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Entscheid

HB.2021.18

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021

10. August 2021Deutsch20 min

festgenommen. Am 16. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.18

ENTSCHEID

vom 10.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Juli 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum

11. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(Beschwerdeführer) wegen Raub. Er wurde am 15. Juli 2021 vorläufig

festgenommen. Am 16. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom

17. Juli 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis

zum 11. September 2021 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, am 26. Juli

2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.

Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft bis zum 4. August

2021, subeventualiter auf vier Wochen, zu begrenzen. Sämtliche Anträge stellt

er unter o-/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige

amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Mit

Stellungnahme vom 30. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2021 hat

der Beschwerdeführer repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Strafakten der

Staatsanwaltschaft (VT.2021.10437), ergangen. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am

1.

April 2021 zwischen 18.20 und 18.30 Uhr an der Tramhaltestelle [...] B____

nach dem Weg zum Bahnhof SBB gefragt habe, wobei der Mitbeschuldigte C____ B____

plötzlich am Nacken gepackt, mehrfach gegen dessen linkes Bein getreten und mit

der flachen Hand einmal heftig gegen den Brustkorb geschlagen habe. Nachdem der

Beschwerdeführer C____ darauf hingewiesen habe, dass sie gehen sollten, hätten

sich die beiden bei B____ entschuldigt, wobei dieser das Gefühl gehabt habe,

die Situation solle dadurch wie ein Versehen aussehen. Sowohl der

Beschwerdeführer und C____ als auch B____ seien danach in dasselbe Tram

eingestiegen. Der Beschwerdeführer und C____ seien im vorderen und B____ im

hinteren Teil des Trams eingestiegen. C____ habe sich anschliessend ebenfalls

nach hinten begeben und sich bei B____ im Vorbeigehen nochmals entschuldigt.

Der Beschwerdeführer und C____ seien beim Voltaplatz ausgestiegen. Zuhause

angekommen habe B____ bemerkt, dass seine Halskette, die er vor dem

Zwischenfall noch getragen habe, im Wert von ca. CHF 400.– fehle.

Am 2. April 2021

habe B____ den Vorfall der Polizei gemeldet und in der Einvernahme vom 5. Mai

2021.

seine Angaben aus dem Polizeirapport bestätigt. Die von B____

geschilderten zeitlichen Abläufe würden durch die Aufnahmen der

Überwachungskameras der BVB in besagtem Tram gestützt. Anhand der Bilder der

Überwachungskameras sei der Beschwerdeführer von einer Person aus dem

Sicherheitsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) wiedererkannt und

identifiziert worden. An der Einvernahme des Beschwerdeführers nach der

vorläufigen Festnahme am 15. Juli 2021, bei der er sich nicht zu den Vorwürfen

geäussert habe, habe dieser ein olivgrünes Poloshirt getragen. Genau ein

solches Poloshirt habe der Beschwerdeführer auch auf den Aufnahmen der

Überwachungskameras des Trams am Tattag getragen. Anlässlich der Verhandlung

vom 17. Juli 2021 habe sich auch das Zwangsmassnahmengericht davon überzeugen

können, dass es sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem

Überwachungsvideo der BVB handle. Aufgrund der Äusserungen von B____, die vom

Ablauf her mit den Videoaufnahmen im Tram übereinstimmten, handle es sich bei

der Person im Tram nicht um einen zufälligen, unbeteiligten Fahrgast.

Zusammenfassend

kommt das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,

dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht gegeben sei, an den

Geschehnissen zum Nachteil des B____ vom 1. April 2021 beteiligt gewesen

zu sein, bei denen Letzterer physisch angegangen worden und seine Halskette

abhandengekommen sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die körperlichen Merkmale des

Beschwerdeführers widersprächen der Täterbeschreibung von B____. Der

Beschwerdeführer sei entgegen den Aussagen des Geschädigten grösser als C____.

Er habe sodann «flaumartige Gesichtsbehaarung» und könne sich keinen vollen

Bart wachsen lassen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass es sich beim

Beschwerdeführer um «Täter 2» handle. Dass der Beschwerdeführer beruhigend auf C____

eingeredet habe, lasse selbst bei Annahme, dass es sich bei «Täter 2» um den

Beschwerdeführer handle, einen gemeinsamen Tatentschluss entfallen und es könnten

die vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer

nicht angelastet werden. Schliesslich würde durch die Staatsanwaltschaft «eine

Tätlichkeit zu einem Raub ausgebaut». B____ sei nach eigenen Angaben von C____

tätlich angegriffen worden, dabei jedoch nicht verletzt worden. Die Tritte

hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Den Verlust der Halskette habe B____

erst zuhause bemerkt, weshalb – auch angesichts der Tatsache, dass er den

ganzen Tag mit Kindern arbeite – davon auszugehen sei, dass er die Kette zu

einem anderen Zeitpunkt verloren habe. Zudem gebe B____ selbst an, es handle

sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm die Kette beim Vorfall an der Tramhaltestelle

entrissen worden sei. Die abhandengekommene Kette weise ferner einen

angeblichen Gesamtwert von CHF 400.– auf. Bei diesem Betrag sei gemäss Lehre

von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Zusammenfassend bestehe

weder betreffend Tatbestand (Verbrechen oder Vergehen) noch betreffend

Identität des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht.

