Lexipedia

Entscheid

HB.2021.26

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2022 (BGer 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021)

29. Oktober 2021Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.26

ENTSCHEID

vom 29.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Oktober 2021

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2021

vorläufig festgenommen. Am 16. September 2021 ordnete das

Zwangsmassnahmengerichts Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei

Wochen bis zum 7. Oktober 2021 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1.

Oktober 2021 ab.

Der

Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein

Haftentlassungsgesuch ein, welches von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

24. September 2021 zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde.

Am 4. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die

Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Am 11. Oktober 2021 verfügte

das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs,

verlängerte die Untersuchungshaft um die Dauer von 12 Wochen bis zum 3. Januar

2022 und ordnete eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche bis zum 11.

November 2021 an.

Gegen diese

Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 durch

seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben. Er begehrt die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die

Auflage zu erlassen, dass er sich im Zusammenhang mit der Suchtproblematik

einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen habe, und oder es sei

ein Kontaktverbot hinsichtlich seiner Nachbarn auszusprechen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Schreiben vom 25. Oktober 2021. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2

StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Für die

anfängliche Begründung des dringenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen im

Entscheid des Appellationsgerichts HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 verwiesen

werden (dort E. 3). Der dringende Tatverdacht wird vom Zwangsmassnahmengericht

hinsichtlich der Drohung und Sachbeschädigung weiterhin als gegeben angenommen,

wobei lediglich jener der Drohung für die Verlängerung der Untersuchungshaft

ausschlaggebend sei (angefochtene Verfügung S. 3). Dies wird vom

Beschwerdeführer vorliegend nicht explizit bestritten. Ein dringender Tatverdacht

wäre überdies bei Bejahung der Ausführungsgefahr ohnehin nicht zwingend

erforderlich (dazu E. 4.1).

4.

4.1

Gemäss

Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass

eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen

werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung

begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent

angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller

et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf

2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne

Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die

Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei

besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der

angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S.

21). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände

des Einzelfalles zu erfolgen (Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 221 N 17). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten

sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,

reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der

Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist

Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht

Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten

getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn

die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der

persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders

bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand

der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität

Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1. S. 21, 22 mit Hinweisen; BGer

1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E.

2.2.1). Falls die Beurteilung des Haftgrundes dabei massgeblich von der

Gefährlichkeit abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in

einem Kurzgutachten vorab eine Risikoabschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise

über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete

Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; BGer 1B_392/2020 vom 24. August

2020.

E. 2.3, 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und

abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des

Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich

vorzugreifen (BGer 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).

4.2

Das

Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die gutachterliche Vorabstellungnahme

von [...] vom 4. Oktober 2021 (nachfolgend: Vorabstellungnahme), welches die

Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 in Auftrag gegeben hat (vgl. dazu Unterlagen

in den elektronischen Akten). In dieser Vorabstellungnahme äussert der

Gutachter in diagnostischer Hinsicht zunächst den dringenden Verdacht auf das

Vorliegen einer psychotischen Störung mit paranoider Symptomatik, die mit hoher

Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers

oder auch mit anderen Einflussvariablen in Zusammenhang stehe

(Vorabstellungnahme S. 24). Bei gegenwärtigen Kenntnisstand müsse von einem

hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen

ausgegangen werden (Vorabstellungnahme S. 25). Auch könne nicht ausgeschlossen

werden, dass es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme

(Vorabstellungnahme S. 29). In der Gesamtempfehlung kommt der Gutachter zum

Schluss, dass keine tatsächlich erfolgversprechenden deliktpräventiven

Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr störungsbedingter

fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen wirksamen Opferschutz zu

gewährleisten. Zudem wird eine ausführliche forensisch-psychiatrische

Begutachtung empfohlen (Vorabstellungnahme S. 29).

4.3

4.3.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe gegenüber seinen beiden Nachbarn [...]

und [...] keine Drohungen ausgestossen. Daher könne sein Verhalten auch nicht

im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO als ernsthafte Drohung qualifiziert werden,

ein schweres Verbrechen auszuführen (Beschwerde Ziff. 15). Hierbei verkennt der

Beschwerdeführer, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Frage der

Ausführungsgefahr nicht auf allfällige Beschimpfungen oder Handlungen des

Beschwerdeführers gegenüber seinen Nachbarn abstützt. Vielmehr wird dieser

spezielle Haftgrund mit dem gesamten psychisch auffälligen Verhalten des

Beschwerdeführers begründet, welches er am 14. September 2021 hinsichtlich

möglicher Amokläufe oder Terroranschläge gezeigt hat (angefochtene Verfügung S.

4). Die diesbezüglichen Ausführungen führen deshalb ins Leere.

4.3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, es sei unerfindlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht

die Ausführungsgefahr damit begründe, er habe anlässlich seiner Festnahme am

14.

