HB.2021.23
Anordnung von Sicherheitshaft wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr bis zum 3. Dezember 2021
1. Oktober 2021Deutsch22 min
vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.23
ENTSCHEID
vom 15.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. September 2021
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde am 14. Juli 2021 festgenommen und mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2021 wurde ein
zwischenzeitlich eingereichtes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen. Mit Anklageschrift vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer
wegen Raubs (evtl. Nötigung und Entwendung zum Gebrauch), mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls (teilweise evtl. versuchter Entwendung zum Gebrauch),
mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen
Führerausweises, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz,
mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Falschparken und
Verursachen von Lärm in einem Wohnquartier durch unverhältnismässig schnelles
Beschleunigen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
angeklagt, womit das Verfahren am Strafgericht Basel-Stadt anhängig gemacht
worden ist.
Mit Verfügung
vom 10. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den
Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum
3. Dezember 2021 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der dringende Tatverdacht
sei mit Vorliegen der Anklageschrift gegeben und es habe sich seit der
Anordnung der Untersuchungshaft am 16. Juli 2021 bzw. seit der Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs am 25. August 2021 nichts an den Voraussetzungen der
Fluchtgefahr geändert. Im Übrigen wurde die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung innert der 12 Wochen
Sicherheitshaft stattfinden werde.
Dagegen hat A____,
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, am 23. September 2021 Beschwerde
erhoben. Er beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Hierzu
hat sich die Staatsanwaltschaft am 27. September 2021 vernehmen lassen. Sie
beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7.
Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht die
Prüfung des zusätzlichen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr vorbehalte, und
ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Hierauf haben sich die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sowie auch die Vorinstanz vernehmen
lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der
vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen, sodass
darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen, ohne dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Beim
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom
26.
August 2016 E. 3, mit Hinweisen; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017
E. 3.1). Das ist vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten. Die Vorinstanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht
bejaht.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat weiter den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr
angenommen und dabei grösstenteils auf die Ausführungen in seinen früheren
Verfügungen vom 16. Juli 2021 und 25. August 2021 verwiesen. Aus diesen ergibt
sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in Frankreich sei, wobei er – entgegen seinen ersten Angaben – vor
seiner Festnahme bereits seit 6 Monaten nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin
und seinem Kind zusammengelebt habe. Er besitze zwar eine gültige G-Bewilligung
für die Schweiz und habe angegeben, bei B____ in Bern als Staplerfahrer zu
arbeiten, im ZEMIS sei indessen ein anderer Arbeitgeber verzeichnet. Auch sei
er aufgrund seiner Drogensucht schon vor der Tatnacht 2 Tage unentschuldigt der
Arbeit ferngeblieben, weshalb unklar sei, ob er weiterhin an seiner bisherigen
Stelle in der Schweiz arbeiten könne. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall
der Haftentlassung umgehend an seinen Wohnsitz in Frankreich zurückkehren werde,
wobei von dort aus nicht mit seiner Kooperation gerechnet werden könne, da der
Beschwerdeführer drogenabhängig sei, die Zuverlässigkeit von drogenabhängigen
Personen notorisch eingeschränkt sei und er durch das unentschuldigte
Nichterscheinen am Arbeitsplatz vor der Tat seine eingeschränkte
Zuverlässigkeit belegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, seit
sechs Monaten Kokain zu konsumieren. Gemäss Auszug aus dem französischen
Strafregister sei er allerdings schon im März 2014 wegen Transport, Import,
Erwerb, Besitz, Handel, Veräusserung und Konsum von Betäubungsmitteln zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden. Zum einen sei
Dispositiv
er demnach schon viel länger mit Betäubungsmitteln befasst, als er das
angegeben habe, zum andern habe ihn selbst eine solch einschneidende Strafe
offensichtlich nicht veranlasst, sich von Drogen fernzuhalten. Seine Abstinenz
seit der Anhaltung sei nicht aussagekräftig, habe er sich doch durchwegs im
geschützten Umfeld des Untersuchungsgefängnisses befunden. Der nachvollziehbare
Wunsch bzw. das blosse Interesse des Beschwerdeführers, (weiter) in der Schweiz
zu arbeiten, biete vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr dafür, dass
er sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden von Frankreich aus
weiterhin zur Verfügung halten werde. Da er französischer Staatsangehöriger sei,
könne auch nicht mit einer rechtshilfeweisen Auslieferung gerechnet werden. Zudem
könnte angesichts der Vorstrafen eine unbedingte oder teilbedingte
Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen. Es bedürfe somit der Haft, um die
Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung gewährleisten zu
können.
