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Entscheid

HB.2021.11

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20. Mai 2021

21. Mai 2021Deutsch16 min

Verdachts auf Beteiligung am Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.11

ENTSCHEID

vom 21.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] 2004

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 20. Mai 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den [...] 2004 geborenen A____

(Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch),

Raufhandels, Diebstahls (Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Am 31. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen

Verdachts auf Beteiligung am Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung

in Untersuchungshaft genommen. Ihm wird vorgeworfen, er sei auf den damals

24-jährigen B____ losgegangen. Es sei zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung

gekommen, in deren Verlauf beide ein Taschenmesser eingesetzt und sich

gegenseitig verletzt hätten. Der Beschwerdeführer gestand ein, den andern mit

einem Messer verletzt zu haben.

Trotz der

Schwere dieser Tatvorwürfe wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021, 15.00

Uhr, vom Jugendanwalt aus der Haft entlassen. Anschliessend an diese Entlassung

wurde das Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 (15

Tage Freiheitsentzug abzüglich 2 Tage vorläufige Festnahme) angeordnet. Unter

diesem Titel verblieb der Beschwerdeführer vom 5. bis zum 18. Februar 2021 im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

Am 10. April

2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in Haft genommen. Ihm wird vorgeworfen,

einen älteren Mann von hinten angegangen zu haben, um ihn zu bestehlen.

Aufgrund der Beobachtung von Passanten wurde der Beschwerdeführer am Tatort festgenommen.

Er wird zudem beschuldigt, anlässlich dieser zwei Polizisten beschimpft zu

haben.

Mit Blick auf

die gerichtliche Verlängerung der Untersuchungshaft nach 7 Tagen (Art. 27

Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1]) machte die

Jugendanwaltschaft mit Haftantrag vom 18. April 2021 (Akten S. 82) den

dringenden Verdacht betreffend schwere Körperverletzung, Raufhandel, Diebstahl

(Versuch), Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geltend. Zudem bestehe

Flucht- und Fortsetzungsgefahr.

Mit Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts (Jugendgericht) vom 20. April 2021 wurde die

Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von einem Monat bis zum 20. Mai

2021 verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte u.a. den Tatverdacht der

versuchten schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte und des versuchten Diebstahls. Es nahm bezüglich Gewaltdelikte

«erhebliche» Fortsetzungsgefahr an und verwies namentlich auf den Tabletten-

und Kokainkonsum des Beschwerdeführers. Es bejahte Fortsetzungsgefahr auch

hinsichtlich der Vermögensdelikte. Aufgrund der Vorgeschichte des

Beschwerdeführers schloss das Gericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

Mit Beschwerde

vom 22. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine sofortige

kostenfällige Freilassung, eventualiter eine geeignete und verhältnismässige

Ersatzmassnahme anzuordnen. Er beantragt überdies eine persönliche Anhörung

durch das Beschwerdegericht. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft,

die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzten

Frist keine Replik eingereicht. Bei laufendem Haftbeschwerdeverfahren hat die

Jugendanwaltschaft mit Mitteilung vom 28. April 2021 den Abschluss der

Untersuchung angekündigt. Die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft wurden in

elektronischer Form beigezogen. Sie werden nach den Seitenzahlen der PDF-Datei

zitiert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über

die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27

Abs. 2 und 5 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer

ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt

(Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

(Art. 396 StPO) ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Gesetz

über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG

257.500] i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde

ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen

Verfahren zu behandeln. Da sich alle wesentlichen Angaben den Akten entnehmen

lassen, besteht kein Anlass, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 390

Abs. 5 StPO anzusetzen.

1.2

Zur

Beurteilung einer Beschwerde bedarf es indessen auch eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die mit

der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftdauer bis zum 20. Mai 2021

zwischenzeitlich abgelaufen. Damit ist das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1

S. 24 f.; AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 und

BGer 1B_204/2016 vom 22. Juli 2016).

Ergibt sich die

Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens,

werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens

auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch

(BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015. 112 vom

17.

November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 428 N 14).

2.

2.1

Der

Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei betreuungsbedürftig und

möchte eine Ausbildung abschliessen. Es mangle an guten Sozialkontakten und an

einer geordneten Tagesstruktur. Er verfüge über eine gute Fähigkeit zur

Selbstreflexion. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 1. Februar 2021 nur

5.

