HB.2021.10
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
22. April 2021Deutsch19 min
1. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.10
ENTSCHEID
vom 22.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
dieser substituiert durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. März 2021
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Er
wurde am 27. Januar 2021 in Dietikon (Kanton Zürich) festgenommen, als er einem
polizeilichen Scheinkäufer ca. 172 Gramm Marihuana (brutto) zum Preis von
CHF 1’000.– veräusserte. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 30. Januar 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Februar 2021
wurde er vom Kanton Zürich nach Basel überführt.
Mit Eingabe vom
1. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger [...]
und dessen Substitutin [...], an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und stellte
ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. März 2021 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2021,
welche der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht erhoben hat. Er beantragt,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei für bundesrechtswidrig zu
erklären und kostenfällig aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdeführer
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Falle eines
Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung des Replikrechts
beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich dazu am 6. April 2021 vernehmen lassen und
beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält
mit Replik vom 20. April 2021 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs damit
begründet, dass neben dringendem Tatverdacht auch Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr gegeben seien. Es hat erwogen, gegen den Beschwerdeführer
seien aktuell vier Verfahren hängig. Bei den ersten drei (Betrug und
Urkundenfälschung, SVG-Widerhandlung bzw. Fahren ohne gültigen Fahrausweis
sowie Covid-Kreditbetrug) sei der dringende Tatverdacht aufgrund der bisher
durchgeführten Ermittlungen gegeben. Beim vierten, vom Kanton Zürich übernommenen
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, beruhe der
Tatverdacht auf den Umständen der Kontrolle und Festnahme in Dietikon am 27.
Januar 2021 sowie dem Bericht des verdeckten Fahnders. Kollusionsgefahr liege
lediglich beim Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vor. Dort sei sie jedoch unverändert, insbesondere, weil die
Mobiltelefonverbindungen des Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet seien und
zu befürchten sei, dass er in Freiheit auf die so zu ermittelnden Kontaktpersonen
einwirken würde. Auch die Fortsetzungsgefahr bestehe im Hinblick auf die
Betäubungsmitteldelikte nach wie vor. Die Haft sei zudem immer noch
verhältnismässig.
2.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe kein dringender Tatverdacht hinsichtlich
des Betäubungsmitteldeliktes und nur dieses sei relevant, weil das
Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die anderen Delikte keinen Haftgrund
bejahe. Die Voraussetzungen des Tatverdachts seien in Bezug auf eine
qualifizierte Widerhandlung nicht gegeben, da es sich entgegen den Behauptungen
im Polizeirapport nicht habe erhärten lassen, dass der Beschwerdeführer Teil
einer Organisation sei, welche zu grossen Mengen von Betäubungsmitteln Zugang
habe, oder dass er selbst seit längerer Zeit Handel mit Marihuana betreibe.
Gemäss dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 28. Januar 2021 sei
lediglich der dringende Tatverdacht des Verkaufs von 100 Gramm Marihuana
erstellt. Die weitergehenden Vorwürfe gemäss Polizeirapport vom 27. Januar 2021
fänden in den Akten und im Einsatzbericht des verdeckten Fahnders keine Stütze.
In Bezug auf die Kollusionsgefahr sei festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B____,
welcher zeitgleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden sei, bereits
seit Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Vorinstanz
führe zwar aus, dass die Entlassung des Fahrers nicht automatisch zur
Entlassung des Beschwerdeführers führe. Die Rollenverteilung zwischen den
beiden sei jedoch nicht klar und es sei insbesondere ungeklärt, ob B____ nur
der Fahrer gewesen sei. Ferner sei zu konstatieren, dass die Vorinstanz nur von
einer allfälligen und nicht von einer konkreten Einwirkung auf die Beweislage
durch den Beschwerdeführer ausgehe. Gemäss Rechtsprechung genüge die
theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, indessen
jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr
konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass der dringende Tatverdacht sich
auf den Ermittlungsbericht des verdeckten Fahnders stütze. Eine Kollusion mit
einem Polizisten sei natürlich nicht möglich, weshalb bezüglich des
Hauptbeweismittels eine Beeinflussung ebenfalls nicht in Frage kommen könne. Bezüglich
der Fortsetzungsgefahr seien ernsthafte Befürchtungen vorauszusetzen, dass
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden.
