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Entscheid

HB.2021.10

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

22. April 2021Deutsch19 min

1. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.10

ENTSCHEID

vom 22.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

dieser substituiert durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. März 2021

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Er

wurde am 27. Januar 2021 in Dietikon (Kanton Zürich) festgenommen, als er einem

polizeilichen Scheinkäufer ca. 172 Gramm Marihuana (brutto) zum Preis von

CHF 1’000.– veräusserte. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 30. Januar 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Februar 2021

wurde er vom Kanton Zürich nach Basel überführt.

Mit Eingabe vom

1. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger [...]

und dessen Substitutin [...], an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und stellte

ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. März 2021 abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2021,

welche der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht erhoben hat. Er beantragt,

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei für bundesrechtswidrig zu

erklären und kostenfällig aufzuheben. Entsprechend sei der Beschwerdeführer

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im Falle eines

Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung des Replikrechts

beantragt.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich dazu am 6. April 2021 vernehmen lassen und

beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält

mit Replik vom 20. April 2021 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Abweisung des Haftentlassungs­gesuchs damit

begründet, dass neben dringendem Tatverdacht auch Kollusions- und

Fortsetzungsgefahr gegeben seien. Es hat erwogen, gegen den Beschwerdeführer

seien aktuell vier Verfahren hängig. Bei den ersten drei (Betrug und

Urkundenfälschung, SVG-Widerhandlung bzw. Fahren ohne gültigen Fahrausweis

sowie Covid-Kreditbetrug) sei der dringende Tatverdacht aufgrund der bisher

durchgeführten Ermittlungen gegeben. Beim vierten, vom Kanton Zürich übernommenen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, beruhe der

Tatverdacht auf den Umständen der Kontrolle und Festnahme in Dietikon am 27.

Januar 2021 sowie dem Bericht des verdeckten Fahnders. Kollusionsgefahr liege

lediglich beim Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

vor. Dort sei sie jedoch unverändert, insbesondere, weil die

Mobiltelefonverbindungen des Beschwerdeführers noch nicht ausgewertet seien und

zu befürchten sei, dass er in Freiheit auf die so zu ermittelnden Kontaktpersonen

einwirken würde. Auch die Fortsetzungsgefahr bestehe im Hinblick auf die

Betäubungsmitteldelikte nach wie vor. Die Haft sei zudem immer noch

verhältnismässig.

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe kein dringender Tatverdacht hinsichtlich

des Betäubungsmitteldeliktes und nur dieses sei relevant, weil das

Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die anderen Delikte keinen Haftgrund

bejahe. Die Voraussetzungen des Tatverdachts seien in Bezug auf eine

qualifizierte Widerhandlung nicht gegeben, da es sich entgegen den Behauptungen

im Polizeirapport nicht habe erhärten lassen, dass der Beschwerdeführer Teil

einer Organisation sei, welche zu grossen Mengen von Betäubungsmitteln Zugang

habe, oder dass er selbst seit längerer Zeit Handel mit Marihuana betreibe.

Gemäss dem Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vom 28. Januar 2021 sei

lediglich der dringende Tatverdacht des Verkaufs von 100 Gramm Marihuana

erstellt. Die weitergehenden Vorwürfe gemäss Polizeirapport vom 27. Januar 2021

fänden in den Akten und im Einsatzbericht des verdeckten Fahnders keine Stütze.

In Bezug auf die Kollusionsgefahr sei festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B____,

welcher zeitgleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden sei, bereits

seit Wochen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Vorinstanz

führe zwar aus, dass die Entlassung des Fahrers nicht automatisch zur

Entlassung des Beschwerdeführers führe. Die Rollenverteilung zwischen den

beiden sei jedoch nicht klar und es sei insbesondere ungeklärt, ob B____ nur

der Fahrer gewesen sei. Ferner sei zu konstatieren, dass die Vorinstanz nur von

einer allfälligen und nicht von einer konkreten Einwirkung auf die Beweislage

durch den Beschwerdeführer ausgehe. Gemäss Rechtsprechung genüge die

theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, indessen

jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr

konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.

Schliesslich dürfe nicht verkannt werden, dass der dringende Tatverdacht sich

auf den Ermittlungsbericht des verdeckten Fahnders stütze. Eine Kollusion mit

einem Polizisten sei natürlich nicht möglich, weshalb bezüglich des

Hauptbeweismittels eine Beeinflussung ebenfalls nicht in Frage kommen könne. Bezüglich

der Fortsetzungsgefahr seien ernsthafte Befürchtungen vorauszusetzen, dass

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden.

