HB.2021.13
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. August 2021
16. Juni 2021Deutsch22 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.13
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Mai 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 16. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) unter anderem wegen Verdachts auf versuchte schwere
Körperverletzung, eventuell wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung mit
einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand.
Der
Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2021 vorläufig festgenommen. Am 23. Mai
2021 (Posteingang Strafgericht) stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 24. Mai 2021
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 16. August
2021 an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter
Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf
vier Wochen seit der polizeilichen Festnahme zu beschränken. Sämtliche Anträge
stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren
sei. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft,
die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer, wobei
er an seinen Anträgen der Beschwerde festhielt.
Die elektronischen
Strafakten (VT.2021.7958) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er
9.
Mai 2021 kurz nach 02.00 Uhr im [...] bei der [...] in [...] Basel in
eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei und dabei [...]
(Geschädigter) sowie möglicherweise weitere an der Auseinandersetzung
Beteiligte mit einem Messer erheblich verletzt habe. Der Geschädigte habe
Schnittverletzungen am linken Handgelenk, am Rücken sowie am linken Oberarm
erlitten. Die Tatwaffe habe bisher nicht gefunden werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich der Polizei gestellt und ausgesagt, dass er bei der
Auseinandersetzung seinem Bruder habe helfen wollen, dabei jedoch
niedergeschlagen worden sei, ein am Boden liegendes Messer ergriffen und damit
auf eine kleinere jüngere Person mindestens einmal eingestochen habe. Er könne
sich zwar nicht daran erinnern, den ca. 190 cm grossen Geschädigten mit dem
Messer verletzt zu haben, könne sich diesen Umstand aber mit einem von Schlägen
auf den Kopf herrührenden Blackout erklären. Der Geschädigte seinerseits habe
ausgesagt, dass er von einer Gruppe unbekannter Personen daran gehindert worden
sei, die Auseinandersetzung zu verlassen, wobei eine ca. 185 bis 190 cm grosse
Person mit südländischem Gesicht ihn mit einem Messer verletzt habe. Da die
Täterbeschreibung auf den Beschwerdeführer zutreffe, bestehe zumindest in Bezug
auf die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen ein dringender Tatverdacht wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung mit
einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand (angefochtene Verfügung, S. 2).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe ein Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar
2020.
E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der
angefochtenen Verfügung geschilderten dringenden Tatverdachts nicht in Abrede;
er anerkennt diesen vielmehr (Beschwerde, S. 3). Damit erübrigen sich in
dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den besonderen Haftgrund der
Kollusionsgefahr als erfüllt. An der tätlichen Auseinandersetzung seien neben
dem Beschwerdeführer zahlreiche weitere Personen beteiligt gewesen bzw. hätten zahlreiche
Personen diese beobachtet. Zudem bestehe in Bezug auf den Beschwerdeführer der
Verdacht, weitere Delikte begangen zu haben. Solch komplexe Fälle würden
regelmässig weitreichende Ermittlungen bedürfen. Das Verfahren befinde sich
noch im Anfangsstadium. Auch seien die verschiedenen Auskunftspersonen noch
nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte befragt worden. Der Beschwerdeführer
habe ein erhebliches Interesse daran, mit den an der Auseinandersetzung
involvierten Personen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen und diese zu
seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er gewisse Personen gut kenne und auch
noch nicht alle Beteiligten ausfindig gemacht worden seien. Auch das Argument,
dass er zwischen der Auseinandersetzung und der Verhaftung zwei Wochen Zeit
gehabt habe, um Absprachen zu tätigen, ändere nichts an der bestehenden
Kollusionsgefahr. Ihm seien erst jetzt die Tatvorwürfe und die Namen der
Beteiligten bekannt (angefochtene Verfügung S. 2 f.).
