HB.2021.3
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 unter Vorbehalt der Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 20'000.00 (BGer 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021)
26. Januar 2021Deutsch17 min
aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen. In der Sache wird die Abweisung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.3
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Beschuldigter
gegen
A____, geb. [...]
Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Januar 2021
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 unter Vorbehalt der Leistung einer
Kaution in Höhe von CHF 20'000.–
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
gegen A____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, und Hausfriedensbruchs
geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12.
Januar 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem
Beschuldigten wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 3 Monaten anzuordnen.
Mit Entscheid
vom 14. Januar 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem
Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen,
d.h. bis 11. Februar 2021. Weiter wurde entschieden, dass A____ aus der
Untersuchungshaft entlassen werden könne, sofern eine Kaution seines Vaters in
Höhe von CHF 20'000.– eingehe.
Gegen diese
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft
über A____ Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten ohne die Möglichkeit
einer Ersatzmassnahme anzuordnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und superprovisorisch bis zum Entscheid der
Beschwerdeinstanz Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Mit Verfügung
vom gleichen Tag hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt und Haft ohne Ersatzmassnahmen bis zum Entscheid des
Appellationsgerichts über die Beschwerde angeordnet.
Der Beschuldigte
hat sich, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 18. Januar 2021
vernehmen lassen und beantragt, die Verfügung betreffend Erteilung der
aufschiebenden Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen. In der Sache wird die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts
beantragt. Zudem sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die
amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit
Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 wurde an der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde festgehalten und dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren
die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt.
Schliesslich hat
die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ihre replizierende
Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz
anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam
wahrnehmen können (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316, 138 IV 92 S. 97
E. 3.2, 137 IV 87 S. 89 E. 3, 137 IV 22 S. 23 E. 1; AGE HB.2017.37
vom 25. Oktober 2017, HB.2017.12 vom 3. April 2017, HB.2014.27 vom 20. Oktober
2014, HB.2014.26 vom 10. September 2014).
1.2
Zuständiges
kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist von der Staatsanwaltschaft
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Für
die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der Beschuldigte mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 vorläufig in
Untersuchungshaft ohne Kautionsmöglichkeit behalten. Diese Einschränkung der
Unverzüglichkeit einer erstinstanzlich angeordneten Haftentlassung (Art. 226
Abs. 5 StPO, Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
ergibt sich aus Art. 388 lit. b StPO (Anordnung von Haft als
vorsorgliche Massnahme während des Rechtsmittelverfahrens) und Art. 387
StPO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels; BGE 137 IV 230 S. 233 E. 2.2, 137 IV 237 S. 241 E. 2.2, 138 IV 92 S. 98
E. 3.4, 138 IV 148 S. 150 E. 3.2, 139 IV 314 S. 316 E. 2.2).
2.
2.1
Der
Beschuldigte ist geständig, im Zeitraum vom 23. Juli 2019, ca. 20:00 Uhr,
bis 24. Juli 2019, 05:45 Uhr, in das Geschäftsgebäude «Turmhaus» am
Aeschenplatz in Basel eingebrochen zu sein. Überdies konnten am Tatort
gesicherte DNA-Spuren ihm zugeordnet werden. Ausserdem hat der Beschuldigte einen
zwischen dem 7. und 10. August 2020 ins Gebäude bzw. in die
Büroräumlichkeiten des Universitätsspitals Basel an der Spitalstrasse 8 in
Basel begangenen Einbruch zugestanden, wobei auch in diesem Fall eine DNA-Spur
des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Von der Staatsanwaltschaft
werden dem Beschuldigten mehrere Einbruchserien in Basel-Stadt in den Jahren
2019.
und 2020 sowie überdies ein Einbruch am 28. November 2020 sowie am 08./09.
Januar 2021 in Zürich zur Last gelegt (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2021 sowie Ersuchen um Verfahrensübenahme der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Januar 2021).
Was seine
persönlichen Verhältnisse betrifft, so ist der Beschuldigte in Griechenland
geboren und aufgewachsen. Er ist griechischer Staatsangehöriger und verfügt
über keinen Aufenthaltstitel und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss
seinen eigenen Angaben übernachtete er in verschiedenen Motels.
2.2
Dass
der Tatverdacht hinsichtlich Einbruchdiebstählen und der Haftgrund der
Fluchtgefahr gegeben sind, wurde vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend bejaht.
