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Entscheid

HB.2021.27

Haftentlassung (BGer 1B_633/2021 vom 20. Dezember 2021)

10. November 2021Deutsch22 min

In jedem Fall sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In verfahrensrechtlicher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.27

ENTSCHEID

vom 10.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Oktober 2021

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 28. September 2021

verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter

Nötigung zulasten seiner Nichte B____ (nachfolgend: Privatklägerin). Das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 1.Oktober 2021 in Anwendung von

Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die

vorläufige Dauer von vier Wochen, das heisst bis zum 29. Oktober 2021,

Untersuchungshaft über A____.

Mit Eingabe vom

14. Oktober 2021 gelangte A____ an die Staatsanwaltschaft und stellte ein

Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch an das

Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte mit Eingabe vom 15. Oktober 2021

dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A____ in Gutheissung des

gegenteiligen Antrags der Staatsanwaltschaft ab.

Dagegen hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 Beschwerde

erhoben. Er beantragt darin, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2021

sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei ihm die

notwendige amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

In jedem Fall sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, auf eine allenfalls eingereichte

Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort replizieren zu dürfen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Oktober 2021 zur Beschwerde vernehmen lassen

und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Eingabe vom 29. Oktober 2021 hat die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts

dem Appellationsgericht im Sinne einer Stellungnahme eine Kopie ihrer

gleichtägigen Haftverlängerungsverfügung zukommen lassen, mit welcher die gegen

den Beschwerdeführer ursprünglich angeordnete Untersuchungshaft – auf Antrag

der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 hin – um die vorläufige Dauer von

sechs Wochen bis zum 10. Dezember 2021 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer

hält mit Replik vom 7. November 2021 an seinen Anträgen fest und reicht

mit Eingabe vom 10. November 2021 das Protokoll zur gleichtägigen Einvernahme

des Bruders des Beschwerdeführers, C____, zu den Akten ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO).

Zuständiges Beschwerde­gericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht

worden. Da die Untersuchungshaft fortbesteht, ist das aktuelle und

schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung gegeben. Auf

die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer bringt im Sinne einer allgemeinen Rüge eine willkürliche

Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs gemäss Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2

BV und Art. 5 f. EMRK vor, da die Vorinstanz auf seine zahlreich

vorgetragenen gewichtigen Gründe, welche eine Haftentlassung zwingend

erforderten, nur in einem einzigen Punkt eingegangen sei, sie im Übrigen aber

im Wesentlichen ihre in der Haftanordnungsverfügung vom 1. Oktober 2021

dargelegte Begründung wiederhole, obgleich sich die Entscheidgrundlagen im Zuge

der Untersuchung in massgeblicher Weise geändert hätten.

Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gemäss

Art. 226 Abs. 2 StPO mit einer explizit kurzen schriftlichen

Begründung zu versehen ist. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober

2021.

präsentiert sich – gerade auch mit Blick auf das nur knapp zweiseitige

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021 – eher

ausführlich und enthält eine klare, in jeder Hinsicht nachvollziehbare

Begründung dafür, dass und aus welchen Gründen der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen wurde.

Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht stütze, weshalb

– trotz der bisherigen Beweiserhebungen – noch immer Kollusionsgefahr bestehe

und dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sei.

Zudem handelt es sich um den zweiten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts,

welches bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 die Anordnung der

Untersuchungshaft begründet hatte. Da Haftentscheide nur kurz zu begründen

sind, darf überdies auf frühere Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 123 I 31

E. 2c S. 34 f.; BGer 1B_186/2009 vom 15. Juli 2009 E. 3.1). In

seinem Haftentlassungsgesuch sowie auch anlässlich der

Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung vom 20. Oktober 2021 machte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Grund für die Haftanordnung sei

aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen, namentlich der

entlastenden Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, C____, sowie der

zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021, entfallen. Mit

diesem Einwand setzt sich die Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung insbesondere

in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr hinreichend auseinander («Zwar

ist das Opfer inzwischen zum zweiten Mal im Beisein des Beschuldigten und

dessen Verteidigers einvernommen werden, […]», angefochtene Verfügung, S. 3).

