HB.2021.32
Haftentlassungsgesuch
18. Januar 2022Deutsch16 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.32
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Dezember 2021
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit). Am
7. Dezember 2021 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 14. Juni 2021 in
Haft. Am 23. November 2021 reichte er ein Haftentlassungs- und
Haftentschädigungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft stellte am
25. November 2021 den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und
auf Neuanordnung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021
wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers ab, hiess den Antrag auf Neuanordnung der Untersuchungshaft
der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Rückversetzung des Beschwerdeführers
in die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum
26. Januar 2022 an. Zudem trat es auf den Antrag des Beschwerdeführers auf
vorzeitigen Strafvollzug mangels Zuständigkeit nicht ein.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. November 2021
bzw. 1. bzw. 6. Dezember 2021 selbständig Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Da diese Eingaben in einem anderen am
Appellationsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eingereicht worden waren, hat
die verfahrensleitende Präsidentin den amtlichen Verteidiger gebeten, mit dem
Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen, ob dessen Eingaben als Beschwerde gegen
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 zu
behandeln seien. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teilte der amtliche
Verteidiger mit, dass der Beschwerdeführer an der Haftbeschwerde festhalte, der
amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren allerdings
nicht vertrete. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
28. Dezember 2021, die Beschwerde und das Gesuch um Ausrichtung einer
Haftentschädigung seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom
4. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht,
auf eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschat hat er innert Frist
indessen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100)
die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Da der Verteidiger des
Beschwerdeführers mitteilte, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden
Haftbeschwerdeverfahren nicht vertreten werde, wurde die in niederländischer
Sprache verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers ausnahmsweise entgegengenommen
und ins Deutsche übersetzt.
Grundsätzlich
besteht kein Anlass – abgesehen vom Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung –,
auch bei der Redaktion des Entscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021
E. 3, BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni
2018.
E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Ausnahmsweise
wird der Entscheid vorliegend allerdings vollständig ins Niederländische übersetzt.
1.3
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1
2.1.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
2.1.2
Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer, wie bereits in seinem
Haftentlassungsgesuch, zusammenfassend geltend, er habe den ebenfalls wegen der
Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamine mitbeschuldigten B____ (nachfolgend
Mitbeschuldigter) erst im Mai (2021) kennengelernt und dieser habe ihm
vorgeschlagen, einen Ausflug nach Deutschland zu machen. Er (der
Beschwerdeführer) sei mitgegangen, ohne die Absichten des Mitbeschuldigten
gekannt zu haben. Den Rucksack mit den Drogen habe er getragen, weil der
Mitbeschuldigte eine Verletzung am Fuss gehabt habe, ohne zu wissen, was darin
versteckt gewesen sei. Es werde versucht, ihm den Besitz des Mobiltelefons des
Mitbeschuldigten «in die Schuhe» zu schieben. Zudem stimme es nicht, dass der
Mitbeschuldigte zuerst über die Grenze gekommen sei, sondern es sei der
Beschwerdeführer gewesen, der sie zuerst überquert habe. Er sei bis vor kurzem
als Koch tätig gewesen und sei es gewohnt, hart für sein Geld zu arbeiten. Er
habe nichts mit dem Fall zu tun (vgl. Zusammenfassende Übersetzung aus der
niederländischen Sprache in die deutsche Sprache, act. 6).
2.1.3
Bereits
das Zwangsmassnahmengericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit
diesen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Es erwog, die
Einwände würden den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf
Beteiligung an der Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamin am 14. Juni
2021.
nicht wirksam entkräften. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte würden
sich gegenseitig beschuldigen, für den Transport am 14. Juni 2021 allein
verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer vermöge allerdings nicht, die ihn
belastenden Indizien (Standortdaten seines Mobiltelefons), die Feststellungen
der Grenzwache und die Sicherstellung des Methamphetamins in seinem Rucksack zu
entkräften. Ausserdem ergebe die Auswertung des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers, dass dieser im Internet nach Preisen für Methamphetamin
recherchiert habe und sich bei einer Kontaktperson nach den Preisen und der
Beschaffung von Crystal Meth erkundigt habe. Es bestehe somit der dringende
Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Transport beteiligt habe
(angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
Die
Staatsanwaltschaft erhob in der Zwischenzeit zudem Anklage beim Strafgericht gegen
den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdeführer werden neben der Einfuhr am
14.
