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Entscheid

HB.2021.3

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 unter Vorbehalt der Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 20'000.00 (BGer 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021)

26. Januar 2021Deutsch17 min

aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen. In der Sache wird die Abweisung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.3

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Beschuldigter

gegen

A____, geb. [...]

Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Januar 2021

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 unter Vorbehalt der Leistung einer

Kaution in Höhe von CHF 20'000.–

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

gegen A____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, und Hausfriedensbruchs

geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12.

Januar 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem

Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von 3 Monaten anzuordnen.

Mit Entscheid

vom 14. Januar 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem

Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen,

d.h. bis 11. Februar 2021. Weiter wurde entschieden, dass A____ aus der

Untersuchungshaft entlassen werden könne, sofern eine Kaution seines Vaters in

Höhe von CHF 20'000.– eingehe.

Gegen diese

Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft

über A____ Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten ohne die Möglichkeit

einer Ersatzmassnahme anzuordnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und superprovisorisch bis zum Entscheid der

Beschwerdeinstanz Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Mit Verfügung

vom gleichen Tag hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt und Haft ohne Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid des

Appellationsgerichts über die Beschwerde angeordnet.

Der Beschuldigte

hat sich, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 18. Januar 2021

vernehmen lassen und beantragt, die Verfügung betreffend Erteilung der

aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen. In der Sache wird die Abweisung

der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts

beantragt. Zudem sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die

amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit

Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 wurde an der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde festgehalten und dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren

die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt.

Schliesslich hat

die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ihre replizierende

Stellungnahme eingereicht.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz

anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam

wahrnehmen können (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316, 138 IV 92 S. 97

E. 3.2, 137 IV 87 S. 89 E. 3, 137 IV 22 S. 23 E. 1; AGE HB.2017.37

vom 25. Oktober 2017, HB.2017.12 vom 3. April 2017, HB.2014.27 vom 20. Oktober

2014, HB.2014.26 vom 10. September 2014).

1.2

Zuständiges

kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist von der Staatsanwaltschaft

form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Für

die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der Beschuldigte mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 vorläufig in

Untersuchungshaft ohne Kautionsmöglichkeit behalten. Diese Einschränkung der

Unverzüglichkeit einer erstinstanzlich angeordneten Haftentlassung (Art. 226

Abs. 5 StPO, Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

ergibt sich aus Art. 388 lit. b StPO (Anordnung von Haft als

vorsorgliche Massnahme während des Rechtsmittelverfahrens) und Art. 387

StPO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels; BGE 137 IV 230 S. 233 E. 2.2, 137 IV 237 S. 241 E. 2.2, 138 IV 92 S. 98

E. 3.4, 138 IV 148 S. 150 E. 3.2, 139 IV 314 S. 316 E. 2.2).

2.

2.1

Der

Beschuldigte ist geständig, im Zeitraum vom 23. Juli 2019, ca. 20:00 Uhr,

bis 24. Juli 2019, 05:45 Uhr, in das Geschäftsgebäude «Turmhaus» am

Aeschenplatz in Basel eingebrochen zu sein. Überdies konnten am Tatort

gesicherte DNA-Spuren ihm zugeordnet werden. Ausserdem hat der Beschuldigte einen

zwischen dem 7. und 10. August 2020 ins Gebäude bzw. in die

Büroräumlichkeiten des Universitätsspitals Basel an der Spitalstrasse 8 in

Basel begangenen Einbruch zugestanden, wobei auch in diesem Fall eine DNA-Spur

des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Von der Staatsanwaltschaft

werden dem Beschuldigten mehrere Einbruchserien in Basel-Stadt in den Jahren

2019.

und 2020 sowie überdies ein Einbruch am 28. November 2020 sowie am 08./09.

Januar 2021 in Zürich zur Last gelegt (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft

vom 12. Januar 2021 sowie Ersuchen um Verfahrensübenahme der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2021).

Was seine

persönlichen Verhältnisse betrifft, so ist der Beschuldigte in Griechenland

geboren und aufgewachsen. Er ist griechischer Staatsangehöriger und verfügt

über keinen Aufenthaltstitel und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss

seinen eigenen Angaben übernachtete er in verschiedenen Motels.

2.2

Dass

der Tatverdacht hinsichtlich Einbruchdiebstählen und der Haftgrund der

Fluchtgefahr gegeben sind, wurde vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend bejaht.

