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Entscheid

HB.2021.14

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. August 2021

28. Juni 2021Deutsch14 min

wurden A____ und B____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei trug A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.14

ENTSCHEID

vom 28.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 23. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Mai 2021

wurden A____ und B____ in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei trug A____

eine Bankkarte der Novartis, lautend auf X____, auf sich. Abklärungen der

Polizei ergaben, dass X____ diese Bankkarte kurz zuvor einer ihr fremden Person

übergeben hatte, nachdem sie telefonisch durch eine Polizistin darauf

aufmerksam gemacht worden sei, dass ihre Karte überprüft werden müsse und zu

diesem Zweck abgeholt werde. In der Folge wurden A____ und B____ festgenommen. Am

29. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft über A____. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit

Verfügung vom 31. Mai 2021 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum

23. August 2021 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 9. Juni

2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der

Untersuchungshaft. Eventualiter sei er unter der Auflage von geeigneten

Ersatzmassnahmen, beispielsweise einer Meldepflicht, einer Ausweis- und

Schriftensperre, einer mittels Electronic Monitoring überprüften Ein- bzw. Ausgrenzung,

einem Kontaktverbot zu Herrn B____ und zu C____, einer ambulanten Therapie

sowie weiteren vom Gericht als geeignet und notwendig erachteten angemessenen

Massnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei eine

Untersuchungshaft von maximal 3 Wochen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni 2021 mit dem Antrag auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom 24. Juni 2021 repliziert und an seinen Anträgen

festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach

Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,

Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Während

in der Beschwerde der dringende Tatverdacht noch bestritten wird, scheint der

Beschwerdeführer diesen in der Replik mit dem Hinweis auf die in der

Einvernahme vom 16. Juni 2021 gemachten Aussagen nunmehr zu anerkennen. Dies zu

Recht, war er doch anlässlich der Kontrolle durch die Polizei im Besitz der

Bankkarte von X____, welche die 91-jährige Frau nur kurz zuvor aufgrund der

telefonischen Anweisung einer angeblichen Polizistin einem ihr Unbekannten

übergeben hatte. Dass dieser Unbekannte, der eine beachtliche kriminelle

Energie entwickelt hat, um in ihren Besitz zu gelangen, diese sofort nach

Erhalt wieder verloren hätte, sodass sie vom Beschwerdeführer, wie er in seiner

ersten Befragung behauptet hat, hätte gefunden werden können, erscheint

lebensfremd. In der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts hat der

Beschwerdeführer diese erste Version abgeändert und neu erklärt, er habe die

Bankkarte von B____ erhalten. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es

bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Wegnahme der

Bankkarte beteiligt gewesen sei. Es lägen keinerlei Indizien, geschweige denn

Beweise, dafür vor, dass er von der tatsächlichen Herkunft der Karte Kenntnis

gehabt habe. Es dürfte die Konstellation einer mittelbaren Täterschaft

vorliegen, in welcher der Beschwerdeführer keinen Vorsatz bezüglich der

vorangegangenen Täuschung der Geschädigten gehabt habe. Es verbliebe höchstens

der Vorwurf, versucht zu haben, mit einer nicht ihm gehörenden Karte Geld

abzuheben, was jedoch regelmässig einem betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage entspreche. Abgesehen davon, dass auch letzterer

Vorhalt als dringender Tatverdacht für die Anordnung von Untersuchungshaft

genügen würde (vgl. auch Art. 147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), ist

festzustellen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers auf eine

eigentliche Beweiswürdigung hinausläuft. Für die Bejahung eines dringenden

Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist jedoch nur erforderlich,

dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte

aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe

das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,

dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Dabei sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer

als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E.3.2 S. 318 f.). Der Vorinstanz ist

vollumfänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, neben der Sicherstellung der Bankkarte

von X____, ihren belastenden Angaben, der Anhaltesituation und nicht zuletzt

der zeitlichen Konnexität würden weitere Indizien für die Beteiligung des

Beschwerdeführers am Betrugsversuch sprechen. So ergebe sich aus den

Videoüberwachungsaufnahmen von Novartis, wie der Beschwerdeführer und B____ je

versucht hätten, auf das Gelände des Novartis-Campus zu gelangen, was von den betreffenden

Mitarbeitern jedoch verweigert worden sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der

Beschwerde überdies mit der Verletzung von Art. 158 StPO bestritten. Nach

dieser Bestimmung müsse die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf

hingewiesen werden, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und

welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Einvernahmen ohne diese

Hinweise seien nicht verwertbar. Der Vorhalt müsse so konkret sein, dass die

beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich

entsprechend verteidigen könne. Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend ihre

diesbezügliche Orientierungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer

nicht ansatzweise orientiert habe. Art. 158 Abs. 1 StPO stelle eine absolute

Gültigkeitsvorschrift dar. Unterbleibe einer der darin genannten Hinweise, habe

dies zwingend die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge. Dementsprechend könne

die Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2021 nicht gegen ihn verwertet

werden. Auch dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass es nicht die

Aufgabe des Beschwerdegerichts im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit

der Untersuchungshaft sein kann zu beurteilen, ob ein Beweis verwertbar ist

oder nicht. Diese Frage stellt sich erst im Hauptverfahren, wenn das

Sachgericht über Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten zu entscheiden hat. Im

Übrigen hat sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid in keiner

Weise auf Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, die er in der Einvernahme

vom 28. Mai 2021 gemacht hat. Die Ausführungen zu Art. 158 StPO hätten in der

Haftbeschwerde unterbleiben können, da sie nicht zielführend sind.