September 2021 mit einem Amoklauf oder Terroranschlag gedroht. Der Amtsarzt

[...] habe ihm an jenem Tag fehlende Fremdgefährdung bestätigt (Beschwerde

Ziff. 16). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht den

Haftgrund der Ausführungsgefahr wie erwähnt in einer Gesamtwürdigung des

psychisch auffallenden Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie der

Vorkommnisse am 14. September 2021 bejaht hat, einschliesslich der eigenen

Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei «froh sein könne, dass er

noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf» verübt habe (vgl. dazu im Detail AGE

HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3 mit Verweis auf Polizeirapport vom 15.

September 2021 S. 6). Diese Gesamtwürdigung kommt in der gutachterlichen Vorabstellungnahme

zum Ausdruck. Nach dem oben Gesagten (E. 4.1) ist es nicht erforderlich, dass

der Beschwerdeführer bereits konkrete Anstalten zur Ausübung eines bewaffneten

Amoklaufs getroffen hat. Ausreichend ist hingegen die hohe Wahrscheinlichkeit einer

solchen Ausführung, welche anhand einer Gesamtbewertung der persönlichen

Verhältnisse sowie der Umstände anzunehmen ist. Die Einschätzung des

Zwangsmassnahmengerichts darüber, dass beim Beschwerdeführer Ausführungsgefahr

bestehe, ist gestützt auf die Vorabstellungnahme nicht zu bemängeln, kommt der

Gutachter darin doch zum Schluss, dass ein «hohes Risiko für fortgesetzte

störungsbedingte Gewalthandlungen bestehe» und es zu «gravierenden Gewalttaten

mit schweren Opferschäden» kommen könne (vgl. dazu Vorabstellungnahme S. 29 und

oben E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Amtsarzt am 14. September 2021

nach einer rund 30-minütigen Begutachtung des Beschwerdeführers auf dem

Polizeiposten Claramatte auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

verzichtet hat (vgl. dazu Entscheid Sozialmedizin Basel-Stadt vom 14. September

2021, in den elektronischen Akten). Sofern der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang geltend macht (Beschwerde Ziff. 14), er habe noch kein einziges

Gewaltverbrechen begangen, ist festzuhalten, dass die Annahme einer

Ausführungsgefahr - im Gegensatz beispielsweise zur Wiederholungsgefahr - nicht

zwingend einschlägige Vortaten erfordert (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs.

2.

StPO). Insbesondere vermag unter den konkreten Umständen ein Fehlen

vorgängiger Straftaten nicht ausreichend zu gewährleisten, dass keine

Ausführungsgefahr besteht. Mit der aktenkundigen Vorgeschichte zu den

psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, dem eskalierten Vorfall vom

14.

September 2021 und der Vorabstellungnahme sprechen insgesamt genügend

Faktoren für eine solche Annahme.

4.3.3

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorabstellungnahme sei nicht lege artis

erstellt worden, was das Zwangsmassnahmengericht selbst bemängle. Der Entscheid

sei daher willkürlich (Beschwerde Ziff. 18, 19; Replik S. 1, 2). Hierzu ist mit

der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 1) festzustellen, dass sich das

Zwangsmassnahmengericht nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet geäussert hat.

Es hat vielmehr lediglich erwogen, dass die Vorabstellungnahme ausschliesslich

zur Beurteilung der Rückfallgefahr und der Anordnung von Zwangsmassnahmen

erstellt worden sei, und deshalb den «höheren Anforderungen an ausführliche

psychiatrische Gutachten nicht genügen könne» (angefochtene Verfügung S. 5).

Die Vorabstellungnahme äusserst sich lediglich zu den bezüglich der

Ausführungsgefahr relevanten Fragen eines Rückfalls bzw. der Risikoeinschätzung

des Beschwerdeführers. Dieser verkennt Sinn und Zweck einer solchen

Vorabstellungnahme (vgl. dazu oben E. 4.1): Dieses Kurzgutachten eines

psychiatrischen Experten wird zu Fragen eingeholt, welche sich auf die Prüfung

der Haftgründe (hier: Ausführungsgefahr) auswirken. Würden daran dieselben

Anforderungen gestellt wie an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. zu

diesen: Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Leitfaden zur Gutachtenerstellung

vom 17. Juni 2014), wäre die Erstellung eines solchen innert der kurzen Frist,

die in Haftfällen einzuhalten ist (Beschleunigungsgebot, Art. 31 Abs. 4 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht zu

bewerkstelligen. Dass sie nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist,

macht sie nicht unbeachtlich. Die Kritik an dieser Vorabstellungnahme ist daher

nicht zu hören.

4.3.4

Der

Beschwerdeführer moniert, die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer zwölfwöchigen

Untersuchungshaft lediglich zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtes fehle in der StPO (Beschwerde Ziff. 22, sinngemäss auch Replik S. 2).

Das Zwangsmassnahmengericht hat entgegen dieser Auffassung die Verlängerung der

Untersuchungshaft nicht um weitere zwölf Wochen angeordnet, damit in dieser

Zeit über den Beschwerdeführer ein forensisch-medizinisches Gutachten erstellt

werden kann, auch wenn dies in der entsprechenden Erwägung etwas

missverständlich formuliert worden ist (angefochtene Verfügung S. 5). Die

Untersuchungshaft wurde vielmehr gestützt auf die Ergebnisse der Vorabstellungnahme

angeordnet, da aufgrund der Risikobeurteilung des Beschwerdeführers der

Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen war. Die Untersuchungshaft dient der

Sicherung der Zwecke des Untersuchungs- bzw. Vorverfahrens (Forster, a.a.O., Art. 220 StPO N 3).

