen mit
deutscher Übersetzung dem Appellationsgericht weitergeleitet hat (Eingang: 5.
Januar 2021), beantragt der Beschuldigte persönlich die Haftentlassung. Mit
Stellungnahme gleichfalls vom 4. Januar 2021 sowie unter Beilage der Akten
beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die
Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde mit einer Kopie der
staatsanwaltlichen Stellungnahme bedient und mit vorliegendem Entscheid wird
ebenso zu verfahren sein. Die in die arabische Sprache und Schrift übersetzte
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten zur Replik
zugestellt. Der Beschuldigte hat innert Frist nicht repliziert. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt – die Beschwerde ist
korrekt an das Appellationsgericht adressiert und fristgerecht zur
Staatsanwaltschaft gelangt. Dass diese die Beschwerde erst mit einiger
zeitlicher Verzögerung ans Appellationsgericht weitergeleitet hat, kann nicht
dem Beschwerdeführer angelastet werden, so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten
ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die
Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom
24.
August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in
einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021, der
dringende Tatverdacht auf zumindest die versuchte Körperverletzung zum Nachteil
von B____ habe sich nicht entkräftet. Dazu erwägt das Zwangsmassnahmengericht:
«A____ hat eingestanden, dass es am 21. Dezember 2020 im an der
Freiburgerstrasse 50 gelegenen Bundesasylzentrum zu einer körperlichen
Auseinandersetzung zwischen ihm, B____ und C____ gekommen ist. Der Beschuldigte
stellte jedoch in Abrede, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung
gewesen sei. Vielmehr sei er von B____ und C____ angegriffen worden und habe
sich nur verteidigt. Es stimme auch nicht, dass er ein Messer dabei gehabt
habe. Zu den Aussagen des Beschuldigten gilt es zunächst festzuhalten, dass
sich diese bereits hinsichtlich der Ursache des Konflikts als wenig überzeugend
erweisen. Während er zu Handen des Polizeirapports noch angeben hat, dass C____
ihm das Salz nicht habe holen wollen, machte er anlässlich seiner Befragung vom
22.
Dezember 2020 geltend, er habe gegenüber seinem Kollegen [...] ein
Schimpfwort erwähnt, welches B____ und C____ irrtümlich auf sich bezogen
hätten. Auch seine Erklärung bezüglich der bei B____ entstandenen Schnittwunde,
dass der Geschädigte sich diese selbst zugefügt habe, um den Beschuldigten zu
Unrecht zu belasten, erweist sich als wenig plausibel, wurde die Verletzung
doch bereits von der requirierten Polizei fotografiert, die wenige Minuten nach
dem Vorfall zum Tatort hinzugezogen wurde. Demgegenüber stützt sich der
Tatverdacht, dass es sich bei A____ um den Initiator der Auseinandersetzung vom
21.
Dezember 2020 gehandelt hat, in erster Linie auf die Aussagen von B____ und
C____. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass es A____ gewesen sei, der
den gewalttätigen Konflikt ausgelöst habe, indem er sich mit seinem
Essenstablett zu C____ gesetzt und diesen verbal und tätlich provoziert habe.
Als dieser sich darüber beschwert habe, habe der Beschuldigte dem noch
minderjährigen C____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Darauf habe B____ eingegriffen
und versucht, die beiden zu trennen. A____ habe dann ein Messer gezückt und sei
damit auf B____ losgegangen. Dieser habe die Messerattacke mit seiner Hand
abwehren können und sich dabei eine Schnittwunde zugezogen. Objektiviert werden
die Schilderungen der Geschädigten durch die dokumentierte Schnittwunde an der
Hand von B____, bei welcher es sich um eine klassische Abwehrverletzung
handelt. Gestützt wird die Version von B____ und C____ aber auch durch die im
Polizeirapport festgehaltenen Angaben eines im Bundesasylzentrum beschäftigten
Mitarbeiters der Securitas, welcher bestätigte, dass A____ nach [...] verlegt
worden und deshalb eigentlich nicht berechtigt gewesen sei, sich im Essbereich
des Bundesasylzentrums an der Freiburgerstrasse 50 aufzuhalten. Da sich
die Belastungen der Geschädigten somit mit den vorhandenen objektiven Beweisen
vereinbaren lassen und darüber hinaus auch durch einen Mitarbeiter der
Securitas untermauert werden, erscheinen diese glaubhaft. Der Tatverdacht, dass
A____ der Initiator der körperlichen Auseinandersetzung gewesen ist und er auch
mit einem Messer auf B____ losgegangen ist, erweist sich somit als hinreichend
dringlich.»