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des

Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208

E. 3 S. 210 f.).

3.4

3.4.1

Was

die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Körpergrösse angeht, so

ist zu differenzieren. Es trifft zunächst zu, dass der Beschwerdeführer im

ZEMIS mit einer Grösse von 1.81 Meter vermerkt ist. Als B____ den Vorfall am 2.

April 2021 der Polizei meldete, beschrieb er den einen Täter als 30 bis 40

Jahre alt mit brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse

von 173 bis 178 cm (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport,

Beschuldigter 1). Den anderen Täter beschrieb er als 30 bis 40 Jahre alt mit

brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse von 168 bis 172

cm von fester Statur (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport,

Beschuldigter 2). Bei der Einvernahme vom 5. Mai 2021 beschreibt B____ den

einen Täter als eher fester und kleiner mit einem Rucksack («Täter 2»), den

anderen als grösser und schlanker mit Sonnenbrille («Täter 1») (act. 5,

Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). «Täter 1» sei schlank, ca. 170 bis

175.

cm gross, «Täter 2» sei eher fester und ca. 165 bis 170 cm gross (act.

5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 4 f.).

Dass der

Geschädigte den mutmasslichen Täter jedoch – wie vom Beschwerdeführer geltend

gemacht absolut – «rund 15 cm kleiner» (act. 2, Rz. 12) beschreibt, als es die

tatsächliche Grösse des Beschwerdeführers ist, ergibt sich so nicht aus den

Akten. Die Angaben des Geschädigten sind ungefähr und lassen einen Spielraum

zu. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich grösser wäre als der mitbeschuldigte C____,

ist nicht aktenkundig. Auch auf den Aufnahmen der BVB wurden die beiden nicht

direkt nebeneinander aufgenommen, so dass nicht abgeschätzt werden könnte, wer

von beiden grösser ist. Es ist jedoch zu erkennen, dass der eine Täter eher

schlank ist und eine Sonnenbrille trägt – es handelt sich dabei mutmasslich um C____

– und der andere Täter etwas fester ist und einen Rucksack mit sich trägt. Bei

Letzterem handelt es sich mutmasslich um den Beschwerdeführer. Schliesslich

liess der Sicherheitsdienst des SEM, welcher den Beschwerdeführer identifiziert

hat, der Staatsanwaltschaft Fotos des Beschwerdeführers zukommen (act. 5,

Anhang zum E‑Mail vom 17. Juni 2021). Die Ähnlichkeit des

Beschwerdeführers zu der auf den Aufnahmen der BVB abgebildeten Person ist

auffällig.

3.4.2

Der

Beschwerdeführer zweifelt zudem aufgrund seiner Gesichtsbehaarung an seiner

Identifikation als Täter. B____ führte in der Einvernahme aus, «Täter 2»

hatte etwas «wie ein Dreitagebart (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai

2021, S. 5). Ob eine derartige Beschreibung auch einer «flaumartigen

Gesichtsbehaarung» – wie der Beschwerdeführer seinen Bart beschreiben lässt –

entsprechen könnte, kann offenbleiben, denn der Geschädigte macht nicht geltend,

der Beschwerdeführer hätte einen «vollen Bart» (vgl. act. 2, Rz. 13).

3.4.3

Dass

das vom Geschädigten angegebene Tätersignalement in Bezug auf die Körpergrösse

und die Gesichtsbehaarung nicht exakt den Tatsachen entspricht, vermag den dringenden

Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Beschreibung bei einem so kurzen

Zusammentreffen nicht genau ausfallen kann. Dazu kommt, dass der Geschädigte, während

er mutmasslich vom Beschwerdeführer nach dem Weg gefragt wurde, plötzlich von

einer weiteren Person körperlich angegriffen wurde. Dass in einem derartigen

Moment keine genaue Schätzung der Merkmale einer Person erfolgen kann, ist nachvollziehbar

und sachlogisch. Unstimmigkeiten betreffend die Grösse oder weiterer Merkmale eines

Täters bzw. vorliegend des Beschwerdeführers entsprechen zudem den üblichen

Ungenauigkeiten bei Zeugenaussagen.

