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Entscheid

HB.2021.17

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021

16. August 2021Deutsch15 min

Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.17

ENTSCHEID

vom 16.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Juli 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 11. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen

Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Nachdem die Beschwerdeführerin am späten

Abend des 14. Juli 2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht

am 17. Juli 2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen

Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen

sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 durch ihren amtlichen

Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft (eventuell unter Auflagen) beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Juli 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige

Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin

am 10. August 2021 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht aber mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13

vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an

dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober

2011.

E. 3).

3.2

Am

Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____

mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park

in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf

Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die

Gruppe um C____ einen Mann und seine Begleiterin (Beschwerdeführerin; vgl. zur

Identifikation nachfolgend E. 3.3), die einen Kinderwagen mit sich führten und

sich neben den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als

würden sie etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt

hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____ bereits

aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der Gruppe

angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten sich

sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin im

Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das Paar würde

neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit einigen

Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit der Kamera

ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das Mobiltelefon

aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette vom Körper

reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der Folge wieder

von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am Park auf einer

Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die Frau zu fotografieren.

Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche sich sodann auch deren

Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich

angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es der Frau gelang, das

Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter soll C____ in einem

zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der Anhänger an sich

genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe eilten, habe das

Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung Mülhauserstrasse von

der Örtlichkeit entfernt.

3.3

3.3.1

Der

soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni

2021.

sowie die Einvernahme von C____ desselben Tages objektiviert. Die Aussagen

von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung

zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen für eine

Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber hinaus

auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Schilderungen der Geschädigten auch,

dass ihr das Mobiltelefon von der weiblichen Täterin weggenommen wurde («die

Frau ergriff das Mobiltelefon erneut»). Dass es sich bei der weiblichen Täterin

um die Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass sie von einer

Kollegin der Geschädigten ([...]) anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als

«sehr ähnlich» erkannt wurde. Zudem wurde ermittelt, dass am Abend des 19. Juni

2021.

um ca. 22.00 Uhr eine auf das von der Geschädigten abgegebene Signalement passende

Frau (inklusive Kinderwagen) durch die Polizei nahe des St. Johanns-Park

kontrolliert wurde. Bei der Kontrollierten handelte es sich um die Beschwerdeführerin.

Dazu kommt, dass ihr Begleiter, D____ (der Ehemann der Beschwerdeführerin), von

C____ anlässlich deren Einvernahme vom 20. Juni 2021 eindeutig wiedererkannt wurde.

Weiter wurde in dessen Effekten auch das Mobiltelefon der Geschädigten festgestellt.

Hinzu kommen noch diverse weitere der Beschwerdeführerin zur Last gelegte

Vermögensdelikte mit einer nicht unerheblichen Deliktssumme (SW 2021 6 571, SW 2021

6.

91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich, dass es sich

jeweils um Delikte handelt, welche A____ (ebenfalls) zusammen mit ihrem

Begleiter, D____, begangen hat. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin teilweise

auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren Bilder sie klar erkennbar

ist und daher auch mittels Vergleichsbilder identifiziert werden konnte. In

einigen Fällen ist sie auch geständig. All dies erhärtet den ohnehin

bestehenden dringenden Tatverdacht, dass sie auch obgenanntes Hauptdelikt

zusammen mit D____ begangen hat.

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein rechtsgenüglicher Tatverdacht

bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die Wegnahme des Telefons nicht in

Diebstahlsabsicht, sondern wegen des Versuchs der Geschädigten, sie zu fotografieren,

erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beschwerdeführerin und D____

sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall als

Team aufgefallen, als sich die beiden an ihren Taschen zu schaffen gemacht

hatten. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich auch, dass sie die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eindeutig als Team wahrnahm. Dass diese

Einschätzung nicht falsch ist, ergibt sich zudem aus den bereits bei der

Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom

2.

