HB.2021.18
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
10. August 2021Deutsch20 min
festgenommen. Am 16. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.18
ENTSCHEID
vom 10.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum
11. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Raub. Er wurde am 15. Juli 2021 vorläufig
festgenommen. Am 16. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom
17. Juli 2021 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis
zum 11. September 2021 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, am 26. Juli
2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.
Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft bis zum 4. August
2021, subeventualiter auf vier Wochen, zu begrenzen. Sämtliche Anträge stellt
er unter o-/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige
amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Mit
Stellungnahme vom 30. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2021 hat
der Beschwerdeführer repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Strafakten der
Staatsanwaltschaft (VT.2021.10437), ergangen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er am
1.
April 2021 zwischen 18.20 und 18.30 Uhr an der Tramhaltestelle [...] B____
nach dem Weg zum Bahnhof SBB gefragt habe, wobei der Mitbeschuldigte C____ B____
plötzlich am Nacken gepackt, mehrfach gegen dessen linkes Bein getreten und mit
der flachen Hand einmal heftig gegen den Brustkorb geschlagen habe. Nachdem der
Beschwerdeführer C____ darauf hingewiesen habe, dass sie gehen sollten, hätten
sich die beiden bei B____ entschuldigt, wobei dieser das Gefühl gehabt habe,
die Situation solle dadurch wie ein Versehen aussehen. Sowohl der
Beschwerdeführer und C____ als auch B____ seien danach in dasselbe Tram
eingestiegen. Der Beschwerdeführer und C____ seien im vorderen und B____ im
hinteren Teil des Trams eingestiegen. C____ habe sich anschliessend ebenfalls
nach hinten begeben und sich bei B____ im Vorbeigehen nochmals entschuldigt.
Der Beschwerdeführer und C____ seien beim Voltaplatz ausgestiegen. Zuhause
angekommen habe B____ bemerkt, dass seine Halskette, die er vor dem
Zwischenfall noch getragen habe, im Wert von ca. CHF 400.– fehle.
Am 2. April 2021
habe B____ den Vorfall der Polizei gemeldet und in der Einvernahme vom 5. Mai
2021.
seine Angaben aus dem Polizeirapport bestätigt. Die von B____
geschilderten zeitlichen Abläufe würden durch die Aufnahmen der
Überwachungskameras der BVB in besagtem Tram gestützt. Anhand der Bilder der
Überwachungskameras sei der Beschwerdeführer von einer Person aus dem
Sicherheitsdienst des Staatssekretariats für Migration (SEM) wiedererkannt und
identifiziert worden. An der Einvernahme des Beschwerdeführers nach der
vorläufigen Festnahme am 15. Juli 2021, bei der er sich nicht zu den Vorwürfen
geäussert habe, habe dieser ein olivgrünes Poloshirt getragen. Genau ein
solches Poloshirt habe der Beschwerdeführer auch auf den Aufnahmen der
Überwachungskameras des Trams am Tattag getragen. Anlässlich der Verhandlung
vom 17. Juli 2021 habe sich auch das Zwangsmassnahmengericht davon überzeugen
können, dass es sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem
Überwachungsvideo der BVB handle. Aufgrund der Äusserungen von B____, die vom
Ablauf her mit den Videoaufnahmen im Tram übereinstimmten, handle es sich bei
der Person im Tram nicht um einen zufälligen, unbeteiligten Fahrgast.
Zusammenfassend
kommt das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht gegeben sei, an den
Geschehnissen zum Nachteil des B____ vom 1. April 2021 beteiligt gewesen
zu sein, bei denen Letzterer physisch angegangen worden und seine Halskette
abhandengekommen sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die körperlichen Merkmale des
Beschwerdeführers widersprächen der Täterbeschreibung von B____. Der
Beschwerdeführer sei entgegen den Aussagen des Geschädigten grösser als C____.
Er habe sodann «flaumartige Gesichtsbehaarung» und könne sich keinen vollen
Bart wachsen lassen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass es sich beim
Beschwerdeführer um «Täter 2» handle. Dass der Beschwerdeführer beruhigend auf C____
eingeredet habe, lasse selbst bei Annahme, dass es sich bei «Täter 2» um den
Beschwerdeführer handle, einen gemeinsamen Tatentschluss entfallen und es könnten
die vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer
nicht angelastet werden. Schliesslich würde durch die Staatsanwaltschaft «eine
Tätlichkeit zu einem Raub ausgebaut». B____ sei nach eigenen Angaben von C____
tätlich angegriffen worden, dabei jedoch nicht verletzt worden. Die Tritte
hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Den Verlust der Halskette habe B____
erst zuhause bemerkt, weshalb – auch angesichts der Tatsache, dass er den
ganzen Tag mit Kindern arbeite – davon auszugehen sei, dass er die Kette zu
einem anderen Zeitpunkt verloren habe. Zudem gebe B____ selbst an, es handle
sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm die Kette beim Vorfall an der Tramhaltestelle
entrissen worden sei. Die abhandengekommene Kette weise ferner einen
angeblichen Gesamtwert von CHF 400.– auf. Bei diesem Betrag sei gemäss Lehre
von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Zusammenfassend bestehe
weder betreffend Tatbestand (Verbrechen oder Vergehen) noch betreffend
Identität des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht.
