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Entscheid

HB.2021.25

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2021

28. Oktober 2021Deutsch32 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.25

ENTSCHEID

vom 28.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. Oktober 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung

und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober

2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für

die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021,

Untersuchungshaft über A____.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde erhoben,

mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung

beantragt. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vordringlich eine

Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten durchzuführen, dies alles unter

o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15.

Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der

Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 18. Oktober 2021

ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft hierzu wiederum mittels Eingabe vom

19. Oktober 2021 Stellung genommen hat. Hierzu hat der Beschwerdeführer schliesslich

am 22. Oktober 2021 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m

Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und

zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass sich dieser zunächst

auf den Umstand stütze, dass die Auskunftsperson, B____, ca. 1-2 Stunden nach

der Tat die Polizei requiriert habe, weil er zwei der Beteiligten nach der Tat

wieder in der Nähe der [...] Bar gesehen habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer

in der Folge durch die Polizei festgenommen worden. Zudem habe B____ geäussert,

dass er glaube, den Beschwerdeführer als einen der Beteiligten erkannt zu

haben. Ausserdem sei seine Beschreibung hinsichtlich der Kleidung eines der

Täter auf die vom Beschwerdeführer getragene Kleidung zum Festnahmezeitpunkt zugetroffen.

Hinzukomme, dass die andere Auskunftsperson, C____, anlässlich der in der

Einvernahme erfolgten Fotowahlkonfrontation den Beschwerdeführer als einen der

Beteiligten erkannt habe. Aufgrund der Aussagen in der Einvernahme von B____ sei

zwar davon auszugehen, dass dieser nicht den ganzen Vorfall beobachtet habe,

sondern lediglich eine Endphase, in welcher das Opfer (D____) offenbar mit

Schreien sein Portemonnaie verlangt habe und von fünf bis sechs Personen

umringt gewesen sei, die ihn geschubst hätten und danach weggerannt seien. Er

beschreibe von den Beteiligten zwei Typen, einen Glatzkopf mit Bart und einen

schmalen, langen in Lederjacke und Jeans. Dies seien auch diejenigen gewesen,

die zurückgekommen seien. C____ habe seine Beobachtungen am Standort vor der [...]

Bar gemacht. Er habe unmittelbar beobachtet, wie mehrere Personen (fünf bis

sechs Täter) einen Jungen geschlagen hätten. Er habe gesehen, wie zwei Personen

aus dieser Gruppierung auf den Jungen zugegangen seien und ihn anfänglich

umarmt hätten. Später sei der Junge zu dieser Gruppierung gegangen und habe

sein Portemonnaie wieder zurückhaben wollen. Es sei dann zu einem Disput

gekommen, der Junge sei zu Boden gegangen und einer oder zwei aus der Gruppe

hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe gesehen, wie er weggestossen worden, zu

Boden gefallen und mit der Faust auf ihn eingeschlagen worden sei. Er könne

sich an zwei Personen aus der Gruppe erinnern. Einer habe eine Glatze gehabt,

den anderen (Beschwerdeführer) habe er anlässlich der Fotowahlkonfrontation als

einen weiteren Beteiligten identifiziert. Der Beschwerdeführer sei anfänglich

vor dem Club gewesen und er habe ihn als Teil der Gruppe wahrgenommen. Beide

Auskunftspersonen hätten aus ihrer Sicht, unabhängig voneinander, die

Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und fünf bis sechs Personen geschildert.

Ihre Aussagen stimmten zwar nicht mit den Angaben des Opfers in der Einvernahme

überein, wonach dieser zunächst von zwei Personen angegangen worden sei, später

aber mehrere Personen auf ihn losgegangen seien. Die Wahrnehmung des Opfers vermöge

die Aussagen der Auskunftspersonen jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern,

da er seine Aussagen als Betroffener gemacht habe, der auf die Situation

fokussiert gewesen sei.

Aufgrund der

Beobachtungen der Auskunftspersonen bestehe derzeit zumindest der dringende

Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter am Angriff,

eventuell auch am Raub und der Körperverletzung zum Nachteil von D____,

teilgenommen habe. Eine abschliessende Beweiswürdigung müsse im

Zwangsmassnahmenverfahren nicht vorgenommen werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts (sowie von besonderen Haftgründen, vgl. hinten E. 4). Auf seine

einzelnen Vorbringen wird sogleich unter E. 3.3 einzugehen sein. Gleiches gilt

für die von der Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben vorgebrachten Argumente.

