HB.2021.15
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 (BGE 1B_433/2021)
2. August 2021Deutsch11 min
A____ ist mit Anklageschrift
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.15
ENTSCHEID
vom 2.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Juli 2021
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist mit Anklageschrift
vom 28. Juni 2021 wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, versuchten Raubs, versuchter Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und das Epidemiegesetz (i.V.m. der
«Covidverordnung») und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
(Strassenprostitution) angeklagt worden. Sie befindet sich seit dem 13. März
2021 in Untersuchungshaft, nachdem ihre dagegen erhobene Beschwerde vom 17.
März 2021 mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 abgewiesen
wurde.
Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2021 wurde auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, das heisst bis zum 20. September 2021, Sicherheitshaft angeordnet.
Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fortsetzungsgefahr
angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2021
persönlich Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Stellungnahme
vom 9. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der
Beschwerdeführerin ein. Jedoch erhielt die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2021
ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 mit der Überschrift
«Anzeige gegen das Strafgericht Basel-Stadt», worin sie Entschädigung für die
Überhaft ab August 2021 fordert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt aus, der dringende Tatverdacht sei praxisgemäss
mit Vorliegen der Anklageschrift zu vermuten (Akten S. 827m).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit. Sie macht
in ihrer Beschwerde jedoch geltend, sie sei im [...], wo sie damals gewohnt
habe, um CHF 2'300.– beraubt worden, worauf sie ausgerastet sei. Von dem
Security-Mitarbeiter vor dem Gassenzimmer sei sie in den schwangeren Bauch
getreten worden, weshalb ihr Angriff gegen ihn in Notwehr erfolgt sei (Beschwerde
p. 2).
3.3
Beim
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch
Zimmerlin, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine
Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;
AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
3.3
Aus
dem Polizeirapport vom 23. Februar 2021 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin am 21. Februar 2021 einen Mitarbeiter des [...] mittels
Einsatzes eines aufgeklappten Taschenmessers zur Herausgabe von Bargeld und
Medikamenten zu nötigen versucht und anschliessend aus der Tasche einer
Mitarbeiterin ein Necessaire gestohlen habe (Akten S. 553-557). Der Tathergang
wurde von B____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 bestätigt
(Akten S. 566-573). Die Beschwerdeführerin gestand in der Einvernahme vom 24. Februar 2021
zu, B____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, sie habe Sachen, die
ihr zuvor von Unbekannten gestohlen worden seien, zurückhaben wollen («So quasi
Schadenersatz» Akten S. 582). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. März 2021 habe die
Beschwerdeführerin vor der Kontakt- und Anlaufstelle am Riehenring in Basel
einem Security-Mitarbeiter unvermittelt eine ammoniakhaltige Flüssigkeit ins
Gesicht geschüttet, nachdem er ihr aufgrund eines bestehenden Hausverbotes den
Zutritt verweigert habe (Akten S. 703-707); dadurch sei der Mann an Gesicht und
Auge verletzt worden (Akten S. 744-747). Die Flasche mit der Flüssigkeit wurde
sichergestellt (Akten S. 717). C____ schilderte den Ablauf der Geschehnisse in
der Einvernahme vom 16. April 2021 (Akten S. 728-736). Nachdem die
Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 14. März 2021 von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (Akten S. 714-721), erklärte
sie anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2021, sie habe in Notwehr
gehandelt, der Security-Mitarbeiter habe sie zuvor angegriffen, zudem sei sie
auf das Gassenzimmer «hässig» gewesen (Akten S. 748-754). Mit Anklageschrift
vom 28. Juni 2021 wurde Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben (Akten S.
822-827h).
3.4
Die
Beschwerdeführerin bestreitet den objektiven Geschehensablauf nicht. Mit ihren
knappen und bruchstückhaften Vorbringen betreffend ihr subjektives Erleben der
Tatsituationen vermag sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
darzulegen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. Die
abschliessende Beurteilung ihrer Argumente hinsichtlich des Vorliegens einer
Notwehrsituation oder allfälliger weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die
endgültige rechtliche Qualifikation der Taten obliegt dem Sachgericht. Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht.
