HB.2021.19
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
20. August 2021Deutsch15 min
Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.19
ENTSCHEID
vom 20.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Sachbeschädigung, mehrfachen
Diebstahl und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, SR 142.20). Nachdem der Beschwerdeführer am späten Abend des 14. Juli
2021 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Juli
2021 für die vorläufige Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft. Neben einem
dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 durch seinen amtlichen
Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie seine sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt (eventualiter sei die Dauer der
Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen). Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 4. August 2021 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der
Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 11. August
2021 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. dazu BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2017.13
vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Person an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011.
E. 3).
3.2
Am
Abend vom Samstag 19. Juni 2021 auf den Sonntag 20. Juni 2021 hielt sich C____
mit einigen Kolleginnen und Kollegen ab etwa 23.00 Uhr im St. Johanns-Park
in Basel auf. Ihre Fahrräder sowie die Taschen deponierte die Gruppe rund fünf
Meter von sich entfernt in ihrem Blickfeld. Bereits um Mitternacht bemerkte die
Gruppe um C____ einen Mann (Beschwerdeführer; vgl. zur Identifikation E. 3.3)
und seine Begleiterin, die einen Kinderwagen mit sich führten und sich neben
den Taschen der Gruppenmitglieder am Boden zu schaffen machten, als würden sie
etwas suchen. Da eine Kollegin von C____ dieser früher am Abend mitgeteilt
hatte, es sei im Park an dem Abend schon etwas gestohlen worden, war C____
bereits aufmerksamer. Als das Paar mit dem Kinderwagen von Exponenten der
Gruppe angesprochen wurde, gaben die beiden an, etwas zu suchen und entfernten
sich sogleich, konnten aber – insbesondere der Mann – von der Gruppe weiterhin
im Park beim Rundendrehen beobachtet werden. Als C____ das Gefühl hatte, das
Paar würde neuerdings versuchen etwas zu stehlen, stellte sie die beiden mit
einigen Exponenten ihrer Gruppe abermals zur Rede und versuchte, den Mann mit
der Kamera ihres Mobiltelefons zu fotografieren. Dieser schlug ihr jedoch das
Mobiltelefon aus der Hand und wollte ihr im Gerangel zusätzlich die Halskette
vom Körper reissen, was ihm aber nicht gelang. Das Paar entfernte sich in der
Folge wieder von der Gruppe. Etwas später wurde die Frau beim «Badhüsli» am
Park auf einer Bank sitzend von C____ erneut erkannt. C____ versuchte nun, die
Frau zu fotografieren. Erneut kam es zu einer Auseinandersetzung, in welche
sich sodann auch deren Begleiter einmischte. C____ wurde sowohl von der Frau
als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen), wobei es
der Frau gelang, das Mobiltelefon der Geschädigten zu behändigen. Ihr Begleiter
soll C____ in einem zweiten Anlauf ihre Kette vom Hals gerissen und einen der
Anhänger an sich genommen haben. Erst als Kollegen der Geschädigten zu Hilfe
eilten, habe das Paar von der Geschädigten abgelassen und sich in Richtung
Mülhauserstrasse von der Örtlichkeit entfernt.
3.3
3.3.1
Der
soeben beschriebene Geschehensablauf wird durch den Polizeirapport vom 20. Juni
2021.