Dies liege hier alles nicht vor. Ohnehin sei zweifelhaft, ob Delikte, welche
sich nicht gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität richten, eine
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen könnten, wie es das
Gesetz für die Annahme von Fortsetzungsgefahr verlange.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer
anerkenne den dringenden Tatverdacht bezüglich einfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Dies genüge für die Annahme des Tatverdachts, da ein
dafür ein Vergehen ausreichend sei und kein Verbrechen gefordert werde. Überdies
bestehe der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Tatbegehung, da der
Beschwerdeführer eine Bestellnummer betrieben habe und gemäss seinen Angaben im
Gespräch mit dem verdeckten Ermittler in der Lage gewesen sei, namhafte Mengen
und verschiedene hochpotente Sorten von Marihuana zu liefern. Zur
Kollusionsgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer
Angaben zu beschlagnahmten Schlüsseln verweigere. Dasselbe gelte für Angaben zu
den Mobiltelefonen inkl. Bekanntgabe des Entsperrcodes. Zudem verfüge der
Beschwerdeführer über enge Kontakte zu Lieferanten und einen grossen
Klientenstamm. Absprachen mit diesem Personenkreis seien mehr als
wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall sei es erst bei einem von zwei
sichergestellten Mobiltelefonen gelungen, den Datenzugang zu bewerkstelligen.
Die Öffnung des zweiten Telefons werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis
dahin bestehe gegenüber allen darauf gespeicherten Kontakten, Chatpartnern,
Zulieferern und Mittätern akute Kollusionsgefahr. Zur Fortsetzungsgefahr macht
die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer sei von 2014 bis 2020
insgesamt siebenmal verurteilt worden, davon zweimal wegen
Betäubungsmitteldelikten, und habe dennoch weiterdelinquiert. Es sei in Lehre
und Rechtsprechung klar, dass sich die Fortsetzungsgefahr auf «Verbrechen und
schwere Vergehen» beziehe.
2.4
Replicando
führt die Verteidigung aus, dass der Verdacht eines blossen Vergehens nicht
ausreiche, um die fast dreimonatige Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Es gebe
keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbrechens in Form der gewerbsmässigen
Tatbegehung. Die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers dürfe nicht zu
seinen Lasten gewertet werden. Mit der Entlassung des Mitbeschuldigten sei eine
allfällige Kollusion bereits erfolgt, weshalb eine Kollusion durch den
Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Schliesslich müsse die
Rückfallprognose «sehr ungünstig» ausfallen, was bei der Geringfügigkeit des
vorgeworfenen Delikts und der Vorstrafen zu verneinen sei.
3.
3.1
Die
Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO). Ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person führt
nach Art. 228 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 bis
5.
StPO zur gerichtlichen Haftprüfung. Das Haftentlassungsgesuch wäre
gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vorlägen.
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom
29.
Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ob die Justizbehörden somit
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2
S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).
Als dringender
und für die Untersuchungshaft relevanter Tatverdacht wurde dem Beschwerdeführer
bei der Haftanordnung Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, wobei er mit
dem Mitbeschuldigten seit geraumer Zeit dem Handel mit Marihuana nachgegangen
sei und dieses in unbestimmter Menge an verschiedene Abnehmer verkauft habe
(Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2021 S. 2;
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2021 S. 3). Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Stellungnahme vom 6. April
2021.
S. 3) besteht überdies der dringende Verdacht gewerbsmässiger
Tatbegehung.
Der
Beschwerdeführer wurde von einem verdeckten Fahnder bei der Übergabe von Drogen
gestellt. Konkret wird ihm vorgeworfen, zusammen mit einem Mitbeschuldigten am
27.
Januar 2021 dem Scheinkäufer «VF 308» insgesamt 172 g Marihuana
(Bruttogewicht) zum Preis von CHF 1’000.– verkauft zu haben. Der
Beschwerdeführer hat dazu die Aussagen verweigert. Der Mitbeschuldigte gab an,
den Beschwerdeführer zwar nach Zürich gefahren, aber von der Übergabe nichts
mitbekommen zu haben (act. 5 Ordner 1, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
30.
Januar 2021). Aus dem Bericht des verdeckten Fahnders ergibt sich jedoch klar,
dass das Paket übergeben und bezahlt wurde (vgl. Einsatzbericht vom 28. Januar
2021.
