HB.2021.11
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20. Mai 2021
21. Mai 2021Deutsch16 min
Verdachts auf Beteiligung am Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.11
ENTSCHEID
vom 21.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] 2004
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 20. Mai 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den [...] 2004 geborenen A____
(Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch),
Raufhandels, Diebstahls (Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 31. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen
Verdachts auf Beteiligung am Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung
in Untersuchungshaft genommen. Ihm wird vorgeworfen, er sei auf den damals
24-jährigen B____ losgegangen. Es sei zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung
gekommen, in deren Verlauf beide ein Taschenmesser eingesetzt und sich
gegenseitig verletzt hätten. Der Beschwerdeführer gestand ein, den andern mit
einem Messer verletzt zu haben.
Trotz der
Schwere dieser Tatvorwürfe wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021, 15.00
Uhr, vom Jugendanwalt aus der Haft entlassen. Anschliessend an diese Entlassung
wurde das Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 (15
Tage Freiheitsentzug abzüglich 2 Tage vorläufige Festnahme) angeordnet. Unter
diesem Titel verblieb der Beschwerdeführer vom 5. bis zum 18. Februar 2021 im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.
Am 10. April
2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in Haft genommen. Ihm wird vorgeworfen,
einen älteren Mann von hinten angegangen zu haben, um ihn zu bestehlen.
Aufgrund der Beobachtung von Passanten wurde der Beschwerdeführer am Tatort festgenommen.
Er wird zudem beschuldigt, anlässlich dieser zwei Polizisten beschimpft zu
haben.
Mit Blick auf
die gerichtliche Verlängerung der Untersuchungshaft nach 7 Tagen (Art. 27
Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1]) machte die
Jugendanwaltschaft mit Haftantrag vom 18. April 2021 (Akten S. 82) den
dringenden Verdacht betreffend schwere Körperverletzung, Raufhandel, Diebstahl
(Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geltend. Zudem bestehe
Flucht- und Fortsetzungsgefahr.
Mit Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021 wurde die
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von einem Monat bis zum 20. Mai
2021 verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte u.a. den Tatverdacht der
versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte und des versuchten Diebstahls. Es nahm bezüglich Gewaltdelikte
«erhebliche» Fortsetzungsgefahr an und verwies namentlich auf den Tabletten-
und Kokainkonsum des Beschwerdeführers. Es bejahte Fortsetzungsgefahr auch
hinsichtlich der Vermögensdelikte. Aufgrund der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers schloss das Gericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.
Mit Beschwerde
vom 22. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine sofortige
kostenfällige Freilassung, eventualiter eine geeignete und verhältnismässige
Ersatzmassnahme anzuordnen. Er beantragt überdies eine persönliche Anhörung
durch das Beschwerdegericht. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft,
die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten
Frist keine Replik eingereicht. Bei laufendem Haftbeschwerdeverfahren hat die
Jugendanwaltschaft mit Mitteilung vom 28. April 2021 den Abschluss der
Untersuchung angekündigt. Die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft wurden in
elektronischer Form beigezogen. Sie werden nach den Seitenzahlen der PDF-Datei
zitiert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27
Abs. 2 und 5 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt
(Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 396 StPO) ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG
257.500] i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde
ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen
Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben den Akten entnehmen
lassen, besteht kein Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390
Abs. 5 StPO anzusetzen.
1.2
Zur
Beurteilung einer Beschwerde bedarf es indessen auch eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die mit
der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftdauer bis zum 20. Mai 2021
zwischenzeitlich abgelaufen. Damit ist das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1
S. 24 f.; AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 und
BGer 1B_204/2016 vom 22. Juli 2016).
Ergibt sich die
Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens,
werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch
(BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015. 112 vom
17.
November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
2.
2.1
Der
Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei betreuungsbedürftig und
möchte eine Ausbildung abschliessen. Es mangle an guten Sozialkontakten und an
einer geordneten Tagesstruktur. Er verfüge über eine gute Fähigkeit zur
Selbstreflexion. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 1. Februar 2021 nur
5.