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es möge zwar zutreffen, dass sich das
vorliegende Verfahren noch im Anfangsstadium befinde. Diese Ausgangslage könne
für sich alleine jedoch keine Kollusionsgefahr begründen, müsse andernfalls
doch bei jedem komplexen Fall Untersuchungshaft angeordnet werden. Sodann lasse
das Zwangsmassnahmengericht ausser Acht, dass sich der Vorfall am 9. Mai
2021.
ereignete, der Beschwerdeführer jedoch erst am 21. Mai 2021 verhaftet
worden sei. Bereits am 15. Mai 2021 habe er erstmals seinen Verteidiger
getroffen, welcher ihn ausführlich und umfassend über die rechtliche Lage, die
möglichen Tatvorwürfe sowie die Möglichkeit einer allfälligen Untersuchungshaft
im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Mai 2021 aufgeklärt habe. Der
Beschwerdeführer habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen,
dass er ab der Einvernahme keinen Kontakt mehr zu anderen Personen aufnehmen
könne. Der Beschwerdeführer habe 12 Tage Zeit gehabt, die ihm bekannten
Beteiligten der Auseinandersetzung zu beeinflussen. Es könne daher nicht davon
ausgegangen werden, dass Kollusionsgefahr bestehe. Selbst wenn ihm nun die
Personen der gegnerischen Gruppierung bekannt geworden seien, könne
ausgeschlossen werden, dass er diese in irgendeiner Form beeinflussen könne. Komme
hinzu, dass der Beschwerdeführer grosse Angst vor der anderen Gruppe und die
Staatsanwaltschaft um entsprechenden Schutz gebeten habe. Weder eine
Kollusionsmöglichkeit noch ein Kollusionswille seien damit gegeben.
Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer das schwerste im Raum
stehende Delikt vollumfänglich eingestanden habe. In dieser Hinsicht sei nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch kolludieren sollte
(Beschwerde, S. 4–8).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, aufgrund der Komplexität des Falles sowie der
Vielzahl von Beteiligten sei weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Angesichts
des Tatvorwurfs und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nun rudimentäre
Kenntnisse über die Beteiligten und deren Tatbeiträge habe, habe der
Beschwerdeführer ein hohes Kollusionsinteresse. Absprachen und Beeinflussungen
seien deshalb solange zu verhindern, bis die wesentlichen Beweiserhebungen und
Konfrontationen abgeschlossen seien (Stellungnahme zur Beschwerde S. 2).
4.2
4.2.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2.2
Beim
Vorfall am 9. Mai 2021 handelte es sich um eine körperliche
Auseinandersetzung anlässlich eines nächtlichen Ausgangs, bei welcher eine
Vielzahl von Personen zugegen war, und die in Körperverletzungen (teilweise
verursacht durch Messerstiche) mündete. Die Ermittlungen befinden sich noch im
Anfangsstadium und wie üblich in entsprechenden Fällen, präsentiert sich die
Situation (noch) unübersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend
beizupflichten, dass die Komplexität des Falles für sich alleine keine
Kollusionsgefahr zu begründen vermag. Ebenso zutreffend ist, dass der
Beschwerdeführer sich freiwillig gestellt und die schwerste ihm vorgeworfene
Tathandlung – das Zustechen mit einem Messer – im Grundsatz nicht abstreitet.
Allerdings ist bereits diese Aussage mit einigen Zweifeln behaftet, ist er doch
offensichtlich der Auffassung, nicht den Geschädigten, sondern den ebenfalls
mit einem Messer verletzten B____ niedergestochen zu haben (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht S. 2, 6). Das Geständnis des Beschwerdeführers ist
daher insofern etwas zu relativieren. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2021 allfällige
Rechtfertigungsgründe schilderte. So gab er an, dass sein Kollege «C____»,
nachdem ein weiterer Freund, «D____», einen Spruch über eine Person einer
anderen Gruppe gemacht gehabt habe, gepackt und in die Mitte dieser anderen
Gruppe gezogen worden sei. Die Gruppe habe begonnen, auf «C____» einzuschlagen,
und der Beschwerdeführer habe gesehen, wie einer mit einem Pfefferspray auf «C____»
gesprüht habe. Als der Beschwerdeführer versucht habe, seinen Kollegen
wegzuziehen, seien 8 oder 10 Personen auf ihn losgegangen und hätten auf ihn
eingeschlagen. Nachdem er durch diese Attacke auf den Boden gefallen sei, habe
er ein Messer erblickt. Was dann genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Erst
im Nachhinein habe er Bilder im Kopf gehabt, wie er zugestochen habe (vgl.