Tage in Untersuchungshaft genommen und dann wieder entlassen worden. Die

Wiederaufnahme der Untersuchungshaft vom 10. April 2021 sei eine Nachbesserung

aus eher geringfügigem Anlass. Im Jugendstrafrecht stehe das Bedürfnis nach

Erziehung und Schutz des jugendlichen Rechtsbrechers im Vordergrund.

Untersuchungshaft sei nur in Ausnahmefällen als «ultima ratio» anzuordnen. Der

Beschwerdeführer habe sich im Gespräch mit dem Verteidiger bereit erklärt,

einen Aufenthalt in einer Jugend­erziehungsanstalt zu absolvieren.

2.2

Die

Jugendanwaltschaft erwidert, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren

Monaten im Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie (ZSP) Basel, weil er

am vorherigen Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber nicht mehr tragbar

gewesen sei. Aufgrund von Abwesenheiten und seines regelmässigen Konsums von

Benzodiazepinen, sei er nicht in der Lage, die Tagesstruktur zuverlässig

wahrzunehmen. Nach der Messerstecherei vom 31. Januar 2021 sei der

Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

Damals sei die Verfahrensdauer schwer absehbar gewesen, so die Haft mit Blick

auf die Verhältnismässigkeit und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot

beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bisher 10 Mal rechtskräftig wegen

Vermögensdelikten verurteilt worden, unter anderem wegen Taschendiebstählen.

Bei den Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zeige sich

sein Gewaltpotential, das sich bisher mehrheitlich gegenüber Polizeibeamtinnen

und -beamte gerichtet habe. Vom Beschwerdeführer seien in einem offenen Setting

weitere Gewalt- und Vermögensdelikte zu erwarten. Es sei somit ein

geschlossener Rahmen im Sinne einer Untersuchungshaft angezeigt und

Ersatzmassnahmen abzulehnen.

3.

3.1

Die

Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht

(Art. 221 Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von

möglichen (milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen,

und hat deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein

(Art. 27 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2).

Fortsetzungsgefahr (gleichbedeutend: Wiederholungsgefahr) im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte

Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft

zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71

E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die

Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende

Delikte beziehen (BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen:

BGE 146 IV 136 E. 2; 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f.

mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2).

3.2

Zurzeit

sind folgende Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft hängig, bezüglich derer

vom Jugendanwalt mit Mitteilungen vom 22. und 23. April 2021 der Abschluss der

Untersuchung angekündet worden ist (Akten S. 145 f., 755 ff.):

-

Versuchter Diebstahl aus Fahrzeug (begangen am 30. November 2020 in

Zunzgen) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren

führt der Kanton Basel-Landschaft. In dieser Sache befand sich der

Beschwerdeführer kurz im Polizeigewahrsam.

-

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30. Januar

2021.

in Basel.

-

Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer

anlässlich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 in Basel. In diesem Verfahren

verlangt der Opfervertreter, dass Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

erhoben wird.

-

Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen im Anschluss an die

Messerstecherei vom 31. Januar 2021 in Basel.

-

bWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. Januar

2021.

in Basel. Konkret geht es um den Besitz der rezeptpflichtigen, auch als

Rauschmittel einsetzbaren Medikamente Lyrica und Rivotril.

Nach dem Vorfall

vom 31. Januar 2021 befand sich der Beschwerdeführer 6 Tage in

Untersuchungshaft und musste danach aus einem anderen Grund weitere 13 Tage

Freiheitsentzug absitzen (Vollzugsverfahren betreffend Strafbefehl vom 23.

Dezember 2020). Am 18. Februar 2021 wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Am

10.

April 2021 kam es bereits zum nächsten strafrechtlich relevanten Vorgang.

Um 23.15 Uhr verlangte der Beschwerdeführer an der Ochsengasse 19 von

einem Mann (Jahrgang 1951) Geld. Als dieser ihm nichts geben wollte, legte der

Beschwerdeführer den Arm um die Schulter des Mannes und versuchte aus dessen

Umhängetasche das Portemonnaie zu behändigen. Da der Geschädigte ihn wegstiess,

laut anschrie und es relativ viele Leute beim Tatort hatte, liess er wieder von

ihm ab und es blieb beim Versuch (Polizeirapport vom 11. April 2021 S. 1,

4.