Damit sind zwei der Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzmassnahme der

Sicherheitsleistung gegeben (Härri,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 238 N 3). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte im angefochtenen Entscheid vom

14.

Januar 2021, dass der Beschuldigte nach Hinterlegung einer Kaution von CHF

20'000.– aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne. Sie geht somit

davon, dass eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe den Beschuldigten davon

abhalten werde, die Flucht ins Ausland zu ergreifen.

2.3

Im

vorliegenden Verfahren ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen

Beschwerde zunächst zu prüfen, ob dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr

mittels der Ersatzmassnahme einer Sicherheitsleistung begegnet werden kann, was

die Staatsanwaltschaft verneint. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, beim

Beschuldigten handle es sich aufgrund der aktenkundigen Informationen aus

Deutschland um einen Berufseinbrecher, der in Deutschland mehrere Jahre im

Strafvollzug gewesen und am 26. Juli 2019 entlassen worden sei. Nur knapp einen

Monat später habe er bereits in Basel-Stadt weitere Einbruchsdiebstähle verübt.

Der Tatverdacht habe sich zudem in einigen weiteren, nicht zugestandenen Fällen

erhärtet. Ferner seien zahlreiche hinzutretende Delikte inzwischen neu

ermittelt worden. Die Deliktszusammenfassung hinsichtlich der

Einbruchsdiebstähle des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft ihrer

replizierenden Stellungnahme beilegt, umfasst insgesamt 24 Einträge.

Gemäss der Darlegung der Staatsanwaltschaft werde die zur Debatte stehende

Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs aufgrund dieser Erkenntnisse höher

ausfallen als anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengerichts vom 14.

Januar 2021 angenommen. Dadurch erhöhe sich auch der Anreiz des Beschuldigten,

sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen. Eine Freilassung gegen

eine Kaution sei in Anbetracht der regen Delinquenz offensichtlich ungeeignet,

den Beschuldigten von der Flucht ins Ausland abzuhalten. Selbst das die

Sicherheitsleistung verfügende Zwangsmassnahmengericht gehe davon aus, dass der

Beschuldigte die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen werde, weshalb sich

die Sicherheitsleistung als wirkungs- und nutzlos erweise. Die Anordnung einer

Ersatzmassnahme sei daher deplatziert und vermöge die vorhandene Fluchtgefahr

nicht zu bannen.

2.4

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit

dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.

Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die

Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die

beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt

einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der

Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der

beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen

Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen

Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine

Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung

auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur

wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung

ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu

erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4; BGer

1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).

2.5

Vorliegend

handelt es sich gemäss den Verfahrensakten beim Beschuldigten vermutungsweise

um einen eigentlichen Berufseinbrecher. Gemäss Mitteilung der deutschen

Strafbehörden gelangte er von 2008 bis 2015 in Deutschland bereits über 175-mal

zur Anzeige, absolut überwiegend aufgrund von Eigentumsdelikten. Gemäss

Strafregisterauszug aus Deutschland wurde der Beschuldigte zwischen 1999 bis

2015.

nicht weniger als 14 Mal verurteilt. In Deutschland befand sich der

Beschuldigte vom 29. Juli 2016 bis 11. Oktober 2017 in den

Justizvollzugsanstalten Heimsheim Dortmund sowie von 12. Oktober 2017 bis zum

26.

Juli 2019 in der Justizvollzugsanstalt Bochum, unter anderem wegen

Diebstahls in 86 Fällen (davon 35-mal Versuch und Computerbetrug), «besonders

schweren Diebstahls» und «sonstigen Diebstahls in besonders schweren Fällen» im

Strafvollzug. Nachdem er am 26. Juni 2019 aus dem deutschen Strafvollzug

entlassen worden war, hat er bereits am 23. Juli 2019 begonnen, in der Schweiz

als Kriminaltourist erneut serienweise Einbruchsdiebstähle zu begehen. Bis

jetzt stehen in der Schweiz drei Einbruchserien in Büro- und Geschäftsräumen

zur Debatte, wobei von der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen beabsichtigt

werden (s. dazu auch nachfolgend E. 3).