Tage in Untersuchungshaft genommen und dann wieder entlassen worden. Die
Wiederaufnahme der Untersuchungshaft vom 10. April 2021 sei eine Nachbesserung
aus eher geringfügigem Anlass. Im Jugendstrafrecht stehe das Bedürfnis nach
Erziehung und Schutz des jugendlichen Rechtsbrechers im Vordergrund.
Untersuchungshaft sei nur in Ausnahmefällen als «ultima ratio» anzuordnen. Der
Beschwerdeführer habe sich im Gespräch mit dem Verteidiger bereit erklärt,
einen Aufenthalt in einer Jugenderziehungsanstalt zu absolvieren.
2.2
Die
Jugendanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren
Monaten im Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie (ZSP) Basel, weil er
am vorherigen Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber nicht mehr tragbar
gewesen sei. Aufgrund von Abwesenheiten und seines regelmässigen Konsums von
Benzodiazepinen, sei er nicht in der Lage, die Tagesstruktur zuverlässig
wahrzunehmen. Nach der Messerstecherei vom 31. Januar 2021 sei der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Damals sei die Verfahrensdauer schwer absehbar gewesen, so die Haft mit Blick
auf die Verhältnismässigkeit und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot
beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bisher 10 Mal rechtskräftig wegen
Vermögensdelikten verurteilt worden, unter anderem wegen Taschendiebstählen.
Bei den Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeige sich
sein Gewaltpotential, das sich bisher mehrheitlich gegenüber Polizeibeamtinnen
und -beamte gerichtet habe. Vom Beschwerdeführer seien in einem offenen Setting
weitere Gewalt- und Vermögensdelikte zu erwarten. Es sei somit ein
geschlossener Rahmen im Sinne einer Untersuchungshaft angezeigt und
Ersatzmassnahmen abzulehnen.
3.
3.1
Die
Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von
möglichen (milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen,
und hat deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein
(Art. 27 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2).
Fortsetzungsgefahr (gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft
zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71
E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die
Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende
Delikte beziehen (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen:
BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f.
mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).
3.2
Zurzeit
sind folgende Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft hängig, bezüglich derer
vom Jugendanwalt mit Mitteilungen vom 22. und 23. April 2021 der Abschluss der
Untersuchung angekündet worden ist (Akten S. 145 f., 755 ff.):
-
Versuchter Diebstahl aus Fahrzeug (begangen am 30. November 2020 in
Zunzgen) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren
führt der Kanton Basel-Landschaft. In dieser Sache befand sich der
Beschwerdeführer kurz im Polizeigewahrsam.
-
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30. Januar
2021.
in Basel.
-
Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer
anlässlich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 in Basel. In diesem Verfahren
verlangt der Opfervertreter, dass Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
erhoben wird.
-
Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen im Anschluss an die
Messerstecherei vom 31. Januar 2021 in Basel.
-
bWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. Januar
2021.
in Basel. Konkret geht es um den Besitz der rezeptpflichtigen, auch als
Rauschmittel einsetzbaren Medikamente Lyrica und Rivotril.
Nach dem Vorfall
vom 31. Januar 2021 befand sich der Beschwerdeführer 6 Tage in
Untersuchungshaft und musste danach aus einem anderen Grund weitere 13 Tage
Freiheitsentzug absitzen (Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23.
Dezember 2020). Am 18. Februar 2021 wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Am
10.
April 2021 kam es bereits zum nächsten strafrechtlich relevanten Vorgang.
Um 23.15 Uhr verlangte der Beschwerdeführer an der Ochsengasse 19 von
einem Mann (Jahrgang 1951) Geld. Als dieser ihm nichts geben wollte, legte der
Beschwerdeführer den Arm um die Schulter des Mannes und versuchte aus dessen
Umhängetasche das Portemonnaie zu behändigen. Da der Geschädigte ihn wegstiess,
laut anschrie und es relativ viele Leute beim Tatort hatte, liess er wieder von
ihm ab und es blieb beim Versuch (Polizeirapport vom 11. April 2021 S. 1,
4.
