HB.2021.17
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
16. August 2021Deutsch15 min
Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.17
ENTSCHEID
vom 16.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 11. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen
Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Nachdem die Beschwerdeführerin am späten
Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 17. Juli 2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen
Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen
sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 durch ihren amtlichen
Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft (eventuell unter Auflagen) beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Juli 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige
Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin
am 10. August 2021 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht aber mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13
vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011.
E. 3).
3.2
Am
Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____
mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park
in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf
Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die
Gruppe um C____ einen Mann und seine Begleiterin (Beschwerdeführerin; vgl. zur
Identifikation nachfolgend E. 3.3), die einen Kinderwagen mit sich führten und
sich neben den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als
würden sie etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt
hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____ bereits
aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der Gruppe
angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten sich
sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin im
Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das Paar würde
neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit einigen
Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit der Kamera
ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das Mobiltelefon
aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette vom Körper
reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der Folge wieder
von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am Park auf einer
Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die Frau zu fotografieren.
Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche sich sodann auch deren
Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich
angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es der Frau gelang, das
Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter soll C____ in einem
zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der Anhänger an sich
genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe eilten, habe das
Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung Mülhauserstrasse von
der Örtlichkeit entfernt.
3.3
3.3.1
Der
soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni
2021.
sowie die Einvernahme von C____ desselben Tages objektiviert. Die Aussagen
von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung
zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen für eine
Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber hinaus
auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Schilderungen der Geschädigten auch,
dass ihr das Mobiltelefon von der weiblichen Täterin weggenommen wurde («die
Frau ergriff das Mobiltelefon erneut»). Dass es sich bei der weiblichen Täterin
um die Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass sie von einer
Kollegin der Geschädigten ([...]) anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als
«sehr ähnlich» erkannt wurde. Zudem wurde ermittelt, dass am Abend des 19. Juni
2021.
um ca. 22.00 Uhr eine auf das von der Geschädigten abgegebene Signalement passende
Frau (inklusive Kinderwagen) durch die Polizei nahe des St. Johanns-Park
kontrolliert wurde. Bei der Kontrollierten handelte es sich um die Beschwerdeführerin.
Dazu kommt, dass ihr Begleiter, D____ (der Ehemann der Beschwerdeführerin), von
C____ anlässlich deren Einvernahme vom 20. Juni 2021 eindeutig wiedererkannt wurde.
Weiter wurde in dessen Effekten auch das Mobiltelefon der Geschädigten festgestellt.
Hinzu kommen noch diverse weitere der Beschwerdeführerin zur Last gelegte
Vermögensdelikte mit einer nicht unerheblichen Deliktssumme (SW 2021 6 571, SW 2021
6.
91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich, dass es sich
jeweils um Delikte handelt, welche A____ (ebenfalls) zusammen mit ihrem
Begleiter, D____, begangen hat. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin teilweise
auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren Bilder sie klar erkennbar
ist und daher auch mittels Vergleichsbilder identifiziert werden konnte. In
einigen Fällen ist sie auch geständig. All dies erhärtet den ohnehin
bestehenden dringenden Tatverdacht, dass sie auch obgenanntes Hauptdelikt
zusammen mit D____ begangen hat.
3.3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein rechtsgenüglicher Tatverdacht
bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die Wegnahme des Telefons nicht in
Diebstahlsabsicht, sondern wegen des Versuchs der Geschädigten, sie zu fotografieren,
erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beschwerdeführerin und D____
sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall als
Team aufgefallen, als sich die beiden an ihren Taschen zu schaffen gemacht
hatten. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich auch, dass sie die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eindeutig als Team wahrnahm. Dass diese
Einschätzung nicht falsch ist, ergibt sich zudem aus den bereits bei der
Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom
2.
