Lexipedia

Entscheid

HB.2021.23

Anordnung von Sicherheitshaft wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr bis zum 3. Dezember 2021

1. Oktober 2021Deutsch22 min

vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.23

ENTSCHEID

vom 15.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. September 2021

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde am 14. Juli 2021 festgenommen und mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2021 wurde ein

zwischenzeitlich eingereichtes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

abgewiesen. Mit Anklageschrift vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer

wegen Raubs (evtl. Nötigung und Entwendung zum Gebrauch), mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls (teilweise evtl. versuchter Entwendung zum Gebrauch),

mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen

Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz,

mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Falschparken und

Verursachen von Lärm in einem Wohnquartier durch unverhältnismässig schnelles

Beschleunigen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

angeklagt, womit das Verfahren am Strafgericht Basel-Stadt anhängig gemacht

worden ist.

Mit Verfügung

vom 10. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den

Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum

3. Dezember 2021 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der dringende Tatverdacht

sei mit Vorliegen der Anklageschrift gegeben und es habe sich seit der

Anordnung der Untersuchungshaft am 16. Juli 2021 bzw. seit der Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs am 25. August 2021 nichts an den Voraussetzungen der

Fluchtgefahr geändert. Im Übrigen wurde die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung innert der 12 Wochen

Sicherheitshaft stattfinden werde.

Dagegen hat A____,

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, am 23. September 2021 Beschwerde

erhoben. Er beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Hierzu

hat sich die Staatsanwaltschaft am 27. September 2021 vernehmen lassen. Sie

beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7.

Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht die

Prüfung des zusätzlichen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr vorbehalte, und

ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Hierauf haben sich die

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sowie auch die Vorinstanz vernehmen

lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der

vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass

darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend

konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen

begangen, ohne dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Beim

Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des

dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom

26.

August 2016 E. 3, mit Hinweisen; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017

E. 3.1). Das ist vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch

nicht bestritten. Die Vor­instanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht

bejaht.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat weiter den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr

angenommen und dabei grösstenteils auf die Ausführungen in seinen früheren

Verfügungen vom 16. Juli 2021 und 25. August 2021 verwiesen. Aus diesen ergibt

sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger

mit Wohnsitz in Frankreich sei, wobei er – entgegen seinen ersten Angaben – vor

seiner Festnahme bereits seit 6 Monaten nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin

und seinem Kind zusammengelebt habe. Er besitze zwar eine gültige G-Bewilligung

für die Schweiz und habe angegeben, bei B____ in Bern als Staplerfahrer zu

arbeiten, im ZEMIS sei indessen ein anderer Arbeitgeber verzeichnet. Auch sei

er aufgrund seiner Drogensucht schon vor der Tatnacht 2 Tage unentschuldigt der

Arbeit ferngeblieben, weshalb unklar sei, ob er weiterhin an seiner bisherigen

Stelle in der Schweiz arbeiten könne. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall

der Haftentlassung umgehend an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren werde,

wobei von dort aus nicht mit seiner Kooperation gerechnet werden könne, da der

Beschwerdeführer drogenabhängig sei, die Zuverlässigkeit von drogenabhängigen

Personen notorisch eingeschränkt sei und er durch das unentschuldigte

Nichterscheinen am Arbeitsplatz vor der Tat seine eingeschränkte

Zuverlässigkeit belegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, seit

sechs Monaten Kokain zu konsumieren. Gemäss Auszug aus dem französischen

Strafregister sei er allerdings schon im März 2014 wegen Transport, Import,

Erwerb, Besitz, Handel, Veräusserung und Konsum von Betäubungsmitteln zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden. Zum einen sei

Dispositiv

er demnach schon viel länger mit Betäubungsmitteln befasst, als er das

angegeben habe, zum andern habe ihn selbst eine solch einschneidende Strafe

offensichtlich nicht veranlasst, sich von Drogen fernzuhalten. Seine Abstinenz

seit der Anhaltung sei nicht aussagekräftig, habe er sich doch durchwegs im

geschützten Umfeld des Untersuchungsgefängnisses befunden. Der nachvollziehbare

Wunsch bzw. das blosse Interesse des Beschwerdeführers, (weiter) in der Schweiz

zu arbeiten, biete vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr dafür, dass

er sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden von Frankreich aus

weiterhin zur Verfügung halten werde. Da er französischer Staatsangehöriger sei,

könne auch nicht mit einer rechtshilfeweisen Auslieferung gerechnet werden. Zudem

könnte angesichts der Vorstrafen eine unbedingte oder teilbedingte

Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen. Es bedürfe somit der Haft, um die

Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung gewährleisten zu

können.