Juni 2021 fünf weitere Betäubungsmittel-Kurierfahrten in die Schweiz
zur Last geelgt (vgl. Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3,
act. 14).
2.1.4
Ist
gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so gilt der dringende
Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt, es sei denn, die
beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren
darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.]
Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b).
Mit seiner
Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht
ansatzweise in Frage zu stellen. Er setzt sich nicht einmal mit den
Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander. Wie dieses bereits in
der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, lässt sich die im
Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Version des Beschwerdeführers nur
schwer mit den ihn belastenden Indizien vereinbaren. Ausgangspunkt stellt der
von den Zollbeamten beobachtete Grenzübertritt des Beschwerdeführers und des
Mitbeschuldigten dar. So ist dem Rapport des Grenzwachkorps vom 14. Juni
2021.
(vgl. elektronische Verfahrensakten, act. 10) zu entnehmen, dass sie
nicht etwa mit dem Fahrzeug mit niederländischem Nummernschild die Grenze
überquerten, sondern der Mitbeschuldigte um 12.20 Uhr von einem Zollbeamten
beobachtet wurde, wie er als Fussgänger im Zwischengelände Stettenweg in die
Schweiz einreiste. Nur ungefähr 2 Minuten später überquerte der Beschwerdeführer
die Grenze mit einem E-Trottinet. Kurz nach dem Grenzübertritt konnten der
Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte beobachtet werden, wie sie sich kurz unterhielten,
bevor der Beschwerdeführer in Richtung Riehen weiterfuhr. Bei der
darauffolgenden Anhaltung des Beschwerdeführers wurden diverse schwarze,
verschweisste Pakete mit rund 2 Kilogramm Methamphetamin und einem
Wirkstoffgehalt von 100 % (berechnet als Hydrochlorid) im von ihm
mitgeführten Rucksack festgestellt (vgl. act. 10, Forensisch-chemisches
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom
24.
Juni 2021). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,
sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den Feststellungen
der Grenzwache wecken könnten. Sodann ergab die Auswertung des Mobiltelefons (Pos. 1002),
welches unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer gehört (vgl. act. 10,
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 11), dass der
Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2021 über die Navigationsapp «Waze»
nach Lörrach und nach Düsseldorf suchte, am 6. Juni 2021 im Internet nach Preisen
für Methamphetamin recherchiert wurde und insbesondere dass der Beschwerdeführer
sich am 12. Juni 2021 zwischen 18.51 Uhr und 18.57 Uhr bei seinem Kontakt
«C____» informierte, ob er jede Woche zwei Kilo «Ice» besorgen könne, und «C____»
seinerseits mitteilte, dass er derzeit habe, «es» aber teuer sei; der
Beschwerdeführer bezahle jetzt «28.5» (act. 10, Bericht
«Mob. Tel. Pos. 1002»; «Extraction Report – Apple iPhone»;
Teilauszug aus den elektronischen Chats S. 47 f.). Vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober
2021.
bestätigte, dass es sich bei «Ice» um Cristal Meth handle (vgl.
act. 10, Einvernahme vom 5. Oktober 2021 S. 8) und er am
14.
Juni 2021 just mit rund 2 Kilogramm Cristal Meth bzw. Methamphetamin in
seinem Rucksack angehalten wurde, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht der
dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an der
Einfuhr von Betäubungsmitteln am 14. Juni 2021 klarerweise gegeben.
2.2
2.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den
Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221
Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5.
