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Entscheid

HB.2021.32

Haftentlassungsgesuch

18. Januar 2022Deutsch16 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.32

ENTSCHEID

vom 18.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Dezember 2021

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit). Am

7. Dezember 2021 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 14. Juni 2021 in

Haft. Am 23. November 2021 reichte er ein Haftentlassungs- und

Haftentschädigungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft stellte am

25. November 2021 den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und

auf Neuanordnung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021

wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers ab, hiess den Antrag auf Neuanordnung der Untersuchungshaft

der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Rückversetzung des Beschwerdeführers

in die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum

26. Januar 2022 an. Zudem trat es auf den Antrag des Beschwerdeführers auf

vorzeitigen Strafvollzug mangels Zuständigkeit nicht ein.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. November 2021

bzw. 1. bzw. 6. Dezember 2021 selbständig Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Da diese Eingaben in einem anderen am

Appellationsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eingereicht worden waren, hat

die verfahrensleitende Präsidentin den amtlichen Verteidiger gebeten, mit dem

Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen, ob dessen Eingaben als Beschwerde gegen

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 zu

behandeln seien. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teilte der amtliche

Verteidiger mit, dass der Beschwerdeführer an der Haftbeschwerde festhalte, der

amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren allerdings

nicht vertrete. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom

28. Dezember 2021, die Beschwerde und das Gesuch um Ausrichtung einer

Haftentschädigung seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom

4. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht,

auf eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschat hat er innert Frist

indessen verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen

in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen

gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100)

die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher

grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Da der Verteidiger des

Beschwerdeführers mitteilte, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden

Haftbeschwerdeverfahren nicht vertreten werde, wurde die in niederländischer

Sprache verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers ausnahmsweise entgegengenommen

und ins Deutsche übersetzt.

Grundsätzlich

besteht kein Anlass – abgesehen vom Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung –,

auch bei der Redaktion des Entscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen

Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021

E. 3, BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni

2018.

E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Ausnahmsweise

wird der Entscheid vorliegend allerdings vollständig ins Niederländische übersetzt.

1.3

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

2.1

2.1.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend

konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder

Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

2.1.2

Mit

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer, wie bereits in seinem

Haftentlassungsgesuch, zusammenfassend geltend, er habe den ebenfalls wegen der

Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamine mitbeschuldigten B____ (nachfolgend

Mitbeschuldigter) erst im Mai (2021) kennengelernt und dieser habe ihm

vorgeschlagen, einen Ausflug nach Deutschland zu machen. Er (der

Beschwerdeführer) sei mitgegangen, ohne die Absichten des Mitbeschuldigten

gekannt zu haben. Den Rucksack mit den Drogen habe er getragen, weil der

Mitbeschuldigte eine Verletzung am Fuss gehabt habe, ohne zu wissen, was darin

versteckt gewesen sei. Es werde versucht, ihm den Besitz des Mobiltelefons des

Mitbeschuldigten «in die Schuhe» zu schieben. Zudem stimme es nicht, dass der

Mitbeschuldigte zuerst über die Grenze gekommen sei, sondern es sei der

Beschwerdeführer gewesen, der sie zuerst überquert habe. Er sei bis vor kurzem

als Koch tätig gewesen und sei es gewohnt, hart für sein Geld zu arbeiten. Er

habe nichts mit dem Fall zu tun (vgl. Zusammenfassende Übersetzung aus der

niederländischen Sprache in die deutsche Sprache, act. 6).

2.1.3

Bereits

das Zwangsmassnahmengericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit

diesen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Es erwog, die

Einwände würden den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf

Beteiligung an der Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamin am 14. Juni

2021.

nicht wirksam entkräften. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte würden

sich gegenseitig beschuldigen, für den Transport am 14. Juni 2021 allein

verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer vermöge allerdings nicht, die ihn

belastenden Indizien (Standortdaten seines Mobiltelefons), die Feststellungen

der Grenzwache und die Sicherstellung des Methamphetamins in seinem Rucksack zu

entkräften. Ausserdem ergebe die Auswertung des Mobiltelefons des

Beschwerdeführers, dass dieser im Internet nach Preisen für Methamphetamin

recherchiert habe und sich bei einer Kontaktperson nach den Preisen und der

Beschaffung von Crystal Meth erkundigt habe. Es bestehe somit der dringende

Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Transport beteiligt habe

(angefochtene Verfügung, S. 3 f.).

