HB.2021.30
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2022
15. Dezember 2021Deutsch18 min
Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.30
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o UPK Basel-Stadt,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Beschwerdegegnerin
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2021
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2022
im Verfahren betreffend
selbständige nachträgliche Entscheide des
Gerichts
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 19. November 2021 wurde A____ für die
Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Februar 2022 in Sicherheitshaft gemäss vollzugsrechtlichem
gerichtlichem Nachverfahren gesetzt, nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)
mit Eingabe vom 19. November 2021 die Anordnung von Sicherheitshaft für
die Dauer von 8 Wochen beantragt hatte.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde einreichen
lassen. Er lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit sofortiger
Wirkung und damit sinngemäss die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen.
Überdies sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten und die amtliche
Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt der SMV die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom
9. Dezember 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit
Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 hat die Gerichtspräsidentin den
Parteien mitgeteilt, dass sich das Beschwerdegericht eine Prüfung der
Haftanordnung unter dem Haftgrund der Ausführungsgefahr vorbehalte und hat den
Parteien Frist bis am 15. Dezember 2021, 12.00 Uhr, gesetzt, um sich zu diesem
Haftgrund äussern zu können.
Mit Eingabe vom
15. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungs-
und Ausführungsgefahr bestreiten.
Mit Eingabe vom
15. Dezember 2021 führt der SMV aus, dass die notwendigen Voraussetzungen der
angeordneten Sicherheitshaft mit dem Vorliegen von Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr gegeben seien und es einer Aufführungsgefahr nicht bedürfe,
wobei auch eine solche zu bejahen sei. Der Eingabe ist sodann eine Aktennotiz
vom 14. Dezember 2021 betreffend den Inhalt eines Telefonats des SMV mit der forensischen
Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)
beigelegt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft
im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.
364a Abs. 2 und Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel
ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Ursprünglicher Hintergrund
der angeordneten Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Juli 2009, mit
welchem der Beschwerdeführer zufolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der
versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen und eine stationäre
psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) angeordnet wurde. Das Strafgericht erachtete es dabei als erstellt, dass
der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 mittels Zufügung eines Messerstichs in
den Hals und eines weiteren Messerstichs unterhalb der Schulter beabsichtigt
hatte, seinen Stiefvater zu töten, wobei er die Tat geplant und das Opfer in
eine tödliche Falle gelockt habe. Das Opfer hatte die beiden Messerstiche
überlebt, insbesondere da keine grossen Blutgefässe verletzt worden waren. Der
Freispruch von der Anklage erfolgte, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Tat unter einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie sowie akzentuierten
narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszügen litt und gemäss gutachterlichen
Feststellungen vollständig unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mit Beschluss vom 27. März 2017
verlängerte das Strafgericht die Anordnung der stationären psychiatrischen
Behandlung um weitere 5 Jahre. Mit Entscheid des SMV vom 11. April 2017 wurde
der Beschwerdeführer per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug
entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Für die Dauer der
Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden dem Beschwerdeführer
Weisungen auferlegt, insbesondere die Weiterführung der
forensisch-psychiatrische Therapie inklusive neuroleptischer Medikation,
vorzugsweise in der FAM der UPK, und der Aufenthalt in einer betreuten Wohnform
sowie die Inanspruchnahme eines Tagesstrukturangebotes im geschützten Rahmen. Für
die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Im Jahr 2019
wechselte der Beschwerdeführer seine Wohnsituation vom betreuten Wohnheim in
eine ambulante Wohnbegleitung derselben Einrichtung, der [...]. Am 2. Juli 2021
meldete die [...] der Bewährungshilfe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis
mit dem Beschwerdeführer aufgrund zunehmenden und zunehmend unberechenbaren,
unübersichtlichen und krisenhaften Situationen seit März 2021 sowie aufgrund
des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Am 6. Juli
2021.
