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Entscheid

HB.2021.13

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. August 2021

16. Juni 2021Deutsch22 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.13

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Mai 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 16. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) unter anderem wegen Verdachts auf versuchte schwere

Körperverletzung, eventuell wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung mit

einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand.

Der

Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2021 vorläufig festgenommen. Am 23. Mai

2021 (Posteingang Strafgericht) stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 24. Mai 2021

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 16. August

2021 an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter

Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf

vier Wochen seit der polizeilichen Festnahme zu beschränken. Sämtliche Anträge

stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren

sei. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft,

die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer, wobei

er an seinen Anträgen der Beschwerde festhielt.

Die elektronischen

Strafakten (VT.2021.7958) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er

9.

Mai 2021 kurz nach 02.00 Uhr im [...] bei der [...] in [...] Basel in

eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei und dabei [...]

(Geschädigter) sowie möglicherweise weitere an der Auseinandersetzung

Beteiligte mit einem Messer erheblich verletzt habe. Der Geschädigte habe

Schnittverletzungen am linken Handgelenk, am Rücken sowie am linken Oberarm

erlitten. Die Tatwaffe habe bisher nicht gefunden werden können. Der

Beschwerdeführer habe sich der Polizei gestellt und ausgesagt, dass er bei der

Auseinandersetzung seinem Bruder habe helfen wollen, dabei jedoch

niedergeschlagen worden sei, ein am Boden liegendes Messer ergriffen und damit

auf eine kleinere jüngere Person mindestens einmal eingestochen habe. Er könne

sich zwar nicht daran erinnern, den ca. 190 cm grossen Geschädigten mit dem

Messer verletzt zu haben, könne sich diesen Umstand aber mit einem von Schlägen

auf den Kopf herrührenden Blackout erklären. Der Geschädigte seinerseits habe

ausgesagt, dass er von einer Gruppe unbekannter Personen daran gehindert worden

sei, die Auseinandersetzung zu verlassen, wobei eine ca. 185 bis 190 cm grosse

Person mit südländischem Gesicht ihn mit einem Messer verletzt habe. Da die

Täterbeschreibung auf den Beschwerdeführer zutreffe, bestehe zumindest in Bezug

auf die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen ein dringender Tatverdacht wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung mit

einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand (angefochtene Verfügung, S. 2).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe ein Verbrechen oder Vergehen

begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig

aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz

haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar

2020.

E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der

angefochtenen Verfügung geschilderten dringenden Tatverdachts nicht in Abrede;

er anerkennt diesen vielmehr (Beschwerde, S. 3). Damit erübrigen sich in

dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den besonderen Haftgrund der

Kollusionsgefahr als erfüllt. An der tätlichen Auseinandersetzung seien neben

dem Beschwerdeführer zahlreiche weitere Personen beteiligt gewesen bzw. hätten zahlreiche

Personen diese beobachtet. Zudem bestehe in Bezug auf den Beschwerdeführer der

Verdacht, weitere Delikte begangen zu haben. Solch komplexe Fälle würden

regelmässig weitreichende Ermittlungen bedürfen. Das Verfahren befinde sich

noch im Anfangsstadium. Auch seien die verschiedenen Auskunftspersonen noch

nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte befragt worden. Der Beschwerdeführer

habe ein erhebliches Interesse daran, mit den an der Auseinandersetzung

involvierten Personen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen und diese zu

seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er gewisse Personen gut kenne und auch

noch nicht alle Beteiligten ausfindig gemacht worden seien. Auch das Argument,

dass er zwischen der Auseinandersetzung und der Verhaftung zwei Wochen Zeit

gehabt habe, um Absprachen zu tätigen, ändere nichts an der bestehenden

Kollusionsgefahr. Ihm seien erst jetzt die Tatvorwürfe und die Namen der

Beteiligten bekannt (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es möge zwar zutreffen, dass sich das

vorliegende Verfahren noch im Anfangsstadium befinde. Diese Ausgangslage könne

für sich alleine jedoch keine Kollusionsgefahr begründen, müsse andernfalls

doch bei jedem komplexen Fall Untersuchungshaft angeordnet werden. Sodann lasse

das Zwangsmassnahmengericht ausser Acht, dass sich der Vorfall am 9. Mai

2021.