Juni 2021 [SW 2021 6 571], bei welchem ein Zusammenwirken der eindeutig

identifizierbaren Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beim Diebstahl eines Mobiltelefons

beobachtet werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]»

und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen der

Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut diente). Zwar hat hier der Ehemann jeweils

den Diebesgriff getätigt, indes wurde er zumindest beim Vorfall im Geschäft «[...]»

von seiner Ehefrau abgedeckt. Darüber hinaus passt das vorliegend erbeutete Diebesgut

(Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht verkäufliche

Gegenstände) der Familie. Ferner versuchte der Mittäter bereits beim ersten

Übergriff auf C____ nicht nur, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die

Kette vom Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal

aber insofern erfolgreich war, als es ihm gelang, zumindest einen Anhänger der

Kette zu behändigen (dass dieser Versuch mit einiger Kraft ausgeführt wurde,

legt die am Nacken der Beschwerdeführerin fotografisch festgehaltene Rötung

nahe; daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie

sei sowohl von der Frau als auch dem Mann tätlich angegangen [geschlagen und

weggestossen] worden). Wäre es im Übrigen nur darum gegangen, das Handy «aus

dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach der Tat –

notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom 15. Juli

2021.

als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar von der Beschwerdeführerin

gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und

wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von D____ gefunden und

in der Folge beschlagnahmt worden.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigen,

ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige mit gültiger

Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor ihrer Festnahme aber zusammen

mit ihrem Ehemann D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich,

aufgehalten, wobei sie als ihren Wohnort [...], Spanien, angegeben hatte. Ihre

gesamte Familie lebt in Spanien, wo sie offenbar auch aufgewachsen ist und die

Schule besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist sie bereits öfters

negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen. Aufgrund

der Gesamtheit und der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte, droht der keinerlei

Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten als «Kriminaltouristin»

bezeichnet werden muss, eine unbedingte Freiheitsstrafe und damit eine noch

längere Trennung von ihrem Sohn (vgl. zur Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit

auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht. Würde sie aus der Untersuchungshaft

entlassen, bestünde überdies die konkrete Gefahr, dass sie sich ins Ausland absetzen

bzw. untertauchen würde und sie für die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung

der ihr zur Last gelegten Delikte nicht mehr greifbar wäre. Da sie den

Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet, muss sichergestellt sein, dass

sie dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Zudem ist

davon auszugehen, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch

das Opfer nochmals befragt werden wird und in Bezug auf den Ablauf der

Geschehnisse eine Konfrontation mit der Beschwerdeführerin stattfinden wird. Auch

wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich oder Spanien die Beschwerdeführerin wohl

an die Schweiz ausliefern würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung

der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den

langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme

der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer

1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E.

3.1). Fluchtgefahr ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb

zweifellos gegeben.

5.

Nachdem der

Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von

Kollusionsgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in

Haft. Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion

stehenden Straftatbestände hat die Beschwerdeführerin im Falle eines

Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete

Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche)

Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine

Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine

unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – zur

Diskussion steht.

6.3

Bezüglich

allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und

sich in der Einvernahme zur Person als erwerbslos bezeichnet, nicht in der Lage

sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden

Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht

abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16.

Oktober 2014 E. 3.51B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5,

1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018

E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im

Schengen-Raum ausser Betracht (Härri,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine Meldepflicht die Beschwerdeführerin an einer Flucht ins Ausland

hindern könnte.

6.4

Aufgrund

des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines mittlerweile 3 ½ Monate

alten Kindes ist, besteht bei ihr zweifellos eine hohe Haftempfindlichkeit.

Allerdings konnte mittlerweile eine Unterbringung des Kindes in einer

Pflegefamilie und ein zweimal wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für

eine Stunde) zwischen Mutter und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB).

Damit wird über das in der Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil des

Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte

Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl

so gut als in vorliegender Situation möglich gewährleistet, wobei nicht

unerwähnt bleiben darf, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte

in Kenntnis ihrer elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen wohl

als Tarnung und im Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Hort für die

gestohlenen Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren

mit Hochdruck abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die

Gerichtsverhandlung möglichst bald stattfinden kann.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Honorarnote aus der

Gerichtskasse auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,

dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF

58.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 89.20, gesamthaft also CHF 1'247.45,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).