Lexipedia

Entscheid

HB.2021.30

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2022

15. Dezember 2021Deutsch18 min

Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.30

ENTSCHEID

vom 15.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o UPK Basel-Stadt,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. November 2021

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2022

im Verfahren betreffend

selbständige nachträgliche Entscheide des

Gerichts

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 19. November 2021 wurde A____ für die

Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem

gerichtlichem Nachverfahren gesetzt, nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

mit Eingabe vom 19. November 2021 die Anordnung von Sicherheitshaft für

die Dauer von 8 Wochen beantragt hatte.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde einreichen

lassen. Er lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger

Wirkung und damit sinngemäss die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen.

Überdies sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten und die amtliche

Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt der SMV die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom

9. Dezember 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit

Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 hat die Gerichtspräsidentin den

Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht eine Prüfung der

Haftanordnung unter dem Haftgrund der Ausführungsgefahr vorbehalte und hat den

Parteien Frist bis am 15. Dezember 2021, 12.00 Uhr, gesetzt, um sich zu diesem

Haftgrund äussern zu können.

Mit Eingabe vom

15. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungs-

und Ausführungsgefahr bestreiten.

Mit Eingabe vom

15. Dezember 2021 führt der SMV aus, dass die notwendigen Voraussetzungen der

angeordneten Sicherheitshaft mit dem Vorliegen von Wiederholungs- bzw.

Fortsetzungsgefahr gegeben seien und es einer Aufführungsgefahr nicht bedürfe,

wobei auch eine solche zu bejahen sei. Der Eingabe ist sodann eine Aktennotiz

vom 14. Dezember 2021 betreffend den Inhalt eines Telefonats des SMV mit der forensischen

Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)

beigelegt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft

im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.

364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel

ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf

die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Ursprünglicher Hintergrund

der angeordneten Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Juli 2009, mit

welchem der Beschwerdeführer zufolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der

versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen und eine stationäre

psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0) angeordnet wurde. Das Strafgericht erachtete es dabei als erstellt, dass

der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 mittels Zufügung eines Messerstichs in

den Hals und eines weiteren Messerstichs unterhalb der Schulter beabsichtigt

hatte, seinen Stiefvater zu töten, wobei er die Tat geplant und das Opfer in

eine tödliche Falle gelockt habe. Das Opfer hatte die beiden Messerstiche

überlebt, insbesondere da keine grossen Blutgefässe verletzt worden waren. Der

Freispruch von der Anklage erfolgte, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Tat unter einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie sowie akzentuierten

narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszügen litt und gemäss gutachterlichen

Feststellungen vollständig unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mit Beschluss vom 27. März 2017

verlängerte das Strafgericht die Anordnung der stationären psychiatrischen

Behandlung um weitere 5 Jahre. Mit Entscheid des SMV vom 11. April 2017 wurde

der Beschwerdeführer per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug

entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Für die Dauer der

Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden dem Beschwerdeführer

Weisungen auferlegt, insbesondere die Weiterführung der

forensisch-psychiatrische Therapie inklusive neuroleptischer Medikation,

vorzugsweise in der FAM der UPK, und der Aufenthalt in einer betreuten Wohnform

sowie die Inanspruchnahme eines Tagesstrukturangebotes im geschützten Rahmen. Für

die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Im Jahr 2019

wechselte der Beschwerdeführer seine Wohnsituation vom betreuten Wohnheim in

eine ambulante Wohnbegleitung derselben Einrichtung, der [...]. Am 2. Juli 2021

meldete die [...] der Bewährungshilfe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis

mit dem Beschwerdeführer aufgrund zunehmenden und zunehmend unberechenbaren,

unübersichtlichen und krisenhaften Situationen seit März 2021 sowie aufgrund

des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Am 6. Juli

2021.

ordnete der zuständige Amtsarzt die Fürsorgliche Unterbringung (FU) des

Beschwerdeführers in der UPK an, wo sich der Beschwerdeführer sodann auch auf

freiwilliger Basis zuerst auf einer geschlossenen und später auf einer offen

geführten Abteilung aufhielt. Am 17. November 2021 informierte die FAM der UPK den