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv

darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz

haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen

(statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

3.3.1

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender

Tatverdacht bejaht werden.

So gilt es zu

konstatieren, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zugibt, während der ihm

vorgeworfenen Tat «vor Ort» gewesen zu sein. Jedoch bringt er vor, dass er

nicht am «Angriff» beteiligt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 2). Aufgrund

der bis anhin durchgeführten Ermittlungen steht sodann fest, dass insbesondere C____,

der sich wegen Fehlens eines Covid-Zertifikates im Aussenbereich der [...] Bar

aufgehalten hatte, die Auseinandersetzung vor dieser Bar von Anfang an

mitbekommen hat. Er gab unterschriftlich zu Protokoll, dass zwei Personen aus

einer Gruppierung von fünf bis sechs Personen auf D____ zugegangen seien und

diesen umarmt hätten. Plötzlich habe dieser geschrien, dass ihm das

Portemonnaie weggenommen worden sei. Beim Umarmungsvorgang hätten sie ihn zu

Boden gestossen. Als er am Boden gelegen sei, hätten sich dann die restlichen

Personen der Gruppierung, aus welcher die beiden Typen zuvor hervorgetreten

seien, um das Opfer versammelt und zwei oder drei aus dieser Gruppierung hätten

auf den Jungen eingeschlagen. Das Opfer habe schliesslich am Kopf eine

Verletzung aufgewiesen. Der Security (B____) der Bar sei schliesslich auch noch

dazu gestossen. Die Gruppierung habe sich dann aufgelöst und die Mitglieder

derselben seien geflohen. Der Security und D____ seien diesen hinterhergerannt.

Etwa eine Stunde später seien dann zwei Personen aus dieser Gruppierung in der

Nähe der [...] Bar wiederaufgetaucht. Dies habe C____ dem Security gemeldet, der

sofort die Polizei avisiert habe, welche dann gemäss Polizeirapport vorgegangen

ist. Zum Vorgefallenen wurden neben C____ auch B____ sowie das Opfer befragt.

C____ ist sich

zunächst sicher, dass «die beiden Richtigen» (Beschwerdeführer sowie die Person

«mit der Glatze», E____, der sich beim Eintreffen der Polizei offenbar hinter

einem Auto versteckt hatte) von der Polizei festgenommen worden seien (act. 5,

Akten PDF S. 150), bzw. «die zwei Personen […] dieser Gruppierung an[gehören]»

(act. 5, Akten PDF S. 189). Später relativiert er zwar seine Aussage in Bezug

auf den Beschwerdeführer wieder etwas («Einer davon hatte keine Haare, schon

fast eine Glatze und ich glaube noch einen Bart. Ich habe diesen erkannt. Den

anderen mit den Haaren weiss ich nicht ob ich den wiedererkannt habe. Aber bei

der Person mit der Glatze bin ich mir sicher», act. 5, Akten PDF S. 190), jedoch

gibt er nach der Fotowahlkonfrontation, in deren Rahmen er den Beschwerdeführer

erkannte, wieder an, dass er denke, dass dieser «dabei» gewesen sei («Ich denke

er war dabei […] Ich denke er war auch ein Teil der Gruppe», act. 5, Akten PDF

S. 194, 195).

B____ gibt

übereinstimmend mit den Aussagen von C____ an, dass er wegen einer Schlägerei

vor dem Club gerufen worden sei. Es seien ca. fünf bis sechs Personen

gewesen, die Probleme gehabt hätten. Sie seien auf eine Person losgegangen. Als

sie ihn (B____) gesehen hätten, seien sie abgehauen. Das Opfer habe geschrien «mein

Portemonnaie, mein Portemonnaie». Er habe die beiden Personen, welche später

wiedergekommen und festgenommen worden seien, «erkannt» (act. 5, Akten PDF

S. 164). Einer sei ein Glatzkopf mit Bart gewesen. Einer sei schmaler und

lang gewesen und habe eine Lederjacke und Jeans sowie eine Umhängetasche

getragen (act. 5, Akten PDF S. 165, letztere Beschreibung passt äusserst

genau zur vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung [vgl. act.

