HB.2021.12
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2021
18. Mai 2021Deutsch18 min
Diebstahls sowie wegen mehrfacher, teilweiser geringfügiger Sachbeschädigung und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.12
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. April 2021
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist mit Anklageschrift
vom 20. April 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise
geringfügigen Diebstahls, eventualiter mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen
Diebstahls sowie wegen mehrfacher, teilweiser geringfügiger Sachbeschädigung und
wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs angeklagt worden; die
Staatsanwaltschaft beantragt Schuldspruch gemäss Anklage und die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nebst einer Busse von CHF
1'000.–) sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (vgl. Akten S. 561
ff., 567).
A____ war am 4.
März 2021 in Basel festgenommen worden; mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 wurde zunächst für die Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis 30. April 2021, Untersuchungshaft verfügt (Akten S. 85, 118). Am
27. April 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis 20. Juli 2021, Sicherheitshaft verfügt
(act. 1). Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fluchtgefahr
angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Gegen diese
Verfügung hat A____ am 28. April 2021 persönlich Beschwerde ans
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung
beantragt (act. 2 f.). Diesen Antrag hat er mit weiteren Eingaben vom 3. Mai
2021 respektive undatiert bekräftigt (act. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3.
Mai 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde respektive des Entlassungsgesuchs (act. 6). Von der Möglichkeit der
Replik hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, indes hat seine
amtliche Verteidigerin (im Hauptverfahren) sein Begehren mit einer knappen Eingabe
vom 12. Mai 2021, eingegangen am 17. Mai 2021, replicando unterstützt
(act. 8).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, mit Vorliegen der
Anklageschrift sei praxisgemäss von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.
In casu liege die Anklageschrift vor und die hinreichende Dringlichkeit des
Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruch (alles teilweise versucht) werde nicht bestritten, so dass
davon auszugehen sei, dass die Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft
gegeben ist.
Der
Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachtes nicht. Er hält – und dies notabene in Zusammenhang mit
der Fluchtgefahr – lediglich fest, er wisse nicht von allen Diebstählen. Auch
seine Verteidigerin bestreitet in der Eingabe vom 12. Mai 2021 lediglich das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann unter diesen Umständen mit entsprechend kurzen
Bemerkungen zum dringenden Tatverdacht sein Bewenden haben.
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung
und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2021.6 vom 3. März
2021.
E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
197.
N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).
3.3
Mit
der Anklageerhebung vom 20. April Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft
beim Strafgericht Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich
der angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Der Beschwerdeführer setzt
sich, wie erwähnt, mit dem dringenden Tatverdacht nicht auseinander und bestreitet
diesen insbesondere nicht. Angesichts der Aktenlage ist die Annahme eines
dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte auch keineswegs
unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. So zeigt sich der Beschwerdeführer,
jedenfalls in Bezug auf einzelne Delikte, durchaus geständig (vgl. Einvernahmen
vom 5. März 2021, Akten S. 194 ff., vom 15. April 2021, Akten S. 251 ff.)
und es liegen in einem Fall offenbar Videoaufnahmen des Beschwerdeführers im
Bereich des Tatorts vor (vgl. Akten S. 252 ff.). Angesichts der
Aktenlage besteht somit dringender Tatverdacht bezüglich der angeklagten
Delikte.
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der
Beschwerdeführer sei [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...] aufgewachsen,
wo er auch die Schulen durchlaufen und studiert habe. Er habe von 2016 bis
Mitte 2018 in der Schweiz und von Mitte bis Ende 2020 in Deutschland gearbeitet,
wo er seit Herbst 2020 in einem Methadonprogramm gestanden sei. Er sei circa 2
– 3 Wochen vor seiner Anhaltung in die Schweiz gekommen und lebe seither bei
seiner Freundin an der [...]strasse. Mit einer früheren Partnerin habe er offenbar
eine Tochter. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine unbedingte Freiheitsstrafe
und einen Landesverweis; ein Landesverweis sei bei einem Schuldspruch wegen
Diebstahls in Kombination mit Hausfriedensbruch obligatorisch. Die Aussichten
des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz niederlassen zu können, seien derart
gering, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass er die Schweiz im Fall einer
Haftentlassung verlässt, ohne das Urteil, mit welchem ihm ein nicht
unerheblicher Freiheitsentzug droht, abzuwarten.
