HB.2021.2
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 5. April 2021 (BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021)
29. Januar 2021Deutsch13 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.2
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 11. Januar 2021 (SG.2020.226)
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
bis zum 5. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
portugiesische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung zu 3
Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2
Jahre) verurteilt und mit einer strafrechtlichen Landesverweisung für die Dauer
von 8 Jahren belegt (ohne Eintragung im Schengener Informationssystem). Er
wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 6'000.–,
der Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 und einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.–
verpflichtet. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der 41-jährige
Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 die 17-jährige Privatklägerin zum
Geschlechtsverkehr zwang, als diese sich in seiner Wohnung zum Schlafen gelegt
hatte. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Strafurteil am 13. Januar 2021
Berufung angemeldet.
Der
Beschwerdeführer befindet sich in Sicherheitshaft. Mit separatem Beschluss vom
11. Januar 2021 verlängerte das Strafgericht diese Haft wegen Fluchtgefahr. Die
Verlängerung gilt für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 5. April
2021.
Gegen diese
Haftverlängerung hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Beschwerde
eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des
Haftverlängerungsbeschlusses und seine umgehende Haftentlassung, unter
Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 26. Januar 2021 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens wurden
in elektronischer Form beigezogen (CD-ROM, act. 5). Zusätzlich hat das
Beschwerdegericht das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11.
Januar 2021 beigezogen, welches (in der aktuell vorliegenden, noch nicht
definitiven Fassung) mit E-Mail des Strafgerichts vom 29. Januar 2021
übermittelt wurde (act. 7). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person
kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) über die Anordnung und Verlängerung der
Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
2.
Das
Dispositiv
erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem
Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder
Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren
(lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Praxisgemäss
ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.
November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3, HB.2020.30 vom
28. September 2020; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 4, 231 N 1). Allerdings
verbleibt dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem
gewissen Umfang die Möglichkeit, den Tatverdacht im Widerspruch zum Strafurteil
zu bestreiten. Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt,
hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche den dringenden Tatverdacht in
Widerspruch zum Gerichtsurteil bejaht (oder bestreitet), darzulegen, inwiefern
das freisprechende (oder auf Schuldspruch lautende) Urteil klarerweise
fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im
Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit
bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Strafbehörden bzw. die
Parteien des Haftprüfungsverfahrens dabei auch mit den betreffenden Erwägungen
des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1-3.2 S.
275-277; BGer 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2; 1B_514/2018 E. 3.2;
1B_176/2018 E. 3.2; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
Zürich 2017, N 195).
3.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung
schuldig gesprochen. Die Verurteilung ist nicht rechtskräftig und die
schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt
ein, dass ein Tatverdacht unstreitig vorliege (Beschwerde Ziff. 6, 10), macht
gleichzeitig mit Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin in der
Hauptverhandlung vor Strafgericht aber eine abweichende Beweiswürdigung
geltend: Aufgrund ihrer neuen Aussagen lasse sich die Anklageschrift
weitestgehend nicht mehr aufrechterhalten und sei nicht über alle Zweifel
erhaben (Beschwerde Ziff. 8, 17).
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Privatklägerin schildere das
Kerngeschehen widerspruchsfrei und es sei nicht Aufgabe des Haftrichters, den
Sachverhalt abschliessend festzustellen. Der Beschwerdeführer habe zunächst
behauptet, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, und habe seine
Angaben auf Vorlage von Beweismitteln angepasst, bis sie in seinen Augen
plausibel erschienen seien.
3.3 Der
angefochtene Haftbeschluss enthält zum Tatverdacht keine Ausführungen, sondern
verweist auf das Strafurteil. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt –
entsprechend dem Verfahrensstand kurz nach der erstinstanzlichen
Gerichtsverhandlung – noch nicht vor. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Aussagen
der Privatklägerin in der Hauptverhandlung liesse sich – mit Blick auf eine offensichtliche
Fehlerhaftigkeit des Strafurteils, die zu einer Verdachtsentlastung führen
könnte – besser beurteilen, wenn die gerichtlich festgestellten
Verdachtsmerkmale im Haftbeschluss kurz geschildert würden. Um die Einwände des
Beschwerdeführers beurteilen zu können, musste das Beschwerdegericht das Protokoll
der Strafgerichtsverhandlung beiziehen.
Gemäss diesen
Aufzeichnungen hat die Privatklägerin auch vor Strafgericht eine Vergewaltigung
geschildert: Es sei passiert, als sie geschlafen habe, mitten in der Nacht. Sie
sei wegen seiner Berührungen erwacht. Der Beschwerdeführer habe sie gepackt, zu
sich gezogen, ihr die Hosen heruntergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das
nicht. Er sei aggressiv in sie eingedrungen und habe sie vergewaltigt (Protokoll
S. 7, 9). Mit diesen Aussagen hat die Privatklägerin eindeutig am Vorwurf der
Vergewaltigung festgehalten. Die weitere Aussagenwürdigung ist Aufgabe des
Sachgerichts, das heisst des Strafgerichts und des Berufungsgerichts. Jedenfalls
erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anklage lasse sich
aufgrund der Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung nicht aufrecht
erhalten, als offensichtlich unzutreffend. Auch aufgrund der Beweiserhebung in
der Strafgerichtsverhandlung selber steht der Vorwurf der Vergewaltigung
weiterhin im Raum. Damit ist der für die Fortdauer der Sicherheitshaft
notwendige dringenden Tatverdacht gegeben.
4.
