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Entscheid

HB.2021.12

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2021

18. Mai 2021Deutsch18 min

Diebstahls sowie wegen mehrfacher, teilweiser geringfügiger Sachbeschädigung und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.12

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. April 2021

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist mit Anklageschrift

vom 20. April 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise

geringfügigen Diebstahls, eventualiter mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen

Diebstahls sowie wegen mehrfacher, teilweiser geringfügiger Sachbeschädigung und

wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs angeklagt worden; die

Staatsanwaltschaft beantragt Schuldspruch gemäss Anklage und die Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nebst einer Busse von CHF

1'000.–) sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (vgl. Akten S. 561

ff., 567).

A____ war am 4.

März 2021 in Basel festgenommen worden; mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 wurde zunächst für die Dauer von 8 Wochen,

d.h. bis 30. April 2021, Untersuchungshaft verfügt (Akten S. 85, 118). Am

27. April 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ für die

vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis 20. Juli 2021, Sicherheitshaft verfügt

(act. 1). Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fluchtgefahr

angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Gegen diese

Verfügung hat A____ am 28. April 2021 persönlich Beschwerde ans

Appellationsgericht erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung

beantragt (act. 2 f.). Diesen Antrag hat er mit weiteren Eingaben vom 3. Mai

2021 respektive undatiert bekräftigt (act. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3.

Mai 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde respektive des Entlassungsgesuchs (act. 6). Von der Möglichkeit der

Replik hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, indes hat seine

amtliche Verteidigerin (im Hauptverfahren) sein Begehren mit einer knappen Eingabe

vom 12. Mai 2021, eingegangen am 17. Mai 2021, replicando unterstützt

(act. 8).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt zum Tatverdacht aus, mit Vorliegen der

Anklageschrift sei praxisgemäss von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.

In casu liege die Anklageschrift vor und die hinreichende Dringlichkeit des

Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruch (alles teilweise versucht) werde nicht bestritten, so dass

davon auszugehen sei, dass die Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft

gegeben ist.

Der

Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachtes nicht. Er hält – und dies notabene in Zusammenhang mit

der Fluchtgefahr – lediglich fest, er wisse nicht von allen Diebstählen. Auch

seine Verteidigerin bestreitet in der Eingabe vom 12. Mai 2021 lediglich das

Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann unter diesen Umständen mit entsprechend kurzen

Bemerkungen zum dringenden Tatverdacht sein Bewenden haben.

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der

Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden

Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung

und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten

verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer

1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2021.6 vom 3. März

2021.

E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

197.

N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im

Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme

eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.

Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).

3.3

Mit

der Anklageerhebung vom 20. April Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft

beim Strafgericht Basel-Stadt ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich

der angeklagten Delikte vermutungsweise gegeben. Der Beschwerdeführer setzt

sich, wie erwähnt, mit dem dringenden Tatverdacht nicht auseinander und bestreitet

diesen insbesondere nicht. Angesichts der Aktenlage ist die Annahme eines

dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte auch keineswegs

unhaltbar, sondern im Gegenteil durchaus begründet. So zeigt sich der Beschwerdeführer,

jedenfalls in Bezug auf einzelne Delikte, durchaus geständig (vgl. Einvernahmen

vom 5. März 2021, Akten S. 194 ff., vom 15. April 2021, Akten S. 251 ff.)

und es liegen in einem Fall offenbar Videoaufnahmen des Beschwerdeführers im

Bereich des Tatorts vor (vgl. Akten S. 252 ff.). Angesichts der

Aktenlage besteht somit dringender Tatverdacht bezüglich der angeklagten

Delikte.

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der

Beschwerdeführer sei [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...] aufgewachsen,

wo er auch die Schulen durchlaufen und studiert habe. Er habe von 2016 bis

Mitte 2018 in der Schweiz und von Mitte bis Ende 2020 in Deutschland gearbeitet,

wo er seit Herbst 2020 in einem Methadonprogramm gestanden sei. Er sei circa 2

– 3 Wochen vor seiner Anhaltung in die Schweiz gekommen und lebe seither bei

seiner Freundin an der [...]strasse. Mit einer früheren Partnerin habe er offenbar

eine Tochter. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine unbedingte Freiheitsstrafe

und einen Landesverweis; ein Landesverweis sei bei einem Schuldspruch wegen

Diebstahls in Kombination mit Hausfriedensbruch obligatorisch. Die Aussichten

des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz niederlassen zu können, seien derart

gering, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass er die Schweiz im Fall einer

Haftentlassung verlässt, ohne das Urteil, mit welchem ihm ein nicht

unerheblicher Freiheitsentzug droht, abzuwarten.