5, Akten PDF S. 153]). Er sei sich «100% sicher», dass es sich um die

gleichen zwei Personen gehandelt habe, die bei dem Raub dabei gewesen und welche

später auch wieder zurückgekommen seien (act. 5, Akten PDF S. 166). Die

beiden hätten das Opfer am meisten gestossen und gesagt, dass sie kein

Portemonnaie hätten. Die Person («der Kleine»), die effektiv das Portemonnaie

gestohlen habe (und wohl nicht mit den zwei festgenommenen Personen identisch

ist, vgl. dazu die folgenden Erwägungen), sei die erste gewesen, die weggerannt

sei (act. 5, Akten PDF S. 167). Er sei davon ausgegangen, dass alle

Personen zusammengehört hätten, es sei Teamarbeit gewesen, «die einen lenken ab

und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).

Das Opfer

selbst, D____, gibt sodann an, dass er vor der [...] Bar von einer (kleinen)

Person bestohlen worden sei. Daraufhin sei er «ein bisschen durchgedreht». Sie seien

zu zweit oder zu dritt auf ihn losgegangen. Dann sei «der Kleine» einfach

weggerannt» (act. 5, Akten PDF S. 170, 171, 176). Wahrscheinlich habe er

es viel harmloser in Erinnerung als es gewesen sei. Erst die Polizei habe ihm

gesagt, dass er im Gesicht Kratzer habe und am Ohr blute. Auch sei seine Jacke

zerrissen gewesen. Sie hätten ihn gekickt und geschlagen (act. 5, Akten PDF

S. 172). Einer habe ihn an den Kopf gekickt, als er mit dem Oberkörper

vornübergebeugt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 174).

3.3.2

Der

Beschwerdeführer bringt gegen den dringenden Tatverdacht insbesondere vor, dass

sich die befragten Personen in gravierender Weise widersprechen würden.

3.3.2.1

So bestehe ein Widerspruch darin, dass das Opfer als Täterschaft eine Person

mit Glatze und eine zweite auffällig kleine (ca. 163 cm) Person beschreibe,

während C____ bzw. der Türsteher die zweite Person als gross und dünn

beschreiben würden.

Den Ausführungen

des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend entgegnet, ist es korrekt, dass D____ zwei Personen der

Tätergruppierung beschreibt. Einerseits beschreibt er jene Person, die ihm das

Portemonnaie gestohlen hat. Diese Person sei klein gewesen und habe vermutlich

etwas Beiges getragen (act. 5, Akten PDF S. 174). Die in der

Fotowahldokumentation als ähnlich erkannte Person habe Ähnlichkeit mit dem «Portemonnaie-Klauer»

(act. 5, Akten PDF S. 180). In der Beschwerde werden diese Angaben

fälschlicherweise mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht. B____

hingegen beschreibt nicht die Person, die das Portemonnaie effektiv entwendete,

sondern – in zutreffender Weise (schmal und lang, Lederjacke und Jeans,

Umhängetasche) – den Beschwerdeführer als weiteres Mitglied der Gruppe (act. 5,

Akten PDF S. 165). Die «kleine» Person wurde durch B____ ebenfalls beschrieben

und als Beteiligter, der – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht mehr zum

Club zurückkehrte, verortet (act. 5, Akten PDF S. 165 f.). Dass das Opfer

schliesslich – wie vom Beschwerdeführer moniert – den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation

nicht als Täter erkannt habe, ist schliesslich ebenfalls durchaus nachvollziehbar.

So gab D____ wiederholt an, dass er während des Übergriffs den «Kleinen»– also

den effektiven «Dieb» – nicht aus den Augen gelassen habe (act. 5, Akten PDF S.

171). Er habe einen Adrenalinschub und einen Tunnelblick gehabt und «eher

einfach auf die Hände geschaut, wo das Portemonnaie war» (act. 5, Akten PDF S. 175,

180). Dass er unter diesen Umständen – im Gegensatz zu den unbeteiligten B____

und C____ – die übrigen «Angreifer» – und somit auch den Beschwerdeführer –

Dispositiv

nicht klar beschreiben konnte, verwundert demnach nicht.

3.3.2.2

Der Beschwerdeführer zweifelt sodann an der Relevanz der Aussagen des

Türstehers B____. So habe dieser angegeben, dass er den Tathergang nicht

gesehen, sondern sich auf die Angaben von C____ gestützt habe. Er selbst habe

nur noch Personen wegrennen sehen. Da er die Tat selbst nicht beobachtet habe, könne

er keine Auskunft über die Identität der Täter geben.