4.2 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht die gesamten

Umstände gewürdigt und die Fluchtgefahr lediglich aufgrund seines Wohnsitzes in

Frankreich angenommen. Sie habe lapidar festgehalten, sein blosses Interesse,

in der Schweiz zu arbeiten, genüge nicht, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken.

In Tat und Wahrheit arbeite er aber seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz. Es

bestehe eine grosse Bindung zur Schweiz und er habe – aufgrund der hier höheren

Löhne – ein existenzielles Interesse daran, hier weiterhin arbeiten zu können.

Eine Flucht aus der Schweiz würde zu einem immensen finanziellen Schaden

führen, den er auf jährlich CHF 40'000.– beziffert. Er müsse seine Arbeit in

der Schweiz wieder aufnehmen, um seinen Lebensstandard zu halten und sich um

seine kleine Tochter und seinen inzwischen erkrankten Vater kümmern zu können.

Beide lebten in der Region und benötigten seine Hilfe. Es sei ihm zudem

bewusst, dass er sich auch in Frankreich der Sanktion nicht dauerhaft werde

entziehen können, und er beabsichtige auch nicht, dort unterzutauchen, wozu ihm

ohnehin die finanziellen Mittel fehlten. Die Nachteile würden die allfälligen

«Vorteile» bei Weitem überwiegen. Nicht zuletzt liege eine baldige Wiederaufnahme

der Arbeit auch im Interesse der Geschädigten bzw. Opfer. Selbst wenn er seine

alte Stelle nicht mehr weiterführen dürfte, habe er immer wieder Arbeit in der

Schweiz gefunden. Da er bereits über zwei Monate im Gefängnis verbracht habe

und seine Schuldfähigkeit zumindest stark herabgesetzt gewesen sei, rechne er

zudem mit einer bedingten Freiheitsstrafe, wobei selbst bei einer teilbedingten

Strafe keine übermässig hohe Strafe zu erwarten sei, was ihn motiviere, an der

Gerichtsverhandlung teilzunehmen, anlässlich welcher er auch persönlich

angehört werden wolle. Es liege somit keine Fluchtgefahr vor.

4.3

4.3.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221

StPO N 5).

4.3.2 Der

Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in

Frankreich, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach Frankreich

naheliegt. Er behauptet denn auch gar nicht erst, dass er bis zur

Hauptverhandlung in der Schweiz verweilen würde, sondern dass er von Frankreich

aus kooperieren und jedenfalls persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen

würde.

Vorliegend ist

festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer die Delikte Raub,

teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte

Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache

Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Fahren in

fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung

des ausländischen Führerausweises, Führen eines Motorfahrzeuges ohne

Versicherungsschutz, mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln und

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorwirft. Die

Staatsanwaltschaft beantragt demzufolge eine Beurteilung durch ein

Dreiergericht und damit jedenfalls eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten

(siehe § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung steht angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten

Tatbestände – und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen – mit grosser

Wahrscheinlichkeit eine unbedingte, bestenfalls teilbedingte Strafe zur

Debatte. Hinzu kommt, dass die Frage einer allfällig verminderten

Schuldfähigkeit erst noch durch ein von der Instruktionsrichterin des

Strafgerichts in Auftrag gegebenes ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten

abgeklärt wird (vgl. Auftragserteilung mit Verfügung vom 28. September 2021),

weshalb der Beschwerdeführer daraus zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann, rechnet er doch – bei Annahme einer vollen

Schuldfähigkeit – offenbar selber mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Jahren («J’ai

dis que j’étais pas normal dans ma tête et que j’avais des halucinations sinon

je peux en avoir pour 3 à 6 ans», Brief des Beschwerdeführers an seinen Vater,

Akten S. 104). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung

mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach

einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde.

Irrelevant

bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich nötigenfalls

die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen

würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf

die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen

Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um

Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall

Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz

geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d S. 37). Sogar bei

einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie Frankreich – die

beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von

Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020

vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1). Die diesbezüglich vorgebrachten

Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht.