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er in die Schweiz

zurückgekehrt sei, im Wissen darum, dass er polizeilich gesucht wurde. Er habe

gedacht, es gehe um eine Geldstrafe in Zusammenhang mit 3 Diebstählen. Nach

seiner Entlassung habe er einen festen Wohnsitz bei seiner Partnerin B____ an

der [...]strasse [...] und er wolle mit seiner Partnerin und seiner kleinen Tochter

– von einer anderen früheren Partnerin –, die er aus [...] holen wolle, hier in

Basel den Sommer über leben, bis er die Strafe antreten müsse. Er werde bestimmt

nicht flüchten, denn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe könne er mehr

Geld verdienen und sparen - und damit die Familie und sein Kind unterstützen -,

als wenn er irgendwohin flüchten würde. Die beantragten 5 Jahre Landesverweis

erschienen zwar übertrieben, aber er wende sich vor allem gegen die

Fluchtgefahr.

Die

Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass

die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Basel unklar sei, zumal wenig über

die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin bekannt sei. Es müsse

zumindest bezweifelt werden, ob für den Beschwerdeführer überhaupt die

Möglichkeit bestehe, sich künftig dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten

respektive sich niederzulassen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst

festgehalten, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn er gewusst hätte,

dass ihn hier ein derart umfangreiches Strafverfahren erwarte.

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221.

StPO N 5).

4.3

4.3.1

Dem

Beschwerdeführer werden zusammengefasst mehrfacher Diebstahl, teilweise

versucht und teilweise geringfügig, mehrfache, teilweise geringfügige

Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch zur

Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe

von einem Jahr. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung mit

einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei etwa 2 oder 3 Wochen vor seiner Festnahme

wieder in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei

ihn suchte (vgl. Akten S. 5, act. 2). Seine Aussage, er wäre (doch) nicht in

die Schweiz zurückgekommen, wenn er gewusst hätte, dass er so viel gestohlen

hätte, lässt sich zwar allenfalls im Sinne der Verteidigung als reine

Unschuldsbeteuerung interpretieren (Akten S. 230; vgl. act 8). Seine weitere

Aussage: «Hätte ich gewusst, dass man mich wegen so vielen Fällen beschuldigt,

wäre ich gar nicht mehr zurückgekommen» (Akten S. 244), ist hingegen klar – und

deutet eben durchaus auf Fluchtgelüste im Falle einer Freilassung hin.

4.3.2

Der

Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben in [...]

geboren und aufgewachsen und nennt [...], [...], Schweiz und Deutschland als

frühere Wohnorte. Seine nächsten Verwandten wohnen laut seinen Angaben in [...],

[...] und Deutschland, auch seine Tochter lebe zurzeit in Deutschland (Akten

S. 241) respektive gemäss seinen Angaben im Beschwerdeverfahren in [...]

(vgl. act. 5). Er verfügt also über zahlreiche soziale und familiäre Bindungen

und Beziehungen in diversen Ländern im Ausland. Er hat selbst bereits in

mehreren Ländern gelebt und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden.

4.3.3

Demgegenüber

hat der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich keine familiären Bindungen und auch

nur wenige soziale Beziehungen in der Schweiz. Auch wenn er in den Jahren 2016

bis 2018 offenbar in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, ist er erst wenige

Wochen vor seiner Festnahme wieder in die Schweiz eingereist. Er ist bei seiner

Freundin B____ untergekommen und hat hier offensichtlich keine Arbeitsstelle. Die

Beziehung zu dieser aktuellen Partnerin, die über 20 Jahre älter als der

Beschwerdeführer ist (vgl. Akten S. 124), scheint (noch) nicht sonderlich

gefestigt. So will der Beschwerdeführer, trotz dieser Beziehung, am 12. Februar

2021.

mit einer jungen Frau (C____), an deren Namen er sich nicht erinnere, angeblich

einer Prostituierten, spazieren gegangen sein, die ihn eingeladen habe, die

gefährlich sei, die ihn zum Freund haben wolle, und die er durch diesen

Spaziergang habe loswerden wollen (Akten S. 253 ff.). B____ erwähnt im

Schreiben vom 8. April 2021, in welchem sie vor allem die Miete einer Wohnung,

offenbar an der [...]strasse [...], bestätigt, auch mehrfach eine Liebesbeziehung

des Beschwerdeführers mit einer «D____» (act. 3). Bei «D____» handelt es

sich mutmasslich um eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, so gab dieser

in der Einvernahme vom 5. März 2021, auf Frage nach dem Namen seiner (früheren)

Freundin an: «[...] D____» (vgl. Akten S. 195). Diese ist offenbar auch die

Mutter der Tochter des Beschwerdeführers, welche gemäss dessen Angabe [...]

heisst und [...] 2018 geboren sei (vgl. act. 5; vgl. auch Akten S. 195, 198,

144). Unter diesen Umständen scheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu B____

jedenfalls (noch) nicht sonderlich gefestigt zu sein und scheinen die Pläne des

Beschwerdeführers, mit dieser Frau und der kleinen Tochter in Basel

zusammenzuleben, wenig ausgegoren. So ist auch fraglich, ob der Beschwerdeführer

seine Tochter, die ja gemäss Akten offenbar nicht bei ihm gelebt hat, überhaupt

zu sich holen könnte.