4.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei
der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,
insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Das
Strafgericht begründet die Fluchtgefahr mit der portugiesischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Bezügen zu
Portugal und zu den Kapverdischen Inseln. Er habe nach einer Kindheit in Basel
während 23 Jahren in Portugal gelebt und seit dort sehr verwurzelt. Bei dieser
Ausgangslage könne er sich ohne Weiteres nach Portugal absetzen und sich dem
Vollzug der durch das Strafgericht ausgesprochenen empfindlichen
Freiheitsstrafe entziehen. Dieser Anreiz sei umso grösser, als er ohnehin des
Landes verwiesen werde.
4.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er wolle das Berufungsverfahren in der Schweiz
erfolgreich bestreiten. In der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe sich –
entgegen den Ausführungen im früheren Haftentscheid AGE HB.2020.28 vom
28. September 2020 E. 4.2.2 – gezeigt, dass der Beschwerdeführer am
Freitagabend zuhause gewesen sei und mit der Privatklägerin einen Film geschaut
habe. Diese habe in der Berufungsverhandlung seine Aussagen zum Tatabend
bestätigt, nur in Bezug auf die mutmassliche Vergewaltigung sei sie bei ihren
bisherigen knappen Aussagen geblieben. Er habe sich im Strafverfahren stets
kooperativ gezeigt. Er habe an der ersten Einvernahme den Geschlechtsverkehr
mit der Privatklägerin zwar abgestritten, seine übrigen Aussagen hätten aber der
Wahrheit entsprochen. Er habe im ganzen Verfahren betont, dass er in der
Schweiz bleiben wolle. Er lebe seit 2012 ununterbrochen in der Schweiz, sei
sprachlich und sozial in der Region Basel verwurzelt. Hier lebten zwei Tanten
und zwei Onkel sowie ein Cousin, zu welchen ein intaktes Verhältnis bestehe.
Seit der Inhaftierung habe er keinen Lohn mehr erzielt, habe aber weiterhin die
Miete seiner Wohnung bezahlt und seine Zukunft in der Schweiz auch insoweit
nicht aufgegeben. Er müsse lediglich noch eine Strafe von knapp 6 Monaten
absitzen.
4.4 Der
Beschwerdeführer ist in Basel geboren und lebte im Kindesalter (bis zum
9. Lebensjahr) und dann wieder ab dem 33. Lebensjahr, also insgesamt 17
Jahre in der Schweiz. Er spricht Baseldeutsch und Portugiesisch, hat hier im
Rahmen von Temporäranstellungen in der Baubranche gearbeitet, teils auch Arbeitslosengeld
bezogen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit CHF 8'000.–
verschuldet (Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Protokoll S.
2). In seinem Betreibungsregisterauszug sind Schulden von rund CHF 40'000.–
verzeichnet, die nach Angaben des Beschwerdeführers teils abbezahlt wurden. Er
ist portugiesischer Staatsbürger und hat während 23 Jahren (vom 9. bis zum 33.
Lebensjahr) in Portugal und teils auf den Kapverden gelebt, die geschichtlich
und sprachlich mit Portugal verbunden sind. Sein Sohn, die Ex-Frau, seine
Eltern und seine Schwester halten sich in Portugal auf. Die Ehefrau lebt auf
den Kapverdischen Inseln. Es bestehen hinsichtlich seiner Herkunft und seiner
familiären und sozialen Bindungen starke Bezüge zu Portugal.
Es ist
einzuräumen, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben in beiden Ländern – der
Schweiz und Portugal – vertraut ist. Da ihm jedoch in der Schweiz die
Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (mit vollziehbarer Reststrafe
von mehreren Monaten) droht, besteht ein starker Fluchtanreiz. Angesichts der
starken Verbundenheit mit Portugal und den Kapverden ist zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer seine Kontakte im Ausland nutzt, um sich im Fall einer
Haftentlassung dem drohenden Vollzug zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 8 Jahren
verurteilt worden. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe ist noch nicht
abgesessen, so dass er mit einer Flucht den effektiven Strafvollzug um mehrere
Monate verkürzen könnte. Es würde ihm leichtfallen, bei seiner Familie in
Portugal Anschluss zu finden. Aufgrund der Landesverweisung besteht zudem der Anreiz
des Untertauchens in der Schweiz, um sich der Ausreise zu entziehen und sich
mit Gelegenheitsjobs in der Baubranche – in der bekanntlich nicht nur
aufenthaltsberechtigte Personen beschäftigt werden – über Wasser zu halten. Zusammenfassend
bestehen ernsthafte Anzeichen für die Annahme von Fluchtgefahr, um sich der
drohenden Freiheitsstrafe bzw. der Landesverweisung zu entziehen.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange
erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173;
139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 124
I 208 E. 6 S. 215; je mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E.
2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
5.2 Vergewaltigung
ist nach Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit einer
Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedroht. Es handelt sich um eine
schwere Straftat. Der Beschwerdeführer hat sich – so der Vorwurf – an einer deutlich
jüngeren Frau vergangen, die sich bereits schlafen gelegt hatte. Sie lebt in
einem Heim und wollte dieses verlassen, daher übernachtete sie in der Wohnung
des Beschwerdeführers. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Strafverfolgung und
des Landesverweises, womit sich die Haft in sachlicher Hinsicht als
verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli
2020 in strafprozessualer Haft. Die seither erstandene Haftdauer von bald 7
Monaten ist einer drohenden Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren (mit vollziehbarem
Teil von 12 Monaten) gegenüberzustellen. Damit wird klar, dass die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch deutlich weniger lange gedauert hat als
die drohende Freiheitsstrafe, womit sie sich auch in zeitlicher Hinsicht als
verhältnismässig erweist.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren und unter
Berücksichtigung der Fallkenntnis des Verteidigers im Anschluss an die
erstinstanzliche Hauptverhandlung erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden
angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–)
festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60).
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren
eine Entschädigung von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2p014 vom
30. Oktober 2014).