Nicht

stichhaltig ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich

aufgrund seiner bisherigen beruflichen Aktivität und der besseren

Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz dem Strafverfahren nicht entziehen würde.

Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, er arbeite seit 9 (und nicht 10) Jahren in

der Schweiz (Einvernahme vom 4. August 2021, Akten S. 236), wobei er nur einmal

während ein oder zwei Monaten arbeitslos gewesen sei (Einvernahme vom 15. Juli

2021, Akten S. 4). Dies erscheint aber schon mit Blick auf seine Vorstrafen zweifelhaft,

wurde er im Jahr 2014 doch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren

und 6 Monaten – wovon 1 Jahr unbedingt – verurteilt («2 ans 6 mois

d’emprisonnement dont 1 an 6 mois avec sursis», Akten S. 14). Auch ist er im

ZEMIS erst seit dem 17. Dezember 2020 als Betriebsmitarbeiter der auf

Personalverleih und -vermittlung spezialisierten [...] erfasst (Akten S. 24). Aktuell

kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Anstellungsverhältnis in der Schweiz belegen,

das eine Fluchtgefahr unter Umständen bannen könnte, geht er doch selber nicht

mehr davon aus, bei der Firma B____ weiterbeschäftigt zu bleiben («Ich werde

wohl meine Arbeit dort verlieren», Einvernahme vom 15. Juli 2021, Akten S. 195).

Entgegen der Verteidigung ist mit Blick auf das laufende Strafverfahren auch nicht

klar, dass ein möglicher finanzieller Schaden den Beschwerdeführer von der

Flucht abhalten könnte, zumal er angesichts der ihm drohenden unbedingten Freiheitsstrafe

ohnehin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte. Ob es dem

Beschwerdeführer trotz des laufenden Strafverfahrens – und einer möglichen

Verurteilung – zukünftig gelingen würde, «wie immer» in der Schweiz eine besser

bezahlte Stelle zu finden, muss letztlich offenbleiben. Aktuell besteht

jedenfalls ein grosser Anreiz zur Flucht bzw. wenig Anreiz, sich von Frankreich

aus der Schweizer Strafverfolgung zu stellen.

Schliesslich

vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, er müsse sich um seine Tochter

und seinen pflegebedürftigen Vater kümmern, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Obgleich

sie beide in der Region bzw. im Grenzgebiet wohnhaft sind, befindet sich deren

Wohnsitz nach wie vor im Ausland. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb der

Beschwerdeführer ihretwegen mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden

kooperieren sollte. Dass er entsprechenden Betreuungspflichten gegenüber Vater

und Tochter tatsächlich nachkommt, darf im Übrigen zumindest bezweifelt werden.

Im Brief an seinen Vater vom 21. Juli 2021, in welchem der Beschwerdeführer

ausführte, dass er an [...] denke, fügte er jedenfalls erklärend hinzu, dass es

sich dabei um seine Tochter handle («[…], je pense à [...] [ma petite fille]»,

Akten 104), was sich bei einer tatsächlich gelebten Beziehung zum Vater bzw.

zur Tochter wohl erübrigt hätte. Es bleibt fraglich, ob und in welchem Ausmass

der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seiner Tochter hat, führte er doch

anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Juli 2021 – entgegen seinen ersten

Angaben (s. Akten S. 4) – aus, seit 6 Monaten nicht mehr mit ihr und der

Kindsmutter zusammen zu wohnen und sich kurz darauf auch von der Kindsmutter

getrennt zu haben (Akten S. 62). Bezeichnend ist denn auch, dass der

Beschwerdeführer sich mit Letzterer «kürzlich» noch gestritten habe, weil er zu

viele Drogen genommen habe (Akten S. 62). Dies wirft nicht nur Fragen

hinsichtlich seiner Vaterrolle auf, sondern deutet – auch mit Blick auf seine

Vorstrafen – auf eine weitreichende Drogenabhängigkeit hin, die trotz der

zwangsweisen Abstinenz in Haft Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt (dazu

sogleich). Insgesamt verdeutlichen diese Elemente, dass auch in Frankreich die

Gefahr des Untertauchens besteht.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der

Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragten Freiheitsstrafe von über 12

Monaten für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Zudem wohnt der Beschwerdeführer – wie auch seine gesamte Familie – in

Frankreich. Demgegenüber hat er in der Schweiz soweit ersichtlich weder soziale

noch familiäre Bindungen und wohl auch keine Arbeitsstelle mehr. Es ist unter

diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem

weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und

einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Aufgrund der

gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offengelassen, da

Fluchtgefahr für die Anordnung von Sicherheitshaft ausreiche.

