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Entscheid

HB.2021.33

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2022

6. Januar 2022Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.33

ENTSCHEID

vom 5.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Dezember 2021

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis zum 7. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher

versuchter Tötung, mehrfacher schwerer Körperverletzung und rechtswidriger

Einreise. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. November 2021

wurde Untersuchungshaft vorläufig bis zum 13. Dezember 2021 angeordnet. Mit

Verfügung des ZMG vom 13. Dezember 2021 wurde die Untersuchungshaft um 8

Wochen, bis zum 7. Februar 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht

wurde das Vorliegen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer. Die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft wurde verneint.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seines

Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 Beschwerde erheben lassen. Es wird

beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 sei

vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 beantragt, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und auf

ihren Haftverlängerungsantrag vom 6. Dezember 2021 sowie die angefochtene

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Wie bereits

gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen

des Haftbeschwerdeverfahrens geltend, die Staatsanwaltschaft sei in den ersten

Wochen der Untersuchungshaft untätig gewesen und habe dadurch das in Art. 5

Abs. 1 StPO verbriefte Beschleunigungsgebot verletzt.

Die Staatsanwaltschaft

hat die Aufträge für die erforderlichen Untersuchungen so früh wie möglich

erteilt ‒ den Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung des

Beschuldigten am 29. Oktober 2021. Das vorliegende Blutalkoholgutachten datiert

vom 12. November 2021, das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2021

und das forensisch toxikologische Gutachten vom 24. November 2021. Die weiteren

Gutachten betreffend die Geschädigten B____ und C____ wurden zur gleichen Zeit

erstellt. Zwischenzeitlich wurden Terminabsprachen für Einvernahmen getroffen. Die

Einvernahme mit der Auskunftsperson D____ fand am 5. November 2021 statt, eine

weitere Einvernahme mussten am 9. November 2021 aus organisatorischen Gründen auf

die folgende Woche verschoben werden. Die Einvernahme mit der Auskunftsperson E____

fand dann am 17. November 2021 statt. Am 25. und 29. November 2021 war eine

Einvernahme geplant, konnte aber wegen Absenzen nicht durchgeführt werden. Am

30.

November 2021 und 9. Dezember 2021 wurden Einvernahmen mit dem

Beschuldigten durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen auch die bestellten Gutachten

und Auswertungen vor. Von einer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in den

ersten Wochen der Untersuchungshaft kann somit keine Rede sein, und es liegt keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

3.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

4.

4.1

4.1.1

Nach

Ansicht der Verteidigung lässt sich der dringende Verdacht auf versuchte Tötung

oder versuchte schwere Körperverletzung angesichts der vom IRM festgestellten

oberflächlichen Schnittverletzung respektive sehr oberflächlichen

Stichverletzung bei B____ und einer Schnittverletzung bei C____, jeweils ohne

unmittelbare Lebensgefahr, von vornherein nicht aufrechterhalten. Entgegen der

Anfangshypothese der Staatsanwaltschaft werde die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Notwehrsituation inzwischen durch die vorliegenden Aussagen und

Videobilder klar untermauert. Der Beschwerdeführer habe als Folge stumpfer

Gewalteinwirkung diverse Prellungen und Druckschmerzen erlitten. Vor diesem

Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angenommen habe,

der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verstrickt. Im Laufe des

Strafverfahrens würden sich die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht

erhöhen, und aufgrund der entlastenden Umstände sei allenfalls noch von einem

hinreichenden, nicht aber einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221

Abs. 1 StPO auszugehen.

4.1.2

Insgesamt

ist von einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung auszugehen

‒ es wurden denn auch Strafverfahren gegen die Geschädigten wegen

Raufhandels eingeleitet. Aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse und namentlich

der vorhandenen Videobilder ist unklar, wann der Beschuldigte das Messer

eingesetzt hat ‒ dass er es getan hat, ist hingegen unbestritten. Auf dem

Video ist zu erkennen, dass drei Personen auf den Beschuldigten zulaufen und es

dann zu einem Handgemenge kommt. Es ist ein Klirren zu hören, wann und wie der

Beschuldigte das Messer einsetzt, ist jedoch nicht klar zu erkennen. Gemäss den

Aussagen des Beschuldigten soll der Messereinsatz zu diesem Zeitpunkt zu seiner

Verteidigung stattgefunden haben. Allerdings blieb er in seinen Aussagen

bezüglich des Fundortes des Messers ziemlich vage und wusste auch nicht genau,

wie er das Messer in dieser Auseinandersetzung aufgeklappt haben soll. Er habe

es auf dem Boden liegend geöffnet, wie genau das geschehen sei, wisse er aber nicht

mehr. Wie er das Messer dann eingesetzt hatte, konnte er ebenfalls nicht mehr

erklären, worin die Vorinstanz wohl den erwähnten Erklärungsnotstand erblickt. E____

sagte zwar als Auskunftsperson (AKP) aus, dass drei Personen eine Person

attackiert hätten, er sei sich aber nicht mehr sicher. Von einem Messereinsatz

habe er nichts gesehen. D____, ebenfalls Auskunftsperson, war an besagtem Abend

mit dem Beschuldigten unterwegs, weshalb er diesen wohl nicht belasten wird.

