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Entscheid

HB.2021.20

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. Oktober 2021

30. August 2021Deutsch10 min

Tatverdacht, dass der Beschuldigte mehrfach massive Drohungen ausgesprochen habe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.20

ENTSCHEID

vom 30.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. August 2021

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 1. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021 wurde über A____

Untersuchungshaft von vorläufig vier Wochen angeordnet. Das

Zwangsmassnahmengericht stellte fest, es bestehe ein hinreichend dringender

Tatverdacht, dass der Beschuldigte mehrfach massive Drohungen ausgesprochen habe

und gegen Tochter und Ehefrau tätlich geworden sei, wobei lediglich die

Drohungen eine Grundlage für die Haftanordnung darstellen könnten.

Mit Verfügung

vom 4. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die über A____

verhängte Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 1. Oktober 2021. Der

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das

Zwangsmassnahmengericht stellte fest, aufgrund der Aussagen der Ehefrau des

Beschuldigten sei von einer Erweiterung des dringenden Tatverdachts auf

mehrfache Vergewaltigung resp. mehrfache sexuelle Nötigung in der Ehe

auszugehen.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], am 11. August

2021 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sofortige Freilassung des

Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. August 2021. Sie

beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 20. August 2021 hat der

Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen festgehalten. Die

Staatsanwaltschaft hat am 26. August 2021 auf eine Duplik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf

die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die bereits ausgestande Untersuchungshaft sei

mit dem Tatverdacht auf angebliche Drohungen und Tätlichkeiten begründet

worden, nun stellten jedoch Vergewaltigungen zum Nachteil der Ehefrau den

Haftgrund dar, mithin sei die Haft aus ganz anderen Gründen verlängert worden.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung habe eine in Untersuchungshaft

genommene Person Anspruch darauf, einer Richterin vorgeführt zu werden, und

weil der Beschuldigte erstmals wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung in Haft

genommen werde, habe er auch gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK das Recht auf

persönliche Anhörung. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht sei somit rechtswidrig und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 sei aufzuheben.

2.2

Dieser

Argumentation ist nicht zu folgen, würde sie doch voraussetzen, dass die

Delikte, für welche ursprünglich ein dringender Tatverdacht angenommen wurde,

dahingefallen und sie dann durch gänzlich neue Tatvorwürfe ersetzt worden

wären. Dies ist nicht der Fall, da die ursprünglichen Vorwurfe der häuslichen

Gewalt in Form von Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau und der

Kinder des Beschuldigten weiterbestehen. Der diesbezügliche Tatverdacht hat

sich im Laufe der Einvernahmen erhärtet.

Der Vorwurf der

Vergewaltigung der Ehefrau stellt lediglich eine Erweiterung des Tatverdachts

dar. Dass im Laufe der Ermittlungen neue Tatvorwürfe erhoben werden, ist gerade

im Bereich langanhaltender häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich und auch nicht,

dass nach anfänglicher allgemeiner Schilderung von Gewaltanwendung erst auf

entsprechende Nachfrage auch sexuell motivierte Übergriffe erwähnt werden. Es

wird also nicht plötzlich ein völlig anderer Haftgrund für die Verlängerung der

Untersuchungshaft herangezogen, der analog zu Art. 228 Abs. 4 StPO zur

zwingenden Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen würde.

2.3

Ein

Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich

schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher

Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 227 N 13). «Wenn es sich zur haftrechtlichen

Wahrheitsfindung aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine

Verhandlung durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise)

eine Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs

unklar scheint (a.a.O., mit Hinweis auf Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Art. 227 N

14; Schmid, Kommentar, Art.

227.

N 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall und es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden.

Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer Verhandlung keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, da der Berufungskläger jegliches

Fehlverhalten gegenüber seiner Familie bestreitet (stellvertretend: Einvernahme

vom 17. August 2021, PDF-Akten 2 S. 260 ff.). Ausserdem konnte er schriftlich

zu den neuen Vorwürfen Stellung zu beziehen (Eingabe Verteidigung vom 29. Juli

2021, PDF-Akten 1 S. 130 ff.).

2.4

Es

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung

von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf die

Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.

3.

3.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person

werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).

Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Der

erforderliche dringende Tatverdacht bezüglich Drohungen und Tätlichkeiten

gegenüber der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Beschuldigten ist

weiterhin gegeben und hat sich seit der Haftanordnung erhärtet (vgl. deren

Einvernahmen vom 7., 13. und 15. Juli 2021, PDF-Akten 2, S. 15 ff., 46 ff., 81

ff., zum ursprünglichen Tatverdacht: Mutter/Tochter Rapport PDF-Akten 2 S. 4,

Haftantrag PDF-Akten 1 S. 96 ff., IRM-Bericht PDF-Akten 1 S. 103, Sohn: Rapport

8.

Juli 2021, PDF-Akten 1 S. 105). Der Beschwerdeführer soll seine Familie seit

Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten misshandeln (Einvernahme Tochter PDF-Akten

2.