sowie die Einvernahme von C____ vom 20. Juni 2021 objektiviert. Die
Aussagen von C____ sind – wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen
Verfügung zutreffend erwogen hat – prima vista glaubhaft, zumal keine Anzeichen
für eine Falschbeschuldigung ersichtlich sind und sich aus ihren Aussagen darüber
hinaus auch einige Realitätskriterien ableiten lassen. Dass es sich beim
männlichen Täter um die Beschwerdeführer gehandelt hat, ergibt sich zum einen
daraus, dass er von der Geschädigten anlässlich einer Fotowahlkonfrontation eindeutig
identifiziert wurde. Zudem wurde in seinen Effekten auch das Mobiltelefon des
Opfers festgestellt. Darüber hinaus sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Delikte für ihn auch nicht untypisch, zumal ihm weitere Vermögensdelikte mit
einer nicht unerheblichen Deliktssumme zur Last gelegt werden (SW 2021 6 571,
SW 2021 6 91, SW 2021 6 92, SW 2021 6 95). Auffällig ist diesbezüglich,
dass es sich jeweils um Delikte handelt, welche der Beschwerdeführer
(ebenfalls) zusammen mit seiner Begleiterin und Ehefrau, D____ (vgl. dazu AGE
HB.2021.17 vom 16. August 2021) begangen hat. Hierbei wurde der
Beschwerdeführer teilweise auf Videoüberwachungskameras festgehalten, auf deren
Bilder er klar erkennbar ist und daher mittels Vergleichsbilder identifiziert
werden konnte. In einigen Fällen ist er auch geständig. All dies erhärtet den
ohnehin bestehenden dringenden Tatverdacht, dass er auch obengenanntes
Hauptdelikt zusammen mit D____ begangen hat.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein rechtsgenüglicher
Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Raubs vor, da die ihm vorgeworfene
Gewaltanwendung nicht in Diebstahlsabsicht, sondern höchstens zur Verhinderung
der Fotoaufnahmen erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Der
Beschwerdeführer und D____ sind der Gruppe um C____ bereits vor dem zur
Diskussion stehenden Vorfall als (Diebes)Paar aufgefallen, als sich die beiden
an ihren Taschen zu schaffen gemacht hatten. Dass diese Einschätzung nicht
falsch ist, ergibt sich aus den bereits bei der Staatsanwaltschaft hängigen
Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Vorfall vom 2. Juni 2021 [SW 2021 6
571], bei welchem ein Zusammenwirken des eindeutig identifizierbaren
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beim Diebstahl eines Mobiltelefons beobachtet
werden konnte; Vorfälle vom 4. Juni 2021 in den Geschäften «[...]», «[...]»
und «[...]» [SW 2021 6 95, SW 2021 6 92, SW 2021 6 91], bei welchen zwar
jeweils der Beschwerdeführer den Diebesgriff tätigte, aber zumindest beim
Vorfall im Geschäft «[...]» von seiner Ehefrau abgedeckt wurde; zudem diente in
allen Fällen der Kinderwagen als «Hort» für das Deliktsgut). Ferner passt das
Diebesgut (Mobiltelefon, Schmuck) ins «Beuteschema» (auf der Gasse leicht
verkäufliche Gegenstände) der Familie. Wäre es im Übrigen nur darum gegangen,
das Handy «aus dem Verkehr zu ziehen», hätte es nicht noch neun Stunden nach
der Tat – notabene in [...] – also jenem Ort, der gemäss Festnahmerapport vom
15.
Juli 2021 als Wohnort bezeichnet wird bzw. offenbar vom Beschwerdeführer
gegenüber den Zoll-Beamten als Wohnort genannt wurde, geortet werden können und
wäre es am 16. Juli 2021 auch nicht in den Effekten von A____ gefunden und in
der Folge beschlagnahmt worden.
3.3.3
Hinsichtlich
der Rüge, es sei bezüglich der Halskette «bloss» von einem Entreissdiebstahl
auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den prima
vista glaubhaften Aussagen der Geschädigten bereits beim ersten Übergriff nicht
nur versuchte, dieser das Handy wegzunehmen, sondern ihr auch die Kette vom
Hals zu reissen, was beim ersten Versuch scheiterte, beim zweiten Mal aber
insofern erfolgreich war, als ihm gelang, zumindest einen Anhänger der Kette zu
behändigen. Dass er dabei mit einiger Kraft vorgegangen ist, legt die am Nacken
des Opfers fotografisch festgehaltene Rötung nahe. Daneben ist darauf
hinzuweisen, dass die Geschädigte ausgesagt hat, sie sei sowohl von der Frau
als auch dem Mann tätlich angegangen (geschlagen und weggestossen) worden.
Insofern ist von einer genügenden Intensität der Gewaltanwendung auszugehen (vgl.
Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 18 ff.).
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation,
Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger mit gültiger
Aufenthaltsbewilligung in Spanien, hat sich vor seiner Festnahme aber zusammen
mit seiner Ehefrau D____ und dem gemeinsamen Sohn in [...], Frankreich,
aufgehalten, wobei er als seinen Wohnort [...], Spanien, angegeben hat. Seine gesamte
Familie lebt in [...], wo er offenbar auch aufgewachsen ist und die Schule
besucht hat. Den hiesigen Strafverfolgungsbehörden ist er bereits öfters
negativ aufgefallen, was die Ermittlungen wegen mehrfachen Diebstahls belegen.
Aufgrund der Gesamtheit und der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, droht
dem keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisenden Beschwerdeführer, der nach dem
Gesagten als «Kriminaltourist» bezeichnet werden muss, durchaus eine unbedingte
Freiheitsstrafe und damit eine noch längere Trennung von seinem Sohn (vgl. zur
Haftempfindlichkeit E. 6.4), womit auch ein wesentlicher Fluchtanreiz besteht.
Würde er aus der Untersuchungshaft entlassen, bestünde die konkrete Gefahr,
dass er sich ins Ausland absetzen bzw. untertauchen würde und für die
Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der ihm zur Last gelegten Delikte nicht
mehr greifbar wäre. Da er den Tatvorwurf des Raubs vollumfänglich bestreitet,
muss sichergestellt sein, dass er dem Strafgericht für die Hauptverhandlung zur
Verfügung steht. Zudem ist davon auszugehen, dass im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch das Opfer nochmals befragt werden wird
und in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse eine Konfrontation mit dem
Beschwerdeführer stattfinden wird. Auch wenn davon auszugehen ist, dass
Frankreich oder Spanien den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz ausliefern
würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die
Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der
Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016
E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Fluchtgefahr ist – wie
bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb zweifellos gegeben.
5.
Nachdem der
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von
Kollusionsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem späten Abend des 14. Juli 2021 in Haft.
Aufgrund des bereits referierten Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden
Straftatbestände hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit
einer Strafe zu rechnen, welche die angeordnete Untersuchungshaft von acht
Wochen deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder
unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E.
3.4.2
S. 281 f.; Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13), wobei eine
unbedingte Freiheitsstrafe – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2) – durchaus zur
Diskussion steht.
6.3
Bezüglich
allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass wer auf Diebestour geht und
laut eigenen Angaben in einer vom Sozialamt bezahlten Wohnung lebt, nicht in
der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine
Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier
nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person
von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2,
1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015
E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom
15.
Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer
Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237
N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht
ins Ausland hindern könnte.
6.4
Aufgrund
des Umstands, dass der Beschwerdeführer Vater eines mittlerweile 3 ½ Monate
alten Kindes ist, besteht bei ihm zweifellos eine Haftempfindlichkeit.
Allerdings wurde die Haft auf acht Wochen befristet und konnte mittlerweile
eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und ein zweimal
wöchentlich stattfindender Kontakt (jeweils für eine Stunde) zwischen Mutter
und Kind organisiert werden (Art. 84 Abs. 1 StGB). Damit wird über das in der
Literatur und Rechtsprechung (Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 916; Urteil
des Bundesstrafgerichts BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 6.1) diskutierte
Mindestmass an wöchentlicher Besuchszeit hinausgegangen und ist das Kindeswohl
so gut als in vorliegender Situation möglich geschützt. Obwohl nach Möglichkeit
ein regelmässiger Kontakt auch zum Vater wünschenswert wäre, darf nicht
unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte in
Kenntnis seiner elterlichen Verantwortung begangen hat und der Kinderwagen im
Rahmen der mehrfachen Diebstähle als Tarnung und Hort für die gestohlenen
Gegenstände eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz ist das Verfahren zügig
abzuschliessen und zur Anklage zu bringen, damit die Gerichtsverhandlung
möglichst bald stattfinden kann.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch [...], ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf
CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135.
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).