ordnete der zuständige Amtsarzt die Fürsorgliche Unterbringung (FU) des
Beschwerdeführers in der UPK an, wo sich der Beschwerdeführer sodann auch auf
freiwilliger Basis zuerst auf einer geschlossenen und später auf einer offen
geführten Abteilung aufhielt. Am 17. November 2021 informierte die FAM der UPK den
SMV über eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht erfolgende «weitere
Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbildes von Herrn A____». Der
Beschwerdeführer zeige «aktuell einen personenbezogenen Wahn mit hoher
Wahndynamik». Es sei eine «deutliche Zuspitzung der Psychopathologie
festzustellen» und aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher «akut von
einer legalprognostisch deutlich erhöhtem Rückfallrisiko auszugehen». Der SMV
liess den Beschwerdeführer noch am selben Tag polizeilich einer geschlossenen
Abteilung der UPK zuführen und stellte am 19. November 2021 den im Sachverhalt
genannten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim ZMG. Der SMV plant dem
Gericht einen Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären
Massnahmenvollzug zu beantragen.
3.
3.1
Die
Verteidigerin moniert, es sei (noch) kein Antrag auf Rückversetzung in den
stationären Massnahmevollzug bei Gericht anhängig gemacht worden. Die
angefochtene Anordnung der Sicherheitshaft habe damit «ganz grundsätzlich keine
Basis».
3.2
Die
über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft stützt sich auf den am 1.
März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a Abs. 1 lit a und b Ziff. 2
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung kann die
Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbständigen
nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person
festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der
Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und die Person
erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Gemäss Art. 364a Abs.
3.
StPO hat die zuständige Behörde «dem für den selbstständigen nachträglichen
Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und
ihren Antrag» einzureichen.
Bereits aus der
Formulierung und Systematik der Bestimmung wird folglich klar, dass die
Inhaftnahme vor Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in eine
freiheitsentziehende Massnahme möglich ist. Diese Gesetzesauslegung findet denn
auch ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialen. In der Botschaft zur Änderung
der StPO vom 28. August 2019 wird zur Art. 364a StPO ausgeführt: «Absatz 1
sieht vor, dass die für die Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines
nachträglichen richterlichen Entscheids zuständige Behörde […], im Hinblick
auf ein solches Nachverfahren die verurteilte Person festnehmen lassen kann,
wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen» (BBl 2019 S. 6697, 6764; s. auch Studer, Sicherheitshaft im
nachträglichen Massnahmeverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482, 503: «Art. 364a
StPO befasst sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft vor Einleitung
eines Nachverfahrens»).
3.3
Damit
vermag diese Argumentation der Verteidigung nicht zu verfangen und es ist
festzustellen, dass es ausreicht, wenn die Vollzugsbehörde nach erfolgter
Anordnung von Sicherheitshaft den Antrag auf Rückversetzung in eine
freiheitsentziehende Massnahme beim zuständigen Gericht einreicht. Allerdings
hat sie dies so rasch wie möglich zu tun, wie dies Art. 364a Abs. 3 StPO
wortwörtlich festhält (s. dazu unten E. 8).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer befand sich bis zum 17. März 2017 im stationären
Massnahmenvollzug. Die Entlassung erfolgte bedingt, unter Auferlegung einer
Probezeit von 5 Jahren, welche am 16. April 2022 endet, mithin noch nicht
abgelaufen ist. Ein weiteres Delikt hat er seit der bedingten Entlassung aus
der Massnahme nicht begangen. Allerdings ist eine Rückversetzung in den Vollzug
der stationären Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 3 StGB auch ohne
manifestierten Rückfall in delinquentes Verhalten möglich. Gemäss dieser
Bestimmung kann das Gericht eine Rückversetzung anordnen, wenn «auf Grund des
Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten
ist, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 (StGB) begehen könnte». Bei
der Anordnung einer solchen Rückversetzung müssen immer die allgemeinen
Voraussetzungen der Massnahme erneut geprüft und wieder bejaht werden. Einer
neuerlichen Begutachtung bedarf es dabei nicht, da eine solche ausschliesslich
bei der erstmaligen Anordnung der Massnahme und bei einer neuen anderen
Massnahme erforderlich ist. Dabei bedarf es bei der Ausführungsgefahr weiterer
schwerer Delinquenz gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB eines auffälligen Verhaltens,
mithin einer grösseren Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Heer, in: BSK Strafrecht I,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 62a StGB N 14 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen,
wenn auch in schuldunfähigem Zustand. Dabei handelt es sich um eine Tat im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Im psychiatrischen Gutachten vom 31.