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2).
Der Geschädigte
gab demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 an, dass
er gesehen habe, wie B____ von einem Mann am Kragen gepackt worden sei. Er sei
deshalb hinzugetreten und habe schlichten wollen. Dann sei die Auseinandersetzung
losgegangen; er habe zuerst Pfefferspray und in der Folge einen Faustschlag ins
Gesicht abbekommen. Er habe dann um sich geschlagen, habe aber nichts sehen
können. Er habe sich in der Folge vom Geschehen entfernt, sei aber von mehreren
Personen verfolgt worden. Als er eingeholt worden sei, seien zwei Personen auf
ihn zugekommen, welche ihn beschuldigt hätten, Leute mit Glasflaschen und
Pfefferspray attackiert zu haben. Es seien zwei oder drei weitere Personen
hinzugekommen und er sei dann angegriffen worden. Ein «langer Dünner» sei dabei
auf ihn zugerannt, habe geschrien und dann habe der Geschädigte ein Messer
gespürt (Einvernahme E____ vom 19. Mai 2021 S. 2 ff.). Gemäss Darstellung
des Kollegen des Geschädigten sei eine Gruppe von ungefähr 5-6 Personen auf ihn
zugelaufen und einer habe geschrien, «Wo ist der Dütsche, wo ist der Dütsche
mit dem Pfeffer». Einer von ihnen habe ein Messer in der Hand gehabt. Als er
nicht reagiert habe, seien sie weitergerannt in Richtung eines Busches. Er habe
dann B____ mit seiner Messerverletzung im Busch erblickt. Da sich bereits
andere Leute um diesen gekümmert hätten, sei er weiter und habe nach dem
Geschädigten gesucht. Dieser sei von denselben Leuten umkreist gewesen, welche
auch B____ niedergestochen hätten. Nachdem er in Richtung des Geschädigten
gerannt sei und die Kontrahenten sich wegbewegt hätten, habe er die
Stichverletzungen bei seinem Kollegen gesehen (vgl. Einvernahme F____ vom
1.
Juni 2021 S. 2 f.).
4.2.3
Wie
aus der vorgehenden Erwägung erhellt, unterscheiden sich die Versionen der
befragten Personen wesentlich. Während der Beschwerdeführer angab, anlässlich
eines auf ihn und seine Freunde gerichteten Angriffs ein Messer behändigt und
unmittelbar zugestochen zu haben, deutet die Version des Geschädigten und
dessen Freundes auf eine Vergeltung für eine zuvor stattgefundene Auseinandersetzung
hin.
Für die
Feststellung der einzelnen Tathandlungen, aber auch für eine allfällige Prüfung
einer Notwehrsituation durch das Sachgericht wird der Tathergang entscheidend
sein. Zudem scheinen auch weitere Umstände insbesondere hinsichtlich der
Herkunft und dem Verbleib des Messers bzw. der Messer unbekannt. Wie oft in
ähnlich gelagerten Fällen, sind für diese Feststellungen die Aussagen der
Direktbeteiligten sowie allfälliger Augenzeugen von grosser Bedeutung. Solche
Konstellationen sind für Kollusionshandlungen prädestiniert, haben in
entsprechende Auseinandersetzungen involvierte Personen doch regelmässig
grosses Interesse daran, ihre eigenen Beiträge sowie jene von ihnen
nahestehender Personen zu verharmlosen oder in Abrede zu stellen. Zwar
beschreiben sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft sowie ihrer Stellungnahme zur Beschwerde als auch das
Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung den Kreis der möglichen
Personen, die der Beschwerdeführer konkret beeinflussen könnte, relativ vage («[...]