S. 106, 107 «seit ich klein bin», «ich war mega klein» (S. 110). Sie wurden

sogar an einen sicheren Ort gebracht (Fernhalteverfügung Zivilgericht PDF-Akten

1.

S. 248, Opferbetreuung PDF-Akten 1 S. 254). Zusätzlich wird der

Beschuldigte durch die Ehefrau der Vergewaltigung bezichtigt (vgl. Einvernahme

Ehefrau, PDF-Akten 2, S. 336). Dass die Vorinstanz den Tatverdacht aufgrund der

zurückhaltenden Aussagen der Ehefrau zu den nicht einvernehmlichen sexuellen

Kontakten mit dem Beschuldigten auch für die in Frage kommenden Sexualdelikte

bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Dass es daneben auch zu einvernehmlichem

Geschlechtsverkehr gekommen sei, entkräftet den Tatverdacht entgegen der

Ansicht der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 6.2) in keiner Weise. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers ist der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft hinreichend

begründet worden. Dass die Aussagen des Opfers bei bestrittenen Sexualdelikten

das entscheidende Beweismittel darstellen, ist nicht ungewöhnlich und bei

derartigen Delikten innerhalb einer Beziehung gibt es regelmässig keine

objektiven Beweismittel zu erheben.

Eine

abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit des Opfers wird hingegen Aufgabe des

Sachgerichts sein.

Auch der von der

Verteidigung behauptete Widerspruch zu den Erkenntnissen der

Zwangsmassnahmenrichterin im Entsiegelungsverfahren steht der Annahme des

erforderlichen Tatverdachts nicht entgegen. Im Entsiegelungsverfahren war für

die Frage der einzusehenden Handydaten der ungefähre Tatzeitraum einzugrenzen,

was bei Sexualdelikten in der Ehe über einen längeren Zeitraum regelmässig Schwierigkeiten

bereitet, jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht stattgefunden haben. Zudem

stellte sich im Entsiegelungsverfahren die Frage, weshalb die Durchsuchung des

Mobiltelefons Aufschluss über Delikte gegen die sexuelle Integrität geben

könnte. Im zitierten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August

2021.

wird hingegen keineswegs festgestellt, dass kein Tatverdacht bezüglich der

inkriminierten Sexualdelikte gegeben wäre. Ohnehin ist im vorliegenden

Verfahren einzig die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4.

August 2021 zu überprüfen, und allfällige anderslautende Erkenntnisse in andern

Verfahren wären hierbei nicht von Relevanz.

3.3

3.3.1

Als

besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Kollusionsgefahr

angenommen. Diese ist denn auch klar gegeben. Es ist um jeden Preis zu

verhindern, dass sich die Situation wiederholt, welche vom Zwangsmassnahmengericht

geschildert wird (Abhalten bzw. Rücknahme von Anzeigen und Aussagen im Jahr

2019). Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau geben an, Angst vor dem Vater zu

haben und seit Jahren unter ihm zu leiden. Dies ist die klassische Situation,

in welchen es die beweisverwertbaren Aussagen der Opfer sicherzustellen und sie

vor einer Einflussnahme des Täters zu schützen gilt.

3.3.2

Angesichts

der geschilderten Häufigkeit von Gewalt und Drohungen gegenüber Ehefrau und

Kindern und möglicherweise jahrelanger häuslicher Gewalt wäre vorliegend wohl

auch Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da bereits Kollusionsgefahr vorliegt, kann

dies jedoch derzeit offengelassen werden.

3.4

Die

Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass der generelle Hinweis auf «weitere

Befragungen der Familie [...]» resp. von Personen aus deren Umfeld zu wenig

konkret ist, um Grundlage für eine Verdunkelungsgefahr darzustellen und hat die

Verlängerung der Untersuchungshaft zur Befragung der kollusionsgefährdeten

Personen auf acht Wochen beschränkt.

Für die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ist mit Blick auf die

Kritik der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die angeordnete achtwöchige

Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter Ausklammerung der neu beanzeigten

Sexualdelikte noch verhältnismässig ist. Sollte das Sachgericht die von der

Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten geschilderten Sachverhalte als

erstellt erachten, ist von einem langjährigen eigentlichen Unterdrückungsregime

auszugehen, welches der Beschuldigte für seine Familie installiert hatte. Bei

einer Verurteilung wegen zahlreicher schwerwiegender Drohungen zum Nachteil

seiner Frau und Kinder und etlicher Übergriffe, die das Mass von Tätlichkeiten

gemäss Schilderungen in den Akten überstiegen haben dürften, ist von einem

Strafmass auszugehen, das über der angeordneten Untersuchungshaft liegt.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF

500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2

Die

beantragte amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftprüfungsverfahren

zu gewähren. Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand des

Rechtsvertreters zu schätzen. Es sind ihm aus der Gerichtskasse vier Stunden

Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Auslagen,

zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht diese Kosten zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF

500.– (einschliesslich Auslagen).

Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren bewilligt, und dem Verteidiger, [...], werden aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 800.‒ (zuzüglich CHF 61.60 MWST)

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).