August 2016 (nachfolgend: Gutachten) wird ausgeführt: «Analysiert man
schliesslich das Resultat der eingehenden FORTES-Wertung, so kann festgehalten
werden, dass aufgrund der schweren schizophrenen Grunderkrankung tatzeitnah ein
deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen
Ausmass bestand. Mittlerweile hat sich dieses Rückfallrisiko durch eine
Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung im Sinne einer Reduktion der
florid-psychotischen und insbesondere wahnhaften Symptomatik geringgradig auf
ein moderates bis deutliches Ausmass reduziert. Diese Reduktion des
strukturellen Rückfallrisikos ist jedoch nicht als stabil zu bezeichnen, da im
Rahmen der schizophrenen Erkrankung Herrn A____s, vor allem bei
Belastungssituationen und Überforderungen, auch unter laufender medikamentöser
Behandlung produktivpsychotische Symptome auftreten können» (Gutachten s. 65
f.). Die Frage nach dem Bestehen einer Rückfallgefahr beantwortete die
Gutachterin wie folgt: «Unter der Voraussetzung, dass Herr A____ weiterhin in
einem vergleichbaren, hochstrukturierten und hochbetreuten Setting lebt und
begleitet wird, sowie eine lückenlose neuroleptische Behandlung (idealerweise
mit Depotneuroleptika) erhält und auch eine konsequente Abstinenz von illegalen
Substanzen und Alkohol einhält, besteht ein sehr geringes Rückfallrisiko für
weitere Gewaltdelikte» (Gutachten s. 69 f.). Wie dargelegt (s. oben E. 2)
erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme
unter anderem unter Auferlegung der Weisung, in einer betreuten Wohnform zu
leben und eine geschützte Tagesstruktur zu beanspruchen. Diese Voraussetzungen
seiner Entlassung aus der Massnahme sind aktuell nicht mehr erfüllt.
Gleichzeitig berichtet die FAM der UPK über einen aktuell vorliegende «personenbezogenen
Wahn mit hoher Wahndynamik» und einem «legalprognostisch deutlich erhöhtem
Rückfallrisiko». Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung von Art. 364a
Abs. 1 lit. a StPO gegeben, wonach für die Anordnung von Sicherheitshaft
ernsthaft zu erwarten sein muss, dass gegen die Person eine freiheitsentziehende
Sanktion angeordnet wird, da es zum aktuellen Zeitpunkt zumindest
wahrscheinlich erscheint, dass das zuständige Gericht eine Rückversetzung in
den stationären Massnahmevollzug anordnen wird, auch wenn mit der Anordnung von
Sicherheitshaft diesem Entscheid nicht vorzugreifen ist. Die Ausführungen der
Verteidigung, wonach es dazu eines neuen, aktuellen Gutachtens bedürfe, gehen nach
dem Gesagten ausserdem fehl. Inwieweit eine Rückfallgefahr in schwere
Delinquenz vorliegt, ist nachfolgend zu besprechen (s. unten E. 5).
5.
5.1
Das
Bundesgericht führt zu Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO aus: «Im
vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig
beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob
weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu
erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Es bedarf also einer negativen
Rückfallprognose, wobei gemäss den Ausführungen in der genannten Erwägung, «in
der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je
schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die
Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet,
je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit
anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu
stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der
Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr
tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine
negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von
Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen)».