Dies liege hier alles nicht vor. Ohnehin sei zweifelhaft, ob Delikte, welche

sich nicht gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität richten, eine

erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen könnten, wie es das

Gesetz für die Annahme von Fortsetzungsgefahr verlange.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer

anerkenne den dringenden Tatverdacht bezüglich einfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Dies genüge für die Annahme des Tatverdachts, da ein

dafür ein Vergehen ausreichend sei und kein Verbrechen gefordert werde. Überdies

bestehe der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Tatbegehung, da der

Beschwerdeführer eine Bestellnummer betrieben habe und gemäss seinen Angaben im

Gespräch mit dem verdeckten Ermittler in der Lage gewesen sei, namhafte Mengen

und verschiedene hochpotente Sorten von Marihuana zu liefern. Zur

Kollusionsgefahr führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer

Angaben zu beschlagnahmten Schlüsseln verweigere. Dasselbe gelte für Angaben zu

den Mobiltelefonen inkl. Bekanntgabe des Entsperrcodes. Zudem verfüge der

Beschwerdeführer über enge Kontakte zu Lieferanten und einen grossen

Klientenstamm. Absprachen mit diesem Personenkreis seien mehr als

wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall sei es erst bei einem von zwei

sichergestellten Mobiltelefonen gelungen, den Datenzugang zu bewerkstelligen.

Die Öffnung des zweiten Telefons werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis

dahin bestehe gegenüber allen darauf gespeicherten Kontakten, Chatpartnern,

Zulieferern und Mittätern akute Kollusionsgefahr. Zur Fortsetzungsgefahr macht

die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer sei von 2014 bis 2020

insgesamt siebenmal verurteilt worden, davon zweimal wegen

Betäubungsmitteldelikten, und habe dennoch weiterdelinquiert. Es sei in Lehre

und Rechtsprechung klar, dass sich die Fortsetzungsgefahr auf «Verbrechen und

schwere Vergehen» beziehe.

2.4

Replicando

führt die Verteidigung aus, dass der Verdacht eines blossen Vergehens nicht

ausreiche, um die fast dreimonatige Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Es gebe

keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbrechens in Form der gewerbsmässigen

Tatbegehung. Die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers dürfe nicht zu

seinen Lasten gewertet werden. Mit der Entlassung des Mitbeschuldigten sei eine

allfällige Kollusion bereits erfolgt, weshalb eine Kollusion durch den

Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. Schliesslich müsse die

Rückfallprognose «sehr ungünstig» ausfallen, was bei der Geringfügigkeit des

vorgeworfenen Delikts und der Vorstrafen zu verneinen sei.

3.

3.1

Die

Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197

Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO). Ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person führt

nach Art. 228 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 2 bis

5.

StPO zur gerichtlichen Haftprüfung. Das Haftentlassungsgesuch wäre

gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vorlägen.

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen

(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom

29.

Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ob die Justizbehörden somit

das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2

S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).

Als dringender

und für die Untersuchungshaft relevanter Tatverdacht wurde dem Beschwerdeführer

bei der Haftanordnung Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, wobei er mit

dem Mitbeschuldigten seit geraumer Zeit dem Handel mit Marihuana nachgegangen

sei und dieses in unbestimmter Menge an verschiedene Abnehmer verkauft habe

(Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2021 S. 2;

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2021 S. 3). Nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Stellungnahme vom 6. April

2021.

S. 3) besteht überdies der dringende Verdacht gewerbsmässiger

Tatbegehung.

Der

Beschwerdeführer wurde von einem verdeckten Fahnder bei der Übergabe von Drogen

gestellt. Konkret wird ihm vorgeworfen, zusammen mit einem Mitbeschuldigten am

27.

Januar 2021 dem Scheinkäufer «VF 308» insgesamt 172 g Marihuana

(Bruttogewicht) zum Preis von CHF 1’000.– verkauft zu haben. Der

Beschwerdeführer hat dazu die Aussagen verweigert. Der Mitbeschuldigte gab an,

den Beschwerdeführer zwar nach Zürich gefahren, aber von der Übergabe nichts

mitbekommen zu haben (act. 5 Ordner 1, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

30.

Januar 2021). Aus dem Bericht des verdeckten Fahnders ergibt sich jedoch klar,

dass das Paket übergeben und bezahlt wurde (vgl. Einsatzbericht vom 28. Januar

2021.

