HB.2021.29
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021
8. Dezember 2021Deutsch11 min
Gegen A____ wird
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.29
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. November 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ wird
ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, begangen am 29.
Oktober 2021, geführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 5.
November 2021 wurde er für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in
Untersuchungshaft gesetzt.
Dagegen hat A____
Beschwerde einreichen lassen. Mit Eingabe vom 13. November 2021 beantragt er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und umgehende Entlassung aus der
Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen
(Electronic-Monitoring, Annäherungs- und Kontaktverbot und Ausgrenzung aus dem
Kanton Basel-Stadt). Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die
untentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichnenden Verteidigerin zu gewähren
und die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit
Stellungnahme vom 13. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Replik vom
1. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
Der vorliegende
Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungs-gefahr besteht.
2.2
Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht negiert.
Die eingeleitete Strafuntersuchung stützt sich auf die Aussagen der beiden
mutmasslichen Opfer B____ und C____. Gemäss den bisherigen Aussagen soll der
Beschwerdeführer B____ am 29. Oktober 2021 auf der Toilette eines Clubs in der Basler
Innenstadt durch Herunterdrücken ihres Kopfes, Aufpressen ihres Mundes sowie
Einführen seines Gliedes in ihren Mund sexuell genötigt und später in derselben
Nacht in einer Nahe beim Club gelegenen Unterführung vergewaltigt haben. C____
hat zusammengefasst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie in derselben Nacht
im Club mehrere Male unsittlich berührt. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Darstellungen der beiden mutmasslichen Opfer zwar vehement, lässt aber
ausführen, mit diesen Aussagen sei der dringende Tatverdacht zu diesem frühen
Zeitpunkt der Strafermittlungen erstellt. Dem ist zuzustimmen. Weitere
Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich somit.
2.3
Bestritten
wird das Vorliegen von Haftgründen. Zum von der Vorinstanz bejahten Haftgrund
der Fluchtgefahr lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, dass er
zwar erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz lebe, damit aber fast die Hälfte
seiner Jugendzeit hier verbracht habe und zurzeit eine Lehre zum Schreiner
absolviere. Er sei auf dem besten Weg sich hierzulande beruflich,
wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Zu der Schweiz habe er als von
der Heimat entwurzelter junger Mann einen gefestigteren Bezug als zu jedem
anderen Land. Eine Rückkehr in seine ursprüngliche Heimat Afghanistan sei
aufgrund der dortigen politischen Situation offensichtlich unmöglich und
schliesslich habe er mit seiner Familie eine schwierige Flucht hinter sich,
mithin viele Hindernisse überwinden müssen, um in der Schweiz leben zu können. Seine
Kernfamilie lebe in [...] und er habe innerhalb der Familie eine wichtige
familiäre Rolle als einziger Mann. Dies umso mehr, als seine Mutter nach einer
schweren Covid-Infektion gesundheitlich angeschlagen sei und ihm die Betreuung
der jüngeren Geschwister zukomme. Er würde seine Familie nicht mit einem
Fluchtversuch im Stich lassen. Ohnehin stelle sich die Frage, wie ein junger
Mann in der Lage sein solle, unterzutauchen, der weder im In- noch im Ausland
weitere enge Beziehungen habe. Auch könne er als vorläufig aufgenommene Person
(Ausweis F) gar nicht frei reisen und sei ein Passieren der Grenzen in der
Pandemiesituation ungleich schwieriger geworden. Sodann habe er sich freiwillig
der Polizei im Wissen um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestellt, was zeige,
dass er nicht gedenke, unterzutauchen.
2.4
Fluchtgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder durch ein Untertauchen im Inland entziehen würde.
Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
2.5
Den
Beschwerdeführer erwartet im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafsanktion
und es droht ihm diesfalls auch, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt,
eine Landesverweisung. Mithin besteht die Möglichkeit, dass er alles, was er in
der Schweiz bislang erreicht hat, verlieren könnte. Es kann deshalb nicht
ausgeschlossen werden, dass er trotz seiner vorhandenen Bindung zur Schweiz (Zusammenleben
mit seiner Kernfamilie in [...], Lehrstelle als Schreiner) angesichts des
Strafverfahrens bzw. dessen möglichen Ausgangs beschliesst, sich der
Strafverfolgung nicht zu stellen und unterzutauchen. Dies zumal seine
Geschwister - anders als von der Verteidigung insinuiert - keine Kleinkinder
mehr sind (der jüngste Bruder soll 2005 geboren sein), und er insbesondere
sogar eine ältere und volljährige Schwester hat (Jahrgang 2000), die Geschwister
folglich keineswegs von seiner Betreuung abhängig sind, auch wenn ihm kulturell
bedingt als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters eine besondere Rolle innerhalb
des Familiengefüges zukommen mag. Auch ist nicht erstellt, ob er die
Schreinerlehre zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch weiterführen kann bzw.
welche Konsequenzen sein Arbeitgeber, welcher aktenkundig über die Inhaftierung
des Beschwerdeführers informiert ist, aus den gegebenen Umständen zieht. Ein
allfälliger Verlust der Lehrstelle könnte ein Interesse des Beschwerdeführers,
in der Schweiz zu bleiben, ebenfalls schmälern. Gleichzeitig hat er gemäss
seinen eigenen Aussagen zur Person eine gefährliche und beschwerliche sowie
viele Monate dauernde Flucht aus Afghanistan hinter sich, während welcher er
zeitweise zusammen mit den jüngeren Geschwistern auf sich allein gestellt war.