Dass ein

Kautionsbetrag lediglich in Höhe des vom Beschuldigten verursachten Sachschadens

angesichts dieser beharrlichen und ertragreichen Delinquenz nicht geeignet ist,

die beim Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr zu bannen, erscheint als

offensichtlich. Hinzu kommt, dass die Kaution vorliegend von einem Dritten

geleistet würde. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn der Beschuldigte

nicht in der Lage ist, sie aus eigenen Mitteln aufzubringen und soweit zu

erwarten ist, die von jenem geleistete Kaution werde den Beschuldigten von

einer Flucht abhalten (BGer 1P.197/2004 vom 21. April 2004 E. 2.4; BGE 135 I 63

S. 68 E. 4.1). Gerade bei einem Berufseinbrecher, wovon aufgrund der

Aktenlage bezüglich des Beschuldigten ausgegangen werden muss, ist jedoch nicht

auszuschliessen, dass es sich für Dritte in jedem Fall «lohnt», diese Kaution

zu zahlen, weil nämlich der Beschuldigte anschliessend weiter delinquieren (und

eventuell Geld abliefern) kann.

Wenn die Kaution

von einem Dritten geleistet wird, sind überdies für das Haftgericht dessen

finanzielle Möglichkeiten sowie die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten

zum Dritten von Bedeutung. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt sein,

dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten

den Verlust der Kaution beizufügen (Härri,

a.a.O., Art. 238 N 12/13). In diese Richtung äussert sich denn auch der

Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021,

indem er ausführt, für den Beschuldigten stehe auch seine langjährige gute

familiäre Beziehung auf dem Spiel. Die von ihm geltend gemachten Vorbringen

bleiben jedoch vage, so dass sich dadurch die oben genannten Bedenken nicht

entkräften lassen. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall bereits mangels

Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Sicherheit leistenden Dritten, d.h. des Vaters

des Beschuldigten, von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden, ob eine

Kaution in der Höhe von CHF 20‘000.– den Beschuldigten von einer Flucht

abhalten würde. Bezüglich der Sicherheitsleistung ist aber vor allem darauf

hinzuweisen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts selbst eine viel

höhere Drittkaution die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen könnte. Dies zum

einen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder

unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstählen oder aus umfangreichen

früheren Deliktsserien in Deutschland stammt. Zum anderen, weil der im Ausland

einschlägig vorbestrafte Beschuldigte, welcher seine Delinquenz nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland in der Schweiz nahtlos

fortsetzte, im Falle der Verurteilung mit einer durchaus empfindlichen

Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass für den

Beschuldigten ein bedeutender Anreiz besteht, sich durch Flucht dieser

drohenden und für ihn einschneidenden Sanktion zu entziehen.

Zusammenfassend

kann vorliegend somit nicht von der Tauglichkeit einer Sicherheitsleistung –

zumal in der genannten Höhe – ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass

diese den Beschuldigten von der Flucht abhalten würde. Daran vermag auch die

Tatsache, dass der Beschuldigte – welcher selbst gemäss Erwägungen des

Zwangsmassnahmengerichts im Fall einer Entlassung nach Griechenland

zurückkehren würde – die dortige Adresse seines Vaters angegeben hat, bei

welchem er wohnen würde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass Griechenland gestützt auf Art. 6 des Europäischen

Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) nicht verpflichtet

ist, seine eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz auszuliefern. Schliesslich

sind auch keine anderweitigen Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen die

Fluchtgefahr gebannt werden könnte.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft macht überdies in ihrer Beschwerde geltend, es sei auch der

Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.

Diesbezüglich führt sie aus, der Beschuldigte habe ohne Begründung die

Siegelung seines Laptops beantragt. Sie beabsichtige deshalb, beim Zwangsmassnahmengericht

ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, um – da der Beschuldigte keinen festen

Wohnsitz habe, sondern jeweils in Motels übernachte – seine vergangenen

Aufenthaltsorte zu ermitteln und mit noch offenen Tatorten zu vergleichen. Es

bestehe die Gefahr, dass der Beschuldige bei einer Haftentlassung über einen

heute geläufigen und einfach möglichen Fernzugriff die für die

Staatsanwaltschaft interessanten Daten lösche. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021

wurde der in der Beschwerde erwähnte Entsiegelungsantrag mittlerweile beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt eingereicht. Der Beschuldigte entgegnet

dem, die Siegelung eines Gerätes zu verlangen, sei sein Recht und dürfe ebenso

wenig wie eine Aussagenverweigerung zu seinen Ungunsten verwendet werden.

