HB.2021.25
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2021
28. Oktober 2021Deutsch32 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.25
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Oktober 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung
und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober
2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für
die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021,
Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde erhoben,
mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung
beantragt. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vordringlich eine
Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten durchzuführen, dies alles unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15.
Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 18. Oktober 2021
ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft hierzu wiederum mittels Eingabe vom
19. Oktober 2021 Stellung genommen hat. Hierzu hat der Beschwerdeführer schliesslich
am 22. Oktober 2021 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m
Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass sich dieser zunächst
auf den Umstand stütze, dass die Auskunftsperson, B____, ca. 1-2 Stunden nach
der Tat die Polizei requiriert habe, weil er zwei der Beteiligten nach der Tat
wieder in der Nähe der [...] Bar gesehen habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer
in der Folge durch die Polizei festgenommen worden. Zudem habe B____ geäussert,
dass er glaube, den Beschwerdeführer als einen der Beteiligten erkannt zu
haben. Ausserdem sei seine Beschreibung hinsichtlich der Kleidung eines der
Täter auf die vom Beschwerdeführer getragene Kleidung zum Festnahmezeitpunkt zugetroffen.
Hinzukomme, dass die andere Auskunftsperson, C____, anlässlich der in der
Einvernahme erfolgten Fotowahlkonfrontation den Beschwerdeführer als einen der
Beteiligten erkannt habe. Aufgrund der Aussagen in der Einvernahme von B____ sei
zwar davon auszugehen, dass dieser nicht den ganzen Vorfall beobachtet habe,
sondern lediglich eine Endphase, in welcher das Opfer (D____) offenbar mit
Schreien sein Portemonnaie verlangt habe und von fünf bis sechs Personen
umringt gewesen sei, die ihn geschubst hätten und danach weggerannt seien. Er
beschreibe von den Beteiligten zwei Typen, einen Glatzkopf mit Bart und einen
schmalen, langen in Lederjacke und Jeans. Dies seien auch diejenigen gewesen,
die zurückgekommen seien. C____ habe seine Beobachtungen am Standort vor der [...]
Bar gemacht. Er habe unmittelbar beobachtet, wie mehrere Personen (fünf bis
sechs Täter) einen Jungen geschlagen hätten. Er habe gesehen, wie zwei Personen
aus dieser Gruppierung auf den Jungen zugegangen seien und ihn anfänglich
umarmt hätten. Später sei der Junge zu dieser Gruppierung gegangen und habe
sein Portemonnaie wieder zurückhaben wollen. Es sei dann zu einem Disput
gekommen, der Junge sei zu Boden gegangen und einer oder zwei aus der Gruppe
hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe gesehen, wie er weggestossen worden, zu
Boden gefallen und mit der Faust auf ihn eingeschlagen worden sei. Er könne
sich an zwei Personen aus der Gruppe erinnern. Einer habe eine Glatze gehabt,
den anderen (Beschwerdeführer) habe er anlässlich der Fotowahlkonfrontation als
einen weiteren Beteiligten identifiziert. Der Beschwerdeführer sei anfänglich
vor dem Club gewesen und er habe ihn als Teil der Gruppe wahrgenommen. Beide
Auskunftspersonen hätten aus ihrer Sicht, unabhängig voneinander, die
Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und fünf bis sechs Personen geschildert.
Ihre Aussagen stimmten zwar nicht mit den Angaben des Opfers in der Einvernahme
überein, wonach dieser zunächst von zwei Personen angegangen worden sei, später
aber mehrere Personen auf ihn losgegangen seien. Die Wahrnehmung des Opfers vermöge
die Aussagen der Auskunftspersonen jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern,
da er seine Aussagen als Betroffener gemacht habe, der auf die Situation
fokussiert gewesen sei.
Aufgrund der
Beobachtungen der Auskunftspersonen bestehe derzeit zumindest der dringende
Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter am Angriff,
eventuell auch am Raub und der Körperverletzung zum Nachteil von D____,
teilgenommen habe. Eine abschliessende Beweiswürdigung müsse im
Zwangsmassnahmenverfahren nicht vorgenommen werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts (sowie von besonderen Haftgründen, vgl. hinten E. 4). Auf seine
einzelnen Vorbringen wird sogleich unter E. 3.3 einzugehen sein. Gleiches gilt
für die von der Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben vorgebrachten Argumente.