5.2
Wie
dargelegt, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr in dem Setting, in welchem er
sich gemäss den Weisungen zu der Entlassung aus der stationären Massnahme zu
befinden hat und leidet er zudem aktuell krankheitsbedingt gemäss den
Ausführungen der FAM der UPK vom 17. November 2021 an einem wahnhaften Zustand,
welcher mit einem hohen Rückfallrisiko einhergeht. Bereits im Ergänzungsbericht
zum Therapieverlaufsbericht der FAM der UPK vom 27. September 2021 wird
zusammengefasst festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers sei
dem letzten Verlaufsbericht 27. Mai 2021 verschlechtert habe. Es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt,
was sich auch in einem niedrigen Medikamentenspiegel zeige. Eine medikamentöse
Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers konnte
zwischenzeitlich (noch) nicht erreicht werden. Gemäss der mit Eingabe des SMV
vom 15. Dezember 2021 beigelegten Aktennotiz, erachtet es die FAM der UPK als
«absolut notwendig, dass eine grundlegende Stabilisierung des psychischen
Zustands von A____ erfolge, eine blosse vorübergehende Krisenintervention werde
aufgrund des hochpsychotischen Zustands von A____ vor der Festnahme als kein
geeigneter Weg betrachtet. Es brauche klar eine ausreichende
psychopathologische Stabilität; dies zu erreichen sei auch aufgrund der
Verweigerungshaltung des A____ und seiner Mutter im ambulanten Setting kaum
möglich». Zu diesem gesundheitlichen Zustandsbild kommen die vorhandenen
Informationen betreffend das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Familie. So soll er gemäss einer Meldung der Aargauer Polizei an die [...]
bereits Anfang Juni 2021 die Aargauer Polizei telefonisch kontaktiert und über
einen Streit resp. Konflikt seiner Eltern berichtet haben. Abklärungen der
Polizei ergaben, dass ein solcher Konflikt nicht existiert. Der
Beschwerdeführer bestritt allerdings, einen solchen Anruf bei der Polizei
getätigt zu haben. Am 17. November 2021 teilte die FAM der UPK dem SMV mit, der
Beschwerdeführer habe am Montag (gemeint wohl der 15. November 2021) die
Kantonspolizei Aargau aufgebracht kontaktiert und dieser mitgeteilt, dass sein
Stiefvater ein «böser/schlechter» Mensch sei und er den Stiefvater anzeigen
wolle. Innerhalb einer Woche habe der Beschwerdeführer sodann versucht, sich
selbständig auf den Weg zum Haus der Mutter und dem Stiefvater zu begeben.
Gemäss der am 15. Dezember 2021 eingereichten Aktennotiz des SMV wurde dem
Beschwerdeführer beim Eintritt auf die geschlossene Abteilung der UPK am 18.
November 2021 ein Taschenmesser abgenommen, welches er gemäss eigenen Angaben
stets auf sich trug.
Damit finden
sich in den Akten eindrückliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein
Verhalten an den Tag legt, welches eindeutige Parallelen aufweist, mit dem der
Tat im Jahr 2007 vorausgehenden Verhalten. Damals richtete sich sein
personenbezogener Wahn ebenfalls gegen seinen Stiefvater, mit welchem er zu
dieser Zeit gemeinsam mit der Mutter in einem Haushalt lebte. Gemäss dem im
Strafurteil vom 24. Juli 2009 als erstellt erachteten Sachverhalt der
Anklageschrift betrachtete er den Stiefvater damals «als Störfaktor in seiner
Beziehung zur Mutter, welche er für sich alleine haben wollte» und als eine
Person, die in seinen Augen eine Bedrohung darstellte. Die vermutungsweise zum
Zeitpunkt der Tat bereits seit längerer Zeit bestehenden paranoiden
Wahngedanken verstärkten sich damals zunehmend, weil er seine antipsychotischen
Medikamente nicht einnahm. Er litt auch an akustischen und optischen
Halluzinationen. In diesem Zustand informierte er einen Tag vor der Tat, am 25.