ereignete, der Beschwerdeführer jedoch erst am 21. Mai 2021 verhaftet

worden sei. Bereits am 15. Mai 2021 habe er erstmals seinen Verteidiger

getroffen, welcher ihn ausführlich und umfassend über die rechtliche Lage, die

möglichen Tatvorwürfe sowie die Möglichkeit einer allfälligen Untersuchungshaft

im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Mai 2021 aufgeklärt habe. Der

Beschwerdeführer habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen,

dass er ab der Einvernahme keinen Kontakt mehr zu anderen Personen aufnehmen

könne. Der Beschwerdeführer habe 12 Tage Zeit gehabt, die ihm bekannten

Beteiligten der Auseinandersetzung zu beeinflussen. Es könne daher nicht davon

ausgegangen werden, dass Kollusionsgefahr bestehe. Selbst wenn ihm nun die

Personen der gegnerischen Gruppierung bekannt geworden seien, könne

ausgeschlossen werden, dass er diese in irgendeiner Form beeinflussen könne. Komme

hinzu, dass der Beschwerdeführer grosse Angst vor der anderen Gruppe und die

Staatsanwaltschaft um entsprechenden Schutz gebeten habe. Weder eine

Kollusionsmöglichkeit noch ein Kollusionswille seien damit gegeben.

Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer das schwerste im Raum

stehende Delikt vollumfänglich eingestanden habe. In dieser Hinsicht sei nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch kolludieren sollte

(Beschwerde, S. 4–8).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, aufgrund der Komplexität des Falles sowie der

Vielzahl von Beteiligten sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Angesichts

des Tatvorwurfs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nun rudimentäre

Kenntnisse über die Beteiligten und deren Tatbeiträge habe, habe der

Beschwerdeführer ein hohes Kollusionsinteresse. Absprachen und Beeinflussungen

seien deshalb solange zu verhindern, bis die wesentlichen Beweiserhebungen und

Konfrontationen abgeschlossen seien (Stellungnahme zur Beschwerde S. 2).

4.2

4.2.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.2

Beim

Vorfall am 9. Mai 2021 handelte es sich um eine körperliche

Auseinandersetzung anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, bei welcher eine

Vielzahl von Personen zugegen war, und die in Körperverletzungen (teilweise

verursacht durch Messerstiche) mündete. Die Ermittlungen befinden sich noch im

Anfangsstadium und wie üblich in entsprechenden Fällen, präsentiert sich die

Situation (noch) unübersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend

beizupflichten, dass die Komplexität des Falles für sich alleine keine

Kollusionsgefahr zu begründen vermag. Ebenso zutreffend ist, dass der

Beschwerdeführer sich freiwillig gestellt und die schwerste ihm vorgeworfene

Tathandlung – das Zustechen mit einem Messer – im Grundsatz nicht abstreitet.

Allerdings ist bereits diese Aussage mit einigen Zweifeln behaftet, ist er doch

offensichtlich der Auffassung, nicht den Geschädigten, sondern den ebenfalls

mit einem Messer verletzten B____ niedergestochen zu haben (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht S. 2, 6). Das Geständnis des Beschwerdeführers ist

daher insofern etwas zu relativieren. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2021 allfällige

Rechtfertigungsgründe schilderte. So gab er an, dass sein Kollege «C____»,

nachdem ein weiterer Freund, «D____», einen Spruch über eine Person einer

anderen Gruppe gemacht gehabt habe, gepackt und in die Mitte dieser anderen

Gruppe gezogen worden sei. Die Gruppe habe begonnen, auf «C____» einzuschlagen,

und der Beschwerdeführer habe gesehen, wie einer mit einem Pfefferspray auf «C____»

gesprüht habe. Als der Beschwerdeführer versucht habe, seinen Kollegen

wegzuziehen, seien 8 oder 10 Personen auf ihn losgegangen und hätten auf ihn

eingeschlagen. Nachdem er durch diese Attacke auf den Boden gefallen sei, habe

er ein Messer erblickt. Was dann genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Erst

im Nachhinein habe er Bilder im Kopf gehabt, wie er zugestochen habe (vgl.

