HB.2021.22
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2021
1. Oktober 2021Deutsch11 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.22
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4054 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. September 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 7. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021
vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September
2021 wurde er für die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 7. Oktober 2021
in Untersuchungshaft gesetzt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2021
Beschwerde erhoben. Des Weiteren reichte er am 20. September 2021 beim
Appellationsgericht ein Gesuch um Haftentlassung ein, welches von der Verfahrensleiterin
mit Verfügung vom 24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet wurde. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags
verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2
Der
im Haftbeschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer begehrt in
seiner als «Rekurs» bezeichneten handschriftlichen Eingabe vom 17. September
2021, es sei ihm Auskunft über den Zustand seiner Wohnung zu geben und es sei [...]
als sein Verteidiger zu beauftragen. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer
mit der per Verfügung vom 16. September 2021 angeordneten Untersuchungshaft
nicht einverstanden ist, lässt sich dieser Eingabe jedoch nicht entnehmen.
Allerdings kann aus seinem fälschlicherweise beim Appellationsgericht eingereichten
Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021 sinngemäss abgeleitet werden, dass
nach der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ausführungsgefahr bestehe. Es ist daher
auf die Laienbeschwerde einzutreten.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Gemäss Art. 221
Abs. 2 StPO kann Haft auch beim Bestehen von Ausführungsgefahr angeordnet
werden. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts aus, der Beschwerdeführer habe sich am
14.
September 2021 aus seiner Wohnung an der [...] in Basel auf die
Strasse hinausbegeben. Dabei habe er drei Messer in seinen beiden Händen
gehalten. Mit diesen Messern habe er auf unbesetzte Stühle vor dem [...]
eingestochen, und mit mindestens einem Messer habe er zwei parkierte
Personenwagen beschädigt. Anschliessend soll er seine beiden Nachbarn, B____
und C____, in der genannten Liegenschaft verbal angegangen haben. Diese beiden
Personen hätten sich durch das Verhalten des zu diesem Zeitpunkt noch mit
Messern bewaffneten Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sich aus Angst in
ihre Wohnungen zurückgezogen. Der Beschwerdeführer soll zudem auch die herbeigerufenen
Polizisten bedroht haben. Ausserdem wird ihm der Konsum und Besitz von Chrystal
Meth und weiteren Drogen vorgeworfen (angefochtene Verfügung S. 2, 3).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
3.3
Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Ein solcher ist hinsichtlich der mehrfachen Drohung und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen
sowie auch der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers klar gegeben. Zudem wäre
ein dringender Tatverdacht aufgrund der drohenden Ausführungsgefahr ohnehin
nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu unten E. 4.2).
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht.
Dieser Haftgrund wird vom Beschwerdeführer, wenn auch lediglich in seinem
Haftentlassungsgesuch vom 20. September 2021, bestritten. Er macht geltend, dass
die drei Küchenmesser beschlagnahmt worden seien. Er verpflichte sich
ausserdem, bis auf Weiteres nur «ein kleines Rüstmesser» als Küchenmesser zu
verwenden bzw. zu besitzen.
4.2
Gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung
begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent
angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller
et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf
2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne
Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr
muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien
vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als
besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller
et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21). Die Abschätzung dieses
Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17). Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand
der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018
vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei
massgeblich von der Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom
forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung
einzuholen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3).
4.3
Der
Beschwerdeführer ist bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall des 14.
September 2021 psychisch auffällig, wie sich den Einträgen in den
Requisitionsrapporten entnehmen lässt. Bereits im Mai 2021 machte der Beschwerdeführer
bei einer Personenkontrolle gegenüber der Polizei wirre Angaben und sprach
davon, ein Staatsanwalt namens «D____» habe ihn bei einem Online-Spiel
angemeldet und würde sein Leben ruinieren. Deshalb würde er ihn «gerne
umbringen» (Eintrag vom 9. Mai 2021). Zwei Tage später gab der Beschwerdeführer
gegenüber der durch ihn selbst aufgebotenen Polizei an, dass «jemand» in seiner
Wohnung randaliere, was durch die Polizei jedoch nicht bestätigt werden konnte.
Der Beschwerdeführer präsentierte sich verwirrt und sagte, er fühle sich
gestört (Eintrag vom 11. Mai 2021). Im August 2021 musste die Polizei
ausrücken, da der Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung an
der [...] aus dem 5. Stock auf die Strasse hinunterwarf. Er erschien der
Polizei gegenüber psychotisch, verwirrt und schien Stimmen zu hören. Die
aufgebotene Amtsärztin verfügte daraufhin am 10. August 2021 eine
fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK, Eintrag vom 9. August 2021). Kurz darauf rief die Mutter des
Beschwerdeführers die Polizei, da ihr Sohn Suizidabsichten habe (Eintrag vom
13.