mit seinen Kollegen, die ebenfalls beteiligt waren [...] und/oder mit uns noch
nicht bekannten/identifizierten Personen.» [vgl. Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft]; «So ist aufgrund der Komplexität mit verschiedenen Taten
und Tatorten sowie der Vielzahl von Beteiligten weiterhin von Kollusionsgefahr
auszugehen. Angesichts [...], sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte nun
zumindest rudimentäre Kenntnisse über die Beteiligten und ihre Tatbeiträge hat,
besteht ein hohes Kollusionsinteresse [...]» [vgl. Stellungnahme zur
Beschwerde]; vgl. betreffend die angefochtene Verfügung E. 4.1 oben). Wie
der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Replik jedoch im Grundsatz anerkennt,
kommen in erster Linie diejenigen Personen in Frage, welche am fraglichen Abend
mit dem Beschwerdeführer zusammen unterwegs und in die Auseinandersetzung
involviert waren. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung ist es
offenkundig, dass sie für entsprechende Kollusionshandlungen empfänglicher
sind, als dem Beschwerdeführer unbekannte Personen. Soweit ersichtlich, wurde
von den mit dem Beschwerdeführer befreundeten Personen bisher lediglich der
Bruder des Beschwerdeführers, [...], förmlich einvernommen. Dieser gab ebenfalls
an, dass sie beide von einer Gruppe attackiert worden seien, allerdings wollte
er nichts von einem Messerstich von jemandem aus seiner Gruppe gewusst haben (Einvernahme
[...] vom 18. Mai 2021 S. 2 und 3). Es fällt auf, dass sich die
Darstellungen des Geschehens namentlich in Bezug auf den Ursprung der (ersten)
Auseinandersetzung unterscheiden: Während [...] angab, dass die
Auseinandersetzung angefangen habe, weil einer der anderen Gruppe seinem
Kollegen «C____» einen Trinkbecher aus der Hand geschlagen habe (Einvernahme [...]
vom 18. Mai 2021 S. 2 und 4), meinte der Beschwerdeführer, der Streit
sei entbrannt, weil «D____» einen Spruch über eine Person der anderen Gruppe gemacht
habe; er denke, dass sein Bruder das verwechselt habe (vgl. Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 2 sowie 7 f.). Bereits diese
Unstimmigkeit spricht dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder
oder einem der ebenfalls beteiligten Kollegen abgesprochen hat. Zudem gab der
Beschwerdeführer an, dass er mit Ausnahme seines Vaters und seines Verteidigers
mit niemandem über das Ereignis gesprochen habe (vgl. Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 13). Die Verteidigung bringt
Dispositiv
demnach zu Recht vor, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer
jedenfalls nicht mit seinem Bruder und bisher wohl auch nicht mit seinen
Freunden abgesprochen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag
dieser Umstand jedoch die Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen.
Wie das
Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, sind dem Beschwerdeführer aufgrund
der ersten Einvernahme nun die konkreten Tatvorwürfe sowie insbesondere auch die
Aussagen des Geschädigten bekannt. Zudem weiss der Beschwerdeführer offensichtlich
erst seit der Einvernahme, dass sich die Vorwürfe in erster Linie auf den
Geschädigten und nicht auf den ebenfalls durch ein Messer verletzten B____
beziehen. Wie erwähnt werden dem Beschwerdeführer in der vorliegenden
Strafuntersuchung verschiedene Delikte zur Last gelegt, darunter u.a. eine
versuchte schwere Körperverletzung. Aufgrund der nicht geringen Strafe, die dem
Beschwerdeführer damit droht, hat dieser ein grosses Interesse daran, dass
seiner Version des Vorfalls gefolgt wird. Seine Motivation, die
Strafuntersuchungen durch Einwirken auf die anderen (nicht inhaftierten)
Beteiligten seiner Gruppe zu beeinflussen, dürfte deshalb hoch sein. Bei dieser
Ausgangslage besteht nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete
Befürchtung, dass der Beschwerdeführer Kollusionshandlungen vornehmen könnte. In
diesem Zusammenhang vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen, wonach es bei bestehender Kollusionsgefahr widersprüchlich sei,
lediglich ihn sowie einen weiteren Beteiligten in Untersuchungshaft zu
versetzen. Der dringende Tatverdacht, eine andere Person mit einem Messer
verletzt zu haben, richtet sich gegen den Beschwerdeführer und (zumindest beim
derzeitigen Erkenntnisstand) nicht gegen die sich in Freiheit befindlichen
Beteiligten. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr damit grundsätzlich
zu Recht bejaht.
