HB.2021.14
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2021
28. Juni 2021Deutsch14 min
wurden A____ und B____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei trug A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.14
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Mai 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Mai 2021
wurden A____ und B____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei trug A____
eine Bankkarte der Novartis, lautend auf X____, auf sich. Abklärungen der
Polizei ergaben, dass X____ diese Bankkarte kurz zuvor einer ihr fremden Person
übergeben hatte, nachdem sie telefonisch durch eine Polizistin darauf
aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Karte überprüft werden müsse und zu
diesem Zweck abgeholt werde. In der Folge wurden A____ und B____ festgenommen. Am
29. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft über A____. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit
Verfügung vom 31. Mai 2021 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum
23. August 2021 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 9. Juni
2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Eventualiter sei er unter der Auflage von geeigneten
Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht, einer Ausweis- und
Schriftensperre, einer mittels Electronic Monitoring überprüften Ein- bzw. Ausgrenzung,
einem Kontaktverbot zu Herrn B____ und zu C____, einer ambulanten Therapie
sowie weiteren vom Gericht als geeignet und notwendig erachteten angemessenen
Massnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei eine
Untersuchungshaft von maximal 3 Wochen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni 2021 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 24. Juni 2021 repliziert und an seinen Anträgen
festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Während
in der Beschwerde der dringende Tatverdacht noch bestritten wird, scheint der
Beschwerdeführer diesen in der Replik mit dem Hinweis auf die in der
Einvernahme vom 16. Juni 2021 gemachten Aussagen nunmehr zu anerkennen. Dies zu
Recht, war er doch anlässlich der Kontrolle durch die Polizei im Besitz der
Bankkarte von X____, welche die 91-jährige Frau nur kurz zuvor aufgrund der
telefonischen Anweisung einer angeblichen Polizistin einem ihr Unbekannten
übergeben hatte. Dass dieser Unbekannte, der eine beachtliche kriminelle
Energie entwickelt hat, um in ihren Besitz zu gelangen, diese sofort nach
Erhalt wieder verloren hätte, sodass sie vom Beschwerdeführer, wie er in seiner
ersten Befragung behauptet hat, hätte gefunden werden können, erscheint
lebensfremd. In der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts hat der
Beschwerdeführer diese erste Version abgeändert und neu erklärt, er habe die
Bankkarte von B____ erhalten. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es
bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Wegnahme der
Bankkarte beteiligt gewesen sei. Es lägen keinerlei Indizien, geschweige denn
Beweise, dafür vor, dass er von der tatsächlichen Herkunft der Karte Kenntnis
gehabt habe. Es dürfte die Konstellation einer mittelbaren Täterschaft
vorliegen, in welcher der Beschwerdeführer keinen Vorsatz bezüglich der
vorangegangenen Täuschung der Geschädigten gehabt habe. Es verbliebe höchstens
der Vorwurf, versucht zu haben, mit einer nicht ihm gehörenden Karte Geld
abzuheben, was jedoch regelmässig einem betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage entspreche. Abgesehen davon, dass auch letzterer
Vorhalt als dringender Tatverdacht für die Anordnung von Untersuchungshaft
genügen würde (vgl. auch Art. 147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), ist
festzustellen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers auf eine
eigentliche Beweiswürdigung hinausläuft. Für die Bejahung eines dringenden
Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist jedoch nur erforderlich,
dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte
aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Dabei sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer
als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E.3.2 S. 318 f.). Der Vorinstanz ist
vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, neben der Sicherstellung der Bankkarte
von X____, ihren belastenden Angaben, der Anhaltesituation und nicht zuletzt
der zeitlichen Konnexität würden weitere Indizien für die Beteiligung des
Beschwerdeführers am Betrugsversuch sprechen. So ergebe sich aus den
Videoüberwachungsaufnahmen von Novartis, wie der Beschwerdeführer und B____ je
versucht hätten, auf das Gelände des Novartis-Campus zu gelangen, was von den betreffenden
Mitarbeitern jedoch verweigert worden sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der
Beschwerde überdies mit der Verletzung von Art. 158 StPO bestritten. Nach
dieser Bestimmung müsse die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf
hingewiesen werden, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und
welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Einvernahmen ohne diese
Hinweise seien nicht verwertbar. Der Vorhalt müsse so konkret sein, dass die
beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich
entsprechend verteidigen könne. Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend ihre
diesbezügliche Orientierungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer
nicht ansatzweise orientiert habe. Art. 158 Abs. 1 StPO stelle eine absolute
Gültigkeitsvorschrift dar. Unterbleibe einer der darin genannten Hinweise, habe
dies zwingend die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge. Dementsprechend könne
die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2021 nicht gegen ihn verwertet
werden. Auch dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es nicht die
Aufgabe des Beschwerdegerichts im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit
der Untersuchungshaft sein kann zu beurteilen, ob ein Beweis verwertbar ist
oder nicht. Diese Frage stellt sich erst im Hauptverfahren, wenn das
Sachgericht über Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten zu entscheiden hat. Im
Übrigen hat sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid in keiner
Weise auf Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, die er in der Einvernahme
vom 28. Mai 2021 gemacht hat. Die Ausführungen zu Art. 158 StPO hätten in der
Haftbeschwerde unterbleiben können, da sie nicht zielführend sind.