3.2

Die

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter

die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts

zu vereiteln oder zu gefährden. Die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,

wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, genügt nicht für die Annahme von

Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,

in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 S. 23

E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, 1B_399/2011 vom 17.

August 2011 E. 2.3).

Die

Argumentation der Staatsanwaltschaft leuchtet anhand der vorliegenden Umstände

ein. Es bestehen tatsächlich signifikante Anhaltspunkte dafür, dass der

umherreisende Beschuldigte noch weitere Delikte begangen haben könnte. Wie

bereits dargelegt, werden dem Beschuldigten gemäss Deliktszusammenfassung der

Staatsanwaltschaft gegenwärtig mehrere Serien von Einbruchsdiebstählen zur Last

gelegt. Hinsichtlich vier zusätzlichen Einbruchsdiebstählen in eine

Liegenschaft am [...] in Basel stellt sich die Staatsanwaltschaft

beispielsweise auf den Standpunkt, sie habe den Beschuldigten aufgrund von

Videoüberwachungsaufnahmen und seiner Kleidung zweifelsfrei identifizieren

können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen, in welchen

die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte via Fernzugriff für die

Strafverfolgungsbehörden relevante Informationen löscht, jedenfalls bis zum

Abschluss des Siegelungsverfahrens Kollusionsgefahr zu bejahen (vgl. BGer

1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2). Bezüglich des versiegelten Laptops des

Beschuldigten kann dieses Risiko nicht von der Hand gewiesen werden. Somit ist

zumindest bis zum Abschluss des Siegelungsverfahrens auch im vorliegenden Fall

Kollusionsgefahr anzunehmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1

StPO ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausschliesslich bei

Dispositiv

Fluchtgefahr möglich. Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von

Anfang an ausser Betracht (Härri,

a.a.O., Art. 238 N 2).

4.

Nach dem

Gesagten ist somit festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung von

CHF 20'000.– den Beschuldigten nicht von der Flucht abhalten würde und

zudem der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine

Sicherheitsleistung zum vornherein ausschliesst. Bei dieser Sachlage kann im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob zusätzlich beim

Beschuldigten der besondere Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen ist. Aufgrund der nahtlosen und

intensiven Delinquenz des Beschuldigten über einen langen Zeitraum, ist aber zu

konstatieren, dass für die Annahme dieses Haftgrundes ebenfalls gewichtige

Anhaltspunkte bestehen.

5.

Schliesslich

beantragt die Staatsanwaltschaft eine Anordnung der Dauer der Untersuchungshaft

von 3 Monaten anstelle der vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochenen 4

Wochen. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger

Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu

erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 S. 180 E. 3.1 f.). Ob die

(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt

dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 S. 281 E. 3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20.

November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 13).

Gemäss den

obigen Erwägungen hat der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgeworfenen

Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände im Falle einer

Verurteilung durch das zuständige Sachgericht mit einer einschneidenden

Freiheitsstrafe zu rechnen. Bereits zum heutigen Zeitpunkt ist im Hinblick auf

den fortbestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die noch ausstehenden und

kollusionsfrei durchzuführenden Untersuchungshandlungen zu erkennen, dass sich

an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 nichts

Entscheidendes ändern wird. Bei dieser Sachlage ist, entsprechend dem Antrag

der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021, gegenüber dem Beschuldigten

eine Untersuchungshaft von 3 Monaten, demnach bis zum 11. April 2021,

anzuordnen.

6.

Entsprechend den

obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht

bezüglich Einbruchdiebstählen vorliegt, die besonderen Haftgründe der Flucht-

sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind, und die Verhältnismässigkeit der

Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 sowohl mangels

geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen angesichts der

drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gewahrt wird. Bei diesem Ergebnis ist

die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Der

angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist demnach aufzuheben und

gegenüber dem Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis

zum 11. April 2021, die Untersuchungshaft ohne die Möglichkeit einer

Ersatzmassnahme anzuordnen.

7.

Für das

vorliegende Verfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Advokat B____, ist für seine Bemühungen im

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand

von 70 Minuten erscheint als angemessen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger

ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 7.55 (zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt

vom 14. Januar 2021 aufgehoben und unter Verzicht auf Anordnung von

Ersatzmassnahmen wie folgt neu gefasst:

«Über A____ wird in Anwendung von Art. 226 ff. StPO

auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 11. April 2021,

Untersuchungshaft verfügt.»

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF

7.55 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).