SMV über eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht erfolgende «weitere

Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von Herrn A____». Der

Beschwerdeführer zeige «aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher

Wahndynamik». Es sei eine «deutliche Zuspitzung der Psychopathologie

festzustellen» und aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher «akut von

einer legalprognostisch deutlich erhöhtem Rückfallrisiko auszugehen». Der SMV

liess den Beschwerdeführer noch am selben Tag polizeilich einer geschlossenen

Abteilung der UPK zuführen und stellte am 19. November 2021 den im Sachverhalt

genannten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim ZMG. Der SMV plant dem

Gericht einen Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären

Massnahmenvollzug zu beantragen.

3.

3.1

Die

Verteidigerin moniert, es sei (noch) kein Antrag auf Rückversetzung in den

stationären Massnahmevollzug bei Gericht anhängig gemacht worden. Die

angefochtene Anordnung der Sicherheitshaft habe damit «ganz grundsätzlich keine

Basis».

3.2

Die

über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft stützt sich auf den am 1.

März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a Abs. 1 lit a und b Ziff. 2

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung kann die

Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbständigen

nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person

festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der

Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und die Person

erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Gemäss Art. 364a Abs.

3.

StPO hat die zuständige Behörde «dem für den selbstständigen nachträglichen

Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und

ihren Antrag» einzureichen.

Bereits aus der

Formulierung und Systematik der Bestimmung wird folglich klar, dass die

Inhaftnahme vor Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in eine

freiheitsentziehende Massnahme möglich ist. Diese Gesetzesauslegung findet denn

auch ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialen. In der Botschaft zur Änderung

der StPO vom 28. August 2019 wird zur Art. 364a StPO ausgeführt: «Absatz 1

sieht vor, dass die für die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines

nachträglichen richterlichen Entscheids zuständige Behörde […], im Hinblick

auf ein solches Nachverfahren die verurteilte Person festnehmen lassen kann,

wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen» (BBl 2019 S. 6697, 6764; s. auch Studer, Sicherheitshaft im

nachträglichen Massnahmeverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482, 503: «Art. 364a

StPO befasst sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft vor Einleitung

eines Nachverfahrens»).

3.3

Damit

vermag diese Argumentation der Verteidigung nicht zu verfangen und es ist

festzustellen, dass es ausreicht, wenn die Vollzugsbehörde nach erfolgter

Anordnung von Sicherheitshaft den Antrag auf Rückversetzung in eine

freiheitsentziehende Massnahme beim zuständigen Gericht einreicht. Allerdings

hat sie dies so rasch wie möglich zu tun, wie dies Art. 364a Abs. 3 StPO

wortwörtlich festhält (s. dazu unten E. 8).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer befand sich bis zum 17. März 2017 im stationären

Massnahmenvollzug. Die Entlassung erfolgte bedingt, unter Auferlegung einer

Probezeit von 5 Jahren, welche am 16. April 2022 endet, mithin noch nicht

abgelaufen ist. Ein weiteres Delikt hat er seit der bedingten Entlassung aus

der Massnahme nicht begangen. Allerdings ist eine Rückversetzung in den Vollzug

der stationären Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 3 StGB auch ohne

manifestierten Rückfall in delinquentes Verhalten möglich. Gemäss dieser

Bestimmung kann das Gericht eine Rückversetzung anordnen, wenn «auf Grund des

Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten

ist, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 (StGB) begehen könnte». Bei

der Anordnung einer solchen Rückversetzung müssen immer die allgemeinen

Voraussetzungen der Massnahme erneut geprüft und wieder bejaht werden. Einer

neuerlichen Begutachtung bedarf es dabei nicht, da eine solche ausschliesslich

bei der erstmaligen Anordnung der Massnahme und bei einer neuen anderen

Massnahme erforderlich ist. Dabei bedarf es bei der Ausführungsgefahr weiterer

schwerer Delinquenz gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB eines auffälligen Verhaltens,

mithin einer grösseren Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Heer, in: BSK Strafrecht I,

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 62a StGB N 14 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen,

wenn auch in schuldunfähigem Zustand. Dabei handelt es sich um eine Tat im

Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Im psychiatrischen Gutachten vom 31.