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208
E. 3 S. 210 f.).
3.4
3.4.1
Was
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Körpergrösse angeht, so
ist zu differenzieren. Es trifft zunächst zu, dass der Beschwerdeführer im
ZEMIS mit einer Grösse von 1.81 Meter vermerkt ist. Als B____ den Vorfall am 2.
April 2021 der Polizei meldete, beschrieb er den einen Täter als 30 bis 40
Jahre alt mit brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse
von 173 bis 178 cm (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport,
Beschuldigter 1). Den anderen Täter beschrieb er als 30 bis 40 Jahre alt mit
brauner Haarfarbe, als südländischen Typ mit einer Körpergrösse von 168 bis 172
cm von fester Statur (act. 5, Signalementsbogen zum Polizeirapport,
Beschuldigter 2). Bei der Einvernahme vom 5. Mai 2021 beschreibt B____ den
einen Täter als eher fester und kleiner mit einem Rucksack («Täter 2»), den
anderen als grösser und schlanker mit Sonnenbrille («Täter 1») (act. 5,
Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). «Täter 1» sei schlank, ca. 170 bis
175.
cm gross, «Täter 2» sei eher fester und ca. 165 bis 170 cm gross (act.
5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 4 f.).
Dass der
Geschädigte den mutmasslichen Täter jedoch – wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht absolut – «rund 15 cm kleiner» (act. 2, Rz. 12) beschreibt, als es die
tatsächliche Grösse des Beschwerdeführers ist, ergibt sich so nicht aus den
Akten. Die Angaben des Geschädigten sind ungefähr und lassen einen Spielraum
zu. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich grösser wäre als der mitbeschuldigte C____,
ist nicht aktenkundig. Auch auf den Aufnahmen der BVB wurden die beiden nicht
direkt nebeneinander aufgenommen, so dass nicht abgeschätzt werden könnte, wer
von beiden grösser ist. Es ist jedoch zu erkennen, dass der eine Täter eher
schlank ist und eine Sonnenbrille trägt – es handelt sich dabei mutmasslich um C____
– und der andere Täter etwas fester ist und einen Rucksack mit sich trägt. Bei
Letzterem handelt es sich mutmasslich um den Beschwerdeführer. Schliesslich
liess der Sicherheitsdienst des SEM, welcher den Beschwerdeführer identifiziert
hat, der Staatsanwaltschaft Fotos des Beschwerdeführers zukommen (act. 5,
Anhang zum E‑Mail vom 17. Juni 2021). Die Ähnlichkeit des
Beschwerdeführers zu der auf den Aufnahmen der BVB abgebildeten Person ist
auffällig.
3.4.2
Der
Beschwerdeführer zweifelt zudem aufgrund seiner Gesichtsbehaarung an seiner
Identifikation als Täter. B____ führte in der Einvernahme aus, «Täter 2»
hatte etwas «wie ein Dreitagebart (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai
2021, S. 5). Ob eine derartige Beschreibung auch einer «flaumartigen
Gesichtsbehaarung» – wie der Beschwerdeführer seinen Bart beschreiben lässt –
entsprechen könnte, kann offenbleiben, denn der Geschädigte macht nicht geltend,
der Beschwerdeführer hätte einen «vollen Bart» (vgl. act. 2, Rz. 13).
3.4.3
Dass
das vom Geschädigten angegebene Tätersignalement in Bezug auf die Körpergrösse
und die Gesichtsbehaarung nicht exakt den Tatsachen entspricht, vermag den dringenden
Tatverdacht nicht zu entkräften, da eine Beschreibung bei einem so kurzen
Zusammentreffen nicht genau ausfallen kann. Dazu kommt, dass der Geschädigte, während
er mutmasslich vom Beschwerdeführer nach dem Weg gefragt wurde, plötzlich von
einer weiteren Person körperlich angegriffen wurde. Dass in einem derartigen
Moment keine genaue Schätzung der Merkmale einer Person erfolgen kann, ist nachvollziehbar
und sachlogisch. Unstimmigkeiten betreffend die Grösse oder weiterer Merkmale eines
Täters bzw. vorliegend des Beschwerdeführers entsprechen zudem den üblichen
Ungenauigkeiten bei Zeugenaussagen.