3.4.4

Mit

den Aufnahmen der BVB liegen objektive Beweismittel vor, die belegen, dass der

Beschwerdeführer an der Tramhaltestelle [...] mit C____ in das gleiche Tram wie

der Geschädigte eingestiegen ist und sich somit vor der Tramfahrt am Tatort

aufgehalten hat. Dabei kann auch auf die Feststellung des

Zwangsmassnahmengerichts anlässlich der Verhandlung abgestellt werden, dass es

sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem Überwachungsvideo der BVB

handelt (angefochtene Verfügung, S. 3). Es kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass aufgrund des Polizeirapports, der Aufnahmen der BVB, den Angaben

des Geschädigten und der Kleidung des Beschuldigten bei seiner Festnahme am

15.

Juli 2021 von einem hinreichenden, dringenden Tatverdacht ausgegangen

werden kann.

3.5

3.5.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter zusammengefasst geltend, selbst wenn er «Täter 2»

gewesen wäre, so fehle ein gemeinsamer Tatentschluss mit C____ und könnten die

vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer deshalb nicht

angelastet werden. B____ sei nach eigenen Angaben nicht verletzt worden; die

Tritte hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Dabei macht der Beschwerdeführer

geltend, sie erreichten nicht die für einen Raub erforderliche gewisse

Intensität. Es läge höchstens eine Tätlichkeit vor und kein Raub.

3.5.2

Aufgrund

des Sachverhalts, wie er derzeit aus den Akten ersichtlich ist, liegt beim

Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf einen gemeinsamen Tatentschluss

und gemeinschaftliches Vorgehen mit C____, folglich auf mittäterschaftliches

Zusammenwirken vor. Die abschliessende Beurteilung, welche Form von Täterschaft

oder Teilnahme vorliegt, obliegt dem Sachgericht und nicht dem

Beschwerdegericht im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der

Untersuchungshaft. Ob die Gewalteinwirkungen auf den Körper des Geschädigten

das für einen Raub erforderliche Ausmass erreichen, entscheidet sich beim

Tatbestand des Raubs nicht nach absoluten, sondern relativen Kriterien (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 140 N 6) und wird ebenfalls vom

Sachgericht zu beurteilen sein. Zum jetzigen Stand des Verfahrens bzw. der

Ermittlungen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht davon

ausgegangen werden, dass es sich «höchstens [um] Tätlichkeiten» handelte (vgl. act.

2.

Rz. 17). Während C____ den Geschädigten mit dem Arm um den Hals festgehalten

hat, trat er ihm mehrmals gegen das Bein und schlug ihm mit der Hand auf die

Brust (vgl. act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). B____

gibt in der Einvernahme an, vom Vorfall Schmerzen an Brust und Schmerzen an der

Wade erlitten zu haben, er sei deswegen jedoch nicht zu einem Arzt gegangen

(act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 5). Nach den Schlägen sei er

derart perplex gewesen, dass er trotz grosser Angst in dasselbe Tram gestiegen

sei wie die Täterschaft (act. 5, Telefonnotiz vom 9. April 2021). Es kann auch nicht

davon ausgegangen werden, dass die Tritte bloss zur Ablenkung gedient haben. Aufgrund

der Aussagen des Geschädigten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen

werden, dass der plötzliche Griff mit dem Arm um seinen Nacken (vgl. act. 5,

Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2) bzw. Hals nicht nur ein tätlicher

Angriff war, sondern gleichzeitig eine den Diebstahl ermöglichende

Nötigungshandlung. Unerheblich ist dabei, dass B____ erst zuhause bemerkt hat,

dass seine Halskette fehlt. Für einen Raub bzw. Diebstahl wird nicht

vorausgesetzt, dass das Opfer den Gewahrsamsbruch im Zeitpunkt der Tat

entdeckt. Aktenwidrig ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers,

der Geschädigte gebe an, es handle sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm

die Kette beim Vorfall an der Tramstation entrissen worden sei (vgl. act. 2 Rz.

16). Der Geschädigte gibt nämlich an, die Kette müsse ihm abhandengekommen

sein, während auf ihn eingeschlagen worden sei. Er sei sich sicher, dass er die

Kette vor dem Vorfall noch gehabt habe (act 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai

2021, S. 4). Aus diesen Äusserungen kann nicht auf lediglich eine

Mutmassung seitens des Geschädigten geschlossen werden.