Gemäss rechtsmedizinischem

Gutachten vom 24. November 2021 wurde beim Geschädigten C____ eine lange

Schnittwunde von der linken Halsseite hinter dem Ohr entlang in Richtung Kopf festgestellt.

Lebenswichtige Strukturen seien nicht betroffen gewesen, ein Zustand

unmittelbarer Lebensgefahr sei nicht eingetreten, allerdings befinde sich die

Schnittverletzung in der Halsregion und damit in unmittelbarer Nähe zu den dort

vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen

und müsse als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Der Geschädigte B____

wies gemäss seinem rechtsmedizinischen Gutachten (ebenfalls datierend vom 24.

November 2021) eine ca. 0,5 cm tiefe, 4 cm lange klaffende Schnittwunde

unterhalb der Schulter links am Brustkorb auf. Auch in seinem Fall hätten sich

keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr gefunden, eine Stich-

/Schnittverletzung im Brustbereich müsse aber aufgrund der Möglichkeit einer

Durchstechung des Brustfells als potenziell lebensgefährlich erachtet werden.

Die Eindringtiefe sei für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen

Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtet Stichbewegung ausführe, praktisch

nicht steuerbar. Es liegt somit jeweils ein dringender Tatverdacht auf

zumindest versuchte schwere Körperverletzung, allenfalls gar versuchte Tötung

vor. Dass es nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, steht der Möglichkeit

eines entsprechenden Versuchs selbstredend nicht entgegen. Ob sich der

Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, allenfalls ein Notwehrexzess

vorliegt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.

4.2

4.2.1

Die

Vorinstanz hat zunächst mit Verweis auf die Haftverfügung vom 1. November

2021.

den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Sie wurde in der

damaligen Haftanordnung damit begründet, dass die Verteidigung geltend mache,

der Beschuldigte habe in Lörrach seine Verlobte und ein neugeborenes Kind und

Dispositiv

werde diese nicht verlassen. Demnach gehe auch die Verteidigung davon aus, dass

der gambische Beschuldigte ohne erkennbaren Bezug zur Schweiz im Falle seiner

Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Dass der Beschuldigte von

Deutschland aus mit den Schweizer Strafbehörden kooperieren würde, sei

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und der ihm infolgedessen

drohenden einschneidenden Strafe und Landesverweisung nicht zu erwarten. Es

bedürfe somit der Haftanordnung, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im

hängigen Strafverfahren zur Verfügung stehe.

4.2.2 Die

Verteidigung hat das Vorliegen von Fluchtgefahr aufgrund der Lebenssituation

des Beschwerdeführers bestritten. Er hat ausgeführt, der Beschwerdeführer würde

sich im Falle der Haftentlassung den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden

zur Verfügung halten, und internationale Übereinkommen garantierten ohnehin,

dass man dem in Lörrach wohnhaften Beschuldigten innerhalb kürzester Zeit

habhaft werden könnte. Der organisatorische Aufwand, welcher bei einem

Rechtshilfeersuchen entstehen würde, sei hinzunehmen, wenn damit eine

Untersuchungshaft abgewendet werden könne.

4.2.3 Das

Zwangsmassnahmengericht hat bereits in seiner Haftanordnung vom 1. November

2021 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach es dem

Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung

des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg

des Auslieferungsbegehrens oder des Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung

zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner familiären Verhältnisse und der zu erwartenden Strafe die Schweiz nach

einer Haftentlassung verlassen würde, ist unverändert hoch, und die

Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

4.3 Die

Vorinstanz hat Fortsetzungsgefahr für weitere Delikte gegen Leib und Leben

angenommen, da der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach wegen

Körperverletzung vorbestraft sei und vorliegend wiederum ein dringender

Tatverdacht zumindest auf mehrfache schwere Körperverletzung vorliege. Auch

wenn es sich dabei lediglich um Versuche handeln sollte, könnte dies

Fortsetzungsgefahr begründen. Nach Annahme der Fluchtgefahr kann indes offengelassen

werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind.

4.4 Die

bis zum 7. Februar 2022 angeordnete Untersuchungshaft erweist sich aufgrund der

bei einem Schuldspruch zu erwartenden Freiheits- oder Geldstrafe als

verhältnismässig.

5.

5.1 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Aus­lagen,

festzusetzen.

5.2 Der

amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen.

Es werden für den Aufwand für die Beschwerdebegründung vier Stunden Aufwand zum

Ansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST vergütet. Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).