= Akten S. 695, 698). Gemäss den Aussagen des Geschädigten, die durch
einen Dolmetscher aus dem Italienischen übersetzt wurden, handelte es sich um
einen plötzlichen Angriff von hinten. Ein Unbekannter habe ihm den Arm um den
Hals gelegt und fest zugedrückt (Einvernahme vom 28. April 2021 S. 2-4 =
Akten S. 716-718). Von Passanten, die dem Mann zu Hilfe eilten, wurde
unverzüglich die Polizei verständigt. Wenige Minuten später konnte der
Beschwerdeführer an der Greifengasse festgenommen werden. Bei der Festnahme
beschimpfte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten mit «Sibbi»
(arabisch abschätzig für Penis) und mit Rassisten. Diese haben Strafantrag
wegen Beschimpfung gestellt. Aufgrund des neuesten Vorfalles wurde der
Beschwerdeführer um 23.15 Uhr wieder vorläufig festgenommen.
3.3
Die
Verteidigung räumt ein, dass ein Tatverdacht betreffend versuchte
Körperverletzung vorliege und ein Tatverdacht betreffend versuchten Diebstahl
zumindest nicht völlig auszuschliessen sei. Die Verknüpfung der beiden Vorwürfe
sei jedoch problematisch, da die Untersuchungshaft im Anschluss an den ersten
Vorfall nur 5 Tage gedauert habe und nicht verlängert worden sei (Beschwerde
S. 3, 6).
Der Tatverdacht
der versuchten schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem Polizeirapport vom
31.
Januar 2021 (Akten S. 199), den Aussagen des Verletzten B____ (Akten
S. 262) und den Aussagen des Beschwerdeführers (Akten S. 271, 364).
Die Verletzungen des Beschwerdeführers und B____s wurden je mit rechtsmedizinischen
Gutachten abgeklärt (Akten S. 447, 457). Bei letzterem wurde eine
klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung von 4 cm festgestellt, die unterhalb
des linken Auges verläuft (Akten S. 462, 464). Der Beschwerdeführer
bestreitet diesen Vorwurf nicht.
Der später
dazugekommene Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls ergibt sich aus dem
Polizeirapport vom 11. April 2021 (Akten S. 695), der förmlichen Befragung
des Geschädigten vom 28. April 2021 (Akten S. 715) und eines Augenzeugen,
der den Vorgang beobachtet und den Beschwerdeführer als Täter vor Ort
bezeichnet hatte (Akten S. 723, 726). Der Beschwerdeführer wurde am Tatort
festgenommen, bestritt aber die Tat (Einvernahme vom 12. April 2021, Akten S. 706 f.).
Aufgrund der polizeilich beschriebenen Anhaltesituation und der Beobachtungen
der vor Ort anwesenden Personen bestehen auch insoweit genügend konkrete
Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer.
Ein Entscheid betreffend
Anordnung, Verlängerung oder Entlassung aus der Haft bezieht sich auf die
Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids. Massgeblich ist vorliegend der Stand vom
20.
April 2021, als die angefochtene Verfügung erging. Von diesem Zeitpunkt aus
betrachtet erscheint die Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Untersuchungshaft vom 5. Februar 2021 als übereilt. Dieser Entscheid wurde,
soweit ersichtlich, nicht schriftlich begründet, so dass die damalige Motivlage
unklar bleibt. Aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft ergibt sich
immerhin, dass die Haftentlassung offenbar mit Blick auf die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot
erfolgt sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht
gegen den Beschwerdeführer inzwischen ausgeweitet hat: Hinzugetreten ist nun
der Vorwurf, dass er einen Unbekannten plötzlich von hinten angegangen ist, um
ihn zu bestehlen. Besonders belastend dabei ist der Vorhalt, er habe dem
Angegriffenen den Arm um den Hals gelegt und fest zugedrückt, weshalb Tendenzen
eines räuberischen Diebstahls anzunehmen sind. Dieser Vorwurf tritt neben den
vorbestehenden, weiterhin gültigen Verdacht wegen versuchter schwerer
Dispositiv
Körperverletzung, der demnächst zur Anklage gelangen wird (vgl. Schreiben der
Jugendanwaltschaft vom 22. April 2021, Akten S. 769). Ferner ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei jedem Zusammentreffen mit der
Polizei ausflippt und er gegenüber den Beamten ein äusserst aggressives
Verhalten zeigt, sei es durch Anspucken, Beschimpfen oder Aufziehen mit der
Hand. Bei dieser Ausgangslage ist es zutreffend, dem Beschwerdeführer den
dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung und des
versuchten Diebstahls zur Last zu legen.