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender

Tatverdacht (also das Vorliegen von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus

denen zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen, vgl. E. 3.3) genügt, nicht aber der Nachweis des

Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu

erfolgen hat. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers

hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt

oder nicht. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu entscheiden, ob diese

Argumentationen zutreffen oder nicht.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund

der Fluchtgefahr als gegeben. Es führte zwar aus, dass der Beschwerdeführer,

der bislang keine Aussagen gemacht habe, ein Interesse daran habe, das

Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liess aber offen, ob neben

Fluchtgefahr auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen beide Haftgründe.

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.

Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-

und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer

1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.3

Das

Zwangsmassnahmengericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführer

algerischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist. Der

Beschuldigte äussert sich nicht zu den Vorwürfen betreffend die Ereignisse am

1.

April 2021 (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2021) bzw. bestreitet

seine Anwesenheit an der Tramhaltestelle [...] im massgeblichen Zeitraum

(act. 5, Verhandlungsprotokoll ZMG vom 17. Juli 2021, S. 2). Die

Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte hat keine

sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz. Sein

Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen und es wurde die Wegweisung verfügt. Das

Argument des Beschwerdeführers, die Fluchtgefahr sei gerade aufgrund seines

ausländerrechtlichen Status zu verneinen, verfängt nicht. Theoretisch

«eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten» aufgrund der asylrechtlichen Situation

(act. 6 Rz. 8) vermindern nicht die Gefahr des Untertauchens. Wie die Staatsanwaltschaft

in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 zu Recht geltend macht, wird die

Fluchtgefahr dadurch verstärkt, dass ein weiteres Verfahren wegen mehrfachem

Diebstahl hängig ist und sich die dadurch in Aussicht stehende Strafe

zusätzlich erhöhen könnte. Im Falle einer Verurteilung erwartet den

Beschuldigten eine empfindliche Strafe sowie voraussichtlich eine

Landesverweisung. Fluchtgefahr ist damit gegeben, da zu befürchten ist, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend der

Strafuntersuchung und den drohenden Sanktionen durch Flucht oder Untertauchen

entziehen würde.

Das Zwangsmassnahmengericht

liess in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis offen, ob auch der besondere

Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre. Es genügt das Vorliegen eines

besonderen Haftgrundes (vgl. AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 6,

HB.2020.16 vom 8. Juli 2020 E. 5) – hier Fluchtgefahr – so dass weitere

Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr, offengelassen werden

können. Es ist deshalb an dieser Stelle auch nicht weiter auf die

diesbezüglichen Vorgehen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.

5.1

Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es

stünden noch einige Ermittlungshandlungen an. Im Falle einer Verurteilung habe

der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu erwarten, welche die verfügte Dauer

der Untersuchungshaft deutlich überschreiten werde. Das Zwangsmassnahmengericht

reduzierte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von drei Monaten um

einen Monat und ordnete acht Wochen Untersuchungshaft an.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei vorliegend nicht von einer

drohenden unbedingten Haftstrafe auszugehen, da es sich um eine durch eine

andere Person verübte Tätlichkeit und eine geringfügige Deliktsumme handle. Es

liege ein grosses Risiko einer Überhaft vor.

5.3

Die

Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz

nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den

Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch

als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der

Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.4

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer, welcher bereits (teilweise einschlägig) vorbestraft

ist, mit einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, sofern

sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Nach der Rechtsprechung ist bei der

Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende

Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die

Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht

zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173, BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166,

je mit Hinweisen). Sollte das Delikt nicht als Raub sondern als Diebstahl

qualifiziert werden, wo der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe beträgt, würde im Übrigen auch eine drohende Geldstrafe die

Anordnung einer Untersuchungshaft nicht grundsätzlich ausschliessen (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 212 N 22; AGE HB.2021.13 vom 16. Juni 2021 E. 5.3.2). Die vom

Beschwerdeführer angeführte Ersatzmassnahme der Meldepflicht würde nicht zum

gleichen Ziel führen wie die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist zwar

im Asylzentrum [...] angemeldet. Anwesend ist er dort jedoch nur einmal pro

Woche, um die Nothilfe abzuholen (vgl. act. 5, E-Mail Kriminalpolizei BL vom

12.

Juli 2021); wo er sich die übrige Zeit aufhält, ist unklar. Der

Beschwerdeführer macht dazu keine weiteren Angaben. Die vorgeschlagene

Meldepflicht ist deshalb nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers

zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im

Falle einer Flucht. Weitere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

6.

6.1

Entsprechend

den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht

bezüglich Raub vorliegt, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist,

und die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11.

September 2021 sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im

zeitlichen Rahmen angesichts der drohenden Sanktion gewahrt wird.

6.2

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

6.3

Die

amtliche Verteidigung ist zu bewilligen.

Der Verteidiger ist für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer

Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften

insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen

Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).