4.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht die gesamten
Umstände gewürdigt und die Fluchtgefahr lediglich aufgrund seines Wohnsitzes in
Frankreich angenommen. Sie habe lapidar festgehalten, sein blosses Interesse,
in der Schweiz zu arbeiten, genüge nicht, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken.
In Tat und Wahrheit arbeite er aber seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz. Es
bestehe eine grosse Bindung zur Schweiz und er habe – aufgrund der hier höheren
Löhne – ein existenzielles Interesse daran, hier weiterhin arbeiten zu können.
Eine Flucht aus der Schweiz würde zu einem immensen finanziellen Schaden
führen, den er auf jährlich CHF 40'000.– beziffert. Er müsse seine Arbeit in
der Schweiz wieder aufnehmen, um seinen Lebensstandard zu halten und sich um
seine kleine Tochter und seinen inzwischen erkrankten Vater kümmern zu können.
Beide lebten in der Region und benötigten seine Hilfe. Es sei ihm zudem
bewusst, dass er sich auch in Frankreich der Sanktion nicht dauerhaft werde
entziehen können, und er beabsichtige auch nicht, dort unterzutauchen, wozu ihm
ohnehin die finanziellen Mittel fehlten. Die Nachteile würden die allfälligen
«Vorteile» bei Weitem überwiegen. Nicht zuletzt liege eine baldige Wiederaufnahme
der Arbeit auch im Interesse der Geschädigten bzw. Opfer. Selbst wenn er seine
alte Stelle nicht mehr weiterführen dürfte, habe er immer wieder Arbeit in der
Schweiz gefunden. Da er bereits über zwei Monate im Gefängnis verbracht habe
und seine Schuldfähigkeit zumindest stark herabgesetzt gewesen sei, rechne er
zudem mit einer bedingten Freiheitsstrafe, wobei selbst bei einer teilbedingten
Strafe keine übermässig hohe Strafe zu erwarten sei, was ihn motiviere, an der
Gerichtsverhandlung teilzunehmen, anlässlich welcher er auch persönlich
angehört werden wolle. Es liege somit keine Fluchtgefahr vor.
4.3
4.3.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 221
StPO N 5).
4.3.2 Der
Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Frankreich, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach Frankreich
naheliegt. Er behauptet denn auch gar nicht erst, dass er bis zur
Hauptverhandlung in der Schweiz verweilen würde, sondern dass er von Frankreich
aus kooperieren und jedenfalls persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen
würde.
Vorliegend ist
festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer die Delikte Raub,
teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache, teilweise qualifizierte
Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache
Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung
des ausländischen Führerausweises, Führen eines Motorfahrzeuges ohne
Versicherungsschutz, mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln und
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorwirft. Die
Staatsanwaltschaft beantragt demzufolge eine Beurteilung durch ein
Dreiergericht und damit jedenfalls eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten
(siehe § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung steht angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Tatbestände – und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen – mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine unbedingte, bestenfalls teilbedingte Strafe zur
Debatte. Hinzu kommt, dass die Frage einer allfällig verminderten
Schuldfähigkeit erst noch durch ein von der Instruktionsrichterin des
Strafgerichts in Auftrag gegebenes ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten
abgeklärt wird (vgl. Auftragserteilung mit Verfügung vom 28. September 2021),
weshalb der Beschwerdeführer daraus zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, rechnet er doch – bei Annahme einer vollen
Schuldfähigkeit – offenbar selber mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Jahren («J’ai
dis que j’étais pas normal dans ma tête et que j’avais des halucinations sinon
je peux en avoir pour 3 à 6 ans», Brief des Beschwerdeführers an seinen Vater,
Akten S. 104). Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung
mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach
einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde.
Irrelevant
bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich nötigenfalls
die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen
würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf
die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen
Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um
Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall
Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz
geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d S. 37). Sogar bei
einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie Frankreich – die
beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von
Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020
vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1). Die diesbezüglich vorgebrachten
Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht.