3.4 Der
Zwangsmassnahmenrichter des Jugendgerichts erachtet den besonderen Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Massgebend ist auch hier der Zeitpunkt der
Haftbeurteilung vom 20. April 2021. Anlass war der Diebstahlsversuch, dessen
Modus operandi wie gesagt in einem plötzlichen Angriff von hinten bestand, wobei
dem Geschädigten mit dem Arm der Hals zugedrückt wurde. Dabei spielt es
durchaus eine Rolle, dass bereits mehrere Delikte, die mit Gewalt in
Zusammenhang stehen, hängig sind (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte
sowie versuchte schwere Körperverletzung, eventuell versuchte vorsätzliche
Tötung). Wie die Beilagen zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft (act. 4)
belegen, bestehen bereits mehrere Verurteilungen, weil der Beschwerdeführer die
körperliche Integrität anderer Menschen erheblich gefährdet hat. So wurde er
bereits verurteilt, weil er am 27. November 2019 im Bundesasylzentrum ein
Fenster aushängte und damit auf den Sicherheitsbeamten losging. Dann rannte er mit
geballter Faust auf einen anderen Beamten los, der ihm den Rücken zuwandte
(Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2020). Gemäss
einer weiteren Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020
gegen einen Beamten der Kantonspolizei gewalttätig, der ihn nach einem
Ladendiebstahl festnahm. Der Beschwerdeführer versuchte, diesen Beamten mit
einem Kopfstoss ins Gesicht zu treffen (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt vom 23. Dezember 2020). Schliesslich ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer mit dem später hinzugekommenen Diebstahlsversuch zu einer
Komplizierung und Verlängerung des Strafverfahrens beigetragen hat, womit ein
weiteres Merkmal für die Annahme von Fortsetzungsgefahr erfüllt ist. Insgesamt liegen
genügend Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor, so dass
die Vorinstanz zutreffend auf Fortsetzungsgefahr erkannte.
3.5 Die
Anordnung der Haft für 4 Wochen ist aufgrund der Strafe, die den
Beschwerdeführer erwartet, verhältnismässig. Wie sich aus der Vernehmlassung
der Jugendanwaltschaft ergibt, hat die Behörde bereits mildere Massnahmen
ergriffen, um den Beschwerdeführer zu stabilisieren: Er sei zunächst am
Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber, dann im ZSP (Zentrum für
Sozialpädagogik und Psychotherapie) platziert gewesen. Dort seien die
Bemühungen für die Integration in eine Tagesstruktur in der täglichen Arbeit
zentral. Die im ZSP angestellte Therapeutin besuche den Beschwerdeführer auf
der Jugendstation im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Ausserdem sei die Unterbringung
des Beschwerdeführers im ZSP schon einmal aufgehoben worden, weil er fast ein
halbes Jahr abwesend gewesen und erst aufgrund einer Ausschreibung und
Festnahme an der Grenze zurückgekehrt sei. Im bisherigen Rahmen der offenen
Unterbringung hätten sich Pädagogen und eine Psychologin bereits seit Monaten
intensiv mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
Gestützt auf
diese Darlegungen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für seine
besondere Situation als jugendlicher Asylbewerber Verständnis erfahren hat. Es
wurden verschiedene Massnahmen getroffen, die ihm Schutz bieten und ihn in
seiner Entwicklung und Erziehung unterstützen. Bei dieser Vorgeschichte, angesichts
des gravierenden Tatvorwurfs im Zusammenhang mit der Messerstecherei und der
Gefahr weiterer Gewaltdelikte erweist sich die Verhängung der Untersuchungshaft
auch unter dem Gesichtspunkt der «ultima ratio» als zulässig.
4.
Nach dem
Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wobei
die summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre. Bei diesem
Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m.
Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf die Erhebung einer
Gebühr zu verzichten.
Dem amtlichen
Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Für dessen Berechnung kann auf die massvollen Angaben des Verteidigers
abgestellt werden, so dass 4,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– sowie
Auslagen von CHF 33.30 zu entschädigen sind, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 71.85. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 25
Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gebühr erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF
33.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 71.85, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 JStPO und
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht (Jugendgericht) Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).