= Akten S. 695, 698). Gemäss den Aussagen des Geschädigten, die durch

einen Dolmetscher aus dem Italienischen übersetzt wurden, handelte es sich um

einen plötzlichen Angriff von hinten. Ein Unbekannter habe ihm den Arm um den

Hals gelegt und fest zugedrückt (Einvernahme vom 28. April 2021 S. 2-4 =

Akten S. 716-718). Von Passanten, die dem Mann zu Hilfe eilten, wurde

unverzüglich die Polizei verständigt. Wenige Minuten später konnte der

Beschwerdeführer an der Greifengasse festgenommen werden. Bei der Festnahme

beschimpfte der Beschwerdeführer die beiden Polizeibeamten mit «Sibbi»

(arabisch abschätzig für Penis) und mit Rassisten. Diese haben Strafantrag

wegen Beschimpfung gestellt. Aufgrund des neuesten Vorfalles wurde der

Beschwerdeführer um 23.15 Uhr wieder vorläufig festgenommen.

3.3

Die

Verteidigung räumt ein, dass ein Tatverdacht betreffend versuchte

Körperverletzung vorliege und ein Tatverdacht betreffend versuchten Diebstahl

zumindest nicht völlig auszuschliessen sei. Die Verknüpfung der beiden Vorwürfe

sei jedoch problematisch, da die Untersuchungshaft im Anschluss an den ersten

Vorfall nur 5 Tage gedauert habe und nicht verlängert worden sei (Beschwerde

S. 3, 6).

Der Tatverdacht

der versuchten schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem Polizeirapport vom

31.

Januar 2021 (Akten S. 199), den Aussagen des Verletzten B____ (Akten

S. 262) und den Aussagen des Beschwerdeführers (Akten S. 271, 364).

Die Verletzungen des Beschwerdeführers und B____s wurden je mit rechtsmedizinischen

Gutachten abgeklärt (Akten S. 447, 457). Bei letzterem wurde eine

klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung von 4 cm festgestellt, die unterhalb

des linken Auges verläuft (Akten S. 462, 464). Der Beschwerdeführer

bestreitet diesen Vorwurf nicht.

Der später

dazugekommene Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls ergibt sich aus dem

Polizeirapport vom 11. April 2021 (Akten S. 695), der förmlichen Befragung

des Geschädigten vom 28. April 2021 (Akten S. 715) und eines Augenzeugen,

der den Vorgang beobachtet und den Beschwerdeführer als Täter vor Ort

bezeichnet hatte (Akten S. 723, 726). Der Beschwerdeführer wurde am Tatort

festgenommen, bestritt aber die Tat (Einvernahme vom 12. April 2021, Akten S. 706 f.).

Aufgrund der polizeilich beschriebenen Anhaltesituation und der Beobachtungen

der vor Ort anwesenden Personen bestehen auch insoweit genügend konkrete

Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer.

Ein Entscheid betreffend

Anordnung, Verlängerung oder Entlassung aus der Haft bezieht sich auf die

Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids. Massgeblich ist vorliegend der Stand vom

20.

April 2021, als die angefochtene Verfügung erging. Von diesem Zeitpunkt aus

betrachtet erscheint die Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Untersuchungshaft vom 5. Februar 2021 als übereilt. Dieser Entscheid wurde,

soweit ersichtlich, nicht schriftlich begründet, so dass die damalige Motivlage

unklar bleibt. Aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft ergibt sich

immerhin, dass die Haftentlassung offenbar mit Blick auf die

Verhältnismässigkeit der Haftdauer und das jugendstrafrechtliche Beschleunigungsgebot

erfolgt sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht

gegen den Beschwerdeführer inzwischen ausgeweitet hat: Hinzugetreten ist nun

der Vorwurf, dass er einen Unbekannten plötzlich von hinten angegangen ist, um

ihn zu bestehlen. Besonders belastend dabei ist der Vorhalt, er habe dem

Angegriffenen den Arm um den Hals gelegt und fest zugedrückt, weshalb Tendenzen

eines räuberischen Diebstahls anzunehmen sind. Dieser Vorwurf tritt neben den

vorbestehenden, weiterhin gültigen Verdacht wegen versuchter schwerer

Dispositiv

Körperverletzung, der demnächst zur Anklage gelangen wird (vgl. Schreiben der

Jugendanwaltschaft vom 22. April 2021, Akten S. 769). Ferner ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei jedem Zusammentreffen mit der

Polizei ausflippt und er gegenüber den Beamten ein äusserst aggressives

Verhalten zeigt, sei es durch Anspucken, Beschimpfen oder Aufziehen mit der

Hand. Bei dieser Ausgangslage ist es zutreffend, dem Beschwerdeführer den

dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung und des

versuchten Diebstahls zur Last zu legen.