Nicht
stichhaltig ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich
aufgrund seiner bisherigen beruflichen Aktivität und der besseren
Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz dem Strafverfahren nicht entziehen würde.
Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, er arbeite seit 9 (und nicht 10) Jahren in
der Schweiz (Einvernahme vom 4. August 2021, Akten S. 236), wobei er nur einmal
während ein oder zwei Monaten arbeitslos gewesen sei (Einvernahme vom 15. Juli
2021, Akten S. 4). Dies erscheint aber schon mit Blick auf seine Vorstrafen zweifelhaft,
wurde er im Jahr 2014 doch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren
und 6 Monaten – wovon 1 Jahr unbedingt – verurteilt («2 ans 6 mois
d’emprisonnement dont 1 an 6 mois avec sursis», Akten S. 14). Auch ist er im
ZEMIS erst seit dem 17. Dezember 2020 als Betriebsmitarbeiter der auf
Personalverleih und -vermittlung spezialisierten [...] erfasst (Akten S. 24). Aktuell
kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Anstellungsverhältnis in der Schweiz belegen,
das eine Fluchtgefahr unter Umständen bannen könnte, geht er doch selber nicht
mehr davon aus, bei der Firma B____ weiterbeschäftigt zu bleiben («Ich werde
wohl meine Arbeit dort verlieren», Einvernahme vom 15. Juli 2021, Akten S. 195).
Entgegen der Verteidigung ist mit Blick auf das laufende Strafverfahren auch nicht
klar, dass ein möglicher finanzieller Schaden den Beschwerdeführer von der
Flucht abhalten könnte, zumal er angesichts der ihm drohenden unbedingten Freiheitsstrafe
ohnehin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnte. Ob es dem
Beschwerdeführer trotz des laufenden Strafverfahrens – und einer möglichen
Verurteilung – zukünftig gelingen würde, «wie immer» in der Schweiz eine besser
bezahlte Stelle zu finden, muss letztlich offenbleiben. Aktuell besteht
jedenfalls ein grosser Anreiz zur Flucht bzw. wenig Anreiz, sich von Frankreich
aus der Schweizer Strafverfolgung zu stellen.
Schliesslich
vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, er müsse sich um seine Tochter
und seinen pflegebedürftigen Vater kümmern, die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Obgleich
sie beide in der Region bzw. im Grenzgebiet wohnhaft sind, befindet sich deren
Wohnsitz nach wie vor im Ausland. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb der
Beschwerdeführer ihretwegen mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden
kooperieren sollte. Dass er entsprechenden Betreuungspflichten gegenüber Vater
und Tochter tatsächlich nachkommt, darf im Übrigen zumindest bezweifelt werden.
Im Brief an seinen Vater vom 21. Juli 2021, in welchem der Beschwerdeführer
ausführte, dass er an [...] denke, fügte er jedenfalls erklärend hinzu, dass es
sich dabei um seine Tochter handle («[…], je pense à [...] [ma petite fille]»,
Akten 104), was sich bei einer tatsächlich gelebten Beziehung zum Vater bzw.
zur Tochter wohl erübrigt hätte. Es bleibt fraglich, ob und in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seiner Tochter hat, führte er doch
anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Juli 2021 – entgegen seinen ersten
Angaben (s. Akten S. 4) – aus, seit 6 Monaten nicht mehr mit ihr und der
Kindsmutter zusammen zu wohnen und sich kurz darauf auch von der Kindsmutter
getrennt zu haben (Akten S. 62). Bezeichnend ist denn auch, dass der
Beschwerdeführer sich mit Letzterer «kürzlich» noch gestritten habe, weil er zu
viele Drogen genommen habe (Akten S. 62). Dies wirft nicht nur Fragen
hinsichtlich seiner Vaterrolle auf, sondern deutet – auch mit Blick auf seine
Vorstrafen – auf eine weitreichende Drogenabhängigkeit hin, die trotz der
zwangsweisen Abstinenz in Haft Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt (dazu
sogleich). Insgesamt verdeutlichen diese Elemente, dass auch in Frankreich die
Gefahr des Untertauchens besteht.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass angesichts der Anklageschrift und der von der
Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragten Freiheitsstrafe von über 12
Monaten für den Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zudem wohnt der Beschwerdeführer – wie auch seine gesamte Familie – in
Frankreich. Demgegenüber hat er in der Schweiz soweit ersichtlich weder soziale
noch familiäre Bindungen und wohl auch keine Arbeitsstelle mehr. Es ist unter
diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem
weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und
einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Aufgrund der
gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offengelassen, da
Fluchtgefahr für die Anordnung von Sicherheitshaft ausreiche.
