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Entscheid

HB.2021.15

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 (BGE 1B_433/2021)

2. August 2021Deutsch11 min

A____ ist mit Anklageschrift

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.15

ENTSCHEID

vom 2.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juli 2021

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist mit Anklageschrift

vom 28. Juni 2021 wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, versuchten Raubs, versuchter Nötigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und das Epidemiegesetz (i.V.m. der

«Covidverordnung») und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

(Strassenprostitution) angeklagt worden. Sie befindet sich seit dem 13. März

2021 in Untersuchungshaft, nachdem ihre dagegen erhobene Beschwerde vom 17.

März 2021 mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 abgewiesen

wurde.

Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2021 wurde auf die vorläufige Dauer von 12

Wochen, das heisst bis zum 20. September 2021, Sicherheitshaft angeordnet.

Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde Fortsetzungsgefahr

angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2021

persönlich Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Stellungnahme

vom 9. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der

Beschwerdeführerin ein. Jedoch erhielt die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2021

ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 mit der Überschrift

«Anzeige gegen das Strafgericht Basel-Stadt», worin sie Entschädigung für die

Überhaft ab August 2021 fordert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393

Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt aus, der dringende Tatverdacht sei praxisgemäss

mit Vorliegen der Anklageschrift zu vermuten (Akten S. 827m).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit. Sie macht

in ihrer Beschwerde jedoch geltend, sie sei im [...], wo sie damals gewohnt

habe, um CHF 2'300.– beraubt worden, worauf sie ausgerastet sei. Von dem

Security-Mitarbeiter vor dem Gassenzimmer sei sie in den schwangeren Bauch

getreten worden, weshalb ihr Angriff gegen ihn in Notwehr erfolgt sei (Beschwerde

p. 2).

3.3

Beim

Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des

dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel

eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen

Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit

Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE

HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch

Zimmerlin, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine

Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;

AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

3.3

Aus

dem Polizeirapport vom 23. Februar 2021 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin am 21. Februar 2021 einen Mitarbeiter des [...] mittels

Einsatzes eines aufgeklappten Taschenmessers zur Herausgabe von Bargeld und

Medikamenten zu nötigen versucht und anschliessend aus der Tasche einer

Mitarbeiterin ein Necessaire gestohlen habe (Akten S. 553-557). Der Tathergang

wurde von B____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 bestätigt

(Akten S. 566-573). Die Beschwerdeführerin gestand in der Einvernahme vom 24. Februar 2021

zu, B____ mit einem Messer bedroht zu haben und erklärte, sie habe Sachen, die

ihr zuvor von Unbekannten gestohlen worden seien, zurückhaben wollen («So quasi

Schadenersatz» Akten S. 582). Gemäss dem Polizeirapport vom 13. März 2021 habe die

Beschwerdeführerin vor der Kontakt- und Anlaufstelle am Riehenring in Basel

einem Security-Mitarbeiter unvermittelt eine ammoniakhaltige Flüssigkeit ins

Gesicht geschüttet, nachdem er ihr aufgrund eines bestehenden Hausverbotes den

Zutritt verweigert habe (Akten S. 703-707); dadurch sei der Mann an Gesicht und

Auge verletzt worden (Akten S. 744-747). Die Flasche mit der Flüssigkeit wurde

sichergestellt (Akten S. 717). C____ schilderte den Ablauf der Geschehnisse in

der Einvernahme vom 16. April 2021 (Akten S. 728-736). Nachdem die

Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 14. März 2021 von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (Akten S. 714-721), erklärte

sie anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2021, sie habe in Notwehr

gehandelt, der Security-Mitarbeiter habe sie zuvor angegriffen, zudem sei sie

auf das Gassenzimmer «hässig» gewesen (Akten S. 748-754). Mit Anklageschrift

vom 28. Juni 2021 wurde Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben (Akten S.

822-827h).

3.4

Die

Beschwerdeführerin bestreitet den objektiven Geschehensablauf nicht. Mit ihren

knappen und bruchstückhaften Vorbringen betreffend ihr subjektives Erleben der

Tatsituationen vermag sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

darzulegen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist. Die

abschliessende Beurteilung ihrer Argumente hinsichtlich des Vorliegens einer

Notwehrsituation oder allfälliger weiterer Rechtfertigungsgründe sowie die

endgültige rechtliche Qualifikation der Taten obliegt dem Sachgericht. Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht.