über die verdeckte Fahndung). Damit ist zunächst der Tatverdacht einer Widerhandlung
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;
SR 812.121) gegeben. Sodann ergibt sich aus dem Chatverlauf, mit dem das
Geschäft zwischen dem Beschwerdeführer («Biggie») und dem Scheinkäufer angebahnt
wurde, dass «Biggie» durchaus noch mehr hätte liefern können («so viel wie Du
willsch»), wobei er auch sagte, dass er «noch nie soweit gefahren sei, um
jemandem etwas zu liefern». Das nächste Mal solle der Abnehmer doch nach Basel
kommen. Auch bezüglich Art bzw. Verarbeitung des Marihuanas scheint eine
gewisse Auswahl möglich gewesen zu sein («Würd dir Amenzia au goh? Oder
unbedingt Gorilla glue?»). Die für diesen Chatverlauf sowie die Telefonate mit
dem Kunden verwendeten Mobiltelefone wurden beim Beschwerdeführer
sichergestellt und dieser gab auch an, dass sie ihm gehören (erste Einvernahme
vom 28. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich). Damit bestehen entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers genügend Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer eben nicht nur einmal eine einzige Lieferung von
Betäubungsmitteln an einen einzigen Abnehmer ausgeliefert hat, sondern schon
seit geraumer Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig und in der Lage ist, innert
kurzer Zeit grössere Mengen Marihuana auszuliefern. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte
vor, die den Verdacht der gewerbsmässigen Begehungsweise begründen. Überdies nennt
der Beschwerdeführer keine andere Erwerbstätigkeit und bringt – gemäss seinen
Eintragungen im Strafregister – schon Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel mit.
Dass weitere Einzelheiten im Verlaufe der Untersuchung noch ermittelt werden
müssen, liegt nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aussagen
verweigert. Insgesamt ergibt sich, dass sich der Tatverdacht nicht nur auf das
Einzelgeschäft vom 27. Januar 2021, sondern auf gewerbsmässig begangenen Betäubungsmittelhandel
– und daher auf ein Verbrechen – erstreckt. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die mengenmässige Qualifikation beim
Handel mit Cannabis nicht erfüllt werden kann (BGE 120 IV 256 E. 2;
117.
IV 314 E. 2).
3.3
Als
besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft zunächst Kollusionsgefahr.
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2
S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
Fest steht, dass
beim Beschwerdeführer diverse Schlüssel beschlagnahmt wurden, welche nicht alle
zugeordnet werden konnten (Abklärungen der Kriminalpolizei vom 18. Februar 2021
in den Verfahrensakten, Ordner 1). Der Beschwerdeführer verweigert auch hierzu
sämtliche Aussagen (vgl. Einvernahme vom 18. Februar 2021). Ähnlich verhält es
sich mit den Angaben zu den beiden beschlagnahmten Mobiltelefonen des
Beschwerdeführers. Zwar hat die Verteidigerin auf Anfrage der
Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 12. Februar 2021 mitgeteilt, dass an der
Siegelung der beschlagnahmten Mobiltelefone nicht festgehalten werde.
Allerdings hat der Beschwerdeführer die Codes zum Entsperren der beiden
Mobiltelefone nicht angegeben. Entsprechend ist die Öffnung bisher nur bei
einem der Telefone gelungen. Das andere Telefon konnte noch nicht entsperrt
werden. In Bezug auf dieses Telefon besteht die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit allfällige Daten, welche sich möglicherweise in
der Cloud befinden, löscht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
begründet dies Kollusionsgefahr jedenfalls bis zum Abschluss des
Entsiegelungsverfahrens (BGer 1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2).
Die vorliegende Situation des gesperrten Mobiltelefons ist mit jener einer Siegelung
vergleichbar. Die zu erwartenden Daten versprechen angesichts der
Geschäftspraktiken des Beschwerdeführers, der den Betäubungsmittelverkauf über
das Mobiltelefon anbahnte, wichtige ermittlungsrelevante Erkenntnisse. So
besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit noch nicht
ermittelte Kunden und Lieferanten beeinflusst. Gemäss der zitierten
Rechtsprechung hat die Vorinstanz daher zu Recht Kollusionsgefahr angenommen.