August 2016 (nachfolgend: Gutachten) wird ausgeführt: «Analysiert man

schliesslich das Resultat der eingehenden FORTES-Wertung, so kann festgehalten

werden, dass aufgrund der schweren schizophrenen Grunderkrankung tatzeitnah ein

deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen

Ausmass bestand. Mittlerweile hat sich dieses Rückfallrisiko durch eine

Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung im Sinne einer Reduktion der

florid-psychotischen und insbesondere wahnhaften Symptomatik geringgradig auf

ein moderates bis deutliches Ausmass reduziert. Diese Reduktion des

strukturellen Rückfallrisikos ist jedoch nicht als stabil zu bezeichnen, da im

Rahmen der schizophrenen Erkrankung Herrn A____s, vor allem bei

Belastungssituationen und Überforderungen, auch unter laufender medikamentöser

Behandlung produktivpsychotische Symptome auftreten können» (Gutachten s. 65

f.). Die Frage nach dem Bestehen einer Rückfallgefahr beantwortete die

Gutachterin wie folgt: «Unter der Voraussetzung, dass Herr A____ weiterhin in

einem vergleichbaren, hochstrukturierten und hochbetreuten Setting lebt und

begleitet wird, sowie eine lückenlose neuroleptische Behandlung (idealerweise

mit Depotneuroleptika) erhält und auch eine konsequente Abstinenz von illegalen

Substanzen und Alkohol einhält, besteht ein sehr geringes Rückfallrisiko für

weitere Gewaltdelikte» (Gutachten s. 69 f.). Wie dargelegt (s. oben E. 2)

erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme

unter anderem unter Auferlegung der Weisung, in einer betreuten Wohnform zu

leben und eine geschützte Tagesstruktur zu beanspruchen. Diese Voraussetzungen

seiner Entlassung aus der Massnahme sind aktuell nicht mehr erfüllt.

Gleichzeitig berichtet die FAM der UPK über einen aktuell vorliegende «personenbezogenen

Wahn mit hoher Wahndynamik» und einem «legalprognostisch deutlich erhöhtem

Rückfallrisiko». Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung von Art. 364a

Abs. 1 lit. a StPO gegeben, wonach für die Anordnung von Sicherheitshaft

ernsthaft zu erwarten sein muss, dass gegen die Person eine freiheitsentziehende

Sanktion angeordnet wird, da es zum aktuellen Zeitpunkt zumindest

wahrscheinlich erscheint, dass das zuständige Gericht eine Rückversetzung in

den stationären Massnahmevollzug anordnen wird, auch wenn mit der Anordnung von

Sicherheitshaft diesem Entscheid nicht vorzugreifen ist. Die Ausführungen der

Verteidigung, wonach es dazu eines neuen, aktuellen Gutachtens bedürfe, gehen nach

dem Gesagten ausserdem fehl. Inwieweit eine Rückfallgefahr in schwere

Delinquenz vorliegt, ist nachfolgend zu besprechen (s. unten E. 5).

5.

5.1

Das

Bundesgericht führt zu Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO aus: «Im

vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig

beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob

weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu

erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Es bedarf also einer negativen

Rückfallprognose, wobei gemäss den Ausführungen in der genannten Erwägung, «in

der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je

schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die

Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet,

je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit

anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu

stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der

Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr

tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine

negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von

Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen)».