Dass er vor diesem Hintergrund keinerlei Verbindungen zu anderen Personen der
Diaspora aus seiner Heimat innerhalb von Europa haben soll, ist wenig glaubhaft.
Auch hat er Erfahrung mit Lebenssituationen unter gravierendsten Umständen und
könnte entsprechend die Schwierigkeiten eines Untertauchens anders und besser
bewältigen, als eine Person, die eine wohlbehütete Jugend verbringen durfte. Die
Grenzen können sodann auch in den Pandemiezeiten (illegal) überwunden werden,
zumal anders als im ersten Lockdown im Frühjahr 2020, keine Militäraufgebot an
den unbewachten Grenzübergängen stationiert ist. Dass er sich freiwillig bei
der Polizei gemeldet hat, nachdem seine Fotografie nach dem beanzeigten Vorfall
über die sozialen Medien verbreitet wurde, schliesst eine Fluchtgefahr zudem
nicht aus. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass von einer Strafanzeige
Betroffene bei sogenannten «Vieraugendelikten» im Sexualbereich oftmals der
Überzeugung sind, allein ihre Darstellung der Ereignisse könne den Verdacht auf
die Begehung einer strafbaren Handlung aus der Welt schaffen. Auch herrscht
nach wie vor die falsche Vorstellung, bei solchen Delikten könne es ohne Zeugen
kaum je zu einer Verurteilung kommen, wie im übrigen eindrücklich die Aussage
der Freundin von B____ zeigt, welche dieser zuerst geraten haben will, den
Vorfall nicht anzuzeigen, da «zu wenig Beweismittel vorhanden seien»
(Einvernahme von [...] vom 29. Oktober 2021 S. 10). Aus der Tatsache, dass
er sich der Polizei gestellt hat, kann somit nichts abgeleitet werden, was
gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.
Zusammenfassend ist
deshalb vom Vorhandensein einer genügend wahrscheinlichen Fluchtgefahr für die
Anordnung von Untersuchungshaft auszugehen.
2.6
Auch
die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr kann entgegen der
Behauptung der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden. Eine solche ist
gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
2.7
Vorliegend
sind die Aussagen der mutmasslichen Opfer entscheidend und eine Kontaktaufnahme
mit diesen ist deshalb unbedingt zu verhindern. Wie die Staatsanwaltschaft zu
Recht ausführt, besteht nebst der direkten Kontaktaufnahme auch die Gefahr
einer solchen über die sozialen Medien, wobei der Staatsanwaltschaft Recht zu
geben ist, wenn sie darauf hinweist, wie einfach die mediale Vernetzung in
Jugendkreisen und bei jungen Erwachsenen hergestellt wird. Auch der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verlust von Kontaktdaten mittels Löschen von
Daten ist nur ein vermeintlicher, da die Daten wiederhergestellt werden können.
Welche Überwindung es mögliche Opfer kostet, überhaupt eine Anzeige zu
erstatten, mithin wie fragil Opfer in ihrem Aussageverhalten letztlich sind,
zeigt denn auch eindrücklich die Aussage von C____, welche angegeben hat, unter
Angstzuständen zu leiden, seit sie realisiert habe, dass auch sie Opfer einer
Vergewaltigung hätte werden können. Sie fühle sich «wie schuldig». Sie hätte
keine Anzeige gemacht, wenn «das mit B____ nicht passiert wäre» und «schwanke»,
ob sie Strafantrag stellen solle oder nicht (Einvernahme von C____ vom 2.
November 2021 S. 15 f.). Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist deshalb zu
bejahen.
3.
3.1
Die
Verteidigung macht weiter geltend, die Haftanordnung sei nicht notwendig und
mildere Massnahmen seien ebenso zielführend. Unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Die
seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagenen milderen Massnahmen können in der
dargelegten Situation nicht genügend greifen. Das Electronic-Monitoring wird
nicht in Echtzeit überwacht, weshalb die Gefahr besteht, dass eine mögliche
Flucht nicht rechtzeitig festgestellt wird. Auch ein Verbot, den Kanton
Basel-Stadt zu betreten (vgl. Art 237 Abs. 2 lit. c StPO) oder mit den Opfern
und möglichen Zeugen nicht in Kontakt zu treten oder sich ihnen zu nähern (vgl.
Art. 237 Abs. 2 lit. g), lässt sich ungenügend durchsetzen, kann doch in der
Regel erst der Verstoss gegen solche Verbote überhaupt zur Kenntnis der
Strafverfolgungsbehörden gelangen.
Die Dauer der
vorläufig angeordneten Untersuchungshaft von 12 Wochen ist angesichts des
möglichen Strafvorwurfs bzw. eines möglichen Strafmasses im Verurteilungsfall offensichtlich
nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage zu stellen.
4.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten
grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings hat die Regelung
der definitiven Kostenfolgen erst im Endentscheid zu erfolgen. Für die Höhe der
Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Die amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Die amtliche Verteidigerin ist für
ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar
von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus
der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).