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Entscheid

HB.2021.21

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 30. November 2021

1. Oktober 2021Deutsch17 min

sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung. Das Zwangs­massnahmengericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.21

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. September 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 30. November 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 4. September 2021 verhafteten

A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Entführung,

sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung. Das Zwangs­massnahmengericht

verfügte am 7. September 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,

d.h. bis zum 30. November 2021, Untersuchungshaft über A____ (act. 1).

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim

Appellationsgericht am 13. September 2021) Beschwerde eingelegt, mit der er die

Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung

beantragt (act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16.

September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Hierzu

hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 27. September 2021

repliziert (act. 4).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2).

4.

4.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der

Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Er besitze zwar eine

B-Aufenthaltsbewilligung, verfüge jedoch seit fünf bis sechs Jahren über keinen

festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel. Er sei lediglich beim Verein für

Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet. Seine Eltern und Geschwister lebten in

Deutschland, bei denen er auch übernachte. Zu seinen Verwandten in der Schweiz

pflege er wenig Kontakt und er sei überdies seit dem 18. August 2021 arbeitslos.

Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz mithin nur sehr eingeschränkte

Zukunftsperspektiven und hätte im Falle eines Schuldspruchs mit einer

obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Dadurch reduzierten sich seine

Zukunftsaussichten zusätzlich und es bestehe für ihn die konkrete Möglichkeit,

sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden durch Absetzen nach Deutschland zu

entziehen. Da vorliegend noch weitere Abklärungen betreffend offener

Sexualdelikte gegen Kinder notwendig seien, sei die Anwesenheit des

Beschwerdeführers während diesen Ermittlungen unbedingt notwendig. Zudem sei

die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens oder die Zustellung einer

Vorladung ins Ausland den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Aufwandes und

der Langwierigkeit solcher Verfahren nicht zuzumuten.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde demgegenüber das Vorliegen von

Fluchtgefahr. Er würde im Falle einer Entlassung sofort im Männerhaus der

Heilsarmee im Gundeli ein Zimmer mieten, um in Basel erreichbar zu bleiben.

Zudem führt er in der Replik aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er

«beste» Verbindungen nach Deutschland habe. Er lebe in der Schweiz und habe

auch hier seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen gesamten Freundeskreis.

Letzterer sei in seinem Alter auch viel wichtiger als seine Verwandten. Würde

er ausreisen, so würde er auch keine Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten,

weshalb er auch einen finanziellen Anreiz habe, um in der Schweiz zu bleiben.

Auch könne momentan nicht gesagt werden, ob ihm als EU-Bürger die

Niederlassungsbewilligung [gemeint wohl: Aufenthaltsbewilligung] auch im Falle

einer Verurteilung tatsächlich entzogen würde.

4.3

4.3.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände

darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden

Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren

Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,

ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges

Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer

1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),

wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten

Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E.

5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der

betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012

vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land,

das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.

stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht

dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020

E. 2.2).

4.3.2

Die

Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr

vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem sexuelle

Nötigung zur Last gelegt. Gemäss Art. 189 StGB wird diese mit Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer noch

weitere Delikte (Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuelle Handlungen

mit Kindern) zur Last gelegt werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art.

49.

Abs. 1 StGB auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte

vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu

rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Zum anderen bestreitet

er, «beste» Verbindungen nach Deutschland zu haben. Vielmehr sei die Schweiz

bzw. Basel sein Lebensmittelpunkt und auch sein Freundeskreis sei hier. Was

diesen vom Beschwerdeführer angesprochenen Umstand der sozialen Verwurzelung

betrifft, so ist er mit seinen Ausführungen ebenfalls nicht zu hören. Belegt

ist zunächst, dass keine stabilen Wohnverhältnisse vorliegen. So führt bereits

die Vorinstanz zutreffend aus, dass er seit fünf bis sechs Jahren über keinen

festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel verfügt. Er sei lediglich beim

Verein für Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet, übernachtet habe er jedoch

gemäss eigenen Aussagen während der Covid-19 Pandemie grösstenteils bei seiner

Familie (Eltern und Geschwister) in Weil am Rhein (act. 3, Verfahrensakten PDF

S. 16, 66). Zwar habe er etwa Cousins, die in der Schweiz lebten, mit diesen

habe er – im Gegensatz zu den Eltern – aber weniger Kontakt (act. 3, Verfahrensakten

PDF S. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer seine in

Deutschland wohnhafte Schwester als Kontaktperson angab, die über seine

Festnahme benachrichtigt werden solle (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 51). Erstellt

Dispositiv

ist demnach, dass der Beschwerdeführer zu Melde- bzw. Wohnverhältnissen neigt,

die eine Kontaktaufnahme erschweren. Diesbezüglich wäre es dem Beschwerdeführer

auch ein Leichtes, in der Schweiz selbst unterzutauchen. Zudem würde es ihm

aufgrund seiner in Weil am Rhein wohnhaften Familie, die allem Anschein nach in

Notsituationen seine Anlaufstelle darstellt (und nicht, wie von ihm behauptet,

seine Freunde), nicht schwerfallen sich dem Strafverfahren ins nahegelegene

Ausland zu entziehen. Für die Fluchtgefahr ist diesbezüglich auch nicht

entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen hat. Auch bei

Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des Untertauchens

und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine solche Person

dem Strafverfahren zuzuführen (AGE HB.2018.29 vom 25. Juni 2018 E. 2, HB.2017.3

vom 22. Februar 2017 E. 4.3). Zudem ist der Beschwerdeführer deutscher

Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem Heimatland wohl

nicht ausgeliefert.