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
3.3.1
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender
Tatverdacht bejaht werden.
So gilt es zu
konstatieren, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zugibt, während der ihm
vorgeworfenen Tat «vor Ort» gewesen zu sein. Jedoch bringt er vor, dass er
nicht am «Angriff» beteiligt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 2). Aufgrund
der bis anhin durchgeführten Ermittlungen steht sodann fest, dass insbesondere C____,
der sich wegen Fehlens eines Covid-Zertifikates im Aussenbereich der [...] Bar
aufgehalten hatte, die Auseinandersetzung vor dieser Bar von Anfang an
mitbekommen hat. Er gab unterschriftlich zu Protokoll, dass zwei Personen aus
einer Gruppierung von fünf bis sechs Personen auf D____ zugegangen seien und
diesen umarmt hätten. Plötzlich habe dieser geschrien, dass ihm das
Portemonnaie weggenommen worden sei. Beim Umarmungsvorgang hätten sie ihn zu
Boden gestossen. Als er am Boden gelegen sei, hätten sich dann die restlichen
Personen der Gruppierung, aus welcher die beiden Typen zuvor hervorgetreten
seien, um das Opfer versammelt und zwei oder drei aus dieser Gruppierung hätten
auf den Jungen eingeschlagen. Das Opfer habe schliesslich am Kopf eine
Verletzung aufgewiesen. Der Security (B____) der Bar sei schliesslich auch noch
dazu gestossen. Die Gruppierung habe sich dann aufgelöst und die Mitglieder
derselben seien geflohen. Der Security und D____ seien diesen hinterhergerannt.
Etwa eine Stunde später seien dann zwei Personen aus dieser Gruppierung in der
Nähe der [...] Bar wiederaufgetaucht. Dies habe C____ dem Security gemeldet, der
sofort die Polizei avisiert habe, welche dann gemäss Polizeirapport vorgegangen
ist. Zum Vorgefallenen wurden neben C____ auch B____ sowie das Opfer befragt.
C____ ist sich
zunächst sicher, dass «die beiden Richtigen» (Beschwerdeführer sowie die Person
«mit der Glatze», E____, der sich beim Eintreffen der Polizei offenbar hinter
einem Auto versteckt hatte) von der Polizei festgenommen worden seien (act. 5,
Akten PDF S. 150), bzw. «die zwei Personen […] dieser Gruppierung an[gehören]»
(act. 5, Akten PDF S. 189). Später relativiert er zwar seine Aussage in Bezug
auf den Beschwerdeführer wieder etwas («Einer davon hatte keine Haare, schon
fast eine Glatze und ich glaube noch einen Bart. Ich habe diesen erkannt. Den
anderen mit den Haaren weiss ich nicht ob ich den wiedererkannt habe. Aber bei
der Person mit der Glatze bin ich mir sicher», act. 5, Akten PDF S. 190), jedoch
gibt er nach der Fotowahlkonfrontation, in deren Rahmen er den Beschwerdeführer
erkannte, wieder an, dass er denke, dass dieser «dabei» gewesen sei («Ich denke
er war dabei […] Ich denke er war auch ein Teil der Gruppe», act. 5, Akten PDF
S. 194, 195).
B____ gibt
übereinstimmend mit den Aussagen von C____ an, dass er wegen einer Schlägerei
vor dem Club gerufen worden sei. Es seien ca. fünf bis sechs Personen
gewesen, die Probleme gehabt hätten. Sie seien auf eine Person losgegangen. Als
sie ihn (B____) gesehen hätten, seien sie abgehauen. Das Opfer habe geschrien «mein
Portemonnaie, mein Portemonnaie». Er habe die beiden Personen, welche später
wiedergekommen und festgenommen worden seien, «erkannt» (act. 5, Akten PDF
S. 164). Einer sei ein Glatzkopf mit Bart gewesen. Einer sei schmaler und
lang gewesen und habe eine Lederjacke und Jeans sowie eine Umhängetasche
getragen (act. 5, Akten PDF S. 165, letztere Beschreibung passt äusserst
genau zur vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung [vgl. act.
