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Entscheid

HB.2021.4

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. April 2021 (BGer 1B_177/2021 vom 22. April 2021)

8. März 2021Deutsch14 min

November 2020 erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen gewerbsmässigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2021.4

ENTSCHEID

vom 8.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Januar 2021

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 23. April 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und war

bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 inhaftiert. Mit Urteil vom 6.

November 2020 erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen gewerbsmässigen

Betrugs, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der

Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen

Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des

mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der ausgestandenen Haft). Es wurde eine

Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. A____ hat Berufung gegen

dieses Urteil angemeldet.

Mit Verfügung

vom 29. Januar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft

um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 23. April 2021. Mit Eingabe

seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2021 hat A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und er

sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter

unter der Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Alles unter o/e Kostenfolge,

wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung mit [...]

als unentgeltlichem Rechtsvertreter/amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 16. Februar 2021 beantragt, die

Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der

Beschwerdeführer hat mit Replik vom 26. Februar 2021 an den gestellten

Rechtsbegehren festgehalten.

Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn

Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition

urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.

ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Praxisgemäss

ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht

auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.

November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3), was von Seiten

des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, sodass sich weitere Ausführungen

dazu erübrigen.

2.3

2.3.1

Bezüglich

Fortsetzungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, diese sei angesichts der

massiven einschlägigen Vorstrafen gegeben. Zwar dürften vor allem

Vermögensdelikte zu erwarten sein, A____ beziehe jedoch zu deren Begehung

andere, meist unbedarfte Personen als Komplizen mit ein, was für diese

wirtschaftlich ruinöse Auswirkungen habe.

2.3.2

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers kann keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden.

Er wendet ein, bei reinen Vermögensdelikten, wie sie ihm vorgeworfen würden, seien

hohe Anforderungen an den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu stellen. Nur wenn

Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart

beziehungsweise ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, sei die erhebliche

Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und komme Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr in Betracht. Der besondere Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr setze voraus, dass die Sicherheit anderer durch schwere

Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährdet sei, der Beschwerdeführer habe

jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt. Anzeichen dafür, dass er

künftig mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte, bestünden

nicht. Vom Beschwerdeführer drohten auch keine Vermögensdelikte, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Das

Zwangsmassnahmengericht argumentiere bezüglich der Fortsetzungsgefahr mit dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Begehung der Vermögensdelikte «andere

meist unbedarfte Personen als Komplizen» miteinbezogen habe, was für diese

ruinöse Auswirkungen gehabt habe. Angesichts dieser hohen Sozialschädlichkeit

verlange die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Vermögensdelikte begehe,

nach einer Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Bei diesen Personen handle es

sich jedoch um Straft.er, welche eigenverantwortlich (vorsätzlich und

schuldhaft) Straftaten begangen haben sollten. Die Argumentation des

Zwangsmassnahmengerichts sei nicht schlüssig und stehe insbesondere bezüglich

der angeblichen «wirtschaftlich ruinösen Auswirkungen» im unauflösbaren

Widerspruch dazu, dass die Strafbarkeit dieser «Komplizen» in Bezug auf das

arglistige Vorgehen mit dem Argument des Alltagsgeschäfts begründet werde.

Alltagsgeschäfte zeichneten sich indessen dadurch aus, dass sie keine

finanziell ruinösen Auswirkungen haben könnten. Es könne daher keine

Fortsetzungsgefahr angenommen werden.

