HB.2021.4
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. April 2021 (BGer 1B_177/2021 vom 22. April 2021)
8. März 2021Deutsch14 min
November 2020 erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen gewerbsmässigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2021.4
ENTSCHEID
vom 8.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Januar 2021
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 23. April 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und war
bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 inhaftiert. Mit Urteil vom 6.
November 2020 erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der
Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen
Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des
mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der ausgestandenen Haft). Es wurde eine
Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. A____ hat Berufung gegen
dieses Urteil angemeldet.
Mit Verfügung
vom 29. Januar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft
um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. April 2021. Mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2021 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und er
sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter
unter der Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Alles unter o/e Kostenfolge,
wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung mit [...]
als unentgeltlichem Rechtsvertreter/amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 16. Februar 2021 beantragt, die
Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat mit Replik vom 26. Februar 2021 an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn
Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition
urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.
ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Praxisgemäss
ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.
November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3), was von Seiten
des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, sodass sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.
2.3
2.3.1
Bezüglich
Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, diese sei angesichts der
massiven einschlägigen Vorstrafen gegeben. Zwar dürften vor allem
Vermögensdelikte zu erwarten sein, A____ beziehe jedoch zu deren Begehung
andere, meist unbedarfte Personen als Komplizen mit ein, was für diese
wirtschaftlich ruinöse Auswirkungen habe.
2.3.2
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers kann keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden.
Er wendet ein, bei reinen Vermögensdelikten, wie sie ihm vorgeworfen würden, seien
hohe Anforderungen an den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu stellen. Nur wenn
Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart
beziehungsweise ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, sei die erhebliche
Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und komme Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr in Betracht. Der besondere Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr setze voraus, dass die Sicherheit anderer durch schwere
Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährdet sei, der Beschwerdeführer habe
jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt. Anzeichen dafür, dass er
künftig mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden
nicht. Vom Beschwerdeführer drohten auch keine Vermögensdelikte, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Das
Zwangsmassnahmengericht argumentiere bezüglich der Fortsetzungsgefahr mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Begehung der Vermögensdelikte «andere
meist unbedarfte Personen als Komplizen» miteinbezogen habe, was für diese
ruinöse Auswirkungen gehabt habe. Angesichts dieser hohen Sozialschädlichkeit
verlange die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Vermögensdelikte begehe,
nach einer Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Bei diesen Personen handle es
sich jedoch um Straft.er, welche eigenverantwortlich (vorsätzlich und
schuldhaft) Straftaten begangen haben sollten. Die Argumentation des
Zwangsmassnahmengerichts sei nicht schlüssig und stehe insbesondere bezüglich
der angeblichen «wirtschaftlich ruinösen Auswirkungen» im unauflösbaren
Widerspruch dazu, dass die Strafbarkeit dieser «Komplizen» in Bezug auf das
arglistige Vorgehen mit dem Argument des Alltagsgeschäfts begründet werde.
Alltagsgeschäfte zeichneten sich indessen dadurch aus, dass sie keine
finanziell ruinösen Auswirkungen haben könnten. Es könne daher keine
Fortsetzungsgefahr angenommen werden.
2.3.3
Der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach bejaht
worden (siehe HB.2019.5 vom 21. Februar 2019, HB.2019.67 vom 25. November 2019,
HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020). Insbesondere im letztgenannten Entscheid hat
sich das Beschwerdegericht unter E.3.3.4 bereits ausführlich mit der
Rechtsprechung zur Annahme von Fortsetzungsgefahr und den Einwänden der
Verteidigung auseinandergesetzt. Es wurde damals bereits anerkannt, dass der
Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt
hatte, welches aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags oder der Begleitumstände
die vom Bundesgericht geforderte erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen
könnte. Hingegen habe sich die soziale Gefährlichkeit in seinem Verhalten
gegenüber den diversen instrumentalisierten Jugendlichen gezeigt. Er habe eine
Vielzahl jugendlicher Personen zu delinquentem Verhalten verleitet, weshalb
diese nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würden. Im Falle
eines Schuldspruchs würden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit
den Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr
berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren werde. Es wurde daher
festgestellt, die Sicherheit anderer sei durch das deliktische Verhalten des
Beschuldigten durchaus erheblich gefährdet worden, wenn es sich bei diesen
Personen auch nicht um die Geschädigten im Strafprozess gehandelt habe. Der
Beschwerdeführer habe vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen
verleitet und ihnen dadurch im Ergebnis schwer geschadet. Eine Vorstrafe und
dazu möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte,
zu welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, treffe diese Personen zweifellos
hart. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit wurde angesichts dieser
Umstände bejaht, und die Beschwerdeinstanz hält an ihrer damaligen Einschätzung
fest. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Folgen nicht eintreten können
sollten, wenn die vom Beschwerdeführer initiierten Handlungen als
Alltagsgeschäfte qualifiziert werden, was die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid im Übrigen gar nicht getan hat.