5.2 Die

Staatsanwaltschaft erachtet die Fortsetzungsgefahr nach wie vor als gegeben und

verweist auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August

2021. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder

in einen geordneten Alltag zurückfinden könne. Es gäbe zu viele Anzeichen

dafür, dass sein Leben vor der Inhaftierung nicht geordnet gewesen sei (massive

Vorstrafe, Trennung, Drogenproblem). Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig

vorbestraft, wobei nicht einmal der Entzug des Führerausweises ihn vor diesem

Rückfall bewahrt habe. Im Übrigen stelle das Fahren unter Drogen ein Delikt

dar, welches angesichts der schweren Unfälle, die daraus resultieren können,

die öffentliche Sicherheit schwer gefährde.

5.3 Der

Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine negative Rückfallprognose vor. Es

müsse zwischen den früher begangenen SVG-Delikten und dem nun Vorgefallenen

unterschieden werden, da er diesmal unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und

Benzodiazepinen gehandelt habe und psychotisch gewesen sei. Er könne sich seine

Handlungen rückblickend selber nicht erklären und sie seien auch rationell

nicht nachvollziehbar, was ihm Angst mache. Er habe zuvor noch nie eine solche

Psychose erlebt. Aufgrund dieses einschneidenden Erlebnisses und der

dreimonatigen Haft wolle er sein Leben nun grundsätzlich ändern. Auch seien

seine Eltern und sein Bruder über die Problematik informiert und würden ihn

darin unterstützen, endgültig mit dem Drogenkonsum aufzuhören und sich künftig

an die Strassenverkehrsordnung und die Gesetze zu halten. Dass ihn eine weitere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung erneut ins Gefängnis bringen

werde, schaffe auf psychologischer Ebene eine neue Ausgangslage, welche eine

positive Rückfallprognose zur Folge habe. Selbst wenn Fortsetzungsgefahr

anzunehmen wäre, erscheine eine Haftentlassung zielführender, damit er

einerseits wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne und andererseits mit Hilfe

seiner Familie die Verhinderung eines zukünftigen Drogenkonsums wirksam angehen

könne. Er wolle sich diesbezüglich auch professionell begleiten lassen und es bestünden

intakte Chancen, dass er definitiv mit dem Drogenkonsum aufhöre, da er mit dem

Kokainkonsum (anders als mit dem Cannabiskonsum) erst kürzlich begonnen habe.

5.4 Mit

unaufgeforderter Stellungnahme verweist die Vorinstanz auf die bisherigen

Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli und 25. August 2021 und

führt ergänzend aus, sämtliche angeklagten Delikte stünden in engem

Zusammenhang mit dem vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum des

Beschwerdeführers und zeigten dessen Unbelehrbarkeit hinsichtlich des Verbots,

ein Motorfahrzeug zu lenken. Es sei zudem nicht bei der abstrakten Gefährdung

der Öffentlichkeit durch Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz geblieben,

sondern es seien auch Drittpersonen vom Beschwerdeführer gewalttätig angegangen

worden. Damit liege eine konkrete Gebarung (recte wohl: Gefährdung) der

öffentlichen Sicherheit durch Missachtung der körperlichen Integrität und des

Eigentums von Drittpersonen im öffentlichen Raum sowie hoher Sachschaden vor.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und in Frankreich sei

daher auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben.

5.5

5.5.1 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines speziellen

Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, so dass weitere Haftgründe offengelassen

werden können und der Vorinstanz insoweit auch kein Vorwurf gemacht werden kann

(vgl. BGer 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.3). Die nachfolgende Prüfung des

Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr erfolgt lediglich ergänzungshalber.

5.5.2 Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72, je mit

Hinweisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von

Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens

muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch

drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität

im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu

befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen

ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum

Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10.

Januar 2020 E. 2.3).