3.3

Das

Gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer höchstens einen

untauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 2 StGB unternommen habe, da es ihm nicht

möglich gewesen wäre, mit der Bankkarte, die auf eine 91-jährige Frau

ausgestellt sei, Geld zu beziehen. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu

entscheiden, ob diese Argumentation zutrifft. Der Beschwerdeführer verkennt

wiederum, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht

(also das Vorliegend von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus denen zu

schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen, vgl. Ziff. 3.1) genügt, nicht aber der Nachweis des

Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu

erfolgen hat.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ist der Meinung, dass keiner der besonderen Haftgründe gegeben

ist. Was die Fluchtgefahr betrifft, so kann der Vorinstanz in der Würdigung der

massgeblichen Umstände nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit

seinem siebten Altersjahr in der Schweiz und hat hier die Schule besucht. Auch

seine Eltern sind nach wie vor hier ansässig. Auch wenn der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitslos gewesen ist, hat er (noch) keine

Sozialhilfe bezogen. Nur kurze Zeit vor seiner Verhaftung hat er zwei

Probewochen als Gerüstbauer absolviert und scheint nun eine Anstellung in

Aussicht zu haben. Zwar drohen ihm nicht nur der Widerruf von drei bedingten

Geldstrafen und die Aussprechung einer neuen Strafe in den beiden bereits

laufenden Verfahren wegen Bestellbetrügen. Auch im Verfahren, in dem er sich

zurzeit in Untersuchungshaft befindet, droht ihm eine nicht unerhebliche

Freiheitsstrafe. Allerdings ist nicht mit einem Strafmass zu rechnen, welches

den Beschwerdeführer dazu veranlassen könnte, seinen langjährigen

Lebensmittelpunkt zu verlassen und im Kosovo unterzutauchen.

4.2

Die

Vorinstanz hat auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das

Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

ausführlich mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2

insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich

der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender

Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5

Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der

Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund

(BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin

auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich

ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige

Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder

schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit

anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit

anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich

auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen

in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar

die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei

besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen

Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.

54.

S. 534 ff., E. 3.3.5)". Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt

werden. Die Betrügereien durch Bestellung von Waren im Internet sind zwar

äusserst lästig, gefährden aber nicht die Sicherheit der Betroffenen. Das objektive

Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, wie er es in der

Befragung vom 16. Juni 2021 geschildert hat (Abholen der Bankkarte bei X____

mit dem anschliessendem Versuch, Geld zu beziehen), scheint eine Steigerung

seiner kriminellen Energie aufzuzeigen. Dennoch kann zurzeit nicht davon

ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche

Sicherheitsgefährdung anderer ausgeht.

4.3

Es

bleibt die Kollusionsgefahr zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass am

31.

Mai 2021, als die Vorinstanz die Untersuchungshaft angeordnet hat, sich das

Verfahren noch im Anfangsstadium befunden hat, weshalb vieles noch im Unklaren

war und Befragungen haben durchgeführt werden müssen, ohne dass sich die

Beteiligten hätten absprechen können. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom

Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen, auch wenn sie fälschlicherweise die

erste, sich später als gelogen erwiesene Aussage des Beschwerdeführers als

Kollusionsversuch bezeichnet hat. In der Zwischenzeit hat sich die Situation

jedoch verändert. In der Befragung vom 16. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer

zugegeben, dass er es gewesen sei, der die Bankkarte bei X____ abgeholt habe.

Diese Einvernahme hat in Anwesenheit von B____ stattgefunden. Es ist nicht

bekannt, ob die Ermittlungsbehörde inzwischen auch eine Konfrontation des

Beschwerdeführers mit B____ durchgeführt hat. Wenn nicht, muss davon

ausgegangen werden, dass sie aufgrund der Umstände, insbesondere der Aussagen

des Beschwerdeführers, freiwillig darauf verzichtet hat. Die Ermittlungen haben

auch ergeben, um wen es sich bei «C____», mit dem der Beschwerdeführer und B____

vor ihrer Festnahme in telefonischem Kontakt gestanden haben, handelt. Wenn

weitere Hinterleute bis heute nicht haben gefunden werden können, wird dies,

wie die Erfahrungen bei vergleichbaren Delikten zeigen, auch in Zukunft leider

kaum möglich sein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021 nennt die

Staatsanwaltschaft denn auch nicht eine konkrete, noch notwendige

Untersuchungshandlung, die durch eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Haft gefährdet werden könnte. Die Kollusionsgefahr ist somit in der

Zwischenzeit zu verneinen.

5.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat am 24. Juni 2021 seine Honorarnote

eingereicht, mit der er einen Zeitaufwand von 15,9167 Stunden geltend macht. Für

die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand

indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur

pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein

übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose

Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S.

111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012). In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde

nicht nur Argumente vorgebracht werden, die hätten unterbleiben können. Die

Beschwerde erscheint insgesamt als unnötig ausführlich. Praxisgemäss wird für

Haftbeschwerden inklusive Replik ein Aufwand in der Grössenordnung von 6

Stunden als angemessen erachtet. Vorliegend kann dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen Advokaten mit wenig

Erfahrung hinsichtlich des angebrachten Umfangs von Haftbeschwerden handelt. Es

ist deshalb ein Aufwand von 8 Stunden zu vergüten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2021 aufgehoben und wird der

Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger […] werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von

CHF 42.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 126.45, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche

Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).