Damit sind zwei der Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzmassnahme der
Sicherheitsleistung gegeben (Härri,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 238 N 3). Das Zwangsmassnahmengericht verfügte im angefochtenen Entscheid vom
14.
Januar 2021, dass der Beschuldigte nach Hinterlegung einer Kaution von CHF
20'000.– aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne. Sie geht somit
davon, dass eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe den Beschuldigten davon
abhalten werde, die Flucht ins Ausland zu ergreifen.
2.3
Im
vorliegenden Verfahren ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen
Beschwerde zunächst zu prüfen, ob dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr
mittels der Ersatzmassnahme einer Sicherheitsleistung begegnet werden kann, was
die Staatsanwaltschaft verneint. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, beim
Beschuldigten handle es sich aufgrund der aktenkundigen Informationen aus
Deutschland um einen Berufseinbrecher, der in Deutschland mehrere Jahre im
Strafvollzug gewesen und am 26. Juli 2019 entlassen worden sei. Nur knapp einen
Monat später habe er bereits in Basel-Stadt weitere Einbruchsdiebstähle verübt.
Der Tatverdacht habe sich zudem in einigen weiteren, nicht zugestandenen Fällen
erhärtet. Ferner seien zahlreiche hinzutretende Delikte inzwischen neu
ermittelt worden. Die Deliktszusammenfassung hinsichtlich der
Einbruchsdiebstähle des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft ihrer
replizierenden Stellungnahme beilegt, umfasst insgesamt 24 Einträge.
Gemäss der Darlegung der Staatsanwaltschaft werde die zur Debatte stehende
Freiheitsstrafe im Falle eines Schuldspruchs aufgrund dieser Erkenntnisse höher
ausfallen als anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengerichts vom 14.
Januar 2021 angenommen. Dadurch erhöhe sich auch der Anreiz des Beschuldigten,
sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen. Eine Freilassung gegen
eine Kaution sei in Anbetracht der regen Delinquenz offensichtlich ungeeignet,
den Beschuldigten von der Flucht ins Ausland abzuhalten. Selbst das die
Sicherheitsleistung verfügende Zwangsmassnahmengericht gehe davon aus, dass der
Beschuldigte die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen werde, weshalb sich
die Sicherheitsleistung als wirkungs- und nutzlos erweise. Die Anordnung einer
Ersatzmassnahme sei daher deplatziert und vermöge die vorhandene Fluchtgefahr
nicht zu bannen.
2.4
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit
dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.
Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die
Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die
beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt
einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der
beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen
Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen
Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine
Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung
auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur
wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung
ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu
erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4; BGer
1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).
2.5
Vorliegend
handelt es sich gemäss den Verfahrensakten beim Beschuldigten vermutungsweise
um einen eigentlichen Berufseinbrecher. Gemäss Mitteilung der deutschen
Strafbehörden gelangte er von 2008 bis 2015 in Deutschland bereits über 175-mal
zur Anzeige, absolut überwiegend aufgrund von Eigentumsdelikten. Gemäss
Strafregisterauszug aus Deutschland wurde der Beschuldigte zwischen 1999 bis
2015.
nicht weniger als 14 Mal verurteilt. In Deutschland befand sich der
Beschuldigte vom 29. Juli 2016 bis 11. Oktober 2017 in den
Justizvollzugsanstalten Heimsheim Dortmund sowie von 12. Oktober 2017 bis zum
26.
Juli 2019 in der Justizvollzugsanstalt Bochum, unter anderem wegen
Diebstahls in 86 Fällen (davon 35-mal Versuch und Computerbetrug), «besonders
schweren Diebstahls» und «sonstigen Diebstahls in besonders schweren Fällen» im
Strafvollzug. Nachdem er am 26. Juni 2019 aus dem deutschen Strafvollzug
entlassen worden war, hat er bereits am 23. Juli 2019 begonnen, in der Schweiz
als Kriminaltourist erneut serienweise Einbruchsdiebstähle zu begehen. Bis
jetzt stehen in der Schweiz drei Einbruchserien in Büro- und Geschäftsräumen
zur Debatte, wobei von der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen beabsichtigt
werden (s. dazu auch nachfolgend E. 3).
