HB.2021.20
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. Oktober 2021
30. August 2021Deutsch10 min
Tatverdacht, dass der Beschuldigte mehrfach massive Drohungen ausgesprochen habe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.20
ENTSCHEID
vom 30.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. August 2021
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021 wurde über A____
Untersuchungshaft von vorläufig vier Wochen angeordnet. Das
Zwangsmassnahmengericht stellte fest, es bestehe ein hinreichend dringender
Tatverdacht, dass der Beschuldigte mehrfach massive Drohungen ausgesprochen habe
und gegen Tochter und Ehefrau tätlich geworden sei, wobei lediglich die
Drohungen eine Grundlage für die Haftanordnung darstellen könnten.
Mit Verfügung
vom 4. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die über A____
verhängte Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 1. Oktober 2021. Der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das
Zwangsmassnahmengericht stellte fest, aufgrund der Aussagen der Ehefrau des
Beschuldigten sei von einer Erweiterung des dringenden Tatverdachts auf
mehrfache Vergewaltigung resp. mehrfache sexuelle Nötigung in der Ehe
auszugehen.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], am 11. August
2021 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die sofortige Freilassung des
Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. August 2021. Sie
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 20. August 2021 hat der
Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen festgehalten. Die
Staatsanwaltschaft hat am 26. August 2021 auf eine Duplik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf
die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die bereits ausgestande Untersuchungshaft sei
mit dem Tatverdacht auf angebliche Drohungen und Tätlichkeiten begründet
worden, nun stellten jedoch Vergewaltigungen zum Nachteil der Ehefrau den
Haftgrund dar, mithin sei die Haft aus ganz anderen Gründen verlängert worden.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung habe eine in Untersuchungshaft
genommene Person Anspruch darauf, einer Richterin vorgeführt zu werden, und
weil der Beschuldigte erstmals wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung in Haft
genommen werde, habe er auch gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK das Recht auf
persönliche Anhörung. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht sei somit rechtswidrig und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 sei aufzuheben.
2.2
Dieser
Argumentation ist nicht zu folgen, würde sie doch voraussetzen, dass die
Delikte, für welche ursprünglich ein dringender Tatverdacht angenommen wurde,
dahingefallen und sie dann durch gänzlich neue Tatvorwürfe ersetzt worden
wären. Dies ist nicht der Fall, da die ursprünglichen Vorwurfe der häuslichen
Gewalt in Form von Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau und der
Kinder des Beschuldigten weiterbestehen. Der diesbezügliche Tatverdacht hat
sich im Laufe der Einvernahmen erhärtet.
Der Vorwurf der
Vergewaltigung der Ehefrau stellt lediglich eine Erweiterung des Tatverdachts
dar. Dass im Laufe der Ermittlungen neue Tatvorwürfe erhoben werden, ist gerade
im Bereich langanhaltender häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich und auch nicht,
dass nach anfänglicher allgemeiner Schilderung von Gewaltanwendung erst auf
entsprechende Nachfrage auch sexuell motivierte Übergriffe erwähnt werden. Es
wird also nicht plötzlich ein völlig anderer Haftgrund für die Verlängerung der
Untersuchungshaft herangezogen, der analog zu Art. 228 Abs. 4 StPO zur
zwingenden Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen würde.
2.3
Ein
Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich
schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher
Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 227 N 13). «Wenn es sich zur haftrechtlichen
Wahrheitsfindung aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine
Verhandlung durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise)
eine Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs
unklar scheint (a.a.O., mit Hinweis auf Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Art. 227 N
14; Schmid, Kommentar, Art.
227.
N 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall und es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden.
Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer Verhandlung keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, da der Berufungskläger jegliches
Fehlverhalten gegenüber seiner Familie bestreitet (stellvertretend: Einvernahme
vom 17. August 2021, PDF-Akten 2 S. 260 ff.). Ausserdem konnte er schriftlich
zu den neuen Vorwürfen Stellung zu beziehen (Eingabe Verteidigung vom 29. Juli
2021, PDF-Akten 1 S. 130 ff.).
2.4
Es
ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.
3.
3.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person
werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).
Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Der
erforderliche dringende Tatverdacht bezüglich Drohungen und Tätlichkeiten
gegenüber der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Beschuldigten ist
weiterhin gegeben und hat sich seit der Haftanordnung erhärtet (vgl. deren
Einvernahmen vom 7., 13. und 15. Juli 2021, PDF-Akten 2, S. 15 ff., 46 ff., 81
ff., zum ursprünglichen Tatverdacht: Mutter/Tochter Rapport PDF-Akten 2 S. 4,
Haftantrag PDF-Akten 1 S. 96 ff., IRM-Bericht PDF-Akten 1 S. 103, Sohn: Rapport
8.
Juli 2021, PDF-Akten 1 S. 105). Der Beschwerdeführer soll seine Familie seit
Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten misshandeln (Einvernahme Tochter PDF-Akten
2.