Was die
beschlagnahmten Schlüssel angeht, ist es nach den zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft beim vorliegenden Tathintergrund plausibel, dass die
Schlüssel zu Räumlichkeiten passen, welche Bezug zur dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delinquenz haben, was der Grund für seine Verweigerung der
Aussagen sein könnte. Dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen
sind, leuchtet ebenfalls ein. Wie auch beim PIN-Code der Mobiltelefone steht es
dem Beschwerdeführer frei, Angaben zu verweigern, die die Ermittlungen abkürzen
würden. Er hat aber hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungen Zeit in
Anspruch nehmen und unterdessen vor Kollusionshandlungen geschützt werden
müssen. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht – entgegen der Ansicht der
Verteidigung – nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer,
sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der Wahrheitsfindung
im Rahmen der Strafuntersuchung. Taugliche Ersatzmassnahmen, welche die
Kollusionsgefahr bannen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
3.4
Als
weiteren besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft Fortsetzungsgefahr.
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt
ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention
an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,
genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai
2017.
E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt
sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens
muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche
Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft
zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen
ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum
Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen,
BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
Gemäss
Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 je
wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 1 lit. c (Veräussern), d (Besitz) und g (Anstaltentreffen)
verurteilt worden. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten wurden in den
Jahren 2016 bis 2018 begangen. Die beiden Strafbefehle wurden ihm am 6. Januar
2020.
und am 11. Februar 2020 eröffnet. Trotz hängiger Strafverfahren und der
Warnwirkung des ersten, bereits eröffneten Strafbefehls, führte der
Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel weiter und wurde anlässlich des
Handels vom 27. Januar 2021 in flagranti überführt. Weiter fällt auf, dass der
Beschwerdeführer auch noch weitere Vorstrafen aufweist: Er wurde seit 2014
insgesamt siebenmal verurteilt, unter anderem wegen Diebstahl, Vergehen gegen
das Waffengesetz, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch und grober Verletzung der
Verkehrsregeln. Dies zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Auch wenn, wie bereits erwähnt, berücksichtigt wird,
dass mit dem Handel von Cannabis nach der Rechtsprechung keine
Gesundheitsgefährdung «vieler Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG anzunehmen ist (hiervor E. 3.2), so muss sein bisheriges
Verhalten doch als erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Personen im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. So sind nicht nur
aufgrund des vorgeworfenen Handels mit Marihuana, sondern auch aufgrund der
Vorstrafen (Waffen, Tätlichkeiten, Strassenverkehr) erhebliche Gefährdungen der
körperlichen Integrität anderer Personen zu befürchten. Die Annahme von
Fortsetzungsgefahr erweist sich daher als begründet.
3.5
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung der Freiheit und
den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange fortzuführen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO;
BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2021 in Haft. Ob die Haft
Dispositiv
verlängert wird oder nicht, ist demnächst in einem allfälligen
Haftverlängerungsverfahren nach Art. 227 Abs. 1 StPO zu entscheiden.
Vorliegend ist die Frage massgeblich, ob das Haftentlassungsgesuch zu einer
sofortigen Haftentlassung hätte führen müssen. Der Beschwerdeführer befindet
sich seit bald 3 Monaten im strafprozessualen Freiheitsentzug. Für den
gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist im Falle einer Verurteilung eine Strafe
zu erwarten, die deutlich über 3 Monaten liegt. Zudem ist daran zu erinnern,
dass gegen den Berufungskläger weitere Deliktsvorwürfe erhoben werden,
namentlich, dass er in mutmasslich unberechtigter Weise ein Covid-Darlehen in
der Höhe einer halben Million Franken erhältlich gemacht habe. Auch dieser
Vorwurf ist in den Verfahrensakten belegt (vgl. Ordner 3 des entsprechenden
Verfahrens; Information der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für
Polizei vom 24. Juni 2020 und dazu die Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 12. November 2020). Im Fall eines entsprechenden Schuldspruchs wird
die mutmassliche Straferwartung noch höher ausfallen. Insgesamt erweist sich
die bisherige Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die
Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
4.2 Die
amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen,
wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 5 Stunden angemessen erscheinen.
Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Bei dieser Schätzung wird
berücksichtigt, dass die amtliche Verteidigung Kenntnisse aus dem
Strafverfahren (Abfassung des Haftentlassungsgesuchs) im Beschwerdeverfahren
nochmals verwerten konnte.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).