2.3.3

Der

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist im Verlauf der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach bejaht

worden (siehe HB.2019.5 vom 21. Februar 2019, HB.2019.67 vom 25. November 2019,

HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020). Insbesondere im letztgenannten Entscheid hat

sich das Beschwerdegericht unter E.3.3.4 bereits ausführlich mit der

Rechtsprechung zur Annahme von Fortsetzungsgefahr und den Einwänden der

Verteidigung auseinandergesetzt. Es wurde damals bereits anerkannt, dass der

Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten kein Verhalten an den Tag gelegt

hatte, welches aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags oder der Begleitumstände

die vom Bundesgericht geforderte erhebliche Gefährdung der Sicherheit begründen

könnte. Hingegen habe sich die soziale Gefährlichkeit in seinem Verhalten

gegenüber den diversen instrumentalisierten Jugendlichen gezeigt. Er habe eine

Vielzahl jugendlicher Personen zu delinquentem Verhalten verleitet, weshalb

diese nun ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würden. Im Falle

eines Schuldspruchs würden sie ‒ neben der primären Sanktion ‒ mit

den Nachteilen einer eingetragenen Vorstrafe leben müssen, was insbesondere ihr

berufliches Fortkommen in jungen Jahren erschweren werde. Es wurde daher

festgestellt, die Sicherheit anderer sei durch das deliktische Verhalten des

Beschuldigten durchaus erheblich gefährdet worden, wenn es sich bei diesen

Personen auch nicht um die Geschädigten im Strafprozess gehandelt habe. Der

Beschwerdeführer habe vorwiegend junge Menschen zu strafbaren Handlungen

verleitet und ihnen dadurch im Ergebnis schwer geschadet. Eine Vorstrafe und

dazu möglicherweise eine Verschuldung in jungen Jahren als Folge der Delikte,

zu welchem der Beschwerdeführer angestiftet hat, treffe diese Personen zweifellos

hart. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit wurde angesichts dieser

Umstände bejaht, und die Beschwerdeinstanz hält an ihrer damaligen Einschätzung

fest. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Folgen nicht eintreten können

sollten, wenn die vom Beschwerdeführer initiierten Handlungen als

Alltagsgeschäfte qualifiziert werden, was die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid im Übrigen gar nicht getan hat.

Ebenfalls

unverändert präsentiert sich die Situation bezüglich der Gefahr, dass nach

einer Haftentlassung damit zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer erneut

Drittpersonen und namentlich Jugendliche in ähnliche Machenschaften hineinziehen

würde. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat bereits im

Haftbeschwerdeentscheid HB.2020.8/10 vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass sich

dies nicht nur aus den ‒ damals noch zu beurteilenden ‒

Sachverhalten ergebe, sondern auch den Erwägungen des Appellationsgerichts im

Urteil AS.2009.330 vom 25. August 2010 entnehmen lässt, wo bereits festgehalten

wurde: «Am meisten belastet ihn jedoch, dass er eine Vielzahl junger Leute für

seine Zwecke instrumentalisiert und in die Delinquenz getrieben hat. Er hat

diese Menschen skrupellos ausgenutzt. Zudem ist seine Unbelehrbarkeit

erschreckend. So hat er zum einen bereits während und nach einem laufenden

Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft, welches am 18. November

2004.

mit seiner Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis bedingt endete,

unbekümmert in gleicher Weise massiv weiterdelinquiert, was einen krassen

Rückfall darstellt. Zum andern ist er auch im vorliegenden Verfahren

unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen eines ersten

Tatkomplexes mit noch grösserer krimineller Energie deliktisch tätig geworden.»

Die damaligen

Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit und der Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr ist aufgrund der offenbarten grossen sozialen Gefährlichkeit

zu bejahen.

2.4

2.4.1

Die

Vorinstanz hat als weiteren Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Trotz seines

Lebensmittelpunktes in der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer über gute

Beziehungen zu seinem Heimatland. Dort habe er in der Zeit von Juli 2011 bis

Februar 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden entzogen. Die Verteidigung bestreite die guten Beziehungen

in der Türkei und mache geltend, der Beschwerdeführer sei 2011 bis 2013

mehrfach in die Türkei gereist, aber nur für jeweils kurze Zeit. Er sei für die

Behörden immer verfügbar gewesen und werde sich auch aus gesundheitlichen Gründen

nicht in die Türkei absetzen. Fest stehe aber, dass der türkische Pass von A____

einen Einreisestempel nach Bulgarien vom 2. Juli 2011 und einen Einreisestempel

in die Schweiz vom 13. Februar 2013 und dazwischen keine Stempel aus dem

europäischen Raum enthalte. Seine damalige Lebenspartnerin habe in der

Hauptverhandlung vor Strafgericht ausgesagt, nachdem sie im Sommer 2011

zusammen an die Hochzeit seiner Schwester in die Türkei gefahren seien, sei er dortgeblieben

und erst fast zwei Jahre später zurückgekommen.