Januar 2007, die Polizei, weil er meinte, seine Mutter werde in der
Nachbarswohnung vom Stiefvater zur Vornahme sexueller Handlungen und
Herstellung pornographischer Filme gefangen gehalten. Am Tag vor der Tat
äusserte er zudem gegenüber der Mutter, dass er den Stiefvater nicht sehen und
ins Spital eintreten wolle. Kurz vor der Tatausführung am 26. Januar 2007 rief
er ausserdem noch seine Schwester an, mit welcher er über seine Krankheit
geredet haben will, der er aber nichts von der geplanten Tat erzählte. Gleichwohl
fühlte er sich in seinem Vorhaben durch die Schwester gestärkt, da diese seiner
Vorstellung nach seinen Plan hätte bemerken und ihn von seinem Vorhaben hätte
abhalten müssen, wenn sie diesem nicht zugestimmt hätte. Unmittelbar nach
diesem Anruf, schritt der Beschwerdeführer zur Tat.
Es kann
zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer heute –
gleich wie auch im Jahr 2007 – in einem Wahnzustand befindet. Wiederum nimmt er
den Stiefvater negativ wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche
Konflikte zwischen der Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldet.
Im Jahr 2007 erzählte er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte
das Verhalten vor der Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr
konkretisierenden Planung der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die
Tat beging der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug
der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftnahme offensichtlich schon seit
längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen klare Alarmzeichen vor, dass
der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand wieder massiv delinquieren
bzw. ein schweres Gewaltdelikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters, begehen könnte.
Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich eine Tötung, ist
das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden Anzeichen klarerweise zu
bejahen.
5.3
Inwieweit
eine Ausführungsgefahr vorliegt, wird voraussichtlich dannzumal im Zusammenhang
mit dem Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug vom zuständigen
Gericht zu beurteilen sein (s. oben E. 4.1). Die für die Anordnung von
Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige
negative Rückfallprognose ist zurzeit jedenfalls gegeben.
6.
Soweit die
Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu Botschaft zur
Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765), ist auch diese zu bejahen. Wie
dargelegt, ist von einer aktuell und real bestehenden Todesgefahr für den
Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht abgewartet werden, bis ein
gerichtlicher Entscheid über eine mögliche Rückversetzung in den stationären
Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete Sicherheitshaft ist deshalb zu
bestätigen.
7.
Der unter
Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Beschwerdeführer ist zurzeit
grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer
Haftanstalt, sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht
und damit in einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen
Behandlungssetting.
8.
Auch wenn die
Anordnung von Haft für die Dauer von 12 Wochen in Bezug auf die Dauer einer
möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug längst
verhältnismässig erscheint, ist der SMV gestützt auf Art. 364a Abs. 3 StPO
gehalten, den Antrag auf Rückversetzung so rasch als möglich beim zuständigen
Gericht einzureichen. Die Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers
zeichnete sich bereits seit einigen Monaten ab und es liegen eine Vielzahl von
Berichten der verschiedenen in seine Behandlung und Betreuung involvierten Institutionen
vor. Der SMV hat deshalb umgehend einen solchen Antrag auszuarbeiten und
einzureichen. Aus diesem Grund wird die Haft vorläufig einzig für die Dauer von
8.
Wochen bis zum 13. Januar 2022 bewilligt. Sollten dannzumal noch für den
Antrag als notwendig erachtete Berichte fehlen, kann der SMV sie dem zuständigen
Gericht nachreichen. Im Übrigen entspricht diese Dauer dem ursprünglichen
Antrag des SMV.
9.
Der
Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Da sich die
angeordnete Sicherheitshaft entsprechend den Erwägungen vorläufig bis zum
13.
Januar 2022 als recht- und verhältnismässig erweist, sind
Ausführungen dazu obsolet.
10.
Für den
Beschwerdeentscheid werden keine Kosten erhoben. Die amtliche Verteidigung mit [...],
Advokatin, wird bewilligt. Sie ist für ihren Aufwand angemessen zu
entschädigen. Da sie keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu
schätzen. Es wird ihr ein Aufwand von 5 Stunden (inklusive Auslagen und
zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen und damit bis zum
13.
Januar 2022 angeordnet. Diese ist in der UPK zu vollziehen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird
abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird ein Honorar
von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von CHF 77.–,
aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
SMV
-
ZMG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).