Ebenfalls
unverändert präsentiert sich die Situation bezüglich der Gefahr, dass nach
einer Haftentlassung damit zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer erneut
Drittpersonen und namentlich Jugendliche in ähnliche Machenschaften hineinziehen
würde. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat bereits im
Haftbeschwerdeentscheid HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass sich
dies nicht nur aus den ‒ damals noch zu beurteilenden ‒
Sachverhalten ergebe, sondern auch den Erwägungen des Appellationsgerichts im
Urteil AS.2009.330 vom 25. August 2010 entnehmen lässt, wo bereits festgehalten
wurde: «Am meisten belastet ihn jedoch, dass er eine Vielzahl junger Leute für
seine Zwecke instrumentalisiert und in die Delinquenz getrieben hat. Er hat
diese Menschen skrupellos ausgenutzt. Zudem ist seine Unbelehrbarkeit
erschreckend. So hat er zum einen bereits während und nach einem laufenden
Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft, welches am 18. November
2004.
mit seiner Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis bedingt endete,
unbekümmert in gleicher Weise massiv weiterdelinquiert, was einen krassen
Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch im vorliegenden Verfahren
unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen eines ersten
Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller Energie deliktisch tätig geworden.»
Die damaligen
Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit und der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr ist aufgrund der offenbarten grossen sozialen Gefährlichkeit
zu bejahen.
2.4
2.4.1
Die
Vorinstanz hat als weiteren Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Trotz seines
Lebensmittelpunktes in der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer über gute
Beziehungen zu seinem Heimatland. Dort habe er in der Zeit von Juli 2011 bis
Februar 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden entzogen. Die Verteidigung bestreite die guten Beziehungen
in der Türkei und mache geltend, der Beschwerdeführer sei 2011 bis 2013
mehrfach in die Türkei gereist, aber nur für jeweils kurze Zeit. Er sei für die
Behörden immer verfügbar gewesen und werde sich auch aus gesundheitlichen Gründen
nicht in die Türkei absetzen. Fest stehe aber, dass der türkische Pass von A____
einen Einreisestempel nach Bulgarien vom 2. Juli 2011 und einen Einreisestempel
in die Schweiz vom 13. Februar 2013 und dazwischen keine Stempel aus dem
europäischen Raum enthalte. Seine damalige Lebenspartnerin habe in der
Hauptverhandlung vor Strafgericht ausgesagt, nachdem sie im Sommer 2011
zusammen an die Hochzeit seiner Schwester in die Türkei gefahren seien, sei er dortgeblieben
und erst fast zwei Jahre später zurückgekommen.
2.4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe seinen
Lebensmittelpunkt seit Geburt in der Schweiz. Sämtliche Familienangehörige
lebten hier und zur Türkei habe er seit dem Tod seiner Eltern keinerlei Bezug mehr.
Würde sich der Beschwerdeführer der Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er
nie mehr in die Schweiz zurückkehren mit der Konsequenz, dass der Kontakt zu
seinen Kindern verunmöglicht würde. Der auf den Beschwerdeführer im schlimmsten
Fall noch zukommende Freiheitsentzug sei angesichts des bereits ausgestandenen
und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer derartigen
Schwere, dass dies für den Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht darstellen
könnte. Auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme werde sich der
Beschwerdeführer nicht ausserhalb der Schweiz begeben, da er auf die hiesige
medizinische Versorgung angewiesen sei.
Entgegen der
Annahme der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer zwar in der Zeit von Sommer
2011.
bis Februar 2013 verschiedentlich in die Türkei gereist. Diese Aufenthalte
hätten aber jeweils nur kurze Zeit und höchstens einige Wochen gedauert. Der
Beschwerdeführer habe sich auch nie dem Vollzug der früheren Reststrafe
entzogen und sei den Behörden stets zur Verfügung gestanden. Bezüglich des
behaupteten langen Türkeiaufenthalts beruhe die auf Stempeln im Reisepass des
Beschwerdeführers basierende Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts auf
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Gestützt auf die zwei Stempel
im Reisespass des Beschwerdeführers
(Juli 2011 / Februar 2013), werde behauptet, dass der Beschwerdeführer beinahe
drei Jahre in der Türkei gelebt habe ‒ richtigerweise seien es selbst
nach dieser Darstellung eher 1 ½ Jahre. Das Zwangsmassnahmengericht übersehe
jedoch, dass nur von einzelnen Seiten des früheren Reisepasses Fotokopien in
den Akten abgelegt worden seien. So fehlten Fotokopien der Seiten 24 - 45 und
der Seiten 50 - 53 sowie diejenigen ab Seite 60 des Reisepasses. Es sei davon
auszugehen, dass sich dort weitere Stempel befinden würden. Die herangezogenen Aussagen
von B____ seien widersprüchlich und unzuverlässig, so dass nicht darauf
abgestellt werden könne. Sie habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht
angegeben, den Beschwerdeführer während fast zwei Jahren nur per Videochat
gesehen zu haben (Protokoll S. 141-143), dies könne jedoch nicht zutreffen, da
die gemeinsame Tochter [...] in diesem Zeitraum gezeugt worden sei.