2.4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe seinen

Lebensmittelpunkt seit Geburt in der Schweiz. Sämtliche Familienangehörige

lebten hier und zur Türkei habe er seit dem Tod seiner Eltern keinerlei Bezug mehr.

Würde sich der Beschwerdeführer der Schweizer Strafjustiz entziehen, könnte er

nie mehr in die Schweiz zurückkehren mit der Konsequenz, dass der Kontakt zu

seinen Kindern verunmöglicht würde. Der auf den Beschwerdeführer im schlimmsten

Fall noch zukommende Freiheitsentzug sei angesichts des bereits ausgestandenen

und an die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzugs nicht von einer derartigen

Schwere, dass dies für den Beschwerdeführer einen Anreiz zur Flucht darstellen

könnte. Auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme werde sich der

Beschwerdeführer nicht ausserhalb der Schweiz begeben, da er auf die hiesige

medizinische Versorgung angewiesen sei.

Entgegen der

Annahme der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer zwar in der Zeit von Sommer

2011.

bis Februar 2013 verschiedentlich in die Türkei gereist. Diese Aufenthalte

hätten aber jeweils nur kurze Zeit und höchstens einige Wochen gedauert. Der

Beschwerdeführer habe sich auch nie dem Vollzug der früheren Reststrafe

entzogen und sei den Behörden stets zur Verfügung gestanden. Bezüglich des

behaupteten langen Türkeiaufenthalts beruhe die auf Stempeln im Reisepass des

Beschwerdeführers basierende Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts auf

einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Gestützt auf die zwei Stempel

im Reisespass des Beschwerdeführers

(Juli 2011 / Februar 2013), werde behauptet, dass der Beschwerdeführer beinahe

drei Jahre in der Türkei gelebt habe ‒ richtigerweise seien es selbst

nach dieser Darstellung eher 1 ½ Jahre. Das Zwangsmassnahmengericht übersehe

jedoch, dass nur von einzelnen Seiten des früheren Reisepasses Fotokopien in

den Akten abgelegt worden seien. So fehlten Fotokopien der Seiten 24 - 45 und

der Seiten 50 - 53 sowie diejenigen ab Seite 60 des Reisepasses. Es sei davon

auszugehen, dass sich dort weitere Stempel befinden würden. Die herangezogenen Aussagen

von B____ seien widersprüchlich und unzuverlässig, so dass nicht darauf

abgestellt werden könne. Sie habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht

angegeben, den Beschwerdeführer während fast zwei Jahren nur per Videochat

gesehen zu haben (Protokoll S. 141-143), dies könne jedoch nicht zutreffen, da

die gemeinsame Tochter [...] in diesem Zeitraum gezeugt worden sei.

2.4.3

Dass

die zitierte Darstellung von B____ so nicht zutreffen kann ist richtig,

allerdings beweist sie nicht, dass sich der Beschwerdeführer in diesem

Zeittraum in der Schweiz aufgehalten haben muss. B____ hat ihre Darstellung auf

entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung dahingehend korrigiert, dass sie

den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vier Mal getroffen habe, dies sei

jedoch in der Türkei gewesen (Protokoll S. 143). Ob er ohne Unterbruch in der

Türkei war, kann indes offengelassen werden. In jedem Fall hielt er sich auch

nach eigenen Angaben mehrfach in der Türkei auf. Die Beschwerdeinstanz ist

bereits im Entscheid vom 6. Mai 2020 zum Schluss gelangt, dass sich der

Beschwerdeführer damals offensichtlich den Strafverfolgungsbehörden entzogen

hat (siehe E. 3.2.4) und es besteht kein Anlass, von dieser Annahme abzuweichen.

Dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere seine Kinder in der

Schweiz hat, ist unbestritten, jedoch ist vom Strafgericht eine achtjährige

Landesverweisung ausgesprochen worden, und wenn dieses Urteil auch nicht

rechtskräftig ist, so muss sich der Beschwerdeführer doch mit der Möglichkeit

auseinandersetzen, dass er die Schweiz möglicherweise für lange Zeit verlassen

muss. Dies könnte ihn dazu veranlassen, das Land bereits vor Verbüssung einer

allenfalls noch drohenden Reststrafe zu verlassen oder unterzutauchen und so

die Durchsetzung der Landesverweisung zu verunmöglichen. So hat auch das

Bundesgericht die Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer

erstinstanzlichen Landesverweisung bejaht (BGE 143 IV 168; Praxis 3/2018, Nr. 36).

Die Fluchtgefahr

ist daher ebenfalls zu bejahen, wenn sie bei anhaltender Sicherheitshaft auch

stetig abnimmt und als Haftgrund mittlerweile die Fortsetzungsgefahr im

Vordergrund steht.

2.5

Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass sich diese

in der vorliegenden Situation primär an der vom Strafgericht ausgesprochenen

Sanktion orientiert, also sieben Jahren Freiheitsstrafe, von welchen die

ausgestandene und verlängerte Sicherheitshaft noch weit entfernt ist. Die

Möglichkeit einer bedingten Entlassung wird dabei grundsätzlich nicht

berücksichtigt, es sei denn, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 86

Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Voraussicht nach erfüllt sein

werden (Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 212 N 19 mit Hinweis

auf BGE 143 IV 166 und weitere Rechtsprechung). Im Falle des Beschwerdeführers sind

diese Voraussetzungen nicht klar gegeben. Es kann dazu auf die Richtlinie betreffend

die bedingte Entlassung der Konferenz des Strafvollzugskonkordates der Nordwest-

und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug verwiesen werden (https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed;

19.0

Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung [pdf], zuletzt besucht am 1.

März 2021). Insbesondere bei der Legalprognose (Richtlinie Art. 2 Abs. 3) ist

das gesamte deliktische Vorleben zu berücksichtigen, das beim Beschwerdeführer

negativ zu bewerten ist. Zudem spielen auch der soziale Empfangsraum, die

Arbeits- und Wohnsituation und die Auswirkungen fremdenpolizeilicher Massnahmen

eine Rolle. Es erscheint daher in seinem Fall keineswegs sicher, dass er nach

der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden wird. Die

Verhältnismässigkeit der verlängerten Sicherheitshaft ist daher gegeben.

2.6

Der

Beschwerdeführer erklärt sich für den Fall der Annahme von Fluchtgefahr mit der

Anordnung jeglicher Ersatzmassnahmen bis hin zu Hausarrest und Electronic

Monitoring einverstanden. Während bereits fraglich erscheint, ob die ins Feld

geführten Ersatzmassnahmen tauglich sind, der Fluchtgefahr – namentlich der

Gefahr des Untertauchens – wirksam zu begegnen, vermögen sie die vorliegende

Fortsetzungsgefahr jedoch klarerweise nicht zu bannen.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat «die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung» beantragt.

Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt und sein Anwalt aus der

Gerichtskasse entschädigt. [...] hat auf Aufforderung der Verfahrensleiterin

hin, seine Honorarnote einzureichen mit Eingabe vom 5. März 2021 explizit auf eine

Aufstellung verzichtet und die Höhe seines Honorars in das Ermessen des

Gerichts gestellt. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren wird auf sechs Stunden

geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind

(inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen

Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da Art. 29

Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die

Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 500.‒.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1’200.‒ zuzüglich CHF 92.40 MWST ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).