5.2

Wie

dargelegt, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting, in welchem er

sich gemäss den Weisungen zu der Entlassung aus der stationären Massnahme zu

befinden hat und leidet er zudem aktuell krankheitsbedingt gemäss den

Ausführungen der FAM der UPK vom 17. November 2021 an einem wahnhaften Zustand,

welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einhergeht. Bereits im Ergänzungsbericht

zum Therapieverlaufsbericht der FAM der UPK vom 27. September 2021 wird

zusammengefasst festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers sei

dem letzten Verlaufsbericht 27. Mai 2021 verschlechtert habe. Es wird festgestellt,

dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt,

was sich auch in einem niedrigen Medikamentenspiegel zeige. Eine medikamentöse

Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers konnte

zwischenzeitlich (noch) nicht erreicht werden. Gemäss der mit Eingabe des SMV

vom 15. Dezember 2021 beigelegten Aktennotiz, erachtet es die FAM der UPK als

«absolut notwendig, dass eine grundlegende Stabilisierung des psychischen

Zustands von A____ erfolge, eine blosse vorübergehende Krisenintervention werde

aufgrund des hochpsychotischen Zustands von A____ vor der Festnahme als kein

geeigneter Weg betrachtet. Es brauche klar eine ausreichende

psychopathologische Stabilität; dies zu erreichen sei auch aufgrund der

Verweigerungshaltung des A____ und seiner Mutter im ambulanten Setting kaum

möglich». Zu diesem gesundheitlichen Zustandsbild kommen die vorhandenen

Informationen betreffend das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug

auf seine Familie. So soll er gemäss einer Meldung der Aargauer Polizei an die [...]

bereits Anfang Juni 2021 die Aargauer Polizei telefonisch kontaktiert und über

einen Streit resp. Konflikt seiner Eltern berichtet haben. Abklärungen der

Polizei ergaben, dass ein solcher Konflikt nicht existiert. Der

Beschwerdeführer bestritt allerdings, einen solchen Anruf bei der Polizei

getätigt zu haben. Am 17. November 2021 teilte die FAM der UPK dem SMV mit, der

Beschwerdeführer habe am Montag (gemeint wohl der 15. November 2021) die

Kantonspolizei Aargau aufgebracht kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass sein

Stiefvater ein «böser/schlechter» Mensch sei und er den Stiefvater anzeigen

wolle. Innerhalb einer Woche habe der Beschwerdeführer sodann versucht, sich

selbständig auf den Weg zum Haus der Mutter und dem Stiefvater zu begeben.

Gemäss der am 15. Dezember 2021 eingereichten Aktennotiz des SMV wurde dem

Beschwerdeführer beim Eintritt auf die geschlossene Abteilung der UPK am 18.

November 2021 ein Taschenmesser abgenommen, welches er gemäss eigenen Angaben

stets auf sich trug.

Damit finden

sich in den Akten eindrückliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein

Verhalten an den Tag legt, welches eindeutige Parallelen aufweist, mit dem der

Tat im Jahr 2007 vorausgehenden Verhalten. Damals richtete sich sein

personenbezogener Wahn ebenfalls gegen seinen Stiefvater, mit welchem er zu

dieser Zeit gemeinsam mit der Mutter in einem Haushalt lebte. Gemäss dem im

Strafurteil vom 24. Juli 2009 als erstellt erachteten Sachverhalt der

Anklageschrift betrachtete er den Stiefvater damals «als Störfaktor in seiner

Beziehung zur Mutter, welche er für sich alleine haben wollte» und als eine

Person, die in seinen Augen eine Bedrohung darstellte. Die vermutungsweise zum

Zeitpunkt der Tat bereits seit längerer Zeit bestehenden paranoiden

Wahngedanken verstärkten sich damals zunehmend, weil er seine antipsychotischen

Medikamente nicht einnahm. Er litt auch an akustischen und optischen

Halluzinationen. In diesem Zustand informierte er einen Tag vor der Tat, am 25.

