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Entscheid

HB.2021.22

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2021

1. Oktober 2021Deutsch11 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.22

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4054 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. September 2021

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 7. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021

vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September

2021 wurde er für die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 7. Oktober 2021

in Untersuchungshaft gesetzt.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2021

Beschwerde erhoben. Des Weiteren reichte er am 20. September 2021 beim

Appellationsgericht ein Gesuch um Haftentlassung ein, welches von der Verfahrensleiterin

mit Verfügung vom 24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft

weitergeleitet wurde. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags

verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

Der

im Haftbeschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer begehrt in

seiner als «Rekurs» bezeichneten handschriftlichen Eingabe vom 17. September

2021, es sei ihm Auskunft über den Zustand seiner Wohnung zu geben und es sei [...]

als sein Verteidiger zu beauftragen. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer

mit der per Verfügung vom 16. September 2021 angeordneten Untersuchungshaft

nicht einverstanden ist, lässt sich dieser Eingabe jedoch nicht entnehmen.

Allerdings kann aus seinem fälschlicherweise beim Appellationsgericht eingereichten

Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021 sinngemäss abgeleitet werden, dass

nach der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ausführungsgefahr bestehe. Es ist daher

auf die Laienbeschwerde einzutreten.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Gemäss Art. 221

Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von Ausführungsgefahr angeordnet

werden. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des

dringenden Tatverdachts aus, der Beschwerdeführer habe sich am

14.

September 2021 aus seiner Wohnung an der [...] in Basel auf die

Strasse hinausbegeben. Dabei habe er drei Messer in seinen beiden Händen

gehalten. Mit diesen Messern habe er auf unbesetzte Stühle vor dem [...]

eingestochen, und mit mindestens einem Messer habe er zwei parkierte

Personenwagen beschädigt. Anschliessend soll er seine beiden Nachbarn, B____

und C____, in der genannten Liegenschaft verbal angegangen haben. Diese beiden

Personen hätten sich durch das Verhalten des zu diesem Zeitpunkt noch mit

Messern bewaffneten Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sich aus Angst in

ihre Wohnungen zurückgezogen. Der Beschwerdeführer soll zudem auch die herbeigerufenen

Polizisten bedroht haben. Ausserdem wird ihm der Konsum und Besitz von Chrystal

Meth und weiteren Drogen vorgeworfen (angefochtene Verfügung S. 2, 3).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

3.3

Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Ein solcher ist hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen

sowie auch der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers klar gegeben. Zudem wäre

ein dringender Tatverdacht aufgrund der drohenden Ausführungsgefahr ohnehin

nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu unten E. 4.2).

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht.

Dieser Haftgrund wird vom Beschwerdeführer, wenn auch lediglich in seinem

Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021, bestritten. Er macht geltend, dass

die drei Küchenmesser beschlagnahmt worden seien. Er verpflichte sich

ausserdem, bis auf Weiteres nur «ein kleines Rüstmesser» als Küchenmesser zu

verwenden bzw. zu besitzen.

4.2

Gemäss

Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen

werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung

begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent

angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller

et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf

2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne

Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr

muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien

vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als

besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller

et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21). Die Abschätzung dieses

Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders

bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand

der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität

Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018

vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei

massgeblich von der Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom

forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung

einzuholen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3).

4.3

Der

Beschwerdeführer ist bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall des 14.

September 2021 psychisch auffällig, wie sich den Einträgen in den

Requisitionsrapporten entnehmen lässt. Bereits im Mai 2021 machte der Beschwerdeführer

bei einer Personenkontrolle gegenüber der Polizei wirre Angaben und sprach

davon, ein Staatsanwalt namens «D____» habe ihn bei einem Online-Spiel

angemeldet und würde sein Leben ruinieren. Deshalb würde er ihn «gerne

umbringen» (Eintrag vom 9. Mai 2021). Zwei Tage später gab der Beschwerdeführer

gegenüber der durch ihn selbst aufgebotenen Polizei an, dass «jemand» in seiner

Wohnung randaliere, was durch die Polizei jedoch nicht bestätigt werden konnte.