August 2021). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die UPK zurückgebracht.
Gemäss diesem Eintrag war der Beschwerdeführer im RIPOL als abgängig ausgeschrieben
Dispositiv
und muss demnach vor dem 13. August 2021 aus der UPK entwichen sein.
Im September 2021
behauptete der Beschwerdeführer gegenüber der durch den Nachbarn C____ aufgebotenen
Polizei, jemand «habe sein Internet manipuliert», und aus Wut darüber habe er
seine eigene Wohnung demoliert (Eintrag vom 8. September 2021). Beim letzten
Vorfall vom 14. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
eintreffenden Polizei an, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei)
könne froh sein, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe
(Polizeirapport vom 15. September 2021 S. 6). Die Auskunftsperson E____ sagte
bei ihrer Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2021
vor dem [...] herumgeschrien, er müsse «dorthin wo etwas los sei». Sie habe
Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den Messern in den Händen
herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst was passiere, und er habe bedrohlich
gewirkt (Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2021 S. 2). Der Nachbar des
Beschwerdeführers, B____, gab bei seiner Einvernahme an, er fühle sich ständig
durch den Beschwerdeführer bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man
aus dem Lift steige. Der Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner
Wohnung und werfe Gegenstände herum (Einvernahmeprotokoll vom 15. September
2021 S. 7). Der Nachbar C____ sagte aus, er habe Angst vor dem Beschwerdeführer,
er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst, diese zu verlassen.
Der Beschwerdeführer habe 2021 damit angefangen, grundlos mit den Fäusten gegen
die Tür zu schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2021 S. 2, 4, 5, 6).
Der Beschwerdeführer
hat offensichtlich (eventuell drogenbedingt) psychische Probleme, weshalb auch
bereits ein erster Abklärungsauftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) erfolgt ist (Aktennotiz [...] vom 15. September 2021
über eine Meldung der Abteilung Sucht). Aufgrund der geschilderten Umstände und
Vorfälle erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut
Suizidabsichten hegt. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer wie am 14. September 2021 erneut bewaffnet Menschen bedroht oder
gar einen Amoklauf durchführt, als sehr hoch einzustufen. Eine schwere
Gefährdung von Drittpersonen kann nicht ausgeschlossen werden, sofern es nicht
gelingt, den Beschwerdeführer psychiatrisch so zu behandeln, dass er von diesen
Absichten Abstand nehmen kann. Daran ändert auch nichts, dass der zugezogene
Amtsarzt [...] am 14. September 2021 nach einer ersten Untersuchung auf eine
fürsorgerische Unterbringung verzichtet hat (vgl. Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 16. September 2021 S. 2). Die Beteuerungen des
Beschwerdeführers, er benützte künftig nur ein Rüstmesser, sind dabei
unbeachtlich, kann er sich doch jederzeit neue Messer kaufen oder sich mit
anderen gefährlichen Gegenstände bewaffnet unter Leute begeben. Insofern ist
der Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben.
5.
5.1 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit
seinem Auftrag zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_567/2018 vom
21. Januar 2019 E. 4.3) ausdrücklich eine Vorabstellungnahme zur
Risikoeinschätzung angefordert hat, welche vom Sachverständigen bis zum 4.
Oktober 2021 abzugeben ist (Auftrag der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Begutachtung
vom 21. September 2021). Bevor die Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen,
kann eine Haftentlassung ohnehin nicht in Frage kommen, zumal nach heutigem
Wissendstand völlig unklar ist, ob allfällige Ersatzmassnahmen aufgrund der
Erkrankung des Beschwerdeführers überhaupt möglich und denkbar sind. Wie die
Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, handelt es sich vorliegend um einen
Präventivhaftgrund, weshalb die Haftdauer auf ein Minimum zu begrenzen ist. Dies
ist durch Anordnung der Untersuchungshaft auf drei Wochen erfolgt. Aufgrund der
Schwere der Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs zudem mit einer
Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für nur drei Wochen angeordnete
Untersuchungshaft übersteigen dürfte. Die Verhältnismässigkeit der
Haftanordnung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht ist somit gegeben.
6.
Gestützt auf
diese Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Falles wird vorliegend auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.