3.4.4
Mit
den Aufnahmen der BVB liegen objektive Beweismittel vor, die belegen, dass der
Beschwerdeführer an der Tramhaltestelle [...] mit C____ in das gleiche Tram wie
der Geschädigte eingestiegen ist und sich somit vor der Tramfahrt am Tatort
aufgehalten hat. Dabei kann auch auf die Feststellung des
Zwangsmassnahmengerichts anlässlich der Verhandlung abgestellt werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer um die Person auf dem Überwachungsvideo der BVB
handelt (angefochtene Verfügung, S. 3). Es kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass aufgrund des Polizeirapports, der Aufnahmen der BVB, den Angaben
des Geschädigten und der Kleidung des Beschuldigten bei seiner Festnahme am
15.
Juli 2021 von einem hinreichenden, dringenden Tatverdacht ausgegangen
werden kann.
3.5
3.5.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter zusammengefasst geltend, selbst wenn er «Täter 2»
gewesen wäre, so fehle ein gemeinsamer Tatentschluss mit C____ und könnten die
vermeintlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten dem Beschwerdeführer deshalb nicht
angelastet werden. B____ sei nach eigenen Angaben nicht verletzt worden; die
Tritte hätten höchstens zur Ablenkung gedient. Dabei macht der Beschwerdeführer
geltend, sie erreichten nicht die für einen Raub erforderliche gewisse
Intensität. Es läge höchstens eine Tätlichkeit vor und kein Raub.
3.5.2
Aufgrund
des Sachverhalts, wie er derzeit aus den Akten ersichtlich ist, liegt beim
Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf einen gemeinsamen Tatentschluss
und gemeinschaftliches Vorgehen mit C____, folglich auf mittäterschaftliches
Zusammenwirken vor. Die abschliessende Beurteilung, welche Form von Täterschaft
oder Teilnahme vorliegt, obliegt dem Sachgericht und nicht dem
Beschwerdegericht im Verfahren auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft. Ob die Gewalteinwirkungen auf den Körper des Geschädigten
das für einen Raub erforderliche Ausmass erreichen, entscheidet sich beim
Tatbestand des Raubs nicht nach absoluten, sondern relativen Kriterien (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 140 N 6) und wird ebenfalls vom
Sachgericht zu beurteilen sein. Zum jetzigen Stand des Verfahrens bzw. der
Ermittlungen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich «höchstens [um] Tätlichkeiten» handelte (vgl. act.
2.
Rz. 17). Während C____ den Geschädigten mit dem Arm um den Hals festgehalten
hat, trat er ihm mehrmals gegen das Bein und schlug ihm mit der Hand auf die
Brust (vgl. act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2). B____
gibt in der Einvernahme an, vom Vorfall Schmerzen an Brust und Schmerzen an der
Wade erlitten zu haben, er sei deswegen jedoch nicht zu einem Arzt gegangen
(act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 5). Nach den Schlägen sei er
derart perplex gewesen, dass er trotz grosser Angst in dasselbe Tram gestiegen
sei wie die Täterschaft (act. 5, Telefonnotiz vom 9. April 2021). Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Tritte bloss zur Ablenkung gedient haben. Aufgrund
der Aussagen des Geschädigten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden, dass der plötzliche Griff mit dem Arm um seinen Nacken (vgl. act. 5,
Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2021, S. 2) bzw. Hals nicht nur ein tätlicher
Angriff war, sondern gleichzeitig eine den Diebstahl ermöglichende
Nötigungshandlung. Unerheblich ist dabei, dass B____ erst zuhause bemerkt hat,
dass seine Halskette fehlt. Für einen Raub bzw. Diebstahl wird nicht
vorausgesetzt, dass das Opfer den Gewahrsamsbruch im Zeitpunkt der Tat
entdeckt. Aktenwidrig ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers,
der Geschädigte gebe an, es handle sich lediglich um eine Mutmassung, dass ihm
die Kette beim Vorfall an der Tramstation entrissen worden sei (vgl. act. 2 Rz.
16). Der Geschädigte gibt nämlich an, die Kette müsse ihm abhandengekommen
sein, während auf ihn eingeschlagen worden sei. Er sei sich sicher, dass er die
Kette vor dem Vorfall noch gehabt habe (act 5, Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai
2021, S. 4). Aus diesen Äusserungen kann nicht auf lediglich eine
Mutmassung seitens des Geschädigten geschlossen werden.
Der
Beschwerdeführer verkennt, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft ein dringender
Tatverdacht (also das Vorliegen von konkreten Tatsachen oder Informationen, aus
denen zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen, vgl. E. 3.3) genügt, nicht aber der Nachweis des
Sachverhalts oder gar eine rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts zu
erfolgen hat. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt
oder nicht. Auch hier hat einzig das Sachgericht zu entscheiden, ob diese
Argumentationen zutreffen oder nicht.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung den Haftgrund
der Fluchtgefahr als gegeben. Es führte zwar aus, dass der Beschwerdeführer,
der bislang keine Aussagen gemacht habe, ein Interesse daran habe, das
Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liess aber offen, ob neben
Fluchtgefahr auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen beide Haftgründe.