5.2 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die Fortsetzungsgefahr nach wie vor als gegeben und
verweist auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August
2021. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder
in einen geordneten Alltag zurückfinden könne. Es gäbe zu viele Anzeichen
dafür, dass sein Leben vor der Inhaftierung nicht geordnet gewesen sei (massive
Vorstrafe, Trennung, Drogenproblem). Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig
vorbestraft, wobei nicht einmal der Entzug des Führerausweises ihn vor diesem
Rückfall bewahrt habe. Im Übrigen stelle das Fahren unter Drogen ein Delikt
dar, welches angesichts der schweren Unfälle, die daraus resultieren können,
die öffentliche Sicherheit schwer gefährde.
5.3 Der
Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine negative Rückfallprognose vor. Es
müsse zwischen den früher begangenen SVG-Delikten und dem nun Vorgefallenen
unterschieden werden, da er diesmal unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und
Benzodiazepinen gehandelt habe und psychotisch gewesen sei. Er könne sich seine
Handlungen rückblickend selber nicht erklären und sie seien auch rationell
nicht nachvollziehbar, was ihm Angst mache. Er habe zuvor noch nie eine solche
Psychose erlebt. Aufgrund dieses einschneidenden Erlebnisses und der
dreimonatigen Haft wolle er sein Leben nun grundsätzlich ändern. Auch seien
seine Eltern und sein Bruder über die Problematik informiert und würden ihn
darin unterstützen, endgültig mit dem Drogenkonsum aufzuhören und sich künftig
an die Strassenverkehrsordnung und die Gesetze zu halten. Dass ihn eine weitere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung erneut ins Gefängnis bringen
werde, schaffe auf psychologischer Ebene eine neue Ausgangslage, welche eine
positive Rückfallprognose zur Folge habe. Selbst wenn Fortsetzungsgefahr
anzunehmen wäre, erscheine eine Haftentlassung zielführender, damit er
einerseits wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne und andererseits mit Hilfe
seiner Familie die Verhinderung eines zukünftigen Drogenkonsums wirksam angehen
könne. Er wolle sich diesbezüglich auch professionell begleiten lassen und es bestünden
intakte Chancen, dass er definitiv mit dem Drogenkonsum aufhöre, da er mit dem
Kokainkonsum (anders als mit dem Cannabiskonsum) erst kürzlich begonnen habe.
5.4 Mit
unaufgeforderter Stellungnahme verweist die Vorinstanz auf die bisherigen
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli und 25. August 2021 und
führt ergänzend aus, sämtliche angeklagten Delikte stünden in engem
Zusammenhang mit dem vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers und zeigten dessen Unbelehrbarkeit hinsichtlich des Verbots,
ein Motorfahrzeug zu lenken. Es sei zudem nicht bei der abstrakten Gefährdung
der Öffentlichkeit durch Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz geblieben,
sondern es seien auch Drittpersonen vom Beschwerdeführer gewalttätig angegangen
worden. Damit liege eine konkrete Gebarung (recte wohl: Gefährdung) der
öffentlichen Sicherheit durch Missachtung der körperlichen Integrität und des
Eigentums von Drittpersonen im öffentlichen Raum sowie hoher Sachschaden vor.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und in Frankreich sei
daher auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben.
5.5
5.5.1 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines speziellen
Haftgrundes – hier Fluchtgefahr –, so dass weitere Haftgründe offengelassen
werden können und der Vorinstanz insoweit auch kein Vorwurf gemacht werden kann
(vgl. BGer 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.3). Die nachfolgende Prüfung des
Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr erfolgt lediglich ergänzungshalber.
5.5.2 Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72, je mit
Hinweisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens
muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch
drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität
im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu
befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen
ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum
Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen; BGer 1B_595/2019 vom 10.
Januar 2020 E. 2.3).
5.5.3 Der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungshaft durch das
Zwangsmassnahmengericht wiederholt bejaht worden (siehe Verfügungen vom 16.