Auch sonst berücksichtigt die Vorinstanz die zwischenzeitlichen

Untersuchungsergebnisse, indem sie zur Annahme des dringenden Tatverdachts etwa

– trotz der entlastenden Aussagen von C____ – auf die bestätigenden Aussagen der

Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 14. Oktober 2021

abstellt (angefochtene Verfügung, S.2). Nicht erforderlich hingegen ist, dass

der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sich mit sämtlichen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auf die

Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren) und auf die

Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2

S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; AGE HB.2020.27 vom

18.

September 2020 E. 2; Stohner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9). Insoweit

liegt auch keine Gehörsverletzung vor.

3.

Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,

Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft

auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig

sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO). Ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten

Person führt nach Art. 228 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 226

Abs. 2 bis 5 StPO zur gerichtlichen Haftprüfung. Das Haftentlassungsgesuch

wäre gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht

mehr vorlägen.

4.

4.1

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist

erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im

Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person

habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist

dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122

E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020

E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne

ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob

aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

für eine Straftat vorliegen und ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines

dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208

E. 3 S. 210 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die ersten beiden ihm vorgeworfenen Nötigungsversuche

lägen bereits längere Zeit zurück und seien von der Privatklägerin

widersprüchlich geschildert worden. So sollte der erste Nötigungsversuch

zunächst im Jahr 2016 und dann im Jahr 2018 stattgefunden haben. Beim zweiten

Nötigungs­versuch sollten die übrigen Anwesenden zur angeblichen Drohung des

Beschwerdeführers nichts gesagt haben. Nach zweiter Schilderung habe der Beschwerdeführer

diese Drohung jedoch so leise ausgesprochen, dass die übrigen Anwesenden sie

nicht hätten hören können. Aufgrund dieser Widersprüche läge diesbezüglich kein

dringender Tatverdacht vor. Hinsichtlich des letzten Vorfalls vom 27. September

2021.

seien die zur Anzeige gebrachten Drohungen des Beschwerdeführers nicht ihr

gegenüber, sondern – nachdem die Privatklägerin tags davor ein Gespräch mit dem

Beschwerdeführer verweigert habe – telefonisch gegenüber C____ geäussert

worden. Dieser habe die Privatklägerin dann gleichentags zu sich gebeten, um

ihr besagte Drohungen auszurichten. C____ habe dies jedoch mehrfach bestritten.

Er habe letztmals am 23. September 2021 mit dem Beschwerdeführer

gesprochen und würde mit ihm nicht über die Probleme zwischen der

Privatklägerin und dessen Ehegatten reden. Die zeitliche Abfolge zwischen der

Gesprächsverweigerung der Privatklägerin gegenüber dem Beschwerdeführer und der

Einladung, die sie von C____ für ein Gespräch in seiner Wohnung erhalten habe,

was gemäss vorinstanzlicher Einschätzung dafür spräche, dass C____ anstelle des

Beschwerdeführers mit ihr habe sprechen wollen, habe durch die Auswertung des

Mobiltelefons von C____ nicht erhärtet werden können. Dass dieser Kontakt nicht

zwingend über das Mobiltelefon des Letzteren stattgefunden haben müsse, sei

zwar zutreffend, dürfe aber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zulasten des

Beschwerdeführers angenommen werden. Ein Tatverdacht bestehe somit

ausschliesslich gegenüber C____. Es bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte,

dass der Beschwerdeführer diesem gegenüber entsprechende Drohungen geäussert

habe.

4.3

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Aussagen der Privatklägerin

grundsätzlich glaubhaft. Sie schildert die Erlebnisse nachvollziehbar und

realistisch (vgl. nur ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28.

September 2021, Protokoll S. 4: «Er sagte ebenso, sollte ich Ihnen anzeigen und

er ins Gefängnis komme[n], dann würde er jemanden organisieren, mich umzubringen.

Ich sagte nichts darauf, ich hatte Angst» sowie anlässlich der Einvernahme vom

14.