5.
5.1 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es
gebe zurzeit keinen Grund, an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu zweifeln. Der Umstand, dass er bereits einen Termin zur stationären
Behandlung in der [...] gehabt habe, stehe der Untersuchungshaft nicht
entgegen. Auch griffige Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Angesichts
der zu erwartenden Sanktion im Falle eines Schulspruchs erweise sich die
Untersuchungshaft von 12 Wochen daher als verhältnismässig (angefochtene
Verfügung, S. 3).
Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Untersuchungshaft erweise
sich als unverhältnismässig. Er sei psychisch schwer angeschlagen und benötige
dringend Hilfe. Zudem drohe ihm der unmittelbare Verlust seiner Lehrstelle.
Ohnehin stehe nicht fest, ob er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen wie beispielsweise ein
Kontaktverbot anzuordnen. Schliesslich erweise sich auch die Dauer der
angeordneten Haft als deutlich zu lange. Es seien primär die beteiligten
Personen einzuvernehmen. Wie der Beschwerdeführer auf andere Beweise Einfluss
nehmen könne, sei weder ersichtlich, noch werde dies ausgeführt. Die Befragung
der bekannten Personen müsse in einem Monat möglich sein (Beschwerde S. 8
f.; Replik S. 2).
5.2 Die
Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz
nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den
Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch
als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.3
5.3.1 In
Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, führte dieser anlässlich
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht auf entsprechende Nachfrage
aus, er habe psychische Probleme; sein Vater habe bereits vor dem Vorfall
gemeint, er solle in die Psychiatrie, da er schlapp und depressiv wirke. Der
Beschwerdeführer merke, dass es ihm nach der Tat nicht gut gehe und er wolle
darüber reden. Er sei deshalb an die [...] verwiesen worden, bei welcher er
sich in Behandlung habe begeben wollen (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen mag,
dass der Vorfall den Beschwerdeführer psychisch belastet. Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht jedoch zu Recht ausführte, kann die
Hafterstehungsfähigkeit aufgrund dieser Schilderungen nicht in Frage gestellt
werden, zumal im Untersuchungsgefängnis Waaghof die Möglichkeit besteht, einen
Psychiater zu konsultieren. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer bisher
offenbar keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
S. 3).
5.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Mai 2021 in Haft. Wie
dargelegt, wird gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer
Körperverletzung geführt. Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) sieht für den Tatbestand der schweren Körperverletzung ein
Strafmass von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch die
einfache Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand
sieht ein Strafmass von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor
(vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist,
auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe, zu erwarten, dass im
Falle einer Verurteilung eine Strafe droht, welche die vorläufig und erstmalig
angeordnete Untersuchungshaft von 3 Monaten übersteigen wird. Im Übrigen
schliesst auch eine drohende Geldstrafe die Anordnung einer Untersuchungshaft
nicht grundsätzlich aus (Weder,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 22). Es droht damit zum jetzigen
Zeitpunkt keine Überhaft.
5.3.3 Was
die von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen angeht, ist
festzustellen, dass ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme
darstellt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass vorliegend Kollusionsgefahr in
Bezug auf diejenigen Personen anzunehmen ist, welche der gleichen Gruppierung
des Beschwerdeführers angehörten und somit mit diesem befreundet sind. Eine
wirksame Kontrolle der Einhaltung eines entsprechenden Kontaktverbots wäre unter
diesen Umständen nicht möglich. Auch andere taugliche Ersatzmassnahme sind
nicht ersichtlich.