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März und 7. Juni 2021 Fortsetzungsgefahr

angenommen (Akten S. 827m).

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Sie macht

geltend, sie sei ausgerastet, nachdem man sie im [...] bestohlen habe. Bei der

Tat zum Nachteil des Security-Mitarbeiters habe sie in Notwehr gehandelt

(Beschwerde p. 2).

4.3

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem

Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.

2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.

2.3).

4.4

Die

Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Drohung, Nötigung sowie einfacher Körperverletzung

verurteilt (vgl. Urteile vom 1. April 2015, 11. November 2015, 24. September

2018, 3. Dezember 2020; Strafregisterauszug Akten S. 15-18), womit das

Vortatenerfordernis erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat B____ mit einem Messer

bedroht; C____ hat sie ätzende Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet und ihn

dadurch verletzt. Diese beiden Delikten stellen gravierende Straftaten gegen

die körperliche Integrität dar, welche zu einer erheblichen Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit führen. Schliesslich ist ernsthaft zu befürchten, dass

die Beschwerdeführerin auf freiem Fuss erneut schwere Vergehen oder Verbrechen

begehen würde. Sie ist nicht nur einschlägig vorbestraft, aus dem mit

Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigten forensisch-psychiatrischen

Gutachten geht zudem hervor, bei der Beschwerdeführerin sei von einer erhöhten

Rückfallgefahr auszugehen, zeige sie doch bei Konfrontationen eine Tendenz zu

aggressivem Verhalten mit teilweise potentiell gefährlichen Handlungen, welche

theoretisch in der Zukunft in schwerere Straftaten münden könnten (vgl. Urteil

AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet

die Fortsetzungsgefahr mit der Begründung, sie sei bei der ersten Tat

ausgerastet, weil man sie zuvor bestohlen habe, bei der zweiten Tat habe sie in

Notwehr gehandelt. Sie verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Gefahr von

erneuten schweren Delikten gerade mit ihrer offensichtlichen Tendenz, sich mit

Gewalt zu ihrem vermeintlichen Recht zu verhelfen, in Zusammenhang steht. Dabei

lässt sich ihre Gewaltbereitschaft nicht an bestimmten Orten bzw. Situationen

festmachen, welche sie vermeiden könnte. Vielmehr besteht die Gefahr, dass

Konfrontationen mit beliebigen Dritten, von welchen sie vermeintlich ungerechte

Behandlung erfährt, zu erneuter «Selbstjustiz» führen und damit in Straftaten

gegen die körperliche Integrität münden. Damit ist von einer schlechten

Legalprognose auszugehen und die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich seit fast fünf Monaten in

Haft, obwohl ihr ein Therapieplatz in Aussicht gestellt worden sei. Sie sei

schwer suchtkrank und in den letzten fünf Jahre immer wieder inhaftiert

gewesen, was keinerlei positive Auswirkungen gehabt habe. Sie hasse das

Gefängnis und wünsche, eine Therapie anzutreten (Beschwerde p. 1-3).

5.3

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. März 2021 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Straftaten und ihrer einschlägigen Vorstrafen sowie

der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Falles durch ein

Strafdreiergericht beantragt hat, hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit

einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 20. September

2021.

angeordnete und insgesamt sechsmonatige Untersuchungshaft deutlich

übersteigen wird. Die zu beurteilenden Delikte hängen offensichtlich mit der

Suchterkrankung der Beschwerdeführerin zusammen. Diesbezüglich wurde von der Staatsanwaltschaft

am 6. Juni 2021 die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Ergänzungsgutachtens – sowie einer baldmöglichsten Vorabstellungnahme – in

Auftrag gegeben. Ob die voraussichtliche Strafe zugunsten einer Massnahme

aufzuschieben sein wird sowie die Entscheidung über einen vorzeitigen

Massnahmenantritt und die geltend gemachte Haftentschädigung obliegt dem

urteilenden Sachgericht, welches sein Urteil voraussichtlich innert der

verfügten Frist bis am 20. September 2021 fällen wird.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentlichen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beiständin [...], Sozialdienst Rheinfelden

- Verteidigerin [...] zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.