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Entscheid

HB.2021.29

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2021

8. Dezember 2021Deutsch11 min

Gegen A____ wird

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.29

ENTSCHEID

vom 8.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 5. November 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ wird

ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, begangen am 29.

Oktober 2021, geführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 5.

November 2021 wurde er für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in

Untersuchungshaft gesetzt.

Dagegen hat A____

Beschwerde einreichen lassen. Mit Eingabe vom 13. November 2021 beantragt er

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und umgehende Entlassung aus der

Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen

(Electronic-Monitoring, Annäherungs- und Kontaktverbot und Ausgrenzung aus dem

Kanton Basel-Stadt). Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die

untentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichnenden Verteidigerin zu gewähren

und die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit

Stellungnahme vom 13. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Replik vom

1. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

Der vorliegende

Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Einzelgericht des Appellationsgerichts (689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– und Fortsetzungs-gefahr besteht.

2.2

Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht negiert.

Die eingeleitete Strafuntersuchung stützt sich auf die Aussagen der beiden

mutmasslichen Opfer B____ und C____. Gemäss den bisherigen Aussagen soll der

Beschwerdeführer B____ am 29. Oktober 2021 auf der Toilette eines Clubs in der Basler

Innenstadt durch Herunterdrücken ihres Kopfes, Aufpressen ihres Mundes sowie

Einführen seines Gliedes in ihren Mund sexuell genötigt und später in derselben

Nacht in einer Nahe beim Club gelegenen Unterführung vergewaltigt haben. C____

hat zusammengefasst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie in derselben Nacht

im Club mehrere Male unsittlich berührt. Der Beschwerdeführer bestreitet die

Darstellungen der beiden mutmasslichen Opfer zwar vehement, lässt aber

ausführen, mit diesen Aussagen sei der dringende Tatverdacht zu diesem frühen

Zeitpunkt der Strafermittlungen erstellt. Dem ist zuzustimmen. Weitere

Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich somit.

2.3

Bestritten

wird das Vorliegen von Haftgründen. Zum von der Vorinstanz bejahten Haftgrund

der Fluchtgefahr lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, dass er

zwar erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz lebe, damit aber fast die Hälfte

seiner Jugendzeit hier verbracht habe und zurzeit eine Lehre zum Schreiner

absolviere. Er sei auf dem besten Weg sich hierzulande beruflich,

wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Zu der Schweiz habe er als von

der Heimat entwurzelter junger Mann einen gefestigteren Bezug als zu jedem

anderen Land. Eine Rückkehr in seine ursprüngliche Heimat Afghanistan sei

aufgrund der dortigen politischen Situation offensichtlich unmöglich und

schliesslich habe er mit seiner Familie eine schwierige Flucht hinter sich,

mithin viele Hindernisse überwinden müssen, um in der Schweiz leben zu können. Seine

Kernfamilie lebe in [...] und er habe innerhalb der Familie eine wichtige

familiäre Rolle als einziger Mann. Dies umso mehr, als seine Mutter nach einer

schweren Covid-Infektion gesundheitlich angeschlagen sei und ihm die Betreuung

der jüngeren Geschwister zukomme. Er würde seine Familie nicht mit einem

Fluchtversuch im Stich lassen. Ohnehin stelle sich die Frage, wie ein junger

Mann in der Lage sein solle, unterzutauchen, der weder im In- noch im Ausland

weitere enge Beziehungen habe. Auch könne er als vorläufig aufgenommene Person

(Ausweis F) gar nicht frei reisen und sei ein Passieren der Grenzen in der

Pandemiesituation ungleich schwieriger geworden. Sodann habe er sich freiwillig

der Polizei im Wissen um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestellt, was zeige,

dass er nicht gedenke, unterzutauchen.

2.4

Fluchtgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion

durch Flucht ins Ausland oder durch ein Untertauchen im Inland entziehen würde.

Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

2.5

Den

Beschwerdeführer erwartet im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafsanktion

und es droht ihm diesfalls auch, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt,

eine Landesverweisung. Mithin besteht die Möglichkeit, dass er alles, was er in

der Schweiz bislang erreicht hat, verlieren könnte. Es kann deshalb nicht

ausgeschlossen werden, dass er trotz seiner vorhandenen Bindung zur Schweiz (Zusammenleben

mit seiner Kernfamilie in [...], Lehrstelle als Schreiner) angesichts des

Strafverfahrens bzw. dessen möglichen Ausgangs beschliesst, sich der

Strafverfolgung nicht zu stellen und unterzutauchen. Dies zumal seine

Geschwister - anders als von der Verteidigung insinuiert - keine Kleinkinder

mehr sind (der jüngste Bruder soll 2005 geboren sein), und er insbesondere

sogar eine ältere und volljährige Schwester hat (Jahrgang 2000), die Geschwister

folglich keineswegs von seiner Betreuung abhängig sind, auch wenn ihm kulturell

bedingt als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters eine besondere Rolle innerhalb

des Familiengefüges zukommen mag. Auch ist nicht erstellt, ob er die

Schreinerlehre zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch weiterführen kann bzw.

welche Konsequenzen sein Arbeitgeber, welcher aktenkundig über die Inhaftierung

des Beschwerdeführers informiert ist, aus den gegebenen Umständen zieht. Ein

allfälliger Verlust der Lehrstelle könnte ein Interesse des Beschwerdeführers,

in der Schweiz zu bleiben, ebenfalls schmälern. Gleichzeitig hat er gemäss

seinen eigenen Aussagen zur Person eine gefährliche und beschwerliche sowie

viele Monate dauernde Flucht aus Afghanistan hinter sich, während welcher er

zeitweise zusammen mit den jüngeren Geschwistern auf sich allein gestellt war.