Oktober 2021, Protokoll S. 13: «Er will mich umbringen oder jemanden

organisieren, um das zu machen. Ich muss nicht meinen, dass ich in Sicherheit

bin, wenn er im Gefängnis ist. Kann sein, dass ich einmal bei einem normalen

Spaziergang jemanden ‘von eine kleinen Ecke’ treffe und der hat etwas in der

Hand und wird mich umbringen. Du wirst nie deine Ruhe, deine Sicherheit haben,

wenn du dich scheiden lässt und hierbleibst»). Dabei spricht schon die

Interessenlage für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, zumal sie aufgrund

ihrer Anzeige erst recht Repressalien zu befürchten hat und sie sich darum

seither an einem unbekannten «sicheren» Ort aufhält (Einvernahmeprotokoll vom

14.

Oktober 2021, S. 19).

Ihre Aussagen

werden sodann weitgehend durch die Aussagen der Auskunftspersonen D____

gestützt, die die Probleme der Privatklägerin mit ihrem Mann, unter anderem die

Schläge, aber auch die letzte indirekte Drohung bestätigt: «Sie sagte, sie

werde mit dem Tod bedroht. Sie sagte, sie habe bis am Abend Zeit und wird mit

dem Tod bedroht. Und auch, dass Sie von hier geschickt wird, also nach Syrien»

(Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2021, S. 5). Dabei beschreibt D____ den Ablauf

des Telefonats detailliert und logisch, was für deren Glaubhaftigkeit spricht.

Auch die Aussagen der Auskunftsperson E____ stützen die Aussagen der

Privatklägerin zumindest indirekt. Obwohl sie keine konkreten Angaben zu den

Drohungen macht, bestätigt sie jedenfalls die Probleme der Privatklägerin mit

ihrem Mann und der ganzen Familie. Aus Furcht von ernsthaften Konsequenzen für

sich oder für ihre Familie schweigt sie sich über weitere Details aus und will

sich insbesondere zur Frage, ob die Privatklägerin ihr gegenüber jemals Todesdrohungen

erwähnte, nicht äussern. Hervorzuheben ist, dass sie diese Frage jedenfalls nicht

verneint hat, was durchaus eine gewisse Aussagekraft hat. Zudem habe sie sich

Sorgen gemacht, nachdem die Privatklägerin ihr den Konflikt mit dem Beschwerdeführer

erzählt habe (Einvernahmeprotokoll vom 7. Oktober 2021, S. 5). Diese Sorgen

erweisen sich später als so schwerwiegend, dass sie sie zum Schluss der

Einvernahme im Sinne einer zweckdienlichen Ergänzung wiederholt («[…] einfach,

dass ich mir schon Sorgen um B____ mache», Einvernahmeprotokoll vom

7.

Oktober 2021, S. 7), womit sie jedenfalls die Ernsthaftigkeit der

– wenngleich nicht im Detail geschilderten – Konfliktsituation mit dem

Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft klarstellt.

Die Würdigung

der vermeintlichen, vom Beschwerdeführer monierten Widersprüche in den Aussagen

Privatklägerin bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Mit seinen dahingehenden

Ausführungen vermag der Beschwerdeführer deren grundsätzliche Glaubwürdigkeit

im vorliegenden Haftverfahren nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die

Privatklägerin die zeitliche Angabe betreffend die im Falle einer Scheidung

erstmals geäusserten Todesdrohungen berichtigt hat, ist aus zwei Gründen zu

relativieren: Zum einen gibt sie ohnehin kein genaues Datum an, sondern

lediglich, dass es «Ende» 2015 bzw. 2017 geschehen sei, wobei sich dieser

Vorfall in eine Folge von weiteren Kontrollhandlungen (Sichtung des

Mobiltelefons der Privatklägerin durch den Beschwerdeführer, Synchronisation

der WhatsApp-Kommunikation, etc.) eingereiht haben soll. Zum anderen erklärt

sie, damals nachgegeben zu haben und aus Angst mit ihrem Ehemann geblieben zu

sein (Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2021, S. 4, und vom 14. Oktober