5, Akten PDF S. 153]). Er sei sich «100% sicher», dass es sich um die
gleichen zwei Personen gehandelt habe, die bei dem Raub dabei gewesen und welche
später auch wieder zurückgekommen seien (act. 5, Akten PDF S. 166). Die
beiden hätten das Opfer am meisten gestossen und gesagt, dass sie kein
Portemonnaie hätten. Die Person («der Kleine»), die effektiv das Portemonnaie
gestohlen habe (und wohl nicht mit den zwei festgenommenen Personen identisch
ist, vgl. dazu die folgenden Erwägungen), sei die erste gewesen, die weggerannt
sei (act. 5, Akten PDF S. 167). Er sei davon ausgegangen, dass alle
Personen zusammengehört hätten, es sei Teamarbeit gewesen, «die einen lenken ab
und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).
Das Opfer
selbst, D____, gibt sodann an, dass er vor der [...] Bar von einer (kleinen)
Person bestohlen worden sei. Daraufhin sei er «ein bisschen durchgedreht». Sie seien
zu zweit oder zu dritt auf ihn losgegangen. Dann sei «der Kleine» einfach
weggerannt» (act. 5, Akten PDF S. 170, 171, 176). Wahrscheinlich habe er
es viel harmloser in Erinnerung als es gewesen sei. Erst die Polizei habe ihm
gesagt, dass er im Gesicht Kratzer habe und am Ohr blute. Auch sei seine Jacke
zerrissen gewesen. Sie hätten ihn gekickt und geschlagen (act. 5, Akten PDF
S. 172). Einer habe ihn an den Kopf gekickt, als er mit dem Oberkörper
vornübergebeugt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 174).
3.3.2
Der
Beschwerdeführer bringt gegen den dringenden Tatverdacht insbesondere vor, dass
sich die befragten Personen in gravierender Weise widersprechen würden.
3.3.2.1
So bestehe ein Widerspruch darin, dass das Opfer als Täterschaft eine Person
mit Glatze und eine zweite auffällig kleine (ca. 163 cm) Person beschreibe,
während C____ bzw. der Türsteher die zweite Person als gross und dünn
beschreiben würden.
Den Ausführungen
des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend entgegnet, ist es korrekt, dass D____ zwei Personen der
Tätergruppierung beschreibt. Einerseits beschreibt er jene Person, die ihm das
Portemonnaie gestohlen hat. Diese Person sei klein gewesen und habe vermutlich
etwas Beiges getragen (act. 5, Akten PDF S. 174). Die in der
Fotowahldokumentation als ähnlich erkannte Person habe Ähnlichkeit mit dem «Portemonnaie-Klauer»
(act. 5, Akten PDF S. 180). In der Beschwerde werden diese Angaben
fälschlicherweise mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht. B____
hingegen beschreibt nicht die Person, die das Portemonnaie effektiv entwendete,
sondern – in zutreffender Weise (schmal und lang, Lederjacke und Jeans,
Umhängetasche) – den Beschwerdeführer als weiteres Mitglied der Gruppe (act. 5,
Akten PDF S. 165). Die «kleine» Person wurde durch B____ ebenfalls beschrieben
und als Beteiligter, der – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht mehr zum
Club zurückkehrte, verortet (act. 5, Akten PDF S. 165 f.). Dass das Opfer
schliesslich – wie vom Beschwerdeführer moniert – den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation
nicht als Täter erkannt habe, ist schliesslich ebenfalls durchaus nachvollziehbar.
So gab D____ wiederholt an, dass er während des Übergriffs den «Kleinen»– also
den effektiven «Dieb» – nicht aus den Augen gelassen habe (act. 5, Akten PDF S.
171). Er habe einen Adrenalinschub und einen Tunnelblick gehabt und «eher
einfach auf die Hände geschaut, wo das Portemonnaie war» (act. 5, Akten PDF S. 175,
180). Dass er unter diesen Umständen – im Gegensatz zu den unbeteiligten B____
und C____ – die übrigen «Angreifer» – und somit auch den Beschwerdeführer –
Dispositiv
nicht klar beschreiben konnte, verwundert demnach nicht.
3.3.2.2
Der Beschwerdeführer zweifelt sodann an der Relevanz der Aussagen des
Türstehers B____. So habe dieser angegeben, dass er den Tathergang nicht
gesehen, sondern sich auf die Angaben von C____ gestützt habe. Er selbst habe
nur noch Personen wegrennen sehen. Da er die Tat selbst nicht beobachtet habe, könne
er keine Auskunft über die Identität der Täter geben.
