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Entscheid

HB.2021.19

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021

20. August 2021Deutsch15 min

Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.19

ENTSCHEID

vom 20.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Juli 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen

Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG, SR 142.20). Nachdem der Beschwerdeführer am späten Abend des 14. Juli

2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Juli

2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft. Neben einem

dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 durch seinen amtlichen

Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie seine sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft beantragt (eventualiter sei die Dauer der

Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen). Die Staatsanwaltschaft hat

sich am 4. August 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der

Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 11. August

2021 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. dazu BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13

vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an

dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober

2011.

E. 3).

3.2

Am

Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____

mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park

in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf

Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die

Gruppe um C____ einen Mann (Beschwerdeführer; vgl. zur Identifikation E. 3.3)

und seine Begleiterin, die einen Kinderwagen mit sich führten und sich neben

den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als würden sie

etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt

hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____

bereits aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der

Gruppe angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten

sich sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin

im Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das

Paar würde neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit

einigen Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit

der Kamera ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das

Mobiltelefon aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette

vom Körper reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der

Folge wieder von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am

Park auf einer Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die

Frau zu fotografieren. Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche

sich sodann auch deren Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau

als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es

der Frau gelang, das Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter

soll C____ in einem zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der

Anhänger an sich genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe

eilten, habe das Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung

Mülhauserstrasse von der Örtlichkeit entfernt.

3.3

3.3.1

Der

soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni

2021.

sowie die Einvernahme von C____ vom 20. Juni 2021 objektiviert. Die

Aussagen von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen

Verfügung zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen

für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber

hinaus auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Dass es sich beim

männlichen Täter um die Beschwerdeführer gehandelt hat, ergibt sich zum einen

daraus, dass er von der Geschädigten anlässlich einer Fotowahlkonfrontation eindeutig

identifiziert wurde. Zudem wurde in seinen Effekten auch das Mobiltelefon des

Opfers festgestellt. Darüber hinaus sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Delikte für ihn auch nicht untypisch, zumal ihm weitere Vermögensdelikte mit

einer nicht unerheblichen Deliktssumme zur Last gelegt werden (SW 2021 6 571,

SW 2021 6 91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich,

dass es sich jeweils um Delikte handelt, welche der Beschwerdeführer

(ebenfalls) zusammen mit seiner Begleiterin und Ehefrau, D____ (vgl. dazu AGE

HB.2021.17 vom 16. August 2021) begangen hat. Hierbei wurde der

Beschwerdeführer teilweise auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren

Bilder er klar erkennbar ist und daher mittels Vergleichsbilder identifiziert

werden konnte. In einigen Fällen ist er auch geständig. All dies erhärtet den

ohnehin bestehenden dringenden Tatverdacht, dass er auch obengenanntes

Hauptdelikt zusammen mit D____ begangen hat.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein rechtsgenüglicher

Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die ihm vorgeworfene

Gewaltanwendung nicht in Diebstahlsabsicht, sondern höchstens zur Verhinderung

der Fotoaufnahmen erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Der

Beschwerdeführer und D____ sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur

Diskussion stehenden Vorfall als (Diebes)Paar aufgefallen, als sich die beiden

an ihren Taschen zu schaffen gemacht hatten. Dass diese Einschätzung nicht

falsch ist, ergibt sich aus den bereits bei der Staatsanwaltschaft hängigen

Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom 2. Juni 2021 [SW 2021 6

571], bei welchem ein Zusammenwirken des eindeutig identifizierbaren

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beim Diebstahl eines Mobiltelefons beobachtet

werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]»

und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen zwar

jeweils der Beschwerdeführer den Diebesgriff tätigte, aber zumindest beim

Vorfall im Geschäft «[...]» von seiner Ehefrau abgedeckt wurde; zudem diente in

allen Fällen der Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut). Ferner passt das

Diebesgut (Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht

verkäufliche Gegenstände) der Familie. Wäre es im Übrigen nur darum gegangen,

das Handy «aus dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach

der Tat – notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom

15.

Juli 2021 als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar vom Beschwerdeführer

gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und

wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von A____ gefunden und in

der Folge beschlagnahmt worden.

3.3.3

Hinsichtlich

der Rüge, es sei bezüglich der Halskette «bloss» von einem Entreissdiebstahl

auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den prima

vista glaubhaften Aussagen der Geschädigten bereits beim ersten Übergriff nicht

nur versuchte, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die Kette vom

Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal aber

insofern erfolgreich war, als ihm gelang, zumindest einen Anhänger der Kette zu

behändigen. Dass er dabei mit einiger Kraft vorgegangen ist, legt die am Nacken

des Opfers fotografisch festgehaltene Rötung nahe. Daneben ist darauf

hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie sei sowohl von der Frau

als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen) worden.

Insofern ist von einer genügenden Intensität der Gewaltanwendung auszugehen (vgl.

Niggli/Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 18 ff.).

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen

im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,

Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger mit gültiger

Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor seiner Festnahme aber zusammen

mit seiner Ehefrau D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich,

aufgehalten, wobei er als seinen Wohnort [...], Spanien, angegeben hat. Seine gesamte

Familie lebt in [...], wo er offenbar auch aufgewachsen ist und die Schule

besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist er bereits öfters

negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen.

Aufgrund der Gesamtheit und der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, droht

dem keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführer, der nach dem

Gesagten als «Kriminaltourist» bezeichnet werden muss, durchaus eine unbedingte

Freiheitsstrafe und damit eine noch längere Trennung von seinem Sohn (vgl. zur

Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht.

Würde er aus der Untersuchungshaft entlassen, bestünde die konkrete Gefahr,

dass er sich ins Ausland absetzen bzw. untertauchen würde und für die

Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der ihm zur Last gelegten Delikte nicht

mehr greifbar wäre. Da er den Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet,

muss sichergestellt sein, dass er dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur

Verfügung steht. Zudem ist davon auszugehen, dass im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch das Opfer nochmals befragt werden wird

und in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse eine Konfrontation mit dem

Beschwerdeführer stattfinden wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass

Frankreich oder Spanien den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz ausliefern

würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die

Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der

Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des

Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu

beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016

E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Fluchtgefahr ist – wie

bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb zweifellos gegeben.

5.

Nachdem der

Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von

Kollusionsgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in Haft.

Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden

Straftatbestände hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit

einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete Untersuchungshaft von acht

Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder

unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E.

3.4.2

S. 281 f.; Albertini/Armbruster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine

unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – durchaus zur

Diskussion steht.

6.3

Bezüglich

allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und

laut eigenen Angaben in einer vom Sozialamt bezahlten Wohnung lebt, nicht in

der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine

Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier

nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person

von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2,

1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015

E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom

15.

Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer

Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237

N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht

ins Ausland hindern könnte.

6.4

Aufgrund

des Umstands, dass der Beschwerdeführer Vater eines mittlerweile 3 ½ Monate

alten Kindes ist, besteht bei ihm zweifellos eine Haftempfindlichkeit.

Allerdings wurde die Haft auf acht Wochen befristet und konnte mittlerweile

eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und ein zweimal

wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für eine Stunde) zwischen Mutter

und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB). Damit wird über das in der

Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil

des Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte

Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl

so gut als in vorliegender Situation möglich geschützt. Obwohl nach Möglichkeit

ein regelmässiger Kontakt auch zum Vater wünschenswert wäre, darf nicht

unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte in

Kenntnis seiner elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen im

Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Tarnung und Hort für die gestohlenen

Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren zügig

abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die Gerichtsverhandlung

möglichst bald stattfinden kann.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch [...], ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein

Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf

CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete

Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.

135.

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).