Juli 2021 [Akten S. 69 ff.] und vom 25. August 2021 [Akten S. 89 ff.]),
da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bereits zwei Mal wegen Fahrens unter
Drogeneinfluss verurteilt worden sei und dieses Delikt die öffentliche
Sicherheit schwer gefährde. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine
einschlägigen Vorstrafen, noch dass entsprechende Delikte die vom Bundesgericht
zur Annahme von Fortsetzungsgefahr geforderte erhebliche Gefährdung der
Sicherheit begründen können, sondern macht lediglich geltend, dass im Falle
seiner Entlassung kein weiterer Drogenkonsum und folglich auch keine erneute
Delinquenz zu befürchten seien.
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht unter der Wirkung von Kocain und
Midazolam bzw. unter einer möglichen kombinierten Wirkung von Kocain und
Alkohol stand. Ob und wie sich dies auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, bleibt
jedoch Gegenstand der weiteren Abklärungen. Es kann wiederum auf das
ausstehende Ergänzungsgutachten verwiesen werden (vgl. Auftragserteilung mit
Verfügung vom 28. September 2021). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist auch nicht von einem unbedeutenden Cannabis- und einem
erst kürzlich begonnenen Kokainkonsum, sondern von einer weitreichenden und –
angesichts der bereits erwähnten Vorstrafe wegen Transports, Imports, Erwerbs,
Besitzes, Handels, Veräusserung und Konsums von Betäubungsmitteln im Jahr 2014 (Akten
S. 14) – langjährigen Drogenabhängigkeit auszugehen. Bei einer derart
ausgeprägten Suchterkrankung ist notorisch, dass auch ein einschneidendes
Erlebnis, wie etwa eine Überdosis, den weiteren Konsum nicht zu verhindern
vermag. Es ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass selbst eine
einjährige unbedingte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit
nicht davon abhalten konnte, sich von Betäubungsmitteln fernzuhalten. Weshalb
etwas anderes aufgrund der im Vergleich viel kürzeren Untersuchungshaft – oder
einer drohenden Freiheitsstrafe bei zukünftiger Delinquenz – gelten sollte, ist
nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner
anzunehmenden Arbeitslosigkeit jegliche Tagesstruktur fehlt und er nach seiner
Trennung aktuell auch keine Partnerschaft hat, die ihn im Falle einer
allfälligen Haftentlassung auffangen könnte. Seine sonstigen familiären
Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder konnten ihm bis anhin die nötige
Stütze nicht geben, weshalb in seiner aktuellen Situation nichts Anderes zu
erwarten ist. Dies scheint der Beschwerdeführer denn auch selber einzusehen,
indem er angibt, professionelle Begleitung in Anspruch nehmen zu wollen. Blosse
Absichten reichen allerdings nicht aus; dass ein hinreichendes Setting
tatsächlich aufgegleist worden wäre, wird nicht vorgebracht. Folglich ist ernsthaft
zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung in ein
Suchtverhalten verfallen, wieder Betäubungsmittel konsumieren und – wie bereits
mehrmals zuvor – in fahrunfähigem Zustand (s)ein Motorfahrzeug führen würde.
Damit ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
6.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.2 Die
Verteidigung bringt vor, der Beschwerdeführer sei bereit, jegliche Auflagen auf
sich zu nehmen und sich auch täglich in der Schweiz zu melden. Sie beantragt
damit – zumindest sinngemäss – die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinne von
Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO. Die vorgeschlagene tägliche Meldepflicht ist jedoch
von vornherein nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt
einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Zudem kann
der ebenfalls angenommenen Fortsetzungsgefahr damit nicht begegnet werden. Da
mehrere Haftgründe vorliegen, sind auch sonst keine milderen Massnahmen als die
Anordnung von Sicherheitshaft ersichtlich.
6.3 Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende
der verfügten Sicherheitshaft, d.h. bis zum 3. Dezember 2021, während 4 ½ Monaten
in Haft befunden haben wird. Diese Haftdauer liegt klar unter der zu
erwartenden Strafe von mehr als 12 Monaten und erscheint somit auch in
zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion
bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei im Übrigen keine
Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021
E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher verhältnismässig.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
7.3 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung
einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundenansatz
von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer,
vergütet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).