Auch diese
Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Den Aussagen von B____ ist
zu entnehmen, dass er durchaus noch gewisse Handlungen vor dem Club bezeugen
konnte. So habe D____ wegen seines Portemonnaies geschrien, als er (B____) aus
dem Club herausgekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 164). Das Opfer sei gestanden
und «die anderen um ihm herum». Sie hätten ihn geschubst und gesagt, dass sie
sein Portemonnaie nicht hätten. Er (B____) sei dann schnell zu ihm gelaufen und
die andern seien weggerannt. Einen, den er erkannt habe, sei ein Glatzkopf mit
Bart gewesen. Ein anderer sei schmaler und lang gewesen, mit Lederjacke, Jeans
und einer Umhängetasche. Diese beiden seien dann zurückgekommen. Von denen, die
nicht zurückgekehrt seien, könne er den einen nicht beschreiben. Der andere sei
ca. 160-170 cm gross gewesen und habe beige Kleider, also eine beige
Jacke, getragen und ein rasiertes Gesicht gehabt. Das Opfer habe diesen
angesprochen, er solle ihm das Portemonnaie zurückgeben. Dieser sei der erste
gewesen, der weggerannt sei, als er (B____) gekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 165).
Die beiden, die festgenommen worden seien, hätten das Opfer am meisten
gestossen und gesagt, dass sie kein Portemonnaie hätten (act. 5, Akten PDF
S. 167).
Sofern der
Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, dass B____ zu keinem Zeitpunkt angegeben
habe, dass der Beschwerdeführer ein Portemonnaie gestohlen oder den
Geschädigten geschlagen habe, so wirkt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt
keinesfalls entlastend aus, führte B____ doch aus, dass er davon ausgehe, dass
alle vier «Angreifer» zusammengehören würden. Es sei «Teamarbeit» gewesen, «die
einen lenken ab und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).
3.3.2.3
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass D____ von zwei bis drei Personen
spreche, während C____ doppelt so viele Täter gesehen haben wolle.
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine relevante Abweichung
der Täteranzahl in den jeweiligen Aussagen auszumachen. So bringt die
Staatsanwaltschaft zutreffend vor, dass D____ angab, von drei bis vier
Personen (der eigentliche «Dieb» sowie zwei bis drei weitere Personen) angegangen
worden zu sein: «Die sind dann einfach auf mich losgekommen. Zu zwei oder zu
Dritt» […] «Es waren sicher zwei neben dieser Ratte, oder nochmals einer» (act.
5, Akten PDF S. 171, 174). Auch B____ sprach einmal von vier
«Angreifern» und dem Opfer «in der Mitte» (act. 5, Akten PDF S. 165). Dass C____
demgegenüber von fünf (oder sechs) Tätern redet (act. 5, Akten PDF S. 150,
186), ist – auch aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs – nicht als
relevanter Widerspruch zu den anderen Aussagen zu werten.
Sofern der
Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass C____ im Gegensatz zum Opfer angebe,
dass letzterer zu Boden gefallen und geschlagen worden sei, so ist dem
einerseits – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – entgegenzuhalten,
dass sich D____ nicht daran erinnert, dass er zu Boden ging. So gab er selber
an, dass er den «Angriff» wahrscheinlich viel harmloser in Erinnerung habe, als
es gewesen sei. «Erst die Polizei hat mir gesagt, dass ich im Gesicht Kratzer
habe und am Ohr blute. Auch meine Jacke war zerrissen […] Die sind wie Hyänen
auf mich losgegangen» (act. 5, Akten PDF S. 172). Bezüglich des Umstands, dass D____
sodann vorgibt, nicht «zu Boden gebracht» worden zu sein, ist zu konstatieren,
dass er einen solchen Umstand möglicherweise nicht zugeben wollte, da er sich
so in seiner Ehre verletzt gesehen hätte: «Ich bin Boxer. Ich kämpfe. Was soll
ich nun meiner Familie sagen?» (act. 5, Akten PDF S. 141), «Nein, ich bin nicht
so ein Weichei, ich kann schon etwas einstecken» (act. 5, Akten PDF S. 169), «Aber
ich kann einstecken. Ich boxe immer wieder mit einem Freund und kann einstecken»
(act. 5, Akten PDF S. 172). Andererseits könnte es auch sein, dass C____ das
«nach vorne gebeugt» sein als am Boden liegend interpretierte. Dass das Opfer
in dieser Position gekickt worden sei, sagt es so auch selbst aus: «Ich war
einfach so nach vorne gebeugt. Da habe ich einen Kick an den Kopf bekommen. Und
sie haben mich geschlagen» (act. 5, Akten PDF S. 174).
