HB.2021.21
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 30. November 2021
1. Oktober 2021Deutsch17 min
sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.21
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. September 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 30. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 4. September 2021 verhafteten
A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung und Entführung,
sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht
verfügte am 7. September 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen,
d.h. bis zum 30. November 2021, Untersuchungshaft über A____ (act. 1).
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim
Appellationsgericht am 13. September 2021) Beschwerde eingelegt, mit der er die
Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung
beantragt (act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16.
September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Hierzu
hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 27. September 2021
repliziert (act. 4).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2).
4.
4.1
Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der
Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Er besitze zwar eine
B-Aufenthaltsbewilligung, verfüge jedoch seit fünf bis sechs Jahren über keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel. Er sei lediglich beim Verein für
Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet. Seine Eltern und Geschwister lebten in
Deutschland, bei denen er auch übernachte. Zu seinen Verwandten in der Schweiz
pflege er wenig Kontakt und er sei überdies seit dem 18. August 2021 arbeitslos.
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz mithin nur sehr eingeschränkte
Zukunftsperspektiven und hätte im Falle eines Schuldspruchs mit einer
obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Dadurch reduzierten sich seine
Zukunftsaussichten zusätzlich und es bestehe für ihn die konkrete Möglichkeit,
sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden durch Absetzen nach Deutschland zu
entziehen. Da vorliegend noch weitere Abklärungen betreffend offener
Sexualdelikte gegen Kinder notwendig seien, sei die Anwesenheit des
Beschwerdeführers während diesen Ermittlungen unbedingt notwendig. Zudem sei
die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens oder die Zustellung einer
Vorladung ins Ausland den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Aufwandes und
der Langwierigkeit solcher Verfahren nicht zuzumuten.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde demgegenüber das Vorliegen von
Fluchtgefahr. Er würde im Falle einer Entlassung sofort im Männerhaus der
Heilsarmee im Gundeli ein Zimmer mieten, um in Basel erreichbar zu bleiben.
Zudem führt er in der Replik aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er
«beste» Verbindungen nach Deutschland habe. Er lebe in der Schweiz und habe
auch hier seinen Lebensmittelpunkt sowie seinen gesamten Freundeskreis.
Letzterer sei in seinem Alter auch viel wichtiger als seine Verwandten. Würde
er ausreisen, so würde er auch keine Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten,
weshalb er auch einen finanziellen Anreiz habe, um in der Schweiz zu bleiben.
Auch könne momentan nicht gesagt werden, ob ihm als EU-Bürger die
Niederlassungsbewilligung [gemeint wohl: Aufenthaltsbewilligung] auch im Falle
einer Verurteilung tatsächlich entzogen würde.
4.3
4.3.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges
Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer
1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),
wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten
Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E.
5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der
betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012
vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land,
das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht
dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020
E. 2.2).
4.3.2
Die
Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr
vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem sexuelle
Nötigung zur Last gelegt. Gemäss Art. 189 StGB wird diese mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer noch
weitere Delikte (Freiheitsberaubung und Entführung sowie sexuelle Handlungen
mit Kindern) zur Last gelegt werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art.
49.
Abs. 1 StGB auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte
vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu
rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zum anderen bestreitet
er, «beste» Verbindungen nach Deutschland zu haben. Vielmehr sei die Schweiz
bzw. Basel sein Lebensmittelpunkt und auch sein Freundeskreis sei hier. Was
diesen vom Beschwerdeführer angesprochenen Umstand der sozialen Verwurzelung
betrifft, so ist er mit seinen Ausführungen ebenfalls nicht zu hören. Belegt
ist zunächst, dass keine stabilen Wohnverhältnisse vorliegen. So führt bereits
die Vorinstanz zutreffend aus, dass er seit fünf bis sechs Jahren über keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz oder in Basel verfügt. Er sei lediglich beim
Verein für Gassenarbeit «Schwarzer Peter» gemeldet, übernachtet habe er jedoch
gemäss eigenen Aussagen während der Covid-19 Pandemie grösstenteils bei seiner
Familie (Eltern und Geschwister) in Weil am Rhein (act. 3, Verfahrensakten PDF
S. 16, 66). Zwar habe er etwa Cousins, die in der Schweiz lebten, mit diesen
habe er – im Gegensatz zu den Eltern – aber weniger Kontakt (act. 3, Verfahrensakten
PDF S. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer seine in
Deutschland wohnhafte Schwester als Kontaktperson angab, die über seine
Festnahme benachrichtigt werden solle (act. 3, Verfahrensakten PDF S. 51). Erstellt
Dispositiv
ist demnach, dass der Beschwerdeführer zu Melde- bzw. Wohnverhältnissen neigt,
die eine Kontaktaufnahme erschweren. Diesbezüglich wäre es dem Beschwerdeführer
auch ein Leichtes, in der Schweiz selbst unterzutauchen. Zudem würde es ihm
aufgrund seiner in Weil am Rhein wohnhaften Familie, die allem Anschein nach in
Notsituationen seine Anlaufstelle darstellt (und nicht, wie von ihm behauptet,
seine Freunde), nicht schwerfallen sich dem Strafverfahren ins nahegelegene
Ausland zu entziehen. Für die Fluchtgefahr ist diesbezüglich auch nicht
entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen hat. Auch bei
Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des Untertauchens
und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine solche Person
dem Strafverfahren zuzuführen (AGE HB.2018.29 vom 25. Juni 2018 E. 2, HB.2017.3
vom 22. Februar 2017 E. 4.3). Zudem ist der Beschwerdeführer deutscher
Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem Heimatland wohl
nicht ausgeliefert.