Auch diese

Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Den Aussagen von B____ ist

zu entnehmen, dass er durchaus noch gewisse Handlungen vor dem Club bezeugen

konnte. So habe D____ wegen seines Portemonnaies geschrien, als er (B____) aus

dem Club herausgekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 164). Das Opfer sei gestanden

und «die anderen um ihm herum». Sie hätten ihn geschubst und gesagt, dass sie

sein Portemonnaie nicht hätten. Er (B____) sei dann schnell zu ihm gelaufen und

die andern seien weggerannt. Einen, den er erkannt habe, sei ein Glatzkopf mit

Bart gewesen. Ein anderer sei schmaler und lang gewesen, mit Lederjacke, Jeans

und einer Umhängetasche. Diese beiden seien dann zurückgekommen. Von denen, die

nicht zurückgekehrt seien, könne er den einen nicht beschreiben. Der andere sei

ca. 160-170 cm gross gewesen und habe beige Kleider, also eine beige

Jacke, getragen und ein rasiertes Gesicht gehabt. Das Opfer habe diesen

angesprochen, er solle ihm das Portemonnaie zurückgeben. Dieser sei der erste

gewesen, der weggerannt sei, als er (B____) gekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 165).

Die beiden, die festgenommen worden seien, hätten das Opfer am meisten

gestossen und gesagt, dass sie kein Portemonnaie hätten (act. 5, Akten PDF

S. 167).

Sofern der

Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, dass B____ zu keinem Zeitpunkt angegeben

habe, dass der Beschwerdeführer ein Portemonnaie gestohlen oder den

Geschädigten geschlagen habe, so wirkt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt

keinesfalls entlastend aus, führte B____ doch aus, dass er davon ausgehe, dass

alle vier «Angreifer» zusammengehören würden. Es sei «Teamarbeit» gewesen, «die

einen lenken ab und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).

3.3.2.3

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass D____ von zwei bis drei Personen

spreche, während C____ doppelt so viele Täter gesehen haben wolle.

Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine relevante Abweichung

der Täteranzahl in den jeweiligen Aussagen auszumachen. So bringt die

Staatsanwaltschaft zutreffend vor, dass D____ angab, von drei bis vier

Personen (der eigentliche «Dieb» sowie zwei bis drei weitere Personen) angegangen

worden zu sein: «Die sind dann einfach auf mich losgekommen. Zu zwei oder zu

Dritt» […] «Es waren sicher zwei neben dieser Ratte, oder nochmals einer» (act.

5, Akten PDF S. 171, 174). Auch B____ sprach einmal von vier

«Angreifern» und dem Opfer «in der Mitte» (act. 5, Akten PDF S. 165). Dass C____

demgegenüber von fünf (oder sechs) Tätern redet (act. 5, Akten PDF S. 150,

186), ist – auch aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs – nicht als

relevanter Widerspruch zu den anderen Aussagen zu werten.

Sofern der

Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass C____ im Gegensatz zum Opfer angebe,

dass letzterer zu Boden gefallen und geschlagen worden sei, so ist dem

einerseits – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – entgegenzuhalten,

dass sich D____ nicht daran erinnert, dass er zu Boden ging. So gab er selber

an, dass er den «Angriff» wahrscheinlich viel harmloser in Erinnerung habe, als

es gewesen sei. «Erst die Polizei hat mir gesagt, dass ich im Gesicht Kratzer

habe und am Ohr blute. Auch meine Jacke war zerrissen […] Die sind wie Hyänen

auf mich losgegangen» (act. 5, Akten PDF S. 172). Bezüglich des Umstands, dass D____

sodann vorgibt, nicht «zu Boden gebracht» worden zu sein, ist zu konstatieren,

dass er einen solchen Umstand möglicherweise nicht zugeben wollte, da er sich

so in seiner Ehre verletzt gesehen hätte: «Ich bin Boxer. Ich kämpfe. Was soll

ich nun meiner Familie sagen?» (act. 5, Akten PDF S. 141), «Nein, ich bin nicht

so ein Weichei, ich kann schon etwas einstecken» (act. 5, Akten PDF S. 169), «Aber

ich kann einstecken. Ich boxe immer wieder mit einem Freund und kann einstecken»

(act. 5, Akten PDF S. 172). Andererseits könnte es auch sein, dass C____ das

«nach vorne gebeugt» sein als am Boden liegend interpretierte. Dass das Opfer

in dieser Position gekickt worden sei, sagt es so auch selbst aus: «Ich war

einfach so nach vorne gebeugt. Da habe ich einen Kick an den Kopf bekommen. Und

sie haben mich geschlagen» (act. 5, Akten PDF S. 174).