5.5.3 Der

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungshaft durch das

Zwangsmassnahmengericht wiederholt bejaht worden (siehe Verfügungen vom 16.

Juli 2021 [Akten S. 69 ff.] und vom 25. August 2021 [Akten S. 89 ff.]),

da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bereits zwei Mal wegen Fahrens unter

Drogeneinfluss verurteilt worden sei und dieses Delikt die öffentliche

Sicherheit schwer gefährde. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine

einschlägigen Vorstrafen, noch dass entsprechende Delikte die vom Bundesgericht

zur Annahme von Fortsetzungsgefahr geforderte erhebliche Gefährdung der

Sicherheit begründen können, sondern macht lediglich geltend, dass im Falle

seiner Entlassung kein weiterer Drogenkonsum und folglich auch keine erneute

Delinquenz zu befürchten seien.

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht unter der Wirkung von Kocain und

Midazolam bzw. unter einer möglichen kombinierten Wirkung von Kocain und

Alkohol stand. Ob und wie sich dies auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, bleibt

jedoch Gegenstand der weiteren Abklärungen. Es kann wiederum auf das

ausstehende Ergänzungsgutachten verwiesen werden (vgl. Auftragserteilung mit

Verfügung vom 28. September 2021). Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist auch nicht von einem unbedeutenden Cannabis- und einem

erst kürzlich begonnenen Kokainkonsum, sondern von einer weitreichenden und –

angesichts der bereits erwähnten Vorstrafe wegen Transports, Imports, Erwerbs,

Besitzes, Handels, Veräusserung und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahr 2014 (Akten

S. 14) – langjährigen Drogenabhängigkeit auszugehen. Bei einer derart

ausgeprägten Suchterkrankung ist notorisch, dass auch ein einschneidendes

Erlebnis, wie etwa eine Überdosis, den weiteren Konsum nicht zu verhindern

vermag. Es ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass selbst eine

einjährige unbedingte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit

nicht davon abhalten konnte, sich von Betäubungsmitteln fernzuhalten. Weshalb

etwas anderes aufgrund der im Vergleich viel kürzeren Untersuchungshaft – oder

einer drohenden Freiheitsstrafe bei zukünftiger Delinquenz – gelten sollte, ist

nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner

anzunehmenden Arbeitslosigkeit jegliche Tagesstruktur fehlt und er nach seiner

Trennung aktuell auch keine Partnerschaft hat, die ihn im Falle einer

allfälligen Haftentlassung auffangen könnte. Seine sonstigen familiären

Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder konnten ihm bis anhin die nötige

Stütze nicht geben, weshalb in seiner aktuellen Situation nichts Anderes zu

erwarten ist. Dies scheint der Beschwerdeführer denn auch selber einzusehen,

indem er angibt, professionelle Begleitung in Anspruch nehmen zu wollen. Blosse

Absichten reichen allerdings nicht aus; dass ein hinreichendes Setting

tatsächlich aufgegleist worden wäre, wird nicht vorgebracht. Folglich ist ernsthaft

zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung in ein

Suchtverhalten verfallen, wieder Betäubungsmittel konsumieren und – wie bereits

mehrmals zuvor – in fahrunfähigem Zustand (s)ein Motorfahrzeug führen würde.

Damit ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

6.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.2 Die

Verteidigung bringt vor, der Beschwerdeführer sei bereit, jegliche Auflagen auf

sich zu nehmen und sich auch täglich in der Schweiz zu melden. Sie beantragt

damit – zumindest sinngemäss – die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von

Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Die vorgeschlagene tägliche Meldepflicht ist jedoch

von vornherein nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt

einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Zudem kann

der ebenfalls angenommenen Fortsetzungsgefahr damit nicht begegnet werden. Da

mehrere Haftgründe vorliegen, sind auch sonst keine milderen Massnahmen als die

Anordnung von Sicherheitshaft ersichtlich.

6.3 Mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende

der verfügten Sicherheitshaft, d.h. bis zum 3. Dezember 2021, während 4 ½ Monaten

in Haft befunden haben wird. Diese Haftdauer liegt klar unter der zu

erwartenden Strafe von mehr als 12 Monaten und erscheint somit auch in

zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion

bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine

Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021

E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher verhältnismässig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

7.3 Der

amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung

einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundenansatz

von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer,

vergütet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).