Lexipedia

Entscheid

HB.2021.31

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2021 (BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022)

20. Dezember 2021Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.31

ENTSCHEID

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. November 2021

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis zum 14. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung

und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober

2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für

die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021, Untersuchungshaft

über A____. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht

mit dem Entscheid AGE HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen

und die Dauer der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen bis zum 16.

November 2021 bestätigt.

Mit Entscheid

vom 19. November 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 auf Verlängerung der Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 14. Dezember 2021, gut.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],

Advokat, mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt die

Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021

sowie seine umgehende Entlassung aus der Haft, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter

zu Ziff. 2 (Haftentlassung) sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt worden und die Verlängerung der Untersuchungshaft unzulässig gewesen

sei. Eventualiter zu Ziff. 3 (Kostenfolge) sei dem Beschwerdeführer die

notwendige amtliche Verteidigung für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu

bewilligen. Sodann seien die Akten der Vorinstanz (ZM.2021.239), die Akten der

Beschwerdegegnerin ([...]) sowie die Akten im Haftbeschwerdeverfahren des

Appellationsgerichts (HB.2021.25) beizuziehen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 die

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der durch das

Zwangsmassnahmengericht verlängerten Untersuchungshaft. Hierzu hat der

Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die

Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),

und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.

3.2; statt vieler AGE HB.2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben

lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen

Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem

früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen

als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

bzw. gegen die Verdichtung eines solchen.

Für die (anfängliche)

Begründung des dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die Ausführungen

im Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 verwiesen werden

(dortige E. 3.3). Der Beschwerdeführer legt zwar vorliegend korrekterweise dar,

dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ausgeführt hat,

dass, sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch vorzunehmenden Ermittlungen

nicht weiter verdichten, die Haft unverzüglich aufzuheben sei.

Ihm ist jedoch

nicht zu folgen, wenn dies nach seinen Ausführungen vorliegend der Fall und

daher eine Verlängerung der Haft unzulässig sei. Entgegen seinen Vorbringen ist

nämlich seither eine Verdichtung des Tatverdachts erfolgt: So wurde – wie auch

vom Appellationsgericht im Entscheid vom 28. Oktober 2021 (E. 5.3.4) sowie vom

Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 19. November 2021 erwähnt – in

der Zwischenzeit eine Fotowahlkonfrontation mit B____ und eine Konfrontationseinvernahme

zwischen letzterem, dem Beschwerdeführer und C____ (beides am 8. Dezember 2021,

vgl. act 6, PDF S. 3 ff.) sowie andererseits eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Geschädigten D____, C____ sowie dem

Beschwerdeführer durchgeführt. Zwar konnte B____ keine der konfrontierten

Personen wiedererkennen, jedoch hat der Geschädigte D____ den Sachverhalt

nochmals genau wiedergegeben. So bezeichnete er im Rahmen der Konfrontation den

Beschwerdeführer als einen der Tatbeteiligten, ja sogar als diejenige Person

aus der (Täter-)Gruppe, welche ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche

entwendet habe: «Bei C____ bin ich mir 100 % sicher. (Überlegt nochmals). Beim

ihm (A____) bin ich mir zu 95 % sicher. Er (A____) war der, der mit dem

Portemonnaie. Er (zeigt auf C____) ist dann auch dazu gekommen […] Er (zeigt

auf C____), ist auf mich losgegangen und der andere hat mein Portemonnaie

herausgenommen» (act. 6, PDF S. 22, vgl. auch S. 25). Sodann führte er

aus, dass er anschliessend mindestens vom Beschwerdeführer und C____

gewalttätig angegangen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe

versucht, ihn zu Boden zu drücken. D____ schilderte dabei auch seine

Verletzungen. Aus den Aussagen des Geschädigten ergibt sich mithin eine

Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Eine abschliessende

Würdigung der Aussagen – auch hinsichtlich der Körpergrösse der Täter – ist

jedoch diesbezüglich nicht von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen, sondern dem

in der Sache entscheidenden Gericht vorbehalten.

4.

Was die

Haftgründe betrifft, ist sodann ebenfalls auf den Entscheid des

Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 zu verweisen (dortige E. 4).

5.

Auch hinsichtlich

der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik zur Verhältnismässigkeit der Haft

ist einerseits auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober

2021.

zu verweisen (E. 5.3). Insbesondere hinsichtlich der Haftdauer – und der

damit zusammenhängenden Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots – gilt es

andererseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober

2021.

in Haft befindet. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der dem

Beschwerdeführer drohenden Anklage wegen Raubes hätte er im Falle eines

Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher

ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde. Ob die (mögliche) Sanktion

bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E.

6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich verhältnismässig

und die Haftverlängerung bis zum 14. Dezember 2021 daher zu bestätigen. Dies

auch insbesondere angesichts des Umstands, dass bis Anfang Januar 2022 Anklage

gegen den Beschwerdeführer sowie C____ erhoben werden soll (vgl. Haftverlängerungsgesuch

vom 8. Dezember 2021, act. 6, PDF S. 1).

Hinsichtlich

weiterer Verfahrenshandlungen wäre es wünschenswert, wenn die

Staatsanwaltschaft folgende Untersuchungshandlungen – sofern noch nicht erfolgt

– zeitnah durchführen würde: Einerseits die Vornahme der notwendigen Auswertungshandlungen

im Zusammenhang mit den Mobiltelefonen, andererseits das Einholen der fehlenden

Strafregisterauszüge. Des Weiteren wäre eine (Konfrontations-)Einver­nahme mit E____

durchzuführen. Schliesslich bietet es sich auch an, das beschlagnahmte Bargeld

des Beschwerdeführers zu untersuchen (drei Hunderternoten) und aktenkundig

festzuhalten, ob sich darunter eine «zusammengeklebte» Hunderternote befindet.

So sagte er nämlich anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

am 5. Oktober 2021 aus, dass in seinem eigenen Portemonnaie «ein

Hundertfrankenschein […] in drei Teilen verschnitten [war] und […er] es

zusammengeklebt [habe]» (s. Protokoll ZMG Verhandlung vom 5. Oktober 2021,

S. 2 [act. 5 aus Verfahren HB.2021.25]). Sollte sich dies nicht

bewahrheiten, so hätte der Beschwerdeführer zumindest in diesem Punkte die

Unwahrheit gesagt.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. November 2021 verlängerte

Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 14. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten.

6.2

Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen,

festzusetzen.

6.3

Der

amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen.

Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Replik rechtfertigt sich

die Abgeltung von rund sechs Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach

Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).