HB.2021.33
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2022
6. Januar 2022Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.33
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Dezember 2021
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 7. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
versuchter Tötung, mehrfacher schwerer Körperverletzung und rechtswidriger
Einreise. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. November 2021
wurde Untersuchungshaft vorläufig bis zum 13. Dezember 2021 angeordnet. Mit
Verfügung des ZMG vom 13. Dezember 2021 wurde die Untersuchungshaft um 8
Wochen, bis zum 7. Februar 2022, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht
wurde das Vorliegen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer. Die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft wurde verneint.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 sei
vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 beantragt, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und auf
ihren Haftverlängerungsantrag vom 6. Dezember 2021 sowie die angefochtene
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Wie bereits
gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht macht der Beschwerdeführer auch im Rahmen
des Haftbeschwerdeverfahrens geltend, die Staatsanwaltschaft sei in den ersten
Wochen der Untersuchungshaft untätig gewesen und habe dadurch das in Art. 5
Abs. 1 StPO verbriefte Beschleunigungsgebot verletzt.
Die Staatsanwaltschaft
hat die Aufträge für die erforderlichen Untersuchungen so früh wie möglich
erteilt ‒ den Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung des
Beschuldigten am 29. Oktober 2021. Das vorliegende Blutalkoholgutachten datiert
vom 12. November 2021, das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2021
und das forensisch toxikologische Gutachten vom 24. November 2021. Die weiteren
Gutachten betreffend die Geschädigten B____ und C____ wurden zur gleichen Zeit
erstellt. Zwischenzeitlich wurden Terminabsprachen für Einvernahmen getroffen. Die
Einvernahme mit der Auskunftsperson D____ fand am 5. November 2021 statt, eine
weitere Einvernahme mussten am 9. November 2021 aus organisatorischen Gründen auf
die folgende Woche verschoben werden. Die Einvernahme mit der Auskunftsperson E____
fand dann am 17. November 2021 statt. Am 25. und 29. November 2021 war eine
Einvernahme geplant, konnte aber wegen Absenzen nicht durchgeführt werden. Am
30.
November 2021 und 9. Dezember 2021 wurden Einvernahmen mit dem
Beschuldigten durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen auch die bestellten Gutachten
und Auswertungen vor. Von einer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in den
ersten Wochen der Untersuchungshaft kann somit keine Rede sein, und es liegt keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.
4.1
4.1.1
Nach
Ansicht der Verteidigung lässt sich der dringende Verdacht auf versuchte Tötung
oder versuchte schwere Körperverletzung angesichts der vom IRM festgestellten
oberflächlichen Schnittverletzung respektive sehr oberflächlichen
Stichverletzung bei B____ und einer Schnittverletzung bei C____, jeweils ohne
unmittelbare Lebensgefahr, von vornherein nicht aufrechterhalten. Entgegen der
Anfangshypothese der Staatsanwaltschaft werde die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Notwehrsituation inzwischen durch die vorliegenden Aussagen und
Videobilder klar untermauert. Der Beschwerdeführer habe als Folge stumpfer
Gewalteinwirkung diverse Prellungen und Druckschmerzen erlitten. Vor diesem
Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angenommen habe,
der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verstrickt. Im Laufe des
Strafverfahrens würden sich die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht
erhöhen, und aufgrund der entlastenden Umstände sei allenfalls noch von einem
hinreichenden, nicht aber einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO auszugehen.
4.1.2
Insgesamt
ist von einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung auszugehen
‒ es wurden denn auch Strafverfahren gegen die Geschädigten wegen
Raufhandels eingeleitet. Aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse und namentlich
der vorhandenen Videobilder ist unklar, wann der Beschuldigte das Messer
eingesetzt hat ‒ dass er es getan hat, ist hingegen unbestritten. Auf dem
Video ist zu erkennen, dass drei Personen auf den Beschuldigten zulaufen und es
dann zu einem Handgemenge kommt. Es ist ein Klirren zu hören, wann und wie der
Beschuldigte das Messer einsetzt, ist jedoch nicht klar zu erkennen. Gemäss den
Aussagen des Beschuldigten soll der Messereinsatz zu diesem Zeitpunkt zu seiner
Verteidigung stattgefunden haben. Allerdings blieb er in seinen Aussagen
bezüglich des Fundortes des Messers ziemlich vage und wusste auch nicht genau,
wie er das Messer in dieser Auseinandersetzung aufgeklappt haben soll. Er habe
es auf dem Boden liegend geöffnet, wie genau das geschehen sei, wisse er aber nicht
mehr. Wie er das Messer dann eingesetzt hatte, konnte er ebenfalls nicht mehr
erklären, worin die Vorinstanz wohl den erwähnten Erklärungsnotstand erblickt. E____
sagte zwar als Auskunftsperson (AKP) aus, dass drei Personen eine Person
attackiert hätten, er sei sich aber nicht mehr sicher. Von einem Messereinsatz
habe er nichts gesehen. D____, ebenfalls Auskunftsperson, war an besagtem Abend
mit dem Beschuldigten unterwegs, weshalb er diesen wohl nicht belasten wird.
Gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten vom 24. November 2021 wurde beim Geschädigten C____ eine lange
Schnittwunde von der linken Halsseite hinter dem Ohr entlang in Richtung Kopf festgestellt.
Lebenswichtige Strukturen seien nicht betroffen gewesen, ein Zustand
unmittelbarer Lebensgefahr sei nicht eingetreten, allerdings befinde sich die
Schnittverletzung in der Halsregion und damit in unmittelbarer Nähe zu den dort
vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen
und müsse als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Der Geschädigte B____
wies gemäss seinem rechtsmedizinischen Gutachten (ebenfalls datierend vom 24.
November 2021) eine ca. 0,5 cm tiefe, 4 cm lange klaffende Schnittwunde
unterhalb der Schulter links am Brustkorb auf. Auch in seinem Fall hätten sich
keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr gefunden, eine Stich-
/Schnittverletzung im Brustbereich müsse aber aufgrund der Möglichkeit einer
Durchstechung des Brustfells als potenziell lebensgefährlich erachtet werden.
Die Eindringtiefe sei für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen
Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtet Stichbewegung ausführe, praktisch
nicht steuerbar. Es liegt somit jeweils ein dringender Tatverdacht auf
zumindest versuchte schwere Körperverletzung, allenfalls gar versuchte Tötung
vor. Dass es nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, steht der Möglichkeit
eines entsprechenden Versuchs selbstredend nicht entgegen. Ob sich der
Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, allenfalls ein Notwehrexzess
vorliegt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.
4.2
4.2.1
Die
Vorinstanz hat zunächst mit Verweis auf die Haftverfügung vom 1. November
2021.
den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Sie wurde in der
damaligen Haftanordnung damit begründet, dass die Verteidigung geltend mache,
der Beschuldigte habe in Lörrach seine Verlobte und ein neugeborenes Kind und
Dispositiv
werde diese nicht verlassen. Demnach gehe auch die Verteidigung davon aus, dass
der gambische Beschuldigte ohne erkennbaren Bezug zur Schweiz im Falle seiner
Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Dass der Beschuldigte von
Deutschland aus mit den Schweizer Strafbehörden kooperieren würde, sei
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und der ihm infolgedessen
drohenden einschneidenden Strafe und Landesverweisung nicht zu erwarten. Es
bedürfe somit der Haftanordnung, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im
hängigen Strafverfahren zur Verfügung stehe.
4.2.2 Die
Verteidigung hat das Vorliegen von Fluchtgefahr aufgrund der Lebenssituation
des Beschwerdeführers bestritten. Er hat ausgeführt, der Beschwerdeführer würde
sich im Falle der Haftentlassung den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden
zur Verfügung halten, und internationale Übereinkommen garantierten ohnehin,
dass man dem in Lörrach wohnhaften Beschuldigten innerhalb kürzester Zeit
habhaft werden könnte. Der organisatorische Aufwand, welcher bei einem
Rechtshilfeersuchen entstehen würde, sei hinzunehmen, wenn damit eine
Untersuchungshaft abgewendet werden könne.
4.2.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat bereits in seiner Haftanordnung vom 1. November
2021 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach es dem
Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung
des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg
des Auslieferungsbegehrens oder des Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung
zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner familiären Verhältnisse und der zu erwartenden Strafe die Schweiz nach
einer Haftentlassung verlassen würde, ist unverändert hoch, und die
Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.
4.3 Die
Vorinstanz hat Fortsetzungsgefahr für weitere Delikte gegen Leib und Leben
angenommen, da der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach wegen
Körperverletzung vorbestraft sei und vorliegend wiederum ein dringender
Tatverdacht zumindest auf mehrfache schwere Körperverletzung vorliege. Auch
wenn es sich dabei lediglich um Versuche handeln sollte, könnte dies
Fortsetzungsgefahr begründen. Nach Annahme der Fluchtgefahr kann indes offengelassen
werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind.
4.4 Die
bis zum 7. Februar 2022 angeordnete Untersuchungshaft erweist sich aufgrund der
bei einem Schuldspruch zu erwartenden Freiheits- oder Geldstrafe als
verhältnismässig.
5.
5.1 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen,
festzusetzen.
5.2 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen.
Es werden für den Aufwand für die Beschwerdebegründung vier Stunden Aufwand zum
Ansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST vergütet. Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).