Welche Aufgaben die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit bis zur Anklageerhebung

oder der Entlassung der beschuldigten Person aus der Untersuchung (Art. 220

Abs. 1 StPO) zu erledigen hat, ergibt sich im jeweiligen Einzelfall gestützt

auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft im vorliegenden Fall unter

anderem die Durchführung von Einvernahmen, das Einholen diverser Gutachten oder

das Erstellen der Anklageschrift (vgl. dazu das Haftverlängerungsgesuch vom 4.

Oktober 2021 S. 3, in den elektronischen Akten). Das Einholen des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens über den Beschwerdeführer gehört zweifellos auch zu diesen Aufgaben,

aber nicht ausschliesslich.

4.4

Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, das

Zwangsmassnahmengericht habe es unterlassen, geeignete Ersatzmassnahmen zu

treffen (Beschwerde Ziff. 23–25, Replik S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht

führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, sich mit

seinem Hausarzt zwecks psychiatrischer Betreuung in Verbindung zu setzen, eine

konkrete Massnahme sei aber nicht ersichtlich. Auch in einer früheren

fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Beschwerdeführer keiner

weitergehenden Behandlung unterzogen (angefochtene Verfügung S. 5). Das

Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal auch der

Gutachter in seiner Vorabstellungnahme zum Schluss kommt, es seien keine

erfolgversprechenden Ersatzmassnahmen erkennbar (Vorabstellungnahme S. 29). Wie

bereits im Entscheid AGE HB.2021.22 vom 1. Oktober 2021 erläutert, ist der

Beschwerdeführer bereits seit Mai 2021 psychisch auffällig. Er entwich in der

Zeit um den 13. August 2021 aus der amtlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung

in den Universitären Psychiatrischen Kliniken ([UPK], vgl. genannter Entscheid

E. 4.3). Der Beschwerdeführer gab an seiner Einvernahme vom 15. September 2021

an, er habe «versucht seinen Hausarzt zu erreichen», da ihm dies in den UPK

empfohlen worden sei (Einvernahme zur Person S. 4, in den elektronischen

Akten). Weiter gab er an, er habe in den UPK Medikamente bekommen, die ihn aber

müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell nehme er

gar keine Medikamente ein (Einvernahmeprotokoll S. 8). In der Verhandlung vor

dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2021 führte er aus, es sei ein «Versäumnis»

von ihm, dass er sich noch nicht um einen Termin beim Hausarzt gekümmert habe (vgl.

dazu Verhandlungsprotokoll S. 4, in den elektronischen Akten). Im Rahmen der gutachterlichen

Befragung im Rahmen der Vorabstellungnahme gab der Beschwerdeführer an, «sein

Hausarzt müsse eine Therapie» empfehlen (Vorabstellungnahme S. 21).

Offensichtlich konnte der Hausarzt des Beschwerdeführers bis heute nicht erfolgreich

veranlassen, für den Beschwerdeführer eine adäquate psychiatrische Behandlung anzuordnen

oder eine geregelte Medikamenteneinnahme zu beaufsichtigen. Der gesundheitliche

Zustand des Beschwerdeführers bietet im jetzigen Zeitpunkt daher auch keine

ausreichende Gewähr, dass er amtlichen Anordnungen (namentlich betreffend

ärztliche Behandlung und Medikation, allenfalls Drogenabstinenz usw.)

ausreichend Folge leisten würde. Die Anordnung einer entsprechenden

Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs 1 lit. f StPO wie sie der

Beschwerdeführer geltend macht, ist daher kaum erfolgversprechend, zumal eine

solche nur dann in Frage kommen kann, wenn beim Betroffenen glaubhaft die

Einsicht in ein psychisches Leiden oder eine Suchtproblematik besteht (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 24). Dies scheint

beim Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik nicht

gegeben, verneint er eine solche stets vehement trotz seines regelmässigen

Konsums von Crystal Meth (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll S. 9; Verhandlungsprotokoll

vom 16. September 2021 S. 3, Eintrag im Requisitionsrapport vom 9./11. Mai

2021, Vorabstellungnahme S. 20). Schliesslich ist die angeordnete Verlängerung

der Untersuchungshaft von 12 Wochen auch in zeitlicher Hinsicht

verhältnismässig, da mit Blick auf die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende

Strafe noch kaum von einer Überhaft gesprochen werden kann.

4.5

In

der Gesamtwürdigung ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, die

Untersuchungshaft für weitere 12 Wochen zu verlängern, weder bezüglich des

speziellen Haftgrundes der Ausführungsgefahr noch der Verhältnismässigkeit zu

beanstanden.

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der besonderen

Umstände des Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Der amtliche

Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote

eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des

Umfangs der Beschwerdeschrift und der kurzen Replik rechtfertigt sich die

Abgeltung von rund vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach

Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgem.s

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).