3.3.2.4
Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass C____ einer «Bestätigungsverzerrung»
unterlegen sei. Erstaunlicherweise könne er die festgenommenen Personen
ziemlich genau beschreiben. Jene, die nicht zurückgekommen seien, hingegen
weniger. Erstere habe aber er nach deren Rückkehr und vor deren Festnahme genau
beobachten können. C____ gebe an, er habe die Tat vollständig beobachtet. Er
habe die Täter gesehen und könne diese auch wiedererkennen. Er habe knapp zwei
Stunden nach der Tat die gleichen Personen mit absoluter Sicherheit (und rund
1.4 Promille Blutalkohol) wiedererkannt. Dieses zweite Mal habe er sie bei
Tageslicht und in aller Ruhe anschauen können. Noch am gleichen Tag in der
Einvernahme habe er eine der Personen (mit der auffälligen Glatze) hingegen
nicht mehr erkannt.
Auch in diesem
Punkt ist mit der Staatsanwaltschaft übereinzustimmen, dass die mutmasslichen
Täter an den Tatort zurückgekommen seien und C____ diese zu diesem Zeitpunkt
wiedererkannte. Er informierte daraufhin B____, der ebenfalls zu Protokoll gab,
«100 % sicher» zu sein, dass es sich bei den beiden Personen um die gleichen
zwei Typen gehandelt habe, die beim vorherigen Raub dabei gewesen seien (act.
5, Akten PDF S. 166). Das Wiedererkennen ging somit initial von C____ aus und
wurde nicht durch äussere Umstände suggeriert. Ausserdem ist der
Staatsanwaltschaft auch zuzustimmen, dass das Wiedererkennen vor Ort
aussagekräftiger als jenes in einer Fotowahlkonfrontation ist: Vor Ort kann ein
Augenzeuge etwa die Körpergrösse und im fraglichen Fall auch die zur Tatzeit
getragene Kleidung sehen, eine Person also in ihrer Gesamtheit betrachten, was
bei einer Fotowahlkonfrontation nicht möglich ist. Schliesslich lässt sich aus
dem Umstand, dass C____ die Person mit der Glatze bei der Fotowahlkonfrontation
nicht mehr erkannte, den Beschwerdeführer jedoch schon, nichts zu dessen
Gunsten ableiten, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass sich der Zeuge
besser an die äusseren Merkmale des Beschwerdeführers erinnern konnte.
3.3.2.5
Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass das Deliktsgut
«konstruiert» sei, da die Geldstückelung im Besitz des Beschwerdeführers nicht
mit derjenigen im entwendeten Portemonnaie übereinstimme, so ist dem zu
entgegnen, dass auch der Umstand, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer
aufgefundenen CHF 300.– nicht um Deliktsgut gehandelt hätte, diesen nicht
entlastet, erhellt doch aus den bereits gemachten Ausführungen, dass wohl nicht
der Beschwerdeführer selbst, sondern «der Kleine» das Portemonnaie des Opfers
entwendete und mit diesem davonrannte. Mithin ist es nicht verwunderlich, dass
sich in seinen Effekten das Portemonnaie nicht finden liess und der sichergestellte
Betrag vielleicht nur zu einem Teil oder vielleicht auch gar nicht aus dem
entwendeten Portemonnaie stammte.
3.3.2.6
Im Ergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den bekannten Informationen
der Beschwerdeführer sowohl von C____ als auch von B____ am Tatort – als Teil
der «angreifenden» Gruppe – zum Tatzeitpunkt gesehen und sodann später – mit
dem mutmasslich Beteiligten E____ – wiedererkannt wurde. C____ hat ihn zudem im
Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als möglichen Beteiligten identifiziert.
Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer auszugehen.