Dass ein
Kautionsbetrag lediglich in Höhe des vom Beschuldigten verursachten Sachschadens
angesichts dieser beharrlichen und ertragreichen Delinquenz nicht geeignet ist,
die beim Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr zu bannen, erscheint als
offensichtlich. Hinzu kommt, dass die Kaution vorliegend von einem Dritten
geleistet würde. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn der Beschuldigte
nicht in der Lage ist, sie aus eigenen Mitteln aufzubringen und soweit zu
erwarten ist, die von jenem geleistete Kaution werde den Beschuldigten von
einer Flucht abhalten (BGer 1P.197/2004 vom 21. April 2004 E. 2.4; BGE 135 I 63
S. 68 E. 4.1). Gerade bei einem Berufseinbrecher, wovon aufgrund der
Aktenlage bezüglich des Beschuldigten ausgegangen werden muss, ist jedoch nicht
auszuschliessen, dass es sich für Dritte in jedem Fall «lohnt», diese Kaution
zu zahlen, weil nämlich der Beschuldigte anschliessend weiter delinquieren (und
eventuell Geld abliefern) kann.
Wenn die Kaution
von einem Dritten geleistet wird, sind überdies für das Haftgericht dessen
finanzielle Möglichkeiten sowie die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten
zum Dritten von Bedeutung. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt sein,
dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten
den Verlust der Kaution beizufügen (Härri,
a.a.O., Art. 238 N 12/13). In diese Richtung äussert sich denn auch der
Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021,
indem er ausführt, für den Beschuldigten stehe auch seine langjährige gute
familiäre Beziehung auf dem Spiel. Die von ihm geltend gemachten Vorbringen
bleiben jedoch vage, so dass sich dadurch die oben genannten Bedenken nicht
entkräften lassen. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall bereits mangels
Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Sicherheit leistenden Dritten, d.h. des Vaters
des Beschuldigten, von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden, ob eine
Kaution in der Höhe von CHF 20‘000.– den Beschuldigten von einer Flucht
abhalten würde. Bezüglich der Sicherheitsleistung ist aber vor allem darauf
hinzuweisen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts selbst eine viel
höhere Drittkaution die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen könnte. Dies zum
einen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder
unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstählen oder aus umfangreichen
früheren Deliktsserien in Deutschland stammt. Zum anderen, weil der im Ausland
einschlägig vorbestrafte Beschuldigte, welcher seine Delinquenz nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland in der Schweiz nahtlos
fortsetzte, im Falle der Verurteilung mit einer durchaus empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass für den
Beschuldigten ein bedeutender Anreiz besteht, sich durch Flucht dieser
drohenden und für ihn einschneidenden Sanktion zu entziehen.
Zusammenfassend
kann vorliegend somit nicht von der Tauglichkeit einer Sicherheitsleistung –
zumal in der genannten Höhe – ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass
diese den Beschuldigten von der Flucht abhalten würde. Daran vermag auch die
Tatsache, dass der Beschuldigte – welcher selbst gemäss Erwägungen des
Zwangsmassnahmengerichts im Fall einer Entlassung nach Griechenland
zurückkehren würde – die dortige Adresse seines Vaters angegeben hat, bei
welchem er wohnen würde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass Griechenland gestützt auf Art. 6 des Europäischen
Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) nicht verpflichtet
ist, seine eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz auszuliefern. Schliesslich
sind auch keine anderweitigen Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen die
Fluchtgefahr gebannt werden könnte.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft macht überdies in ihrer Beschwerde geltend, es sei auch der
Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.
Diesbezüglich führt sie aus, der Beschuldigte habe ohne Begründung die
Siegelung seines Laptops beantragt. Sie beabsichtige deshalb, beim Zwangsmassnahmengericht
ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, um – da der Beschuldigte keinen festen
Wohnsitz habe, sondern jeweils in Motels übernachte – seine vergangenen
Aufenthaltsorte zu ermitteln und mit noch offenen Tatorten zu vergleichen. Es
bestehe die Gefahr, dass der Beschuldige bei einer Haftentlassung über einen
heute geläufigen und einfach möglichen Fernzugriff die für die
Staatsanwaltschaft interessanten Daten lösche. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021
wurde der in der Beschwerde erwähnte Entsiegelungsantrag mittlerweile beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt eingereicht. Der Beschuldigte entgegnet
dem, die Siegelung eines Gerätes zu verlangen, sei sein Recht und dürfe ebenso
wenig wie eine Aussagenverweigerung zu seinen Ungunsten verwendet werden.
3.2
Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts
zu vereiteln oder zu gefährden. Die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, genügt nicht für die Annahme von
Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,
in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 S. 23
E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, 1B_399/2011 vom 17.