3.3.2.4

Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass C____ einer «Bestätigungsverzerrung»

unterlegen sei. Erstaunlicherweise könne er die festgenommenen Personen

ziemlich genau beschreiben. Jene, die nicht zurückgekommen seien, hingegen

weniger. Erstere habe aber er nach deren Rückkehr und vor deren Festnahme genau

beobachten können. C____ gebe an, er habe die Tat vollständig beobachtet. Er

habe die Täter gesehen und könne diese auch wiedererkennen. Er habe knapp zwei

Stunden nach der Tat die gleichen Personen mit absoluter Sicherheit (und rund

1.4 Promille Blutalkohol) wiedererkannt. Dieses zweite Mal habe er sie bei

Tageslicht und in aller Ruhe anschauen können. Noch am gleichen Tag in der

Einvernahme habe er eine der Personen (mit der auffälligen Glatze) hingegen

nicht mehr erkannt.

Auch in diesem

Punkt ist mit der Staatsanwaltschaft übereinzustimmen, dass die mutmasslichen

Täter an den Tatort zurückgekommen seien und C____ diese zu diesem Zeitpunkt

wiedererkannte. Er informierte daraufhin B____, der ebenfalls zu Protokoll gab,

«100 % sicher» zu sein, dass es sich bei den beiden Personen um die gleichen

zwei Typen gehandelt habe, die beim vorherigen Raub dabei gewesen seien (act.

5, Akten PDF S. 166). Das Wiedererkennen ging somit initial von C____ aus und

wurde nicht durch äussere Umstände suggeriert. Ausserdem ist der

Staatsanwaltschaft auch zuzustimmen, dass das Wiedererkennen vor Ort

aussagekräftiger als jenes in einer Fotowahlkonfrontation ist: Vor Ort kann ein

Augenzeuge etwa die Körpergrösse und im fraglichen Fall auch die zur Tatzeit

getragene Kleidung sehen, eine Person also in ihrer Gesamtheit betrachten, was

bei einer Fotowahlkonfrontation nicht möglich ist. Schliesslich lässt sich aus

dem Umstand, dass C____ die Person mit der Glatze bei der Fotowahlkonfrontation

nicht mehr erkannte, den Beschwerdeführer jedoch schon, nichts zu dessen

Gunsten ableiten, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass sich der Zeuge

besser an die äusseren Merkmale des Beschwerdeführers erinnern konnte.

3.3.2.5

Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass das Deliktsgut

«konstruiert» sei, da die Geldstückelung im Besitz des Beschwerdeführers nicht

mit derjenigen im entwendeten Portemonnaie übereinstimme, so ist dem zu

entgegnen, dass auch der Umstand, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer

aufgefundenen CHF 300.– nicht um Deliktsgut gehandelt hätte, diesen nicht

entlastet, erhellt doch aus den bereits gemachten Ausführungen, dass wohl nicht

der Beschwerdeführer selbst, sondern «der Kleine» das Portemonnaie des Opfers

entwendete und mit diesem davonrannte. Mithin ist es nicht verwunderlich, dass

sich in seinen Effekten das Portemonnaie nicht finden liess und der sichergestellte

Betrag vielleicht nur zu einem Teil oder vielleicht auch gar nicht aus dem

entwendeten Portemonnaie stammte.

3.3.2.6

Im Ergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den bekannten Informationen

der Beschwerdeführer sowohl von C____ als auch von B____ am Tatort – als Teil

der «angreifenden» Gruppe – zum Tatzeitpunkt gesehen und sodann später – mit

dem mutmasslich Beteiligten E____ – wiedererkannt wurde. C____ hat ihn zudem im

Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als möglichen Beteiligten identifiziert.

Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht gegen

den Beschwerdeführer auszugehen.

4.

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von besonderen Haftgründen. Als solchen

Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Vorliegend wird

jedoch zunächst der – für die Beschwerdeinstanz naheliegendere – besondere

Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen sein. Da sich der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2021 (act. 2) unter Bezugnahme auf die

Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftantrag bereits dazu geäussert hat,

kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug

auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte behandelt werden.