Die

Staatsanwaltschaft erhob in der Zwischenzeit zudem Anklage beim Strafgericht gegen

den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdeführer werden neben der Einfuhr am

14.

Juni 2021 fünf weitere Betäubungsmittel-Kurierfahrten in die Schweiz

zur Last geelgt (vgl. Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3,

act. 14).

2.1.4

Ist

gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so gilt der dringende

Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt, es sei denn, die

beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren

darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.]

Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b).

Mit seiner

Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht

ansatzweise in Frage zu stellen. Er setzt sich nicht einmal mit den

Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander. Wie dieses bereits in

der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, lässt sich die im

Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Version des Beschwerdeführers nur

schwer mit den ihn belastenden Indizien vereinbaren. Ausgangspunkt stellt der

von den Zollbeamten beobachtete Grenzübertritt des Beschwerdeführers und des

Mitbeschuldigten dar. So ist dem Rapport des Grenzwachkorps vom 14. Juni

2021.

(vgl. elektronische Verfahrensakten, act. 10) zu entnehmen, dass sie

nicht etwa mit dem Fahrzeug mit niederländischem Nummernschild die Grenze

überquerten, sondern der Mitbeschuldigte um 12.20 Uhr von einem Zollbeamten

beobachtet wurde, wie er als Fussgänger im Zwischengelände Stettenweg in die

Schweiz einreiste. Nur ungefähr 2 Minuten später überquerte der Beschwerdeführer

die Grenze mit einem E-Trottinet. Kurz nach dem Grenzübertritt konnten der

Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte beobachtet werden, wie sie sich kurz unterhielten,

bevor der Beschwerdeführer in Richtung Riehen weiterfuhr. Bei der

darauffolgenden Anhaltung des Beschwerdeführers wurden diverse schwarze,

verschweisste Pakete mit rund 2 Kilogramm Methamphetamin und einem

Wirkstoffgehalt von 100 % (berechnet als Hydrochlorid) im von ihm

mitgeführten Rucksack festgestellt (vgl. act. 10, Forensisch-chemisches

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

24.

Juni 2021). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,

sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den Feststellungen

der Grenzwache wecken könnten. Sodann ergab die Auswertung des Mobiltelefons (Pos. 1002),

welches unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer gehört (vgl. act. 10,

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 11), dass der

Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2021 über die Navigationsapp «Waze»

nach Lörrach und nach Düsseldorf suchte, am 6. Juni 2021 im Internet nach Preisen

für Methamphetamin recherchiert wurde und insbesondere dass der Beschwerdeführer

sich am 12. Juni 2021 zwischen 18.51 Uhr und 18.57 Uhr bei seinem Kontakt

«C____» informierte, ob er jede Woche zwei Kilo «Ice» besorgen könne, und «C____»

seinerseits mitteilte, dass er derzeit habe, «es» aber teuer sei; der

Beschwerdeführer bezahle jetzt «28.5» (act. 10, Bericht

«Mob. Tel. Pos. 1002»; «Extraction Report – Apple iPhone»;

Teilauszug aus den elektronischen Chats S. 47 f.). Vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober

2021.

bestätigte, dass es sich bei «Ice» um Cristal Meth handle (vgl.

act. 10, Einvernahme vom 5. Oktober 2021 S. 8) und er am

14.

Juni 2021 just mit rund 2 Kilogramm Cristal Meth bzw. Methamphetamin in

seinem Rucksack angehalten wurde, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht der

dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an der

Einfuhr von Betäubungsmitteln am 14. Juni 2021 klarerweise gegeben.

2.2

2.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den

Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221

Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse

Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der

Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im

Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5.