Inbesondere aber

weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass, sollte der Beschwerdeführer

wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt werden,

obligatorisch ein Landesverweis auszusprechen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1

lit. d StGB). Es sind, jedenfalls prima vista, auch keine Umstände

ersichtlich, welche einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

begründen könnten. Der Berufungskläger hat somit kaum realistische Aussichten, in

absehbarer Zukunft in der Schweiz leben respektive sich gar hier niederlassen zu

können. Dessen scheint er sich durchaus bewusst zu sein, hält er doch in seiner

Beschwerde fest, dass ihm fünf Jahre Landesverweisung zwar eher hoch erschienen

und dass man dies auch «überdenken» könne, er dies aber akzeptiere.

Auch angesichts

der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen und der fehlenden

Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht ein grosser

Anreiz zur Flucht.

4.3.4

Das

Argument des Beschwerdeführers, er würde wegen der guten Verdienstmöglichkeiten

im schweizerischen Strafvollzug nicht flüchten, ist nicht stichhaltig. Ganz

abgesehen davon, dass die Verdienstmöglichkeiten in Freiheit – auch im Ausland

– wohl besser sind als in einem Schweizer Gefängnis, würde der Beschwerdeführer,

ginge es ihm um die Verdienstmöglichkeiten im Vollzug, ja ein Gesuch um

vorzeitigen Strafvollzug und nicht um Haftentlassung stellen. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Untersuchungshaft das

Methadon hat reduzieren können, ist sehr erfreulich, steht der Annahme von Fluchtgefahr

indes auch nicht entgegen.

4.4

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der

Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer ein

nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über

familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen in mehreren ausländischen

Ländern. Demgegenüber hat er in der Schweiz, neben einer noch nicht gefestigt

erscheinenden Liebesbeziehung zu einer wesentlich älteren Frau, keine sozialen

und familiären Beziehungen, auch keine Arbeitsstelle. Zudem muss er im Falle

einer Verurteilung ernstlich mit einer Landesverweisung rechnen und hat nur

sehr geringe Aussichten, künftig in der Schweiz leben zu können. Es ist unter

diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland

oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen

gleich in mehrere Länder – dem weiteren Verfahren und dem Strafvollzug in der

Schweiz entziehen würde.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur

solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

5.2

Hinsichtlich

der Ersatzmassnahme einer Kaution hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass diese

vorliegend nicht geeignet sei, Fluchtgefahr wirksam zu bannen. In Bezug auf die

Haftdauer führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. März

2021.

in Haft befinde. Bis zum Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft dauere

der Freiheitsentzug nicht ganz 5 Monate und liege noch deutlich unter der von

der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit

Ersatzmassnahmen wie namentlich einer elektronischen Fussfessel oder einer

(wöchenlichen) Meldepflicht entgegengewirkt werden könne, und dass seine

Freundin für ihn «garantieren» könne.

5.3

5.3.1

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die

Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und

Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa

die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich

regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft

können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung

ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr,

erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer

1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3.2

Vorliegend

ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Auch die vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht

geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt

einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner

genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund

praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende

Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Auch eine Pass-

und Schriftensperre, so sei der Vollständigkeit halber angefügt, könnte eine Flucht

des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S. 310).

Eine Kaution von

CHF 3'000.–, wie von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen,

steht, wie bereits die Vorinstanz richtig festhält, in keinem Verhältnis zur

sehr viel höheren Deliktssumme und bietet abgesehen davon nicht hinreichend

Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung hält,

zumal dieser diese Kaution offensichtlich nicht aus eigenen Mitteln stellen

könnte – er macht in der Beschwerde geltend, seine Freundin könne für ihn

garantieren –, und dass nicht erkennbar ist, dass ihn eine Drittkaution wirksam

von einer Flucht abhalten könnte.

Es sind somit

keine milderen Massnahmen als die Anordnung bzw. Verlängerung von

Sicherheitshaft ersichtlich.

5.4

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4.

März 2021, und somit aktuell seit gut zweieinhalb Monaten, in Haft befindet. Bis

zum Ablauf der Haft werden es knapp fünf Monate sein. Aufgrund des

vorgeworfenen Sachverhalts und der von der Staatsanwaltschaft beantragten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach

wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine Rolle (BGE 133 I 270

E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die

Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

6.3

Die

amtliche Verteidigerin ist für ihre kurzen Bemühungen im vorliegenden vom

Beschwerdeführer persönlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu entschädigen,

wobei der Aufwand mangels Aufstellung auf rund 30 Minuten geschätzt und zum

üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer, vergütet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 100.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 7.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (persönlich)

- [...]

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).