Lexipedia

Entscheid

HB.2021.2

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 5. April 2021 (BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021)

29. Januar 2021Deutsch13 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.2

ENTSCHEID

vom 29.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 11. Januar 2021 (SG.2020.226)

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

bis zum 5. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

portugiesische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung zu 3

Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2

Jahre) verurteilt und mit einer strafrechtlichen Landesverweisung für die Dauer

von 8 Jahren belegt (ohne Eintragung im Schengener Informationssystem). Er

wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 6'000.–,

der Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 und einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.–

verpflichtet. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der 41-jährige

Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 die 17-jährige Privatklägerin zum

Geschlechtsverkehr zwang, als diese sich in seiner Wohnung zum Schlafen gelegt

hatte. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Strafurteil am 13. Januar 2021

Berufung angemeldet.

Der

Beschwerdeführer befindet sich in Sicherheitshaft. Mit separatem Beschluss vom

11. Januar 2021 verlängerte das Strafgericht diese Haft wegen Fluchtgefahr. Die

Verlängerung gilt für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 5. April

2021.

Gegen diese

Haftverlängerung hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Beschwerde

eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des

Haftverlängerungsbeschlusses und seine umgehende Haftentlassung, unter

Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 26. Januar 2021 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens wurden

in elektronischer Form beigezogen (CD-ROM, act. 5). Zusätzlich hat das

Beschwerdegericht das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11.

Januar 2021 beigezogen, welches (in der aktuell vorliegenden, noch nicht

definitiven Fassung) mit E-Mail des Strafgerichts vom 29. Januar 2021

übermittelt wurde (act. 7). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich

– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person

kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) über die Anordnung und Verlängerung der

Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

2.

Das

Dispositiv

erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem

Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder

Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren

(lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Die Verlängerung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Praxisgemäss

ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht

auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.

November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3, HB.2020.30 vom

28. September 2020; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 4, 231 N 1). Allerdings

verbleibt dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem

gewissen Umfang die Möglichkeit, den Tatverdacht im Widerspruch zum Strafurteil

zu bestreiten. Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt,

hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche den dringenden Tatverdacht in

Widerspruch zum Gerichtsurteil bejaht (oder bestreitet), darzulegen, inwiefern

das freisprechende (oder auf Schuldspruch lautende) Urteil klarerweise

fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im

Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit

bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Strafbehörden bzw. die

Parteien des Haftprüfungsverfahrens dabei auch mit den betreffenden Erwägungen

des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1-3.2 S.

275-277; BGer 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2; 1B_514/2018 E. 3.2;

1B_176/2018 E. 3.2; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

Zürich 2017, N 195).

3.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung

schuldig gesprochen. Die Verurteilung ist nicht rechtskräftig und die

schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt

ein, dass ein Tatverdacht unstreitig vorliege (Beschwerde Ziff. 6, 10), macht

gleichzeitig mit Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin in der

Hauptverhandlung vor Strafgericht aber eine abweichende Beweiswürdigung

geltend: Aufgrund ihrer neuen Aussagen lasse sich die Anklageschrift

weitestgehend nicht mehr aufrechterhalten und sei nicht über alle Zweifel

erhaben (Beschwerde Ziff. 8, 17).

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Privatklägerin schildere das

Kerngeschehen widerspruchsfrei und es sei nicht Aufgabe des Haftrichters, den

Sachverhalt abschliessend festzustellen. Der Beschwerdeführer habe zunächst

behauptet, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, und habe seine

Angaben auf Vorlage von Beweismitteln angepasst, bis sie in seinen Augen

plausibel erschienen seien.