Der Beschwerdeführer präsentierte sich verwirrt und sagte, er fühle sich

gestört (Eintrag vom 11. Mai 2021). Im August 2021 musste die Polizei

ausrücken, da der Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an

der [...] aus dem 5. Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der

Polizei gegenüber psychotisch, verwirrt und schien Stimmen zu hören. Die

aufgebotene Amtsärztin verfügte daraufhin am 10. August 2021 eine

fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK, Eintrag vom 9. August 2021). Kurz darauf rief die Mutter des

Beschwerdeführers die Polizei, da ihr Sohn Suizidabsichten habe (Eintrag vom

13.

August 2021). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die UPK zurückgebracht.

Gemäss diesem Eintrag war der Beschwerdeführer im RIPOL als abgängig ausgeschrieben

Dispositiv

und muss demnach vor dem 13. August 2021 aus der UPK entwichen sein.

Im September 2021

behauptete der Beschwerdeführer gegenüber der durch den Nachbarn C____ aufgebotenen

Polizei, jemand «habe sein Internet manipuliert», und aus Wut darüber habe er

seine eigene Wohnung demoliert (Eintrag vom 8. September 2021). Beim letzten

Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der

eintreffenden Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei)

könne froh sein, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe

(Polizeirapport vom 15. September 2021 S. 6). Die Auskunftsperson E____ sagte

bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2021

vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Sie habe

Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den Messern in den Händen

herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere, und er habe bedrohlich

gewirkt (Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2021 S. 2). Der Nachbar des

Beschwerdeführers, B____, gab bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig

durch den Beschwerdeführer bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man

aus dem Lift steige. Der Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner

Wohnung und werfe Gegenstände herum (Einvernahmeprotokoll vom 15. September

2021 S. 7). Der Nachbar C____ sagte aus, er habe Angst vor dem Beschwerdeführer,

er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst, diese zu verlassen.

Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos mit den Fäusten gegen

die Tür zu schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2021 S. 2, 4, 5, 6).

Der Beschwerdeführer

hat offensichtlich (eventuell drogenbedingt) psychische Probleme, weshalb auch

bereits ein erster Abklärungsauftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) erfolgt ist (Aktennotiz [...] vom 15. September 2021

über eine Meldung der Abteilung Sucht). Aufgrund der geschilderten Umstände und

Vorfälle erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut

Suizidabsichten hegt. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer wie am 14. September 2021 erneut bewaffnet Menschen bedroht oder

gar einen Amoklauf durchführt, als sehr hoch einzustufen. Eine schwere

Gefährdung von Drittpersonen kann nicht ausgeschlossen werden, sofern es nicht

gelingt, den Beschwerdeführer psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen

Absichten Abstand nehmen kann. Daran ändert auch nichts, dass der zugezogene

Amtsarzt [...] am 14. September 2021 nach einer ersten Untersuchung auf eine

fürsorgerische Unterbringung verzichtet hat (vgl. Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 16. September 2021 S. 2). Die Beteuerungen des

Beschwerdeführers, er benützte künftig nur ein Rüstmesser, sind dabei

unbeachtlich, kann er sich doch jederzeit neue Messer kaufen oder sich mit

anderen gefährlichen Gegenstände bewaffnet unter Leute begeben. Insofern ist

der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.

5.

5.1 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit

seinem Auftrag zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_567/2018 vom

21. Januar 2019 E. 4.3) ausdrücklich eine Vorabstellungnahme zur

Risikoeinschätzung angefordert hat, welche vom Sachverständigen bis zum 4.

Oktober 2021 abzugeben ist (Auftrag der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Begutachtung

vom 21. September 2021). Bevor die Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen,

kann eine Haftentlassung ohnehin nicht in Frage kommen, zumal nach heutigem

Wissendstand völlig unklar ist, ob allfällige Ersatzmassnahmen aufgrund der

Erkrankung des Beschwerdeführers überhaupt möglich und denkbar sind. Wie die

Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, handelt es sich vorliegend um einen

Präventivhaftgrund, weshalb die Haftdauer auf ein Minimum zu begrenzen ist. Dies

ist durch Anordnung der Untersuchungshaft auf drei Wochen erfolgt. Aufgrund der

Schwere der Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs zudem mit einer

Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für nur drei Wochen angeordnete

Untersuchungshaft übersteigen dürfte. Die Verhältnismässigkeit der

Haftanordnung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.

6.

Gestützt auf

diese Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen

Umstände des Falles wird vorliegend auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.