4.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von besonderen Haftgründen. Als solchen
Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Vorliegend wird
jedoch zunächst der – für die Beschwerdeinstanz naheliegendere – besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen sein. Da sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2021 (act. 2) unter Bezugnahme auf die
Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftantrag bereits dazu geäussert hat,
kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte behandelt werden.
4.1
4.1.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.1.2 Wie
aus den bereits gemachten Ausführungen zu entnehmen ist, besteht der dringende
Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen am Morgen
des 3. Oktober 2021 beim Raub/Körperverletzung/Angriff auf D____ beteiligt war.
Neben dem Beschwerdeführer sowie E____, die beide festgenommen wurden, liegen
bislang keine Hinweise auf die Identität der weiteren Beteiligten vor. Dies
gilt insbesondere für den «Kleinen», welcher von den Augenzeugen als der
eigentliche «Dieb» bezeichnet wurde. Mittels strafprozessualer
Untersuchungshaft gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den
weiteren Tatbeteiligten oder noch unbekannten Personen aufnehmen wird, um diese
mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen, um so die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhaltes zu vereitelt oder zu gefährden. Primär dürfte dabei
beim Beschwerdeführer das Interesse am Schutz der eigenen Person vor
Strafverfolgung im Vordergrund stehen, ist er doch bereits mehrfach einschlägig
vorbestraft und sähe sich im Falle einer möglichen Verurteilung auch der
zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, dass seine auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe
vollzogen wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
grösster Wahrscheinlichkeit Anstrengungen unternehmen würde, um mit den noch
nicht identifizierten Mitbeteiligten Absprachen zu treffen und sie so zu seinen
Gunsten zu beeinflussen. Aufgrund der Zeugenaussagen sowie der Schilderungen
des Opfers ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
«Kleinen» sowie die übrigen Beteiligten persönlich kennt und problemlos
kontaktieren könnte, traten diese doch augenscheinlich als gemeinsam agierende
Gruppe auf.
Sofern der
Beschwerdeführer in seiner Argumentation nun vorbringt, dass – neben den beiden
festgenommenen Personen – keine weiteren Täter vorhanden seien und es daher
widersprüchlich und willkürlich sei, wenn man nun annehme, diese könnten mit
anderen kolludieren, so kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. So sagten C____,
B____ sowie D____ übereinstimmend aus, dass mehr als zwei Täter am Delikt
beteiligt gewesen seien. Insofern wirkt auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers abstrus, dass, sollte bei anderen Personen ein Tatverdacht angenommen
werden, jener der jetzt inhaftierten Personen zu verneinen wäre. Unzweifelhaft
kann bei allen am Delikt Beteiligten ein dringender Tatverdacht – und in Bezug
auf die noch nicht identifizierten respektive nicht befragten Mittäter
Kollusionsgefahr – bestehen.
Im Ergebnis ist
demnach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.2
4.2.1
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete
Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person
in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten
konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-
und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Ein gewichtiges
Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer
1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),
wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten
Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E.
5.3).
4.2.2 Vorliegend
werden dem Beschwerdeführer zum einen Raub in Mittäterschaft, Angriff, Körperverletzung
und rechtswidrige Einreise vorgeworfen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird Raub mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da dem Beschwerdeführer
mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich der Strafrahmen
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer
hat mithin im Falle einer Verurteilung – nicht zuletzt auch aufgrund seiner
teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie einer drohenden Rückversetzung in den
Strafvollzug aufgrund von Nichtbewährung – mit einer nicht nur geringfügigen
Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zum anderen erzielt
der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger) als illegal in der Schweiz
Anwesender (abgewiesener Asylsuchender) keinerlei Einkünfte (vgl. act. 5, Akten
PDF S. 107), wird lediglich von der Sozialhilfe unterstützt, ist in der