2021, S. 7), womit nachvollziehbar erscheint, dass sie diesen mehrere Jahre

zurückliegenden Vorfall in zeitlicher Hinsicht nicht in gleich guter Erinnerung

behalten hat, als die primär angezeigten unmittelbaren Todesdrohungen («Ich

habe wirklich Angst, dass nun heute Abend oder bald etwas passiert. […] Bitte

helfen Sie mir und schützen sie mich», Rapport vom 28. September 2021,

S. 5 und Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2021, S. 3 ff.). Zudem

sind die Aussagen der Privatklägerin zum zweiten Vorfall in der Beschwerde verkürzt

wiedergegeben. Tatsächlich ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Während sie

in ihrer ersten Einvernahme ausführt, die übrigen Anwesenden hätten zur

angezeigten Drohung nichts gesagt, erklärt sie in der zweiten Einvernahme, die

Anwesenden hätten mitbekommen, dass der Beschwerdeführer sie lange angeschrien,

ihr Mobiltelefon durchsucht und sie als Lügnerin betitelt habe. Sie fügt hinzu,

die Drohung habe er ihr gegenüber sodann «ganz leise» ausgesprochen, weshalb

sie nicht wisse, ob die anderen das verstanden oder gehört hätten

(Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2021, S. 5, und vom 14. Oktober 2021,

S. 9). Darin liegt eine mögliche Erklärung für das Schweigen der Anwesenden,

aber jedenfalls kein Widerspruch dazu.

In Bezug auf C____

fällt sodann auf, dass er schon in der Einvernahme vom 29. September weitgehend

versucht, den Beschwerdeführer in Schutz zu nehmen. Das ist aufgrund der

familiären Beziehung nachvollziehbar und verständlich, handelt es sich doch um

seinen Bruder. Dennoch wird der Beschwerdeführer auch von ihm nicht nur positiv

beschrieben: Er sei psychisch krank, was alle wüssten, er mache immer Stress

mit allen, er spreche immer aggressiv zu ihm und allen in der Familie, auch zu

seinen Kindern, und sei immer nervös. Weiter auffallend ist, wie C____ die

angezeigten Vorfälle zu verharmlosen versucht. Auf die Frage, welche Drohungen

er konkret mitbekommen habe, antwortet er, dass in ihrer Kultur «Ich töte dich»

immer wieder gesagt werde und verneint lediglich, dass der Beschwerdeführer «zu

B____» einmal eine Drohung ausgesprochen habe (Einvernahmeprotokoll vom 29.

September 2021). Ferner bestätigt C____ vom Ehemann der Privatklägerin gehört

zu haben, dass der Beschwerdeführer diesen angerufen und ein Gespräch mit ihr

gewünscht habe. Sie hätten beide zusammen zu ihm gehen sollen, was die

Privatklägerin aber nicht gewollt habe (Einvernahmeprotokoll vom 29. September

2021, S. 4). Allerdings ist die Befragung vom 29. September 2021 aufgrund der nachträglich

mit Eingabe vom 30. September 2021 geltend gemachten

Verständigungsprobleme mit Einvernahme vom 10. September 2021 wiederholt

worden. In dieser beruft sich C____ im Wesentlichen auf sein

Zeugnisverweigerungsrecht. Wie es sich damit verhält und ob die ersten Aussagen

von C____ verwertbar sind, ist vom Sachrichter zu beurteilen (BGer 1B_409/2017

vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden

Haftprüfungsverfahren kann dessen erste Befragung weder zugunsten noch zulasten

des Beschwerdeführers verwendet werden.

4.4

Insgesamt

hat sich der Tatverdacht also durch die Aussagen der Auskunftspersonen und

durch die zusätzliche Einvernahme der Privatklägerin im nötigen Mass verdichtet.

Die Verteidigung macht dagegen nichts geltend, was daran etwas ändern würde.

Mit der Vorinstanz ist daher der dringende Tatverdacht zu bejahen.

5.