Eine weitere

entscheidende Rolle spielt zudem die berufliche und finanzielle Situation des

Beschwerdeführers. So ist unklar, ob die Voraussetzungen des Beschwerdeführers

für Arbeitslosentaggelder – und damit für den «finanziellen Anreiz», in der

Schweiz zu bleiben – momentan überhaupt erfüllt sind. Es liegen, so weit

ersichtlich, keine Dokumente vor, die seinen Anspruch auf entsprechende

Taggelder belegen würden. So gab er auch noch in der Einvernahme vom 5.

September 2021 an, keine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (act. 3, Verfahrensakten

PDF S. 18). Zudem behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er im August 2021 bei

seiner alten Arbeitgeberin fristlos entlassen worden sei, da er mehrmals krank

gewesen sei (ZMG-Verhandlung, act. 3, Verfahrensakten PDF S. 66). Dem Grund der

Kündigung widerspricht jedoch die Firma [...], welche angab, dass die

Entlassung aufgrund von Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie wegen

Schulden beim Betrieb erfolgt sei (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S. 191).

Entsprechend kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle bei der [...], für die er ein

Vorstellungsgespräch gehabt hätte, auch erhalten hätte. Im Ergebnis ist demnach

von unklaren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.

Sofern der

Berufungskläger noch vorbringt, dass er bis anhin noch nie wegen eines

Strafverfahrens geflüchtet sei und es auch in diesem Verfahren nicht tun werde,

so ist dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Strafverfahren gegen ihn

erhobenen Vorwürfe eine andere Qualität aufweisen, als in den bisher gegen ihn

ergangenen rechtskräftigen Urteilen, weshalb in Bezug auf eine allfällige

Fluchtneigung nicht auf einen solchen Vergleich abgestellt werden kann.

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist somit gegeben.

5.

Das Vorliegen eines

Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die

Möglichkeit der Zahlung einer Kaution in Betracht zu ziehen, ebenso wäre er

auch bereit, regelmässig bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen

Unterschrift seine Anwesenheit zu bestätigen. Schliesslich bringt er auch vor,

dass auf sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er unter der Auflage,

einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen sei, mit keinem Wort

eingegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dar.

6.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die

Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und

Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa

die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich

regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

6.2.1 Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft – wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht

oder auch eine Schriftensperre – können geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen

eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012

vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Vorliegend ist

gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Eine Schriftensperre könnte eine Flucht oder ein

Untertauchen des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger,

als sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland

absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet etwa die

Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des

Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die

beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung

einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel

als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).

6.2.2 Der

Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er durch seine

Arbeitslosenentschädigung eine Kaution bezahlen könnte.

Gemäss Art. 238

Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines

Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person

sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden

Sanktion einstellt. Die gesetzliche «Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das

dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Haftentlassung gegen

Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet

wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend sprechen folgende

Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung als mildere Massnahme:

Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen

Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich

ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom

16. Oktober 2014 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen

weder ein Einkommen noch Vermögenswerte (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S.

18). Wie bereits festgehalten wurde, ist auch nicht belegt, dass er die

Voraussetzungen erfüllt, um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Auch eine

allfällige Drittkaution durch seine Familie würde keine wirksame

Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar

treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen

handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine

Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern.

6.2.3 Hinsichtlich

des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei in Bezug auf

sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, er sei unter der Auflage,

einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen, verletzt worden, gilt es

Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 29

Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die

Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung

muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich

ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen

Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und

die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich

des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass

der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen

Begründung zu versehen ist. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid

sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und

muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen

Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit

des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012

vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).

Der angefochtene

Entscheid präsentiert sich vorliegend zwar textlich nicht umfangreich, enthält

aber eine klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus

welchen Gründen die Untersuchungshaft für zunächst zwölf Wochen angeordnet

worden ist. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht

stützt, woraus sich die Fluchtgefahr ableitet und dass die Verhängung der

Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das

Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers

Stellung nehmen, zumal er die beantragte Freilassung gestützt auf die Auflage,

einer geregelten Arbeit nachzugehen, auch nur beispielhaft erwähnte (vgl. act.

3, Verfahrensakten PDF S. 68). Eine Verletzung der Begründungspflicht und

des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

Selbst wenn der

Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem

Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. Eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt

wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E.

2.4).

In casu ist denn

auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten,

dass aufgrund seiner vorliegenden Fluchtneigung das Aussprechen der Auflage, einer

geregelten Arbeit nachzugehen, seine Flucht oder ein Untertauchen nicht

verhindern würde (vgl. vorne E. 6.2.1). Wie bereits festgehalten wurde, ist

denn auch unklar, ob der Beschwerdeführer die Stelle bei der [...] überhaupt

bekommen hätte. Wäre er etwa freigelassen worden und hätte er eine

Stellenabsage bekommen, so hätte er sich problemlos den

Strafverfolgungsbehörden entziehen können.

7.

Nicht vom

Beschwerdeführer gerügt wird die sonstige Verhältnismässigkeit der

Untersuchungshaft. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (act. 1 S. 4).

8.

8.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von

Untersuchungshaft abzuweisen ist.

8.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten

mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

9.

Dem amtlichen

Verteidiger ist schliesslich ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von drei Stunden à CHF

200.– (inklusive Auslagen, zzgl. MWST) als angemessen.

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat wird damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die

beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die

der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF

46.20, somit total CHF 624.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).