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er in die Schweiz
zurückgekehrt sei, im Wissen darum, dass er polizeilich gesucht wurde. Er habe
gedacht, es gehe um eine Geldstrafe in Zusammenhang mit 3 Diebstählen. Nach
seiner Entlassung habe er einen festen Wohnsitz bei seiner Partnerin B____ an
der [...]strasse [...] und er wolle mit seiner Partnerin und seiner kleinen Tochter
– von einer anderen früheren Partnerin –, die er aus [...] holen wolle, hier in
Basel den Sommer über leben, bis er die Strafe antreten müsse. Er werde bestimmt
nicht flüchten, denn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe könne er mehr
Geld verdienen und sparen - und damit die Familie und sein Kind unterstützen -,
als wenn er irgendwohin flüchten würde. Die beantragten 5 Jahre Landesverweis
erschienen zwar übertrieben, aber er wende sich vor allem gegen die
Fluchtgefahr.
Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass
die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Basel unklar sei, zumal wenig über
die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin bekannt sei. Es müsse
zumindest bezweifelt werden, ob für den Beschwerdeführer überhaupt die
Möglichkeit bestehe, sich künftig dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten
respektive sich niederzulassen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst
festgehalten, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn er gewusst hätte,
dass ihn hier ein derart umfangreiches Strafverfahren erwarte.
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221.
StPO N 5).
4.3
4.3.1
Dem
Beschwerdeführer werden zusammengefasst mehrfacher Diebstahl, teilweise
versucht und teilweise geringfügig, mehrfache, teilweise geringfügige
Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch zur
Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe
von einem Jahr. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit
einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei etwa 2 oder 3 Wochen vor seiner Festnahme
wieder in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei
ihn suchte (vgl. Akten S. 5, act. 2). Seine Aussage, er wäre (doch) nicht in
die Schweiz zurückgekommen, wenn er gewusst hätte, dass er so viel gestohlen
hätte, lässt sich zwar allenfalls im Sinne der Verteidigung als reine
Unschuldsbeteuerung interpretieren (Akten S. 230; vgl. act 8). Seine weitere
Aussage: «Hätte ich gewusst, dass man mich wegen so vielen Fällen beschuldigt,
wäre ich gar nicht mehr zurückgekommen» (Akten S. 244), ist hingegen klar – und
deutet eben durchaus auf Fluchtgelüste im Falle einer Freilassung hin.
4.3.2
Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...]
geboren und aufgewachsen und nennt [...], [...], Schweiz und Deutschland als
frühere Wohnorte. Seine nächsten Verwandten wohnen laut seinen Angaben in [...],
[...] und Deutschland, auch seine Tochter lebe zurzeit in Deutschland (Akten
S. 241) respektive gemäss seinen Angaben im Beschwerdeverfahren in [...]
(vgl. act. 5). Er verfügt also über zahlreiche soziale und familiäre Bindungen
und Beziehungen in diversen Ländern im Ausland. Er hat selbst bereits in
mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.
4.3.3
Demgegenüber
hat der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich keine familiären Bindungen und auch
nur wenige soziale Beziehungen in der Schweiz. Auch wenn er in den Jahren 2016
bis 2018 offenbar in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, ist er erst wenige
Wochen vor seiner Festnahme wieder in die Schweiz eingereist. Er ist bei seiner
Freundin B____ untergekommen und hat hier offensichtlich keine Arbeitsstelle. Die
Beziehung zu dieser aktuellen Partnerin, die über 20 Jahre älter als der
Beschwerdeführer ist (vgl. Akten S. 124), scheint (noch) nicht sonderlich
gefestigt. So will der Beschwerdeführer, trotz dieser Beziehung, am 12. Februar
2021.
mit einer jungen Frau (C____), an deren Namen er sich nicht erinnere, angeblich
einer Prostituierten, spazieren gegangen sein, die ihn eingeladen habe, die
gefährlich sei, die ihn zum Freund haben wolle, und die er durch diesen
Spaziergang habe loswerden wollen (Akten S. 253 ff.). B____ erwähnt im
Schreiben vom 8. April 2021, in welchem sie vor allem die Miete einer Wohnung,
offenbar an der [...]strasse [...], bestätigt, auch mehrfach eine Liebesbeziehung
des Beschwerdeführers mit einer «D____» (act. 3). Bei «D____» handelt es
sich mutmasslich um eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, so gab dieser
in der Einvernahme vom 5. März 2021, auf Frage nach dem Namen seiner (früheren)
Freundin an: «[...] D____» (vgl. Akten S. 195). Diese ist offenbar auch die
Mutter der Tochter des Beschwerdeführers, welche gemäss dessen Angabe [...]
heisst und [...] 2018 geboren sei (vgl. act. 5; vgl. auch Akten S. 195, 198,
144). Unter diesen Umständen scheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu B____
jedenfalls (noch) nicht sonderlich gefestigt zu sein und scheinen die Pläne des
Beschwerdeführers, mit dieser Frau und der kleinen Tochter in Basel
zusammenzuleben, wenig ausgegoren. So ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer
seine Tochter, die ja gemäss Akten offenbar nicht bei ihm gelebt hat, überhaupt
zu sich holen könnte.