Dass er vor diesem Hintergrund keinerlei Verbindungen zu anderen Personen der

Diaspora aus seiner Heimat innerhalb von Europa haben soll, ist wenig glaubhaft.

Auch hat er Erfahrung mit Lebenssituationen unter gravierendsten Umständen und

könnte entsprechend die Schwierigkeiten eines Untertauchens anders und besser

bewältigen, als eine Person, die eine wohlbehütete Jugend verbringen durfte. Die

Grenzen können sodann auch in den Pandemiezeiten (illegal) überwunden werden,

zumal anders als im ersten Lockdown im Frühjahr 2020, keine Militäraufgebot an

den unbewachten Grenzübergängen stationiert ist. Dass er sich freiwillig bei

der Polizei gemeldet hat, nachdem seine Fotografie nach dem beanzeigten Vorfall

über die sozialen Medien verbreitet wurde, schliesst eine Fluchtgefahr zudem

nicht aus. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass von einer Strafanzeige

Betroffene bei sogenannten «Vieraugendelikten» im Sexualbereich oftmals der

Überzeugung sind, allein ihre Darstellung der Ereignisse könne den Verdacht auf

die Begehung einer strafbaren Handlung aus der Welt schaffen. Auch herrscht

nach wie vor die falsche Vorstellung, bei solchen Delikten könne es ohne Zeugen

kaum je zu einer Verurteilung kommen, wie im übrigen eindrücklich die Aussage

der Freundin von B____ zeigt, welche dieser zuerst geraten haben will, den

Vorfall nicht anzuzeigen, da «zu wenig Beweismittel vorhanden seien»

(Einvernahme von [...] vom 29. Oktober 2021 S. 10). Aus der Tatsache, dass

er sich der Polizei gestellt hat, kann somit nichts abgeleitet werden, was

gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.

Zusammenfassend ist

deshalb vom Vorhandensein einer genügend wahrscheinlichen Fluchtgefahr für die

Anordnung von Untersuchungshaft auszugehen.

2.6

Auch

die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr kann entgegen der

Behauptung der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden. Eine solche ist

gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

2.7

Vorliegend

sind die Aussagen der mutmasslichen Opfer entscheidend und eine Kontaktaufnahme

mit diesen ist deshalb unbedingt zu verhindern. Wie die Staatsanwaltschaft zu

Recht ausführt, besteht nebst der direkten Kontaktaufnahme auch die Gefahr

einer solchen über die sozialen Medien, wobei der Staatsanwaltschaft Recht zu

geben ist, wenn sie darauf hinweist, wie einfach die mediale Vernetzung in

Jugendkreisen und bei jungen Erwachsenen hergestellt wird. Auch der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verlust von Kontaktdaten mittels Löschen von

Daten ist nur ein vermeintlicher, da die Daten wiederhergestellt werden können.

Welche Überwindung es mögliche Opfer kostet, überhaupt eine Anzeige zu

erstatten, mithin wie fragil Opfer in ihrem Aussageverhalten letztlich sind,

zeigt denn auch eindrücklich die Aussage von C____, welche angegeben hat, unter

Angstzuständen zu leiden, seit sie realisiert habe, dass auch sie Opfer einer

Vergewaltigung hätte werden können. Sie fühle sich «wie schuldig». Sie hätte

keine Anzeige gemacht, wenn «das mit B____ nicht passiert wäre» und «schwanke»,

ob sie Strafantrag stellen solle oder nicht (Einvernahme von C____ vom 2.

November 2021 S. 15 f.). Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist deshalb zu

bejahen.

3.

3.1

Die

Verteidigung macht weiter geltend, die Haftanordnung sei nicht notwendig und

mildere Massnahmen seien ebenso zielführend. Unter dem Titel der

Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen,

als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Die

seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagenen milderen Massnahmen können in der

dargelegten Situation nicht genügend greifen. Das Electronic-Monitoring wird

nicht in Echtzeit überwacht, weshalb die Gefahr besteht, dass eine mögliche

Flucht nicht rechtzeitig festgestellt wird. Auch ein Verbot, den Kanton

Basel-Stadt zu betreten (vgl. Art 237 Abs. 2 lit. c StPO) oder mit den Opfern

und möglichen Zeugen nicht in Kontakt zu treten oder sich ihnen zu nähern (vgl.

Art. 237 Abs. 2 lit. g), lässt sich ungenügend durchsetzen, kann doch in der

Regel erst der Verstoss gegen solche Verbote überhaupt zur Kenntnis der

Strafverfolgungsbehörden gelangen.

Die Dauer der

vorläufig angeordneten Untersuchungshaft von 12 Wochen ist angesichts des

möglichen Strafvorwurfs bzw. eines möglichen Strafmasses im Verurteilungsfall offensichtlich

nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage zu stellen.

4.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten

grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings hat die Regelung

der definitiven Kostenfolgen erst im Endentscheid zu erfolgen. Für die Höhe der

Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Die amtliche Verteidigung für

das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Die amtliche Verteidigerin ist für

ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei der Aufwand

mangels Einreichung einer Kostennote auf rund 5 Stunden geschätzt und zum

üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich Mehrwertsteuer, vergütet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar

von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.–, aus

der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).