5.1

Als

besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr angenommen. Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b

StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen

(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2

S. 23 f.).

5.2

Der

Beschwerdeführer rügt, es bestünden keine konkreten Indizien für die Annahme

von Verdunkelungsgefahr. Während der Untersuchung habe es keinerlei Versuche

gegeben, auf das angebliche Opfer Einfluss zu nehmen, was dieses bestätigt

habe. Die Vorinstanz habe die Kollusionsgefahr damit begründet, dass es auch

dem Gericht möglich sein müsse, das angebliche Opfer zu befragen, ohne dass der

Beschwerdeführer vorher auf das Opfer einwirken könne. Der Anspruch auf

Konfrontation bestehe einmal im Laufe eines Strafverfahrens. Hätte die

Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, wie dies von

der Vorinstanz noch in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 gefordert worden sei,

statt das Opfer am 14. Oktober 2021 ein zweites Mal zu befragen, so wären die

Aussagen des angeblichen Opfers grundsätzlich verwertbar.

5.3

Die

Beweislage stellt sich vorliegend so dar, dass der Sachverhalt lediglich

aufgrund von Aussagen beurteilt werden kann. Eine Beeinflussung der

involvierten Parteien muss bei einer solchen Aussage gegen

Aussage-Konstellation möglichst verhindert werden. Hinzu kommt, dass es sich

vorliegend um eine Angelegenheit in der engsten Familie handelt, womit die

Kollusionsanfälligkeit noch höher bewertet werden muss. Immerhin ist

festzuhalten, dass sowohl die Frau des Beschwerdeführers wie auch ihre andere –

eine Scheidung ebenfalls ablehnende – Tante F____ die Privatklägerin

telefonisch zu kontaktieren versuchten (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober

2021, S. 18 ff.). Exemplarisch dafür ist auch das Aussageverhalten der

Auskunftsperson E____, die wegen der engen Familienbande und Angst vor

möglichen Konsequenzen diesbezüglich keine relevanten Aussagen machen wollte.

Das Sachgericht wird sich die Aussagen insbesondere der Privatklägerin aufgrund

dieser Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit nochmals anhören wollen. Vor

diesem Hintergrund muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen

Einvernahme der Privatklägerin, selbst nach Durchführung einer förmlichen Konfrontationseinvernahme

seitens der Staatsanwaltschaft, erhalten bleiben, so die richtigen Ausführungen

des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2021

(S. 3).

Davon abgesehen

wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers mit dessen Verteidiger

anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 hinreichend

gewahrt. Der Vertreterin des Verteidigers erhielt die Möglichkeit,

Ergänzungsfragen an die Privatklägerin zu richten, wovon sie auch – nach einer

kurzen Besprechung mit dem Beschwerdeführer bezüglich der zu stellenden Fragen

– Gebrauch machte (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 20). Damit

wurde der verfassungs- und konventionsrechtlicher Konfrontationsanspruch des

Beschwerdeführers gemäss Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV im Untersuchungsverfahren soweit als

möglich unter Wahrung der Rechte des Opfers gewahrt (vgl. BGer 6B_1294/2015 vom

18.

Mai 2016 E. 4.2). Ob die Staatsanwaltschaft darüber hinaus von der

Möglichkeit einer förmlichen Konfrontationseinvernahme im Sinne einer

Gegenüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, liegt in ihrem

pflichtgemässen Ermessen (Godenzi,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 146 N 5 und 7; Thormann/Mégevand,

in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019,

Art. 146 N 2).

Im Übrigen

bleiben nach der nunmehr wiederholten Einvernahme von C____ allenfalls weitere

Verwandte, etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers, zu befragen. Auch eine zu

befürchtende Beeinflussung deren Aussageverhalten ist aktuell zu verhindern,

zumal der gesamte Tatverdacht letztlich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer

die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, um sie zu einem Verhalten

entsprechend den sozialen Normen und Werthaltungen seines Kulturkreises zu

bewegen. Dies wurde auch von den Auskunftspersonen so bestätigt.

5.4

Im

Blick auf das soeben Ausgeführte liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr

unverändert vor.

6.