August 2020 E. 2.2).
2.2.2
Der
Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sieht
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren
vor. Im Rucksack des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Kontrolle vom
14.
Juni 2021 rund zwei Kilogramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt
(berechnet als Hydrochlorid) von 100 % vorgefunden und beschlagnahmt. Der
Beschwerdeführer konsumiert selbst kein Methamphetamin (vgl. act. 10, Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 4 f.; act. 10, Immunochemische
Untersuchung vom Urin des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021). Das
Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 145 IV 312 jüngst festgehalten, dass
bereits eine Menge von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid einen
schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) darstellt (BGE 145 IV 312
E. 2.2 ff. in: Pra 2020 Nr. 42 S. 414, 422 f.). Die Staatsanwaltschaft
wirft dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten überdies fünf zusätzliche
Kurierfahrten von qualifizierten Drogenmengen in die Schweiz vor (vgl.
Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3). Damit liegt die dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Menge ein Mehrfaches über jener Menge, welche für
die Qualifikation notwendig ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die
Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts (Anklageschrift vom
7.
Dezember 2021, Ziff. IV), womit zu erwarten ist, dass sie
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von mehr
als fünf Jahren fordern wird (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 1 und
2.
GOG).
Der
Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]
(vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021 S. 2).
Wie er selbst ausführte, sei er nur zu touristischen Zwecken eingereist (vgl. E. 2.1.2
oben) und er weist keinerlei familiären oder beruflichen Bezug zur Schweiz auf.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgehenden Ausführungen im Fall einer
Verurteilung gemäss Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe von empfindlicher
Dauer droht, ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
Haftentlassung ins Ausland absetzen wird, um sich dem Vollzug der Strafe zu
entziehen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie unter dem Titel des
dringenden Tatverdachts erläutert (vgl. E. 2.1 oben), den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, sodass er dem Strafgericht
zur Befragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss. Auch
Dispositiv
im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ist demnach von bestehender
Fluchtgefahr auszugehen.
2.2.3 Zusammenfassend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. Das Vorliegen
eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum von
der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusätzlich aufgeführten Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr.
2.3
2.3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2021 in Haft. Die
erstinstanzliche Verhandlung am Strafgericht ist auf den 15. und
16. Februar 2022 angesetzt worden. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verhandlung wird sich der Beschwerdeführer somit seit rund 8 Monaten in Haft
befinden. Wie bereits unter dem Titel der Fluchtgefahr ausgeführt, hat der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bis zum
26. Januar 2022 verfügte bzw. selbst die bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird (vgl. E. 2.2.2
oben). Es droht damit keine Überhaft.
2.3.3 Bezüglich
allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der zu
erwartenden empfindlichen Strafe die Leistung einer Kaution ausser Betracht
fällt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der
Sozialhilfe lebt (vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni
2021) und nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine entsprechend hoch
zu veranschlagende Sicherheitsleistung zu leisten (vgl. auch act. 10, Verhandlungsprotokoll
Zwangsmassnahmengericht vom 17. Juni 2021 S. 4). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution
als wirksame Ersatzmassnahme denn auch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer
1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Auch eine allfällige Drittkaution würde – abgesehen davon, dass er in seiner
Beschwerde keine entsprechende Drittperson zu nennen vermag – keine wirksame
Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar
treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen
handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist eine
Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern. Eine Schriftensperre fällt mangels
systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Schliesslich ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an
einer Flucht ins Ausland hindern könnte.
2.3.4 Nach
dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des
Beschwerdeführers bzw. die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 8 Wochen bis zum 26. Januar 2022 als verhältnismässig.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 und damit auch der Antrag
auf Haftentschädigung abzuweisen ist.
3.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 900.–, einschliesslich Auslagen,
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.–
(einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (mit Übersetzung ins Niederländische)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Zur Kenntnis an:
-
[...], Advokat
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.