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2).

Der Geschädigte

gab demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 an, dass

er gesehen habe, wie B____ von einem Mann am Kragen gepackt worden sei. Er sei

deshalb hinzugetreten und habe schlichten wollen. Dann sei die Auseinandersetzung

losgegangen; er habe zuerst Pfefferspray und in der Folge einen Faustschlag ins

Gesicht abbekommen. Er habe dann um sich geschlagen, habe aber nichts sehen

können. Er habe sich in der Folge vom Geschehen entfernt, sei aber von mehreren

Personen verfolgt worden. Als er eingeholt worden sei, seien zwei Personen auf

ihn zugekommen, welche ihn beschuldigt hätten, Leute mit Glasflaschen und

Pfefferspray attackiert zu haben. Es seien zwei oder drei weitere Personen

hinzugekommen und er sei dann angegriffen worden. Ein «langer Dünner» sei dabei

auf ihn zugerannt, habe geschrien und dann habe der Geschädigte ein Messer

gespürt (Einvernahme E____ vom 19. Mai 2021 S. 2 ff.). Gemäss Darstellung

des Kollegen des Geschädigten sei eine Gruppe von ungefähr 5-6 Personen auf ihn

zugelaufen und einer habe geschrien, «Wo ist der Dütsche, wo ist der Dütsche

mit dem Pfeffer». Einer von ihnen habe ein Messer in der Hand gehabt. Als er

nicht reagiert habe, seien sie weitergerannt in Richtung eines Busches. Er habe

dann B____ mit seiner Messerverletzung im Busch erblickt. Da sich bereits

andere Leute um diesen gekümmert hätten, sei er weiter und habe nach dem

Geschädigten gesucht. Dieser sei von denselben Leuten umkreist gewesen, welche

auch B____ niedergestochen hätten. Nachdem er in Richtung des Geschädigten

gerannt sei und die Kontrahenten sich wegbewegt hätten, habe er die

Stichverletzungen bei seinem Kollegen gesehen (vgl. Einvernahme F____ vom

1.

Juni 2021 S. 2 f.).

4.2.3

Wie

aus der vorgehenden Erwägung erhellt, unterscheiden sich die Versionen der

befragten Personen wesentlich. Während der Beschwerdeführer angab, anlässlich

eines auf ihn und seine Freunde gerichteten Angriffs ein Messer behändigt und

unmittelbar zugestochen zu haben, deutet die Version des Geschädigten und

dessen Freundes auf eine Vergeltung für eine zuvor stattgefundene Auseinandersetzung

hin.

Für die

Feststellung der einzelnen Tathandlungen, aber auch für eine allfällige Prüfung

einer Notwehrsituation durch das Sachgericht wird der Tathergang entscheidend

sein. Zudem scheinen auch weitere Umstände insbesondere hinsichtlich der

Herkunft und dem Verbleib des Messers bzw. der Messer unbekannt. Wie oft in

ähnlich gelagerten Fällen, sind für diese Feststellungen die Aussagen der

Direktbeteiligten sowie allfälliger Augenzeugen von grosser Bedeutung. Solche

Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert, haben in

entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen doch regelmässig

grosses Interesse daran, ihre eigenen Beiträge sowie jene von ihnen

nahestehender Personen zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Zwar

beschreiben sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft sowie ihrer Stellungnahme zur Beschwerde als auch das

Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung den Kreis der möglichen

Personen, die der Beschwerdeführer konkret beeinflussen könnte, relativ vage («[...]