2.1.3
Zur
Begründung der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, er sei unschuldig.
Zudem sei sein Vater gestorben und die Mutter sei krank, er habe kleine
Geschwister und sei deren Schirmherr. Aufgrund dieser Umstände sei er
freizulassen. In dieser Begründung setzt sich der Beschuldigte mit dem
angefochtenen Entscheid indessen nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten wäre. Praxisgemäss werden aber an Laienbeschwerden
keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt (vgl. AGE
BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3). Der Beschuldigte hat sich immerhin
in der Verhandlung vor Vorinstanz zur Sache geäussert, woraus sich seine
Position ablesen lässt. Damit hat sich die Vorinstanz allerdings bereits
auseinandergesetzt. Die Eintretensfrage braucht letztlich nicht abschliessend
beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich
nachfolgend ergibt.
2.1.4
Das
Appellationsgericht folgt den kohärenten und zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zum Tatverdacht vollumfänglich und verweist darauf (vgl. vorstehend
Ziff. 2.1.2). Dem Gericht ist darin zu folgen, dass auf die glaubwürdigeren
Aussagen der Herren B____ und C____, die in sich übereinstimmen (vgl.
Polizeirapport und die Einvernahmen vom 22. Dezember 2020), abzustellen ist,
zumal deren Darstellung auch durch die Handverletzung B____s objektiviert wird,
welche die Vorinstanz zutreffend als typische Abwehrverletzung (vgl. Foto)
bezeichnet. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich
(vgl. Polizeirapport, Einvernahme vom 22. Dezember 2020 und Verhandlungsprotokoll
Vorinstanz vom 24. Dezember 2020). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass
der Beschuldigte der Aggressor war. Generell entsteht der Eindruck, beim
Beschuldigten handle es sich um eine Person, die ihre Emotionen nur schwer
unter Kontrolle hat. Laut einer ausführlichen Aktennotiz einer Sachbearbeiterin
der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte anlässlich
der Einvernahme vom 22. Dezember 2020 auf mannigfaltige Weise aggressiv, so
auch gegen die Dolmetscherin, und die Verteidigung der 1. Stunde war
anschliessend nicht bereit, das Mandat weiter zu führen (vgl. das
Einvernahmeprotokoll und das Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme, beide vom
22.
Dezember 2020). Ob die bei ihm sichergestellten Medikamente mit seinem
Verhalten in Zusammenhang stehen, ist unklar; gemäss der Darstellung der Herren
B____ und C____ soll der Beschuldigte mit solchen Medikamenten und mit Drogen
handeln. Bei den zwei Tabletten Pregabline Mylan handelt es sich um ein
Medikament, das zur Behandlung neuropathischer Schmerzen, von Epilepsie und von
generalisierten Angststörungen eingesetzt wird. Der dringende Tatverdacht ist
gegeben.
2.2
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst die Fluchtgefahr bejaht.