3.3 Der

angefochtene Haftbeschluss enthält zum Tatverdacht keine Ausführungen, sondern

verweist auf das Strafurteil. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt –

entsprechend dem Verfahrensstand kurz nach der erstinstanzlichen

Gerichtsverhandlung – noch nicht vor. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Aussagen

der Privatklägerin in der Hauptverhandlung liesse sich – mit Blick auf eine offensichtliche

Fehlerhaftigkeit des Strafurteils, die zu einer Verdachtsentlastung führen

könnte – besser beurteilen, wenn die gerichtlich festgestellten

Verdachtsmerkmale im Haftbeschluss kurz geschildert würden. Um die Einwände des

Beschwerdeführers beurteilen zu können, musste das Beschwerdegericht das Protokoll

der Strafgerichtsverhandlung beiziehen.

Gemäss diesen

Aufzeichnungen hat die Privatklägerin auch vor Strafgericht eine Vergewaltigung

geschildert: Es sei passiert, als sie geschlafen habe, mitten in der Nacht. Sie

sei wegen seiner Berührungen erwacht. Der Beschwerdeführer habe sie gepackt, zu

sich gezogen, ihr die Hosen heruntergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das

nicht. Er sei aggressiv in sie eingedrungen und habe sie vergewaltigt (Protokoll

S. 7, 9). Mit diesen Aussagen hat die Privatklägerin eindeutig am Vorwurf der

Vergewaltigung festgehalten. Die weitere Aussagenwürdigung ist Aufgabe des

Sachgerichts, das heisst des Strafgerichts und des Berufungsgerichts. Jedenfalls

erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anklage lasse sich

aufgrund der Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung nicht aufrecht

erhalten, als offensichtlich unzutreffend. Auch aufgrund der Beweiserhebung in

der Strafgerichtsverhandlung selber steht der Vorwurf der Vergewaltigung

weiterhin im Raum. Damit ist der für die Fortdauer der Sicherheitshaft

notwendige dringenden Tatverdacht gegeben.

4.

4.1 Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion

durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei

der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der

Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,

insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine

berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2 Das

Strafgericht begründet die Fluchtgefahr mit der portugiesischen

Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Bezügen zu

Portugal und zu den Kapverdischen Inseln. Er habe nach einer Kindheit in Basel

während 23 Jahren in Portugal gelebt und seit dort sehr verwurzelt. Bei dieser

Ausgangslage könne er sich ohne Weiteres nach Portugal absetzen und sich dem

Vollzug der durch das Strafgericht ausgesprochenen empfindlichen

Freiheitsstrafe entziehen. Dieser Anreiz sei umso grösser, als er ohnehin des

Landes verwiesen werde.

4.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er wolle das Berufungsverfahren in der Schweiz

erfolgreich bestreiten. In der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe sich –

entgegen den Ausführungen im früheren Haftentscheid AGE HB.2020.28 vom

28. September 2020 E. 4.2.2 – gezeigt, dass der Beschwerdeführer am

Freitagabend zuhause gewesen sei und mit der Privatklägerin einen Film geschaut

habe. Diese habe in der Berufungsverhandlung seine Aussagen zum Tatabend

bestätigt, nur in Bezug auf die mutmassliche Vergewaltigung sei sie bei ihren

bisherigen knappen Aussagen geblieben. Er habe sich im Strafverfahren stets

kooperativ gezeigt. Er habe an der ersten Einvernahme den Geschlechtsverkehr

mit der Privatklägerin zwar abgestritten, seine übrigen Aussagen hätten aber der

Wahrheit entsprochen. Er habe im ganzen Verfahren betont, dass er in der

Schweiz bleiben wolle. Er lebe seit 2012 ununterbrochen in der Schweiz, sei

sprachlich und sozial in der Region Basel verwurzelt. Hier lebten zwei Tanten

und zwei Onkel sowie ein Cousin, zu welchen ein intaktes Verhältnis bestehe.

Seit der Inhaftierung habe er keinen Lohn mehr erzielt, habe aber weiterhin die

Miete seiner Wohnung bezahlt und seine Zukunft in der Schweiz auch insoweit

nicht aufgegeben. Er müsse lediglich noch eine Strafe von knapp 6 Monaten

absitzen.

