HB.2021.16
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2021
9. August 2021Deutsch8 min
eventuell auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.16
ENTSCHEID
vom 9.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4054 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 15. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung,
eventuell auf einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdeführer
wurde am 5. Juli 2021 vorläufig festgenommen. Am 6. Juli 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 7. Juli 2021
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zehn Wochen bis zum 15. September
2021 an.
Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Er begehrte unter o/e-Kostenfolge, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu
gewähren. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. August 2021 replizierte der
Beschwerdeführer, wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen
festhielt.
Am 10. August
2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor und
verfügte gleichentags dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2
Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen
erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem
aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist somit
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 382 N 2; Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13;
BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012
Nr. 134). Zu entscheiden ist jedoch über dessen Kosten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde –
wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer
6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1797;
Domeisen, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14).
2.2
Die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1 StPO.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der (versuchten) schweren
Körperverletzung, eventuell der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand (Küchenmesser) inhaftiert. Ihm wird vorgeworfen, dass
er am 17. November 2019 gegen 00:15 Uhr an der [...] in Basel seine Partnerin, [...],
zweimal mit der Faust gegen die Wange geschlagen und sie anschliessend mit
einem Messer bedroht haben soll. Kurze Zeit später soll er den Sohn seiner
Partnerin, [...], mit einem Küchenmesser angegriffen haben, wobei er mehrere
Stichbewegungen gegen dessen Hals- und Bauchbereich ausgeführt und diesem
schliesslich einen Messerdurchstich an der rechten Wade zugefügt haben soll. Dieser
Verdacht stützt sich auf den Polizeirapport, die Angaben der geschädigten
Personen im Polizeirapport und den Einvernahmen, auf zwei ärztliche Zeugnisse
des Universitätsspitals Basel sowie auf entsprechende Fotos. Auf letzteren ist
ersichtlich, dass [...] eine Prellung an der linken Wange, und [...]
Verletzungen am Schlüsselbein und am Rücken sowie zwei blutende Stich- und
Schnittwunden an der rechten Wade aufwies. Die beiden Geschädigten wurden gemäss
Polizeirapport von der Polizei barfuss und verletzt auf der Strasse angetroffen.
Der dringende Tatverdacht war aufgrund dieser Ausgangslage ohne Weiteres gegeben.
Fluchtgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) war zum Zeitpunkt der Inhaftierung aufgrund
der Tatsache anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft ist
und erst knapp eineinhalb Jahre nach der Tat bei einer zufälligen
Grenzkontrolle inhaftiert werden konnte.
Es handelte sich
beim Tatvorwurf um häusliche Gewalt gegen die Lebenspartnerin und deren Sohn. Es
bestand daher die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum
Haftzeitpunkt die beiden Geschädigten hinsichtlich der noch ausstehenden
Einvernahmen beeinflussen würde. Dies war umso mehr anzunehmen, nachdem der
Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung angab, wieder mit der Geschädigten
zusammenzuleben. Somit war auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
StPO) auszugehen.
Ebenso bestand Fortsetzungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) aufgrund mehrerer gleichartiger Vortaten des
Beschwerdeführers (Körperverletzung und versuchte sowie vollendete Nötigung in
den Jahren 2006, 2010 und 2017 in Deutschland).
Angesichts des
Ermittlungsstadiums und der Dauer der im Falle einer Verurteilung zu
erwartenden Haftstrafe war die Haft überdies verhältnismässig.
2.3
Bei
dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird
auf CHF 300.– festgelegt.
2.4
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat [...]
für das Beschwerdeverfahren ersucht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall
der notwendigen Verteidigung, da der Beschwerdeführer rund fünf Wochen in
Untersuchungshaft verbracht hat und diese damit mehr als 10 Tage gedauert hat
(Art. 130 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung ist in Nebenverfahren
wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen gesondert zu prüfen (AGE
BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4, BES.2018.30 vom 9. April 2018 E.
4.1). Dieser kommt der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 120; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar 2018 E. 5).
Gestützt auf
diese Ausführungen ist der amtliche Verteidiger im Sinne der notwendigen
Verteidigung für die notwendigen und angemessenen Bemühungen im
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Diese Kosten werden
dem Beschwerdeführer im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im
Hauptverfahren bei Verneinen der Mittelosigkeit direkt auferlegt. Die
Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt ebenfalls vorbehalten.
Da Advokat [...] bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand
zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der eingereichten Beschwerde erscheint
ein Aufwand von knapp 7 Stunden zu einem Stundenansatz von praxisgemäss
CHF 200.– als angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung in Höhe von CHF
1'400.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF
107.80, woraus sich der Gesamtbetrag von CHF 1'507.80 ergibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...],
wird auf CHF 1'400.– festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 107.850, somit total CHF 1'507.80. Sie wird aus der Gerichtskasse
bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen
Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).