2.4.3
Dass
die zitierte Darstellung von B____ so nicht zutreffen kann ist richtig,
allerdings beweist sie nicht, dass sich der Beschwerdeführer in diesem
Zeittraum in der Schweiz aufgehalten haben muss. B____ hat ihre Darstellung auf
entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung dahingehend korrigiert, dass sie
den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vier Mal getroffen habe, dies sei
jedoch in der Türkei gewesen (Protokoll S. 143). Ob er ohne Unterbruch in der
Türkei war, kann indes offengelassen werden. In jedem Fall hielt er sich auch
nach eigenen Angaben mehrfach in der Türkei auf. Die Beschwerdeinstanz ist
bereits im Entscheid vom 6. Mai 2020 zum Schluss gelangt, dass sich der
Beschwerdeführer damals offensichtlich den Strafverfolgungsbehörden entzogen
hat (siehe E. 3.2.4) und es besteht kein Anlass, von dieser Annahme abzuweichen.
Dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere seine Kinder in der
Schweiz hat, ist unbestritten, jedoch ist vom Strafgericht eine achtjährige
Landesverweisung ausgesprochen worden, und wenn dieses Urteil auch nicht
rechtskräftig ist, so muss sich der Beschwerdeführer doch mit der Möglichkeit
auseinandersetzen, dass er die Schweiz möglicherweise für lange Zeit verlassen
muss. Dies könnte ihn dazu veranlassen, das Land bereits vor Verbüssung einer
allenfalls noch drohenden Reststrafe zu verlassen oder unterzutauchen und so
die Durchsetzung der Landesverweisung zu verunmöglichen. So hat auch das
Bundesgericht die Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer
erstinstanzlichen Landesverweisung bejaht (BGE 143 IV 168; Praxis 3/2018, Nr. 36).
Die Fluchtgefahr
ist daher ebenfalls zu bejahen, wenn sie bei anhaltender Sicherheitshaft auch
stetig abnimmt und als Haftgrund mittlerweile die Fortsetzungsgefahr im
Vordergrund steht.
2.5
Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass sich diese
in der vorliegenden Situation primär an der vom Strafgericht ausgesprochenen
Sanktion orientiert, also sieben Jahren Freiheitsstrafe, von welchen die
ausgestandene und verlängerte Sicherheitshaft noch weit entfernt ist. Die
Möglichkeit einer bedingten Entlassung wird dabei grundsätzlich nicht
berücksichtigt, es sei denn, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 86
Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Voraussicht nach erfüllt sein
werden (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 212 N 19 mit Hinweis
auf BGE 143 IV 166 und weitere Rechtsprechung). Im Falle des Beschwerdeführers sind
diese Voraussetzungen nicht klar gegeben. Es kann dazu auf die Richtlinie betreffend
die bedingte Entlassung der Konferenz des Strafvollzugskonkordates der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug verwiesen werden (https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed;
19.0
Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung [pdf], zuletzt besucht am 1.
März 2021). Insbesondere bei der Legalprognose (Richtlinie Art. 2 Abs. 3) ist
das gesamte deliktische Vorleben zu berücksichtigen, das beim Beschwerdeführer
negativ zu bewerten ist. Zudem spielen auch der soziale Empfangsraum, die
Arbeits- und Wohnsituation und die Auswirkungen fremdenpolizeilicher Massnahmen
eine Rolle. Es erscheint daher in seinem Fall keineswegs sicher, dass er nach
der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden wird. Die
Verhältnismässigkeit der verlängerten Sicherheitshaft ist daher gegeben.
2.6
Der
Beschwerdeführer erklärt sich für den Fall der Annahme von Fluchtgefahr mit der
Anordnung jeglicher Ersatzmassnahmen bis hin zu Hausarrest und Electronic
Monitoring einverstanden. Während bereits fraglich erscheint, ob die ins Feld
geführten Ersatzmassnahmen tauglich sind, der Fluchtgefahr – namentlich der
Gefahr des Untertauchens – wirksam zu begegnen, vermögen sie die vorliegende
Fortsetzungsgefahr jedoch klarerweise nicht zu bannen.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat «die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung» beantragt.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt und sein Anwalt aus der
Gerichtskasse entschädigt. [...] hat auf Aufforderung der Verfahrensleiterin
hin, seine Honorarnote einzureichen mit Eingabe vom 5. März 2021 explizit auf eine
Aufstellung verzichtet und die Höhe seines Honorars in das Ermessen des
Gerichts gestellt. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren wird auf sechs Stunden
geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind
(inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da Art. 29
Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die
Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1’200.‒ zuzüglich CHF 92.40 MWST ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).