4.4 Der

Beschwerdeführer ist in Basel geboren und lebte im Kindesalter (bis zum

9. Lebensjahr) und dann wieder ab dem 33. Lebensjahr, also insgesamt 17

Jahre in der Schweiz. Er spricht Baseldeutsch und Portugiesisch, hat hier im

Rahmen von Temporäranstellungen in der Baubranche gearbeitet, teils auch Arbeitslosengeld

bezogen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit CHF 8'000.–

verschuldet (Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Protokoll S.

2). In seinem Betreibungsregisterauszug sind Schulden von rund CHF 40'000.–

verzeichnet, die nach Angaben des Beschwerdeführers teils abbezahlt wurden. Er

ist portugiesischer Staatsbürger und hat während 23 Jahren (vom 9. bis zum 33.

Lebensjahr) in Portugal und teils auf den Kapverden gelebt, die geschichtlich

und sprachlich mit Portugal verbunden sind. Sein Sohn, die Ex-Frau, seine

Eltern und seine Schwester halten sich in Portugal auf. Die Ehefrau lebt auf

den Kapverdischen Inseln. Es bestehen hinsichtlich seiner Herkunft und seiner

familiären und sozialen Bindungen starke Bezüge zu Portugal.

Es ist

einzuräumen, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben in beiden Ländern – der

Schweiz und Portugal – vertraut ist. Da ihm jedoch in der Schweiz die

Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (mit vollziehbarer Reststrafe

von mehreren Monaten) droht, besteht ein starker Fluchtanreiz. Angesichts der

starken Verbundenheit mit Portugal und den Kapverden ist zu befürchten, dass

der Beschwerdeführer seine Kontakte im Ausland nutzt, um sich im Fall einer

Haftentlassung dem drohenden Vollzug zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist zu

einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 8 Jahren

verurteilt worden. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe ist noch nicht

abgesessen, so dass er mit einer Flucht den effektiven Strafvollzug um mehrere

Monate verkürzen könnte. Es würde ihm leichtfallen, bei seiner Familie in

Portugal Anschluss zu finden. Aufgrund der Landesverweisung besteht zudem der Anreiz

des Untertauchens in der Schweiz, um sich der Ausreise zu entziehen und sich

mit Gelegenheitsjobs in der Baubranche – in der bekanntlich nicht nur

aufenthaltsberechtigte Personen beschäftigt werden – über Wasser zu halten. Zusammenfassend

bestehen ernsthafte Anzeichen für die Annahme von Fluchtgefahr, um sich der

drohenden Freiheitsstrafe bzw. der Landesverweisung zu entziehen.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange

erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173;

139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 124

I 208 E. 6 S. 215; je mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haftdauer als

übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des

einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E.

2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).

5.2 Vergewaltigung

ist nach Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit einer

Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedroht. Es handelt sich um eine

schwere Straftat. Der Beschwerdeführer hat sich – so der Vorwurf – an einer deutlich

jüngeren Frau vergangen, die sich bereits schlafen gelegt hatte. Sie lebt in

einem Heim und wollte dieses verlassen, daher übernachtete sie in der Wohnung

des Beschwerdeführers. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Strafverfolgung und

des Landesverweises, womit sich die Haft in sachlicher Hinsicht als

verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli

2020 in strafprozessualer Haft. Die seither erstandene Haftdauer von bald 7

Monaten ist einer drohenden Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren (mit vollziehbarem

Teil von 12 Monaten) gegenüberzustellen. Damit wird klar, dass die

Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch deutlich weniger lange gedauert hat als

die drohende Freiheitsstrafe, womit sie sich auch in zeitlicher Hinsicht als

verhältnismässig erweist.

6.

6.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Dem

amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren und unter

Berücksichtigung der Fallkenntnis des Verteidigers im Anschluss an die

erstinstanzliche Hauptverhandlung erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden

angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–)

festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60).

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem

Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2p014 vom

30. Oktober 2014).