mit seinen Kollegen, die ebenfalls beteiligt waren [...] und/oder mit uns noch

nicht bekannten/identifizierten Personen.» [vgl. Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft]; «So ist aufgrund der Komplexität mit verschiedenen Taten

und Tatorten sowie der Vielzahl von Beteiligten weiterhin von Kollusionsgefahr

auszugehen. Angesichts [...], sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nun

zumindest rudimentäre Kenntnisse über die Beteiligten und ihre Tatbeiträge hat,

besteht ein hohes Kollusionsinteresse [...]» [vgl. Stellungnahme zur

Beschwerde]; vgl. betreffend die angefochtene Verfügung E. 4.1 oben). Wie

der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Replik jedoch im Grundsatz anerkennt,

kommen in erster Linie diejenigen Personen in Frage, welche am fraglichen Abend

mit dem Beschwerdeführer zusammen unterwegs und in die Auseinandersetzung

involviert waren. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung ist es

offenkundig, dass sie für entsprechende Kollusionshandlungen empfänglicher

sind, als dem Beschwerdeführer unbekannte Personen. Soweit ersichtlich, wurde

von den mit dem Beschwerdeführer befreundeten Personen bisher lediglich der

Bruder des Beschwerdeführers, [...], förmlich einvernommen. Dieser gab ebenfalls

an, dass sie beide von einer Gruppe attackiert worden seien, allerdings wollte

er nichts von einem Messerstich von jemandem aus seiner Gruppe gewusst haben (Einvernahme

[...] vom 18. Mai 2021 S. 2 und 3). Es fällt auf, dass sich die

Darstellungen des Geschehens namentlich in Bezug auf den Ursprung der (ersten)

Auseinandersetzung unterscheiden: Während [...] angab, dass die

Auseinandersetzung angefangen habe, weil einer der anderen Gruppe seinem

Kollegen «C____» einen Trinkbecher aus der Hand geschlagen habe (Einvernahme [...]

vom 18. Mai 2021 S. 2 und 4), meinte der Beschwerdeführer, der Streit

sei entbrannt, weil «D____» einen Spruch über eine Person der anderen Gruppe gemacht

habe; er denke, dass sein Bruder das verwechselt habe (vgl. Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2 sowie 7 f.). Bereits diese

Unstimmigkeit spricht dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder

oder einem der ebenfalls beteiligten Kollegen abgesprochen hat. Zudem gab der

Beschwerdeführer an, dass er mit Ausnahme seines Vaters und seines Verteidigers

mit niemandem über das Ereignis gesprochen habe (vgl. Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 13). Die Verteidigung bringt

Dispositiv

demnach zu Recht vor, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer

jedenfalls nicht mit seinem Bruder und bisher wohl auch nicht mit seinen

Freunden abgesprochen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag

dieser Umstand jedoch die Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen.

Wie das

Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, sind dem Beschwerdeführer aufgrund

der ersten Einvernahme nun die konkreten Tatvorwürfe sowie insbesondere auch die

Aussagen des Geschädigten bekannt. Zudem weiss der Beschwerdeführer offensichtlich

erst seit der Einvernahme, dass sich die Vorwürfe in erster Linie auf den

Geschädigten und nicht auf den ebenfalls durch ein Messer verletzten B____

beziehen. Wie erwähnt werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden

Strafuntersuchung verschiedene Delikte zur Last gelegt, darunter u.a. eine

versuchte schwere Körperverletzung. Aufgrund der nicht geringen Strafe, die dem

Beschwerdeführer damit droht, hat dieser ein grosses Interesse daran, dass

seiner Version des Vorfalls gefolgt wird. Seine Motivation, die

Strafuntersuchungen durch Einwirken auf die anderen (nicht inhaftierten)

Beteiligten seiner Gruppe zu beeinflussen, dürfte deshalb hoch sein. Bei dieser

Ausgangslage besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete

Befürchtung, dass der Beschwerdeführer Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In

diesem Zusammenhang vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nicht zu

überzeugen, wonach es bei bestehender Kollusionsgefahr widersprüchlich sei,

lediglich ihn sowie einen weiteren Beteiligten in Untersuchungshaft zu

versetzen. Der dringende Tatverdacht, eine andere Person mit einem Messer

verletzt zu haben, richtet sich gegen den Beschwerdeführer und (zumindest beim

derzeitigen Erkenntnisstand) nicht gegen die sich in Freiheit befindlichen

Beteiligten. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr damit grundsätzlich

zu Recht bejaht.