3.4 Der

Zwangsmassnahmenrichter des Jugendgerichts erachtet den besonderen Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Massgebend ist auch hier der Zeitpunkt der

Haftbeurteilung vom 20. April 2021. Anlass war der Diebstahlsversuch, dessen

Modus operandi wie gesagt in einem plötzlichen Angriff von hinten bestand, wobei

dem Geschädigten mit dem Arm der Hals zugedrückt wurde. Dabei spielt es

durchaus eine Rolle, dass bereits mehrere Delikte, die mit Gewalt in

Zusammenhang stehen, hängig sind (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte

sowie versuchte schwere Körperverletzung, eventuell versuchte vorsätzliche

Tötung). Wie die Beilagen zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft (act. 4)

belegen, bestehen bereits mehrere Verurteilungen, weil der Beschwerdeführer die

körperliche Integrität anderer Menschen erheblich gefährdet hat. So wurde er

bereits verurteilt, weil er am 27. November 2019 im Bundesasylzentrum ein

Fenster aushängte und damit auf den Sicherheitsbeamten losging. Dann rannte er mit

geballter Faust auf einen anderen Beamten los, der ihm den Rücken zuwandte

(Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2020). Gemäss

einer weiteren Verurteilung wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020

gegen einen Beamten der Kantonspolizei gewalttätig, der ihn nach einem

Ladendiebstahl festnahm. Der Beschwerdeführer versuchte, diesen Beamten mit

einem Kopfstoss ins Gesicht zu treffen (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt vom 23. Dezember 2020). Schliesslich ist anzumerken, dass der

Beschwerdeführer mit dem später hinzugekommenen Diebstahlsversuch zu einer

Komplizierung und Verlängerung des Strafverfahrens beigetragen hat, womit ein

weiteres Merkmal für die Annahme von Fortsetzungsgefahr erfüllt ist. Insgesamt liegen

genügend Anhaltspunkte für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor, so dass

die Vorinstanz zutreffend auf Fortsetzungsgefahr erkannte.

3.5 Die

Anordnung der Haft für 4 Wochen ist aufgrund der Strafe, die den

Beschwerdeführer erwartet, verhältnismässig. Wie sich aus der Vernehmlassung

der Jugendanwaltschaft ergibt, hat die Behörde bereits mildere Massnahmen

ergriffen, um den Beschwerdeführer zu stabilisieren: Er sei zunächst am

Unterbringungsort für jugendliche Asylbewerber, dann im ZSP (Zentrum für

Sozialpädagogik und Psychotherapie) platziert gewesen. Dort seien die

Bemühungen für die Integration in eine Tagesstruktur in der täglichen Arbeit

zentral. Die im ZSP angestellte Therapeutin besuche den Beschwerdeführer auf

der Jugendstation im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Ausserdem sei die Unterbringung

des Beschwerdeführers im ZSP schon einmal aufgehoben worden, weil er fast ein

halbes Jahr abwesend gewesen und erst aufgrund einer Ausschreibung und

Festnahme an der Grenze zurückgekehrt sei. Im bisherigen Rahmen der offenen

Unterbringung hätten sich Pädagogen und eine Psychologin bereits seit Monaten

intensiv mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt.

Gestützt auf

diese Darlegungen besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer für seine

besondere Situation als jugendlicher Asylbewerber Verständnis erfahren hat. Es

wurden verschiedene Massnahmen getroffen, die ihm Schutz bieten und ihn in

seiner Entwicklung und Erziehung unterstützen. Bei dieser Vorgeschichte, angesichts

des gravierenden Tatvorwurfs im Zusammenhang mit der Messerstecherei und der

Gefahr weiterer Gewaltdelikte erweist sich die Verhängung der Untersuchungshaft

auch unter dem Gesichtspunkt der «ultima ratio» als zulässig.

4.

Nach dem

Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wobei

die summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre. Bei diesem

Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m.

Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf die Erhebung einer

Gebühr zu verzichten.

Dem amtlichen

Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Für dessen Berechnung kann auf die massvollen Angaben des Verteidigers

abgestellt werden, so dass 4,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– sowie

Auslagen von CHF 33.30 zu entschädigen sind, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 71.85. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 25

Abs. 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht

das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gebühr erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF

33.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 71.85, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 JStPO und

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht (Jugendgericht) Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).