August 2020 E. 2.2).

2.2.2

Der

Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sieht

einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren

vor. Im Rucksack des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Kontrolle vom

14.

Juni 2021 rund zwei Kilogramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt

(berechnet als Hydrochlorid) von 100 % vorgefunden und beschlagnahmt. Der

Beschwerdeführer konsumiert selbst kein Methamphetamin (vgl. act. 10, Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 4 f.; act. 10, Immunochemische

Untersuchung vom Urin des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021). Das

Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 145 IV 312 jüngst festgehalten, dass

bereits eine Menge von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid einen

schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) darstellt (BGE 145 IV 312

E. 2.2 ff. in: Pra 2020 Nr. 42 S. 414, 422 f.). Die Staatsanwaltschaft

wirft dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten überdies fünf zusätzliche

Kurierfahrten von qualifizierten Drogenmengen in die Schweiz vor (vgl.

Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3). Damit liegt die dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Menge ein Mehrfaches über jener Menge, welche für

die Qualifikation notwendig ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die

Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts (Anklageschrift vom

7.

Dezember 2021, Ziff. IV), womit zu erwarten ist, dass sie

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von mehr

als fünf Jahren fordern wird (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 1 und

2.

GOG).

Der

Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]

(vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021 S. 2).

Wie er selbst ausführte, sei er nur zu touristischen Zwecken eingereist (vgl. E. 2.1.2

oben) und er weist keinerlei familiären oder beruflichen Bezug zur Schweiz auf.

Da dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgehenden Ausführungen im Fall einer

Verurteilung gemäss Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe von empfindlicher

Dauer droht, ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer

Haftentlassung ins Ausland absetzen wird, um sich dem Vollzug der Strafe zu

entziehen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie unter dem Titel des

dringenden Tatverdachts erläutert (vgl. E. 2.1 oben), den ihm

vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, sodass er dem Strafgericht

zur Befragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss. Auch

Dispositiv

im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ist demnach von bestehender

Fluchtgefahr auszugehen.

2.2.3 Zusammenfassend

hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. Das Vorliegen

eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von

Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum von

der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusätzlich aufgeführten Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr.

2.3

2.3.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

2.3.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2021 in Haft. Die

erstinstanzliche Verhandlung am Strafgericht ist auf den 15. und

16. Februar 2022 angesetzt worden. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verhandlung wird sich der Beschwerdeführer somit seit rund 8 Monaten in Haft

befinden. Wie bereits unter dem Titel der Fluchtgefahr ausgeführt, hat der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bis zum

26. Januar 2022 verfügte bzw. selbst die bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird (vgl. E. 2.2.2

oben). Es droht damit keine Überhaft.

2.3.3 Bezüglich

allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der zu

erwartenden empfindlichen Strafe die Leistung einer Kaution ausser Betracht

fällt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der

Sozialhilfe lebt (vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni

2021) und nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine entsprechend hoch

zu veranschlagende Sicherheitsleistung zu leisten (vgl. auch act. 10, Verhandlungsprotokoll

Zwangsmassnahmengericht vom 17. Juni 2021 S. 4). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution

als wirksame Ersatzmassnahme denn auch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer

1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).

Auch eine allfällige Drittkaution würde – abgesehen davon, dass er in seiner

Beschwerde keine entsprechende Drittperson zu nennen vermag – keine wirksame

Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar

treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen

handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist eine

Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des

Beschwerdeführers zu verhindern. Eine Schriftensperre fällt mangels

systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Schliesslich ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an

einer Flucht ins Ausland hindern könnte.

2.3.4 Nach

dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des

Beschwerdeführers bzw. die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von 8 Wochen bis zum 26. Januar 2022 als verhältnismässig.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 und damit auch der Antrag

auf Haftentschädigung abzuweisen ist.

3.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 900.–, einschliesslich Aus­lagen,

festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.–

(einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (mit Übersetzung ins Niederländische)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Zur Kenntnis an:

-

[...], Advokat

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.