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Entscheid

HB.2021.28

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. März 2022 (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022)

20. Dezember 2021Deutsch12 min

Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.28

ENTSCHEID

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o

Untersuchungsgefängnis Liestal,

Rheinstrasse 27,

4410 Liestal

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. November 2021

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 11. März 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

gegen A____ u.a. wegen Betrugs, Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher

Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger

Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung

geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 29.

Oktober 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem

Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von 6 Monaten zu verlängern.

Mit Entscheid

vom 5. November 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem

Beschuldigten die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von 18 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2022.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 15. November 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts

und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter

seien Ersatzmassnahmen anzuordnen und subeventualiter sei die Fortdauer der

Untersuchungshaft auf zwölf Wochen zu beschränken. Ferner sei die amtliche

Verteidigung mit B____ und C____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich

mit Eingabe vom 24. November 2021 vernehmen lassen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Schliesslich

hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 seine replizierende

Stellungnahme eingereicht.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden

Tatverdacht nicht und ist diesbezüglich weitgehend geständig. Der dringende

Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen Entscheidungen des

Zwangsmassnahmengerichts sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne

weiteres bejaht werden. Weit- bzw. weitestgehend zugestanden sind

zusammengefasst äusserst umfangreiche Geldwäschereihandlungen in einem

grossangelegten Anlagebetrug zum Nachteil zahlreicher mehrheitlich deutscher

Anleger, die Beteiligung an der betrügerischen Erlangung von Covid-19-Krediten durch

fünf verschiedene Firmen in einem Gesamtbetrag von fast CHF 1.2 Mio. sowie die

Vorwürfe, zumindest für die D____ AG und die E____ GmbH für mehrere Jahre

falsche Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestellt zu haben. Ebenfalls besteht der

konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen Kreditkartenmissbrauch

mit zahlreichen betroffenen Kreditkartendaten, in einen gewerbsmässigen Betrug

mittels gefälschter Briefmarken sowie in betrügerische Gründungen von mehreren

Dutzend Firmen unter Zuhilfenahme von gefälschten Kapitalbescheinigungen im

Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 involviert war.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei

mehrfach einschlägig vorbestraft und es sei von der jetzigen Haft keine

hinreichend abschreckende Wirkung zu erwarten. Die Verlängerung der Haft erweise

sich somit als notwendig, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen.

4.2

Der

Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221

Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte

Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der

Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich

die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu

hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11.

Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von

Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das

Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt

eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).

Jedoch kann

gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose

für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte

sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber

grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es

sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen

Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom

10.

Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.

54.

S. 534 ff., E. 3.3.5). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt im

genannten Sinne droht und damit die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen

ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu

entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen

Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen

einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die

Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je

gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung;

dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich

ist auch die finanzielle Lage sowohl der Geschädigten als auch der

Beschuldigten zu berücksichtigen. Zielen die Taten der weder über Einkommen

noch Vermögen verfügenden, aber einen luxuriösen Lebensstil pflegenden

beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in

bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag.

Weiter können auch entdeckte Pläne für die Begehung schwerer

Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (BGer

1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind

von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche

die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt,

lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich

beim Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom

29.

Januar 2020 E. 2.6).

4.3

Der

Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zwar nach einer ersten Haft zunächst

unbeeindruckt weiter delinquiert, zeigt sich nun aber kooperativ und sehr

weitgehend geständig. Aufgrund des umfangreichen Geständnisses und der

Kooperation des Beschwerdeführers erscheint die Prognose – trotz der

anfänglichen erneuten Delinquenz – im Rahmen einer vorläufigen, summarischen

Würdigung nicht als besonders getrübt. Zudem kann nicht davon gesprochen

werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Geschädigten

ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe eingesetzt hätte. Zwar ist

der Deliktsbetrag sehr hoch, andererseits bestehen keine Hinweise, dass der

Beschwerdeführer es insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen

Verhältnissen lebende Geschädigte abgesehen hätte. Eine vom Beschwerdeführer

ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen

höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit insgesamt zu verneinen. Damit

fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.

5.

5.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

5.2

Der

Beschwerdeführer verfügt über die französische und italienische

Staatsbürgerschaft und ist in Basel geboren und auch hier aufgewachsen. Mithin

hat er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, ist hier zur Schule gegangen

und hat auch seine Ausbildung hier absolviert. Ebenso sind seine beiden

minderjährigen Kinder in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wobei sein Sohn

in der Schweiz die Schule besucht. Der Beschuldigte befand sich vom 12.

September 2017 bis zum 1. März 2018 und nun seit dem 17. Juni 2020 in

Untersuchungshaft. Dies ergibt eine Haftdauer von rund 2 Jahren. Mit Blick auf

die voraussichtlich zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass ein

möglicher Fluchtanreiz des Beschuldigten mit fortschreitender Zeit zunehmend

geringer wird. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint dieser

Fluchtanreiz aufgrund der möglicherweise bereits zu einem erheblichen Teil

abgesessenen Strafe als nicht sehr hoch. Die zu erwartende Reststrafe

(insbesondere unter Berücksichtigung einer bedingten Entlassung) erscheint aufgrund

einer summarischen "prima facie"-Einschätzung als zu gering zur

Annahme, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund seinen Lebensmittelpunkt in

der Schweiz aufgeben würde. Des Weiteren gilt es das kooperative Verhalten des

weitgehend geständigen Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wie

die Vorinstanz festhält, muss nach der vorliegenden Verlängerung bis zur

Verhandlung vor Strafgericht noch mit einem Zeitraum von ca. 1 Jahr gerechnet

werden. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer ca. 3 Jahre und 5 Monate

inhaftiert behalten werden, womit die erwartete Strafe wohl in etwa verbüsst

sein dürfte. Zwar liegt ein Entscheid des Migrationsamts vom 29. Januar 2021

vor, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern,

dieser ist aber aufgrund des hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurses noch

nicht rechtskräftig. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei

ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, stellt für sich allein keinen Grund

dar, von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Es ist zudem zutreffend, dass

der Beschwerdeführer im grenznahen Deutschland eine Wohnung unter einem Alias-Namen

gemietet hat. In der Folge hat er sich aber zur Einvernahme freiwillig gestellt.

Ferner hat der Beschwerdeführer zwar vorübergehend im grenznahen Frankreich

gewohnt, wobei das betreffende Haus aber mittlerweile von der Ehefrau des Beschwerdeführers

verkauft worden ist. Die Familie des Beschwerdeführers ist seit dem 15. Oktober

2020.

an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet, wo die Ehefrau des

Beschwerdeführers und seine zwei Kinder seither auch offiziell eine

Familienwohnung gemietet haben.

5.3

In

Abwägung aller Aspekte bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur

Annahme einer ernsthaften Fluchtgefahr. Mithin ist vorliegend nicht davon

auszugehen, der Beschwerdeführer werde sich durch Flucht ins Ausland oder

Untertauchen im Inland der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe

entziehen.

6.

Aufgrund der

vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe

vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher

gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist

folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und die eingesetzte Advokatin B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 10. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand

erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der

amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von

CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.90, zuzüglich MWST von

insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF 2'110.90), gesamthaft somit CHF

2'273.45, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2021

aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach

Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft

zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF

30.90,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF

2'110.90), gesamthaft somit CHF 2'273.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

B____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Untersuchungsgefängnis Liestal

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).