HB.2021.26
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2022 (BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021)
29. Oktober 2021Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.26
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Oktober 2021
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021
vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das
Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei
Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1.
Oktober 2021 ab.
Der
Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein
Haftentlassungsgesuch ein, welches von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde.
Am 4. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die
Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Am 11. Oktober 2021 verfügte
das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs,
verlängerte die Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen bis zum 3. Januar
2022 und ordnete eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche bis zum 11.
November 2021 an.
Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 durch
seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die
Auflage zu erlassen, dass er sich im Zusammenhang mit der Suchtproblematik
einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen habe, und oder es sei
ein Kontaktverbot hinsichtlich seiner Nachbarn auszusprechen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Schreiben vom 25. Oktober 2021. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Für die
anfängliche Begründung des dringenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen im
Entscheid des Appellationsgerichts HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 verwiesen
werden (dort E. 3). Der dringende Tatverdacht wird vom Zwangsmassnahmengericht
hinsichtlich der Drohung und Sachbeschädigung weiterhin als gegeben angenommen,
wobei lediglich jener der Drohung für die Verlängerung der Untersuchungshaft
ausschlaggebend sei (angefochtene Verfügung S. 3). Dies wird vom
Beschwerdeführer vorliegend nicht explizit bestritten. Ein dringender Tatverdacht
wäre überdies bei Bejahung der Ausführungsgefahr ohnehin nicht zwingend
erforderlich (dazu E. 4.1).
4.
4.1
Gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung
begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent
angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller
et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf
2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne
Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die
Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei
besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der
angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S.
21). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände
des Einzelfalles zu erfolgen (Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten
sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,
reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der
Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist
Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht
Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten
getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn
die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der
persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand
der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1. S. 21, 22 mit Hinweisen; BGer
1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E.
2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei massgeblich von der
Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in
einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise
über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete
Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; BGer 1B_392/2020 vom 24. August
2020.
E. 2.3, 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und
abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich
vorzugreifen (BGer 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).
4.2
Das
Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die gutachterliche Vorabstellungnahme
von [...] vom 4. Oktober 2021 (nachfolgend: Vorabstellungnahme), welches die
Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 in Auftrag gegeben hat (vgl. dazu Unterlagen
in den elektronischen Akten). In dieser Vorabstellungnahme äussert der
Gutachter in diagnostischer Hinsicht zunächst den dringenden Verdacht auf das
Vorliegen einer psychotischen Störung mit paranoider Symptomatik, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers
oder auch mit anderen Einflussvariablen in Zusammenhang stehe
(Vorabstellungnahme S. 24). Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem
hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen
ausgegangen werden (Vorabstellungnahme S. 25). Auch könne nicht ausgeschlossen
werden, dass es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme
(Vorabstellungnahme S. 29). In der Gesamtempfehlung kommt der Gutachter zum
Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven
Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr störungsbedingter
fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen wirksamen Opferschutz zu
gewährleisten. Zudem wird eine ausführliche forensisch-psychiatrische
Begutachtung empfohlen (Vorabstellungnahme S. 29).
4.3
4.3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe gegenüber seinen beiden Nachbarn [...]
und [...] keine Drohungen ausgestossen. Daher könne sein Verhalten auch nicht
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO als ernsthafte Drohung qualifiziert werden,
ein schweres Verbrechen auszuführen (Beschwerde Ziff. 15). Hierbei verkennt der
Beschwerdeführer, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Frage der
Ausführungsgefahr nicht auf allfällige Beschimpfungen oder Handlungen des
Beschwerdeführers gegenüber seinen Nachbarn abstützt. Vielmehr wird dieser
spezielle Haftgrund mit dem gesamten psychisch auffälligen Verhalten des
Beschwerdeführers begründet, welches er am 14. September 2021 hinsichtlich
möglicher Amokläufe oder Terroranschläge gezeigt hat (angefochtene Verfügung S.
4). Die diesbezüglichen Ausführungen führen deshalb ins Leere.
4.3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, es sei unerfindlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht
die Ausführungsgefahr damit begründe, er habe anlässlich seiner Festnahme am
14.
September 2021 mit einem Amoklauf oder Terroranschlag gedroht. Der Amtsarzt
[...] habe ihm an jenem Tag fehlende Fremdgefährdung bestätigt (Beschwerde
Ziff. 16). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht den
Haftgrund der Ausführungsgefahr wie erwähnt in einer Gesamtwürdigung des
psychisch auffallenden Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie der
Vorkommnisse am 14. September 2021 bejaht hat, einschliesslich der eigenen
Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei «froh sein könne, dass er
noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf» verübt habe (vgl. dazu im Detail AGE
HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 mit Verweis auf Polizeirapport vom 15.