Januar 2007, die Polizei, weil er meinte, seine Mutter werde in der

Nachbarswohnung vom Stiefvater zur Vornahme sexueller Handlungen und

Herstellung pornographischer Filme gefangen gehalten. Am Tag vor der Tat

äusserte er zudem gegenüber der Mutter, dass er den Stiefvater nicht sehen und

ins Spital eintreten wolle. Kurz vor der Tatausführung am 26. Januar 2007 rief

er ausserdem noch seine Schwester an, mit welcher er über seine Krankheit

geredet haben will, der er aber nichts von der geplanten Tat erzählte. Gleichwohl

fühlte er sich in seinem Vorhaben durch die Schwester gestärkt, da diese seiner

Vorstellung nach seinen Plan hätte bemerken und ihn von seinem Vorhaben hätte

abhalten müssen, wenn sie diesem nicht zugestimmt hätte. Unmittelbar nach

diesem Anruf, schritt der Beschwerdeführer zur Tat.

Es kann

zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer heute –

gleich wie auch im Jahr 2007 – in einem Wahnzustand befindet. Wiederum nimmt er

den Stiefvater negativ wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche

Konflikte zwischen der Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldet.

Im Jahr 2007 erzählte er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte

das Verhalten vor der Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr

konkretisierenden Planung der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die

Tat beging der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug

der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftnahme offensichtlich schon seit

längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen klare Alarmzeichen vor, dass

der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand wieder massiv delinquieren

bzw. ein schweres Gewaltdelikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters, begehen könnte.

Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich eine Tötung, ist

das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden Anzeichen klarerweise zu

bejahen.

5.3

Inwieweit

eine Ausführungsgefahr vorliegt, wird voraussichtlich dannzumal im Zusammenhang

mit dem Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug vom zuständigen

Gericht zu beurteilen sein (s. oben E. 4.1). Die für die Anordnung von

Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige

negative Rückfallprognose ist zurzeit jedenfalls gegeben.

6.

Soweit die

Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu Botschaft zur

Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765), ist auch diese zu bejahen. Wie

dargelegt, ist von einer aktuell und real bestehenden Todesgefahr für den

Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht abgewartet werden, bis ein

gerichtlicher Entscheid über eine mögliche Rückversetzung in den stationären

Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete Sicherheitshaft ist deshalb zu

bestätigen.

7.

Der unter

Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Beschwerdeführer ist zurzeit

grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer

Haftanstalt, sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht

und damit in einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen

Behandlungssetting.

8.

Auch wenn die

Anordnung von Haft für die Dauer von 12 Wochen in Bezug auf die Dauer einer

möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug längst

verhältnismässig erscheint, ist der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO

gehalten, den Antrag auf Rückversetzung so rasch als möglich beim zuständigen

Gericht einzureichen. Die Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers

zeichnete sich bereits seit einigen Monaten ab und es liegen eine Vielzahl von

Berichten der verschiedenen in seine Behandlung und Betreuung involvierten Institutionen

vor. Der SMV hat deshalb umgehend einen solchen Antrag auszuarbeiten und

einzureichen. Aus diesem Grund wird die Haft vorläufig einzig für die Dauer von

8.

Wochen bis zum 13. Januar 2022 bewilligt. Sollten dannzumal noch für den

Antrag als notwendig erachtete Berichte fehlen, kann der SMV sie dem zuständigen

Gericht nachreichen. Im Übrigen entspricht diese Dauer dem ursprünglichen

Antrag des SMV.

9.

Der

Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Da sich die

angeordnete Sicherheitshaft entsprechend den Erwägungen vorläufig bis zum

13.

Januar 2022 als recht- und verhältnismässig erweist, sind

Ausführungen dazu obsolet.

10.

Für den

Beschwerdeentscheid werden keine Kosten erhoben. Die amtliche Verteidigung mit [...],

Advokatin, wird bewilligt. Sie ist für ihren Aufwand angemessen zu

entschädigen. Da sie keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu

schätzen. Es wird ihr ein Aufwand von 5 Stunden (inklusive Auslagen und

zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen und damit bis zum

13.

Januar 2022 angeordnet. Diese ist in der UPK zu vollziehen.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird

abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar

von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von CHF 77.–,

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

SMV

-

ZMG

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).