HB.2021.28
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. März 2022 (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022)
20. Dezember 2021Deutsch12 min
Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.28
ENTSCHEID
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis Liestal,
Rheinstrasse 27,
4410 Liestal
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2021
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 11. März 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
gegen A____ u.a. wegen Betrugs, Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher
Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger
Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 29.
Oktober 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem
Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 6 Monaten zu verlängern.
Mit Entscheid
vom 5. November 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem
Beschuldigten die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von 18 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2022.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 15. November 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter
seien Ersatzmassnahmen anzuordnen und subeventualiter sei die Fortdauer der
Untersuchungshaft auf zwölf Wochen zu beschränken. Ferner sei die amtliche
Verteidigung mit B____ und C____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich
mit Eingabe vom 24. November 2021 vernehmen lassen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 seine replizierende
Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten dringenden
Tatverdacht nicht und ist diesbezüglich weitgehend geständig. Der dringende
Tatverdacht kann denn auch gestützt auf die vorausgegangenen Entscheidungen des
Zwangsmassnahmengerichts sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne
weiteres bejaht werden. Weit- bzw. weitestgehend zugestanden sind
zusammengefasst äusserst umfangreiche Geldwäschereihandlungen in einem
grossangelegten Anlagebetrug zum Nachteil zahlreicher mehrheitlich deutscher
Anleger, die Beteiligung an der betrügerischen Erlangung von Covid-19-Krediten durch
fünf verschiedene Firmen in einem Gesamtbetrag von fast CHF 1.2 Mio. sowie die
Vorwürfe, zumindest für die D____ AG und die E____ GmbH für mehrere Jahre
falsche Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestellt zu haben. Ebenfalls besteht der
konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen Kreditkartenmissbrauch
mit zahlreichen betroffenen Kreditkartendaten, in einen gewerbsmässigen Betrug
mittels gefälschter Briefmarken sowie in betrügerische Gründungen von mehreren
Dutzend Firmen unter Zuhilfenahme von gefälschten Kapitalbescheinigungen im
Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 involviert war.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei
mehrfach einschlägig vorbestraft und es sei von der jetzigen Haft keine
hinreichend abschreckende Wirkung zu erwarten. Die Verlängerung der Haft erweise
sich somit als notwendig, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen.
4.2
Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der
Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11.
Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von
Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das
Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt
eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
Jedoch kann
gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose
für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte
sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber
grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es
sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen
Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (zum Ganzen: BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteile 1B_595/2019 vom
10.
Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.
54.
S. 534 ff., E. 3.3.5). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt im
genannten Sinne droht und damit die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen
ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu
entscheiden. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen
einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten. Zu berücksichtigen ist sodann die
Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je
gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung;
dies ist namentlich bei einem sehr hohen Deliktsbetrag der Fall. Schliesslich
ist auch die finanzielle Lage sowohl der Geschädigten als auch der
Beschuldigten zu berücksichtigen. Zielen die Taten der weder über Einkommen
noch Vermögen verfügenden, aber einen luxuriösen Lebensstil pflegenden
beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in
bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
Weiter können auch entdeckte Pläne für die Begehung schwerer
Vermögensstraftaten die erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (BGer
1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind
von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche
die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt,
lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich
beim Serientäter, der nie jemanden schwer geschädigt hat (BGer 1B_6/2020 vom
29.
Januar 2020 E. 2.6).
4.3
Der
Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zwar nach einer ersten Haft zunächst
unbeeindruckt weiter delinquiert, zeigt sich nun aber kooperativ und sehr
weitgehend geständig. Aufgrund des umfangreichen Geständnisses und der
Kooperation des Beschwerdeführers erscheint die Prognose – trotz der
anfänglichen erneuten Delinquenz – im Rahmen einer vorläufigen, summarischen
Würdigung nicht als besonders getrübt. Zudem kann nicht davon gesprochen
werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Geschädigten
ähnlich hart getroffen haben wie ein Gewaltdelikt. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe eingesetzt hätte. Zwar ist
der Deliktsbetrag sehr hoch, andererseits bestehen keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer es insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen
Verhältnissen lebende Geschädigte abgesehen hätte. Eine vom Beschwerdeführer
ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit insgesamt zu verneinen. Damit
fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.
5.
5.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
5.2
Der
Beschwerdeführer verfügt über die französische und italienische
Staatsbürgerschaft und ist in Basel geboren und auch hier aufgewachsen. Mithin
hat er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, ist hier zur Schule gegangen
und hat auch seine Ausbildung hier absolviert. Ebenso sind seine beiden
minderjährigen Kinder in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wobei sein Sohn
in der Schweiz die Schule besucht. Der Beschuldigte befand sich vom 12.
September 2017 bis zum 1. März 2018 und nun seit dem 17. Juni 2020 in
Untersuchungshaft. Dies ergibt eine Haftdauer von rund 2 Jahren. Mit Blick auf
die voraussichtlich zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass ein
möglicher Fluchtanreiz des Beschuldigten mit fortschreitender Zeit zunehmend
geringer wird. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint dieser
Fluchtanreiz aufgrund der möglicherweise bereits zu einem erheblichen Teil
abgesessenen Strafe als nicht sehr hoch. Die zu erwartende Reststrafe
(insbesondere unter Berücksichtigung einer bedingten Entlassung) erscheint aufgrund
einer summarischen "prima facie"-Einschätzung als zu gering zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund seinen Lebensmittelpunkt in
der Schweiz aufgeben würde. Des Weiteren gilt es das kooperative Verhalten des
weitgehend geständigen Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wie
die Vorinstanz festhält, muss nach der vorliegenden Verlängerung bis zur
Verhandlung vor Strafgericht noch mit einem Zeitraum von ca. 1 Jahr gerechnet
werden. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer ca. 3 Jahre und 5 Monate
inhaftiert behalten werden, womit die erwartete Strafe wohl in etwa verbüsst
sein dürfte. Zwar liegt ein Entscheid des Migrationsamts vom 29. Januar 2021
vor, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern,
dieser ist aber aufgrund des hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurses noch
nicht rechtskräftig. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei
ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, stellt für sich allein keinen Grund
dar, von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Es ist zudem zutreffend, dass
der Beschwerdeführer im grenznahen Deutschland eine Wohnung unter einem Alias-Namen
gemietet hat. In der Folge hat er sich aber zur Einvernahme freiwillig gestellt.
Ferner hat der Beschwerdeführer zwar vorübergehend im grenznahen Frankreich
gewohnt, wobei das betreffende Haus aber mittlerweile von der Ehefrau des Beschwerdeführers
verkauft worden ist. Die Familie des Beschwerdeführers ist seit dem 15. Oktober
2020.
an der [...]strasse [...] in Basel gemeldet, wo die Ehefrau des
Beschwerdeführers und seine zwei Kinder seither auch offiziell eine
Familienwohnung gemietet haben.
5.3
In
Abwägung aller Aspekte bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur
Annahme einer ernsthaften Fluchtgefahr. Mithin ist vorliegend nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde sich durch Flucht ins Ausland oder
Untertauchen im Inland der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe
entziehen.
6.
Aufgrund der
vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe
vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher
gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist
folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und die eingesetzte Advokatin B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 10. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand
erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der
amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von
CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.90, zuzüglich MWST von
insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF 2'110.90), gesamthaft somit CHF
2'273.45, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. November 2021
aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach
Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’080.– und ein Auslagenersatz von CHF
30.90,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 162.55 (7,7 % auf CHF
2'110.90), gesamthaft somit CHF 2'273.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
B____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Untersuchungsgefängnis Liestal
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).