September 2021 S. 6). Diese Gesamtwürdigung kommt in der gutachterlichen Vorabstellungnahme
zum Ausdruck. Nach dem oben Gesagten (E. 4.1) ist es nicht erforderlich, dass
der Beschwerdeführer bereits konkrete Anstalten zur Ausübung eines bewaffneten
Amoklaufs getroffen hat. Ausreichend ist hingegen die hohe Wahrscheinlichkeit einer
solchen Ausführung, welche anhand einer Gesamtbewertung der persönlichen
Verhältnisse sowie der Umstände anzunehmen ist. Die Einschätzung des
Zwangsmassnahmengerichts darüber, dass beim Beschwerdeführer Ausführungsgefahr
bestehe, ist gestützt auf die Vorabstellungnahme nicht zu bemängeln, kommt der
Gutachter darin doch zum Schluss, dass ein «hohes Risiko für fortgesetzte
störungsbedingte Gewalthandlungen bestehe» und es zu «gravierenden Gewalttaten
mit schweren Opferschäden» kommen könne (vgl. dazu Vorabstellungnahme S. 29 und
oben E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Amtsarzt am 14. September 2021
nach einer rund 30-minütigen Begutachtung des Beschwerdeführers auf dem
Polizeiposten Claramatte auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung
verzichtet hat (vgl. dazu Entscheid Sozialmedizin Basel-Stadt vom 14. September
2021, in den elektronischen Akten). Sofern der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geltend macht (Beschwerde Ziff. 14), er habe noch kein einziges
Gewaltverbrechen begangen, ist festzuhalten, dass die Annahme einer
Ausführungsgefahr - im Gegensatz beispielsweise zur Wiederholungsgefahr - nicht
zwingend einschlägige Vortaten erfordert (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs.
2.
StPO). Insbesondere vermag unter den konkreten Umständen ein Fehlen
vorgängiger Straftaten nicht ausreichend zu gewährleisten, dass keine
Ausführungsgefahr besteht. Mit der aktenkundigen Vorgeschichte zu den
psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, dem eskalierten Vorfall vom
14.
September 2021 und der Vorabstellungnahme sprechen insgesamt genügend
Faktoren für eine solche Annahme.
4.3.3
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorabstellungnahme sei nicht lege artis
erstellt worden, was das Zwangsmassnahmengericht selbst bemängle. Der Entscheid
sei daher willkürlich (Beschwerde Ziff. 18, 19; Replik S. 1, 2). Hierzu ist mit
der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 1) festzustellen, dass sich das
Zwangsmassnahmengericht nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet geäussert hat.
Es hat vielmehr lediglich erwogen, dass die Vorabstellungnahme ausschliesslich
zur Beurteilung der Rückfallgefahr und der Anordnung von Zwangsmassnahmen
erstellt worden sei, und deshalb den «höheren Anforderungen an ausführliche
psychiatrische Gutachten nicht genügen könne» (angefochtene Verfügung S. 5).
Die Vorabstellungnahme äusserst sich lediglich zu den bezüglich der
Ausführungsgefahr relevanten Fragen eines Rückfalls bzw. der Risikoeinschätzung
des Beschwerdeführers. Dieser verkennt Sinn und Zweck einer solchen
Vorabstellungnahme (vgl. dazu oben E. 4.1): Dieses Kurzgutachten eines
psychiatrischen Experten wird zu Fragen eingeholt, welche sich auf die Prüfung
der Haftgründe (hier: Ausführungsgefahr) auswirken. Würden daran dieselben
Anforderungen gestellt wie an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. zu
diesen: Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Leitfaden zur Gutachtenerstellung
vom 17. Juni 2014), wäre die Erstellung eines solchen innert der kurzen Frist,
die in Haftfällen einzuhalten ist (Beschleunigungsgebot, Art. 31 Abs. 4 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht zu
bewerkstelligen. Dass sie nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist,
macht sie nicht unbeachtlich. Die Kritik an dieser Vorabstellungnahme ist daher
nicht zu hören.
4.3.4
Der
Beschwerdeführer moniert, die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer zwölfwöchigen
Untersuchungshaft lediglich zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtes fehle in der StPO (Beschwerde Ziff. 22, sinngemäss auch Replik S. 2).
