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Entscheid

HB.2021.16

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2021

9. August 2021Deutsch8 min

eventuell auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.16

ENTSCHEID

vom 9.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4054 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juli 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 15. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung,

eventuell auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdeführer

wurde am 5. Juli 2021 vorläufig festgenommen. Am 6. Juli 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 7. Juli 2021

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zehn Wochen bis zum 15. September

2021 an.

Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Er begehrte unter o/e-Kostenfolge, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu

gewähren. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. August 2021 replizierte der

Beschwerdeführer, wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen

festhielt.

Am 10. August

2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor und

verfügte gleichentags dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen

erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem

aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist somit

zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 382 N 2; Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13;

BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012

Nr. 134). Zu entscheiden ist jedoch über dessen Kosten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die

Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer

die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde –

wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom

Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten

praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu

verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden

haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles

Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage

präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer

6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1797;

Domeisen, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14).

2.2

Die

Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1 StPO.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der (versuchten) schweren

Körperverletzung, eventuell der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand (Küchenmesser) inhaftiert. Ihm wird vorgeworfen, dass

er am 17. November 2019 gegen 00:15 Uhr an der [...] in Basel seine Partnerin, [...],

zweimal mit der Faust gegen die Wange geschlagen und sie anschliessend mit

einem Messer bedroht haben soll. Kurze Zeit später soll er den Sohn seiner

Partnerin, [...], mit einem Küchenmesser angegriffen haben, wobei er mehrere

Stichbewegungen gegen dessen Hals- und Bauchbereich ausgeführt und diesem

schliesslich einen Messerdurchstich an der rechten Wade zugefügt haben soll. Dieser

Verdacht stützt sich auf den Polizeirapport, die Angaben der geschädigten

Personen im Polizeirapport und den Einvernahmen, auf zwei ärztliche Zeugnisse

des Universitätsspitals Basel sowie auf entsprechende Fotos. Auf letzteren ist

ersichtlich, dass [...] eine Prellung an der linken Wange, und [...]

Verletzungen am Schlüsselbein und am Rücken sowie zwei blutende Stich- und

Schnittwunden an der rechten Wade aufwies. Die beiden Geschädigten wurden gemäss

Polizeirapport von der Polizei barfuss und verletzt auf der Strasse angetroffen.

Der dringende Tatverdacht war aufgrund dieser Ausgangslage ohne Weiteres gegeben.

Fluchtgefahr

(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) war zum Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund

der Tatsache anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft ist

und erst knapp eineinhalb Jahre nach der Tat bei einer zufälligen

Grenzkontrolle inhaftiert werden konnte.

Es handelte sich

beim Tatvorwurf um häusliche Gewalt gegen die Lebenspartnerin und deren Sohn. Es

bestand daher die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum

Haftzeitpunkt die beiden Geschädigten hinsichtlich der noch ausstehenden

Einvernahmen beeinflussen würde. Dies war umso mehr anzunehmen, nachdem der

Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung angab, wieder mit der Geschädigten

zusammenzuleben. Somit war auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO) auszugehen.

Ebenso bestand Fortsetzungsgefahr

(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) aufgrund mehrerer gleichartiger Vortaten des

Beschwerdeführers (Körperverletzung und versuchte sowie vollendete Nötigung in

den Jahren 2006, 2010 und 2017 in Deutschland).

Angesichts des

Ermittlungsstadiums und der Dauer der im Falle einer Verurteilung zu

erwartenden Haftstrafe war die Haft überdies verhältnismässig.

2.3

Bei

dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird

auf CHF 300.– festgelegt.

2.4

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat [...]

für das Beschwerdeverfahren ersucht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall

der notwendigen Verteidigung, da der Beschwerdeführer rund fünf Wochen in

Untersuchungshaft verbracht hat und diese damit mehr als 10 Tage gedauert hat

(Art. 130 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren

wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen gesondert zu prüfen (AGE

BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4, BES.2018.30 vom 9. April 2018 E.

4.1). Dieser kommt der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 120; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5).

Gestützt auf

diese Ausführungen ist der amtliche Verteidiger im Sinne der notwendigen

Verteidigung für die notwendigen und angemessenen Bemühungen im

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Diese Kosten werden

dem Beschwerdeführer im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im

Hauptverfahren bei Verneinen der Mittelosigkeit direkt auferlegt. Die

Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt ebenfalls vorbehalten.

Da Advokat [...] bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand

zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der eingereichten Beschwerde erscheint

ein Aufwand von knapp 7 Stunden zu einem Stundenansatz von praxisgemäss

CHF 200.– als angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung in Höhe von CHF

1'400.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF

107.80, woraus sich der Gesamtbetrag von CHF 1'507.80 ergibt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...],

wird auf CHF 1'400.– festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 107.850, somit total CHF 1'507.80. Sie wird aus der Gerichtskasse

bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen

Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).