August 2011 E. 2.3).
Die
Argumentation der Staatsanwaltschaft leuchtet anhand der vorliegenden Umstände
ein. Es bestehen tatsächlich signifikante Anhaltspunkte dafür, dass der
umherreisende Beschuldigte noch weitere Delikte begangen haben könnte. Wie
bereits dargelegt, werden dem Beschuldigten gemäss Deliktszusammenfassung der
Staatsanwaltschaft gegenwärtig mehrere Serien von Einbruchsdiebstählen zur Last
gelegt. Hinsichtlich vier zusätzlichen Einbruchsdiebstählen in eine
Liegenschaft am [...] in Basel stellt sich die Staatsanwaltschaft
beispielsweise auf den Standpunkt, sie habe den Beschuldigten aufgrund von
Videoüberwachungsaufnahmen und seiner Kleidung zweifelsfrei identifizieren
können. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen, in welchen
die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte via Fernzugriff für die
Strafverfolgungsbehörden relevante Informationen löscht, jedenfalls bis zum
Abschluss des Siegelungsverfahrens Kollusionsgefahr zu bejahen (vgl. BGer
1B_146/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.2). Bezüglich des versiegelten Laptops des
Beschuldigten kann dieses Risiko nicht von der Hand gewiesen werden. Somit ist
zumindest bis zum Abschluss des Siegelungsverfahrens auch im vorliegenden Fall
Kollusionsgefahr anzunehmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1
StPO ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausschliesslich bei
Dispositiv
Fluchtgefahr möglich. Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von
Anfang an ausser Betracht (Härri,
a.a.O., Art. 238 N 2).
4.
Nach dem
Gesagten ist somit festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung von
CHF 20'000.– den Beschuldigten nicht von der Flucht abhalten würde und
zudem der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine
Sicherheitsleistung zum vornherein ausschliesst. Bei dieser Sachlage kann im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob zusätzlich beim
Beschuldigten der besondere Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen ist. Aufgrund der nahtlosen und
intensiven Delinquenz des Beschuldigten über einen langen Zeitraum, ist aber zu
konstatieren, dass für die Annahme dieses Haftgrundes ebenfalls gewichtige
Anhaltspunkte bestehen.
5.
Schliesslich
beantragt die Staatsanwaltschaft eine Anordnung der Dauer der Untersuchungshaft
von 3 Monaten anstelle der vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochenen 4
Wochen. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger
Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu
erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 S. 180 E. 3.1 f.). Ob die
(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt
dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 S. 281 E. 3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20.
November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 13).
Gemäss den
obigen Erwägungen hat der Beschuldigte aufgrund des ihm vorgeworfenen
Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände im Falle einer
Verurteilung durch das zuständige Sachgericht mit einer einschneidenden
Freiheitsstrafe zu rechnen. Bereits zum heutigen Zeitpunkt ist im Hinblick auf
den fortbestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die noch ausstehenden und
kollusionsfrei durchzuführenden Untersuchungshandlungen zu erkennen, dass sich
an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 nichts
Entscheidendes ändern wird. Bei dieser Sachlage ist, entsprechend dem Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021, gegenüber dem Beschuldigten
eine Untersuchungshaft von 3 Monaten, demnach bis zum 11. April 2021,
anzuordnen.
6.
Entsprechend den
obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein dringender Tatverdacht
bezüglich Einbruchdiebstählen vorliegt, die besonderen Haftgründe der Flucht-
sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind, und die Verhältnismässigkeit der
Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. April 2021 sowohl mangels
geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen angesichts der
drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gewahrt wird. Bei diesem Ergebnis ist
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist demnach aufzuheben und
gegenüber dem Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis
zum 11. April 2021, die Untersuchungshaft ohne die Möglichkeit einer
Ersatzmassnahme anzuordnen.
7.
Für das
vorliegende Verfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Advokat B____, ist für seine Bemühungen im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Januar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand
von 70 Minuten erscheint als angemessen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger
ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 7.55 (zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt
vom 14. Januar 2021 aufgehoben und unter Verzicht auf Anordnung von
Ersatzmassnahmen wie folgt neu gefasst:
«Über A____ wird in Anwendung von Art. 226 ff. StPO
auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 11. April 2021,
Untersuchungshaft verfügt.»
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 233.35 und ein Auslagenersatz von CHF
7.55 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 18.55), insgesamt also CHF 259.45, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).