Asylunterkunft [...] wohnhaft (vgl. act. 5, Akten PDF S. 18) und hat,
soweit ersichtlich, auch keine familiären Bindungen zur Schweiz. Aufgrund
seiner fehlenden familiären und sozialen Bindungen sowie seiner beruflichen und
finanziellen Situation wäre es dem Beschwerdeführer insbesondere ein Leichtes,
in der Schweiz selbst unterzutauchen. Sofern der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund
seines Status als abgewiesener Asylsuchender in ständiger Angst vor
Ausschaffungshaft und zwangsweisem Wegweisungsvollzug zu leben, sich aber
gleichwohl stets in seiner zugewiesenen Unterkunft aufgehalten zu haben, zu
welcher das Migrationsamt uneingeschränkt Zugriff habe, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Schweiz zwar über ein Rückübernahmeabkommen mit
Algerien verfügt (Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über
den Personenverkehr, abgeschlossen am 3. Juni 2006, SR 0.142.111.279), welches
freiwillige Ausreisen sowie begleitete und unbegleitete Rückführungen mittels
Linienflügen zulässt, jedoch sind zwangsweise Rückführungen mittels Sonderflügen
gemäss diesem Abkommen nicht vorgesehen. Solche Rückführungen konnten bislang entsprechend
nur marginal durchgeführt werden (vgl. etwa zuletzt die Stellungnahme des
Bundesrates vom 17. Februar 2021 zur Motion 20.4477 [«Jetzt mit Algerien
Rückführungen auf dem Seeweg verhandeln»]; s. auch act. 5, PDF S. 15). Auch
dem Beschwerdeführer dürfte demnach bekannt gewesen sein, dass bei Verweigerung
zur Rückführung seinerseits nur eine geringe Chance bestand bzw. besteht,
zwangsweise in sein Heimatland zurückgewiesen zu werden. Unbehelflich ist auch
der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er auch bei früheren Strafverfahren
noch nie geflohen sei, befand er sich doch etwa während seiner letzten sechs
Strafverfahren, die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713
Tage in Untersuchungshaft (vgl. act. 5, PDF Seite 7 ff.).
Zustimmen ist
dem Beschwerdeführer jedoch, dass er offenbar aus gesundheitlichen Gründen auf
ein teures Medikament ([...]), welches an ihn abgegeben wird, angewiesen ist,
das wohl nur schwierig auf dem Schwarzmarkt zu beziehen wäre. Dies relativiert
zwar den bestehenden Fluchtanreiz zum Teil, gleichwohl kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch zeitweises
Untertauchen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde
(gemäss Compendium beträgt die empfohlene Dosierung bei Morbus Crohn bei
Erwachsenen ab der dritten Woche jede zweite Woche 40 mg als subkutane
Injektion, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerdeführer nicht auf
eine tägliche Medikation angewiesen ist). So weist auch die
Wegweisungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. September 2021 unter
Verweis auf einen Entscheid des Migrationsamtes Basel-Stadt auf die Gefahr des
Untertauchens hin (act. 5, PDF S. 131).
Momentan kann
daher das Vorliegend von Fluchtgefahr noch knapp bejaht werden.
4.3 Das
Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr kann zum jetzigen
Zeitpunkt offengelassen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögensdelikten ein strenger Massstab in
Bezug auf die geforderte erhebliche Sicherheitsgefährdung anzuwenden ist, da
durch solche Delikte nicht die Sicherheit Dritter, sondern «bloss» deren
Vermögen bedroht wird. Die Annahme von Wiederholungsgefahr kann mithin höchstens
in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BGer 1B_247/2016
vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2).
5.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Die Untersuchungshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem
nur solange anordnen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht bejaht vorliegend die Verhältnismässigkeit der Haft. Dem
Beschwerdeführer drohe im Falle eines Schuldspruchs für die genannten Delikte
eine Strafe, die die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteige.
Die angeordneten zwölf Wochen Untersuchungshaft seien daher verhältnismässig.
5.2
5.2.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmengericht zum einen die Verletzung
seines rechtlichen Gehörs vor. So habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt,
ihre vorgefertigte Floskel ohne jegliche Berücksichtigung des Einzelfalles
einzukopieren. Es fehle den zwei einfachen Sätzen (wobei einer davon bereits
das Ergebnis sei und der andere lediglich eine der zu prüfenden Fragen als
gegeben voraussetze) jeglicher Bezug zum Sachverhalt und lasse wesentliche
Prüfungspunkte komplett aussen vor. Bereits diese völlig unzureichende
Begründung verletze das rechtliche Gehör und die Sache wäre an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Haftfrage handle, sei
jedoch zwecks möglichst vordringlicher Erledigung angezeigt, dennoch (in
Erledigung der vorinstanzlichen Pflicht) diese Prüfung vorzunehmen.