2.2.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer
Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da
sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3
S. 166 f. m.w.H.).
2.2.2
Die
Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr so: «Der Beschuldigte ist algerischer
Staatsbürger und wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Staatssekretariats für
Migration im Dublinverfahren nach Spanien weggewiesen. Folglich verfügt er über
keinen Aufenthaltstitel, der ihm den legalen langfristigen Aufenthalt in der
Schweiz ermöglichen würde. Da der Beschuldigte bei einem Schuldspruch mit einer
nicht unerheblichen Strafe zu rechnen hat, besteht die Gefahr, dass er sich
durch das Absetzen ins Ausland oder Abtauchen im Inland den Schweizerischen
Strafbehörden entzieht. Den von der Verteidigerin geltend gemachten
Ersatzmassnahmen würde keine präventive Wirkung zukommen.» Dem ist zu folgen. Der
Beschuldigte bestreitet das Delikt vollumfänglich. Die Ermittlungen sind noch
nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte hat keine sozialen, familiären oder
wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz, sondern zu Algerien, zu Spanien
(welches Land im Rahmen des Dublin-Verfahrens bereit ist, ihn rückzuübernehmen)
und zu Frankreich (woher gemäss Darstellung des Beschuldigten Verwandte ihm
Geld geschickt hätten). Er ist rechtskräftig weggewiesen und hat die Schweiz
ohnehin zu verlassen. Im Falle einer Verurteilung erwartet den Beschuldigten
eine empfindliche Strafe. Auf die Frage nach Ersatzmassnahmen wird nachfolgend
im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingegangen (Ziff. 2.4). Fluchtgefahr ist
damit gegeben.
2.3
Die
Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
2.3.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte
Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des
Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127
f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
2.3.2
Die
Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr so: «Der Beschuldigte kennt den
Aufenthaltsort von B____ und C____, welche ihn beide mit ihren Aussagen
belasten. Mit der Untersuchungshaft ist somit zu verhindern, dass der
Beschuldigte versucht, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen.
Jedenfalls bis zum Vorliegen von beweisverwertbaren Einvernahmen unter Wahrung
der Teilnahmerechte liegt die Kollusionsgefahr vor.» Dem ist zu folgen sowie
beizufügen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet;
er wird wohl möglichst bald mit den beiden Belastungszeugen zu konfrontieren
sein, zumal deren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht gesichert sein dürfte. Solange
keine solche Konfrontation stattgefunden hat, besteht auch Kollusionsgefahr.
2.4
2.4.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei darf kein milderes Mittel zur Erreichung
dieses Ziels bestehen, und das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als dass ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 208
E. 6 S. 215; AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5).
2.4.2
Zur Verhältnismässigkeit führt die
Vorinstanz folgendes aus: «Bei einer Verurteilung ist
aufgrund des vorliegenden Tatverdachts mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen,
die die Dauer der verfügten 8 Wochen Untersuchungshaft übersteigen wird. Da es
bei beiden gewalttätigen Übergriffen gemäss den Akten und Aussagen des
Beschuldigten, von B____ und C____ zahlreiche
weitere Zeugen gegeben hat, erscheinen die angeordneten 8 Wochen auch
hinsichtlich der ausstehenden Ermittlungen als verhältnismässig. Geeignete
Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich.» Dem ist
ebenfalls zu folgen. Präzisierend sei beigefügt, dass allfällige
Ersatzmassnahmen, wie sie auch die damalige Rechtsvertretung im Rahmen der
Haftrichterverhandlung (Protokoll S. 4) vorgeschlagen hat, nicht zielführend
erscheinen. Eine Eingrenzung auf das Gelände in [...], wo
der Beschuldigte wohnt, wäre ebenso aussichtslos wie ein Kontaktverbot zu den
Opfern, nachdem er sich bereits jetzt rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sich
wiederholt unerlaubterweise im Empfangszentrum aufgehalten hat und er sich
gemäss eigener Darstellung auch rund um den Claraplatz und beim Rhein bei der
Drogenszene bewegt. Angesichts der Hablosigkeit kommt auch keine Kaution in
Frage. Die angeordnete Haft ist somit verhältnismässig.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung vor
Zwangsmassnahmengericht hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
beteiligt. Sie wird mit einer Kopie z.K. bedient.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
[...] z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.