4.1

4.1.1 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

4.1.2 Wie

aus den bereits gemachten Ausführungen zu entnehmen ist, besteht der dringende

Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen am Morgen

des 3. Oktober 2021 beim Raub/Körperverletzung/Angriff auf D____ beteiligt war.

Neben dem Beschwerdeführer sowie E____, die beide festgenommen wurden, liegen

bislang keine Hinweise auf die Identität der weiteren Beteiligten vor. Dies

gilt insbesondere für den «Kleinen», welcher von den Augenzeugen als der

eigentliche «Dieb» bezeichnet wurde. Mittels strafprozessualer

Untersuchungshaft gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den

weiteren Tatbeteiligten oder noch unbekannten Personen aufnehmen wird, um diese

mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen, um so die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhaltes zu vereitelt oder zu gefährden. Primär dürfte dabei

beim Beschwerdeführer das Interesse am Schutz der eigenen Person vor

Strafverfolgung im Vordergrund stehen, ist er doch bereits mehrfach einschlägig

vorbestraft und sähe sich im Falle einer möglichen Verurteilung auch der

zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, dass seine auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe

vollzogen wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit

grösster Wahrscheinlichkeit Anstrengungen unternehmen würde, um mit den noch

nicht identifizierten Mitbeteiligten Absprachen zu treffen und sie so zu seinen

Gunsten zu beeinflussen. Aufgrund der Zeugenaussagen sowie der Schilderungen

des Opfers ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den

«Kleinen» sowie die übrigen Beteiligten persönlich kennt und problemlos

kontaktieren könnte, traten diese doch augenscheinlich als gemeinsam agierende

Gruppe auf.

Sofern der

Beschwerdeführer in seiner Argumentation nun vorbringt, dass – neben den beiden

festgenommenen Personen – keine weiteren Täter vorhanden seien und es daher

widersprüchlich und willkürlich sei, wenn man nun annehme, diese könnten mit

anderen kolludieren, so kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. So sagten C____,

B____ sowie D____ übereinstimmend aus, dass mehr als zwei Täter am Delikt

beteiligt gewesen seien. Insofern wirkt auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers abstrus, dass, sollte bei anderen Personen ein Tatverdacht angenommen

werden, jener der jetzt inhaftierten Personen zu verneinen wäre. Unzweifelhaft

kann bei allen am Delikt Beteiligten ein dringender Tatverdacht – und in Bezug

auf die noch nicht identifizierten respektive nicht befragten Mittäter

Kollusionsgefahr – bestehen.

Im Ergebnis ist

demnach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

4.2

4.2.1

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete

Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person

in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten

konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise-

und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011

vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Ein gewichtiges

Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer

1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2),

wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten

Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E.

5.3).

4.2.2 Vorliegend

werden dem Beschwerdeführer zum einen Raub in Mittäterschaft, Angriff, Körperverletzung

und rechtswidrige Einreise vorgeworfen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird Raub mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da dem Beschwerdeführer

mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich der Strafrahmen

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer

hat mithin im Falle einer Verurteilung – nicht zuletzt auch aufgrund seiner

teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie einer drohenden Rückversetzung in den

Strafvollzug aufgrund von Nichtbewährung – mit einer nicht nur geringfügigen

Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.

Zum anderen erzielt

der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger) als illegal in der Schweiz

Anwesender (abgewiesener Asylsuchender) keinerlei Einkünfte (vgl. act. 5, Akten

PDF S. 107), wird lediglich von der Sozialhilfe unterstützt, ist in der

Asylunterkunft [...] wohnhaft (vgl. act. 5, Akten PDF S. 18) und hat,

soweit ersichtlich, auch keine familiären Bindungen zur Schweiz. Aufgrund

seiner fehlenden familiären und sozialen Bindungen sowie seiner beruflichen und

finanziellen Situation wäre es dem Beschwerdeführer insbesondere ein Leichtes,

in der Schweiz selbst unterzutauchen. Sofern der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund

seines Status als abgewiesener Asylsuchender in ständiger Angst vor

Ausschaffungshaft und zwangsweisem Wegweisungsvollzug zu leben, sich aber

gleichwohl stets in seiner zugewiesenen Unterkunft aufgehalten zu haben, zu

welcher das Migrationsamt uneingeschränkt Zugriff habe, ist dem

entgegenzuhalten, dass die Schweiz zwar über ein Rückübernahmeabkommen mit

Algerien verfügt (Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über

den Personenverkehr, abgeschlossen am 3. Juni 2006, SR 0.142.111.279), welches

freiwillige Ausreisen sowie begleitete und unbegleitete Rückführungen mittels

Linienflügen zulässt, jedoch sind zwangsweise Rückführungen mittels Sonderflügen

gemäss diesem Abkommen nicht vorgesehen. Solche Rückführungen konnten bislang entsprechend

nur marginal durchgeführt werden (vgl. etwa zuletzt die Stellungnahme des

Bundesrates vom 17. Februar 2021 zur Motion 20.4477 [«Jetzt mit Algerien

Rückführungen auf dem Seeweg verhandeln»]; s. auch act. 5, PDF S. 15). Auch

dem Beschwerdeführer dürfte demnach bekannt gewesen sein, dass bei Verweigerung

zur Rückführung seinerseits nur eine geringe Chance bestand bzw. besteht,

zwangsweise in sein Heimatland zurückgewiesen zu werden. Unbehelflich ist auch

der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er auch bei früheren Strafverfahren

noch nie geflohen sei, befand er sich doch etwa während seiner letzten sechs

Strafverfahren, die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713

Tage in Untersuchungshaft (vgl. act. 5, PDF Seite 7 ff.).

Zustimmen ist

dem Beschwerdeführer jedoch, dass er offenbar aus gesundheitlichen Gründen auf

ein teures Medikament ([...]), welches an ihn abgegeben wird, angewiesen ist,

das wohl nur schwierig auf dem Schwarzmarkt zu beziehen wäre. Dies relativiert

zwar den bestehenden Fluchtanreiz zum Teil, gleichwohl kann nicht

ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch zeitweises

Untertauchen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde

(gemäss Compendium beträgt die empfohlene Dosierung bei Morbus Crohn bei

Erwachsenen ab der dritten Woche jede zweite Woche 40 mg als subkutane

Injektion, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerdeführer nicht auf

eine tägliche Medikation angewiesen ist). So weist auch die

Wegweisungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. September 2021 unter

Verweis auf einen Entscheid des Migrationsamtes Basel-Stadt auf die Gefahr des

Untertauchens hin (act. 5, PDF S. 131).

Momentan kann

daher das Vorliegend von Fluchtgefahr noch knapp bejaht werden.

4.3 Das

Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr kann zum jetzigen

Zeitpunkt offengelassen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögensdelikten ein strenger Massstab in

Bezug auf die geforderte erhebliche Sicherheitsgefährdung anzuwenden ist, da

durch solche Delikte nicht die Sicherheit Dritter, sondern «bloss» deren

Vermögen bedroht wird. Die Annahme von Wiederholungsgefahr kann mithin höchstens

in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BGer 1B_247/2016

vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2).

5.

Unter dem Titel

der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden

Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.

Die Untersuchungshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem

nur solange anordnen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

5.1 Das

Zwangsmassnahmengericht bejaht vorliegend die Verhältnismässigkeit der Haft. Dem

Beschwerdeführer drohe im Falle eines Schuldspruchs für die genannten Delikte

eine Strafe, die die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteige.

Die angeordneten zwölf Wochen Untersuchungshaft seien daher verhältnismässig.

5.2

5.2.1 Der

Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmengericht zum einen die Verletzung

seines rechtlichen Gehörs vor. So habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt,

ihre vorgefertigte Floskel ohne jegliche Berücksichtigung des Einzelfalles

einzukopieren. Es fehle den zwei einfachen Sätzen (wobei einer davon bereits

das Ergebnis sei und der andere lediglich eine der zu prüfenden Fragen als

gegeben voraussetze) jeglicher Bezug zum Sachverhalt und lasse wesentliche

Prüfungspunkte komplett aussen vor. Bereits diese völlig unzureichende

Begründung verletze das rechtliche Gehör und die Sache wäre an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Haftfrage handle, sei

jedoch zwecks möglichst vordringlicher Erledigung angezeigt, dennoch (in

Erledigung der vorinstanzlichen Pflicht) diese Prüfung vorzunehmen.