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4.
Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn-
und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer
1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.3
Das
Zwangsmassnahmengericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführer
algerischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist. Der
Beschuldigte äussert sich nicht zu den Vorwürfen betreffend die Ereignisse am
1.
April 2021 (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2021) bzw. bestreitet
seine Anwesenheit an der Tramhaltestelle [...] im massgeblichen Zeitraum
(act. 5, Verhandlungsprotokoll ZMG vom 17. Juli 2021, S. 2). Die
Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte hat keine
sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz. Sein
Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen und es wurde die Wegweisung verfügt. Das
Argument des Beschwerdeführers, die Fluchtgefahr sei gerade aufgrund seines
ausländerrechtlichen Status zu verneinen, verfängt nicht. Theoretisch
«eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten» aufgrund der asylrechtlichen Situation
(act. 6 Rz. 8) vermindern nicht die Gefahr des Untertauchens. Wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 zu Recht geltend macht, wird die
Fluchtgefahr dadurch verstärkt, dass ein weiteres Verfahren wegen mehrfachem
Diebstahl hängig ist und sich die dadurch in Aussicht stehende Strafe
zusätzlich erhöhen könnte. Im Falle einer Verurteilung erwartet den
Beschuldigten eine empfindliche Strafe sowie voraussichtlich eine
Landesverweisung. Fluchtgefahr ist damit gegeben, da zu befürchten ist, dass
sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend der
Strafuntersuchung und den drohenden Sanktionen durch Flucht oder Untertauchen
entziehen würde.
Das Zwangsmassnahmengericht
liess in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis offen, ob auch der besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre. Es genügt das Vorliegen eines
besonderen Haftgrundes (vgl. AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 6,
HB.2020.16 vom 8. Juli 2020 E. 5) – hier Fluchtgefahr – so dass weitere
Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr, offengelassen werden
können. Es ist deshalb an dieser Stelle auch nicht weiter auf die
diesbezüglichen Vorgehen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.
5.1
Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, es
stünden noch einige Ermittlungshandlungen an. Im Falle einer Verurteilung habe
der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu erwarten, welche die verfügte Dauer
der Untersuchungshaft deutlich überschreiten werde. Das Zwangsmassnahmengericht
reduzierte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von drei Monaten um
einen Monat und ordnete acht Wochen Untersuchungshaft an.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei vorliegend nicht von einer
drohenden unbedingten Haftstrafe auszugehen, da es sich um eine durch eine
andere Person verübte Tätlichkeit und eine geringfügige Deliktsumme handle. Es
liege ein grosses Risiko einer Überhaft vor.
5.3
Die
Untersuchungshaft hat gemäss dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz
nicht nur geeignet und erforderlich zu sein, die Verwirklichung der den
Haftgründen zu Grunde liegenden Gefahren zu verhindern, sondern muss sich auch
als verhältnismässig in engerem Sinn erweisen. Unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.4
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer, welcher bereits (teilweise einschlägig) vorbestraft
ist, mit einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, sofern
sich der Tatverdacht bestätigen sollte. Nach der Rechtsprechung ist bei der
Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende
Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die
Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht
zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173, BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166,
je mit Hinweisen). Sollte das Delikt nicht als Raub sondern als Diebstahl
qualifiziert werden, wo der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe beträgt, würde im Übrigen auch eine drohende Geldstrafe die
Anordnung einer Untersuchungshaft nicht grundsätzlich ausschliessen (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 212 N 22; AGE HB.2021.13 vom 16. Juni 2021 E. 5.3.2). Die vom
Beschwerdeführer angeführte Ersatzmassnahme der Meldepflicht würde nicht zum
gleichen Ziel führen wie die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist zwar
im Asylzentrum [...] angemeldet. Anwesend ist er dort jedoch nur einmal pro
Woche, um die Nothilfe abzuholen (vgl. act. 5, E-Mail Kriminalpolizei BL vom
12.
Juli 2021); wo er sich die übrige Zeit aufhält, ist unklar. Der
Beschwerdeführer macht dazu keine weiteren Angaben. Die vorgeschlagene
Meldepflicht ist deshalb nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers
zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im
Falle einer Flucht. Weitere geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
6.
6.1
Entsprechend
den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht
bezüglich Raub vorliegt, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist,
und die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11.
September 2021 sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im
zeitlichen Rahmen angesichts der drohenden Sanktion gewahrt wird.
6.2
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
6.3
Die
amtliche Verteidigung ist zu bewilligen.
Der Verteidiger ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer
Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften
insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen
Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).