über die verdeckte Fahndung). Damit ist zunächst der Tatverdacht einer Widerhandlung

nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;

SR 812.121) gegeben. Sodann ergibt sich aus dem Chatverlauf, mit dem das

Geschäft zwischen dem Beschwerdeführer («Biggie») und dem Scheinkäufer angebahnt

wurde, dass «Biggie» durchaus noch mehr hätte liefern können («so viel wie Du

willsch»), wobei er auch sagte, dass er «noch nie soweit gefahren sei, um

jemandem etwas zu liefern». Das nächste Mal solle der Abnehmer doch nach Basel

kommen. Auch bezüglich Art bzw. Verarbeitung des Marihuanas scheint eine

gewisse Auswahl möglich gewesen zu sein («Würd dir Amenzia au goh? Oder

unbedingt Gorilla glue?»). Die für diesen Chatverlauf sowie die Telefonate mit

dem Kunden verwendeten Mobiltelefone wurden beim Beschwerdeführer

sichergestellt und dieser gab auch an, dass sie ihm gehören (erste Einvernahme

vom 28. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich). Damit bestehen entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers genügend Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer eben nicht nur einmal eine einzige Lieferung von

Betäubungsmitteln an einen einzigen Abnehmer ausgeliefert hat, sondern schon

seit geraumer Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig und in der Lage ist, innert

kurzer Zeit grössere Mengen Marihuana auszuliefern. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte

vor, die den Verdacht der gewerbsmässigen Begehungsweise begründen. Überdies nennt

der Beschwerdeführer keine andere Erwerbstätigkeit und bringt – gemäss seinen

Eintragungen im Strafregister – schon Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel mit.

Dass weitere Einzelheiten im Verlaufe der Untersuchung noch ermittelt werden

müssen, liegt nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aussagen

verweigert. Insgesamt ergibt sich, dass sich der Tatverdacht nicht nur auf das

Einzelgeschäft vom 27. Januar 2021, sondern auf gewerbsmässig begangenen Betäubungsmittelhandel

– und daher auf ein Verbrechen – erstreckt. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die mengenmässige Qualifikation beim

Handel mit Cannabis nicht erfüllt werden kann (BGE 120 IV 256 E. 2;

117.

IV 314 E. 2).

3.3

Als

besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft zunächst Kollusionsgefahr.

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2

S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

Fest steht, dass

beim Beschwerdeführer diverse Schlüssel beschlagnahmt wurden, welche nicht alle

zugeordnet werden konnten (Abklärungen der Kriminalpolizei vom 18. Februar 2021

in den Verfahrensakten, Ordner 1). Der Beschwerdeführer verweigert auch hierzu

sämtliche Aussagen (vgl. Einvernahme vom 18. Februar 2021). Ähnlich verhält es

sich mit den Angaben zu den beiden beschlagnahmten Mobiltelefonen des

Beschwerdeführers. Zwar hat die Verteidigerin auf Anfrage der

Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 12. Februar 2021 mitgeteilt, dass an der

Siegelung der beschlagnahmten Mobiltelefone nicht festgehalten werde.

Allerdings hat der Beschwerdeführer die Codes zum Entsperren der beiden

Mobiltelefone nicht angegeben. Entsprechend ist die Öffnung bisher nur bei

einem der Telefone gelungen. Das andere Telefon konnte noch nicht entsperrt

werden. In Bezug auf dieses Telefon besteht die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer in Freiheit allfällige Daten, welche sich möglicherweise in

der Cloud befinden, löscht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

begründet dies Kollusionsgefahr jedenfalls bis zum Abschluss des

Entsiegelungsverfahrens (BGer 1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2).

Die vorliegende Situation des gesperrten Mobiltelefons ist mit jener einer Siegelung

vergleichbar. Die zu erwartenden Daten versprechen angesichts der

Geschäftspraktiken des Beschwerdeführers, der den Betäubungsmittelverkauf über

das Mobiltelefon anbahnte, wichtige ermittlungsrelevante Erkenntnisse. So

besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit noch nicht

ermittelte Kunden und Lieferanten beeinflusst. Gemäss der zitierten

Rechtsprechung hat die Vorinstanz daher zu Recht Kollusionsgefahr angenommen.