5.3.4 Die
Anordnung der Untersuchungshaft ist nach dem Gesagten erforderlich und
geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen. Zu prüfen ist jedoch auch die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Hinsichtlich dieser ist primär zu
berücksichtigen, dass bei der Anordnung einer Untersuchungshaft von drei Monaten
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Lehrstelle verlieren
dürfte. Eine entsprechende Dauer trifft ihn daher besonders empfindlich, zumal
er nicht am Anfang der Lehre, sondern bereits vor dem Beginn des dritten
Lehrjahres steht (vgl. Einvernahme zur Person S. 1). Eigenen Angaben
zufolge sei er im Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund der anlässlich der
fraglichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen krankgeschrieben gewesen
(vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 S. 14; Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht S. 2). Deshalb ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der bisher andauernden Untersuchungshaft keine oder
zumindest noch nicht viele Arbeitstage verpasst haben dürfte. Es besteht daher
die begründete Aussicht, dass er bei einer deutlich kürzeren Dauer der Haft als
drei Monaten die Lehrstelle behalten könnte. Diese konkrete Situation ist bei
der Prüfung der angemessenen Haftdauer in besonderem Masse zu gewichten, kann
ein Lehrstellenverlust unmittelbar vor dem letzten Lehrjahr bei einer
23-jährigen Person doch gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Weiter ist zu
beachten, dass derzeit lediglich in Bezug auf die in freundschaftlicher
Beziehung zum Beschwerdeführer stehenden Personen von Kollusionsgefahr
auszugehen ist. In Bezug auf andere Personen ist die Kollusionsgefahr von der
Staatsanwaltschaft hingegen sowohl im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
als auch in der Stellungnahme zur Beschwerde nur sehr allgemein begründet worden
(siehe vorne E. 4.2.3). Es ist derzeit nicht ersichtlich, inwiefern konkrete
Indizien dafür bestehen sollen, dass der Beschwerdeführer auch auf das
Aussageverhalten von nicht mit ihm befreundete Personen einwirken könnte. Dass
ihm nunmehr gewisse Beteiligte namentlich bekannt geworden sein dürften, kann
für sich alleine nicht genügen, eine Kollusionsgefahr zu begründen. Dasselbe
muss in Bezug auf bisher nicht identifizierte Personen gelten (vgl. dazu Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 21, insbesondere mit Hinweis auf
BGer 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.2 ff.).
Da die
Untersuchungshaft nicht nur einen einschneidenden Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, sondern wie dargelegt auch
beruflich weitreichende Konsequenzen mit sich bringt, darf erwartet werden,
dass der für mögliche Kollusionshandlungen in Frage kommende Personenkreis
bereits eruiert worden ist und die entsprechenden Einvernahmen so zeitnah wie
möglich stattfinden (Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8). Erfreulicherweise kann den Akten denn
auch entnommen werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits mit vier weiteren
Personen Einvernahmen durchgeführt wurden. Es besteht somit Anlass, anzunehmen,
dass auch die weiteren noch zu tätigenden Ermittlungen zeitnah stattfinden
können. In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen der Untersuchungshaft für
den Beschwerdeführer rechtfertigt es sich somit vorliegend, die
Untersuchungshaft für eine Dauer von rund sechs Wochen bis zum 5. Juli
2021 als verhältnismässig festzulegen. Es bleibt der Staatsanwaltschaft
unbenommen, vor Ablauf dieser sechs Wochen ein Haftverlängerungsgesuch nach
Art. 227 StPO zu stellen.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die
Auferlegung einer reduzierten Gebühr wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.
Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger macht
in seiner Honorarnote ein Aufwand von 3 Stunden und 10 Minuten zum amtlichen
Ansatz von CHF 200.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7
% MWST geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Der amtlichen Verteidigung ist
für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 633.35 (gerundet) und
ein Auslagenersatz von CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55,
insgesamt also CHF 707.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird über A____ bis zum 5. Juli 2021 Untersuchungshaft angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 633.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 23.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).