5.

5.1 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es

gebe zurzeit keinen Grund, an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zu zweifeln. Der Umstand, dass er bereits einen Termin zur stationären

Behandlung in der [...] gehabt habe, stehe der Untersuchungshaft nicht

entgegen. Auch griffige Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Angesichts

der zu erwartenden Sanktion im Falle eines Schulspruchs erweise sich die

Untersuchungshaft von 12 Wochen daher als verhältnismässig (angefochtene

Verfügung, S. 3).

Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Untersuchungshaft erweise

sich als unverhältnismässig. Er sei psychisch schwer angeschlagen und benötige

dringend Hilfe. Zudem drohe ihm der unmittelbare Verlust seiner Lehrstelle.

Ohnehin stehe nicht fest, ob er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen wie beispielsweise ein

Kontaktverbot anzuordnen. Schliesslich erweise sich auch die Dauer der

angeordneten Haft als deutlich zu lange. Es seien primär die beteiligten

Personen einzuvernehmen. Wie der Beschwerdeführer auf andere Beweise Einfluss

nehmen könne, sei weder ersichtlich, noch werde dies ausgeführt. Die Befragung

der bekannten Personen müsse in einem Monat möglich sein (Beschwerde S. 8

f.; Replik S. 2).

5.2 Die

Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz

nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den

Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch

als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der

Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.3

5.3.1 In

Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, führte dieser anlässlich

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht auf entsprechende Nachfrage

aus, er habe psychische Probleme; sein Vater habe bereits vor dem Vorfall

gemeint, er solle in die Psychiatrie, da er schlapp und depressiv wirke. Der

Beschwerdeführer merke, dass es ihm nach der Tat nicht gut gehe und er wolle

darüber reden. Er sei deshalb an die [...] verwiesen worden, bei welcher er

sich in Behandlung habe begeben wollen (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht

S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen mag,

dass der Vorfall den Beschwerdeführer psychisch belastet. Wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht jedoch zu Recht ausführte, kann die

Hafterstehungsfähigkeit aufgrund dieser Schilderungen nicht in Frage gestellt

werden, zumal im Untersuchungsgefängnis Waaghof die Möglichkeit besteht, einen

Psychiater zu konsultieren. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer bisher

offenbar keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht

S. 3).

5.3.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Mai 2021 in Haft. Wie

dargelegt, wird gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer

Körperverletzung geführt. Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) sieht für den Tatbestand der schweren Körperverletzung ein

Strafmass von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch die

einfache Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand

sieht ein Strafmass von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor

(vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist,

auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe, zu erwarten, dass im

Falle einer Verurteilung eine Strafe droht, welche die vorläufig und erstmalig

angeordnete Untersuchungshaft von 3 Monaten übersteigen wird. Im Übrigen

schliesst auch eine drohende Geldstrafe die Anordnung einer Untersuchungshaft

nicht grundsätzlich aus (Weder,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 22). Es droht damit zum jetzigen

Zeitpunkt keine Überhaft.

5.3.3 Was

die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist

festzustellen, dass ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme

darstellt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass vorliegend Kollusionsgefahr in

Bezug auf diejenigen Personen anzunehmen ist, welche der gleichen Gruppierung

des Beschwerdeführers angehörten und somit mit diesem befreundet sind. Eine

wirksame Kontrolle der Einhaltung eines entsprechenden Kontaktverbots wäre unter

diesen Umständen nicht möglich. Auch andere taugliche Ersatzmassnahme sind

nicht ersichtlich.