3.3
Das
Gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer höchstens einen
untauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 2 StGB unternommen habe, da es ihm nicht
möglich gewesen wäre, mit der Bankkarte, die auf eine 91-jährige Frau
ausgestellt sei, Geld zu beziehen. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu
entscheiden, ob diese Argumentation zutrifft. Der Beschwerdeführer verkennt
wiederum, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht
(also das Vorliegend von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus denen zu
schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen, vgl. Ziff. 3.1) genügt, nicht aber der Nachweis des
Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu
erfolgen hat.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ist der Meinung, dass keiner der besonderen Haftgründe gegeben
ist. Was die Fluchtgefahr betrifft, so kann der Vorinstanz in der Würdigung der
massgeblichen Umstände nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit
seinem siebten Altersjahr in der Schweiz und hat hier die Schule besucht. Auch
seine Eltern sind nach wie vor hier ansässig. Auch wenn der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitslos gewesen ist, hat er (noch) keine
Sozialhilfe bezogen. Nur kurze Zeit vor seiner Verhaftung hat er zwei
Probewochen als Gerüstbauer absolviert und scheint nun eine Anstellung in
Aussicht zu haben. Zwar drohen ihm nicht nur der Widerruf von drei bedingten
Geldstrafen und die Aussprechung einer neuen Strafe in den beiden bereits
laufenden Verfahren wegen Bestellbetrügen. Auch im Verfahren, in dem er sich
zurzeit in Untersuchungshaft befindet, droht ihm eine nicht unerhebliche
Freiheitsstrafe. Allerdings ist nicht mit einem Strafmass zu rechnen, welches
den Beschwerdeführer dazu veranlassen könnte, seinen langjährigen
Lebensmittelpunkt zu verlassen und im Kosovo unterzutauchen.
4.2
Die
Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das
Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
ausführlich mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2
insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund
(BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin
auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich
ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit
anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen
in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar
die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei
besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen
Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.
54.
S. 534 ff., E. 3.3.5)". Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt
werden. Die Betrügereien durch Bestellung von Waren im Internet sind zwar
äusserst lästig, gefährden aber nicht die Sicherheit der Betroffenen. Das objektive
Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, wie er es in der
Befragung vom 16. Juni 2021 geschildert hat (Abholen der Bankkarte bei X____
mit dem anschliessendem Versuch, Geld zu beziehen), scheint eine Steigerung
seiner kriminellen Energie aufzuzeigen. Dennoch kann zurzeit nicht davon
ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche
Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht.
4.3
Es
bleibt die Kollusionsgefahr zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass am
31.
Mai 2021, als die Vorinstanz die Untersuchungshaft angeordnet hat, sich das
Verfahren noch im Anfangsstadium befunden hat, weshalb vieles noch im Unklaren
war und Befragungen haben durchgeführt werden müssen, ohne dass sich die
Beteiligten hätten absprechen können. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom
Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen, auch wenn sie fälschlicherweise die
erste, sich später als gelogen erwiesene Aussage des Beschwerdeführers als
Kollusionsversuch bezeichnet hat. In der Zwischenzeit hat sich die Situation
jedoch verändert. In der Befragung vom 16. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer
zugegeben, dass er es gewesen sei, der die Bankkarte bei X____ abgeholt habe.
Diese Einvernahme hat in Anwesenheit von B____ stattgefunden. Es ist nicht
bekannt, ob die Ermittlungsbehörde inzwischen auch eine Konfrontation des
Beschwerdeführers mit B____ durchgeführt hat. Wenn nicht, muss davon
ausgegangen werden, dass sie aufgrund der Umstände, insbesondere der Aussagen
des Beschwerdeführers, freiwillig darauf verzichtet hat. Die Ermittlungen haben
auch ergeben, um wen es sich bei «C____», mit dem der Beschwerdeführer und B____
vor ihrer Festnahme in telefonischem Kontakt gestanden haben, handelt. Wenn
weitere Hinterleute bis heute nicht haben gefunden werden können, wird dies,
wie die Erfahrungen bei vergleichbaren Delikten zeigen, auch in Zukunft leider
kaum möglich sein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021 nennt die
Staatsanwaltschaft denn auch nicht eine konkrete, noch notwendige
Untersuchungshandlung, die durch eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Haft gefährdet werden könnte. Die Kollusionsgefahr ist somit in der
Zwischenzeit zu verneinen.
5.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat am 24. Juni 2021 seine Honorarnote
eingereicht, mit der er einen Zeitaufwand von 15,9167 Stunden geltend macht. Für
die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand
indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein
übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose
Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S.
111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012). In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde
nicht nur Argumente vorgebracht werden, die hätten unterbleiben können. Die
Beschwerde erscheint insgesamt als unnötig ausführlich. Praxisgemäss wird für
Haftbeschwerden inklusive Replik ein Aufwand in der Grössenordnung von 6
Stunden als angemessen erachtet. Vorliegend kann dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen Advokaten mit wenig
Erfahrung hinsichtlich des angebrachten Umfangs von Haftbeschwerden handelt. Es
ist deshalb ein Aufwand von 8 Stunden zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2021 aufgehoben und wird der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger […] werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von
CHF 42.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 126.45, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).