5.2.2 Der

Beschwerdeführer geht korrekterweise davon aus, dass – sofern vorliegend – eine

– nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

ständiger Rechtsprechung als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt

wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Da

es sich beim vorliegenden Verfahren um eine dringliche Haftfrage handelt, die

Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und sich der Beschwerdeführer

umfassend zum Punkt der Verhältnismässigkeit geäussert hat, wäre eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt an- bzw. von einer

Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

5.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet zum anderen die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Untersuchungshaft.

5.3.1 Er

verweist einerseits auf seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner

Erkrankung an Morbus Crohn. Aufgrund dieser Krankheit sei er an einen strikten Ernährungsplan

gebunden und lebe auch aktuell alleine in seiner Unterkunft, was im

Nothilfebereich höchst ungewöhnlich sei. Klar sei demnach, dass der

Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran habe, seine Freiheit

wiederzuerlangen.

Zwar ist dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit

zuzugestehen, jedoch verfügt das Untersuchungsgefängnis über einen ärztlichen

Dienst, der die medizinisch notwendige Betreuung sicherstellt. Zudem kann auch

im Rahmen der Haft den medizinischen Vorgaben, die an die Ernährung des

Beschwerdeführers zu stellen sind, Rechnung getragen werden.

5.3.2 Andererseits

bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Tatverdacht stark in Zweifel zu

ziehen sei. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von einem dringenden

Tatverdacht ausgehe, so sei der Tatverdacht doch gegenüber anderen Fällen, in

welchen die vorliegenden Zweifel nicht ersichtlich seien, vermindert.

Entsprechend vermindert sei auch das Interesse des Staates an der

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits aufgezeigt, weshalb

zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

besteht, der sich womöglich an einem Raub/Angriff/Körperverletzung gegen das

Opfer beteiligt hat. Ein vermindertes Interesse des Staates an der

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher nicht

ersichtlich.

5.3.3

5.3.3.1 Der

Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die Möglichkeit

einer Meldepflicht in Betracht zu ziehen.

5.3.3.2

Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die

Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und

Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa

die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich

regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

5.3.3.3

Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen

eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der

einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da

sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012

vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Vorliegend ist

gemäss den obigen Ausführungen von einer Fluchtneigung des Beschwerdeführers

auszugehen. Die beantragte Meldepflicht ist grundsätzlich nicht geeignet, ein

Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die

rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner würde etwa auch

eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme

nicht genügen, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Jedoch kann offenbleiben, ob eine Meldepflicht die Flucht

oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers effektiv verhindern könnte, da

ebenso der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen wurde. Dieser

kann durch die beantragte Meldepflicht nicht entgegengewirkt werden.

5.3.4 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober

2021, und somit seit rund 3,5 Wochen, in Haft befindet. Aufgrund des

vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände

hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen)

Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde.

Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird,

spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom

20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich

verhältnismässig.

Dem

Beschwerdeführer ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Haft hinsichtlich der

Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht mit einer zum jetzigen Zeitpunkt

angeordneten Dauer von zwölf Wochen unverhältnismässig ist. So könnten innert kürzerer

Zeit Fortschritte betreffend Erhärtung oder Verneinung des Tatverdachtes –

insbesondere hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe

– erzielt werden. Dazu etwa müsste einerseits eine Konfrontation des

Beschwerdeführers mit dem Geschädigten durchgeführt werden. Andererseits wäre

das beim Beschwerdeführer gefundene Geld auf DNA-Spuren zu untersuchen, wodurch

unter Umständen die Herkunft der Geldscheine sowie allfällige Spurennachweise der

bislang nicht identifizierten weiteren Beteiligten nachgewiesen werden könnten.

Ferner wäre auch eine Fotowahlkonfrontation mit B____ durchzuführen. Die erste

Haftzeit ist daher im Ergebnis auf sechs Wochen, d.h. bis zum 16. November

2021, zu beschränken. Sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch

vorzunehmenden Ermittlungen nicht weiter verdichten, ist die Haft unverzüglich

aufzuheben.

6.

6.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von

Untersuchungshaft teilweise gutzuheissen ist. Die mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2021 angeordnete

Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 16. November 2021 aufrechtzuerhalten

6.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf (reduzierte) CHF 250.–,

einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein

Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total CHF 1'771.45, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135

Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober

2021 über A____ angeordnete Untersuchungshaft wird für die Dauer von insgesamt sechs

Wochen bis zum 16. November 2021 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf (reduzierte) CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total

CHF 1'771.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).