5.2.2 Der
Beschwerdeführer geht korrekterweise davon aus, dass – sofern vorliegend – eine
– nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
ständiger Rechtsprechung als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt
wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Da
es sich beim vorliegenden Verfahren um eine dringliche Haftfrage handelt, die
Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und sich der Beschwerdeführer
umfassend zum Punkt der Verhältnismässigkeit geäussert hat, wäre eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt an- bzw. von einer
Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
5.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet zum anderen die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft.
5.3.1 Er
verweist einerseits auf seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner
Erkrankung an Morbus Crohn. Aufgrund dieser Krankheit sei er an einen strikten Ernährungsplan
gebunden und lebe auch aktuell alleine in seiner Unterkunft, was im
Nothilfebereich höchst ungewöhnlich sei. Klar sei demnach, dass der
Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran habe, seine Freiheit
wiederzuerlangen.
Zwar ist dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit
zuzugestehen, jedoch verfügt das Untersuchungsgefängnis über einen ärztlichen
Dienst, der die medizinisch notwendige Betreuung sicherstellt. Zudem kann auch
im Rahmen der Haft den medizinischen Vorgaben, die an die Ernährung des
Beschwerdeführers zu stellen sind, Rechnung getragen werden.
5.3.2 Andererseits
bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Tatverdacht stark in Zweifel zu
ziehen sei. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von einem dringenden
Tatverdacht ausgehe, so sei der Tatverdacht doch gegenüber anderen Fällen, in
welchen die vorliegenden Zweifel nicht ersichtlich seien, vermindert.
Entsprechend vermindert sei auch das Interesse des Staates an der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits aufgezeigt, weshalb
zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
besteht, der sich womöglich an einem Raub/Angriff/Körperverletzung gegen das
Opfer beteiligt hat. Ein vermindertes Interesse des Staates an der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher nicht
ersichtlich.
5.3.3
5.3.3.1 Der
Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die Möglichkeit
einer Meldepflicht in Betracht zu ziehen.
5.3.3.2
Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die
Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa
die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich
regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
5.3.3.3
Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen
eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der
einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da
sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist
gemäss den obigen Ausführungen von einer Fluchtneigung des Beschwerdeführers
auszugehen. Die beantragte Meldepflicht ist grundsätzlich nicht geeignet, ein
Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die
rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner würde etwa auch
eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme
nicht genügen, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Jedoch kann offenbleiben, ob eine Meldepflicht die Flucht
oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers effektiv verhindern könnte, da
ebenso der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen wurde. Dieser
kann durch die beantragte Meldepflicht nicht entgegengewirkt werden.
5.3.4 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober
2021, und somit seit rund 3,5 Wochen, in Haft befindet. Aufgrund des
vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände
hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen)
Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde.
Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,
spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom
20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich
verhältnismässig.
Dem
Beschwerdeführer ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Haft hinsichtlich der
Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht mit einer zum jetzigen Zeitpunkt
angeordneten Dauer von zwölf Wochen unverhältnismässig ist. So könnten innert kürzerer
Zeit Fortschritte betreffend Erhärtung oder Verneinung des Tatverdachtes –
insbesondere hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe
– erzielt werden. Dazu etwa müsste einerseits eine Konfrontation des
Beschwerdeführers mit dem Geschädigten durchgeführt werden. Andererseits wäre
das beim Beschwerdeführer gefundene Geld auf DNA-Spuren zu untersuchen, wodurch
unter Umständen die Herkunft der Geldscheine sowie allfällige Spurennachweise der
bislang nicht identifizierten weiteren Beteiligten nachgewiesen werden könnten.
Ferner wäre auch eine Fotowahlkonfrontation mit B____ durchzuführen. Die erste
Haftzeit ist daher im Ergebnis auf sechs Wochen, d.h. bis zum 16. November
2021, zu beschränken. Sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch
vorzunehmenden Ermittlungen nicht weiter verdichten, ist die Haft unverzüglich
aufzuheben.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von
Untersuchungshaft teilweise gutzuheissen ist. Die mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2021 angeordnete
Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 16. November 2021 aufrechtzuerhalten
6.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf (reduzierte) CHF 250.–,
einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total CHF 1'771.45, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135
Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober
2021 über A____ angeordnete Untersuchungshaft wird für die Dauer von insgesamt sechs
Wochen bis zum 16. November 2021 bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf (reduzierte) CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total
CHF 1'771.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).