S. 106, 107 «seit ich klein bin», «ich war mega klein» (S. 110). Sie wurden
sogar an einen sicheren Ort gebracht (Fernhalteverfügung Zivilgericht PDF-Akten
1.
S. 248, Opferbetreuung PDF-Akten 1 S. 254). Zusätzlich wird der
Beschuldigte durch die Ehefrau der Vergewaltigung bezichtigt (vgl. Einvernahme
Ehefrau, PDF-Akten 2, S. 336). Dass die Vorinstanz den Tatverdacht aufgrund der
zurückhaltenden Aussagen der Ehefrau zu den nicht einvernehmlichen sexuellen
Kontakten mit dem Beschuldigten auch für die in Frage kommenden Sexualdelikte
bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Dass es daneben auch zu einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr gekommen sei, entkräftet den Tatverdacht entgegen der
Ansicht der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 6.2) in keiner Weise. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft hinreichend
begründet worden. Dass die Aussagen des Opfers bei bestrittenen Sexualdelikten
das entscheidende Beweismittel darstellen, ist nicht ungewöhnlich und bei
derartigen Delikten innerhalb einer Beziehung gibt es regelmässig keine
objektiven Beweismittel zu erheben.
Eine
abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit des Opfers wird hingegen Aufgabe des
Sachgerichts sein.
Auch der von der
Verteidigung behauptete Widerspruch zu den Erkenntnissen der
Zwangsmassnahmenrichterin im Entsiegelungsverfahren steht der Annahme des
erforderlichen Tatverdachts nicht entgegen. Im Entsiegelungsverfahren war für
die Frage der einzusehenden Handydaten der ungefähre Tatzeitraum einzugrenzen,
was bei Sexualdelikten in der Ehe über einen längeren Zeitraum regelmässig Schwierigkeiten
bereitet, jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht stattgefunden haben. Zudem
stellte sich im Entsiegelungsverfahren die Frage, weshalb die Durchsuchung des
Mobiltelefons Aufschluss über Delikte gegen die sexuelle Integrität geben
könnte. Im zitierten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August
2021.
wird hingegen keineswegs festgestellt, dass kein Tatverdacht bezüglich der
inkriminierten Sexualdelikte gegeben wäre. Ohnehin ist im vorliegenden
Verfahren einzig die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4.
August 2021 zu überprüfen, und allfällige anderslautende Erkenntnisse in andern
Verfahren wären hierbei nicht von Relevanz.
3.3
3.3.1
Als
besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Kollusionsgefahr
angenommen. Diese ist denn auch klar gegeben. Es ist um jeden Preis zu
verhindern, dass sich die Situation wiederholt, welche vom Zwangsmassnahmengericht
geschildert wird (Abhalten bzw. Rücknahme von Anzeigen und Aussagen im Jahr
2019). Sowohl die Kinder als auch die Ehefrau geben an, Angst vor dem Vater zu
haben und seit Jahren unter ihm zu leiden. Dies ist die klassische Situation,
in welchen es die beweisverwertbaren Aussagen der Opfer sicherzustellen und sie
vor einer Einflussnahme des Täters zu schützen gilt.
3.3.2
Angesichts
der geschilderten Häufigkeit von Gewalt und Drohungen gegenüber Ehefrau und
Kindern und möglicherweise jahrelanger häuslicher Gewalt wäre vorliegend wohl
auch Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da bereits Kollusionsgefahr vorliegt, kann
dies jedoch derzeit offengelassen werden.
3.4
Die
Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass der generelle Hinweis auf «weitere
Befragungen der Familie [...]» resp. von Personen aus deren Umfeld zu wenig
konkret ist, um Grundlage für eine Verdunkelungsgefahr darzustellen und hat die
Verlängerung der Untersuchungshaft zur Befragung der kollusionsgefährdeten
Personen auf acht Wochen beschränkt.
Für die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ist mit Blick auf die
Kritik der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die angeordnete achtwöchige
Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter Ausklammerung der neu beanzeigten
Sexualdelikte noch verhältnismässig ist. Sollte das Sachgericht die von der
Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten geschilderten Sachverhalte als
erstellt erachten, ist von einem langjährigen eigentlichen Unterdrückungsregime
auszugehen, welches der Beschuldigte für seine Familie installiert hatte. Bei
einer Verurteilung wegen zahlreicher schwerwiegender Drohungen zum Nachteil
seiner Frau und Kinder und etlicher Übergriffe, die das Mass von Tätlichkeiten
gemäss Schilderungen in den Akten überstiegen haben dürften, ist von einem
Strafmass auszugehen, das über der angeordneten Untersuchungshaft liegt.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2
Die
beantragte amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftprüfungsverfahren
zu gewähren. Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand des
Rechtsvertreters zu schätzen. Es sind ihm aus der Gerichtskasse vier Stunden
Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Auslagen,
zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht diese Kosten zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF
500.– (einschliesslich Auslagen).
Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bewilligt, und dem Verteidiger, [...], werden aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 800.‒ (zuzüglich CHF 61.60 MWST)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).