5.3.4 Die

Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und

geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen. Zu prüfen ist jedoch auch die

Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Hinsichtlich dieser ist primär zu

berücksichtigen, dass bei der Anordnung einer Untersuchungshaft von drei Monaten

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle verlieren

dürfte. Eine entsprechende Dauer trifft ihn daher besonders empfindlich, zumal

er nicht am Anfang der Lehre, sondern bereits vor dem Beginn des dritten

Lehrjahres steht (vgl. Einvernahme zur Person S. 1). Eigenen Angaben

zufolge sei er im Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund der anlässlich der

fraglichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen krankgeschrieben gewesen

(vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 14; Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht S. 2). Deshalb ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der bisher andauernden Untersuchungshaft keine oder

zumindest noch nicht viele Arbeitstage verpasst haben dürfte. Es besteht daher

die begründete Aussicht, dass er bei einer deutlich kürzeren Dauer der Haft als

drei Monaten die Lehrstelle behalten könnte. Diese konkrete Situation ist bei

der Prüfung der angemessenen Haftdauer in besonderem Masse zu gewichten, kann

ein Lehrstellenverlust unmittelbar vor dem letzten Lehrjahr bei einer

23-jährigen Person doch gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Weiter ist zu

beachten, dass derzeit lediglich in Bezug auf die in freundschaftlicher

Beziehung zum Beschwerdeführer stehenden Personen von Kollusionsgefahr

auszugehen ist. In Bezug auf andere Personen ist die Kollusionsgefahr von der

Staatsanwaltschaft hingegen sowohl im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

als auch in der Stellungnahme zur Beschwerde nur sehr allgemein begründet worden

(siehe vorne E. 4.2.3). Es ist derzeit nicht ersichtlich, inwiefern konkrete

Indizien dafür bestehen sollen, dass der Beschwerdeführer auch auf das

Aussageverhalten von nicht mit ihm befreundete Personen einwirken könnte. Dass

ihm nunmehr gewisse Beteiligte namentlich bekannt geworden sein dürften, kann

für sich alleine nicht genügen, eine Kollusionsgefahr zu begründen. Dasselbe

muss in Bezug auf bisher nicht identifizierte Personen gelten (vgl. dazu Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 21, insbesondere mit Hinweis auf

BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.2 ff.).

Da die

Untersuchungshaft nicht nur einen einschneidenden Eingriff in die

Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, sondern wie dargelegt auch

beruflich weitreichende Konsequenzen mit sich bringt, darf erwartet werden,

dass der für mögliche Kollusionshandlungen in Frage kommende Personenkreis

bereits eruiert worden ist und die entsprechenden Einvernahmen so zeitnah wie

möglich stattfinden (Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Erfreulicherweise kann den Akten denn

auch entnommen werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits mit vier weiteren

Personen Einvernahmen durchgeführt wurden. Es besteht somit Anlass, anzunehmen,

dass auch die weiteren noch zu tätigenden Ermittlungen zeitnah stattfinden

können. In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen der Untersuchungshaft für

den Beschwerdeführer rechtfertigt es sich somit vorliegend, die

Untersuchungshaft für eine Dauer von rund sechs Wochen bis zum 5. Juli

2021 als verhältnismässig festzulegen. Es bleibt der Staatsanwaltschaft

unbenommen, vor Ablauf dieser sechs Wochen ein Haftverlängerungsgesuch nach

Art. 227 StPO zu stellen.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die

Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.

Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger macht

in seiner Honorarnote ein Aufwand von 3 Stunden und 10 Minuten zum amtlichen

Ansatz von CHF 200.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7

% MWST geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Der amtlichen Verteidigung ist

für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 633.35 (gerundet) und

ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55,

insgesamt also CHF 707.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird über A____ bis zum 5. Juli 2021 Untersuchungshaft angeordnet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 633.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).