Da das Vorliegen

eines besonderen Haftgrundes für die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

genügt (vgl. etwa BGer 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007), kann grundsätzlich

offen gelassen werden, ob daneben auch Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2

StPO) vorliegt. Vollständigkeitshalber sei aber darauf hingewiesen, dass auch

eine solche vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann. Ausführungsgefahr ist

gegeben, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines

schweren Delikts zu befürchten ist (Forster,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 StPO

N 17 f.). Dem Beschwerdeführer wird genau dies vorgeworfen. Besonders eindrücklich

erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage der Privatklägerin in Bezug auf

die von C____ dargelegten Banalitäten von Todesdrohungen in ihren

Kulturkreisen: «Wenn er sagt, eine Todesdrohung ist ein normales Wort bei uns,

dann könne[n] sie mich auch töten und sagen, das ist ganz normal bei uns»

(Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 17). Inwieweit sich der

Beschwerdeführer davon distanziert, ist mangels Aussagen ungewiss. Ebenfalls

ist sein psychischer Zustand aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden

posttraumatischen Belastungsstörung nicht definitiv abgeklärt. Eine Verletzung

der körperlichen Integrität der Privatklägerin im Falle seiner Entlassung kann

insgesamt also nicht ausgeschlossen werden. Dass eine Gefahr schon deshalb

ausgeschlossen werden könnte, weil der Beschwerdeführer die angeblichen

Drohungen über die Jahre nicht wahrgemacht habe, so seine sinngemässen Vorbringen

in der Replik, mutet geradezu zynisch an, zumal die Privatklägerin erklärt,

sich dem Willen und den früheren Drohungen des Beschwerdeführers jeweils

gebeugt zu haben – bis zur Anzeige­erstattung lebte sie denn auch noch in einer

gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann –, womit für den Beschwerdeführer gerade noch

kein Anlass bestanden hätte, seine Drohungen in Taten umzusetzen.

7.

7.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit

und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des

Strafanspruchs vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange fortzusetzen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

7.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass ihm angesichts der angezeigten Vorwürfe, wenn, dann

nur eine Geldstrafe drohe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bewusst keine

Konfrontationseinvernahme durchgeführt, um ihn so lange wie möglich in Haft zu

behalten, und intern einen Handwechsel vorgesehen. Beides verletze das

qualifizierte Beschleunigungsgebot in krasser Weise.

7.3

Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2021 wurde die

Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2021 damit begründet,

dass der Staatsanwaltschaft Zeit für den Abschluss des Vorverfahrens, dessen

Mitteilung mit Fristansetzung und die Ausfertigung der Anklage einzuräumen sei.

Gleichzeitig sei auch die nach Anklage vom Gericht voraussichtlich benötigte

Zeit zur Instruktion und Ansetzung der Hauptverhandlung im Auge zu behalten.

Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen. Dem Beschwerdeführer werden

mehrere Nötigungsversuche über einen relativen langen Zeitraum vorgeworfen. Der

dringende Tatverdacht wurde nicht nur hinsichtlich des jüngsten Vorfalls,

sondern auch bezüglich der früheren beiden Vorfälle bejaht (siehe oben E. 4.3).

Zudem stehen vorliegend Todesdrohungen zur Beurteilung. Vor diesem Hintergrund

erscheint höchst fraglich, ob sich die zu erwartende Strafe bei einem

Schuldspruch überhaupt noch im Bereich einer möglichen Geldstrafe bewegen würde

und ist vielmehr mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Aufgrund der

vorgeworfenen Delikte ist die Dauer der mit Verfügung vom 1. Oktober 2021

ursprünglich angeordneten Untersuchungshaft jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt

in jedem Fall noch verhältnismässig und die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Was die geltend gemachte

Verletzung des Beschleunigungsgebots unter anderem mit dem Handwechsel bei der

Staatsanwaltschaft betrifft, so ist insgesamt festzustellen, dass die bisherige

Verfahrensdauer noch keineswegs als übermässig lang bezeichnet werden muss.

Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der

Handwechsel bei der Staatsanwaltschaft eine Verzögerung des laufenden

Strafverfahrens bewirkt hat. In Bezug auf die beantragte Durchführung einer

Konfrontationseinvernahme ist schliesslich auf das unter E. 5.3 bereits

Ausgeführte zu verweisen.

8.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Regelung der

Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren

abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

Der amtliche

Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Honorarnoten vom 24. Oktober und 7. November 2021 sind angemessen und in dieser

Höhe zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens

Dispositiv

im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'867.50 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 143.80 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.