Das Zwangsmassnahmengericht hat entgegen dieser Auffassung die Verlängerung der
Untersuchungshaft nicht um weitere zwölf Wochen angeordnet, damit in dieser
Zeit über den Beschwerdeführer ein forensisch-medizinisches Gutachten erstellt
werden kann, auch wenn dies in der entsprechenden Erwägung etwas
missverständlich formuliert worden ist (angefochtene Verfügung S. 5). Die
Untersuchungshaft wurde vielmehr gestützt auf die Ergebnisse der Vorabstellungnahme
angeordnet, da aufgrund der Risikobeurteilung des Beschwerdeführers der
Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen war. Die Untersuchungshaft dient der
Sicherung der Zwecke des Untersuchungs- bzw. Vorverfahrens (Forster, a.a.O., Art. 220 StPO N 3).
Welche Aufgaben die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit bis zur Anklageerhebung
oder der Entlassung der beschuldigten Person aus der Untersuchung (Art. 220
Abs. 1 StPO) zu erledigen hat, ergibt sich im jeweiligen Einzelfall gestützt
auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft im vorliegenden Fall unter
anderem die Durchführung von Einvernahmen, das Einholen diverser Gutachten oder
das Erstellen der Anklageschrift (vgl. dazu das Haftverlängerungsgesuch vom 4.
Oktober 2021 S. 3, in den elektronischen Akten). Das Einholen des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens über den Beschwerdeführer gehört zweifellos auch zu diesen Aufgaben,
aber nicht ausschliesslich.
4.4
Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, das
Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, geeignete Ersatzmassnahmen zu
treffen (Beschwerde Ziff. 23–25, Replik S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht
führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, sich mit
seinem Hausarzt zwecks psychiatrischer Betreuung in Verbindung zu setzen, eine
konkrete Massnahme sei aber nicht ersichtlich. Auch in einer früheren
fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Beschwerdeführer keiner
weitergehenden Behandlung unterzogen (angefochtene Verfügung S. 5). Das
Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal auch der
Gutachter in seiner Vorabstellungnahme zum Schluss kommt, es seien keine
erfolgversprechenden Ersatzmassnahmen erkennbar (Vorabstellungnahme S. 29). Wie
bereits im Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 erläutert, ist der
Beschwerdeführer bereits seit Mai 2021 psychisch auffällig. Er entwich in der
Zeit um den 13. August 2021 aus der amtlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung
in den Universitären Psychiatrischen Kliniken ([UPK], vgl. genannter Entscheid
E. 4.3). Der Beschwerdeführer gab an seiner Einvernahme vom 15. September 2021
an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies in den UPK
empfohlen worden sei (Einvernahme zur Person S. 4, in den elektronischen
Akten). Weiter gab er an, er habe in den UPK Medikamente bekommen, die ihn aber
müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell nehme er
gar keine Medikamente ein (Einvernahmeprotokoll S. 8). In der Verhandlung vor
dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein «Versäumnis»
von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt gekümmert habe (vgl.
dazu Verhandlungsprotokoll S. 4, in den elektronischen Akten). Im Rahmen der gutachterlichen
Befragung im Rahmen der Vorabstellungnahme gab der Beschwerdeführer an, «sein
Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen (Vorabstellungnahme S. 21).
Offensichtlich konnte der Hausarzt des Beschwerdeführers bis heute nicht erfolgreich
veranlassen, für den Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung anzuordnen
oder eine geregelte Medikamenteneinnahme zu beaufsichtigen. Der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers bietet im jetzigen Zeitpunkt daher auch keine
ausreichende Gewähr, dass er amtlichen Anordnungen (namentlich betreffend
ärztliche Behandlung und Medikation, allenfalls Drogenabstinenz usw.)
ausreichend Folge leisten würde. Die Anordnung einer entsprechenden
Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs 1 lit. f StPO wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, ist daher kaum erfolgversprechend, zumal eine
solche nur dann in Frage kommen kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die
Einsicht in ein psychisches Leiden oder eine Suchtproblematik besteht (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 24). Dies scheint
beim Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik nicht
gegeben, verneint er eine solche stets vehement trotz seines regelmässigen
Konsums von Crystal Meth (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll S. 9; Verhandlungsprotokoll
vom 16. September 2021 S. 3, Eintrag im Requisitionsrapport vom 9./11. Mai
2021, Vorabstellungnahme S. 20). Schliesslich ist die angeordnete Verlängerung
der Untersuchungshaft von 12 Wochen auch in zeitlicher Hinsicht
verhältnismässig, da mit Blick auf die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende
Strafe noch kaum von einer Überhaft gesprochen werden kann.
4.5
In
der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, die
Untersuchungshaft für weitere 12 Wochen zu verlängern, weder bezüglich des
speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr noch der Verhältnismässigkeit zu
beanstanden.
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Der amtliche
Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote
eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des
Umfangs der Beschwerdeschrift und der kurzen Replik rechtfertigt sich die
Abgeltung von rund vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach
Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgem.s
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).