Juni 2021 [SW 2021 6 571], bei welchem ein Zusammenwirken der eindeutig
identifizierbaren Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beim Diebstahl eines Mobiltelefons
beobachtet werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]»
und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen der
Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut diente). Zwar hat hier der Ehemann jeweils
den Diebesgriff getätigt, indes wurde er zumindest beim Vorfall im Geschäft «[...]»
von seiner Ehefrau abgedeckt. Darüber hinaus passt das vorliegend erbeutete Diebesgut
(Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht verkäufliche
Gegenstände) der Familie. Ferner versuchte der Mittäter bereits beim ersten
Übergriff auf C____ nicht nur, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die
Kette vom Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal
aber insofern erfolgreich war, als es ihm gelang, zumindest einen Anhänger der
Kette zu behändigen (dass dieser Versuch mit einiger Kraft ausgeführt wurde,
legt die am Nacken der Beschwerdeführerin fotografisch festgehaltene Rötung
nahe; daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie
sei sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen [geschlagen und
weggestossen] worden). Wäre es im Übrigen nur darum gegangen, das Handy «aus
dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach der Tat –
notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom 15. Juli
2021.
als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar von der Beschwerdeführerin
gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und
wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von D____ gefunden und
in der Folge beschlagnahmt worden.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigen,
ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige mit gültiger
Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor ihrer Festnahme aber zusammen
mit ihrem Ehemann D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich,
aufgehalten, wobei sie als ihren Wohnort [...], Spanien, angegeben hatte. Ihre
gesamte Familie lebt in Spanien, wo sie offenbar auch aufgewachsen ist und die
Schule besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist sie bereits öfters
negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen. Aufgrund
der Gesamtheit und der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte, droht der keinerlei
Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten als «Kriminaltouristin»
bezeichnet werden muss, eine unbedingte Freiheitsstrafe und damit eine noch
längere Trennung von ihrem Sohn (vgl. zur Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit
auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht. Würde sie aus der Untersuchungshaft
entlassen, bestünde überdies die konkrete Gefahr, dass sie sich ins Ausland absetzen
bzw. untertauchen würde und sie für die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung
der ihr zur Last gelegten Delikte nicht mehr greifbar wäre. Da sie den
Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet, muss sichergestellt sein, dass
sie dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Zudem ist
davon auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch
das Opfer nochmals befragt werden wird und in Bezug auf den Ablauf der
Geschehnisse eine Konfrontation mit der Beschwerdeführerin stattfinden wird. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich oder Spanien die Beschwerdeführerin wohl
an die Schweiz ausliefern würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung
der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den
langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme
der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer
1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E.
3.1). Fluchtgefahr ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb
zweifellos gegeben.
5.
Nachdem der
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von
Kollusionsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in
Haft. Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion
stehenden Straftatbestände hat die Beschwerdeführerin im Falle eines
Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete
Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche)
Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine
Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine
unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – zur
Diskussion steht.
6.3
Bezüglich
allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und
sich in der Einvernahme zur Person als erwerbslos bezeichnet, nicht in der Lage
sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht
abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.51B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5,
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018
E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im
Schengen-Raum ausser Betracht (Härri,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine Meldepflicht die Beschwerdeführerin an einer Flucht ins Ausland
hindern könnte.
6.4
Aufgrund
des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines mittlerweile 3 ½ Monate
alten Kindes ist, besteht bei ihr zweifellos eine hohe Haftempfindlichkeit.
Allerdings konnte mittlerweile eine Unterbringung des Kindes in einer
Pflegefamilie und ein zweimal wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für
eine Stunde) zwischen Mutter und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB).
Damit wird über das in der Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil des
Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte
Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl
so gut als in vorliegender Situation möglich gewährleistet, wobei nicht
unerwähnt bleiben darf, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte
in Kenntnis ihrer elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen wohl
als Tarnung und im Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Hort für die
gestohlenen Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren
mit Hochdruck abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die
Gerichtsverhandlung möglichst bald stattfinden kann.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Honorarnote aus der
Gerichtskasse auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF
58.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 89.20, gesamthaft also CHF 1'247.45,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).