HB.2021.31
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2021 (BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022)
20. Dezember 2021Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.31
ENTSCHEID
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 14. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung
und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober
2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für
die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021, Untersuchungshaft
über A____. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht
mit dem Entscheid AGE HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen
und die Dauer der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen bis zum 16.
November 2021 bestätigt.
Mit Entscheid
vom 19. November 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 auf Verlängerung der Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 14. Dezember 2021, gut.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],
Advokat, mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021
sowie seine umgehende Entlassung aus der Haft, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter
zu Ziff. 2 (Haftentlassung) sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden und die Verlängerung der Untersuchungshaft unzulässig gewesen
sei. Eventualiter zu Ziff. 3 (Kostenfolge) sei dem Beschwerdeführer die
notwendige amtliche Verteidigung für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu
bewilligen. Sodann seien die Akten der Vorinstanz (ZM.2021.239), die Akten der
Beschwerdegegnerin ([...]) sowie die Akten im Haftbeschwerdeverfahren des
Appellationsgerichts (HB.2021.25) beizuziehen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der durch das
Zwangsmassnahmengericht verlängerten Untersuchungshaft. Hierzu hat der
Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die
Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2; statt vieler AGE HB.2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem
früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen
als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
bzw. gegen die Verdichtung eines solchen.
Für die (anfängliche)
Begründung des dringenden Tatverdachts kann grundsätzlich auf die Ausführungen
im Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 verwiesen werden
(dortige E. 3.3). Der Beschwerdeführer legt zwar vorliegend korrekterweise dar,
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ausgeführt hat,
dass, sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch vorzunehmenden Ermittlungen
nicht weiter verdichten, die Haft unverzüglich aufzuheben sei.
Ihm ist jedoch
nicht zu folgen, wenn dies nach seinen Ausführungen vorliegend der Fall und
daher eine Verlängerung der Haft unzulässig sei. Entgegen seinen Vorbringen ist
nämlich seither eine Verdichtung des Tatverdachts erfolgt: So wurde – wie auch
vom Appellationsgericht im Entscheid vom 28. Oktober 2021 (E. 5.3.4) sowie vom
Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 19. November 2021 erwähnt – in
der Zwischenzeit eine Fotowahlkonfrontation mit B____ und eine Konfrontationseinvernahme
zwischen letzterem, dem Beschwerdeführer und C____ (beides am 8. Dezember 2021,
vgl. act 6, PDF S. 3 ff.) sowie andererseits eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Geschädigten D____, C____ sowie dem
Beschwerdeführer durchgeführt. Zwar konnte B____ keine der konfrontierten
Personen wiedererkennen, jedoch hat der Geschädigte D____ den Sachverhalt
nochmals genau wiedergegeben. So bezeichnete er im Rahmen der Konfrontation den
Beschwerdeführer als einen der Tatbeteiligten, ja sogar als diejenige Person
aus der (Täter-)Gruppe, welche ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche
entwendet habe: «Bei C____ bin ich mir 100 % sicher. (Überlegt nochmals). Beim
ihm (A____) bin ich mir zu 95 % sicher. Er (A____) war der, der mit dem
Portemonnaie. Er (zeigt auf C____) ist dann auch dazu gekommen […] Er (zeigt
auf C____), ist auf mich losgegangen und der andere hat mein Portemonnaie
herausgenommen» (act. 6, PDF S. 22, vgl. auch S. 25). Sodann führte er
aus, dass er anschliessend mindestens vom Beschwerdeführer und C____
gewalttätig angegangen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe
versucht, ihn zu Boden zu drücken. D____ schilderte dabei auch seine
Verletzungen. Aus den Aussagen des Geschädigten ergibt sich mithin eine
Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Eine abschliessende
Würdigung der Aussagen – auch hinsichtlich der Körpergrösse der Täter – ist
jedoch diesbezüglich nicht von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen, sondern dem
in der Sache entscheidenden Gericht vorbehalten.
4.
Was die
Haftgründe betrifft, ist sodann ebenfalls auf den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2021 zu verweisen (dortige E. 4).
5.
Auch hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik zur Verhältnismässigkeit der Haft
ist einerseits auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober
2021.
zu verweisen (E. 5.3). Insbesondere hinsichtlich der Haftdauer – und der
damit zusammenhängenden Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots – gilt es
andererseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober
2021.
in Haft befindet. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der dem
Beschwerdeführer drohenden Anklage wegen Raubes hätte er im Falle eines
Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher
ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde. Ob die (mögliche) Sanktion
bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E.
6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich verhältnismässig
und die Haftverlängerung bis zum 14. Dezember 2021 daher zu bestätigen. Dies
auch insbesondere angesichts des Umstands, dass bis Anfang Januar 2022 Anklage
gegen den Beschwerdeführer sowie C____ erhoben werden soll (vgl. Haftverlängerungsgesuch
vom 8. Dezember 2021, act. 6, PDF S. 1).
Hinsichtlich
weiterer Verfahrenshandlungen wäre es wünschenswert, wenn die
Staatsanwaltschaft folgende Untersuchungshandlungen – sofern noch nicht erfolgt
– zeitnah durchführen würde: Einerseits die Vornahme der notwendigen Auswertungshandlungen
im Zusammenhang mit den Mobiltelefonen, andererseits das Einholen der fehlenden
Strafregisterauszüge. Des Weiteren wäre eine (Konfrontations-)Einvernahme mit E____
durchzuführen. Schliesslich bietet es sich auch an, das beschlagnahmte Bargeld
des Beschwerdeführers zu untersuchen (drei Hunderternoten) und aktenkundig
festzuhalten, ob sich darunter eine «zusammengeklebte» Hunderternote befindet.
So sagte er nämlich anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
am 5. Oktober 2021 aus, dass in seinem eigenen Portemonnaie «ein
Hundertfrankenschein […] in drei Teilen verschnitten [war] und […er] es
zusammengeklebt [habe]» (s. Protokoll ZMG Verhandlung vom 5. Oktober 2021,
S. 2 [act. 5 aus Verfahren HB.2021.25]). Sollte sich dies nicht
bewahrheiten, so hätte der Beschwerdeführer zumindest in diesem Punkte die
Unwahrheit gesagt.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 19. November 2021 verlängerte
Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 14. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten.
6.2
Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen,
festzusetzen.
6.3
Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen.
Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Replik rechtfertigt sich
die Abgeltung von rund sechs Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschwerdeführer ist nach
Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).