Eine weitere
entscheidende Rolle spielt zudem die berufliche und finanzielle Situation des
Beschwerdeführers. So ist unklar, ob die Voraussetzungen des Beschwerdeführers
für Arbeitslosentaggelder – und damit für den «finanziellen Anreiz», in der
Schweiz zu bleiben – momentan überhaupt erfüllt sind. Es liegen, so weit
ersichtlich, keine Dokumente vor, die seinen Anspruch auf entsprechende
Taggelder belegen würden. So gab er auch noch in der Einvernahme vom 5.
September 2021 an, keine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (act. 3, Verfahrensakten
PDF S. 18). Zudem behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er im August 2021 bei
seiner alten Arbeitgeberin fristlos entlassen worden sei, da er mehrmals krank
gewesen sei (ZMG-Verhandlung, act. 3, Verfahrensakten PDF S. 66). Dem Grund der
Kündigung widerspricht jedoch die Firma [...], welche angab, dass die
Entlassung aufgrund von Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie wegen
Schulden beim Betrieb erfolgt sei (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S. 191).
Entsprechend kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle bei der [...], für die er ein
Vorstellungsgespräch gehabt hätte, auch erhalten hätte. Im Ergebnis ist demnach
von unklaren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.
Sofern der
Berufungskläger noch vorbringt, dass er bis anhin noch nie wegen eines
Strafverfahrens geflüchtet sei und es auch in diesem Verfahren nicht tun werde,
so ist dem entgegenzuhalten, dass die in diesem Strafverfahren gegen ihn
erhobenen Vorwürfe eine andere Qualität aufweisen, als in den bisher gegen ihn
ergangenen rechtskräftigen Urteilen, weshalb in Bezug auf eine allfällige
Fluchtneigung nicht auf einen solchen Vergleich abgestellt werden kann.
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist somit gegeben.
5.
Das Vorliegen eines
Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die
Möglichkeit der Zahlung einer Kaution in Betracht zu ziehen, ebenso wäre er
auch bereit, regelmässig bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen
Unterschrift seine Anwesenheit zu bestätigen. Schliesslich bringt er auch vor,
dass auf sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er unter der Auflage,
einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen sei, mit keinem Wort
eingegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar.
6.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die
Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa
die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
6.2.1 Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft – wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Meldepflicht
oder auch eine Schriftensperre – können geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen
eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist
gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Eine Schriftensperre könnte eine Flucht oder ein
Untertauchen des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger,
als sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland
absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet etwa die
Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des
Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die
beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel
als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).
6.2.2 Der
Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er durch seine
Arbeitslosenentschädigung eine Kaution bezahlen könnte.
Gemäss Art. 238
Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines
Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person
sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden
Sanktion einstellt. Die gesetzliche «Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das
dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Haftentlassung gegen
Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet
wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend sprechen folgende
Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung als mildere Massnahme:
Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen
Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich
ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom
16. Oktober 2014 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen
weder ein Einkommen noch Vermögenswerte (vgl. act. 3, Verfahrensakten PDF S.
18). Wie bereits festgehalten wurde, ist auch nicht belegt, dass er die
Voraussetzungen erfüllt, um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Auch eine
allfällige Drittkaution durch seine Familie würde keine wirksame
Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar
treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen
handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine
Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern.
6.2.3 Hinsichtlich
des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei in Bezug auf
sein Vorbringen vor dem Zwangsmassnahmengericht, er sei unter der Auflage,
einer geregelten Arbeit nachzugehen, freizulassen, verletzt worden, gilt es
Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die
Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung
muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich
ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen
Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und
die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich
des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass
der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen
Begründung zu versehen ist. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid
sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und
muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen
Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit
des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012
vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 StPO N 9).
Der angefochtene
Entscheid präsentiert sich vorliegend zwar textlich nicht umfangreich, enthält
aber eine klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus
welchen Gründen die Untersuchungshaft für zunächst zwölf Wochen angeordnet
worden ist. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht
stützt, woraus sich die Fluchtgefahr ableitet und dass die Verhängung der
Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Somit musste das
Zwangsmassnahmengericht auch nicht zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung nehmen, zumal er die beantragte Freilassung gestützt auf die Auflage,
einer geregelten Arbeit nachzugehen, auch nur beispielhaft erwähnte (vgl. act.
3, Verfahrensakten PDF S. 68). Eine Verletzung der Begründungspflicht und
des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
Selbst wenn der
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem
Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. Eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt
wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E.
2.4).
In casu ist denn
auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten,
dass aufgrund seiner vorliegenden Fluchtneigung das Aussprechen der Auflage, einer
geregelten Arbeit nachzugehen, seine Flucht oder ein Untertauchen nicht
verhindern würde (vgl. vorne E. 6.2.1). Wie bereits festgehalten wurde, ist
denn auch unklar, ob der Beschwerdeführer die Stelle bei der [...] überhaupt
bekommen hätte. Wäre er etwa freigelassen worden und hätte er eine
Stellenabsage bekommen, so hätte er sich problemlos den
Strafverfolgungsbehörden entziehen können.
7.
Nicht vom
Beschwerdeführer gerügt wird die sonstige Verhältnismässigkeit der
Untersuchungshaft. Entsprechend kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (act. 1 S. 4).
8.
8.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von
Untersuchungshaft abzuweisen ist.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
9.
Dem amtlichen
Verteidiger ist schliesslich ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich erscheint ein Aufwand von drei Stunden à CHF
200.– (inklusive Auslagen, zzgl. MWST) als angemessen.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat wird damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die
der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF
46.20, somit total CHF 624.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).