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März und 7. Juni 2021 Fortsetzungsgefahr
angenommen (Akten S. 827m).
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Sie macht
geltend, sie sei ausgerastet, nachdem man sie im [...] bestohlen habe. Bei der
Tat zum Nachteil des Security-Mitarbeiters habe sie in Notwehr gehandelt
(Beschwerde p. 2).
4.3
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem
Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.
2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.
2.3).
4.4
Die
Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung sowie einfacher Körperverletzung
verurteilt (vgl. Urteile vom 1. April 2015, 11. November 2015, 24. September
2018, 3. Dezember 2020; Strafregisterauszug Akten S. 15-18), womit das
Vortatenerfordernis erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat B____ mit einem Messer
bedroht; C____ hat sie ätzende Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet und ihn
dadurch verletzt. Diese beiden Delikten stellen gravierende Straftaten gegen
die körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit führen. Schliesslich ist ernsthaft zu befürchten, dass
die Beschwerdeführerin auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde. Sie ist nicht nur einschlägig vorbestraft, aus dem mit
Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigten forensisch-psychiatrischen
Gutachten geht zudem hervor, bei der Beschwerdeführerin sei von einer erhöhten
Rückfallgefahr auszugehen, zeige sie doch bei Konfrontationen eine Tendenz zu
aggressivem Verhalten mit teilweise potentiell gefährlichen Handlungen, welche
theoretisch in der Zukunft in schwerere Straftaten münden könnten (vgl. Urteil
AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet
die Fortsetzungsgefahr mit der Begründung, sie sei bei der ersten Tat
ausgerastet, weil man sie zuvor bestohlen habe, bei der zweiten Tat habe sie in
Notwehr gehandelt. Sie verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Gefahr von
erneuten schweren Delikten gerade mit ihrer offensichtlichen Tendenz, sich mit
Gewalt zu ihrem vermeintlichen Recht zu verhelfen, in Zusammenhang steht. Dabei
lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an bestimmten Orten bzw. Situationen
festmachen, welche sie vermeiden könnte. Vielmehr besteht die Gefahr, dass
Konfrontationen mit beliebigen Dritten, von welchen sie vermeintlich ungerechte
Behandlung erfährt, zu erneuter «Selbstjustiz» führen und damit in Straftaten
gegen die körperliche Integrität münden. Damit ist von einer schlechten
Legalprognose auszugehen und die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich seit fast fünf Monaten in
Haft, obwohl ihr ein Therapieplatz in Aussicht gestellt worden sei. Sie sei
schwer suchtkrank und in den letzten fünf Jahre immer wieder inhaftiert
gewesen, was keinerlei positive Auswirkungen gehabt habe. Sie hasse das
Gefängnis und wünsche, eine Therapie anzutreten (Beschwerde p. 1-3).
5.3
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen sowie
der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Falles durch ein
Strafdreiergericht beantragt hat, hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit
einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 20. September
2021.
angeordnete und insgesamt sechsmonatige Untersuchungshaft deutlich
übersteigen wird. Die zu beurteilenden Delikte hängen offensichtlich mit der
Suchterkrankung der Beschwerdeführerin zusammen. Diesbezüglich wurde von der Staatsanwaltschaft
am 6. Juni 2021 die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Ergänzungsgutachtens – sowie einer baldmöglichsten Vorabstellungnahme – in
Auftrag gegeben. Ob die voraussichtliche Strafe zugunsten einer Massnahme
aufzuschieben sein wird sowie die Entscheidung über einen vorzeitigen
Massnahmenantritt und die geltend gemachte Haftentschädigung obliegt dem
urteilenden Sachgericht, welches sein Urteil voraussichtlich innert der
verfügten Frist bis am 20. September 2021 fällen wird.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beiständin [...], Sozialdienst Rheinfelden
- Verteidigerin [...] zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.