Inbesondere aber
weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass, sollte der Beschwerdeführer
wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt werden,
obligatorisch ein Landesverweis auszusprechen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB). Es sind, jedenfalls prima vista, auch keine Umstände
ersichtlich, welche einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
begründen könnten. Der Berufungskläger hat somit kaum realistische Aussichten, in
absehbarer Zukunft in der Schweiz leben respektive sich gar hier niederlassen zu
können. Dessen scheint er sich durchaus bewusst zu sein, hält er doch in seiner
Beschwerde fest, dass ihm fünf Jahre Landesverweisung zwar eher hoch erschienen
und dass man dies auch «überdenken» könne, er dies aber akzeptiere.
Auch angesichts
der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden
Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht ein grosser
Anreiz zur Flucht.
4.3.4
Das
Argument des Beschwerdeführers, er würde wegen der guten Verdienstmöglichkeiten
im schweizerischen Strafvollzug nicht flüchten, ist nicht stichhaltig. Ganz
abgesehen davon, dass die Verdienstmöglichkeiten in Freiheit – auch im Ausland
– wohl besser sind als in einem Schweizer Gefängnis, würde der Beschwerdeführer,
ginge es ihm um die Verdienstmöglichkeiten im Vollzug, ja ein Gesuch um
vorzeitigen Strafvollzug und nicht um Haftentlassung stellen. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Untersuchungshaft das
Methadon hat reduzieren können, ist sehr erfreulich, steht der Annahme von Fluchtgefahr
indes auch nicht entgegen.
4.4
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer ein
nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über
familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen in mehreren ausländischen
Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz, neben einer noch nicht gefestigt
erscheinenden Liebesbeziehung zu einer wesentlich älteren Frau, keine sozialen
und familiären Beziehungen, auch keine Arbeitsstelle. Zudem muss er im Falle
einer Verurteilung ernstlich mit einer Landesverweisung rechnen und hat nur
sehr geringe Aussichten, künftig in der Schweiz leben zu können. Es ist unter
diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland
oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen
gleich in mehrere Länder – dem weiteren Verfahren und dem Strafvollzug in der
Schweiz entziehen würde.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.2
Hinsichtlich
der Ersatzmassnahme einer Kaution hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass diese
vorliegend nicht geeignet sei, Fluchtgefahr wirksam zu bannen. In Bezug auf die
Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. März
2021.
in Haft befinde. Bis zum Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere
der Freiheitsentzug nicht ganz 5 Monate und liege noch deutlich unter der von
der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit
Ersatzmassnahmen wie namentlich einer elektronischen Fussfessel oder einer
(wöchenlichen) Meldepflicht entgegengewirkt werden könne, und dass seine
Freundin für ihn «garantieren» könne.
5.3
5.3.1
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die
Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa
die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft
können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung
ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr,
erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer
1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3.2
Vorliegend
ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Auch die vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht
geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt
einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner
genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund
praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende
Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Auch eine Pass-
und Schriftensperre, so sei der Vollständigkeit halber angefügt, könnte eine Flucht
des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S. 310).
Eine Kaution von
CHF 3'000.–, wie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen,
steht, wie bereits die Vorinstanz richtig festhält, in keinem Verhältnis zur
sehr viel höheren Deliktssumme und bietet abgesehen davon nicht hinreichend
Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung hält,
zumal dieser diese Kaution offensichtlich nicht aus eigenen Mitteln stellen
könnte – er macht in der Beschwerde geltend, seine Freundin könne für ihn
garantieren –, und dass nicht erkennbar ist, dass ihn eine Drittkaution wirksam
von einer Flucht abhalten könnte.
Es sind somit
keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von
Sicherheitshaft ersichtlich.
5.4
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4.
März 2021, und somit aktuell seit gut zweieinhalb Monaten, in Haft befindet. Bis
zum Ablauf der Haft werden es knapp fünf Monate sein. Aufgrund des
vorgeworfenen Sachverhalts und der von der Staatsanwaltschaft beantragten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach
wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270
E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die
Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
6.3
Die
amtliche Verteidigerin ist für ihre kurzen Bemühungen im vorliegenden vom
Beschwerdeführer persönlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu entschädigen,
wobei der Aufwand mangels Aufstellung auf rund 30 Minuten geschätzt und zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer, vergütet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 100.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 7.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (persönlich)
- [...]
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).