Was die

beschlagnahmten Schlüssel angeht, ist es nach den zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft beim vorliegenden Tathintergrund plausibel, dass die

Schlüssel zu Räumlichkeiten passen, welche Bezug zur dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Delinquenz haben, was der Grund für seine Verweigerung der

Aussagen sein könnte. Dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen

sind, leuchtet ebenfalls ein. Wie auch beim PIN-Code der Mobiltelefone steht es

dem Beschwerdeführer frei, Angaben zu verweigern, die die Ermittlungen abkürzen

würden. Er hat aber hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungen Zeit in

Anspruch nehmen und unterdessen vor Kollusionshandlungen geschützt werden

müssen. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht – entgegen der Ansicht der

Verteidigung – nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer,

sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der Wahrheitsfindung

im Rahmen der Strafuntersuchung. Taugliche Ersatzmassnahmen, welche die

Kollusionsgefahr bannen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

3.4

Als

weiteren besonderen Haftgrund nennt die Staatsanwaltschaft Fortsetzungsgefahr.

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt

ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention

an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84

E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach

der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch

dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich

der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer

erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,

genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai

2017.

E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das

Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt

sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens

muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer

erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche

Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft

zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen

ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum

Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen,

BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

Gemäss

Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 je

wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19

Abs. 1 lit. c (Veräussern), d (Besitz) und g (Anstaltentreffen)

verurteilt worden. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten wurden in den

Jahren 2016 bis 2018 begangen. Die beiden Strafbefehle wurden ihm am 6. Januar

2020.

und am 11. Februar 2020 eröffnet. Trotz hängiger Strafverfahren und der

Warnwirkung des ersten, bereits eröffneten Strafbefehls, führte der

Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel weiter und wurde anlässlich des

Handels vom 27. Januar 2021 in flagranti überführt. Weiter fällt auf, dass der

Beschwerdeführer auch noch weitere Vorstrafen aufweist: Er wurde seit 2014

insgesamt siebenmal verurteilt, unter anderem wegen Diebstahl, Vergehen gegen

das Waffengesetz, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch und grober Verletzung der

Verkehrsregeln. Dies zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Auch wenn, wie bereits erwähnt, berücksichtigt wird,

dass mit dem Handel von Cannabis nach der Rechtsprechung keine

Gesundheitsgefährdung «vieler Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG anzunehmen ist (hiervor E. 3.2), so muss sein bisheriges

Verhalten doch als erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Personen im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. So sind nicht nur

aufgrund des vorgeworfenen Handels mit Marihuana, sondern auch aufgrund der

Vorstrafen (Waffen, Tätlichkeiten, Strassenverkehr) erhebliche Gefährdungen der

körperlichen Integrität anderer Personen zu befürchten. Die Annahme von

Fortsetzungsgefahr erweist sich daher als begründet.

3.5

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung der Freiheit und

den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzuführen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO;

BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2021 in Haft. Ob die Haft

Dispositiv

verlängert wird oder nicht, ist demnächst in einem allfälligen

Haftverlängerungsverfahren nach Art. 227 Abs. 1 StPO zu entscheiden.

Vorliegend ist die Frage massgeblich, ob das Haftentlassungsgesuch zu einer

sofortigen Haftentlassung hätte führen müssen. Der Beschwerdeführer befindet

sich seit bald 3 Monaten im strafprozessualen Freiheitsentzug. Für den

gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist im Falle einer Verurteilung eine Strafe

zu erwarten, die deutlich über 3 Monaten liegt. Zudem ist daran zu erinnern,

dass gegen den Berufungskläger weitere Deliktsvorwürfe erhoben werden,

namentlich, dass er in mutmasslich unberechtigter Weise ein Covid-Darlehen in

der Höhe einer halben Million Franken erhältlich gemacht habe. Auch dieser

Vorwurf ist in den Verfahrensakten belegt (vgl. Ordner 3 des entsprechenden

Verfahrens; Information der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für

Polizei vom 24. Juni 2020 und dazu die Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 12. November 2020). Im Fall eines entsprechenden Schuldspruchs wird

die mutmassliche Straferwartung noch höher ausfallen. Insgesamt erweist sich

die bisherige Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die

Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

4.2 Die

amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen,

wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 5 Stunden angemessen erscheinen.

Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Bei dieser Schätzung wird

berücksichtigt, dass die amtliche Verteidigung Kenntnisse aus dem

Strafverfahren (Abfassung des Haftentlassungsgesuchs) im Beschwerdeverfahren

nochmals verwerten konnte.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerde­verfahren ein Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).